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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG - IV-2018/59)

Zusammenfassung des Urteils IV-2018/59: Verwaltungsrekurskommission

Der Rekurrent wurde dabei beobachtet, wie er auf der Autobahn mit dem Daumen seines Mobiltelefons bediente und dabei leichte Schlangenlinien fuhr. Der Führerausweis wurde für einen Monat entzogen, da er gegen die Strassenverkehrsvorschriften verstossen hatte. Der Rekurs wurde gegen diese Massnahme eingelegt, aber letztendlich wurde der Warnungsentzug von einem Monat als rechtmässig bestätigt. Die Vorinstanz stützte sich auf den Polizeirapport und entschied, dass eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorlag. Der Rekurrent muss die Gerichtskosten von 1'200 CHF tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV-2018/59

Kanton:SG
Fallnummer:IV-2018/59
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verkehr
Verwaltungsrekurskommission Entscheid IV-2018/59 vom 25.04.2019 (SG)
Datum:25.04.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 16a Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 SVG (SR 741.01); Art. 3
Schlagwörter: Verkehr; Rekurrent; Gefährdung; Führerausweis; Widerhandlung; Strasse; Strassen; Strassenverkehr; Strassenverkehrs; Rekurs; Vorinstanz; Verfahren; Mobiltelefon; Autobahn; ürzt:; Verletzung; Aufmerksamkeit; Verkehrsregeln; Schlangenlinie; Gefahr; Administrativmassnahme; Schlangenlinien; Überschreitens; Höchstgeschwindigkeit; Fahrzeug; Befehl
Rechtsnorm: Art. 16 SVG ;Art. 16a SVG ;Art. 2 OBG ;
Referenz BGE:123 II 97; 124 II 103;
Kommentar:
Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, Art. 16 OBG SVG, 2015

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV-2018/59

Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent bediente während rund 10 bis 13 Sekunden mit dem Daumen der rechten Hand ein Mobiltelefon auf der Autobahn bei mässigem Verkehr. Er fuhr leichte Schlangenlinien. Bestätigung des einmonatigen Führerausweisentzugs wegen leichter Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. April 2019, IV-2018/59).

Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Raphael Fisch

X., Rekurrent,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Emil Nisple,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,

Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Sachverhalt:

A.- X. besitzt den Führerausweis der Fahrzeugkategorien B und BE sowie denjenigen der Unterkategorien D1 und D1E seit dem 1993. 1993 erlangte er zudem den Führerausweis der Unterkategorie A1. Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (abgekürzt: IVZ; früher: Administrativmassnahmen-Register, abgekürzt: ADMAS-Register) ist er mit fünf Einträgen verzeichnet: Wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerots am 1. August 2007 um 18 km/h (leichte Widerhandlung) wurde ihm eine Verwarnung erteilt; wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts am 31. Oktober 2007 um 22 km/h (mittelschwere Widerhandlung) wurde ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen (Vollzug vom 12. März bis 11. April 2008); wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 120 km/h um 29 km/h am 20. Februar 2010 (leichte Widerhandlung) wurde ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen (Vollzug vom 2. Juni bis 1. Juli 2008); wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 80 km/h um 31 km/h am 24. März 2014 (mittelschwere Widerhandlung) wurde ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen (Vollzug vom 2. Februar bis 1. März 2015); schliesslich wurde ihm der Führerausweis für einen Monat wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts am 6. Dezember 2014 um 19 km/h (leichte Widerhandlung) und Verursachens einer

Auffahrkollision wegen ungenügender Aufmerksamkeit am 16. Januar 2015 (mittelschwere Widerhandlung) entzogen (Vollzug vom 23. August bis 22. September 2016).

B.- Am 31. Juli 2017 um 10.30 Uhr beobachteten zwei Polizisten während einer Patrouillenfahrt, wie X. auf der Südspur der Autobahn A13 zwischen Maienfeld und Landquart leichte Schlangenlinien fuhr. Als die Polizisten das Fahrzeug überholten, stellten sie fest, dass X. in der rechten Hand ein Mobiltelefon gehalten und dieses während rund 10 bis 13 Sekunden mit dem Daumen der rechten Hand bedient habe. Zum Zeitpunkt des Vorfalles herrschte mässiger Verkehr. Die Polizisten stellten keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer fest. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Oktober 2017 wurde X. wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen erhielt am 25. September 2017 Kenntnis vom Vorfall vom 31. Juli 2017. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 stellte es X. einen Führerausweisentzug für einen Monat in Aussicht und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon dieser am 16. März 2018 durch Eingabe seines Rechtvertreters Gebrauch machte. Mit Verfügung vom 20. März 2018 ordnete das Strassenverkehrsamt den Entzug des Führerausweises für einen Monat wegen leichter Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften an (Lenken eines Personenwagens mit ungenügender Aufmerksamkeit in Schlangenlinie infolge Ablenkung durch Handy-Bedienung).

Dagegen liess X. am 20. April 2018 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (abgekürzt: VRK) erheben. Er beantragte, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 20. März 2018 sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Rekurses sei festzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Innert

erstreckter Frist reichte er am 8. Mai 2018 die Rekursbegründung ein. Mit Schreiben

vom 18. Mai 2018 verzichtete das Strassenverkehrsamt auf eine Vernehmlassung. Am

11. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein.

Auf die Ausführungen im Rekurs wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 20. April 2018 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt mitsamt der Ergänzung vom 8. Mai 2018 in formeller und materieller Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege,

sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten, soweit damit die

vorinstanzliche Verfügung angefochten wird. Nicht einzutreten ist hingegen auf das Feststellungsbegehren hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung. Dafür besteht kein Feststellungsinteresse, zumal nach Art. 51 Abs. 1 VRP dem Rekurs von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, sofern diese nicht entzogen wurde, was die Vorinstanz nicht getan hat.

2.- Im vorliegenden Fall sind zunächst die tatsächlichen Begebenheiten umstritten.

  1. Massgeblich ist grundsätzlich der Sachverhalt, wie er im Strafverfahren festgestellt wurde. Nach konstanter Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren die er

    nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht, wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 124 II 103 E. 1c). Ein Betroffener darf nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen. Nach Treu und Glauben ist er verpflichtet, dies bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Entscheid der Verwaltungsrekurskommission [VRKE] IV-2009/152 vom 27. Mai 2010 E. 2a, im Internet abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch).

  2. Der Rekurrent bemängelt, es sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass er tatsächlich sein Mobiltelefon während der Fahrt bedient habe. Der Polizeirapport, worauf die Vorinstanz als einziges Beweismittel abgestellt habe, genüge nicht. Namentlich hätte eine Fotografie durch die Polizisten gemacht werden müssen.

c) Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Oktober 2017 wird festgehalten, der Rekurrent habe am 31. Juli 2017 auf der Autobahn A13 während der Fahrt sein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten und während rund 10 Sekunden mit dem Daumen bedient. Das habe dazu geführt, dass er leichte Schlangenlinien gefahren sei. Damit habe er sich pflichtwidrig mit seinem Mobiltelefon beschäftigt, anstatt seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden, weshalb er die Verkehrsregeln nach Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV) verletzt habe. Der Strafrichter stützte sich auf die Feststellungen im Polizeirapport vom 31. Juli 2017. Auf diesen durfte auch die Vorinstanz abstellen. Es erscheint widersprüchlich, wenn der Rekurrent im Verwaltungsverfahren den Polizeibericht anzweifelt und zusätzliche Beweisfotografien verlangt, dies im Strafverfahren aber nicht vorbrachte. Der Rekurrent akzeptierte den Strafbefehl; er hätte diesen anfechten müssen, wenn er ihn nicht hätte akzeptieren wollen. Der

Einwand, er habe den Strafbefehl akzeptiert und nicht um die administrativmassnahmerechtlichen Konsequenzen gewusst, überzeugt nicht, zumal der Rekurrent über mehrfache einschlägige Erfahrungen mit Führerausweisentzügen verfügt und ihm deshalb auch der Dualismus von Straf- und Administrativmassnahmeverfahren bekannt war.

d) Insgesamt ist der Sachverhalt erstellt und die Vorinstanz hat auf den Polizeirapport

vom 31. Juli 2017 ohne zusätzliche Beweiserhebungen abstellen dürfen.

3.- Es stellt sich somit die Frage der strassenverkehrsrechtlichen Würdigung der vom Rekurrenten am 31. Juli 2017 begangenen Verkehrsregelverletzung, und zwar einerseits hinsichtlich der Anwendbarkeit des Ordnungsbussengesetzes (SR 741.03, abgekürzt: OBG) und andererseits hinsichtlich der Qualifikation nach Art. 16a ff. SVG.

a) Der Rekurrent macht geltend, die Anwendbarkeit des OBG und von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG setzten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung voraus. Entscheidend sei die Nähe der Verwirklichung der Gefahr im konkreten Einzelfall. Gemäss Polizeirapport habe keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestanden. Die Vorinstanz begründe das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung nicht, sondern behaupte lediglich eine abstrakte Gefährdung. Am fraglichen Tag hätten optimale Verhältnisse geherrscht: Der Verkehr sei mässig, die Sicht gut und die Fahrbahn trocken gewesen. Eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Verletzung sei nicht ersichtlich. Im Übrigen sei von einem besonders leichten Fall nach Art. 16a Abs. 4 SVG auszugehen und auf jegliche Administrativmassnahme zu verzichten.

  1. Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem OBG ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Dies ist so zu verstehen, dass bei einer Erledigung im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich keine Administrativmassnahme zu verhängen ist (Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16 N 23). Die Anwendbarkeit des OBG hängt

    u.a. vom Gefährdungspotential des Delikts ab (Art. 2 lit. a OBG). Schafft ein Fahrzeuglenker infolge Verletzung von Verkehrsregeln eine konkrete erhöhte abstrakte Gefährdung, ist das Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen (Weissenberger, a.a.O., Art. 2 OBG N 3). Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn in Anbetracht der Verhältnisse im Einzelfall die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung gar einer Verletzung naheliegt (Weissenberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu

    Art. 16a-c N 7). Das Bundesgericht bejaht eine leicht erhöhte abstrakte Gefährdung, wenn während der Fahrt eine Verrichtung von längerer Dauer vorgenommen wird und diese gegebenenfalls die sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand erschwert (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_422/2016 vom

    9. Januar 2017 E. 3). Die VRK ging etwa von einer erhöhten abstrakten Gefährdung aus, als ein Fahrzeuglenker bei regem Verkehrsaufkommen auf einer Fahrstrecke von rund 30 Metern seine Aufmerksamkeit nach unten auf ein Mobiltelefon gerichtet und dieses bedient hatte (VRKE IV-2015/37 vom 28. Mai 2015 E. 5b).

  2. Gemäss Polizeirapport fuhr der Rekurrent auf der Autobahn A13 und bediente sein Mobiltelefon mit der rechten Hand während eines Zeitraums von rund 10 bis

13 Sekunden. Durch dieses Verhalten wurde eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, weil die Verrichtung nicht bloss von kurzer Dauer war und die Aufmerksamkeit des Rekurrenten auf den Strassenverkehr einzuschränken vermochte. Weil der Rekurrent zudem Schlangenlinien fuhr, darf auch auf eine zumindest leicht erhöhte abstrakte Gefährdung geschlossen werden. Daran ändern auch die verhältnismässig guten Strassen- und Verkehrsverhältnisse im fraglichen Zeitpunkt nichts. Auf der Autobahn besteht aufgrund der hohen Fahrgeschwindigkeit auch bei mässigem Verkehrsaufkommen, guter Sicht und trockener Fahrbahn die naheliegende Gefahr einer konkreten Gefährdung gar Verletzung von

Verkehrsteilnehmern, wenn ein Fahrzeuglenker wegen eingeschränkter Aufmerksamkeit Schlangenlinien fährt. Damit liegt eine erhöhte abstrakte Gefährdung vor und die Anwendbarkeit des OBG scheidet aus.

  1. Eine leichte Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG setzt voraus, dass der Lenker durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei ein leichtes Verschulden trifft. Bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung im untersten Schwerebereich kann von einer geringen Gefahr für die Sicherheit anderer ausgegangen werden (Weissenberger, a.a.O., Art. 16a N 4 f.). Der Rekurrent schuf mit seinem Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Die Verletzung der Verkehrsregeln erfolgte überdies pflichtwidrig; das ergibt sich auch mit Blick auf die strafrechtliche Verurteilung. Der Schluss der Vorinstanz, der Rekurrent habe eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen, ist damit nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann auch nicht auf einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG erkannt werden: Der Anwendungsbereich dieser Norm ist praxisgemäss eng begrenzt (Weissenberger, a.a.O., Art. 16a N 33.) und die objektive Gefährdungslage kann nach dem Vorerwähnten nicht als besonders gering eingestuft werden.

  2. Nach Art. 16a Abs. 2 SVG wird der Lernfahr- Führerausweis nach einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Die Mindestentzugsdauer darf auch bei einer beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis anderen persönlichen Umständen nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Da der Führerausweis des Rekurrenten in den letzten beiden Jahren vor dem Ereignis vom 31. Juli 2017 bereits vom 23. August bis 22. September 2016 wegen einer mittelschweren Widerhandlung für einen Monat entzogen war, kommt er um einen neuerlichen Führerausweisentzug nicht umhin.

f) Zusammengefasst erweist sich der von der Vorinstanz ausgesprochene Warnungsentzug von einem Monat als rechtmässig. Hierbei handelt es sich um die Mindestentzugsdauer, die nicht unterschritten werden darf (Art. 16a Abs. 2 und Art. 16 Abs. 3 SVG). Der Rekurs ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist damit zu verrechnen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (Art. 98bis VRP).

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter

Verrechnung

des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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