Zusammenfassung des Urteils IV-2015/65: Verwaltungsrekurskommission
X erwarb den Führerausweis der Kategorie B auf Probe im Jahr 2011. Nach mehreren Verkehrsverstössen, darunter das Benutzen eines Mobiltelefons während der Fahrt, wurde sein Führerausweis vorläufig entzogen. Trotz Einspruchs wurde die Annullierung des Führerausweises auf Probe bestätigt. X erhob erneut Einspruch, aber das Verwaltungsgericht wies diesen zurück und bestätigte die Annullierung. Die Gerichtskosten wurden X auferlegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV-2015/65 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Verwaltungsrekurskommission |
Datum: | 24.09.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 15a Abs. 4, Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG (SR 741.01), Art. 3 Abs. 1 und 3 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent hielt während der Fahrt in seiner linken Hand auf der Höhe des oberen Bereichs des Lenkrades ein Mobiltelefon, dessen Display leuchtete. Er richtete seinen Blick mehrere Sekunden auf das Display, fuhr Schlangenlinie und kam mit den linken Fahrzeugrädern mehrmals um 20 bis 30 cm über die Mittellinie hinaus. Annullierung des Führerausweises auf Probe zufolge leichter Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. September 2015, IV-2015/65). |
Schlagwörter: | Rekurrent; Mobiltelefon; Führerausweis; Verkehr; Strasse; Recht; Widerhandlung; Fahrzeug; Rekurrenten; Strassenverkehr; Probe; Strassenverkehrs; Verfahren; Verrichtung; Gefahr; Administrativmassnahme; Fahrt; Aufmerksamkeit; Verwaltungs; Vorinstanz; Befehl; Rekurs; Sachverhalt; Verfahren; Beweis; Führerausweises; Verletzung; Arbeitskollege |
Rechtsnorm: | Art. 15a SVG ;Art. 16 SVG ;Art. 16a SVG ;Art. 16b SVG ;Art. 16c SVG ;Art. 3 VRV ;Art. 31 SVG ;Art. 34 SVG ;Art. 7 VRV ; |
Referenz BGE: | 118 IV 285; 119 Ib 158; 120 IV 63; 123 II 97; 124 II 103; 135 II 138; 136 I 345; |
Kommentar: | Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, Art. 16 OBG SVG, 2015 |
X, Rekurrent,
vertreten durch lic.iur. Robert Baumann, Rechtsanwalt, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,
Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
Annullierung des Führerausweises auf Probe
Sachverhalt:
A.- X erwarb den Führerausweis der Fahrzeugkategorie B am 5. Mai 2011 auf Probe. Am 8. Mai 2013 beging er eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, indem er beim Hintereinanderfahren einen ungenügenden Sicherheitsabstand einhielt. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen verfügte daraufhin am 23. Juli 2013 einen Führerausweisentzug von einem Monat, der vom 23. Juli bis 22. August 2013 vollzogen wurde. Zudem wurde die Probezeit um ein Jahr verlängert.
B.- Am Sonntag, 21. Dezember 2014, um 23.23 Uhr, lenkte X einen Lieferwagen mit
den Kontrollschildern AR 000‘000 auf der St. Gallerstrasse in Gossau in Richtung
St. Gallen. Nach den Feststellungen einer Patrouille der Kantonspolizei St. Gallen hielt er dabei auf der Höhe des oberen Bereichs des Lenkrades in der linken Hand ein Mobiltelefon und richtete seinen Blick für mehrere Sekunden auf das leuchtende Display. Bei der Nachfahrt sei er Schlangenlinien gefahren und habe mit den linken Fahrzeugrädern die Mittellinie mehrmals um 20 bis 30 cm überfahren. Zudem habe X bei der polizeilichen Kontrolle keinen gültigen Führerausweis vorweisen können.
Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom 14. Januar 2015 wurde X wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Vornahme von Verrichtungen an einem Mobiltelefon während der Fahrt und ungenügendes Rechtsfahren) sowie des Nichtmitführens des Führerausweises schuldig gesprochen und zu einer Busse von
Fr. 300.– verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.- Am 28. Januar 2015 teilte das Strassenverkehrsamt X mit, dass wegen des Vorfalls vom 21. Dezember 2014 eine Annullierung des Führerausweises auf Probe vorgesehen sei. Gleichzeitig verfügte es einen vorsorglichen Führerausweisentzug. Einen dagegen bei der Verwaltungsrekurskommission erhobenen Rekurs zog der Rechtsvertreter von X am 12. Februar 2015 zurück. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs annullierte das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 19. März 2015 den Führerausweis auf Probe und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.
D.- Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 19. März 2015 erhob X mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. März 2015 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben und von einer Annullierung des Führerausweises auf Probe sei abzusehen. Ferner sei die mit der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2015 entzogene aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekursgegners. Die Vorinstanz verzichtete am 27. April 2015 auf eine Vernehmlassung.
E.- Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zog der Rechtsvertreter des Rekurrenten am 1. Juni 2015 zurück.
Auf die Ausführungen des Rekurrenten zur Begründung seiner Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 31. März 2015 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Da der Sachverhalt insbesondere in Bezug auf die mangelnde Aufmerksamkeit im Strassenverkehr umstritten ist, ist vorab zu klären, auf welche tatsächlichen Feststellungen abzustellen ist.
Nach Strassenverkehrsdelikten befindet das Strafgericht über die strafrechtlichen Sanktionen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse) und die Verwaltungsbehörde in einem separaten Verfahren über Administrativmassnahmen (insbesondere Führerausweisentzüge, Verwarnungen). Die Zweispurigkeit des Verfahrens ist zulässig, kann aber – bei fehlender Koordination – dazu führen, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsdarstellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, hat die Verwaltungsbehörde im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gemäss konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Denn das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Massgeblich ist also grundsätzlich der Sachverhalt, wie er im Strafverfahren festgestellt wurde. Nach konstanter Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht, wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c; VRKE IV-2012/126 vom 21. März 2013 im Internet abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist (BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa). Die Bindungswirkung an die Sachverhaltsdarstellung besteht aber auch dann, wenn die Strafsache mit Bussenverfügung erledigt wurde, welche sich ausschliesslich auf den Polizeirapport stützt, sofern der Betroffene wusste angesichts der Schwere der ihm angelasteten Übertretung voraussehen musste, dass gegen ihn auch ein Verfahren wegen Führerausweisentzuges eingeleitet wird er darüber informiert worden ist, und er es im Rahmen des summarischen Strafverfahrens unterlassen hat, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Unter diesen Umständen darf er nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa).
Der Rekurrent macht geltend, sowohl die Strafbehörde als auch die Vorinstanz seien von einem unzutreffenden und unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Mit dem Strafbefehl vom 14. Januar 2015 sei er nicht einverstanden gewesen. Bereits bei der Befragung durch die Polizei vor Ort habe er die Benützung eines Mobiltelefons und das Schlangenlinienfahren in Abrede gestellt. Im Wissen darum, dass er seinen
Führerausweis tatsächlich nicht mitgeführt habe und sich eine Busse somit rechtfertige, sowie davon ausgehend, dass man in einem Einspracheverfahren sowieso der Polizei glauben würde, und schliesslich auch in der irrigen Annahme, mit der Bezahlung der Busse sei die ganze Sache erledigt, habe er den Strafbefehl zunächst nicht angefochten. Nach Erhalt des Schreibens der Vorinstanz vom 28. Januar 2015 habe er aber umgehend am 30. Januar 2015 Einsprache erhoben, was allerdings bereits zu spät gewesen sei. In der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom
19. März 2015 sei unzutreffend festgestellt worden, dass er durch die Benützung eines Mobiltelefons abgelenkt gewesen sei bzw. er während der Fahrt Verrichtungen an einem Mobiltelefon vorgenommen habe. Sein Mobiltelefon habe er gar nicht bei sich gehabt. Dieses habe sich, eingesteckt am Akkuladegerät, bei ihm zuhause befunden. Entsprechend sei sein Mobiltelefon bei der polizeilichen Kontrolle auch nicht gefunden worden. Im Weiteren ergebe sich aus der Bestätigung seines Mobilfunkanbieters, dass er in der Zeit von 21.40 Uhr bis 24.00 Uhr keine eingehenden ausgehenden Anrufe (auch keine Internetverbindungen) gehabt habe, womit der Beweis erbracht sei, dass er es nicht benutzt habe. Dies könne auch sein Arbeitskollege, der zur fraglichen Zeit mit ihm mitgefahren und bei der polizeilichen Kontrolle anwesend gewesen sei, bezeugen. Sein Arbeitskollege könne ferner bestätigen, dass er kein anderes Mobiltelefon, namentlich auch nicht dasjenige seines Arbeitskollegen, in der Hand gehalten gar benutzt habe. Dass das Mobiltelefon seines Arbeitskollegen zur fraglichen Zeit nicht benutzt worden sei, ergebe sich im Übrigen auch aus der Bestätigung des Mobilfunkanbieters seines Arbeitskollegen. Dem Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen seien die Verbindungsnachweise der Mobilfunkanbieter nicht bekannt gewesen, weshalb sie nicht beachtet worden seien. Gestützt auf die nun im Recht liegenden Akten sowie die offerierten Beweismittel erweise sich die vom Strafrichter vorgenommene Beweiswürdigung als den Tatsachen klar widersprechend. Die Rekursinstanz müsse daher – wenn dies die Vorinstanz schon nicht getan habe – in Abweichung vom Sachverhalt, wie er im Strafverfahren festgestellt worden sei, entscheiden. Den Lieferwagen habe er zum besagten Zeitpunkt zwar gelenkt. Dabei habe er aber weder sein Mobiltelefon noch dasjenige seines mitfahrenden Arbeitskollegen benutzt. Er habe überhaupt kein Mobiltelefon in der Hand gehalten und sei mithin auch nicht Schlangenlinie gefahren. Demzufolge sei auch kein Administrativmassnahmeverfahren zu eröffnen. Dann aber entfalle die leichte
Verkehrsregelverletzung, weshalb die Annullierung des Führerausweises auf Probe nicht zur Anwendung gelangen könne.
c) Im Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom 14. Januar 2015 wurde zum Sachverhalt festgehalten, dass der Rekurrent während der Fahrt eine ablenkende Verrichtung vorgenommen habe, indem er auf der Höhe des Lenkrades in seiner linken Hand ein Mobiltelefon gehalten und seinen Blick während mehreren Sekunden auf das leuchtende Display gerichtet habe. Der Rekurrent sei Schlangenlinien bzw. ungenügend rechts gefahren und habe mindestens dreimal die Mittelleitlinie überfahren. Der Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen stützte sich allein auf die Feststellungen im Polizeirapport; er nahm keine weiteren Abklärungen, insbesondere auch keine Einvernahme des Angeschuldigten, seines mitfahrenden Arbeitskollegen der beteiligten Polizisten vor. Der Rekurrent, der infolge der Verkehrsregelverletzung vom 8. Mai 2013 bereits einmal von der Strafbehörde verurteilt und vom Strassenverkehrsamt mit einer Administrativmassnahme belegt worden war, musste aber aufgrund der Verurteilung wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln wissen, dass gegen ihn in der Folge auch ein Administrativmassnahmeverfahren eröffnet wird. In Ziffer 5 des Dispositivs des Strafbefehls vom 14. Januar 2015 wurde zudem vermerkt, dass der Strafbefehl nach unbenutzter Rechtsmittelfrist der Vorinstanz zugestellt werden würde. Ferner wurde dem Rekurrenten bereits anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. Dezember 2014 mitgeteilt, dass eine Kopie des Polizeirapports an die Administrativbehörde gesandt werde und diese für die Prüfung eines allfälligen Administrativverfahrens zuständig sei. Ebenso wurde der Rekurrent schon in der Verfügung der Vorinstanz vom
23. Juli 2013 darauf aufmerksam gemacht, dass er bei neuerlichen Verstössen gegen das Strassenverkehrsrecht mit deutlich einschneidenderen Massnahmen zu rechnen habe und der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führe, verfalle. Dessen ungeachtet focht der Rekurrent den Strafbefehl, worin ihm das Vornehmen von Verrichtungen an einem Mobiltelefon während der Fahrt sowie ungenügendes Rechtsfahren vorgeworfen werden, nicht (rechtzeitig) an. Selbst wenn er der Meinung war, die "ganze Sache" wäre mit der Bezahlung der Busse für ihn erledigt, so hätte er aufgrund der Vorkenntnisse und den ihm zugekommenen Informationen mit einer Administrativmassnahme rechnen müssen. In Übereinstimmung mit dem Strafbefehl ist deshalb auch im Administrativverfahren in
tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Rekurrent am 21. Dezember 2014 während der Fahrt für mehrere Sekunden auf das leuchtende Display eines Mobiltelefons schaute, welches er auf Höhe des Lenkrades in seiner linken Hand festhielt, und er deshalb seine Aufmerksamkeit nicht hinreichend der Strasse und dem Verkehr zuwandte, was zur Folge hatte, dass er Schlangenlinie fuhr. Die Beweiswürdigung des Sachbearbeiters mit staatsanwaltlichen Befugnissen deckt sich mit den Schilderungen im Polizeirapport vom 25. Dezember 2014. Demnach konnten zwei Polizisten aus nur wenigen Metern Entfernung beobachten, wie der Rekurrent während der Fahrt in seiner linken Hand auf der Höhe des oberen Bereichs des Lenkrades ein Mobiltelefon gehalten habe. Das Display habe in der dunklen Führerkabine geleuchtet und der Rekurrent habe seinen Blick mehrere Sekunden auf das Display gerichtet gehabt. Bei der Nachfahrt sei der Rekurrent Schlangenlinie gefahren und mehrmals mit den linken Fahrzeugrädern um 20 bis 30 cm über die Mittelleitlinie hinaus gekommen. Es gibt keinen Grund, an diesen detaillierten Feststellungen zu zweifeln. Abgesehen davon sind die Aussagen des Rekurrenten widersprüchlich. Bei der polizeilichen Befragung vor Ort stellte er zwar in Abrede, während der Fahrt Verrichtungen an einem Mobiltelefon vorgenommen zu haben. Er machte dagegen nicht geltend, kein Mobiltelefon dabei gehabt zu haben. Vielmehr behauptete er, dass das Mobiltelefon in der Halterung der Mittelkonsole geleuchtet habe. Erst im Verlauf des Verfahrens brachte er vor, dass bei der polizeilichen Kontrolle kein Mobiltelefon habe gefunden werden können und er sein Mobiltelefon zuhause vergessen habe. Auf dem polizeilichen Fotoblatt ist zudem klar ersichtlich, dass sich ein Mobiltelefon in der Mittelkonsole des Lieferwagens befand. Ob es sich dabei um das Mobiltelefon des Rekurrenten, seines Arbeitskollegen ein anderes Mobiltelefon handelt, steht nicht fest. Tatsache ist aber, dass anlässlich der Polizeikontrolle ein Mobiltelefon im Fahrzeug des Rekurrenten gefunden wurde. Soweit der Rekurrent das Gegenteil behauptet, sind seine Aussagen aktenwidrig. Weiter lässt sich dem Fotoblatt der Polizei entnehmen, dass der Innenraum des Lieferwagens aufgrund der niedrigeren Sitzposition im Patrouillenfahrzeug von den Polizisten nicht wahrgenommen werden konnte. Auch die diesbezüglichen Aussagen des Rekurrenten sind somit nicht schlüssig. Schliesslich ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Polizisten ihn bewusst falsch belasten sollten. Die von der Darstellung der Polizisten abweichenden Angaben des Rekurrenten müssen daher als Schutzbehauptungen
betrachtet werden. Aus den Bestätigungen der Mobilfunkanbieter, wonach zur fraglichen Zeit (sowie einige Zeit davor und danach) weder vom Mobiltelefon des Rekurrenten noch von demjenigen seines mitfahrenden Arbeitskollegen Telefongespräche geführt worden sind, kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Rekurrenten wird nicht vorgeworfen, während der Fahrt durch ein Telefongespräch abgelenkt gewesen zu sein, sondern ein Mobiltelefon auf der Höhe des Lenkrades gehalten und während mehreren Sekunden auf das leuchtende Display gesehen zu haben und deshalb ungenügend rechts gefahren zu sein. An diesen tatsächlichen Feststellungen vermöchten die beantragten Befragungen des Rekurrenten und seines Mitfahrers nichts zu ändern. Auf entsprechende Beweisabnahmen kann deshalb verzichtet werden.
3.- Weiter ist zu prüfen, ob das Verhalten des Rekurrenten in rechtlicher Hinsicht eine Verkehrsregelverletzung darstellt, welche eine Administrativmassnahme nach sich zieht.
Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.03, abgekürzt: OBG) ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG). Dies ist so zu verstehen, dass bei einer Erledigung im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich keine Administrativmassnahme zu erfolgen hat (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16 SVG N 23). Die Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, die mit Ordnungsbussen geahndet werden, sind in der Bussenliste in Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung abschliessend aufgezählt (vgl. Art. 1 der Ordnungsbussenverordnung, SR 741.031, abgekürzt: OBV). Nach Ziff. 311 des Anhangs beträgt die Ordnungsbusse für das Verwenden eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt Fr. 100.–.
Wer ein Fahrzeug lenkt, muss dieses ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er hat dafür zu sorgen, dass er nicht behindert wird (Art. 31 Abs. 3 SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden und darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Insbesondere darf seine
Aufmerksamkeit nicht durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme beeinträchtigt werden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11, abgekürzt: VRV). Gesetz und Verordnung gehen mithin davon aus, dass bestimmte Verrichtungen an sich die notwendige Beherrschung des Fahrzeugs beeinträchtigen und dadurch – im Sinne eines Gefährdungsdelikts – stets zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schaffen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_2/2010 vom 16. März 2010 E. 1.3). Der Fahrzeuglenker muss das Lenkrad mindestens mit der einen Hand halten ( Art. 3 Abs. 3 VR V) und hat so die andere, wenn sie nicht zum Lenken gebraucht wird, für Handgriffe wie die Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger, gegebenenfalls des Schalthebels, der Scheibenwischer, des Lichtschalters und dergleichen zur Verfügung. Ob eine Verrichtung das Lenken einen dieser Handgriffe erschwert bzw. verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Verrichtung nur kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert. Hält ein Lenker einen Gegenstand während nicht nur einem kurzen Augenblick in der einen Hand, so erschwert dies die Ausführung der für die Erfüllung der Vorsichtspflichten unter entsprechenden Umständen unerlässlichen Verpflichtungen. Je nachdem, mit welcher Hand der Lenker den Gegenstand hält, kann dann beispielsweise beim Abbiegen der Richtungsanzeiger nicht gestellt bei einem überraschend notwendig werdenden Ausweichmanöver das Lenkrad nicht rasch genug in der erforderlichen Weise betätigt werden (vgl. BGE 120 IV 63 E. 2d; BGer 6P.68/2006 vom 6. September 2006 E. 3.2).
Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer zu verlangen ist, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Tageszeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Der Fahrzeuglenker ist verpflichtet, dorthin zu schauen, wo er hinfährt (BGer 6B_184/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1.4.1). Gleichzeitig darf er aber nicht einfach nur geradeaus schauen, sondern hat den Blick schweifen zu lassen (BGer 6B_867/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 5.4). Daraus geht hervor, dass die Anwendung
des mittels Ordnungsbusse zu ahndenden Tatbestands nicht mehr möglich ist, sobald ein Fahrzeuglenker seine Aufmerksamkeit nebst der die Fahrzeugbedienung erschwerenden Verrichtung nicht mehr der Strasse und dem Verkehr zuwendet. Dazu gilt nach Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VRV grundsätzlich ein Rechtsfahrgebot, welches verhüten soll, dass sich Fahrzeuge gegenseitig gefährden, die in entgegengesetzter gleicher Richtung fahren (vgl. Giger, OFK-SVG, 8. Aufl. 2014, SVG 34 N 1).
In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Rekurrent bei seiner Fahrt am
21. Dezember 2014 für mehrere Sekunden auf das leuchtende Display eines Mobiltelefons schaute, welches er auf Höhe der Oberkante des Lenkrades in seiner linken Hand festhielt. Dies hatte zur Folge, dass er seine Aufmerksamkeit während längerer Zeit als nur einen kurzen Augenblick nicht auf die Strasse und den Verkehr richtete; entsprechend fuhr er bei der polizeilichen Nachfahrt Schlangenlinie. Die sofortige Verfügbarkeit der Hand, die das Mobiltelefon hielt, war nicht gegeben. Die Ausführung der für die Erfüllung der Vorsichtspflichten unter entsprechenden Umständen unerlässlichen Verrichtungen war damit erschwert. Der Rekurrent war im Innerortsbereich unterwegs und die nächtlichen Verhältnisse erforderten eine erhöhte Aufmerksamkeit. Unter diesen Umständen scheidet die Anwendung des Ordnungsbussentatbestandes von Ziff. 311 des Anhangs zur OBV von Vornherein aus. Im Strafverfahren wurde somit zu Recht ein Strafbefehl erlassen und nicht eine Ordnungsbusse ausgesprochen. Demzufolge ist in rechtlicher Hinsicht von einer Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 34 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VRV auszugehen.
d) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem OBG ausgeschlossen ist, der Lernfahr- Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in
Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2).
Eine Gefahr für die Sicherheit anderer ist gegeben, wenn die körperliche Integrität einer Person entweder konkret zumindest abstrakt gefährdet wurde. Im Recht der Administrativmassnahmen wird dabei zwischen der einfachen und der erhöhten abstrakten Gefährdung unterschieden. Erstere zieht keine Administrativmassnahme nach sich (Art. 16 Abs. 2 SVG). Von einem solchen Fall ist jedoch nur dann auszugehen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten
betroffen werden können. Führte dieses hingegen zu einer Verletzung eines Rechtsguts einer konkreten bzw. erhöhten abstrakten Gefährdung der körperlichen Integrität, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, Rz. 43 ff.). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefahr (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung gar Tötung bestand (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12). Zudem ist das Ausmass der üblicherweise entstehenden Schädigung bei Eintritt der Rechtsgutverletzung zu berücksichtigen (vgl. VRKE IV-2011/113 vom 24. November 2011 E. 3b).
e) Bei seiner spätabendlichen Fahrt durch den Innerortsbereich von Gossau hatte der Rekurrent seine Aufmerksamkeit für mehrere Sekunden auf ein Mobiltelefon gerichtet. Er unterliess es damit, seinen Blick auf die Strasse und den Verkehr zu richten, um allfällige Gefahren andere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig zu erkennen. Er widmete der Strasse über längere Zeit keine genügende Aufmerksamkeit, sondern war durch
das Mobiltelefon abgelenkt. In der Folge überfuhr er mit den linken Fahrzeugreifen mehrmals die Mittelleitlinie um 20 bis 30 cm. Dadurch schuf er eine erhöhte abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer und zwar unabhängig davon, wie übersichtlich der von ihm gefahrene Streckenabschnitt ist. Eine konkrete Gefährdung hingegen ist nicht dargetan. Bei dieser Beweislage kann ihm mindestens die Verursachung einer geringen Gefährdung vorgehalten werden. Sodann ist die mangelnde Aufmerksamkeit des Rekurrenten verschuldensmässig noch als leicht einzustufen. Dementsprechend handelt es sich vorliegend um eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG; davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen.
4.- a) Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst mit einer Probezeit von drei Jahren erteilt (vgl. Art. 15a Abs. 1 SVG). Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises (Art. 15a Abs. 3 SVG). Der Führerausweis auf Probe verfällt gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt. Die Bestimmung bezweckt, Neulenker, welche noch nicht über die nötige Reife zum sicheren und
verkehrsregelkonformen Führen eines Personenwagens verfügen, vom Strassenverkehr einstweilen fernzuhalten. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung verfällt der Führerausweis auf Probe mit der zweiten zu einem Entzug führenden Widerhandlung und damit unabhängig von deren Schwere. Er verfällt deshalb auch dann, wenn es sich beim zweiten Fall um eine leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a SVG handelt, die unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände, insbesondere der Vorgeschichte des Lenkers, den Entzug des Führerausweises nach sich ziehen würde (vgl. BGE 136 I 345 E. 6.1).
b) Da der Führerausweis dem Rekurrenten innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre bereits einmal entzogen war – und zwar vom 23. Juli bis 22. August 2013 –, führt bereits eine leichte Widerhandlung erneut zu einem Führerausweisentzug (Art. 16a Abs. 2 SVG); zumindest um eine solche handelt es sich bei der Widerhandlung vom
21. Dezember 2014 (vgl. E. 3). Daran vermag auch das Schreiben des Arbeitgebers des
Rekurrenten, wonach das Führen eines Fahrzeuges für die Funktion des Rekurrenten
als Montage- und Servicetechniker unumgänglich und Bedingung für die Weiteranstellung sei, nichts zu ändern. Dementsprechend hat die Vorinstanz zu Recht die Annullierung des Führerausweises auf Probe verfügt. Der Rekurs ist folglich abzuweisen.
5.- Mit der Annullierung des Führerausweises auf Probe soll sichergestellt werden, dass der Rekurrent ohne Nachweis seiner Fahrfähigkeit zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer keine Motorfahrzeuge lenkt. Dieser Zweck wäre gefährdet, würde ihm der Führerausweis während eines Beschwerdeverfahrens wiedererteilt. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 VRP).
6.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist zu verrechnen. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (Art. 98bis VRP).
Entscheid:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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