Zusammenfassung des Urteils IV-2016/22: Verwaltungsrekurskommission
Ein Autofahrer wurde nach einem Unfall mit Alkohol im Blut vorläufig festgenommen und ihm wurde der Führerausweis entzogen. Er erhob Einspruch und argumentierte, dass die Beweise nicht verwertbar seien. Das Gericht stimmte dem zu und hob die Verfügung des Strassenverkehrsamts auf. Der Staat muss die amtlichen Kosten tragen. Der Rekurrent wird ausseramtlich mit Fr. 2'898.75 entschädigt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV-2016/22 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Verkehr |
Datum: | 27.09.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 141 Abs. 2 und 4 StPO (SR 312.0), Art. 16c lit. a und d SVG (SR 741.01). Die Schweizer Polizeibeamten waren nicht zur Beweiserhebung auf österreichischem Gebiet befugt. Erkenntnisse, die ein Staat eigenmächtig im Ausland ohne Einwilligung des Territorialstaats gesammelt hat, dürfen im inländischen Verfahren nicht verwendet werden. Dies gilt auch im Administrativmassnahmeverfahren, weshalb nicht erwiesen ist, dass der Rekurrent in alkoholisiertem Zustand ein nicht betriebssicheres Fahrzeug lenkte (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. September 2018, |
Schlagwörter: | Rekurrent; Polizei; Fahrzeug; Strassenverkehrs; Rekurs; Verfahren; Beweis; Schweiz; Führerausweis; Österreich; Verfahren; Vorinstanz; Verfügung; Beweise; Massnahme; Staat; Unfall; Blutprobe; Zustand; Entschädigung; Ermittlung; Rekurrenten; Person; Strassenverkehrsamt; Widerhandlung; Schweizer; Feststellung; ändig |
Rechtsnorm: | Art. 141 StPO ;Art. 16 SVG ;Art. 16c SVG ;Art. 198 StPO ;Art. 51 SVG ;Art. 91a SVG ; |
Referenz BGE: | 124 II 103; 139 II 95; |
Kommentar: | - |
Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Philipp Lenz
X, Rekurrent, vertreten durch, gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,
Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
Sachverhalt:
A.- Am 17. November 2015, 02.00 Uhr, wurde bei der kantonalen Notrufzentrale ein Selbstunfall bei der Verzweigung Büchel-/Maadstrasse in Rüthi gemeldet. Ein Anwohner berichtete, der wahrscheinlich alkoholisierte Unfallverursacher sei vermutlich in Richtung österreichische Grenze weitergefahren. Die Kantonspolizei traf um 02.15 Uhr beim Grenzübergang Büchel in Rüthi ein, wo zwei Personen auf österreichischem Hoheitsgebiet neben einem Ford Mondeo (Kontrollschild St. Gallen 347243) mit einem beschädigten Vorderreifen warteten. Sie wurden von der Kantonspolizei kontrolliert; eine Person wies sich als aus. Die vier durchgeführten Atemlufttests vielen belastend aus. Da die zur Klärung des Sachverhalts hinzugezogene österreichische Polizei von einer Untersuchung absah, nahm die Kantonspolizei X vorläufig fest (Festnahmezeitpunkt: 02.17 Uhr), brachte ihn zurück in die Schweiz und liess im Spital Altstätten eine Blut- und Urinprobe entnehmen. X war bis zum nächsten Morgen auf dem Polizeistützpunkt Thal inhaftiert. Die Auswertung der Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen ergab eine minimale Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,33 Gewichtspromille und eine maximale BAK von 2,04 Gewichtspromille. Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Lenken eines Fahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten BAK) für die Dauer von drei Monaten. X besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit dem 15. November 2000; denjenigen der
Kategorie A erwarb er am 15. November 2002. Im Administrativmassnahmen-Register
(ADMAS) ist er nicht verzeichnet.
B.- Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 erhob X Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 18. Januar 2016 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Entzug des Führerausweises zu Unrecht erfolgt sei, es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 7'833.20 für seine Aufwendungen zuzusprechen, eventualiter sei das Verfahren so lange zu sistieren, bis über die Rechtmässigkeit des Verhaltens der Schweizer Polizei entschieden sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der
Rekurrent teilte zudem mit, dass er aufgrund des widerrechtlichen Verhaltens der Schweizer Polizei auf österreichischem Boden sowohl in der Schweiz als auch in Österreich eine Beschwerde gegen die Schweizer Polizei unter anderem wegen Amtshandlungen im Ausland eingereicht habe. Da unklar war, ob die von der Polizei erhobenen Beweise verwertbar sind, wurde das Rekursverfahren am 9. Februar 2016 sistiert.
C.- Am 29. Dezember 2017 wurde das Strafverfahren gegen X wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs eingestellt; die Rechtsvertreterin orientierte das Gericht am
13. März 2018 darüber. Es wurde erwogen, die in Österreich gewonnenen Erkenntnisse, namentlich die Ermittlung des mutmasslichen Unfallfahrzeugs und des mutmasslichen Fahrzeuglenkers sowie die Resultate der Atemlufttests und der Auswertung der Blutprobe seien nicht verwertbar. Daraufhin hob der Verfahrensleiter die Sistierung des Rekursverfahrens am 14. März 2018 auf. Mit Schreiben vom
29. März 2018 verzichtete das Strassenverkehrsamt vorerst auf eine Vernehmlassung. Später, am 19. April 2018, beantragte es die Rückweisung der Angelegenheit zu neuer Beurteilung. X habe sich Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen den Zweck der Massnahme vereitelt. Dieses Verhalten sei ebenfalls mit einem Führerausweisentzug von drei Monaten zu sanktionieren. Der Rekurrent beantragte mit Stellungnahme vom 7. Mai 2018, auf das Begehren des Strassenverkehrsamts sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 4. Februar 2016 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und materieller Hinsicht die gesetzlichen
Anforderungen (Art. 41 lit. g bis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP).
In Ziffer 2 des Rechtsbegehrens beantragte der Rekurrent die Erstattung der ihm durch den Entzug des Führerausweises entstandenen Auslagen in der Höhe von Fr. 7'833.20. Ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch ist indes nicht im Rekursverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission zu prüfen; vielmehr sind solche Forderungen beim Zivilgericht geltend zu machen (Art. 72 lit. a VRP). Auf dieses Begehren ist deshalb mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf den Rekurs einzutreten.
2.- Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Januar 2016, womit der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten entzogen wurde. Im Rekurs ist umstritten, ob sich der Rekurrent des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration – wie von der Vorinstanz während des Verfahrens vorbrachte – der Vereitelung einer Blut- Atemalkoholprobe schuldig gemacht hat. Beide Tatbestände werden mit einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten sanktioniert (Art. 16c Abs. 1 lit. b und d und Art. 16c Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes [SR 741.01, abgekürzt: SVG]).
a) Die Vorinstanz warf dem Rekurrenten vor, am 17. November 2015 in Rüthi einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand mit mindestens 1,33 Gewichtspromille gelenkt zu haben. Sie erwog, Ausgangslage für die polizeiliche Intervention sei das unmittelbar nach der Rheinbrücke parkierte Fahrzeug gewesen. Unabhängig davon, wo die Amtshandlungen ihren Anfang genommen hätten, sei als erwiesen zu erachten, dass aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Auskunftsperson (defekter Vorderreifen vorne links sowie genaue Beschreibung des Fahrers und des Beifahrers) mit der von der Kantonspolizei angetroffenen Situation nur der Rekurrent als Lenker in Frage komme. Aus dem Polizeirapport gehe hervor, dass der Rekurrent sich freiwillig bereit erklärt habe, die weiteren Amtshandlungen in der Schweiz durchführen zu lassen. Anlässlich der polizeilichen Befragung habe er zudem zugegeben, den Personenwagen auf einem kurzen Teilstück in der Schweiz gelenkt zu haben.
Das Untersuchungsamt Altstätten stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom
29. Dezember 2017 ein. Es erwog, Ausgangspunkt des Verfahrens seien die Angaben der Auskunftsperson gewesen, die in den frühen Morgenstunden des 17. November 2015 bei der kantonalen Notrufzentrale gemeldet habe, dass sich in Rüthi ein Selbstunfall ereignet habe und das Fahrzeug mit einem beschädigten linken Vorderreifen in Richtung österreichische Grenze gelenkt werde; Angaben zur Marke, zum Model und zum Kontrollschild des Fahrzeugs habe die Auskunftsperson nicht machen können. Auf den Rekurrenten als mutmasslichen Täter und sein Fahrzeug als mutmassliches Unfallfahrzeug sei die Polizei erst im Zusammenhang mit den Erhebungen in Bangs/A gestossen. Nach Art. 216 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0, abgekürzt: StPO) sei die Polizei berechtigt, in dringenden Fällen, eine beschuldigte Person im Rahmen völkerrechtlicher Verträge ins Ausland zu verfolgen und dort anzuhalten. lm Verhältnis zwischen der Schweiz und Österreich gelte nebst dem Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (SDÜ) auch der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden. Auf die vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz könne jedoch weder das SDÜ noch der Zusammenarbeitsvertrag angewendet werden. Aus diesem Grund seien die Schweizer Polizeibeamten nicht zur Beweiserhebung auf österreichischem Staatsgebiet befugt gewesen. Erkenntnisse, die ein Staat eigenmächtig im Ausland ohne Einwilligung des Territorialstaates gesammelt habe, dürften im inländischen Verfahren nicht verwertet werden. Die in Österreich gewonnenen Erkenntnisse, namentlich die Ermittlung des mutmasslichen Unfallfahrzeugs, des mutmasslichen Fahrzeuglenkers und die Resultate der Atemlufttests seien deshalb nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. Ermögliche ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden dürfe, die Erhebung weiterer Beweise, so seien diese nach Art.141 Abs. 4 StPO ebenfalls nicht verwertbar, wenn sie ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. Deshalb sei vorliegend auch das Resultat der Blutanalyse nicht
verwertbar; die Blutprobe wäre ohne die vorgängig in Österreich erfolgte Ermittlung des Rekurrenten als mutmasslichen Fahrzeuglenker nicht möglich gewesen. Zudem sei die Blutprobe durch die Polizeibeamtin angeordnet worden, was ebenfalls nicht zulässig
sei. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien Polizeibeamte nicht befugt, Blutproben anzuordnen, da es sich dabei um Zwangsmassnahmen nach Art. 198 StPO handle, für deren Anordnung selbst bei Einwilligung des betroffenen Fahrzeuglenkers die Staatsanwaltschaft zuständig sei. Das Verfahren hinsichtlich Fahrens in fahrunfähigem Zustand sei daher in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO mangels Beweisen einzustellen. Auch der Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs könne dem Beschuldigten ohne die in Österreich getätigten polizeilichen Ermittlungen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Zwar stellten die Durchfahrtsberichte des Grenzwachtkorps Beweismittel dar, die ausschliesslich in der Schweiz erhoben worden seien. Die Formulierungen im Polizeirapport wiesen aber darauf hin, dass gezielt nach dem Fahrzeug des
Beschuldigten gesucht worden sei. Dies sei nur aufgrund der vorgängig in Österreich gewonnenen Erkenntnisse über das Tatfahrzeug möglich gewesen. Wenn die Polizeibeamten hingegen mittels allgemeiner Suche zufälligerweise auf den Personenwagen des Rekurrenten gestossen wären, hätten sie ohne die in Österreich gewonnenen Erkenntnisse dem Rekurrenten kaum nachweisen können, dass er zum Tatzeitpunkt der Fahrzeuglenker gewesen war. Das Verfahren sei daher auch in diesem Punkt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bindet das Strafurteil die Verwaltungsbehörde auch bei Warnungsentzügen grundsätzlich nicht. Um widersprechende Entscheide aber nach Möglichkeit zu verhindern, hat die Rechtsprechung angenommen, die Administrativbehörde dürfe sich nicht ohne ernsthafte Gründe von der Tatsachenfeststellung durch den Strafrichter entfernen. Demgemäss darf die urteilende Behörde in SVG-Administrativentscheiden von den Feststellungen im konnexen, rechtskräftigen Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sich die Erhebung zusätzlicher Beweise aufdrängt, wenn die Beweiswürdigung des Strafrichters eindeutig im Widerspruch zur Tatsachenlage stand wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere jene nicht, welche die Verletzung der Verkehrsregeln betreffen. Die Verwaltungsbehörde hat insbesondere dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen
ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 124 II 103 E. 1c/aa;
Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. SVG N 10). Hinsichtlich des Beweisverwertungsverbots hielt das Bundesgericht fest, es verstosse gegen die Rechtssicherheit, die das Prinzip der Koordination des Strafverfahrens und des Administrativmassnahmeverfahrens gerade zu bewahren bezwecke, eine Massnahme (gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG [Verwarnung Warnungsentzug]) auf der Grundlage von Tatsachen zu treffen, die vom Strafrichter wegen ihrer rechtswidrigen Erlangung ausgeschlossen worden seien
(vgl. BGE 139 II 95 = Pra 2013 Nr. 83 E. 3.4.3; Entscheid der Verwaltungsrekurskommission [VRKE] IV-2014/127 vom 30. März 2017 E. 3c/cc). Entsprechend gilt auch im vorliegenden Verfahren, dass nicht nachgewiesen ist, dass der Rekurrent am 17. November 2015 ein nicht betriebssicheres Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand lenkte. Die Vorinstanz opponierte gegen die strafrechtliche Beurteilung nicht, machte jedoch in der Eingabe vom 19. April 2018 geltend, der Strafrichter habe nicht sämtliche Rechtsfragen geklärt, insbesondere nicht untersucht, ob sich der Rekurrent durch seine Rückkehr nach Österreich Massnahmen zur Feststellung seiner Fahrfähigkeit entzogen und damit eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG begangen habe. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
Eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde mit deren Anordnung gerechnet werden muss, einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt entzieht den Zweck dieser Massnahmen vereitelt (Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG). Das ist namentlich dann der Fall, wenn er die Unfallstelle verlässt, ohne die Polizei zu benachrichtigen, obwohl er dazu aufgrund von Art. 51 Abs. 2 3 SVG verpflichtet wäre. Typisch sind Fälle, in denen der Fahrzeuglenker Sachen eines Dritten beschädigt, etwa ein parkiertes Auto einen Gartenzaun, sich davonmacht und sich, wenn überhaupt, erst mehrere Stunden nach dem Unfall beim Geschädigten bei der Polizei meldet. Im Unterschied zum Sich-Widersetzen ist die Tatvariante des Sich-Entziehens auch in strafrechtlicher Hinsicht ein Erfolgsdelikt. Am Erfolg fehlt es, wenn trotz des pflichtwidrigen Verhaltens zu einem späteren Zeitpunkt doch noch eine
Blutprobe eine andere Untersuchung durchgeführt und die Fahr(un)fähigkeit im Unfallzeitpunkt zuverlässig ermittelt werden kann (BSK SVG-Rütsche/Weber, Art. 16c N 31; Weissenberger, a.a.O., Art. 16c SVG N 17).
Die Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG kommt nur in Betracht, wenn der Rekurrent verpflichtet ist, sich der Polizei zur Verfügung zu halten, was einen Drittschaden erfordert (vgl. Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG; Weissenberger, a.a.O., Art. 91a SVG N 10). Dass ein solcher beim Ereignis vom 17. November 2015 entstanden sei, wurde von der Vorinstanz nicht behauptet. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür. Insbesondere ergeben sich weder aus der Eingangsmeldung noch dem Polizeirapport Hinweise auf eine Schädigung Dritter. Der Unfallverursacher hätte demnach nicht mit polizeilichen Abklärungen rechnen müssen, weshalb der Vorwurf, die Überprüfung der Fahrfähigkeit vereitelt zu haben, bereits deshalb fehlgeht. Abgesehen davon bestünden beim Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit die gleichen Beweisprobleme wie bei demjenigen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand: Ohne die Ermittlungen der Kantonspolizei St. Gallen auf österreichischem Hoheitsgebiet wären weder der mutmassliche Täter noch das mutmassliche Fahrzeug bekannt gewesen. Dies hat offensichtlich auch die Staatsanwaltschaft erkannt, weshalb sie das Strafverfahren eingestellt, die Ermittlungen nicht ausgedehnt und insbesondere nicht näher geprüft hat, ob der Straftatbestand gemäss Art. 91a SVG (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) erfüllt ist. Die Angaben des Rekurrenten vor der Polizei sind deshalb nicht verwertbar, weil diese Aussagen nur aufgrund einer unrechtmässigen Ermittlung des mutmasslichen Täters und des mutmasslichen Fahrzeugs erlangt wurden. Unter diesen Umständen ist schlechterdings nicht vorstellbar, wie ein Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG (Vereitelung) begründet werden könnte, weshalb auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten ist. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz nicht dargelegt hat, welche zusätzlichen Beweise sie zu erheben beabsichtigt.
e) Somit ist nicht nachgewiesen, dass der Rekurrent am 17. November 2015 eine Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. b d SVG beging. Der Rekurs ist deshalb gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Januar 2016 aufzuheben.
3.- a) Die amtlichen Kosten werden nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der Rekurrent obsiegt im Hauptantrag. Dass auf das Entschädigungsbegehren nicht eingetreten wird, kann bei der Kostenauflage vernachlässigt werden. Dementsprechend sind die amtlichen Kosten dem Staat aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12).
b) Der vollständig obsiegende Rekurrent liess sich anwaltlich vertreten. Er hat gemäss Art. 98 Abs. 2 und Art. 98bis VRP Anspruch auf eine vollständige Entschädigung der ausseramtlichen Kosten, soweit diese als notwendig und angemessen erscheinen. Der Beizug einer Rechtsvertreterin war im Rekursverfahren geboten. Die Vertreterin machte einen Zeitaufwand von 19,55 Stunden, davon 14,55 Stunden im Jahr 2016, geltend und reichte eine Kostennote in der Höhe von Fr. 5'307.15 (Honorar Fr. 4'887.50, Barauslagen Fr. 30.–, Mehrwertsteuer Fr. 389.65; act. 17) ein. Zu berücksichtigen ist, dass nur die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rekursverfahren zu entschädigen sind, nicht hingegen der anwaltliche Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren, der gemäss dem Leistungsaufschrieb der Rechtsvertreterin mit 7,92 Stunden zu Buche schlug (vgl. Art. 98 Abs. 3 lit. b VRP). Dies bedeutet, dass nur der Aufwand abzugelten ist, der im Zusammenhang mit der Rekurserhebung angefallen ist; denn das Studieren und Erklären der vorinstanzlichen Verfügung gehört noch zum vorinstanzlichen Verfahren.
Im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission wird das Honorar als Pauschale ausgerichtet. Es beträgt zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 12'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt: HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Der Aktenumfang ist im Vergleich zu anderen Strassenverkehrsfällen durchschnittlich. Es ergaben sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Insgesamt erscheint es angemessen, den mit sechs Stunden angegebenen Aufwand für das Verfassen des Rekurses um eine Stunde (Jahr 2016) zu kürzen. Dies ergibt einen Aufwand von insgesamt 10,63 Stunden (Jahr 2016: 5,63 Std.; 2018: 5 Std.), was einem Honorar von Fr. 2'657.50 entspricht. Hinzuzuzählen sind die
im Jahr 2016 angefallenen Barauslagen von Fr. 30.– (Art. 28 HonO) und die Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO). Bis 31. Dezember 2017 galt ein Mehrwertsteuersatz von 8%, seit 1. Januar 2018 beträgt dieser 7,7%. Somit beläuft sich die Mehrwertsteuer für das Jahr 2016 auf Fr. 115.– (8% von Fr. 1'437.50) und für das Jahr 2018 auf Fr. 96.25 (7.7% von Fr. 1'250.–), das heisst zusammen auf Fr. 211.25. Die ausseramtliche Entschädigung beträgt damit insgesamt Fr. 2'898.75. Entschädigungspflichtig ist der Staat (Strassenverkehrsamt).
Entscheid:
Der Rekurs wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 18. Januar 2016 (Führerausweisentzug für drei
Monate)
wird aufgehoben.
Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.–.
Der Staat (Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt) hat den Rekurrenten
ausseramtlich
mit Fr. 2'898.75 zu entschädigen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.