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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG - IV-2017/89)

Zusammenfassung des Urteils IV-2017/89: Verwaltungsrekurskommission

Der Rekurrent X hat am 22. November 2016 einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein Fussgänger verletzt wurde. X wurde zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm wurde der Führerausweis für drei Monate entzogen. X hat gegen diese Massnahme rekurriert, jedoch wurde sein Rekurs abgewiesen. Die Verwaltungsbehörde stützte sich auf die Feststellungen im Strafurteil und qualifizierte das Verhalten von X als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Da X grob fahrlässig gehandelt hat, wurde der Führerausweisentzug für drei Monate bestätigt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV-2017/89

Kanton:SG
Fallnummer:IV-2017/89
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verkehr
Verwaltungsrekurskommission Entscheid IV-2017/89 vom 30.11.2017 (SG)
Datum:30.11.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 26 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 4a Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent kollidierte bei einer Kreiselausfahrt mit einem älteren Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen. Der Fussgänger stürzte und zog sich eher leichte Verletzungen zu. Von der rechtlichen Beurteilung der Strafbehörden abweichend, hat das Strassenverkehrsamt zu Recht auf eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften erkannt. Objektiv schuf der Rekurrent eine ernstliche Gefährdung für die Sicherheit des Fussgängers. Subjektiv verletzte er die erhöhte Vorsichtspflicht vor einem Fussgängerstreifen grob, weshalb von Grobfahrlässigkeit auszugehen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. November 2017,
Schlagwörter: änger; Fussgänger; Verkehr; Fussgängerstreifen; Verkehrs; Rekurrent; Widerhandlung; Fahrzeug; Strasse; Verwaltung; Verwaltungs; Recht; Rekurrenten; Strassenverkehrs; Verschulden; Verletzung; Gefahr; Gefährdung; Verfahren; Verkehrsregeln; Sachverhalt; Vorinstanz; Führerausweis; Sicherheit; Verwaltungsbehörde; Urteil; Rekurs
Rechtsnorm: Art. 16 SVG ;Art. 26 SVG ;Art. 32 SVG ;Art. 33 SVG ;Art. 49 SVG ;Art. 4a VRV ;Art. 6 VRV ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:119 Ib 158; 124 II 103;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV-2017/89

IV-2017/89).

Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Louise Blanc Gähwiler

X, Rekurrent,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Lorenz Gmünder, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,

Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Sachverhalt:

A.- X erwarb am 27. September 1979 den Führerausweis für die Kategorien B, D1, BE und D1E; seit 2013 ist er zudem für die Fahrzeugkategorie A1 fahrberechtigt. Im Administrativmassnahmen-Register ist er nicht verzeichnet.

B.- Am Dienstag, 22. November 2016, 13.05 Uhr, fuhr X mit einem Personenwagen auf der Toggenburgerstrasse in Wil; er kam von der Rudenzburgkreuzung. Im Rösslikreisel nahm er die erste Ausfahrt in die Mattstrasse. Dort kollidierte er mit einem Fussgänger (Jahrgang 1938), der die Mattstrasse auf dem Fussgängerstreifen überqueren wollte. Durch die Kollision zog sich der Fussgänger leichte Verletzungen zu. Er wurde mit dem Rettungswagen ins Spital gebracht.

Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 14. Dezember 2016 wurde X im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 22. November 2016 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Verletzten, Missachten der Anhaltepflicht vor Fussgängerstreifen) zu einer Busse von Fr. 700.– verurteilt. Der Strafbefehl ist rechtskräftig.

C.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen leitete wegen des Vorfalls vom 22. November 2016 ein Administrativmassnahmeverfahren gegen X ein. Es gewährte ihm mit Schreiben vom 16. Februar 2017 das rechtliche Gehör und gab ihm die Möglichkeit, eine Stellungnahme einzureichen; davon machte er am

28. März 2017 Gebrauch. Mit Verfügung vom 20. März 2017 (zugestellt am 4. April 2017) entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis für drei Monate wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften.

D.- Dagegen erhob X am 28. April 2017 durch seinen Rechtsvertreter Rekurs bei der

Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge

sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und der Führerausweis maximal für einen Monat zu entziehen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 23. Mai 2017 auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen des Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 28. April 2017 wurde – unter Berücksichtigung des Stillstands der Fristen vom siebten Tag vor Ostern (9. April 2017) bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (23. April 2017; Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO, SR 272) – rechtzeitig eingereicht und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Umstritten ist, ob der Rekurrent eine mittelschwere eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln begangen hat.

Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01; abgekürzt: SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle

qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden gross, umgekehrt die Gefährdung gross und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_327/2012 vom 27. Februar 2013 E. 2.1 mit Hinweisen zur Rechtsprechung und Lehre).

3.- Vorab ist auf den Einwand des Rekurrenten einzugehen, die Vorinstanz sei nicht berechtigt gewesen, von der rechtlichen Qualifikation des Unfallereignisses vom

22. November 2016 durch die Staatsanwaltschaft abzuweichen. Im Strafverfahren wurde der Rekurrent wegen einer Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt. Dieser Straftatbestand entspricht im Administrativmassnahmeverfahren entweder einer leichten (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) einer mittelschweren Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die schwere Widerhandlung gemäss

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG im Administrativmassnahmenrecht entspricht demgegenüber einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Das straf- und das administrativrechtliche Sanktionensystem sind insoweit nicht deckungsgleich (BGer 1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4; 1C_282/2011 vom 27. September 2011

E. 2.4). Im Weiteren stellt sich die Frage nach einer allfälligen Bindungswirkung des

Strafurteils für das Administrativmassnahmeverfahren.

Nach Strassenverkehrsdelikten befindet das Strafgericht über die strafrechtlichen Sanktionen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse) und die Verwaltungsbehörde in einem separaten Verfahren über Administrativmassnahmen (insbesondere Führerausweisentzug, Verwarnung). Die Zweispurigkeit des Verfahrens ist zulässig, kann aber – bei fehlender Koordination – dazu führen, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, hat die Verwaltungsbehörde im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Denn das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen

und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Massgeblich ist also grundsätzlich der Sachverhalt, wie er im Strafverfahren festgestellt wurde. Die Verwaltungsbehörde darf von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht, wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c; Urteil der Verwaltungsrekurskommission [VRKE] IV-2016/141 vom 23. Februar 2017 E. 3, im Internet abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist (BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa).

Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die rechtliche Beurteilung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltung, etwa wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 119 Ib 158 E. 3c und 136 II 447 E. 3.1). Folglich ist die Verwaltungsbehörde in Fällen, wo der Strafrichter seine Verfügung lediglich aufgrund eines Polizeirapports und ohne untersuchungsrichterliche Einvernahme des Betroffenen von Zeugen erlassen hat, nicht an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts im Strafverfahren gebunden. Die Verwaltungsbehörde hat aber auch dabei den Grundsatz der Vermeidung widersprüchlicher Urteile gebührend zu berücksichtigen (BGer 1C_413/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3; vgl. auch VRKE IV-2016/2 vom 4. Juli 2016

E. 3b). Der Rekurrent wurde durch die Staatsanwaltschaft weder befragt noch hat diese weitere Untersuchungen vorgenommen. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht an die rechtliche Würdigung der Strafverfolgungsbehörde gebunden. Zu prüfen bleibt gleichwohl, ob sie in Abweichung von der rechtlichen Qualifikation im

Strafverfahren zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen ist.

4.- Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand objektiv erfüllt, wenn der Fahrzeugführer eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Verletzung voraus (BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.1).

Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dies ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Mit dem Begriff der Rücksichtslosigkeit wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten "Sich-Hinwegsetzen", sondern auch im blossen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.1).

a) In tatsächlicher Hinsicht ist in Übereinstimmung mit den Strafakten und dem Strafbefehl von folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen: Der Rekurrent kollidierte bei der Ausfahrt vom Rösslikreisel in die Mattstrasse mit einem Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen. Der Fussgänger stürzte in der Folge und zog sich leichte Verletzungen zu (vgl. act. 9/15). Gegenüber der Polizei führte der Rekurrent aus, dass es plötzlich einen Knall gegeben und er etwas von rechts gesehen habe. Zunächst

habe er nicht bemerkt, was passiert sei. Er habe sofort angehalten und gesehen, wie eine Frau auf dem Trottoir am Auto vorbeigerannt sei, um einer Person hinter dem Fahrzeug zu helfen. Erst da habe er realisiert, dass er mit dem Auto gegen einen Fussgänger geprallt sei. Er sei höchstens 20 km/h gefahren und nicht abgelenkt gewesen. Vor der Kollision habe er den Fussgänger nicht wahrgenommen; wenn dieser schon länger beim Fussgängerstreifen gestanden wäre, dann hätte er ihn sicher gesehen. Er glaube nicht, dass er den Unfall hätte verhindern können (act. 9/9 f.).

b) Gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG ist den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen. Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden im Begriff sind, ihn zu betreten (Abs. 2). Diese Regelung wird durch Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV) konkretisiert: Der Fahrzeugführer muss vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er hat die Geschwindigkeit rechtzeitig zu mässigen und nötigenfalls anzuhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. Art. 6 Abs. 1 VRV verweist damit auf die nach den Umständen angemessene Geschwindigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Nach der Rechtsprechung darf die in Ortschaften zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit nach Art. 4a Abs. 1 VRV nur bei günstigen Verhältnissen gefahren werden. Das Mass an Sorgfalt, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten. Ein solches Vertrauen ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers aufgrund einer unklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt. Dies wird von Art. 26 Abs. 2 SVG

dahingehend umschrieben, dass besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Bei Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 VRV handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs (vgl. zum Ganzen BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4); deren Missachtung führt regelmässig zu schweren Unfällen (vgl. BGer 1C_327/2012 vom 27. März 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf 6A.80/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.3).

c) Der Fussgänger zog sich bei der Kollision Prellungen an beiden Knien, zwei Rippenbrüche auf der linken Seite, Verstauchungen zweier Finger und eine Schürfung im Gesicht zu. Er wurde demnach nicht nur gefährdet, sondern verletzt. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer lag damit vor und der objektive Tatbestand der schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist erfüllt. Zu prüfen bleibt die Frage des Verschuldens.

d) Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG liegt nur dann vor, wenn dem Rekurrenten zusätzlich ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit, vorzuwerfen ist.

Der Umfang der Sorgfalt, welchen der Fahrzeugführer zu beachten hat, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des SVG und der VRV. Er muss Sicht auf die gesamte Strasse und das Trottoir in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat

– sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass er jederzeit bei überraschend auftauchenden Fussgängern anhalten kann (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 33 SVG N 5). Kann der Fussgängerstreifen nicht voll überblickt werden, ist mit Fussgängern im verdeckten Bereich stets zu rechnen (BGer 6P.54/2002 vom 22. November 2002 E. 2.2.5).

Der Rekurrent kam von Rossrüti, überquerte die Rudenzburgkreuzung, fuhr auf der Toggenburgerstrasse, lenkte sein Fahrzeug in den Rösslikreisel und nahm dort die erste Ausfahrt in die Mattstrasse. Der Fussgängerstreifen befindet sich wenige Meter nach der Kreiselausfahrt, ist durch eine Verkehrsinsel geteilt und in der Mitte ordnungsgemäss mit der Tafel "Standort eines

Fussgängerstreifens" (Signalisationsverordnung, SR 741.21, Anhang 2, 4.11) signalisiert (vgl. act. 9/7). Am Unfalltag war die Fahrbahn trocken bei bedeckter Witterung. Die Sicht war nicht eingeschränkt (vgl. act. 9/4). Der Fussgänger führte bei der polizeilichen Einvernahme aus, er sei von der Rudenzburgkreuzung her gekommen und habe den Fussgängerstreifen auf der Mattstrasse beim Rösslikreisel überqueren wollen. Etwa einen halben Meter vor dem Fussgängerstreifen habe er nach links und nach rechts geschaut. Da die Fahrbahn frei gewesen sei und keine Fahrzeuge gekommen seien, sei er losgegangen. Er habe den Fussgängerstreifen eher rechts betreten. Nach ca. 1-2 Schritten habe es einen Knall gegeben und ein Fahrzeug habe ihn erwischt. Es sei sehr schnell gegangen, weshalb er nicht genau wisse, was genau

geschehen sei. Das Fahrzeug habe er erst wahrgenommen, als er wieder aufgestanden sei (vgl. act. 9/13). Der Rekurrent fuhr gemäss eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h und sah den Fussgänger bis zum Aufprall nicht. Er meinte vor der Polizei, schneller gehe es dort fast nicht (vgl. act. 9/9).

Der Fussgängerstreifen befindet sich an einer übersichtlichen Stelle, wenige Meter nach dem Kreisel. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist dieser nicht besonders klein eng. Immerhin befindet sich nach dem Fussgängerstreifen die Bushaltestelle Rössli, an welcher die Busse der Linie 703, 732 und 738 halten (vgl. Fahrplan der WilMobil, im Internet abrufbar unter: http://www.busost.ch/fahrplan). Diese befahren den Kreisel ebenfalls. Da der Rekurrent den Fussgänger bis zum Aufprall nicht gesehen hat, ist davon auszugehen, dass er dem Verkehr und insbesondere dem Fussgängerstreifen nicht die notwendige Beachtung schenkte. Hinzu kommt, dass innerorts und zu gegebener Zeit mit Fussgängern zu rechnen ist und sich überdies nach Kreiselausfahrten regelmässig Fussgängerstreifen befinden. Unter den gegebenen Umständen hätte der Rekurrent, nachdem er in den Kreisel gefahren war, seine volle Aufmerksamkeit dem Fussgängerstreifen und allfälligem Verkehr von Passanten zuwenden müssen. Hätte er dies getan, hätte er den Fussgänger sehen müssen, denn dieser bewegte sich bis zum Fussgängerstreifen parallel zur Fahrbahn auf dem Trottoir. Dieser Umstand hätte den Rekurrenten zu erhöhter Vorsicht veranlassen müssen. Aus dem Strafbefehl vom 14. Dezember 2016 ergeben sich zudem keine Hinweise, dass der Fussgänger den Fussgängerstreifen überraschend betreten hätte. Vielmehr wird dem Rekurrenten vorgeworfen, den vortrittsberechtigten Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen übersehen zu haben (vgl.

act. 9/15). Überdies bewegen sich ältere Personen in der Regel langsamer fort als jüngere Fussgänger, weshalb es fraglich erscheint, ob der 78-jährige Fussgänger den Fussgängerstreifen überraschend betreten und damit Art. 49 Abs. 2 SVG verletzt hat (vgl. BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.8). Abgesehen davon gibt es im Administrativmassnahmenrecht – gleich wie im Strafrecht – keine Schuldkompensation (vgl. BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.3; VRKE IV-2011/27 vom 30. Juni 2011 E. 3d). Dies bedeutet, dass die einem Fahrzeuglenker anzulastende Sorgfaltspflichtverletzung durch ein allfälliges schuldhaftes Verhalten eines Dritten grundsätzlich nicht beseitigt werden kann. Ein Drittverschulden, welches derart schwer wiegen würde, dass es den Tatbeitrag des Rekurrenten in den Hintergrund drängen und dessen Verschulden in einem günstigeren Licht erscheinen lassen würde, ist nicht ersichtlich und wurde auch im Strafbefehl nicht erwähnt (vgl. BGer 6B_377/2007 vom

6. Februar 2008 E. 2.3 und 6B_16/2008 vom 11. April 2008 E. 3.2 f.). Schliesslich wurde das Fahrzeug des Rekurrenten gemäss Polizeirapport vom 24. November 2016 durch den Unfall an der Windschutzscheibe, am rechten Seitenspiegel und am vorderen rechten Kotflügel beschädigt (vgl. act. 9/3). Daraus lässt sich jedoch ebenfalls nicht ableiten, dass der Fussgänger den Fussgängerstreifen überraschend betrat. Mithin lässt auch das Schadenbild am Fahrzeug das Verschulden des Rekurrenten nicht in einem günstigeren Licht erscheinen (vgl. unten).

Der Fahrzeugführer hat die Pflicht, vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig und aufmerksam zu fahren. Hätte der Rekurrent sein Augenmerk auf das ganze Verkehrsgeschehen und damit auch auf den Fussgängerstreifen gerichtet, hätte er den Fussgänger aufgrund der örtlichen Verhältnisse rechtzeitig bemerkt und angemessen reagieren können. Es genügt für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit, dass der Rekurrent in einer momentanen Unachtsamkeit nicht bedachte, mit seiner Unaufmerksamkeit Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden, namentlich vortrittsberechtigter Fussgänger, mit denen er auf einem Fussgängerstreifen rechnen musste (vgl. BGer 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010

E. 4.4). Er war in hohem Masse unaufmerksam, verletzte damit seine erhöhte Vorsichtspflicht grob und missachtete elementare Sorgfaltsregeln in schwerer Weise. Sein Fehlverhalten ist deshalb als rücksichtslos und grobfahrlässig einzustufen, weshalb beim subjektiven Tatbestand von Grobfahrlässigkeit auszugehen ist (vgl. BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.9).

e) Zusammengefasst ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der rechtlichen Beurteilung durch die Strafbehörden abwich und das Verhalten des Rekurrenten als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifizierte.

5.- Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Der Führerausweis wird nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen

(Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Diese Mindestentzugsdauer hat die Vorinstanz verhängt, weshalb die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich der Massnahmedauer zu bestätigen ist.

6.- Somit ist der Rekurs abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist damit zu verrechnen.

Bei diesem Ausgang besteht kein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung

(Art. 98bis VRP).

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.

  2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter

Verrechnung

des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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