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Urteil Verwaltungsgericht (SG - K 2006/2, K 2006/3)

Zusammenfassung des Urteils K 2006/2, K 2006/3: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht entschied, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VStD eine Kündigung während Krankheit oder Unfall erst nach Ablauf des Besoldungsanspruchs möglich ist. Der Kläger argumentierte, dass diese Regelung auch gelten sollte, wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt. Das Gericht stimmte dem zu und entschied, dass in solchen Fällen die privatrechtliche Regelung gemäss Art. 336c OR anwendbar ist. Dadurch wird dem Schutzbedürfnis von erkrankten Arbeitnehmern während der Kündigungsfrist Rechnung getragen. Die unterschiedliche Behandlung von öffentlich-rechtlichen Angestellten, die bereits gekündigt wurden und während der Kündigungsfrist erkranken, ergibt sich aus den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Das Gericht entschied, dass der Kläger Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäss Art. 44 VStD hat, da er erst während der Kündigungsfrist erkrankte.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts K 2006/2, K 2006/3

Kanton:SG
Fallnummer:K 2006/2, K 2006/3
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid K 2006/2, K 2006/3 vom 11.04.2007 (SG)
Datum:11.04.2007
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Personalrecht, Art. 65 Abs. 1, 42 und 44 VStD (sGS 143.20), Art. 83 StVG (sGS 140.1), Art. 336c OR (SR 220). In Fällen, bei denen im Zeitpunkt des Krankheitsbeginns die Kündigung bereits ausgesprochen wurde, die Kündigungsfrist aber noch nicht abgelaufen ist, ist mangels einer kantonalen Regelung gestützt auf Art. 83 StVG Art. 336c OR sachgemäss anwendbar. Der Lohnfortzahlungsanspruch beurteilt sich nach Art. 44 in Verbindung mit Art. 42 VStD (Verwaltungsgericht K 2006/2 und 3).
Schlagwörter: Kündigung; Kündigungsfrist; Krankheit; Arbeitnehmer; Sperrfrist; Dienst; Arbeitsverhältnis; Besoldung; Wortlaut; Lohnfortzahlung; Besoldungsanspruch; Dienstverhältnis; Auslegung; Fälle; Zeitpunkt; Schutzbedürfnis; Lohnfortzahlungsanspruch; Beendigung; Verbindung; Arbeitsverhältnisses; Dienstjahr; Erkrankung; Unfall; Dienstverhältnisses; Zweck; Zusammenhang; Verwaltungsgericht
Rechtsnorm: Art. 324b OR ;Art. 336c OR ;
Referenz BGE:124 II 245;
Kommentar:
Rehbinder, Portmann, Basler Obligationenrecht I, Art. 336 OR, 2003

Entscheid des Verwaltungsgerichts K 2006/2, K 2006/3

Auszug aus dem Urteil K 2006/2 und 3 des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2007

    1. Art. 65 Abs. 1 VStD bestimmt, dass das Dienstverhältnis während Krankheit und Unfall erst nach Ablauf des Besoldungsanspruchs gekündigt werden kann. Gemäss Art. 42 wird die Besoldung für zwölf Monate innert drei Jahren voll ausgerichtet, wenn der Dienst wegen Krankheit ausgesetzt wird. Der Anspruch auf Besoldung während Krankheit beginnt mit dem Anfang des Dienstverhältnisses und endet bei dessen Ablauf (Art. 44 VStD).

      1. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass Art. 65 Abs. 1 VStD auch auf den Fall anzuwenden sei, wo der Arbeitnehmer erst während laufender Kündigungsfrist erkrankt. Der Sinn einer Rechtsnorm ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist die grammatikalische Auslegung Ausgangspunkt jeder Auslegung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (Häfelin/Haller,

        Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, Rz. 91 ff.; BGE 124 II 245 f.

        und 124 II 268).

      2. Art. 65 Abs. 1 VStD regelt entsprechend dem klaren Wortlaut die Sperrfrist für die Aussprechung einer Kündigung während Krankheit Unfall. Der vorliegende Fall, wo die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erst nach der Kündigung eingetreten ist, wird dagegen vom Wortlaut nicht erfasst, was auch der Kläger anerkennt. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist deshalb zu prüfen, ob triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass Sinn und Zweck von Art. 65 Abs. 1 VStD es gebieten würden, die Bestimmung auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Arbeitnehmer erst nach der Kündigung krank geworden ist. Nicht nur ein im Zeitpunkt der Kündigung bereits kranker und arbeitsunfähiger Arbeitnehmer habe ein Schutzbedürfnis nach vollem Lohnfortzahlungsanspruch, sondern auch ein erst nach der Kündigung während der laufenden Kündigungsfrist noch vor Beendigung des Anstellungsverhältnisses infolge Krankheit arbeitsunfähig gewordener Arbeitnehmer.

      3. Das Gericht stimmt mit dem Kläger überein, dass auch der Arbeitnehmer, der erst während laufender Kündigungsfrist krank wird, ein Schutzbedürfnis hat. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass in Fällen, bei denen im Zeitpunkt des Krankheitsbeginns die Kündigung bereits ausgesprochen wurde, die Kündigungsfrist aber noch nicht abgelaufen ist, mangels einer kantonalen Regelung gestützt auf Art. 83 StVG die entsprechende privatrechtliche Regelung sachgemäss anwendbar ist (VerwGE K 2004/3 vom 14. September 2004 i.S. Ch.St.). Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 336c Abs. 2 OR wird bei Krankheit der Ablauf der Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Bezüglich der Dauer der Sperrfrist stellt Art. 336c Abs. 1 lit. b OR auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. So beträgt die Sperrfrist im ersten Dienstjahr 30 Tage, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR). Mit der sachgemässen Anwendung von Art. 336c Abs. 1 lit. b und Art. 336c Abs. 2 OR wird dem Schutzbedürfnis von Arbeitnehmern, die erst während der Kündigungsfrist erkranken, hinreichend Rechnung getragen, weshalb es keine Veranlassung gibt, um vom klaren Wortlaut von Art. 65 Abs. 1 VStD

abzuweichen. Es ist sachlich ohne weiters vertretbar, wenn erkrankte öffentlich- rechtliche Angestellte, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, hinsichtlich der Sperrfristen anders behandelt werden als öffentlich-rechtliche Angestellte, denen bereits gekündigt worden ist und die erst während der Kündigungsfrist erkranken. Die unterschiedliche Behandlung ergibt sich aus dem Umstand, dass Art. 65 VStD während der Dauer von Krankheit ein Kündigungsverbot vorsieht, solange ein Besoldungsanspruch besteht. Der Besoldungsanspruch während Krankheit endet mit dem Ablauf des Dienstverhältnisses (Art. 44 VStD). In Fällen von Erkrankungen während der Kündigungsfrist werden dabei die Bestimmungen von Art. 336c OR analog angewendet, d.h. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist gültig erfolgt, aber der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird unter Beachtung der Sperrfristen hinausgeschoben. Während sich im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis die Lohnfortzahlung während Krankheit nach Art. 324a und Art. 324b OR richtet, gelangt im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis bezüglich der Lohnfortzahlung auch im Fall der Erkrankung während der Kündigungsfrist Art. 44 in Verbindung mit Art. 42 VStD zur Anwendung. Dies hat – was im Streitfall allerdings nicht von Bedeutung ist - zur Folge, dass ein Arbeitnehmer, wenn er bereits in den drei Jahren vor der Kündigung längere Zeit krank war, unter Umständen während der Sperrfrist nur eine beschränkte Zeit entlöhnt wird im extrem Fall gar keinen Lohn mehr erhält. Dies ist indes hinzunehmen, zumal auch in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen keineswegs zum vornherein feststeht, dass der Lohn während der gesamten Dauer des Kündigungsschutzes bezahlt werden muss (Rehbinder/Portmann, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. Aufl., Basel 2003, N 14 zu Art. 336c OR). Das Ende des Lohnfortzahlungsanspruchs richtet sich auch im Fall der Erkrankung während laufender Kündigungsfrist nach Art. 44 VStD, d.h. mit dem Ablauf der Kündigungsfrist endet auch der Besoldungsanspruch. Da der Kläger erst während der Kündigungsfrist erkrankt ist, finden bezüglich der Sperrfrist Art. 336c Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 336c Abs. 2 OR analog Anwendung, und der Lohnfortzahlungsanspruch beurteilt sich nach Art. 44 VStD.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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