Zusammenfassung des Urteils IV-2019/40: Verwaltungsrekurskommission
Ein Fahrer überschritt die Gewichtslimits seines Lieferwagens und Anhängers, was zu einer Verwarnung statt einem Führerausweisentzug führte. Der Fahrer reichte einen Rekurs ein, der von der Verwaltungsrekurskommission am 9. Januar 2020 behandelt wurde. Der Richter Urs Gmünder entschied, dass es sich um eine leichte Widerhandlung handelte und der Fahrer daher verwarnt wurde. Die Gerichtskosten betrugen CHF 290.-. Der Verlierer des Falls war das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, vertreten durch die Abteilung Administrativmassnahmen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV-2019/40 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Verkehr |
Datum: | 09.01.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 29, Art. 30 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 57 Abs. 1, |
Schlagwörter: | Widerhandlung; Fahrzeug; Rekurrent; Recht; Führerausweis; Verfügung; Strassenverkehr; Gesamtgewicht; Strassenverkehrs; Gefährdung; Überlast; Entscheid; Verkehr; Führerausweisen; Fahrzeugkombination; Führerausweisentzug; Vorinstanz; Rekurs; Rekurrenten; Verfahren; Lieferwagen; Administrativmassnahme; Verwarnung; Anhänger; Verfahren; Behörde; Gewicht |
Rechtsnorm: | Art. 16 SVG ;Art. 16a SVG ;Art. 16b SVG ;Art. 16c SVG ;Art. 29 BV ;Art. 29 SVG ;Art. 30 SVG ;Art. 57 VRV ;Art. 67 VRV ;Art. 7 VTS ;Art. 8 VTS ; |
Referenz BGE: | 112 Ia 110; 133 I 270; 133 III 439; |
Kommentar: | - |
Fahrzeugkombination, bestehend aus einem Lieferwagen und einen Sachentransportanhänger, überschritt das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs um 11,97 %, des Anhängers um 19,71 % und der Fahrzeugkombination um 15,84 % sowie die Anhängelast um 19,71 %. Annahme einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, weshalb nicht ein Führerausweisentzug (Warnungsentzug), sondern eine Verwarnung auszusprechen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 9. Januar 2020, IV-2019/40).
Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Philipp Lenz
X, Rekurrent,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Manfred Dähler, Rechtsanwalt, Kreuzackerstrasse
9, 9000 St. Gallen,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,
Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
Führerausweisentzug (Warnungsentzug / Probezeitverlängerung)
Sachverhalt:
A.- X erwarb den Führerausweis auf Probe für die Kategorie B am 22. August 2017. Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ; früher: Administrativmassnahmen-Register) ist er nicht verzeichnet.
B.- Am 22. November 2018, 08.35 Uhr, lenkte X einen Lieferwagen IVECO 35C18 Daily mit einem Sachentransportanhänger Hapert G 3500 auf der Autobahn A1, als die Polizei den Schwerverkehr kontrollierte. Beim Polizeistützpunkt Thal wurde festgestellt, dass sowohl beim Zugfahrzeug als auch beim mitgeführten Anhänger das jeweils zulässige Gesamtgewicht überschritten war. Beim Zugfahrzeug betrug die Überschreitung 419 kg (11,97 %) und beim Anhänger 690 kg (19,71 %). Für beide Teile der Fahrzeugkombination beträgt das zulässige Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis je 3'500 kg. Zudem wurde die zulässige Anhängelast um 690 kg (19,71 %) überschritten. Das Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination betrug somit 8'109 kg, und zwar jeweils nach Abzug von 3 % aufgrund der Geräte- und Messunsicherheit. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom
17. Dezember 2018 wurde X wegen Missachtung des zulässigen Gesamtgewichts schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 700.– verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.- Nach dem Eingang des Strafbefehls eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen am 22. Januar 2019 ein Administrativmassnahmeverfahren gegen X. Es stellte ihm wegen Missachtung des zulässigen Gesamtgewichts beim Lieferwagen und Anhänger sowie Überschreitens der zulässigen Anhängelast einen mindestens einmonatigen Führerausweisentzug in Aussicht. Zusätzlich sollte die Probezeit um ein Jahr verlängert werden. X nahm dazu am 14. Februar 2019 durch seine Rechtsschutzversicherung Stellung. Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 ordnete das Strassenverkehrsamt einen einmonatigen Führerausweisentzug an; zudem verlängerte es die Probezeit des Führerausweises um ein Jahr.
D.- Dagegen liess X mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. März 2019 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) erheben. Er beantragte, die Verfügung vom 25. Februar 2019 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Prozessual verlangte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Strassenverkehrsamt liess sich am 4. April 2019 zum Rekurs
vernehmen und trug auf Abweisung des Rekurses an. Der Rekurrent nahm am 26. April 2019 nochmals schriftlich Stellung. Der Rechtsvertreter verzichtete am 25. November 2019 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 12. März 2019 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und materieller Hinsicht die Anforderungen von Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Der Rekurrent rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung erstmals eine erhöhte Gefährdung vorgebracht, weil sich die festgestellte Überlast auf den Bremsweg und die Fahrstabilität auswirke. Dazu habe er deshalb keine Stellung nehmen können. Zudem habe die Vorinstanz auch nicht begründet, weshalb sie von der bislang bekannten Behördenpraxis abgewichen sei.
a) Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt: BV) gewährt den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörde ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3, 133 I 270 E. 3.1, 129 I 232 E. 3.2). Als
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt dieser Grundsatz, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid der Verfügung in ihrer Rechtsstellung
Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid ihre Verfügung vor diesem Hintergrund begründet (vgl. G. Steinmann, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N 49 zu Art. 29 BV). Der von einem Entscheid einer Verfügung Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat; die Begründung muss deshalb so abgefasst sein, dass er den Entscheid die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3, 129 I 232 E. 3.2; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1071). Dies ist nur möglich, wenn sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids der Verfügung ein Bild machen können; in diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid ihre Verfügung stützt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid die Verfügung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1071). Umfang und Dichte der Begründung richten sich generell nach den Umständen (Steinmann, a.a.O., N 49 zu
Art. 29 BV). Ist die Sachlage klar und sind die anwendbaren Normen bestimmt, kann ein Hinweis auf diese Rechtsnormen genügen, während ein weiter Spielraum der Behörde – aufgrund von Ermessen unbestimmten Rechtsbegriffen – und eine Vielzahl von in Betracht fallenden Sachverhaltselementen eine ausführliche
Begründung gebieten (BGE 112 Ia 110 E. 2b, 104 Ia 213 E. 5g; Steinmann, a.a.O., N 49 zu Art. 29 BV; Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 29 N 13). Die Begründungspflicht, welche aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV fliesst, hat der st. gallische Gesetzgeber für Verfügungen in Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP ausdrücklich festgehalten; nach dieser Bestimmung soll die
Verfügung unter anderem die Gründe enthalten, auf die sie sich stützt (vgl. zum Ganzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2009/211 vom 18. März 2010
E. 2.1, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung).
b) Bei der Eröffnung des Administrativmassnahmeverfahrens wies die Vorinstanz am
22. Januar 2019 auf Art. 30 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01,
abgekürzt: SVG) hin (act. 10/5). Nach dieser Bestimmung dürfen Fahrzeuge nicht
überladen werden. Im Weiteren teilte sie mit, dass sie das Überschreiten der zulässigen Gesamtgewichte und der Anhängelast als mittelschwere Widerhandlung beurteile, weshalb ein einmonatiger Führerausweisentzug vorgesehen sei. Der Rekurrent wusste demnach, weshalb die Vorinstanz beabsichtigte, ihm den Führerausweis für einen Monat zu entziehen, und konnte sich entsprechend zur Wehr setzen, was er am
14. Februar 2019 tat. Seine Rechtsschutzversicherung hielt dafür, dass nur eine leichte Widerhandlung vorliege, die mit einer Verwarnung zu ahnden sei (act. 10/10 f.). Auf die entsprechende Eingabe ging die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ein. Insbesondere legte sie dar, weshalb nach ihrer Auffassung keine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorliege. Dass sie in diesem Zusammenhang erstmals konkreter auf die aus ihrer Sicht mit der Überlast geschaffenen Gefährdungslage einging, stellt keine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Namentlich ist allgemein bekannt, dass Fahrzeuge vor allem deshalb nicht überladen werden sollen, weil dies negative Auswirkungen auf die Bremswirkung und die Fahrzeugstabilität hat. Dem Gericht ist zudem nicht bekannt, ob es im Kanton St. Gallen eine Verwaltungspraxis bei der Sanktionierung von überladenen Fahrzeugen gibt. Abgesehen davon käme einer solchen Praxis nur Richtlinienfunktion zu und würde das Gericht nicht binden. Dasselbe gilt für eine allfällige Praxis eines anderen Kantons in diesem Bereich. Der Vorwurf der Gehörsverletzung ist somit unbegründet.
3.- Streitig ist, ob die Vorinstanz das Verhalten des Rekurrenten zu Recht als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einstufte. Der Rekurrent hält dafür, dass es sich höchstens um eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG handle. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.
a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.03, abgekürzt: OBG) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei
nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach
einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Bestandteile einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4487).
Im Strafverfahren wurde der Rekurrent mit einem Strafbefehl wegen Missachtens des zulässigen Gesamtgewichts zu einer Busse von Fr. 700.– verurteilt. Das Verfahren nach dem OBG war nicht anwendbar, weil die Überlast bei beiden Teilen der Fahrzeugkombination mehr als 5 % betrug (Ziff. 300.1 der
Ordnungsbussenverordnung, SR 741.031). Dementsprechend konnte der Rekurrent die Fahrt nach der Wägung nicht fortsetzen, vielmehr musste er die Überlast vor der Weiterfahrt umladen (act. 2/6 S. 2; Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG,
2. Aufl. 2015, Art. 30 SVG N 14). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Administrativmassnahme sind damit erfüllt. Zu klären ist, ob das Fehlverhalten mit einem Führerausweisentzug (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, mittelschwere Widerhandlung) einer Verwarnung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, leichte Widerhandlung) zu ahnden ist.
Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem Zustand in Verkehr gesetzt werden
(Art. 29 SVG). Namentlich dürfen Fahrzeuge Fahrzeugkombinationen nicht überladen werden; zudem muss die Ladung sachgemäss verteilt und gesichert werden (Art. 30 Abs. 2 SVG). Diese Bestimmungen werden konkretisiert durch Art. 67 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV), der die maximalen Gewichte und Lasten definiert. Diese Normen tragen zur Sicherheit im Strassenverkehr bei, insbesondere auch auf Autobahnen, wo die Verkehrsteilnehmer mit hohen Geschwindigkeiten unterwegs sind. Es handelt sich dabei um wichtige Verkehrsvorschriften (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_588/2015 vom 14. April 2016 E. 2.3 mit Hinweisen).
Das höchste Gewicht, mit dem der Lieferwagen und der Sachentransportanhänger verkehren dürfen (sog. Gesamtgewicht; Art. 7 Abs. 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenverkehrsfahrzeuge, SR 741.41, abgekürzt: VTS), beträgt für den Lieferwagen und den Anhänger unbestrittenermassen je 3'500 kg. Das zulässige Gesamtzugsgewicht (Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination; Art. 7 Abs. 6 VTS) liegt demnach bei 7'000 kg. Die polizeiliche Wägung ergab für die Fahrzeugkombination nach Abzug einer Messtoleranz von 3 % ein Gesamtgewicht von 8'109 kg; dieses liegt 1'109 kg bzw. 15,84 % über dem zulässigen Gesamtzugsgewicht. Die Messwerte wurden nicht bestritten. Die Vorinstanz hält dem Rekurrenten zudem vor, dass er die zulässige Anhängelast von 3'500 kg, das heisst
das im Fahrzeugausweis eingetragene Betriebsgewicht von Anhängern, die an einem Zugfahrzeug mitgeführt werden dürfen (Art. 8 Abs. 3 VTS), um 690 kg bzw. 19,71 % überschritten habe. Das Betriebsgewicht ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeugs und enthält namentlich auch das Gewicht der Fahrzeuginsassen, der Ladung und bei Zugfahrzeugen die Stütz- bzw. Sattellast eines angekuppelten Anhängers (Art. 7 Abs. 2 VTS).
d) Strafrechtlich wurde der Rekurrent nach den Bestimmungen von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1bis und Art. 30 Abs. 2 SVG sowie Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 67 VRV verurteilt. Vom Strafurteil geht hinsichtlich der Rechtsanwendung jedoch keine Bindungswirkung aus, auch wenn die Behörden vom gleichen Sachverhalt ausgehen. Insbesondere ist die Würdigung des Verschuldens und der Gefährdung durch den Strafrichter für die verwaltungsrechtliche Beurteilung des Falls nicht verbindlich. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde somit frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, weil er den Beschuldigten etwa persönlich einvernommen hat (Weissenberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. SVG N 10; BGer 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015
E. 2.2, 1C_71/2008 vom 31. März 2008 E. 2.1 und 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009
E. 3.1).
Der Rekurrent wurde im Strafverfahren, soweit ersichtlich, nicht persönlich einvernommen. Der Sachbearbeiter, welcher den Strafbefehl erliess, stützte sich somit auf dieselben Akten, die auch im Administrativmassnahmeverfahren zur Verfügung
stehen. Die Vorinstanz war deshalb an die rechtliche Qualifikation des Verhaltens des Rekurrenten im Strafverfahren nicht gebunden. Wird ein Fahrzeuglenker wegen Verletzung einer Strassenverkehrsvorschrift im Strafverfahren wegen einer Übertretung zu einer Busse verurteilt, so zieht diese im Administrativmassnahmeverfahren entweder eine Verwarnung (leichte Widerhandlung) einen Führerausweisentzug (mittelschwere Widerhandlung) nach sich. Die straf- und administrativmassnahmenrechtlichen Sanktionensysteme sind insoweit nicht deckungsgleich (Entscheid der VRK [VRKE] IV-2018/177 vom 28. Februar 2019 E. 2c [in: www.sg.ch/recht/gerichte] mit Hinweis auf BGer 1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4).
aa) Das Strassenverkehrsamt ging davon aus, dass die festgestellte Überlast im Strassenverkehr eine erhöhte abstrakte Gefährdung darstelle. Sie stufte die Widerhandlung als mittelschwer ein, weil hinsichtlich der Gefährdung bei unvorhergesehenen Brems- Ausweichmanövern wegen der beeinträchtigten Fahrstabilität mit einer unerwarteten Reaktion des Anhängerzugs zu rechnen sei, wobei auch ein Verrutschen der Ladung nicht ausgeschlossen werden könne. Damit liege unabhängig vom Grad des Verschuldens ein mittelschwerer Fall vor, welcher einen Führerausweisentzug zur Folge habe.
bb) Der Rekurrent macht demgegenüber geltend, es fehle am Nachweis, dass die festgestellte Überlast zur Nichteinhaltung der Mindestverzögerungswerte geführt hätte. Das Nennen blosser Messwerte mache nicht nachvollziehbar, weshalb es vorliegend zu einer strengeren Qualifikation gekommen sei, als dies in vergleichbaren Fällen üblich sei. Die in der angefochtenen Verfügung aufgestellten Behauptungen eines erhöhten Bremswegs und einer schlechteren Fahrstabilität würden einen mittelschweren Fall nicht zu begründen vermögen, zumal sich jede Erhöhung des Betriebsgewichts irgendwie auf die Fahreigenschaften auswirke. Letztlich fehle es am Nachweis, dass die gesetzlichen Mindestverzögerungswerte nicht mehr erreicht worden wären auch keine genügende Fahrstabilität mehr vorhanden gewesen sei. In der Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung bestehe zudem auch ein Widerspruch zur bisherigen Praxis. Dem Rekurrenten könne schliesslich nur eine äusserst geringfügige Nachlässigkeit und mithin nur niederschwelliges Verschulden vorgeworfen werden.
cc) Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a bis c SVG ist bei einer konkreten auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine konkrete Gefährdung im Strassenverkehr liegt vor, wenn durch das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers eine mehrere bestimmte Personen im Einzelfall der tatsächlichen Gefahr einer Rechtsgutsverletzung ausgesetzt worden sind (BSK SVG- Rütsche, Basel 2014, Art. 16 N 35).
dd) Dem Rekurrenten ist zwar darin zuzustimmen, dass sich letztlich jede Erhöhung des Betriebsgewichts auf die Fahreigenschaften auswirkt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist hingegen nicht erforderlich, dass sich das Fahrverhalten durch die Überlast tatsächlich verändert hat; denn neben dem Überschreiten des höchstzulässigen Gesamtgewichts müssen keine zusätzlichen Gefahrenquellen, wie z.B. eine unsichere Fahrweise, vorliegen (BGer 1C_273/2016 vom
5. Dezember 2016 E. 5.5 mit Hinweis auf BGer 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015
E. 4.2). Demzufolge kommt es auch nicht darauf an, ob der Beweis für ein Überschreiten der gesetzlichen Mindestverzögerungswerte erbracht wurde nicht. Massgebend ist einzig die Tatsache der Überlast. Anders als im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen, wo die Rechtsprechung im Interesse der Rechtsgleichheit präzise Regeln festgelegt hat, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen (BGer 1C_520/2016 vom 16. Februar 2017
E. 4.2), gibt es im Bereich der Überlast keine solche Kategorienbildung. Die
Beurteilung, ob eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorliegt, hängt von den konkreten Umständen im Einzelfall ab (BGer 1C_588/2015 vom 14. April 2016 E. 2.5). So ging das Bundesgericht bei einem mit Düngersäcken beladenen Sattelschlepper, der das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination von 40 t um 6,7 % 2,68 t überschritten hatte, von einer geringfügigen Überladung, welche die Betriebssicherheit des Sattelschleppers nicht jedenfalls nicht nennenswert beeinträchtigt habe, aus. Da die unsachgemässe Art, wie die Paletten auf der Ladefläche verteilt wurden, zu teils massiven Überschreitungen der zulässigen Sattel-, Achs- und Reifenbelastungen führte, wurde der Führerausweis trotzdem wegen mittelschwerer Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG für einen Monat entzogen (BGer 1C_456/2011 vom
28. Februar 2012 E. 3). In einem anderen Fall überschritt ein Lastwagen mit Sachentransportanhänger das im Fahrzeugausweis vermerkte, massgebliche Gesamtzugsgewicht von 40 t um 5'880 kg. Das Bundesgericht bestätigte, dass mit der
Überschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgewichts um 11,25 % eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen worden sei und es sich hierbei um eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG handle (BGer 1C_273/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 5.6). In BGer 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015 E. 4.2 wurde eine Überschreitung der Anhängelast und des Betriebsgewichts des Sachentransportanhängers um jeweils 12,5 % als geringfügig eingestuft. Da der Personenwagenlenker die Ladung auf der Ladefläche unsachgemäss verteilte, wirkte mehr als die zweifache bis gar fast die dreifache Belastung auf die Anhängerkupplung und -deichsel, was zu einem Führerausweisentzug wegen schwerer Widerhandlung führte. Ein Lieferwagenfahrer überschritt das zulässige Gesamtgewicht von 3'500 kg um 1'194 kg um 34,11 %. Die Gewichtsüberschreitung von mehr als einem Drittel des zulässigen Gesamtgewichts wurde nicht als leichte, sondern als mittelschwere Widerhandlung qualifiziert (BGer 1C_181/2014 vom 8. Oktober 2014 E. 4). In einem weiteren Fall wurde die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts eines Lieferwagens von 3'500 kg um 1'893 kg um 54,09 % massnahmerechtlich zufolge ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer als schwere Widerhandlung mit einem dreimonatigen Führerausweisentzug sanktioniert (BGer 1C_690/2013 vom 4. Februar 2014 E. 4.2). Schliesslich wies das Bundesgericht einen Fall zu neuer Verfügung an die Vorinstanz zurück, weil diese einem Lieferwagenfahrer zu Unrecht eine Überlast von 1'136 kg, was bei einem vermeintlich zulässigen Gesamtgewicht von 3'500 kg 32 % entsprochen hätte, vorgeworfen und den Führerausweis für einen Monat wegen mittelschwerer Widerhandlung entzogen hatte. Tatsächlich betrug die Gewichtsüberschreitung 436 kg und damit 10,38 % (BGer 1C_512/2014 vom
24. Februar 2015 E. 3). Obwohl dieser Entscheid aus formellen Gründen aufgehoben wurde (Verletzung des rechtlichen Gehörs), erscheint es möglich, dass das Bundesgericht eine Gewichtsüberschreitung in diesem Ausmass in objektiver Hinsicht noch als leichte Widerhandlung qualifizieren würde.
Hier geht es um Überlasten im Umfang von 11,97 % (Lieferwagen), 19,71 % (Sachentransportanhänger und Anhängelast) und 15,84 % (Gesamtzugsgewicht), welche, wenn auch teilweise knapp, alle unter 20 % liegen. Wird zudem berücksichtigt, dass eine Administrativmassnahme grundsätzlich erst ab einer Überlast von mehr als
5 % zu verfügen ist und die Betriebsgefahr einer Fahrzeugkombination mit einem
Lieferwagen statt eines Sattelschleppers aufgrund des kleineren Gesamtgewichts
bedeutend geringer ist, kann aufgrund der oben erwähnten bundesgerichtlichen Praxis im vorliegenden Fall noch von einer geringen Gefährdung ausgegangen werden.
ee) In subjektiver Hinsicht setzt ein Warnungsentzug eine Verwarnung stets ein schuldhaftes Verhalten voraus: Der Fahrzeugführer muss vorsätzlich fahrlässig handeln. Von Vorsatz ist auszugehen, wenn dieser mit Wissen und Willen Verkehrsregeln verletzt und dadurch eine Gefahr für die Sicherheit anderer schafft oder
– im Sinn des Eventualvorsatzes – die Gefährdung infolge einer Verkehrsregelverletzung zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt. Fahrlässig handelt ein Fahrzeugführer, der die Gefährdung anderer Personen aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt darauf nicht Rücksicht nimmt; pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Im Strassenverkehr ist die gebotene Vorsicht bzw. Sorgfalt durch die Verkehrsregeln definiert (BSK SVG-Rütsche, a.a.O., Art. 16 N 64 ff.).
Gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge nicht überladen werden. Der Fahrzeugführer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind (Art. 57 Abs. 1 VRV). Unabhängig davon, ob er die Fahrzeugkombination selbst beladen hat, so äusserte sich der Rekurrent gegenüber der Polizei (act. 2/6 S. 2), ob dies der Vorarbeiter getan hat, wie im Rekurs ausgeführt wurde, ist er als Fahrzeuglenker verantwortlich für das Einhalten der Gewichtslimiten. Zu berücksichtigen ist indessen, dass eine Ladung Kies gewichtsmässig bedeutend schwieriger einzuschätzen ist, als eine Ladung mit Paletten
(z.B. Düngesäcke). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Rekurrent bewusst über die zulässigen Höchstgewichte hinweggesetzt hat. Vielmehr ist von Fahrlässigkeit auszugehen, die aufgrund der nicht allzu erheblichen Überlasten noch als leicht eingestuft werden kann.
Zusammenfassend ist dem Rekurrenten administrativmassnahmerechtlich eine geringe Gefährdung sowie ein leichtes Verschulden vorzuwerfen. Dementsprechend handelt es sich nicht um eine mittelschwere, sondern um eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG.
4.- Eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zieht eine Verwarnung nach sich (Art. 16a Abs. 3 SVG). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, denn in den vorangegangenen zwei Jahren war der Führerausweis weder entzogen noch wurde eine andere Administrativmassnahme verfügt (Art. 16a Abs. 2 SVG). Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Rekurrent antragsgemäss wegen leichter Widerhandlung zu verwarnen.
5.- Ziff. 206.02.1 des Verkehrsgebührentarifs (sGS 718.1) sieht im Fall eines Ausweisentzugs einen Gebührenrahmen von Fr. 100.– bis Fr. 800.– vor. Für eine Verwarnung liegt dieser bei Fr. 70.– bis Fr. 250.– (Ziff. 206.01). Die Vorinstanz bezifferte die Verfahrenskosten auf Fr. 290.– und bewegte sich damit in der für den Entzug von Führerausweisen vorgesehenen Bandbreite. Nachdem nun aber feststeht, dass gegen den Rekurrenten lediglich eine Verwarnung auszusprechen ist, müssen auch die Verfahrenskosten entsprechend reduziert werden. Besteht für die Gebühr ein Mindest- und ein Höchstansatz, so ist sie innerhalb dieses Rahmens nach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung, dem Zeit- und Arbeitsaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis zu bemessen (Art. 11 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, sGS 821.1). Es erscheint angemessen, die vom Rekurrenten zu bezahlende Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 150.– festzulegen.
6.- Die Kosten des Rekursverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Staat aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten.
7.- Der vollständig obsiegende Rekurrent liess sich anwaltlich vertreten. Er hat gemäss Art. 98 Abs. 2 und 98bis VRP Anspruch auf eine vollständige Entschädigung der ausseramtlichen Kosten, soweit diese als notwendig und angemessen erscheinen. Der Beizug eines Rechtsvertreters war im vorliegenden Rekursverfahren geboten.
Im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission wird das Honorar als Pauschale
ausgerichtet. Es beträgt zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 15'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b der
Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die ausseramtliche Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen ist. Angesichts des Aktenumfangs, der sich stellenden Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie des eingereichten Rekurses erscheint ein Honorar von Fr. 2'500.– als angemessen. Hinzuzuzählen sind die Barauslagen von
Fr. 100.– (4 % von Fr. 2'500.–; Art. 28bis Abs. 1 HonO) und die Mehrwertsteuer von
Fr. 200.20 (7,7 % von Fr. 2'600.–; Art. 29 HonO). Die ausseramtliche Entschädigung beträgt damit insgesamt Fr. 2'800.20; entschädigungspflichtig ist der Staat (Strassenverkehrsamt).
Entscheid:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom
25. Februar 2019 (Führerausweisentzug für die Dauer eines Monats und
Verlängerung
der Probezeit) wird aufgehoben.
Der Rekurrent wird wegen leichter Widerhandlung gegen die Strassenverkehrs- vorschriften verwarnt.
Der Rekurrent hat für das vorinstanzliche Verfahren eine Gebühr von Fr. 150.– zu bezahlen.
Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– trägt der Staat. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.–
wird dem Rekurrenten zurückerstattet.
Der Staat (Strassenverkehrsamt) hat den Rekurrenten mit Fr. 2'800.20 ausseramtlich zu entschädigen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.