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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG - IV-2015/228)

Zusammenfassung des Urteils IV-2015/228: Verwaltungsrekurskommission

Die Verwaltungsrekurskommission ordnet eine verkehrsmedizinische Untersuchung an, da Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten bestehen. Dies basiert auf mehreren Vorfällen im Strassenverkehr, darunter Selbstunfälle und Geschwindigkeitsüberschreitungen. Trotz des Alters des Rekurrenten und der regelmässigen ärztlichen Kontrollen werden Bedenken an seiner Fahreignung geäussert. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör gewährt und die Anordnung der Untersuchung ist verhältnismässig. Der Rekurrent kritisiert die Handhabung von Art. 30a VZV, jedoch wird dies als notwendig für die Verkehrssicherheit angesehen. Die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts wird als verhältnismässig betrachtet. Schliesslich wird der Rekurs abgewiesen, und die Kosten von Fr. 1'200.- werden dem Rekurrenten auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV-2015/228

Kanton:SG
Fallnummer:IV-2015/228
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verkehr
Verwaltungsrekurskommission Entscheid IV-2015/228 vom 29.09.2016 (SG)
Datum:29.09.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 15 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 7, Art. 11b Abs. 1 lit. a, Art. 30a VZV (SR
Schlagwörter: Fahreignung; Rekurrent; Rekurrenten; Untersuchung; Vorinstanz; Person; Meldung; Strassenverkehr; Polizei; Behörde; Recht; Entscheid; Verfügung; Akten; Strassenverkehrs; Stellung; Selbstunfall; Touchieren; Interesse; Privatperson; Gehör; Anordnung; Bericht; Hausarzt; Sachschaden; Zweifel
Rechtsnorm: Art. 104 SVG ;Art. 14 SVG ;Art. 15d SVG ;Art. 16 SVG ;Art. 16d SVG ;Art. 29 BV ;
Referenz BGE:104 Ia 213; 112 Ia 110; 133 I 270; 133 II 384; 133 III 439; 139 II 95;
Kommentar:
Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, Art. 16 OBG SVG, 2015

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV-2015/228

741.51). Aufgrund der Häufung von Vorkommnissen (Selbstunfälle mit geringem Sachschaden, Geschwindigkeitsüberschreitung) in der letzten Zeit sind gewisse Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten begründet. Zusätzlich meldete eine Privatperson Bedenken an der Fahreignung des Rekurrenten; dieser Person wurde Vertraulichkeit zugesichert. Indem dem Rekurrenten die Identität der meldenden Person nicht angab und die schriftliche Mitteilung durch eine Aktennotiz ersetzte, wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör zwar eingeschränkt, aber nicht verletzt. Bestätigung der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. September 2016,

IV-2015/228).

Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger

X, Rekurrent,

vertreten durch lic.iur. Stephan Schärli, Rechtsanwalt, Schingasse 2, Zentrum Neuhof, Postfach 833, 9471 Buchs,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,

Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Zwischenverfügung (verkehrsmedizinische Untersuchung)

Sachverhalt:

A.- X besitzt den Führerausweis für die Fahrzeugkategorie A seit dem 8. August 1958 und für die Fahrzeugkategorien B, D1, BE und D1E seit dem 8. April 1964.

B.- Am 12. April 2014 benachrichtigte eine Nachbarin von X die Polizei und gab an, am Vortag von X angefahren worden zu sein, und heute habe dieser wiederum versucht, sie und andere Nachbarn zu überfahren. Der von der Kantonspolizei St. Gallen in der Folge erstellte Rapport vom 7. Mai 2014 wurde an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen weitergeleitet. Dieses eröffnete am 19. Mai 2014 ein Verfahren gegen X zur Abklärung der Fahreignung, stellte eine verkehrspsychologische Untersuchung in Aussicht und gewährte das rechtliche Gehör. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Juni 2014 nahm X Stellung und beantragte, das Administrativmassnahmeverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung einer allfälligen Strafuntersuchung zu sistieren. Diesem Antrag entsprach das Strassenverkehrsamt am 13. Juni 2014 und sistierte das Verfahren. Mit Entscheid des Kreisgerichts A vom 5. Juli 2016 wurde X von den Vorwürfen der einfachen und schweren Verkehrsregelverletzung freigesprochen.

C.- Am 23. Juni 2015 ging beim Strassenverkehrsamt eine schriftliche Meldung ein, worin Bedenken bezüglich der Fahreignung von X geäussert wurden. Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 fragte das Strassenverkehrsamt bei der Polizeistation B nach, ob die Gefährdungsmeldung durch Feststellungen der örtlichen Polizei untermauert werden könne. Die Polizeistation B teilte dem Strassenverkehrsamt am 3. Oktober 2015 mit, dass X mit folgenden Vorfällen verzeichnet sei: Selbstunfall vom 8. Oktober 2008 (Touchieren eines unbeleuchteten Inselschutzpfostens, Sachschaden rund Fr. 400.–), Selbstunfall vom 11. März 2013 (Touchieren einer Mauer, geringer Sachschaden), Verkehrsunfall mit Körperverletzung vom 11. April 2014 (Touchieren einer Fussgängerin), versuchte Körperverletzung mit Personenwagen vom 12. April

2014, Selbstunfall vom 25. April 2014 (Touchieren eines Pfostens, kein Sachschaden), Selbstunfall vom 13. August 2014 (Touchieren eines parkierten Personenwagens beim Rückwärtsfahren, Sachschaden unbekannt), Selbstunfall vom 5. Juni 2015 (Touchieren eines Beleuchtungskandelabers).

D.- Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 teilte das Strassenverkehrsamt X mit, dass aufgrund der Stellungnahme der Polizei vom 3. Oktober 2015 anstelle der am 19. Mai 2014 angekündigten verkehrspsychologischen Untersuchung nun vorerst eine verkehrsmedizinische Untersuchung beabsichtigt sei. Nachdem es ihm das rechtliche Gehör gewährt hatte, ordnete es mit Zwischenverfügung vom 2. November 2015 eine verkehrsmedizinische Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) am Kantonsspital St. Gallen an.

E.- Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

13. November 2015 und mit Ergänzung vom 8. Dezember 2015 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 2. November 2015 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Als Ergänzung zum Bericht vom 3. Oktober 2015 teilte die Polizeistation B dem Strassenverkehrsamt am 29. Dezember 2015 mit, dass X am 20. Dezember 2015 erneut einen Selbstunfall verursacht habe, indem er bei einem Abbiegemanöver ein Eisengeländer touchiert habe. Am Eisengeländer sei kein Sachschaden entstanden. Zu diesem neuen Vorfall nahm der Rechtsvertreter von X am 25. Januar 2016 Stellung. Die Vorinstanz liess sich am 8. Januar 2016 vernehmen. Sie trug auf Abweisung des Rekurses an. Zudem gab sie dem Gericht bekannt, wer die Meldung erstattet hatte.

F.- Am 8. Oktober 2015, um 17.51 Uhr, hatte X in Mols auf der Walenseestrasse die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerorts um 21 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) überschritten. Er wurde deswegen mit Strafbefehl des Kantonalen Untersuchungsamts St. Gallen vom 12. November 2015 mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft. Das Strassenverkehrsamt stufte die Geschwindigkeitsüberschreitung als mittelschwere Verkehrsregelverletzung ein und entzog X den Führerausweis mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 für die Dauer eines Monats.

Auf die Ausführungen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 13. November 2015 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 8. Dezember 2015 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- a) Der Rekurrent macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. In der Verfügung der Vorinstanz vom 2. November 2015 sei die Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 nicht gewürdigt worden. Es entstehe der Eindruck, dass die Verfügung bereits vor dem Eintreffen der Stellungnahme vorbereitet worden sei. Zwischen dem Eintreffen der Stellungnahme und dem Versand der Verfügung liege ein einziger Tag. In dieser kurzen Zeitspanne seien eine kritische Auseinandersetzung mit der Stellungnahme und ein nochmaliges Überdenken der in Aussicht gestellten verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht möglich. Zudem begründe die Vorinstanz nicht, weshalb sie den Polizeibericht vom 3. Oktober 2015 nicht wie beantragt ergänzen liess. Die nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderten Minimalanforderungen an die Begründung einer Verfügung seien nicht erfüllt.

  1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 der Bundesverfassung

    (SR 101, abgekürzt: BV) leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung auch die Pflicht der Behörde ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3, 133 I 270 E. 3.1, 129 I 236 E. 3.2, 126 I 102 E. 2b). Als

    persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt dieser Grundsatz, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid der Verfügung in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet (vgl. Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/ Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 49). Der von einem Entscheid einer Verfügung Betroffene soll wissen,

    warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat; die Begründung muss deshalb so abgefasst sein, dass er den Entscheid die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3, 129 I 232 E. 3.2; vgl. auch Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, N 1071). Dies ist nur möglich, wenn sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können; in diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1; Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1071). Umfang und Dichte der Begründung richten sich generell nach den Umständen (Steinmann, a.a.O., Art. 29 N 49). Ist die Sachlage klar und sind die anwendbaren Normen bestimmt, kann ein Hinweis auf diese Rechtsnormen genügen, während ein weiter Spielraum der Behörde – aufgrund von Ermessen unbestimmten Rechtsbegriffen – und eine Vielzahl von in Betracht fallenden Sachverhaltselementen eine ausführliche Begründung gebieten (BGE 112 Ia 110 E. 2b; BGE 104 Ia 213 E. 5g; Steinmann, a.a.O., Art. 29 N 49). Die Begründungspflicht, welche aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV fliesst, hat der st. gallische Gesetzgeber für Verfügungen in Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP ausdrücklich festgehalten; nach dieser Bestimmung soll die Verfügung unter anderem die Gründe enthalten, auf die sie sich stützt (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2009/211 vom 18. März 2010 E. 2.1, in: www.gerichte.sg.c h).

  2. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass eine schriftliche Meldung im Sinne von Art. 30a VZV eingegangen sei, wonach beim Rekurrenten die Fahreignung nicht mehr gegeben sei. In der daraufhin eingeholten polizeilichen Stellungnahme sei aufgrund verschiedener Vorfälle in den letzten Monaten sowie des fortgeschrittenen Alters des Rekurrenten eine Überprüfung der Fahreignung beantragt worden. Die Vorinstanz erwähnte weiter, dass sie die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2015 erhalten und geprüft habe. Den darin gestellten Anträgen könne jedoch nicht entsprochen werden. Aus Gründen der Verkehrssicherheit könne von der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht abgesehen werden. Es gebe zudem keine Veranlassung, weitere Berichte einzuholen. Die

vorliegenden Akten würden eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit rechtfertigen. Das zeigt, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen und Anträgen des Rekurrenten auseinandergesetzt hat. Die angefochtene Verfügung ist zwar knapp, aber jedenfalls noch so abgefasst, dass sich der Rekurrent über deren Tragweite ein Bild machen und sie sachgerecht anfechten konnte. Die massgebenden Überlegungen und Rechtsnormen wurden genannt. Insgesamt genügt die Begründungsdichte den Anforderungen an das rechtliche Gehör.

3.- Im Rekursverfahren ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht an der Fahreignung des Rekurrenten zweifelte und mit Zwischenverfügung vom 2. November 2015 gestützt auf Art. 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) in Verbindung mit Art. 7 und Art. 11b Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51, abgekürzt: VZV) eine verkehrsmedizinische Untersuchung anordnete. Sie hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass aufgrund der gesamten Aktenlage eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet werden müsse; davon könne aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht abgesehen werden.

4.- a) Im Rekurs wird zunächst vorgebracht, dass kein Grund für die Abklärung der Fahreignung vorliege, da der Rekurrent nie in einer für andere Verkehrsteilnehmer gefährlichen Fahrweise aufgefallen sei. Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung setze aber konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der fragliche Inhaber des Führerausweises mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleiste. Die angeblich beim Rekurrenten festgestellte unsichere Fahrweise sei weder konkret, noch würde eine solche den Schluss nahe legen, dass dadurch andere Personen gefährdet würden. Auch im Bericht der Kantonspolizei St. Gallen werde keine konkrete Gefährdung genannt. Die Vorkommnisse im Polizeibericht würden zum einen auf unwahren Angaben gründen und zum andern seien es reine Bagatellfälle. Der Rekurrent sei seit über fünfzig Jahren im Besitz des Führerausweises. Dass er mehrfach durch eine unsichere Fahrweise aufgefallen und gesundheitlich angeschlagen sei, werde bestritten. Der behandelnde Arzt habe zudem mit Zeugnis vom 19. Oktober 2015 bestätigt, dass der Rekurrent aus medizinischer Sicht in einem altersentsprechend guten allgemeinen Gesundheitszustand sei. Auch anlässlich der

ärztlichen Kontrolluntersuchung, die alle zwei Jahre nach dem 70. Altersjahr stattfinde, sei dies letztmals am 5. November 2015 bestätigt worden.

  1. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist neben der Fahrkompetenz die Fahreignung (Art. 14 Abs. 1 SVG). Dieser Begriff umschreibt die körperlichen und geistigen Voraussetzungen, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384 E. 3.1). Gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG verfügt über Fahreignung, wer das Mindestalter erreicht hat (lit. a), die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b), frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c), und wer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (lit. d).

    Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d SVG regelt den Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung. Danach werden der Lernfahr- Führerausweis einer Person unter anderem dann auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Abs. 1 lit. a). Darunter fallen alle die Fahreignung ausschliessenden medizinischen und psychischen Gründe. Die exakte Diagnose einer Krankheit eines Gebrechens wird für den Sicherungsentzug nicht vorausgesetzt; entscheidend ist, ob aufgrund der körperlichen psychischen Leistungsfähigkeit die Fahreignung ausgeschlossen ist (Verkehrssicherheitsrelevanz). Die Leistungsunfähigkeit muss dabei von einer gewissen Dauer sein. Die körperliche Leistungsfähigkeit bezieht sich auf die rein physische Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher zu führen. Demgegenüber sind mit psychischer Leistungsfähigkeit die für den Strassenverkehr relevanten kognitiven Hirnleistungsfunktionen angesprochen. Eine die Fahreignung ausschliessende körperliche und psychische Leistungsunfähigkeit liegt nur vor, wenn das Defizit nicht mit Auflagen Beschränkungen, wie z.B. der Pflicht zum Tragen einer Sehhilfe eines Hörgerätes, ausgeglichen werden kann (vgl. BSK SVG-Rütsche/D’Amico, Art. 16d N 40 ff.). Weil der Sicherungsentzug tief in den Persönlichkeitsbereich der Betroffenen eingreift, sind in jedem Fall und von Amtes wegen die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen genau abzuklären. Das Ausmass

    der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N 3).

    Gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an ihrer Fahreignung bestehen. Abs. 1 von Art. 15d SVG nennt in den lit. a bis e beispielhaft die fünf wichtigsten Fälle bzw. Fallgruppen, die Zweifel an der Fahreignung begründen und deren Abklärung in der Regel obligatorisch machen. Es handelt sich dabei um die Abhängigkeit von Alkohol und Betäubungsmitteln (lit. a und b), Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (lit. c), die Meldung einer IV-Stelle (lit. d) die Meldung eines Arztes, dass eine Krankheit vorliegt, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen ausschliesst (lit. e). Die Liste in Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht abschliessend (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; BBl 2010 S. 8500). Sofern kein Sondertatbestand nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG vorliegt, kann eine Fahreignungsuntersuchung auch gestützt auf die Generalklausel in Abs. 1 angeordnet werden. Die Behörden dürfen somit auch eine Fahreignungsabklärung anordnen, wenn kein Anlass nach lit. a bis e vorliegt. Die Gründe für die Abklärung der Fahreignung können deshalb sehr vielfältig sein (Weissenberger, a.a.O., Art. 15d N 4 ff.). Zusätzlich bietet die kantonale Behörde Personen ab dem vollendeten 70. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf. Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss (Art. 15d Abs. 2 SVG und Art. 27 VZV). Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei zweifelhafter Fahreignung ist sodann in Art. 11b Abs. 1 lit. a der Verkehrszulassungsverordnung

    (SR 741.51, abgekürzt: VZV) geregelt. Sie dient der Abklärung, ob die medizinischen Mindestanforderungen gemäss Art. 7 Abs. 1 VZV erfüllt sind.

    Mit fortschreitendem Alter kann die Fahreignung, d.h. die allgemeinen psychischen und physischen Grundvoraussetzungen zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeugs im Strassenverkehr, abnehmen. Zwar besteht keine grundsätzliche Vermutung, dass sich ältere Personen nicht mehr als Fahrzeugführer eignen. So hielt das Bundesgericht im

    Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der Anordnung einer Kontrollfahrt fest, dass eine solche nicht ausschliesslich aufgrund des Alters angeordnet werden dürfe. Andererseits seien aber die Anforderungen an die Anordnung einer Kontrollfahrt auch nicht zu überspannen, handle es sich doch um eine die betroffene Person nicht übermässig belastende Massnahme, die dem Schutz wichtiger Rechtsgüter (Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer) diene und auch im Interesse des Fahrzeugführers selbst liege. Insofern genüge es, wenn ältere Fahrzeuglenker durch Fahrfehler auffällig geworden seien, die auf einem altersbedingten Leistungsabfall beruhen könnten (BGer 1C_110/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3). Ob tatsächlich ein altersbedingter Leistungsabfall vorliege, der das sichere Führen eines Motorfahrzeugs beeinträchtige, sei mit der Kontrollfahrt gerade abzuklären (vgl. BGer 1C_47/2007 vom

    2. Mai 2007 E. 3.1). Was für die Zulässigkeit der Anordnung einer Kontrollfahrt gilt, muss auch für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung gelten (vgl. VRKE IV-2014/55 vom 3. Juli 2014 E. 2.a).

  2. Am 23. Juni 2015 ging bei der Vorinstanz eine Meldung ein, worin eine Privatperson Bedenken bezüglich der Fahreignung des Rekurrenten äusserte und darum ersuchte, dass dessen Fahreignung von unabhängiger Seite abgeklärt werde. In der Folge gelangte die Vorinstanz mit Schreiben vom 30. Juni 2015 an die örtliche Polizei und bat um eine Stellungnahme, inwieweit die Meldung der Privatperson bezüglich der zweifelhaften Fahreignung des Rekurrenten durch Feststellungen der Polizei untermauert werden könne. Die Polizeistation B teilte dem Strassenverkehrsamt daraufhin am 3. Oktober 2015 mit, dass der Rekurrent mit folgenden Vorfällen verzeichnet sei: Selbstunfall vom 8. Oktober 2008 (Touchieren eines unbeleuchteten Inselschutzpfostens, Sachschaden rund Fr. 400.–), Selbstunfall vom 11. März 2013 (Touchieren einer Mauer, geringer Sachschaden), Verkehrsunfall mit Körperverletzung vom 11. April 2014 (Touchieren einer Fussgängerin), versuchte Körperverletzung mit Personenwagen vom 12. April 2014, Selbstunfall vom 25. April 2014 (Touchieren eines Pfostens, kein Sachschaden), Selbstunfall vom 13. August 2014 (Touchieren eines parkierten Personenwagens beim Rückwärtsfahren, Sachschaden unbekannt), Selbstunfall vom 5. Juni 2015 (Touchieren eines Beleuchtungskandelabers). Am

    29. Dezember 2015 teilte die Polizeistation B der Vorinstanz zudem mit, dass der Rekurrent am 20. Dezember 2015 erneut einen Selbstunfall verursacht habe, indem er

    bei einem Abbiegemanöver ein Eisengeländer touchiert habe, wobei am Eisengeländer jedoch kein Schaden entstanden sei.

    Bezüglich der Vorfälle vom 11. und 12. April 2014 wurde der Rekurrent mit Entscheid des Kreisgerichts A vom 5. Juli 2016 von den Vorwürfen der einfachen und schweren Verkehrsregelverletzung freigesprochen. Bei den übrigen Vorkommnissen ist dem Rekurrenten zwar zuzustimmen, dass es sich um Bagatellfälle handelt, bei denen andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet wurden. Auffällig sind jedoch die grosse Anzahl dieser Bagatellfälle sowie insbesondere die Häufung der Vorkommnisse in den letzten Jahren. So gab es im Jahr 2008 einen Vorfall, im Jahr 2013 einen weiteren und in den Jahren 2014 und 2015 je zwei Vorfälle. Hinzu kommt die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 8. Oktober 2015 von 21 km/h innerorts. Aufgrund der Häufung der Vorkommnisse insbesondere in der letzten Zeit sowie der Tatsache, dass es auch während des laufenden Verfahrens zu weiteren Vorkommnissen kam, sind gewisse Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten durchaus begründet. Mit einer verkehrsmedizinischen Untersuchung kann insbesondere geklärt werden, ob ein altersbedingter Leistungsabfall Ursache für die Vorfälle war. Auch wenn bis anhin andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet wurden, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass vom Verhalten des Rekurrenten im Strassenverkehr nicht auch andere Verkehrsteilnehmer hätten betroffen sein können. So ist durchaus vorstellbar, dass er statt eines Pfostens, einer Mauer, eines Kandelabers eines Geländers andere Verkehrsteilnehmer wie beispielsweise einen Velofahrer einen Fussgänger hätte touchieren können. Er schuf jeweils zumindest eine abstrakte Gefährdung. Das bisherige Verhalten des Rekurrenten im Strassenverkehr ist damit insgesamt Anlass genug, die Fahreignung abzuklären.

  3. Dass die Fahreignung des Rekurrenten anlässlich der periodischen medizinischen Kontrolle beim Hausarzt jeweils bestätigt wurde (letztmals am 5. November 2015), ändert daran nichts. Im Normalfall finden die Kontrolluntersuchungen nur alle zwei Jahre statt. Fällt ein über 70-Jähriger jedoch negativ im Strassenverkehr auf, muss die Fahreignung im Interesse der Verkehrssicherheit auch innerhalb eines kürzeren Intervalls und zudem von einem Spezialisten überprüft werden können. Dass eine Erstuntersuchung beim Hausarzt durchgeführt wird, ist zweckmässig. Dieser kann bei unauffälligen Befunden die Fahreignung bejahen. Bei verkehrsrelevanten Befunden

hingegen soll die weitere Beurteilung beim verkehrsmedizinischen Vertrauensarzt an einer verkehrsmedizinischen Abklärungsstelle erfolgen (Seeger, Fahren im Alter – Hauptprobleme und sinnvolle Konzepte zur Überprüfung der Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2005, S. 19). Dies muss umso mehr gelten, als dass es wie im Fall des Rekurrenten bereits zu mehreren Vorfällen im Strassenverkehr gekommen ist, obwohl der Hausarzt die Fahrtauglichkeit jeweils bestätigt hatte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Hausarzt bei der zweijährlichen Kontrolle bei über 70- Jährigen Fahrzeuglenker nur über die Sehleistung, über die Notwendigkeit einer spezialärztlichen Untersuchung einer Kontrollfahrt, den Zeitpunkt einer Wiederholung der Untersuchung sowie über das Vorliegen der Fahrtauglichkeit Bericht zu erstatten hat. Bei einer verkehrsmedizinischen Untersuchung hingegen können aufwendigere Zusatzuntersuchungen wie beispielsweise spezielle Leistungstests durchgeführt werden (Seeger, a.a.O., S. 18). Der Verkehrsmediziner stützt sich zudem auf eine viel weitergehende Beurteilungsbasis als der Hausarzt. Er berücksichtigt unter anderem die Angaben aus den Akten zur Verkehrsvorgeschichte, führt ein ausführliches Untersuchungsgespräch, eine körperliche Untersuchung und Laboranalysen durch und holt Fremdeinkünfte ein. Hinzu kommt, dass die Stellung des Hausarztes als beurteilende Instanz nicht selten problematisch ist. Der oftmals nicht zuletzt aus Krankheitsgründen uneinsichtige Patient fühlt sich möglicherweise vom Hausarzt verraten und das Vertrauensverhältnis wird massiv gestört. In Zweifelsfällen ist deshalb die definitive Beurteilung der Fahreignung dem Amtsarzt einer speziellen verkehrsmedizinischen Abklärungsstelle zu überlassen (Seeger, a.a.O., S. 18). Dementsprechend ist die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung durch die Vorinstanz trotz Vorliegens einer Fahreignungsbestätigung durch den Hausarzt nicht zu beanstanden.

5.- a) Der Rekurrent macht weiter geltend, dass sich die Vorinstanz über die Regelung von Art. 30a VZV hinweggesetzt habe. Danach könne die kantonale Behörde, wenn ein Fahreignungsmangel von einer Privatperson gemeldet würde, nur beim behandelnden Arzt einen Bericht einholen. Weitergehende Abklärungen, wie vorliegend die Einholung eines Berichts bei der örtlichen Polizei, sei nicht vorgesehen. Hätte die Vorinstanz beim behandelnden Arzt einen Bericht eingeholt, hätte das Verfahren einen anderen Verlauf genommen.

b) Meldet eine Privatperson der kantonalen Behörde Zweifel an der Fahreignung einer anderen Person, so kann die kantonale Behörde beim behandelnden Arzt einen Bericht einholen. Auf Wunsch der meldenden Person sichert sie dieser Vertraulichkeit zu. Ihre Identität darf auch im Rahmen von Administrativverfahren nicht preisgegeben werden (Art. 30a Abs. 1 VZV). Diese Regelung wurde am 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt. Damit aufgrund dieser neuen Bestimmung Missbräuchen und Schikanen nicht Tür und Tor geöffnet wird, hat die kantonale Behörde bei einer Meldung einer Privatperson, bevor sie allfällige Massnahmen ergreift, abzuklären, ob die Meldung begründet und nachvollziehbar erscheint. Dies hat die Vorinstanz vorliegend getan, indem sie sich bei der örtlichen Polizei erkundigte und damit die eingegangene Meldung auf ihre Begründetheit überprüfte. Dieses Vorgehen ist deshalb nicht zu beanstanden. Aufgrund des in der Folge eingereichten Berichts der Polizei vom 3. Oktober 2015 ergaben sich sodann für die Vorinstanz bereits genügend Anhaltspunkte, die sie an der Fahreignung des Rekurrenten zweifeln liessen, weshalb sie wie bereits ausgeführt zurecht aufgrund von Art. 15d Abs. 1 SVG eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet hat (vgl.

E. 4c). Das zusätzliche Einholen eines Berichts des Hausarztes war unter diesen Umständen nicht mehr notwendig. Da sich der Rekurrent aufgrund seines Alters gemäss Art. 15d Abs. 2 SVG alle zwei Jahre einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss, verfügte die Vorinstanz ohnehin bereits über Berichte seines Hausarztes. Dass der Hausarzt jeweils die Fahrfähigkeit des Rekurrenten bestätigte (letztmals am

5. November 2015), steht der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht im Weg (vgl. E. 4d). Die Polizei hätte auch ohne Nachfragen der Vorinstanz eine Meldung bezüglich der zweifelhaften Fahreignung des Rekurrenten machen können. Gemäss Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Polizei- und Strafbehörden der zuständigen Behörde sogar alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Ausserdem entschied das Bundesgericht, dass selbst rechtswidrig erlangte Beweismittel im Rahmen von Art. 15d Abs. 1 SVG als Grundlage für die Anordnung einer Eignungsabklärung verwertet werden dürften (BGE 139 II 95). Das Vorgehen der Vorinstanz ist entsprechend nicht zu beanstanden.

6.- a) Schliesslich macht der Rekurrent geltend, die vorinstanzlichen Akten seien unvollständig, da die schriftliche Meldung einer Privatperson vom 23. Juni 2015 nicht in den Akten sei. Der von der Vorinstanz in Zusammenhang mit Art. 30a VZV gehandhabte Quellenschutz sei nicht einmal im Strafverfahren bekannt. Auch in einem

Strafverfahren müsse sich der Beschuldigte zu den Ausführungen einer anonymen Person äussern können. Es sei fraglich, ob Art. 30a VZV verfassungsmässig sei. Jedenfalls halte die Handhabung von Art. 30a VZV durch die Vorinstanz vor der allgemeinen Verfassungsgarantie des rechtlichen Gehörs in keiner Weise Stand.

  1. Art. 30a Abs. 1 VZV sieht vor, dass wenn eine Privatperson der kantonalen Behörde Zweifel an der Fahreignung einer anderen Person meldet, dieser auf Wunsch Vertraulichkeit zugesichert wird. Ihre Identität darf auch im Rahmen von Administrativverfahren nicht preisgegeben werden.

    Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies ist der Anspruch einer Partei, in einem Gerichts- Verwaltungsverfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können, bevor ein Entscheid gefällt wird (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, Rz. 836). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGer 2C_724/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.3). Im vorliegenden Fall wird das Einsichtsrecht des Rekurrenten in die Akten insofern tangiert, als die Meldung einer Privatperson, in der Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten geäussert werden, durch die Vorinstanz unter Verschluss gehalten wird und durch eine Aktennotiz ersetzt wurde. Damit wird der Informationsgehalt der entsprechenden Meldung verringert. Art. 29 Abs. 2 BV ist ein selbständiges Grundrecht formeller Natur. Das bedeutet aber nicht, dass Einschränkungen absolut verfassungswidrig sind. Einschränkungen sind vor allem zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass prozessuale Massnahmen vereitelt werden, bei zeitlicher Dringlichkeit wenn überwiegende öffentliche private Interessen geschützt werden müssen. Einschränkungen müssen aber in jedem Fall verhältnismässig sein (Häfelin/ Haller/Keller, a.a.O., Rz. 839; BGer 2C_724/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.3). Art. 16 Abs. 1 VRP erlaubt die Einschränkung der Akteneinsicht bei wichtigen öffentlichen schutzwürdigen privaten Interessen. Der wesentliche Inhalt eines Aktenstücks, in das die Einsicht verweigert wird, muss aber so weit mitgeteilt werden, als dies ohne Verletzung des zu schützenden Interesses möglich ist (Art. 16 Abs. 2 VRP). Dabei sind die sich gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall sorgfältig abzuwägen (Cavelti/

    Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren

    vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 1129).

  2. Die Behörden erfahren häufig aufgrund von Meldungen von Privatpersonen, dass bei einer bestimmten Person die Fahreignung fehlen könnte. Aus verschiedenen Gründen wollen die Informanten gegenüber dem Betroffenen häufig nicht genannt werden. Viele solcher Meldungen würden deshalb unterbleiben, wenn dem Informanten nicht Anonymität zugesichert würde. Solchen Meldungen kann im Interesse der Allgemeinheit an einem sicheren Strassenverkehr erhebliche Bedeutung zukommen. Auf der anderen Seite besteht die Gefahr, dass eine Person mit einer solchen Mitteilung bewusst in ein schlechtes Licht gestellt werden soll. Die Behörde muss deshalb prüfen, ob allenfalls sachfremde Gründe hinter der Mitteilung stecken. Die Verkehrssicherheit ist jedenfalls ein wichtiges öffentliches Interesse. Sie überwiegt das Interesse des Rekurrenten an einer vollumfänglichen Akteneinsicht. Weiter ist der mit der Verweigerung des vollumfänglichen Akteneinsichtsrechts verbundene Eingriff in die Rechtsposition des Rekurrenten geeignet und notwendig, um auch Meldungen von Privatpersonen über die fehlende Fahreignung einer bestimmten Person zu erhalten, die ihre Identität nicht preisgeben wollen. Für den Rekurrenten ist der Eingriff angesichts des auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interesses der Verkehrssicherheit sodann zumutbar. Damit erfolgte die Einschränkung des Rechts des Rekurrenten auf vollumfängliche Akteneinsicht im Interesse der Verkehrssicherheit und ist verhältnismässig, womit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Dem Rekurrenten wurde zudem der wesentliche Inhalt der Meldung vom 23. Juni 2015 – nämlich dass bei ihm die Fahreignung nicht mehr gegeben sein soll und diese sinnvollerweise zu überprüfen sei – mitgeteilt. Der Inhalt der Meldung wurde so wiedergegeben, dass keine Rückschlüsse auf die Identität der meldenden Person möglich sind. Dies kommt einem Einschwärzen von Passagen – wie es der Rekurrent als Beispiel aus dem Strafverfahren nennt – gleich. Jedenfalls war dem Rekurrenten der wesentliche Inhalt der Meldung bekannt und er konnte sich dazu äussern. Am Verfahrensausgang hätte es nichts geändert, wäre dem Rekurrenten die Identität der meldenden Person bekannt gewesen. Damit sind auch die Voraussetzungen für die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 16 VRP erfüllt, womit das Vorgehen der Vorinstanz insgesamt nicht zu beanstanden ist. Schliesslich ist dem

Gericht bekannt, wer die Meldung erstattet hatte. Art. 30a Abs. 1 VZV kann demnach umgesetzt werden, ohne dass dabei gegen die Verfassung verstossen wird.

7.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht an der Fahreignung des Rekurrenten zweifelte und mit Zwischenverfügung vom 2. November 2015 gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 7 und Art. 11b Abs. 1 lit. a VZV eine verkehrsmedizinische Untersuchung anordnete. Damit kam sie ihrer Verpflichtung zur Klärung des Sachverhalts nach. Die angeordnete Massnahme ist insgesamt verhältnismässig, um den Zweifeln an der Fahreignung des Rekurrenten auf den Grund zu gehen und liegt nicht zuletzt auch in seinem eigenen, wohlverstandenen Interesse. Die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 2. November 2015 ist sachgerecht und liegt innerhalb des pflichtgemässen Ermessens der Behörde. Daran ändert nichts, dass der Rekurrent im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 11. und 12. April 2014 von den Vorwürfen der groben und einfachen Verkehrsregelverletzung freigesprochen wurde (Entscheid der Einzelrichterin am Kreisgericht A vom 5. Juli 2016), von sich aus Fahrstunden nahm und der Fahrlehrer bestätigte, dass er ein sicherer Fahrer sei und keine Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer darstelle. Es bleiben eine Häufung von auffälligem Verhalten im Strassenverkehr, das die gemeldeten Bedenken an der Fahreignung als möglich erscheinen lassen. Eine Angewiesenheit des Rekurrenten auf den Führerausweis wegen des Hundesittings kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da das Kriterium der (beruflichen) Angewiesenheit administrativrechtlich einzig für die Bemessung der Dauer eines Warnungsentzugs relevant ist (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG; BGer 6A.23/2004 vom 11. Juni 2004 E. 2.2).

8.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1‘200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.– ist zu verrechnen.

Entscheid:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2.. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1‘200.– zu bezahlen, unter

Verrechnung

des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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