Zusammenfassung des Urteils IV-2015/212: Verwaltungsrekurskommission
Der Rekurrent X wurde aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen und einer Trunkenheitsfahrt mehrmals der Führerausweis entzogen. Nachdem das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht Beschwerden abgewiesen hatten, wurde X der definitive Führerausweis für 13 Monate entzogen. Die Vorinstanz bestätigte die Entzugsdauer, da X innerhalb von fünf Jahren erneut schwerwiegende Verkehrsregelverletzungen begangen hatte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde teilweise gutgeheissen, die Kosten wurden dem Rekurrenten zu vier Fünfteln und dem Staat zu einem Fünftel auferlegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV-2015/212 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Verkehr |
Datum: | 27.09.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c, Art. 32 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (SR 741.11). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Autobahn) um 47 km/h. Der Entzug des später aufgrund einer weiteren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften annullierten Führerausweises auf Probe hat zu einer Mindestentzugsdauer gemäss den gesetzlichen Kaskadenfolgen geführt, weil sich die neuerliche Widerhandlung während der fünfjährigen Rückfallfrist zugetragen hat. Daran ändert nichts, dass sich der Rekurrent während der Probezeit des zweiten Führerausweises auf Probe keine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften hat zu Schulden kommen lassen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. September 2018, IV-2015/212). |
Schlagwörter: | Führerausweis; Probe; Rekurrent; Widerhandlung; Entzug; Rekurrenten; Verkehrs; Ausweis; Führerausweises; Probezeit; Recht; Verfügung; Bundesgericht; Vorinstanz; Ausweise; Entzugs; Entscheid; Strassenverkehrs; Autobahn; Rekurs; Entzugsdauer; Führerausweisen; Kaskade; Staat; Führerausweisentzug; Höchstgeschwindigkeit; Verkehrsregeln; Widerhandlungen; Mindestentzugsdauer |
Rechtsnorm: | Art. 15a SVG ;Art. 15b SVG ;Art. 16 SVG ;Art. 16a SVG ;Art. 16b SVG ;Art. 16c SVG ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 143 II 699; |
Kommentar: | - |
Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter
X, Rekurrent, gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,
Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
Sachverhalt:
A.- Wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 70 km/h um 43 km/h wurde X der Führerausweis auf Probe am 3. Juni 2010 für drei Monate entzogen und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Nachdem er am 20. Juni 2010 ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,64 Gewichtspromille gelenkt hatte, wurde der Führerausweis auf Probe mit Verfügung vom 1. September 2010 annulliert. Am 22. November 2011 erwarb X nach bestandener Führerprüfung erneut den Führerausweis auf Probe und nach drei Jahren am 21. November 2014 den definitiven Führerausweis.
B.- Am Samstag, 18. April 2015, um 21.50 Uhr, wurde der Personenwagen Jaguar, eingelöst auf den Vater von X, auf der Autobahn A1 in Lindau/ZH mit einer rechtlich relevanten Geschwindigkeit von 167 km/h gemessen. Aufgrund der Radarfotoaufnahmen vermutete die Polizei X, Sohn des Halters, als Lenker. In der anschliessenden Befragung bezichtigte X eine Drittperson der Täterschaft. Mit Verfügung vom 22. September 2015 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen X wegen der erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitung nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs den Führerausweis für die Dauer von 13 Monaten. Es forderte X zudem auf, den Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise bis spätestens 22. Dezember 2015 abzugeben.
C.- Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 erhob X gegen den Führerausweisentzug Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem sinngemässen Antrag, das
Verfahren sei bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren, was von der Gerichtsleitung angeordnet wurde.
Mit Strafbefehl vom 29. Januar 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich X nach einer Lenkerermittlung wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie zu einer Busse von Fr. 300.–. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 21. März 2016 reichte der Rechtsvertreter von X bei der Staatsanwaltschaft See/ Oberland ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ein. Dieses wurde am
10. Mai 2016 abgewiesen. Sowohl das Obergericht des Kantons Zürich (Beschluss
UH160151 vom 22. Juli 2016) als auch das Bundesgericht (Urteil 6B_1039/2016 vom
21. Dezember 2016) wiesen die dagegen erhobenen Beschwerden ab.
D.- Das Rekursverfahren wurde daraufhin fortgesetzt. Mit Verfügung vom 10. November 2017 wies die Gerichtsleitung ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab (ZV-2017/53). Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgericht (Entscheid B 2017/248 vom
5. Dezember 2017) und vom Bundesgericht (Urteil 1C_51/2018 vom 2. Februar 2018) abgewiesen. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 5. Oktober 2015 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 11 Abs. 3, 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- In tatsächlicher Hinsicht ist angesichts der Feststellungen im Strafverfahren erstellt, dass der Rekurrent am 18. April 2015 um 21.50 Uhr auf der Autobahn A1 auf dem Gemeindegebiet Lindau/ZH in Fahrtrichtung Zürich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 47 km/h überschritt. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Januar 2016 ist in Rechtskraft erwachsen. Das Gesuch des Rekurrenten um Wiederherstellung der Einsprachefrist wurde durch alle Instanzen abgewiesen. Die Administrativmassnahmenbehörden sind an die tatsächliche Feststellung grundsätzlich gebunden. Die Verwaltungsbehörde darf beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Durch sein Verhalten verletzte der Rekurrent Art. 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) und Art. 4a Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV), wonach die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 120 km/h beträgt.
3.- a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1
lit. a SVG). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
b) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine schwere Widerhandlung unter anderem dann gegeben, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen 35 km/h mehr beträgt (vgl. BGer 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2). Die Vorinstanz ist dementsprechend – in Übereinstimmung mit dem Schuldspruch im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Januar 2016 wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG – zu Recht von einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen.
4.- a) Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war, beträgt die Mindestentzugsdauer zwölf Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG).
Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten den Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG für die Dauer von 13 Monaten entzogen mit dem Hinweis, dass er im Massnahmenregister im Jahr 2010 mit einer schweren Widerhandlung verzeichnet sei, welche mit einem Entzug von drei Monaten (Ablauf der Massnahme am 3. November 2010) geahndet worden sei. Jener Entzug betraf den Führerausweis auf Probe, der später mit Verfügung vom 1. September 2010 annulliert wurde. Es stellt sich daher die Frage, ob bei dieser Konstellation die Kaskadenfolge gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG anwendbar und damit eine Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten gilt.
Das Bundesgericht hatte kürzlich zwei Fälle zu beurteilen, bei denen es um den Entzug eines zweiten Führerausweises auf Probe ging, nachdem ein erster Ausweis auf Probe bereits einmal annulliert worden war. Nach Art. 15a SVG wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf Probe erteilt bei einer Probezeit von drei Jahren (Abs. 1); Voraussetzungen der Erteilung sind der Besuch der vorgeschriebenen Ausbildung sowie das Bestehen der praktischen
Führerprüfung (Abs. 2); vorgeschrieben ist der Besuch von Weiterbildungskursen (Abs. 2 bis); wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Abs. 3); der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt
(Abs. 4; sog. Annullierung, vgl. Art. 35a der Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51; abgekürzt: VZV); ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht, wobei die Frist um ein Jahr verlängert wird, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad einen Motorwagen geführt hat (Abs. 5); nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt (Abs. 6). Für Inhaber des Führerausweises auf Probe wird der definitive Führerausweis erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht wurden (Art. 15b Abs. 2 SVG). Das Bundesgericht erwog, dass der Gesetzesbestimmung von Art. 15a SVG über den Ausweis auf Probe bei ganzheitlicher Betrachtung eine gewisse selbständige Bedeutung zukomme. Gestützt darauf sei insbesondere für die Frage des Entzugs als solchen lediglich auf die in der zweiten Probezeit begangenen Widerhandlungen abzustellen und nicht auch auf die Vorfälle der ersten Probezeit. Für die Frage der Entzugsdauer sei die Sonderregelung jedoch nicht abschliessend. Sie gehe zwar der ordentlichen gesetzlichen Kaskadenfolge für Ausweisentzüge vor, nicht aber generell den übrigen Gesetzesbestimmungen zur Entzugsdauer von Führerausweisen. Dies bedeute insbesondere, dass die gesetzlichen Kriterien für die Festsetzung der Entzugsdauer mit Ausnahme der nicht massgeblichen Mindestentzugsdauern anzuwenden seien. Dazu zählten auch die Widerhandlungen aus einer früheren Probezeit. Diese Rechtsprechung diene vor allem dazu, gesetzliche Ungleichheiten beim Entzug des Führerausweises auf Probe im Vergleich mit anderen Ausweisen auszugleichen (vgl. BGE 143 II 699 E. 3.5 und BGer 1C_595/2017 vom 14. Mai 2018
E. 2.4).
Der von der Vorinstanz für die Auslösung der Rückfallbestimmung gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG herangezogene Führerausweisentzug hatte sich während der Probezeit des ersten Führerausweises auf Probe ereignet. Aufgrund eines weiteren Vorfalls wurde der entsprechende Führerausweis später annulliert. Nach dem Erwerb des zweiten Führerausweises auf Probe liess sich der Rekurrent während der Probezeit
keine Verkehrsregelverletzungen mehr zuschulden kommen, sodass am 22. November 2014 der definitive Führerausweis ausgestellt wurde. Die Sachlage ist daher nicht dieselbe wie jene, welche den zwei vorerwähnten Bundesgerichtsentscheiden zugrunde lag. Beim Rekurrenten geht es nicht um den Entzug des (zweiten) Führerausweises auf Probe, sondern um den Entzug des definitiven Führerausweises. Der Führerausweisentzug stützt sich ausschliesslich auf 16 ff. SVG, die Bestimmung von Art. 15a SVG zum Führerausweis auf Probe ist nicht anwendbar. Gerade damit begründete indessen das Bundesgericht den Ausschluss der Kaskadenfolge. Insgesamt handle es sich beim Führerausweis auf Probe um ein recht strenges, in sich weitgehend geschlossenes System. Trotz der weit reichenden Folgen habe der Ausweisentzug nicht nur sichernden Charakter, sondern verfüge mit Blick auf die Zielsetzung, dass sich der Inhaber bewähren soll, und die damit verbundene subjektive Komponente auch über warnende Funktion. Es sei mithin von einem Doppelcharakter beim Entzug des Ausweises auf Probe mit Verfallwirkung in Anwendung von Art. 15a Abs. 4 SVG auszugehen (BGE 143 II 699 E. 3.5.3). Hier erweist sich demgegenüber die Annahme als zulässig, wonach der frühere Entzug des Führerausweises auf Probe die Kaskade von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG auslöst; insoweit führt auch ein während der Probezeit widerfahrener Ausweisentzug später – nach Erhalt des definitiven Führerausweises – zu einer Mindestentzugsdauer entsprechend den Kaskadenfolgen gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG, wenn sich die neuerliche Widerhandlung während einer Rückfallfrist zugetragen hat.
Dem Rekurrenten wurde der Führerausweis auf Probe mit Verfügung vom 3. Juni 2010 wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, begangen am 20. Februar 2010 (Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 70 km/h um 43 km/h) für die Dauer von drei Monaten entzogen. Noch vor dem Vollzug dieser Massnahme beging der Rekurrent am 20. Juni 2010 eine Trunkenheitsfahrt (0,64 Gewichtspromille; leichte Widerhandlung), woraufhin der Führerausweis auf Probe mit Verfügung vom 1. September 2010 annulliert wurde. Bereits zuvor, am 4. August 2010, hatte der Rekurrent den Führerausweis abgegeben.
Die Rückfallfrist beginnt mit dem ersten Tag, an dem der Fahrzeuglenker nach einem Führerausweisentzug wieder fahrberechtigt ist (Ph. Weissenberger, Kommentar SVG
und OBG, 2. Aufl. 2015, vor Art. 16a bis c SVG N 11). Wäre es damals beim Rekurrenten nicht zu einer Annullierung des Führerausweises auf Probe gekommen, hätte der dreimonatige Entzug wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung vom
4. August bis 3. November 2010 gedauert. Die Rückfallfrist von fünf Jahren begann damit am 4. November 2010 zu laufen. Die schwere Widerhandlung vom 18. April 2015 ereignete sich somit innerhalb der fünfjährigen Bewährungsfrist, weshalb die Kaskadenfolge greift. Entsprechend ist der Führerausweis dem Rekurrenten von Gesetzes wegen (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG) für mindestens zwölf Monate zu entziehen.
Die Schwere des Verschuldens misst sich am Vorwurf an den Fahrzeugführer, ein bestimmtes Verkehrsdelikt begangen zu haben, und stellt ein Zumessungskriterium für die Festlegung der Entzugsdauer dar (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, N 2429 ff.). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 47 km/h und damit erheblich. Insbesondere liegt bereits bei einer Überschreitung von 35 km/h eine schwere Widerhandlung mit einer Entzugsdauer von vorliegend mindestens zwölf Monaten vor (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Das Verschulden wiegt damit schwer.
Zufolge Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (0,64 Gewichtspromille) ist der Leumund des Rekurrenten getrübt.
Eine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis wurde vom Rekurrenten nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich.
Zusammenfassend erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Entzugsdauer von 13 Monaten unter Berücksichtigung aller wesentlichen Zumessungsfaktoren nicht unverhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist.
5.- Die Vorinstanz ordnete in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung an, dass der Rekurrent den Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise bis spätestens am 22. Dezember 2015 abzugeben habe. Hierbei handelt es sich um eine vollstreckungsrechtliche Anordnung, die separat verfügt werden muss. Darauf ist indessen nicht weiter einzugehen, denn der Abgabetermin (22. Dezember 2015) ist bereits vorüber, weshalb besagte Anordnung zufolge Gegenstandslosigkeit aufzuheben
ist. Die Vorinstanz wird einen neuen Abgabetermin festlegen müssen. Allerdings hätte Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben werden müssen, wenn die Abgabefrist nicht bereits abgelaufen wäre. Dies ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.
6.- Zusammenfassend ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu vier Fünfteln und dem Staat zu einem Fünftel aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr 1'200.– ist mit dem Kostenanteil des Rekurrenten von Fr. 960.– zu verrechnen und im Restbetrag von Fr. 240.– zurückzuerstatten.
Entscheid:
Ziffer 2 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 22. September 2015
(Zeitpunkt
der Abgabe des Führerausweises) wird zufolge Gegenstandslosigkeit aufgehoben. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– haben der Rekurrent zu vier Fünfteln und der
Staat
zu einem Fünftel zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird mit dem Kostenanteil des Rekurrenten von Fr. 960.– verrechnet. Der Restbetrag von
Fr. 240.–
wird dem Rekurrenten zurückerstattet.
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