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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG - IV-2017/21)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:IV-2017/21
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verkehr
Verwaltungsrekurskommission Entscheid IV-2017/21 vom 29.06.2017 (SG)
Datum:29.06.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 4 SVG (SR 741.01), Art. 33 Abs. 1 VTS (SR
Zusammenfassung:Die Rekurrentin hat die Mängel an einem Fahrzeug nicht ordnungsgemäss behoben, obwohl sie dies bestätigt hatte. Das Strassenverkehrsamt entzog ihr daher die Bewilligung zur Durchführung von Nachkontrollen und Reparaturbestätigungen für ein Jahr. Die Verwaltungsrekurskommission bestätigte diese Entscheidung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Juni 2017, IV-2017/21). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Philipp Lenz
Schlagwörter: Rekurrent; Rekurrentin; Fahrzeug; Vorinstanz; Reparatur; Strassenverkehrs; Quot; Kontrolle; Strassenverkehrsamt; Mängel; Cooper; Verkehr; Prüfung; Vereinbarung; Bewilligung; Recht; Reparaturbestätigung; Kontrollen; Falschbestätigung; Verfügung; Rekurs; Entzug; Prüfung; Fahrzeugs; önnen
Rechtsnorm: Art. 13 SVG ; Art. 33 VTS ;
Referenz BGE:130 I 388;
Kommentar:
-
Entscheid
741.41). Die Rekurrentin bestätigte, dass die vom Strassenverkehrsamt anlässlich einer Fahrzeugprüfung festgestellten Mängel behoben worden seien. Dies war mit Ausnahme eines beanstandeten Punktes falsch, weshalb die Vorinstanz die Bewilligung zur Durchführung von Nachkontrollen und Abgabe von Reparaturbestätigungen zu Recht für ein Jahr entzog (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Juni 2017, IV-2017/21).

Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Philipp Lenz

X AG, Rekurrentin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Philipp Rupp, Steinengraben 14, Postfach, 4002 Basel,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Prüfungen, Biderstrasse 6, Postfach 445, 9015 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Entzug der Berechtigung zur Reparaturbestätigung

Sachverhalt:

A.- Die X AG mit Sitz in A bezweckt unter anderem das Führen eines Garagenbetriebs mit einer Autoservicestelle und der Ausführung von Reparaturen aller Art. Mit Schreiben vom 6. November 2015 autorisierte der Auto Gewerbe Verband Schweiz, Sektion St. Gallen-Appenzell und Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend: AGVS), das Unternehmen im Rahmen des sogenannten Reparaturbestätigungsverfahrens (RBV) Nachkontrollen bei leichten Motorwagen und Anhängern (je bis 3,5 t) durchzuführen. Die X AG wurde ermächtigt, die ordnungsgemässe Behebung von Mängeln, die anlässlich der amtlichen Prüfung durch das Strassenverkehrsamt festgestellt wurden, zu bestätigen. Die Bewilligung wurde bis 31. Dezember 2016 befristet und am 9. Dezember 2016 um ein weiteres Jahr verlängert.

B.- Am 5. September 2016 wurde der Personenwagen MINI Cooper S (Stamm-Nr. 000.000.000) beim Strassenverkehrsamt einer amtlichen periodischen Nachprüfung unterzogen. Dabei stellte der Experte verschiedene Mängel fest. Er beanstandete die Scheibenwischer hinten (Vermerk: "ersetzen"), die Kontrollschildbeleuchtung ("instand stellen"), die Querlenker-Gummilagerungen ("beidseitig ersetzen"), den Motor ("Oel unten undicht") und den Schalldämpfer hinten ("ersetzen/undicht"). Der für die Reparaturbestätigungen zuständige Mitarbeiter der X AG bescheinigte am 20. September 2016, dass alle auf dem Prüfbescheid vom 5. September 2016 aufgeführten Beanstandungen fachgerecht behoben und entsprechend mit den geeigneten marktüblichen Mitteln überprüft worden seien. In der Folge wurde das Fahrzeug verkauft. Der neue Fahrzeughalter liess den MINI Cooper S hinsichtlich der beanstandeten Mängel beim Strassenverkehrsamt überprüfen. Dieses stellte am 16. Dezember 2016 fest, dass einzig das hintere Scheibenwischerblatt ersetzt worden sei und die übrigen Mängel nach wie vor bestünden.

C.- Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 entzog das Strassenverkehrsamt (Prüfstelle Winkeln) der X AG die Berechtigung zur Durchführung von Nachkontrollen und Abgabe von Reparaturbestätigungen mit sofortiger Wirkung. Es warf ihr eine Falschbestätigung im Zusammenhang mit der Prüfung eines Personenwagens des Typs MINI Cooper S

vor. Die X AG erhob dagegen mit Eingabe vom 27. Januar 2017 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Sie beantragte, die Verfügung des Strassenverkehrsamtes sei kostenfällig aufzuheben, und es sei festzustellen, dass sie bei der Nachkontrolle des fraglichen Fahrzeugs ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt habe und der Entzug der Berechtigung zur Nachkontrolle und Reparaturbestätigung rechtswidrig erfolgt sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, dem Rekurs sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Präsident teilte der Rekurrentin mit Schreiben vom 1. März 2017 mit, die Voraussetzungen für den Erlass einer superprovisorischen Verfügung seien nicht erfüllt. Über die Frage der aufschiebenden Wirkung werde er nach Eingang der Vernehmlassung der Vorinstanz entscheiden. Letztere nahm am 20. März 2017 Stellung und beantragte die Abweisung des Rekurses und des Antrags um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Rekurrent erhielt Gelegenheit, sich zur vorinstanzlichen Eingabe zu äussern und dem Gericht mitzuteilen, ob er am Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung festhalte; darauf verzichtete er stillschweigend.

Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 27. Januar 2017 wurde rechtzeitig eingereicht und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Umstritten ist, ob die Vorinstanz der Rekurrentin die am 9. Dezember 2016 erteilte Autorisierung zur Ausübung der Nachkontrollen für das Jahr 2017 zu Recht für zwölf Monate entzog.

a) Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) darf der Fahrzeugausweis nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. Verkehrssicher ist ein Fahrzeug, dessen Beschaffenheit und Zustand es erlauben, das Fahrzeug ohne Gefährdung anderer in Verkehr zu bringen. Das verkehrssichere Fahrzeug zeichnet sich bezüglich Beschaffenheit und Zustand durch das Fehlen verkehrsgefährdender Mängel aus (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 2002, N 234). Bevor ein Fahrzeugausweis erteilt wird, ist das Fahrzeug einer amtlichen Prüfung zu unterziehen (Art. 13 Abs. 1 SVG). Der Bundesrat schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor (Art. 13 Abs. 4 SVG), wobei die Zulassungsbehörde diese Nachprüfung Betrieben Organisationen übertragen kann, welche für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten (Art. 33 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, SR 741.41, abgekürzt: VTS).

Wurden bei der Nachprüfung eines Fahrzeuges Mängel festgestellt, so musste das Fahrzeug früher nach der Reparatur nochmals beim Strassenverkehrsamt zu einer Nachkontrolle vorgeführt werden. Am 2. Oktober 2013 vereinbarten das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und der AGVS Sektion St. Gallen-Appenzell und Fürstentum Liechtenstein, das bisherige Nachkontrollverfahren des Strassenverkehrsamts durch ein RBV zu ersetzen und dieses auf den AGVS zu übertragen (Vereinbarung für ein Reparaturbestätigungs- Verfahren, nachfolgend: Vereinbarung RBV). Namentlich können zertifizierte Fachbetriebe die Reparatur dem Strassenverkehrsamt auf dem Postweg bestätigen; die Nachkontrolle des beanstandeten Fahrzeugs beim Strassenverkehrsamt entfällt in diesen Fällen. Gestützt auf die Vereinbarung RBV kann der AGVS mit den Fachbetrieben aus dem Fahrzeuggewerbe Einzelvereinbarungen über eine Teilnahme am RBV abschliessen.

  1. Die Vorinstanz erwog, mit der Einführung des RBV sei die verfahrensmässige Vereinfachung der amtlichen periodischen Nachprüfung bezweckt worden. Es dürfe nicht der Anschein erweckt werden, dass damit systembedingt ein Qualitätsabbau und eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werde. Die

    involvierten Unternehmen seien deshalb in der Pflicht, für die Wiederherstellung der Betriebssicherheit der beanstandeten Fahrzeuge zu sorgen. Jeder Betrieb müsse sich bewusst sein, dass er mit der Abgabe einer Reparaturbestätigung eine öffentliche Funktion ausübe. Die Falschbestätigung der Rekurrentin habe mehrere erhebliche Mängel betroffen, weshalb eine Verwarnung Ermahnung nicht in Frage komme, sondern die Autorisierung zur Ausübung von Nachkontrollen fristlos zu entziehen sei. Hinsichtlich des Verdachts der Rekurrentin, die neuen Teile seien nach der Kontrolle vom 20. September 2016 wieder ausgebaut worden, sei festzustellen, dass sich anlässlich der Überprüfung vom 16. Dezember 2016 durch die Vorinstanz keine Anzeichen dafür ergeben hätten, dass die entsprechenden Schrauben kürzlich gelöst worden seien. Selbst wenn, wie die Rekurrentin ebenfalls vermutet habe, anstelle des MINI Cooper S mit der Stammnummer 000.00.000 ein anderes Fahrzeug vorgeführt worden sei, könne dies an der Sanktion nichts ändern. Es liege in der Verantwortung der autorisierten Garage, das Fahrzeug zu identifizieren. Falls sie dazu nicht in der Lage sei, müsse ihr die Bewilligung zur Bestätigung von Reparaturen ohnehin entzogen werden.

    Die Rekurrentin hielt dem im Wesentlichen entgegen, die Geschäftspartnerin des Verkäufers des MINI Cooper S habe ausgeführt, es sei ein Mechaniker beauftragt worden, die Mängel zu beheben. Er sei dafür entschädigt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass er die Reparaturarbeiten tatsächlich ausgeführt habe. Unerklärlich sei, weshalb sich der Verkäufer zum Sachverhalt nicht geäussert habe und auch nicht bereit gewesen sei, entsprechende Dokumente auszuhändigen. Der Vorinstanz sei vorzuwerfen, dass sie, ohne den Sachverhalt genau abgeklärt zu haben, auf eine Falschbestätigung geschlossen habe. Sie habe nicht geprüft, ob der MINI Cooper S repariert und ihr (der Rekurrentin) in repariertem Zustand vorgeführt worden sei, welche Arbeiten der Mechaniker des vormaligen Eigentümers in Rechnung gestellt habe, ob das Fahrzeug wieder zurückgebaut worden sei ob ihr ein anderer Mini Cooper S, beispielsweise mit gefälschter Stammnummer, gezeigt worden sei. Dass der Verkäufer des Fahrzeugs weder den Namen des Mechanikers bekanntgegeben, noch die von diesem ausgestellte Rechnung ausgehändigt habe, verstärke die Vermutung, dass in diesem Beziehungsfeld etwas nicht korrekt abgelaufen sei. Indessen ergebe sich daraus nicht, dass sie sich etwas vorwerfen lassen müsse.

  2. aa) Die Rekurrentin stützte sich in der Verfügung auf die Vereinbarung RBV. Gemäss Ziffer 3 bestätigt der private Fachbetrieb mit der Unterschrift und dem Firmenstempel auf dem Prüfbescheid (Reparaturbestätigung) der Vorinstanz, dass er alle festgestellten und schriftlich festgehaltenen Mängel ordnungsgemäss und vollständig behoben habe und diese mit geeigneten, marktüblichen Mitteln überprüft worden seien. Die Bestätigung hat die Wirkung einer amtlichen Nachkontrolle. Die als berechtigt bezeichneten Personen werden vom AGVS erfasst und aktualisiert. Diese stehen dem Strassenverkehrsamt in Form einer Liste zur Verfügung. Die detaillierten Personendaten können vom Strassenverkehrsamt beim AGVS auf Antrag abgerufen werden (Ziffer 6).

    bb) Die In der Bewilligung des AGVS vom 6. November 2015 autorisierte Fachperson bestätigte am 20. September 2016 namens der Rekurrentin, dass alle auf dem Prüfungsbescheid des Strassenverkehrsamts vom 5. September 2016 aufgeführten Beanstandungen fachgerecht behoben und mit den geeigneten marktüblichen Mitteln überprüft worden seien (act. 10/2). Anlässlich der am 16. Dezember 2016 von der Vorinstanz durchgeführten Kontrolle wurde jedoch festgestellt, dass diese Mängel, mit Ausnahme des Ersetzens des Scheibenwischerblatts, nicht behoben waren. Die Vorinstanz ging deshalb von einer Falschbestätigung aus. Der Einwand der Rekurrentin, die vorgenommenen Reparaturen könnten nach dem 20. September 2016 rückgebaut worden sein, erscheint nicht wahrscheinlich. Die Vorinstanz führte nachvollziehbar aus, dass ein solches Vorgehen Spuren hinterlassen hätte. An den beanstandeten Teilen seien solche jedoch nicht festzustellen gewesen. Insbesondere hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass Verschraubungen, beispielsweise an Auspuff und Querlenkern, gelöst worden seien. Auch die Vermutung, es könnte ihr ein anderer MINI Cooper S mit gefälschter Stammnummer gezeigt worden sein, hilft ihr nicht weiter. Als kontrollierender Fachbetrieb muss sie in der Lage sein, ein Fahrzeug einwandfrei zu identifizieren (vgl. Art. 33 Abs. 1bis lit. a SVG). Dies ist insbesondere anhand der Fahrgestell-Nummer ohne weiteres möglich. Die Rekurrentin führte gegenüber der Vorinstanz im Schreiben vom 21. Dezember 2016 deshalb auch aus, sie werde künftig jeweils sowohl den Kilometerstand als auch die Chassis-Nummer kontrollieren (act. 10/7). Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise darauf, dass die Rekurrentin betrügerischen Machenschaften zum Opfer gefallen sein könnte, wie sie vorbrachte. Insbesondere trifft nicht zu, dass unbekannt ist, wen der frühere Eigentümer mit der Instandstellung des MINI Cooper S beauftragte. Die

    Rekurrentin selbst hielt im Schreiben vom 21. Dezember 2016 fest, C habe sich um die Reparatur gekümmert (act. 10/7). Die Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass es sich dabei um D gehandelt habe, wobei dieser lediglich den Auspuff notdürftig mit Auspuffpaste abgedichtet und den Motor gereinigt habe (act. 9 Ziff. 6). Angesichts der ähnlichen Schreibweise ist davon auszugehen, dass es sich dabei um die gleiche Person handelte.

    Auf die in diesem Zusammenhang beantragte Befragung der Fachperson der Rekurrentin und des früheren Eigentümers des MINI Cooper S kann verzichtet werden, da nicht ersichtlich ist und von der Rekurrentin auch nicht ausgeführt wurde, ob und inwiefern diese Personen zur Erhellung des Sachverhalts beitragen könnten. Insbesondere können am Verfahren nicht beteiligte Dritte vom Gericht nicht verpflichtet werden, Dokumente einzureichen sich zum Fall zu äussern. Vorliegend handelt es sich um ein rein administratives und nicht um ein strafrechtliches Verfahren. Zudem stehen keine "civil rights" in Frage, weil mit der angefochtenen Verfügung nicht in massgeblichem Umfang in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingegriffen wurde (vgl. BGer 1C_242/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.2; zum Begriff der "civil rights" BGE 130 I 388 E. 5.1). Im Übrigen nahm der Käufer des Fahrzeugs gegenüber dem Rechtsvertreter der Rekurrentin durch seine Geschäftspartnerin zum Vorfall bereits Stellung. Die entsprechenden E-Mails liegen den Akten bei. Allfällige Ergänzungen Bestätigungen der Fachperson hätte die Rekurrentin schriftlich einreichen können. Der Mitarbeiter verliess das Unternehmen erst per Ende des Jahres 2016. Die Beweisanträge sind deshalb abzuweisen (vgl. dazu Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 536 f.).

    cc) Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Rekurrentin eine Falschbestätigung vorwarf. Zu prüfen ist, ob der fristlose Entzug der Bewilligung zulässig und angemessen war.

  3. aa) In Ziffer 11 der Vereinbarung RBV wurden Qualitätsanforderungen und Sanktionen festgelegt. Danach verhängt die Vorinstanz Sanktionen gegen Fachbetriebe (Ermahnung, Verwarnung Entzug der Bewilligung) in Absprache mit dem AGVS (Abs. 2). Wiederholte schwerwiegende Verletzungen der Einzelvereinbarung,

    insbesondere eine Falschbestätigung der Reparatur, berechtigen die Vorinstanz, die

    Vereinbarung mit dem fehlbaren Fachbetrieb fristlos zu kündigen (Abs. 3).

    bb) Die Vorinstanz informierte den AGVS mittels Kopie der Verfügung vom 13. Januar 2017 über die Sanktion. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Massnahme mit ihm abgesprochen wurde und er dagegen nicht opponierte; aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine anderen Hinweise. Ein Verstoss gegen die Vereinbarung RBV liegt somit nicht vor (vgl. Entscheid der Verwaltungsrekurskommission IV-2014/58 vom 26. Februar 2015 E. 5a, im Internet abrufbar unter www.gerichte.sg.c h).

    cc) Gemäss der Vereinbarung RBV ist die Vorinstanz berechtigt, im Falle wiederholter einer schwerwiegenden Verletzung der Kontrollpflicht die Einzelvereinbarung fristlos zu kündigen. Als schwerwiegende Verletzung gilt namentlich eine "Falschbestätigung der Reparatur". Bei dieser Ausgangslage war die Vorinstanz berechtigt, aber nicht verpflichtet, der Rekurrentin die Bewilligung für ein Jahr zu entziehen. Es lag in ihrem pflichtgemässen Ermessen über die Sanktion zu entscheiden. Durch das Ermessen erhalten die Verwaltungsbehörden einen Spielraum für den Einzelfall. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei sind. Sie sind vielmehr an die Verfassung gebunden und müssen insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 409).

    Die Vorinstanz begründete die einschneidende Sanktion im Wesentlichen mit dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit. Es sei sicherzustellen, dass die Qualitätsanforderungen auch von den autorisierten Unternehmen gewährleistet würden. Das Verhalten der Rekurrentin beurteilte sie hinsichtlich des Verschuldens als nicht mehr leicht, da mehrere erhebliche Mängel nicht behoben worden seien. Dem ist zuzustimmen, und zwar auch dann, wenn die von der Vorinstanz festgestellten Schäden weder die Betriebssicherheit des Fahrzeugs noch die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in erheblichem Masse beeinträchtigt haben sollten. Kommt hinzu, dass die Undichtheit der Ölwanne nach der Aussenreinigung unter Umständen nicht leicht erkennbar war. Ebenso ist nicht auszuschliessen, dass die Aussenbeleuchtung eines Fahrzeugs nach der Reparatur erneut ausfallen könnte. Ins Gewicht fällt aber,

    dass die Rekurrentin die Behebung nicht nur einer, sondern mehrerer Mängel bestätigte, weshalb ein Versehen eine blosse Nachlässigkeit auszuschliessen ist. Es gibt deshalb Zweifel, ob sie die an sie delegierte staatliche Kontrollaufgabe stets mit der notwendigen Sorgfalt ausführte. Daran besteht indes ein erhebliches öffentliches Interesse, denn die Fahrzeugprüfungen und die Nachkontrollen bezwecken die Erhaltung der Verkehrssicherheit. Ein mangelhaftes nachlässiges Kontrollverhalten führt dazu, dass Fahrzeuge zum Verkehr zugelassen werden, die nicht verkehrssicher sind; dadurch können andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Das Verhalten der Rekurrentin ist deshalb als schwerwiegende Verletzung der Einzelvereinbarung gemäss Ziffer. 11 Abs. 3 der Vereinbarung RBV zu qualifizieren, die zu Recht mit einem fristlosen Entzug der Bewilligung sanktioniert wurde. Die Massnahme erscheint zudem verhältnismässig, da sie auf ein Jahr befristet wurde und die Rekurrentin am 14. Januar 2018 ein Gesuch um Wiedererteilung der Autorisierung stellen kann. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Betriebssicherheit der Fahrzeuge das private Interesse der Rekurrentin, weiterhin Nachkontrollen durchführen zu können, deutlich.

  4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin für das Verhalten ihrer Fachperson einzustehen hat. Ein Entlastungsbeweis steht ihr nicht offen (BSK OR I-Wiegand, 6. Aufl. 2015, Art. 101 N 2 ff.). Inwieweit sie allenfalls Rückgriff auf ihren Mitarbeiter nehmen kann, wie sie das im Schreiben vom 21. Dezember 2016 gegenüber der Vorinstanz in Betracht gezogen hatte, ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

  5. Zusammenfassend ist der Rekurrentin im Zusammenhang mit der Nachprüfung des MINI Cooper S (Stamm-Nummer 000.000.000) eine nicht vorschriftsgemässe Kontrolle vorzuwerfen. Sie bestätigte, dass die auf dem Prüfungsbescheid der Vorinstanz vom

5. September 2016 aufgeführten Beanstandungen fachgerecht behoben worden seien. Anlässlich einer Nachkontrolle durch die Vorinstanz wurde jedoch festgestellt, dass die Kontrollschildbeleuchtung, die Querlenker-Gummilager, die Ölwanne und der hintere Schalldämpfer nicht repariert wurden. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen davon ausging, die Rekurrentin biete keine Gewähr mehr für die vorschriftsgemässe Durchführung der Nachprüfungen (Art. 33 Abs. 1 VTS), ist nicht zu beanstanden, zumal die Rekurrentin in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 selbst gewisse Unzulänglichkeiten in ihren Arbeitsprozessen einräumte. Sie fasste deshalb

verschiedene Änderungen ins Auge; unter anderem werde künftig die Unterschrift des Auftraggebers konsequent eingefordert (act. 10/7). Der Entzug der Bewilligung zur Ausübung von Nachkontrollen für mindestens ein Jahr ist in der Vereinbarung RBV vorgesehen und erscheint der Schwere des Verstosses (Falschbestätigung) angemessen. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig.

3.- Die Kündigung der Einzelvereinbarung zwischen dem AGVS und der Rekurrentin erfolgte zum Schutz der Verkehrssicherheit. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn die Rekurrentin während eines Rechtsmittelverfahrens weiterhin am RBV teilnehmen könnte. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 VRP).

4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist zu verrechnen. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung der ausseramtlichen Kosten (Art. 98bis VRP).

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.

  2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

  3. Die Rekurrentin hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter

Verrechnung

mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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