Zusammenfassung des Urteils IV-2015/21: Verwaltungsrekurskommission
Ein portugiesischer Staatsangehöriger reichte eine Beschwerde ein, nachdem ihm der Umtausch seines befristeten in einen unbefristeten schweizerischen Führerausweis verweigert wurde. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass er seine Weiterbildungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt hatte. Der Rekurrent erhob daraufhin Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission, welche den Rekurs jedoch abwies. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'200 wurden dem Rekurrenten auferlegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV-2015/21 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Verkehr |
Datum: | 28.05.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 10bis Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 15a Abs. 2bis SVG (SR 741.01), Art. |
Schlagwörter: | Führerausweis; Führerausweise; Probe; Rekurrent; Führerausweises; Schweiz; Recht; Probezeit; Vorinstanz; Zustellung; Umtausch; Rekurrenten; Strassenverkehr; Entscheid; Gesuch; Rekurs; Inhaber; Weiterbildung; Strassenverkehrs; Ausland; Rechtsvertreter; Staat; Weiterausbildung; Frist; Zustelladresse |
Rechtsnorm: | Art. 70 BV ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Louise Blanc Gähwiler
X, Rekurrent,
vertreten durch Mag.iur. Antonius Falkner, Rechtsanwalt, Lettstrasse 18, LI-9490 Vaduz, Zustelladresse: X,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Verkehrszulassung,
Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
Umtausch eines befristeten in einen unbefristeten Führerausweis
Sachverhalt:
A.- X ist portugiesischer Staatsangehöriger und reiste am 11. April 2011 in die Schweiz ein. Am 18. März 2011, d.h. kurz vor der Einreise in die Schweiz, hatte er in Portugal den Führerausweis für die Kategorien A und B erworben.
B.- Am 8. November 2011 (eingegangen am 21. November 2011) stellte X beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen ein Gesuch um Umtausch des portugiesischen Führerausweises in einen schweizerischen. Am
22. November 2011 stellte das Strassenverkehrsamt einen Führerausweis auf Probe aus und befristete diesen bis zum 28. Oktober 2013. Der ausländische Führerausweis wurde mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 den portugiesischen Behörden zugestellt.
C.- Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2014 ersuchte X um Ausstellung eines neuen schweizerischen Führerausweises, da er seinen Führerausweis verloren habe. Am 16. Oktober 2014 teilte das Strassenverkehrsamt mit, aufgrund des Ablaufs am 28. Oktober 2013 habe er keinen gültigen schweizerischen Führerausweis mehr; ihm könne daher auch kein Duplikat ausgestellt werden. Für die Erteilung eines schweizerischen Führerausweises habe er die komplette Führerprüfung inkl. Nothelferkurs zu absolvieren. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 hielt das Strassenverkehrsamt fest, dass der schweizerische Führerausweis mit Ausstelldatum
22. November 2011, gültig bis 29. Oktober 2013, richtig ausgestellt worden sei (Ziffer 1). Zudem wurde der Antrag um Umtausch in einen unbefristeten Führerausweis ohne Vorlage der obligatorischen zwei Kurstage der Zweiphasenausbildung abgelehnt (Ziff. 2). Die von X zu bezahlende Gebühr wurde auf Fr. 300.– festgesetzt (Ziff. 3).
D.- Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
4. Februar 2015 (Datum des Poststempels: 5. Februar 2015) Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm einen unbefristeten Führerausweis auszustellen. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom
12. März 2015 vernehmen; sie trug auf Abweisung des Rekurses an.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 5. Februar 2015 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Die direkte postalische Zustellung von Hoheitsakten ins Ausland ist grundsätzlich nicht zulässig. Verfahrensbeteiligte, die im Ausland wohnen, haben eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 10bis Abs. 1 VRP). Hat der Betroffene einen Vertreter bestellt, so haben die Zustellungen seitens der Behörden an den Vertreter zu erfolgen. Eine Zustellung an den Vertretenen ist grundsätzlich unwirksam. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, wenn die Zustellung an den Vertreter nicht möglich ist. Diesfalls ist der Entscheid dem Vertretenen zu eröffnen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 368, 890 und 895).
Der Rechtsvertreter des Rekurrenten hat seine Anschrift im Fürstentum Liechtenstein und damit im Ausland. Als Verfahrensbeteiligter gilt Art. 10bis VRP indessen auch für ihn. Eine Zustellung des Entscheids an ihn ist daher nicht möglich. Namentlich besteht kein Staatsvertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz, der eine direkte Zustellung hoheitlicher Akten bei Massnahmen im Strassenverkehr zulässt. Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 wurde der Rechtsvertreter deshalb aufgefordert, eine Zustelladresse einen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen (act. 3). Dieser Aufforderung kam er insofern nach, als er sich mit einer direkten Zustellung an den Rekurrenten einverstanden erklärte (act. 4). Der Entscheid ist daher dem Rekurrenten zuzustellen.
3.- Die Vorinstanz wies das Gesuch des Rekurrenten um Umtausch des befristeten in einen unbefristeten schweizerischen Führerausweis ab mit der Begründung, der
Rekurrent habe die in der Probezeit erforderlichen zwei Weiterbildungskurse nicht besucht, weshalb der Führerausweis auf Probe abgelaufen sei.
a) Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie einen gültigen nationalen Führerausweis einen gültigen internationalen Führerausweis besitzen (Art. 42 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, SR 741.51, abgekürzt: VZV). Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht (Art. 44 Abs. 1 VZV). Nur wenn der Ausweis von einem Staat ausgestellt worden ist, der auf der so genannten Länderliste steht, entfällt diese Kontrollfahrt (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 22 N 11). Inhabern eines gültigen ausländischen Führerausweises, der zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie A B berechtigt, wird auf Gesuch hin ein schweizerischer Führerausweis auf Probe erteilt (Art. 44a Abs. 1 VZV). Der schweizerische Führerausweis wird definitiv erteilt, wenn der ausländische Führerausweis vor dem 1. Dezember 2005 ausgestellt wurde bei der Wohnsitznahme seines Inhabers in der Schweiz bereits mindestens ein Jahr gültig war (Art. 44a Abs. 2 VZV). War der Betroffene somit weniger als ein Jahr im Besitz des ausländischen Führerausweises, als er Wohnsitz in der Schweiz nahm, ist ihm der schweizerische Führerausweis auf Probe auszustellen. Dabei ist von der dreijährigen Probezeit die Zeitdauer zwischen dem Ausstellungsdatum des ausländischen Führerausweises und dem letzten regulären Umtauschtermin nach
Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV abzuziehen (Art. 44a Abs. 1 VZV). Ist der schweizerische
Führerausweis an eine – wenn auch verkürzte – Probezeit zu knüpfen, gelten die Weiterbildungspflichten nach Art. 15a Abs. 2bis des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) ebenfalls. Der unbefristete Führerausweis wird
ausgestellt, sofern der Antragssteller nachweist, die Weiterausbildung gemäss Art. 27a- g VZV besucht zu haben. Daran ändern die weiteren, für Inhaber ausländischer Führerausweise geltenden Voraussetzungen nach Art. 44 VZV nichts (Weissenberger, a.a.O., Art. 15a N 10; Demierre/Mizel/Mouron, Les mesures administratives liées au nouveau permis de conduire à l'essai, in: AJP 2007 Nr. 6, S. 735).
Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen Weiterbildungskurse besuchen
(Art. 15a Abs. 2bis SVG). Der erfolgreiche Besuch der Weiterbildungskurse während der Probezeit bildet Voraussetzung für den Erwerb des definitiven Führerausweises. Hat der Inhaber des Führerausweises auf Probe die Weiterbildung während der Probezeit nicht besucht, muss er die Weiterbildung während einer Nachfrist von drei Monaten nachholen. Die Anmeldebestätigung des Kursveranstalters muss noch innerhalb der Probezeit vorgelegt werden. Läuft die Nachfrist unbenützt ab, muss er ein Gesuch um Erteilung des Lernfahrausweises stellen. Damit ist grundsätzlich die gesamte Zweiphasenausbildung erneut zu durchlaufen (BSK SVG-Bickel, Basel 2014, Art. 15a
N 23 und N 31 ff.).
Der Rekurrent stellte am 21. November 2011 ein Gesuch um Umtausch seines am
18. März 2011 erworbenen portugiesischen Führerausweises in einen schweizerischen (act. 10/1). Da Portugal in Bezug auf die Fahrausbildung und -prüfung der Schweiz entsprechende Anforderungen stellt, verzichtete die Vorinstanz zu Recht auf eine Kontrollfahrt nach Art. 44 Abs. 1 VZV (vgl. Kreisschreiben "Führerausweise von Personen mit Wohnsitz im Ausland" des ASTRA vom 1. Oktober 2007 und
30. September 2013). Der Rekurrent war jedoch noch nicht ein Jahr im Besitz des ausländischen Führerausweises, als er am 11. April 2011 in die Schweiz einreiste und hier Wohnsitz begründete. Entgegen der aktenwidrigen Behauptung im Schreiben des Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2014 (act. 2/3), wonach er den portugiesischen Führerausweis seit vielen Jahren besessen habe, erwarb der Rekurrent Letzteren erst kurz vor der Einreise in die Schweiz, und zwar am 18. März 2011. Die Gültigkeit des schweizerischen Führerausweises wurde deshalb bis zum 28. Oktober 2013 befristet (vgl. act. 10/4+5). Die Berechnung der Befristung wurde zu Recht nicht angefochten; sie ist korrekt. Der Führerausweis auf Probe wurde ihm in der Folge mit einem standardisierten Schreiben der Vorinstanz zugestellt. Auf der Vorderseite wird festgehalten, dass die Hinweise auf der Rückseite unter anderem auch Neulenker mit umgeschriebenen ausländischen Führerausweisen betreffen. Die Rückseite enthält in der ersten Spalte Informationen zum befristeten Führerausweis. Entsprechend wird der Fahrzeuglenker darauf aufmerksam gemacht, dass während der Probezeit die obligatorische Weiterausbildung zu absolvieren sei. Werde die Weiterausbildung während der Probezeit nicht besucht, verliere der Inhaber des Führerausweises grundsätzlich sämtliche im Ausweis eingetragenen Fahrberechtigungen und müsse ein
neues Gesuch um einen Lernfahrausweis einreichen sowie die ordentliche Führerprüfung (Theorie- und praktische Führerprüfung) bestehen. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass die Absolvierung der Kurse innerhalb der Probezeit in der Verantwortung des Betroffenen liege und von der Vorinstanz kein Erinnerungsschreiben ergehe (vgl. act. 10/6). Der Rekurrent wurde damit genügend auf die Voraussetzungen, welche für den Erwerb eines unbefristeten schweizerischen Führerausweises nötig sind, aufmerksam gemacht. Der Einwand, er verstehe die deutsche Sprache nicht, vermag daran nichts zu ändern; denn Amtssprache im Kanton St. Gallen ist Deutsch (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 373; Art. 58 Abs. 1 des Gerichtsgesetzes [sGS 941.1];
Art. 70 Abs. 2 BV). Es wäre daher am Rekurrenten gelegen, sich das Schreiben der Vorinstanz übersetzen zu lassen, wenn er es nicht verstanden haben sollte. Immerhin war er aber in der Lage, das in deutscher Sprache abgefasste Gesuchsformular um Umtausch eines ausländischen Führerausweises auszufüllen.
Der dem Rekurrenten ausgestellte Führerausweis auf Probe war bis zum 28. Oktober 2013 befristet (vgl. act. 10/4). Das Ablaufdatum ist auf der Vorderseite des Führerausweises unter der Ziffer 4b vermerkt. Der Rekurrent besuchte nachweislich die für die Ausstellung eines unbefristeten Führerausweises nötigen Weiterausbildungskurse nicht. Diese hätten innerhalb der Probezeit absolviert bzw. innert einer Nachfrist von drei Monaten nachgeholt werden müssen. Müsste der Neulenker aus dem Ausland keine Weiterausbildungskurse besuchen, würde dies eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber dem inländischen Neulenker bedeuten, weshalb der Rekurrent nicht diskriminiert, sondern gleich behandelt wurde wie ein Neulenker, der die Fahrberechtigung in der Schweiz erworben hat. Die Vorinstanz verweigerte dem Rekurrenten daher zu Recht die Ausstellung eines unbefristeten schweizerischen Führerausweises.
4.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist zu verrechnen.
Entscheid:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter
Verrechnung
des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.