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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG - IV-2017/66)

Zusammenfassung des Urteils IV-2017/66: Verwaltungsrekurskommission

Eine Bewirtschafterin von amtlich bewilligten Parkplätzen ersuchte das Strassenverkehrsamt um Herausgabe von Halterdaten, weil die Parkgebühr nicht bezahlt wurde. Das Strassenverkehrsamt wies das Gesuch ab, da das Interesse des Fahrzeughalters an der Geheimhaltung seiner Daten höher zu bewerten sei. Die Rekurrentin legte Rekurs ein, der jedoch abgewiesen wurde, da kein zureichendes Interesse für die Bekanntgabe der gesperrten Daten vorlag. Präsident Urs Gmünder und die Richter Thomas Vögeli und Urs Früh entschieden, dass die Kosten von Fr. 100.- zu tragen sind. Die Rekurrentin, X, verlor den Fall.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV-2017/66

Kanton:SG
Fallnummer:IV-2017/66
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verkehr
Verwaltungsrekurskommission Entscheid IV-2017/66 vom 28.09.2017 (SG)
Datum:28.09.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 104 SVG (SR 741.0), Art. 125 Abs. 2, Art. 126 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Die
Schlagwörter: Fahrzeug; Daten; Fahrzeughalter; Interesse; Rekurrentin; Halter; Strassenverkehr; Person; Kanton; Rekurs; Register; Personen; Parkgebühr; Strassenverkehrs; Bekanntgabe; Verfahren; Bundes; Vorinstanz; Umtriebsentschädigung; Verfügung; Strassenverkehrsamt; Gesuch; Kontrollschild; Fahrzeughaltern; Kantone; Recht; Gallen; Fahrzeugs
Rechtsnorm: Art. 104a SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV-2017/66

Bewirtschafterin von amtlich bewilligten Parkplätzen ersuchte das Strassenverkehrsamt um die Herausgabe von Halterdaten, weil die Parkgebühr nicht bezahlt worden sei. Das Strassenverkehrsamt wies das entsprechende Gesuch zu Recht ab. Das Interesse des Fahrzeughalters an der Geheimhaltung seiner Daten ist höher zu werten als das Interesse der Rekurrentin, eine Umtriebsentschädigung einzufordern (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. September 2017,

IV-2017/66).

Präsident Urs Gmünder, hauptamtlicher Richter Thomas Vögeli und Richter Urs Früh, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger

X, Rekurrentin, gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Zentrale Dienste,

Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend Halterauskunft

Sachverhalt:

A.- X bewirtschaftet amtlich bewilligte Privatparkplätze in A mit zentraler Parkuhr. Mit Schreiben vom 2. März 2017 ersuchte sie beim Strassenverkehrsamt St. Gallen um Bekanntgabe des Halters des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild SG 000 000, weil für dieses Fahrzeug die Parkgebühr auf dem Parkplatz Y in A nicht bezahlt worden sei und die Adresse des Halters nicht habe ausfindig gemacht werden können, da die Daten gesperrt seien. Mit Verfügung vom 15. März 2017 wies das Strassenverkehrsamt das Gesuch um Halterauskunft zum Kontrollschild SG 000 000 ab und erhob dafür eine Gebühr von Fr. 100.–.

B.- Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe vom 23. März 2017 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission und beantragte, das Strassenverkehrsamt habe ab sofort die benötigten gesperrten Halterdaten bekanntzugeben und die Verfügungsgebühr von Fr. 100.– sei zu sistieren. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 7. April 2017 zum Rekurs vernehmen; sie trug auf Abweisung des Rekurses an.

Auf die Ausführungen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 23. März 2017 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 15. März 2017, mit welcher das Gesuch der Rekurrentin um Auskunft über den Halter des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild SG 000 000 abgewiesen wurde.

  1. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass die von den Kantonen und Bundesstellen zu führenden Register und Kontrollen im Strassenverkehr nicht öffentlich seien. Die darin enthaltenen Informationen würden grundsätzlich dem Amtsgeheimnis im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches und im Speziellen den kantonalen Geheimhaltungsvorschriften gemäss dem Datenschutzgesetz des Kantons St. Gallen unterliegen. Auskünfte aus den Registern und Kontrollen seien nur unter Behörden gestattet, die sie für die Erteilung der Ausweise, die Feststellung eines Tatbestands die Beurteilung in Straf- und Verwaltungsverfahren von Amtes wegen benötigen. Ein Fahrzeughalter habe die Möglichkeit, durch einfache Erklärung die Herausgabe seiner Daten für private Personen und Organisationen sperren zu lassen. Angaben aus dem Fahrzeugausweis bei gesperrten Daten würden nur auf begründetes Gesuch hin Personen bekanntgegeben werden, die im Hinblick auf ein Verfahren ein zureichendes Interesse geltend machen. Die Halterauskünfte würden den Belangen des Strassenverkehrs dienen und seien nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt. Einem Fahrzeughalter sei ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung seiner Angaben zuzugestehen. Bei der Anfrage der Rekurrentin handle es sich um Daten aus einem nichtöffentlichen Register, wobei das Interesse des Fahrzeughalters an der Geheimhaltung nicht leichthin übergangen werden könne. Insbesondere sei die Bekanntgabe der Daten zu verweigern, wenn die Anfrage wie im Falle der Rekurrentin zum Zweck der kommerziellen Nutzung erfolge. Ein zureichendes Interesse an der Bekanntgabe der Daten sei nicht ersichtlich.

  2. Im Rekurs vom 23. März 2017 wird dem entgegengehalten, dass ein zureichendes Interesse an der Bekanntgabe der gesperrten Daten von Fahrzeughaltern vorhanden sei. Beim Einkassieren einer Umtriebsentschädigung handle es sich zudem nicht um eine rein kommerzielle Nutzung der Daten. Man wolle Halter mit gesperrten Daten nicht ohne weiteres mit einer Busse der Polizei vor den Kopf stossen. Oft handle es sich um Spezialfälle (berufs-, ferien- krankheitsbedinge Abwesenheiten, Fahren des Fahrzeugs durch Angehörige, Verwandte Bekannte), bei denen der Fahrzeughalter nach der Abmahnung oft das Sekretariat der Rekurrentin kontaktiere und sich die Angelegenheit sodann ohne weitere Konsequenzen für den Fahrzeughalter bereinigen lasse. Zudem habe das Bundesgericht im Urteil 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 festgehalten, dass Besitzern eines Privatparkplatzes das Recht zustehe, von fehlbaren Fahrzeughaltern unter Androhung einer Strafanzeige eine Umtriebsentschädigung

zuzüglich Nachzahlgebühr für das Abstellen des Fahrzeugs einzufordern. Es könne deshalb nicht sein, dass der Staat Fahrzeughaltern mit gesperrten Daten mittels Verweigerung der Datenherausgabe ermögliche, auf einem Areal zu parkieren, ohne die Parkgebühr bezahlen zu müssen. Zudem würden in den Kantonen Zürich und Thurgau die Daten ohne weiteres zur Verfügung gestellt.

3.- a) Der Bund führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS; Art. 104a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG). Das Register dient der Erfüllung verschiedener gesetzlicher Aufgaben (Kontrolle der Verkehrszulassung, Fahrzeugversicherung, Verzollung und Versteuerung nach dem Automobilsteuergesetz, Erstellung der Fahrzeugstatistik, Identifikation des Halters, Verkehrsopferschutz und Fahndung, Belegung und Einmietung der Fahrzeuge für die Armee, den Zivilschutz und die wirtschaftliche Landesversorgung, Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen bei Personenwagen; Art. 104a Abs. 2 lit. a bis e SVG). Es enthält alle in der Schweiz gegenwärtig und früher zugelassenen Fahrzeuge, die Namen, Geburtsdaten, Adressen und Heimatstaaten der Halter sowie Angaben zu deren Haftpflichtversicherung (Art. 104a Abs. 3 SVG). Neben dem für die Führung des Registers zuständigen Bundesamt bearbeiten auch die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone die Personen- und Fahrzeugdaten im Register (Art. 104a Abs. 4 lit. a SVG). In einem Abrufverfahren können verschiedene Stellen Einsicht in das Register nehmen, unter anderem die für die Fahrzeugprüfungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie die Polizei- und Zollorgane (vgl. Art. 104a Abs. 5 lit. a bis f SVG). Gestützt auf Art. 104a Abs. 6 und 7 SVG hat der Bundesrat die Verordnung vom 3. September 2003 über das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS-Register-Verordnung, SR 741.56) erlassen.

Gemäss Art. 125 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51, abgekürzt: VZV) sind die von den Kantonen und Bundesstellen zu führenden Register und Kontrollen im Strassenverkehr nicht öffentlich. Grundsätzlich sind Auskünfte aus den Registern und Kontrollen nur unter Behörden gestattet, die sie für die Erteilung der Ausweise, die Feststellung des Tatbestands die Beurteilung in Straf- und Verwaltungsverfahren von Amtes wegen benötigen (Art. 125 Abs. 2 VZV). Namen und Adresse von Inhabern eines Kontrollschildes können jedoch jedermann

bekanntgegeben werden (Art. 126 Abs. 1 VZV). Auf Gesuch sperrt das öffentliche Organ die Bekanntgabe von Personendaten, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 21 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes des Kantons St. Gallen, sGS 142.1, abgekürzt: DSG SG). Im Kanton St. Gallen ist es möglich, im Internet per SMS ohne Interessennachweis mit der Angabe des Kontrollschilds Name und Adresse eines Fahrzeughalters abzufragen (vgl. www.eautoindex.ch). Seit die eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission am 22. Mai 2003 entschieden hatte, dass die Befürchtung einer möglichen Gefahr auch blossen Schikanen durch die Neugier Dritter ausgesetzt zu sein, als schutzwürdiges Interesse für die Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten genügt (VPB 68.69), können alle Personen voraussetzungslos die Sperrung ihrer Personendaten beim Strassenverkehrsamt beantragen.

  1. Umstritten im Rekursverfahren ist, ob Name und Adresse von Fahrzeughaltern, die ihre Daten sperren liessen, vom Strassenverkehrsamt bekanntgegeben werden müssen, wenn eine Parkgebühr nicht bezahlt wurde. Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a bis c DSG SG gibt das öffentliche Organ Personendaten trotz Sperrung nur bekannt, wenn eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht, wenn die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe verunmöglicht würde wenn die Empfängerin der Empfänger glaubhaft macht, dass die Sperrung rechtsmissbräuchlich erwirkt wurde. Gemäss Art. 17 MOFIS-Register-Verordnung dürfen im MOFIS erfasste Daten vorbehältlich Art. 126 Abs. 1 und 2 VZV anderen Personen als dem Halter der Halterin nur bekannt gegeben werden, wenn ein zureichendes Interesse im Hinblick auf ein Verfahren geltend gemacht wird und die Daten für die Durchführung des Verfahrens erforderlich sind. Ähnlich lautet Art. 126 Abs. 3 VZV, wonach Angaben aus dem Fahrzeugausweis auf begründetes schriftliches Gesuch Personen bekanntgegeben werden dürfen, die im Hinblick auf ein Verfahren ein zureichendes Interesse geltend machen.

    Die Rekurrentin macht geltend, dass die Voraussetzung eines zureichenden Interesses im Hinblick auf ein Verfahren erfüllt sei. Sie führt jedoch nicht weiter aus, worin dieses Interesse und im Hinblick auf welches Verfahren dieses besteht. Sie legt lediglich dar, dass es "Spezialfälle" gebe, die ohne weitere Konsequenzen bereinigt werden könnten. Das Interesse der Rekurrentin besteht offensichtlich darin, von Fahrzeughaltern, die keine Parkgebühren bezahlt haben, diese nach- und eine Umtriebsentschädigung

    einzufordern. Die Vorinstanz bezeichnete dieses Interesse zu Recht als kommerziell. Ein wie vom Gesetz gefordertes zureichendes Interesse im Hinblick auf ein Verfahren liegt nicht vor. Ebenso wenig besteht für die Vorinstanz eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe der Daten noch würde ohne Bekanntgabe die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe verunmöglicht. Zudem gibt es keine Hinweise, dass die Sperrung der Daten rechtsmissbräuchlich erwirkt worden wäre. In dem von der Rekurrentin zitierten Entscheid des Bundesgerichts wird zwar festgehalten, dass das Einfordern einer Umtriebsentschädigung mit der gleichzeitigen Drohung der Verzeigung bei Nichtbezahlen keine Nötigung darstelle (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6S. 77/20013 vom 6. Januar 2004). Dass hingegen die gesperrten Daten eines Fahrzeughalters bei Nichtbezahlen einer Parkgebühr bekanntzugeben seien, stellte das Bundesgericht nicht fest; insoweit ist das zitierte Urteil nicht einschlägig.

    Der Ansicht der Rekurrentin, wonach der Staat es Fahrzeughaltern mit gesperrten Daten mittels Verweigerung der Datenherausgabe ermögliche, auf einem Areal zu parkieren, ohne die Parkgebühr bezahlen zu müssen, kann nicht gefolgt werden. Im Schreiben des Amtsleiters der Vorinstanz vom 18. Mai 2016 wird erläutert, wie bei Fahrzeughaltern mit gesperrten Daten, die eine Parkgebühr nicht bezahlt haben, vorzugehen ist: Der Parkplatzinhaber fordert vom Fahrzeughalter mittels eines Formulars, welches unter den Scheibenwischer geklemmt wird, unter Angabe des Kontrollschildes, Datum, Uhrzeit und Nummer des Parkfeldes sowie unter Fristansetzung die Nachzahlung der Parkgebühr und eine Umtriebsentschädigung ein. Gleichzeitig wird für den Fall der Nichtbezahlung eine Strafanzeige bei der Polizei angedroht. Wird die Umtriebsentschädigung nicht bezahlt, hat der Parkplatzinhaber die Möglichkeit, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Auf diesem Weg kommen auch Fahrzeughalter, die ihre Daten sperren liessen, nicht ungeschoren davon.

  2. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Bekanntgabe der von der Rekurrentin geforderten gesperrten Halterdaten nicht erfüllt sind. Das Interesse des Fahrzeughalters an der Geheimhaltung seiner Daten ist höher zu werten als das Interesse der Rekurrentin, die Parkgebühren und eine Umtriebsentschädigung einzufordern. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Rekurrentin um Auskunft über den Halter des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild SG 000 000 deshalb zu Recht ab. Daran ändert nichts, dass gemäss den Ausführungen der Rekurrentin in den Kantonen

Thurgau und Zürich gesperrte Daten ohne weiteres bekanntgegeben würden. Massgebend in diesem Verfahren ist allein, was im Kanton St. Gallen gilt. Der Rekurs ist somit abzuweisen.

4.- Gemäss Art. 94 Abs. 1 VRP hat die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten, wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil durch sein Verhalten veranlasst. Ziff. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) sieht für eine Verfügung einen Entscheid einen Gebührenrahmen von Fr. 50.– bis 5'000.– vor. Die Vorinstanz bezifferte die Verfahrenskosten auf Fr. 100.– und bewegte sich damit in der für eine Verfügung einen Entscheid vorgesehenen Bandbreite, und zwar im untersten Bereich. Die erhobene Gebühr ist deshalb nicht zu beanstanden.

5.- Der Rekurs ist folglich abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 500.– ist zu verrechnen.

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.

  2. Die Rekurrentin hat die amtlichen Kosten von Fr. 500.– zu bezahlen, unter

Verrechnung

des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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