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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG - IV-2016/128)

Zusammenfassung des Urteils IV-2016/128: Verwaltungsrekurskommission

Der Rekurrent X verursachte am 24. März 2016 einen Verkehrsunfall, bei dem er den Vortritt eines Radfahrers missachtete. Er wurde deswegen schuldig gesprochen und erhielt eine Busse. Das Strassenverkehrsamt entzog ihm daraufhin den Führerausweis für einen Monat aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung. X legte Rekurs ein, argumentierte jedoch erfolglos gegen die Entzugsdauer. Das Gericht bestätigte die einmonatige Sanktion und X muss die Gerichtskosten tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV-2016/128

Kanton:SG
Fallnummer:IV-2016/128
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verkehr
Verwaltungsrekurskommission Entscheid IV-2016/128 vom 23.02.2017 (SG)
Datum:23.02.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 36 Abs. 4 SVG (SR 741.01), Art. 1 Abs. 6, Art. 15 Abs. 4, Art. 40 Abs. 4 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent bog von einem Parkplatz nach rechts auf die Strasse ab und kollidierte mit einem Fahrradlenker auf dem Radweg. Indem er ohne vorschriftsgemässes Halten vor dem querenden Radweg zur Hälfte auf diesen fuhr und stehen blieb, missachtete er den Vortritt der herannahenden Radfahrer. Mangels geringer Gefährdung und leichten Verschuldens ist mit der Vorinstanz nicht von einer leichten, sondern von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen. Bestätigung des einmonatigen Führerausweisentzugs (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. Februar 2017, IV-2016/128).
Schlagwörter: Verkehr; Radfahrer; Rekurrent; Radweg; Verschulden; Verkehrsregel; Widerhandlung; Gefährdung; Strassen; Strassenverkehrs; Verletzung; Recht; Rekurs; Gefahr; Führer; Fahrzeug; Vortritt; Rekurrenten; Administrativmassnahme; Verkehrsteilnehmer; Führerausweis; Staatsstrasse; Verkehrsregeln; Verkehrsregelverletzung; Radfahrers; Richtung; Busse; Verfügung
Rechtsnorm: Art. 1 VRV ;Art. 16 SVG ;Art. 16a SVG ;Art. 16b SVG ;Art. 16c SVG ;Art. 26 SVG ;Art. 3 VRV ;Art. 31 SVG ;Art. 36 SVG ;Art. 40 VRV ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:118 IV 285; 132 II 234; 135 II 138;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV-2016/128

Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter

X, Rekurrent,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Peter Sutter, Paradiesweg 2, Postfach, 9410 Heiden,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,

Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Sachverhalt:

A.- X besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit dem 30. November 1971. Er ist im Administrativmassnahmen-Register nicht verzeichnet. Am Donnerstag, 24. März 2016, um 15.25 Uhr, wollte er in A mit einem Personenwagen vom Parkplatz des Altersheimes nach rechts auf die Staatsstrasse in Richtung B einbiegen. Dabei kam es zur Kollision mit einem Fahrradlenker, der auf dem Radweg von A in Richtung B unterwegs war. Dieser zog sich leichte Verletzungen zu. Am Personenwagen und am Fahrrad entstand Sachschaden.

Wegen des Vorfalls vom 24. März 2016 wurde X mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Y vom 2. Juni 2016 der Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtgewähren des Vortrittsrechts beim Einfügen in den Verkehr) schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Gleichzeitig wurde auch der Radfahrer wegen Verletzung der Verkehrsregeln (nicht korrektes Reagieren auf das Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, Lenken mit einer Hand) zu einer Busse von

Fr. 100.– verurteilt. Beide Strafbefehle erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

B.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) eröffnete in der Folge ein Administrativmassnahmeverfahren und entzog X den Führerausweis mit Verfügung vom 26. August 2016 für die Dauer eines Monats zufolge mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften.

Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 26. August 2016 erhob X mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. September 2016 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und eine Verwarnung auszusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Vorinstanz verzichtete am 6. Oktober 2016 auf eine Vernehmlassung. Für die Rekursbearbeitung wurden die Strafakten des Untersuchungsamtes Y beigezogen. Der Rechtsvertreter erklärte am 3. November 2016 gegenüber der Gerichtsleitung, dass am Antrag auf

Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht festgehalten werde. Auf die Ausführungen im Rekurs zur Begründung des Antrags wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 8. September 2016 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen beide Voraussetzungen kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. BBl 1999 S. 4487).

b) Nach Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. In Art. 15

Abs. 4 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV) wird diese Verkehrsregel konkretisiert: Wer aus Fabrik-, Hof- Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen über ein Trottoir auf eine Haupt- Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht. Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 1 Abs. 6 VRV). Ausserhalb von Verzweigungen, z.B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen Radstreifen den Radfahrern den Vortritt lassen (Art. 40 Abs. 4 VRV).

c) Es ist unbestritten, dass der Rekurrent am 24. März 2016 beim Einbiegen vom Parkplatz des Altersheims auf die Staatsstrasse zwischen A und B eine Verkehrsregelverletzung beging. Indem er ohne vorschriftsgemässes Halten vor dem querenden Radweg zur Hälfte auf diesen fuhr und stehen blieb, missachtete er den Vortritt der von A auf dem Radweg herannahenden Radfahrer (vgl. Sachverhalt des Strafbefehls vom 2. Juni 2016, act. 8/3). Er verletzte damit die Verkehrsvorschriften von Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 4 und Art. 40 Abs. 4 VRV. Umstritten ist, ob die Verkehrsregelverletzung als mittelschwere (Art. 16b SVG) als leichte Widerhandlung (Art. 16a SVG) einzustufen ist. Diesbezüglich sind die Gefährdung von Drittpersonen und das Verschulden genau zu prüfen.

3.- a) Die Vorinstanz stufte das Verhalten des Rekurrenten als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ein. Zur Begründung wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass der Rekurrent durch sein Fehlverhalten einen Verkehrsunfall verursacht und dabei den Radfahrer konkret gefährdet habe. Unabhängig vom Grad des Verschuldens liege daher ein mittelschwerer Fall nach Art. 16b Abs. 1 SVG vor.

b) Gegen die Qualifikation des Verhaltens als mittelschwere Widerhandlung bringt der Rekurrent im Wesentlichen vor, die Sicht nach links auf den Radweg sei eingeschränkt

gewesen. Um den Verkehr auf der Staatsstrasse, auf welche er habe einbiegen wollen, zu prüfen, habe er zwingend etwa einen Meter in den zwei Meter breiten Radweg hineinrollen müssen. Aufgrund der kurzen Sichtdistanz nach links und der nachweislich grossen Geschwindigkeit des Radfahrers habe keine objektive Möglichkeit bestanden, den Radweg in so kurzer Zeit freizumachen. Die Hauptschuld treffe vielmehr den Radfahrer, der ebenfalls gebüsst worden sei. Jener hätte auf Sichtweite anhalten können müssen. Zudem sei er durch das Mobiltelefon abgelenkt gewesen. Die anderen Radfahrer, welche zur gleichen Zeit jene Stelle passierten, hätten alle ausweichen können. Das Verschulden des Rekurrenten sei daher, wenn überhaupt ein solches vorliege, sehr gering. Die von ihm geschaffene Gefährdung sei lediglich gering und abstrakt. Erst durch das Fehlverhalten des Radfahrers habe sie sich konkretisiert. Hinzu komme der einwandfreie Leumund des Rekurrenten, weshalb insgesamt eine Verwarnung gegen ihn auszusprechen sei.

4.- a) Auch wenn das Verschulden des Rekurrenten im Strafbefehl vom 2. Juni 2016 nicht ausdrücklich gewürdigt wurde und von der Bussenhöhe in der Regel nicht ohne Weiteres auf das Mass des Verschuldens geschlossen werden kann, weil bei der Bussenbemessung noch andere Faktoren hineinspielen, ist aufgrund der Verurteilung nach Art. 90 Abs. 1 SVG und der geringen Bussenhöhe (Fr. 300.–) davon auszugehen, dass es vom Strafrichter als nicht allzu schwer beurteilt wurde (vgl. dazu Entscheid der Verwaltungsrekurskommission [VRKE] IV-2010/109 vom 24. Februar 2011 E. 3b, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Aus der Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG darf jedoch nicht automatisch auf ein geringes Verschulden geschlossen werden. Auch einer strafrechtlich einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG kann massnahmerechtlich ein schweres Verschulden zugrunde liegen (VRKE

IV-2011/105 vom 29. März 2012 E. 4c/cc und IV-2012/11 vom 28. Juni 2012 E. 5c/cc). Im Weiteren ist die Verwaltungsbehörde in der rechtlichen Würdigung des Verschuldens frei, ausser die rechtliche Qualifikation hänge stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_382/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.2); davon ist vorliegend aufgrund der Akten nicht auszugehen.

Am Unfall vom 24. März 2016 waren der Rekurrent und ein Radfahrer beteiligt. Gemäss Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 9. April 2016 fuhren vier Radfahrer auf dem

Radweg der Staatsstrasse von A in Richtung B. Gemäss Angaben des verunfallten Radfahrers betrug die Geschwindigkeit ca. 40 km/h. Gleichzeitig wollte der Rekurrent mit einem Personenwagen vom Parkplatz des Altersheimes über den Radweg nach rechts auf die Staatsstrasse in Richtung B einbiegen. Er hielt jedoch nicht vor dem querenden Radweg, sondern erst in der Hälfte desselben an, um nach links und nach rechts zu schauen. Dabei kollidierte der Radfahrer frontal mit der linken Seite des Fahrzeugs. Er verletzte sich leicht am Kinn, an beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Aus der Aussage einer Zeugin, welche den Vorfall aus nächster Nähe beobachtet hatte, geht hervor, dass das Fahrzeug des Rekurrenten ganz langsam in Richtung Staatsstrasse rollte und der erste der vier Radfahrer bereits vorbeigefahren war, bevor das Fahrzeug in der Ein-/Ausfahrt zum Stillstand kam (act. 12/4). Folglich müssen sich die Radfahrer in unmittelbarer Nähe befunden haben, als der Rekurrent auf den Radweg fuhr. Dies stimmt mit der Aussage des verunfallten Radfahrers überein, wonach er nur rund zehn Meter entfernt gewesen sei, als das Fahrzeug auf dem Radweg angehalten habe (act. 12/5). Daraus ergibt sich, dass der Rekurrent die Fahrradfahrer bei Anwendung der gebührenden Aufmerksamkeit (vgl. Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV) noch vor Befahren des Radweges hätte erkennen können und ihnen den Vortritt hätte gewähren müssen. Dass die Sicht dermassen eingeschränkt war und er deswegen die Radfahrer nicht hätte erkennen können, geht weder aus den Fotoaufnahmen vom Unfallort (act. 12/2) noch aus den eigenen Aussagen des Rekurrenten hervor, der selbst von einer Sichtweite von rund 60 Metern ausging. Ihm ist vorzuwerfen, dass er, obschon von links Radfahrer nahten, nicht vor dem Radweg anhielt, sondern zur Hälfte in diesen hineinfuhr und damit den

Radfahrern unvermittelt den Vortritt nahm. Der Rekurrent verletzte dadurch die wichtige Verkehrsregel der Vortrittsgewährung von Art. 40 Abs. 4 VRV, die Radfahrer und damit schwächere Verkehrsteilnehmer schützt, weshalb nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden kann.

Da es im Administrativmassnahmerecht keine Verschuldenskompensation gibt (vgl.

BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.3; VRKE IV-2011/27 vom 30. Juni 2011 E.

3d), vermag das Verhalten des Radfahrers, der auf das regelwidrige Verhalten des Rekurrenten nicht richtig reagierte (vgl. Art. 26 Abs. 2 SVG) und nicht beide Hände am Lenker hatte (vgl. Art. 3 Abs. 3 VRV), das Verschulden des Rekurrenten nicht zu schmälern. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit seitens des

Radfahrers, der mit einer Geschwindigkeit von rund 30 bis 40 km/h unterwegs war, lag zudem nicht vor. Ebenso war es ihm gestattet, auf dem Radweg neben einem anderen Radfahrer herzufahren (Art. 43 Abs. 1 lit. c VRV).

b) Eine Verkehrsgefährdung liegt vor, wenn die körperliche Integrität einer Person entweder konkret zumindest abstrakt gefährdet wurde. Im Recht der Administrativmassnahmen wird dabei zwischen der einfachen und der erhöhten abstrakten Gefährdung unterschieden. Erstere zieht keine Administrativmassnahme nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Von einem solchen Fall ist jedoch nur dann auszugehen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten betroffen werden können. Führte dieses hingegen zu einer Verletzung eines Rechtsguts, einer konkreten einer erhöhten abstrakten Gefährdung der körperlichen Integrität, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge

(R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, Rz. 43 ff.). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefahr (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung gar Tötung bestand (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12). Ob eine konkrete, eine erhöht abstrakte eine abstrakte Gefährdung geschaffen worden ist, kann nicht aufgrund der blossen Feststellung einer Verkehrsregelverletzung beurteilt werden, sondern hängt von der konkreten Situation ab, in welcher sie begangen wird (BGer 1C_267/2010 vom 14. September 2010 E. 3.2 sowie 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.4 mit Hinweisen).

Indem der Rekurrent trotz Herannahens von Radfahrern zur Hälfte in den Radweg hineinrollte und dort stehen blieb, schuf er eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer. Die Gefahr konkretisierte sich, weil einer der vortrittsberechtigten Radfahrer nicht mehr rechtzeitig bremsen ausweichen konnte, es zur Kollision kam und der Radfahrer verletzt wurde. Art. 40 Abs. 4 VRV schützt Radfahrer und damit schwächere Verkehrsteilnehmer. Eine Verletzung dieser Bestimmung führt deshalb grundsätzlich nicht zu einer geringen Gefährdung (vgl. VRKE IV-2009/125 vom 8.

Januar 2010 E. 4.d), so auch im vorliegenden Fall nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Qualifizierung der durch die Verkehrsregelverletzung hervorgerufenen Gefährdung sodann nicht auf das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer abzustellen (vgl. BGer 1C_267/2010 E. 3.4). Eine geringe Gefährdung liegt unter diesen Umständen nicht vor.

d) Zusammenfassend ist das Verschulden nicht mehr leicht und auch die Gefährdung nicht mehr gering. Dementsprechend handelt es sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz um eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG.

5.- a) Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- Führerausweisentzuges sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die Mindestdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Diese beträgt gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG nach einer mittelschweren Widerhandlung einen Monat.

b) Die vorinstanzlich verfügte Entzugsdauer von einem Monat entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 3 SVG selbst bei einer beruflichen persönlichen Angewiesenheit des Betroffenen auf den Führerausweis und bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund nicht unterschritten werden darf (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3). Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 26. August 2016 auch hinsichtlich der Entzugsdauer von einem Monat zu bestätigen. Der Rekurs ist folglich abzuweisen.

6.- Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Rekurrent die amtlichen Kosten zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist zu verrechnen.

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Entschädigung der

ausseramtlichen Kosten (Art. 98bis VRP).

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.

  2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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