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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG - IV-2016/134)

Zusammenfassung des Urteils IV-2016/134: Verwaltungsrekurskommission

Ein Rekurrent wurde wegen eines Verkehrsunfalls mit einem Lieferwagen und Anhänger verurteilt, bei dem er ohne korrektes Einspuren nach links abgebogen war und mit einem überholenden Fahrzeug kollidierte. Der Rekurrent erhob Einspruch gegen den Entzug seines Führerausweises, jedoch wurde der Rekurs abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass es sich um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften handelte, und die Mindestentzugsdauer von einem Monat wurde bestätigt. Der Rekurrent scheiterte auch mit dem Antrag, die Spezialkategorie F vom Ausweisentzug auszunehmen. Der Richter, der den Entscheid fällte, war Urs Gmünder.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV-2016/134

Kanton:SG
Fallnummer:IV-2016/134
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verkehr
Verwaltungsrekurskommission Entscheid IV-2016/134 vom 05.01.2017 (SG)
Datum:05.01.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. a, Art. 34 Abs. 3, Art. 36 Abs. 1, Art. 39
Schlagwörter: Rekurrent; Verkehr; Strassen; Verkehr; Widerhandlung; Strassenverkehrs; Verwaltungs; Führer; Gefahr; Führerausweis; Verletzung; Rekurrenten; Recht; Richtung; Sachverhalt; Fahrzeug; Verkehrsregeln; Strassenverkehrsvorschriften; Vorinstanz; Gefährdung; Behörde; Rekurs; Administrativmassnahme; Administrativmassnahmen; Über; Kategorie; Verkehrsregelverletzung; Tankstelle; Entscheid; Verfahren
Rechtsnorm: Art. 13 VRV ;Art. 16 SVG ;Art. 16a SVG ;Art. 16b SVG ;Art. 16c SVG ;Art. 33 SVG ;Art. 34 SVG ;Art. 36 SVG ;Art. 39 SVG ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:118 IV 285; 119 Ib 158; 123 II 97; 124 II 103; 127 II 302; 132 II 234; 135 II 138;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV-2016/134

SVG (SR 741.01), Art. 13 Abs. 1 und 2 VRV (SR 741.11), Art. 33 Abs. 1 und 5

VZV (SR 741.51). Der Rekurrent bog mit einem Lieferwagen samt Anhänger nach rechts ab, ohne in die Strassenmitte einzuspuren und nochmals auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Es kam zu einer Streifkollision mit einem Fahrzeug, das ihn überholte. Bestätigung des einmonatigen Führerausweisentzugs wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 5. Januar 2017, IV-2016/134).

Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, a.o. Gerichtsschreiber Sandro Morelli

X, Rekurrent,

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Alice Heer, Obergasse 28, Postfach 133, 8730 Uznach,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,

Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Sachverhalt:

A.- X ist im Besitz eines Führerausweises für die Kategorien A2, B, D2, E, F und G. Über die Fahrerlaubnis der Kategorie B verfügt er seit dem 28. April 1987. Im Administrativmassnahmen-Register ist er bis anhin nicht verzeichnet.

B.- Am Montag, 7. September 2015, um 07.15 Uhr, bog X mit einem Lieferwagen und Arbeitsanhänger in Flums vom Kreisverkehrsplatz in die Staatsstrasse Richtung Walenstadt ein, wobei er den rechten Richtungsanzeiger betätigte. Er fuhr dann mit einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/h. Y folgte ihm mit einem dunklen Militärfahrzeug (schwarzer Personenwagen). X stellte etwa 50 m vor der Agrola- Tankstelle den linken Richtungsanzeiger. Ohne links gegen die Strassenmitte einzuspuren und nochmals den nachfolgenden Verkehr zu beachten, bog er direkt links ab. In der Zwischenzeit hatte Y zum Überholen angesetzt. Er befand sich auf der Gegenfahrspur und es kam zu einer seitlichen Kollision. Dabei entstand Sach- und kein Personenschaden.

Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach (Zweigstelle Flums) vom 17. Dezember 2015 wurde X wegen Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, verurteilt. Der Strafbefehl wurde nach Rückzug der Einsprache rechtskräftig.

Mit Verfügung vom 30. August 2016 entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 7. September 2015 wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer eines Monats.

C.- Dagegen erhob X mit Eingabe vom 15. September 2016 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission, mit dem Antrag, die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts vom 30. August 2016 sei aufzuheben und die Verkehrsregelverletzung vom 7. September 2015 sei als leichte Widerhandlung gegen

die Strassenverkehrsvorschriften zu qualifizieren und demzufolge eine Verwarnung auszusprechen. Eventualiter trug X an, die Spezialkategorie F sei vom Ausweisentzug auszunehmen. Subeventualiter verlangte er zwecks Neubeurteilung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurs-kommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 15. September 2016 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen in Kauf genommen wird (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4487).

3.- In tatsächlicher Hinsicht wurde im Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach, Zweigstelle Flums, vom 17. Dezember 2015 gestützt auf den Verzeigungsrapport der Militärpolizei und die Befragungen der beiden involvierten Lenker festgestellt, der Rekurrent sei am 7. September 2015, ohne nach dem Stellen des Blinkers pflichtgemäss links gegen die Strassenmitte einzuspuren und nochmals den nachfolgenden Verkehr zu beachten, links abgebogen, weshalb es zu einer Kollision mit einem nachfolgenden Personenwagen gekommen sei, der bereits zum Überholen angesetzt habe. Der Rekurrent wurde wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Der Strafbefehl ist rechtskräftig.

4.- Im Rekurs wird geltend gemacht, der Sachverhalt habe sich nicht so zugetragen wie von der Vorinstanz geschildert. Dem Rekurrenten seien die örtlichen Gegebenheiten bei der Agrola-Tankstelle in Flums bestens bekannt gewesen. Er wisse deshalb, dass ein Fahrzeug, welches die Agrola-Tankstelle in Richtung Flums verlassen wolle, zwingend auf die Gegenfahrbahn ausholen müsse, damit mit dem Hinterreifen nicht die Verkehrsinsel touchiert werde. Nach dem Stellen des Richtungsblinkers ca. 50 m vor dem Linksabbiegen habe der Rekurrent in den Seitenspiegel und über die rechte Schulter geblickt, danach die Aufmerksamkeit auf den Gegenverkehr gelenkt und geprüft, ob die Einfahrt in die Tankstelle frei war. Beim Abbiegen nach links habe der Rekurrent nochmals zur Seite geschaut und erst dann das dunkle Militärfahrzeug gesehen, das in der Zwischenzeit zum Überholen angesetzt und sich direkt neben ihm befunden habe. Indem der Rekurrent sein Fahrzeug sofort gestoppt habe, sei es nur zu einer Streifkollision ohne grösseren Sachschaden gekommen.

5.- Da der Sachverhalt insbesondere in Bezug auf das Fahrverhalten des Rekurrenten umstritten ist, ist vorab zu klären, worauf in tatsächlicher Hinsicht abzustellen ist. Nach Strassenverkehrsdelikten befindet das Strafgericht über die strafrechtlichen Sanktionen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse) und die Verwaltungsbehörde in einem separaten Verfahren über Administrativmassnahmen (insbesondere Führerausweisentzug, Verwarnung). Die Zweispurigkeit des Verfahrens ist zulässig, kann aber – bei fehlender Koordination – bewirken, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Um dieser

Gefahr entgegenzuwirken, hat die Verwaltungsbehörde gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Denn das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. An die rechtliche Würdigung durch das Strafgericht ist die Verwaltungsbehörde nur dann gebunden, wenn diese stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die dem Strafgericht besser bekannt sind als der Verwaltungsbehörde. Für den Betroffenen bedeutet dies auf der anderen Seite, dass er nicht das Verwaltungsverfahren abwarten darf, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern nach Treu und Glauben verpflichtet ist, dies bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 119 Ib 158 E. 2/c/bb und E. 3/c/bb; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Entscheid der Verwaltungsrekurskommission [VRKE] IV-2009/152 vom 27. Mai 2010, im Internet abrufbar unter www.gerichte.sg.c h).

Massgeblich ist also der Sachverhalt, wie er im Strafverfahren festgestellt wurde. Nach konstanter Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht, wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; BGE 124 II 103 E. 1c; VRKE IV-2012/126 vom

21. März 2013).

Es liegen keine Angaben von Unbeteiligten zum Unfallhergang vor. Die Militärpolizei fasste diesen aber in einem ausführlichen Verzeigungsrapport zusammen. Im Rahmen von Einvernahmen wurde dem Rekurrenten zweimal die Möglichkeit geboten, sich zum Vorfall zu äussern, was er auch tat. Auch der andere Unfallbeteiligte wurde zur Sache

befragt. Andere Beweise gab es nicht. Der Rekurrent hätte die Möglichkeit gehabt, im Strafverfahren Beweisanträge zu stellen; davon sah er jedoch ab. Es wäre ihm ausserdem offen gestanden, Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben. Dies tat er zunächst auch. In der Folge zog der Rekurrent dann die Einsprache wieder zurück und akzeptierte dadurch die Verurteilung. Weiter liegen weder neue Beweise vor, noch widerspricht die Beweiswürdigung des Strafrichters den feststehenden Tatsachen. Demzufolge ist auf den Sachverhalt abzustellen, welcher der strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegt.

6.- Strittig ist, ob es sich vorliegend um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG um eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 SVG handelt. Diesbezüglich sind das Verschulden des Rekurrenten sowie die Gefährdung genau zu prüfen.

a) Die Staatsanwaltschaft sprach den Rekurrenten einer einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Einfache Verletzungen der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG können zu Massnahmen wegen leichter mittelschwerer Widerhandlung führen (vgl. Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, N 20 zu Art. 90 SVG). Das straf- und das administrativrechtliche Sanktionensystem sind insoweit nicht deckungsgleich. Von der strafrechtlichen Sanktion kann deshalb nicht immer auf die anzuordnende Verwaltungsmassnahme geschlossen werden (vgl. BGer 1C_259/2011 vom

27. September 2011 E. 3.4 und 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4).

Das Gesetz verlangt gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG eine Verletzung von Verkehrsregeln, welche im SVG der dazugehörigen Vollzugsverordnung des Bundesrates geregelt sind. Eine leichte Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG liegt vor, wenn der Verkehrsteilnehmer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Dazu müssen diese Elemente kumulativ erfüllt sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Hingegen ist von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen, wenn durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen in Kauf genommen wird (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Bei der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts ist die Administrativbehörde nicht an diejenige der Strafbehörde gebunden (vgl. oben).

b) Art. 34 Abs. 3 SVG bestimmt, dass der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen hat. Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten (Art. 36 Abs. 1 SVG). Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben (Art. 39 SVG). Die Fahrzeugführer müssen frühzeitig einspuren. Sie haben auch einzuspuren beim Abbiegen ausserhalb von Strassenverzweigungen und, soweit möglich, auf schmalen Strassen (Art. 13 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung; SR 741.11, abgekürzt: VRV). Beim Einspuren nach links darf der Fahrzeugführer den für den Gegenverkehr bestimmten Raum nicht beanspruchen (Art. 13 Abs. 2 VRV).

c) Im Zusammenhang mit der administrativrechtlichen Qualifikation der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften stellt sich zunächst die Frage, ob und in welchem Ausmass durch das Verhalten des Rekurrenten eine Gefährdung herbeigeführt wurde.

Die Vorinstanz hielt fest, dass der Rekurrent am 7. September 2015 mit einem Lieferwagen mit Anhänger vom Kreisverkehrsplatz herkommend in die Staatsstrasse Richtung Walenstadt eingebogen sei, dabei den rechten Richtungsanzeiger betätigt habe und in der Folge mit etwa 35 km/h weitergefahren sei, und zwar mit der Absicht, nach kurzer Fahrt links in die Zufahrt zur Agrola-Tankstelle abzubiegen. Im Weiteren habe der Rekurrent rund 50 m vor der Zufahrt zur Tankstelle den linken Richtungsanzeiger gestellt. Ohne pflichtgemäss links und in die Strassenmitte einzuspuren und ohne nochmals auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, sei der Rekurrent dann vor einem überholenden Fahrzeug links abgebogen. Dadurch sei es zu einem Unfall mit Sachschaden gekommen. Zum Gefährdungsgrad äusserte sich die Vorinstanz nicht.

Der Rekurrent gibt an, es könne ihm lediglich vorgeworfen werden, er habe nicht korrekt eingespurt, bevor er abgebogen sei. Es sei von einer geringen Gefahr auszugehen, die er verursacht habe; namentlich habe ein Zusammenspiel unglücklicher Umstände zur Verkehrsregelverletzung geführt (vgl. BGE 127 II 302; BGer 1C_3/2008 vom 18. Juli 2008). Vorliegend habe sich niemand Verletzungen zugezogen und der Sachschaden sei verhältnismässig klein geblieben. Ohne ein fehlerhaftes Verhalten des nachfolgenden Automobilisten wäre es nicht zum Unfall gekommen.

Eine Verkehrsgefährdung liegt vor, wenn die körperliche Integrität einer Person entweder konkret zumindest abstrakt gefährdet wurde. Im Recht der Administrativmassnahmen wird dabei zwischen der einfachen und der erhöhten abstrakten Gefährdung unterschieden. Erstere zieht keine Administrativmassnahmen nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Von einem solchen Fall ist jedoch nur dann auszugehen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten betroffen werden können. Führte dieses hingegen zu einer Verletzung eines Rechtsguts einer konkreten bzw. einer erhöhten abstrakten Gefährdung der körperlichen Integrität, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, Rz. 43 ff.). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefahr (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung gar Tötung bestand (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999,

S. 12). Zudem ist das Ausmass der üblicherweise entstehenden Schädigung bei Eintritt

der Rechtsgutverletzung zu berücksichtigen (vgl. VRKE IV-2011/113 vom

24. November 2011 E. 3b).

Als der Rekurrent mit dem Abbiegemanöver begann, kollidierte er seitlich mit einem Fahrzeug, welches ihn am Überholen war. Der Unfallgegner war mit einer zulässigen Geschwindigkeit von rund 50 km/h unterwegs. Auch wenn es nur bei einem Sachschaden blieb, kann nicht mehr von einer geringen Gefährdung gesprochen werden. Aufgrund des Fehlverhaltens des Rekurrenten und der Kollision kam es zu

einer konkreten Gefahr. Eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften scheidet damit aus, sodass auf die Frage des Verschuldens nicht mehr eingegangen werden muss. Selbst ein leichtes Verschulden würde nichts an der rechtlichen Qualifikation des Sachverhaltes ändern. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Es besteht somit kein Anlass, die Angelegenheit zu neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.- Die von der Vorinstanz verfügte Entzugsdauer entspricht der Mindestentzugsdauer von einem Monat gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 3 SVG selbst bei einer beruflichen Angewiesenheit des Betroffenen auf den Führerausweis und bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund nicht unterschritten werden darf (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3). Die Entzugsdauer ist demnach ebenfalls nicht zu beanstanden.

8.- Der Rekurrent beantragt eventualiter, die Führerausweiskategorie F (bis 45 km/h) sei vom Ausweisentzug auszunehmen, sodass er während der Dauer des Führerausweisentzugs zumindest einen Teil seiner Arbeiten ausführen könne. Die Arbeitgeberin unterstützt diesen Antrag.

  1. Der Entzug des Lernfahr- Führerausweises einer Kategorie Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge (Art. 33 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Verkehr; SR 741.51, abgekürzt: VZV). In Härtefällen kann der Ausweisentzug unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer je Kategorie, Unterkategorie Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügt werden, sofern der Ausweisinhaber namentlich die Widerhandlung, die zum Ausweisentzug führte, mit einem Motorfahrzeug begangen hat, auf dessen Benutzung er beruflich nicht angewiesen ist; und als Führer eines Motorfahrzeuges der Kategorie, Unterkategorie Spezialkategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist (Art. 33 Abs. 5 SVG).

  2. Vorliegend ist der Ausweis des Rekurrenten für einen Monat zu entziehen. Dabei handelt es sich um die Mindestentzugsdauer für eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG. Demzufolge kann dem Rekurrenten die Fahrerlaubnis für die Spezialkategorie F nicht belassen werden, zumal ansonsten die gesetzliche Mindestentzugsdauer unterschritten würde. Daran vermag auch der grundsätzlich ungetrübte automobilistische Leumund des Rekurrenten nichts zu ändern.

9.- Zusammenfassend ist der Rekurs abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, abgekürzt: GKV). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist zu verrechnen.

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.

  2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter

Verrechnung

des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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