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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG - IV-2015/134)

Zusammenfassung des Urteils IV-2015/134: Verwaltungsrekurskommission

X, ein Fahrer mit verschiedenen Führerausweiskategorien, wurde nach mehreren Verkehrsverstössen eine verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet. X reichte einen Rekurs ein, da Zweifel an seiner Fahreignung bestanden. Die Vorinstanz hatte Zweifel an Xs Fahreignung aufgrund mehrerer Verkehrsverstösse innerhalb von zwei Jahren. Der Rekurs wurde schliesslich gutgeheissen, da keine ernsthaften Zweifel an Xs Fahreignung bestanden. Die verkehrspsychologische Untersuchung wurde zu Unrecht angeordnet. Der Rekurrent hat Anspruch auf volle Entschädigung der Anwaltskosten in Höhe von Fr. 1‘684.80.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV-2015/134

Kanton:SG
Fallnummer:IV-2015/134
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verkehr
Verwaltungsrekurskommission Entscheid IV-2015/134 vom 25.02.2016 (SG)
Datum:25.02.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 15d Abs. 1, Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG (SR741.01), Art. 11b Abs. 1 lit. b VZV (SR 741.51). Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung erfüllt sind. Damit verträgt sich ein Automatismus nicht, wonach nach drei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, die zu einer Massnahme geführt haben oder führen werden, auf hinreichende Zweifel an der Fahreignung geschlossen wird. Begeht ein Fahrzeuglenker wiederholt verkehrsgefährdende Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, reagiert der Gesetzgeber darauf mit schärferen Sanktionen, das heisst längeren Warnungsentzügen. Unabhängig davon, wie viele Verkehrsregelverletzungen begangen wurden, muss der Führerausweis in der Vergangenheit deswegen entzogen worden sein. Denn für die Legalprognose ist von erheblicher Bedeutung, ob und inwiefern eine vollzogene Massnahme erzieherisch wirkte. Mangels ernsthafter Zweifel an der Fahreignung wurde die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung aufgehoben (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Februar 2016, IV-2015/134).
Schlagwörter: Rekurrent; Fahreignung; Vorinstanz; Führerausweis; Verfügung; Rekurrenten; Strasse; Strassenverkehr; Verkehrsregelverletzung; Recht; Strassenverkehrs; Fahrzeug; Untersuchung; Entscheid; Verkehrsregelverletzungen; Motorfahrzeug; Führerausweisentzug; Vorfall; Rekurs; Behörde; Leitfaden; Administrativmassnahme; Siloballen; Widerhandlung; Massnahme; Zweifel
Rechtsnorm: Art. 14 SVG ;Art. 15d SVG ;Art. 16 SVG ;Art. 29 BV ;Art. 49 StGB ;Art. 68 StGB ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:104 Ia 213; 112 Ia 110; 133 I 270; 133 II 384; 133 III 439;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV-2015/134

Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger

X, Rekurrent,

vertreten durch lic.iur. Marco Bissig, Rechtsanwalt, Breitenstrasse 16, 8852 Altendorf,

gegen

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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,

Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Zwischenverfügung (verkehrspsychologische Untersuchung)

Sachverhalt:

A.- X besitzt den Führerausweis für die Fahrzeugkategorien A1, B, D1, BE und D1E seit dem 23. Oktober 1998. Im Jahr 2010 war ihm der Führerausweis nach einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 21 km/h vom 25. September 2009) für die Dauer eines Monats entzogen.

B.- Am 24. Juni 2013, um 22.47 Uhr, überschritt X in Kleinandelfingen auf der A4 in Fahrtrichtung Winterthur die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 28 km/h (nach Abzug der Messtoleranz). Das Strassenverkehrsamt stufte die Geschwindigkeitsüberschreitung als leichte Verkehrsregelverletzung ein und sprach mit Verfügung vom 5. September 2013 eine Verwarnung aus.

Am 26. Mai 2014, um 17.15 Uhr, lenkte X seinen Personenwagen in Jona auf der Autostrasse A53 in Fahrtrichtung Reichenburg. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens musste das Fahrzeug vor ihm bis zum Stillstand abbremsen. X bemerkte dies zu spät und prallte trotz eingeleiteten Bremsmanövers in das Heck des vor ihm stehenden Fahrzeugs. Dieses wurde wiederum durch die Wucht des Aufpralls in das Heck des übernächsten Fahrzeugs gestossen. Das Strassenverkehrsamt entzog ihm deswegen den Führerausweis mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 aufgrund mittelschwerer Verkehrsregelverletzung für die Dauer von 1,5 Monaten.

Am 11. Oktober 2014, um 12.20 Uhr, lenkte X einen landwirtschaftlichen Traktor mit Anhänger in Benken auf der Uznacherstrasse in Fahrtrichtung Uznach. Bei einer Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass er auf der Ladefläche des Anhängers

14 Siloballen à 700 bis 900 kg mitführte, welche nicht gesichert waren. Nach diesem

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Vorfall eröffnete das Strassenverkehrsamt gegenüber X ein Verfahren zur Abklärung der Fahreignung. Nachdem es X das rechtliche Gehör gewährt hatte, ordnete es mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2015 eine verkehrspsychologische Untersuchung an.

C.- Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2015 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 29. Mai 2015 sei aufzuheben und es sei von der Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz verzichtete am 30. Juli 2015 auf eine Vernehmlassung.

Auf die Ausführungen des Rekurrenten zur Begründung seines Antrags wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 16. Juni 2015 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- a) Der Rekurrent macht vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe sich in keiner Art und Weise mit der Stellungnahme vom 28. Mai 2015 auseinandergesetzt. Sie begründe nicht, weshalb die Ausführungen in der Stellungnahme unzutreffend sein sollten. Die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung am selben Tag verschickt, an welchem die Stellungnahme des Rekurrenten eingegangen sei. Deshalb sei offensichtlich, dass die Verfügung bereits vorformuliert und die Stellungnahme nicht berücksichtigt worden sei. Dies stelle einen krassen Verstoss gegen den rechtlichen Gehörsanspruch des Rekurrenten dar.

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  1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung auch die Pflicht der Behörde ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3, 133 I 270 E.

    3.1, 129 I 236 E. 3.2, 126 I 102 E. 2b). Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt dieser Grundsatz, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid der Verfügung in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet (vgl. Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 49). Der von einem Entscheid einer Verfügung Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat; die Begründung muss deshalb so abgefasst sein, dass er den Entscheid die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3, 129 I 232 E. 3.2; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, N 1706). Dies ist nur möglich, wenn sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können; in diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,

    N 1706). Umfang und Dichte der Begründung richten sich generell nach den Umständen (Steinmann, a.a.O., Art. 29 N 49). Ist die Sachlage klar und sind die anwendbaren Normen bestimmt, kann ein Hinweis auf diese Rechtsnormen genügen, während ein weiter Spielraum der Behörde – aufgrund von Ermessen unbestimmten Rechtsbegriffen – und eine Vielzahl von in Betracht fallenden Sachverhaltselementen eine ausführliche Begründung gebieten (BGE 112 Ia 110 E. 2b; BGE 104 Ia 213 E. 5g; Steinmann, a.a.O., Art. 29 N 49). Die Begründungspflicht,

    welche aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV fliesst, hat der st. gallische Gesetzgeber für Verfügungen in Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP ausdrücklich festgehalten; nach dieser Bestimmung soll die Verfügung unter anderem die Gründe enthalten, auf die sie sich stützt (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2009/211 vom

    18. März 2010 E. 2.1, in: www.gerichte.sg.c h).

  2. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass es sich beim Vorfall vom 11. Oktober 2014 um eine mittelschwere Verkehrsregelverletzung handle. Aufgrund der Tatsache, dass der Rekurrent innerhalb von zwei Jahren drei Verkehrsregelverletzungen begangen habe, welche zu einer Massnahme führten, bestünden Zweifel an dessen Fahreignung. Die Vorinstanz erwähnte weiter, dass sie die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 28. Mai 2015 erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Gemäss dem von der Expertengruppe Verkehrssicherheit herausgegebenen Leitfaden „Verdachtsgründe fehlender Fahreignung“ bestünden jedoch Zweifel an der Fahreignung eines Lenkers, wenn innerhalb von rund zwei Jahren drei Verkehrsregelverletzungen begangen werden, welche zu einer Administrativmassnahme führten. Beim Rekurrenten sei diese Konstellation zu bejahen. Im Administrativmassnahme-Register weise er insgesamt drei Einträge auf, wobei der erste vom Jahr 2010 nicht berücksichtigt werde. Im Jahr 2013 sei er aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung verwarnt und im Jahr 2015 sei ihm der Führerausweis wegen Verursachens eines Verkehrsunfalls für 1,5 Monate entzogen worden. Deshalb könne von der beabsichtigen Massnahme nicht abgesehen werden. Das zeigt, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Rekurrenten auseinandergesetzt hat. Die angefochtene Verfügung ist zwar knapp, aber jedenfalls noch so abgefasst, dass sich der Rekurrent über deren Tragweite ein Bild machen und sie sachgerecht anfechten konnte. Die massgebenden Überlegungen wurden genannt. Insgesamt genügt die Begründungsdichte den Anforderungen an das rechtliche Gehör.

3.- Im Rekursverfahren ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht an der Fahreignung des Rekurrenten zweifelte und mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2015 gestützt auf Art. 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) in Verbindung mit Art. 11b Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51, abgekürzt: VZV) eine verkehrspsychologische Untersuchung anordnete.

  1. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass aufgrund der Tatsache, dass der Rekurrent innerhalb von zwei Jahren drei Verkehrsregelverletzungen begangen habe, welche zu einer Massnahme führten bzw. führen würden, Zweifel an seiner Fahreignung bestünden. Deshalb müsse mittels einer

    verkehrspsychologischen Untersuchung abgeklärt werden, ob er die Anforderungen zum Führen von Motorfahrzeugen erfülle.

  2. Im Rekurs wird demgegenüber im Wesentlichen vorgebracht, dass für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung ein Fall von Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG vorliegen müsse. Die Vorinstanz lege in der angefochtenen Verfügung nicht dar, auf welche Rechtsgrundlage sie sich stütze. Die Fälle von Art. 15d Abs. 1 lit. a, b, d und e SVG seien zum Vornherein auszuschliessen. Die Vorinstanz könne sich höchstens auf Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG stützen. Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG fordere

„Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen“. Die Vorinstanz mache nicht geltend, dass der Rekurrent rücksichtslose Verkehrsregelverletzungen begangen habe. Sie gehe vielmehr im Sinne eines Automatismus und ohne genauere Prüfung davon aus, dass nach dem dritten Vorfall die Fahreignung nicht gegeben sei. Es müsse aber in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen von Art. 15d Abs. 1 SVG für das Vorliegen von Zweifeln an der Fahreignung erfüllt seien. Keine der vom Rekurrenten begangenen Verkehrsregelverletzung lasse auf Rücksichtslosigkeit schliessen. Beim Rekurrenten liege kein Fall von Art. 15d Abs. 1 SVG vor, weshalb auch nicht an seiner Fahreignung gezweifelt werden könne.

4.- a) Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist neben der Fahrkompetenz die Fahreignung (Art. 14 Abs. 1 SVG). Dieser Begriff umschreibt die körperlichen und geistigen Voraussetzungen, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384 E. 3.1). Gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG verfügt über Fahreignung, wer das Mindestalter erreicht hat (lit. a), die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b), frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c), und wer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (lit. d).

Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nicht geeignet, ein Fahrzeug zu führen, ist namentlich, wer nicht nicht mehr über

die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG), wer an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b), wer aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass er künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Ein Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen setzt eine schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer voraus. Die Behörden müssen gestützt darauf den Ausweis verweigern entziehen, wenn hinreichend begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fahrzeugführer vorsätzlich aufgrund seines Unvermögens rücksichtslos fahren wird. Die Frage ist anhand der Vorkommnisse – unter anderem Art, Schwere, Zahl und Häufigkeit der begangenen Verkehrsdelikte – und der persönlichen Umstände zu beurteilen (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16d N 42). Weil ein Sicherungsentzug tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen eingreift, sind in jedem Fall und von Amtes wegen die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen genau abzuklären. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein verkehrspsychologisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 3).

  1. Gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an ihrer Fahreignung bestehen. Abs. 1 von Art. 15d SVG nennt in den lit. a bis e beispielhaft die fünf wichtigsten Fälle bzw. Fallgruppen, die Zweifel an der Fahreignung begründen und deren Abklärung in der Regel obligatorisch machen. Es handelt sich dabei um die Abhängigkeit von Alkohol und Betäubungsmitteln (lit. a und b), Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (lit. c), die Meldung einer IV-Stelle (lit. d) die Meldung eines Arztes, dass eine Krankheit vorliegt, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen ausschliesst (lit. e). Die Liste in Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht abschliessend (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; BBl 2010 S. 8500). Sofern kein Sondertatbestand nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG vorliegt, kann eine Fahreignungsuntersuchung auch gestützt auf die Generalklausel in Abs. 1 angeordnet werden. Die Behörden dürfen somit auch eine Fahreignungsabklärung anordnen, wenn kein Anlass nach lit. a bis e vorliegt (Weissenberger, a.a.O., Art. 15d N 4 f.). Der

    Einwand des Rekurrenten, die Vorinstanz nenne keinen Grund im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG und lege nicht dar, auf welche Rechtsgrundlage sie sich stütze, stösst damit ins Leere. Die erforderlichen Abklärungen im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug des Führerausweises können auch ungeachtet der Beispiele in

    Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG getroffen werden. Der Anlass für die Abklärung der Fahreignung kann deshalb sehr vielfältig sein (Weissenberger, a.a.O., Art. 15d N 6).

  2. Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf Ziff. 6.2 des Leitfadens "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung; Massnahmen; Wiederherstellung der Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 26. April 2000 (Jurius, Verdachtsgründe fehlender Fahreignung – Ein Leitfaden für die Administrativ-, Justiz- und Polizeibehörden, in: Jusletter 11. September 2000, nachfolgend: Leitfaden). In Ziff. 6 des Leitfadens wird zu den charakterlichen Defiziten festgehalten, dass Fahrzeuglenker über eine Reihe minimaler charakterlicher Eigenschaften verfügen müssten, so Risikobewusstsein, Tendenz zu Vermeidung hoher Risiken, geringe Impulsivität, geringe Aggressionsneigung, reife Konfliktverarbeitung, Stressresistenz, soziales Verantwortungsbewusstsein, soziale Anpassungsbereitschaft, Flexibilität im Denken und psychische Ausgeglichenheit. Aufgrund dieser Anforderungen begründen gemäss Leitfaden das vorsätzliche Herbeiführen einer schweren konkreten Verkehrsgefährdung (Ziff. 6.1), drei polizeilich registrierte Unfälle Verletzungen der Verkehrsregeln, die zu einer Administrativmassnahme führen, innert rund zwei Jahren (Ziff. 6.2), strafbare Handlungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen

    (Ziff. 6.3), Aggressivität/Verlust der Selbstkontrolle (Ziff. 6.4) einen Verdacht auf mangelnde Fahreignung von Fahrzeuglenkern wegen verkehrsrelevanter charakterlicher Defizite.

    Der Leitfaden als Richtlinie ist für die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden nicht verbindlich. Er kann aber Hinweise auf allfällige Verhaltensweisen geben, die im Hinblick auf die Fahreignungsprüfung dienlich sein können (BGer 1C_146/2010 vom

    10. August 2010 E. 3.2.2). Der Leitfaden stammt aus dem Jahr 2000. Damals kannte das SVG das sogenannte Kaskadensystem (stufenweise Verlängerung des Führerausweisentzugs bei Wiederholungstätern) noch nicht. Dieses wurde mit der Revision des SVG am 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt. Mit dem Kaskadensystem werden Personen, die wiederholt verkehrsgefährdende Widerhandlungen begehen,

    härter sanktioniert, um die Verkehrssicherheit auf der Strasse zu verbessern. Namentlich gelten für jeden Wiederholungsfall stufenweise verschärfte Mindestmassnahmen. Die Abstufung geht von der aktuellen Widerhandlung aus (schwer, mittelschwer, leicht) und hängt von der Anzahl und Schwere früherer Widerhandlungen ab (vgl. Art. 16b Abs. 2 lit. a bis f und Art. 16c Abs. 2 lit. a bis e SVG; Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999 S. 4467 und 4474). Auf Wiederholungsfälle reagiert der Gesetzgeber demnach mit schärferen Sanktionen und sieht dafür längere Warnungsentzüge vor. Dies bedeutet, dass die Fahreignung in diesen Fällen nicht in Frage gestellt wird. Zu relativieren ist deshalb, dass drei polizeilich registrierte Unfälle Verkehrsregelverletzungen, die zu einer Administrativmassnahme führen, den Verdacht auf eine fehlende Fahreignung hervorrufen. Ziff. 6.2 des Leitfadens stimmt demnach mit der aktuellen Rechtslage

    nicht mehr überein, weshalb sie bei der Entscheidfindung nicht mehr einzubeziehen ist. Unabhängig davon, wie viele Verkehrsregelverletzungen begangen worden sind, muss der Führerausweis in der Vergangenheit zudem grundsätzlich entzogen worden sein. Denn für die Legalprognose ist von erheblicher Bedeutung, ob und inwiefern eine vollzogene Massnahme erzieherisch wirkte. Wurden mehrere Verkehrsregelverletzungen begangen, fehlt es aber an einem Führerausweisentzug, ist zwar denkbar, dass trotzdem ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen können; dies setzt allerdings Verfehlungen von einer gewissen Schwere voraus. Denn selbst ein Raserdelikt gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln und dadurch geschaffenes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten Todesopfern, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen) kann, muss aber nicht ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des fehlbaren Motorfahrzeuglenkers hervorrufen. Auch hierfür sieht der Gesetzgeber einen Warnungsentzug (mindestens zwei Jahre; Art. 16c

    Abs. 2 lit. abis SVG) und nicht zwingend eine Abklärung der Fahreignung vor (VRKE

    IV-2015/15 vom 28. Mai 2015 E. 2e, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). In der verkehrspsychologischen Lehre wird schliesslich die Auffassung vertreten, wenn drei Warnungsentzüge ihr Ziel nicht erreicht hätten, weise dies darauf hin, dass auch ein weiterer Warnungsentzug den Lenker nicht von weiteren Delikten abhalten werde (vgl. Bächli-Biétry, Indikation von Fahreignungsbegutachtungen aus

    verkehrspsychologischer Sicht, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 48 f.).

  3. Der Rekurrent erlangte den Führerausweis für die Fahrzeugkategorien A1, B, D1, BE und D1E am 23. Oktober 1998. Soweit aus den Akten ersichtlich wurde er erstmals am

    25. September 2009 im Strassenverkehr auffällig. Damals überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 km/h. Die Vorinstanz stufte die Geschwindigkeitsüberschreitung als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ein und entzog dem Rekurrenten mit Verfügung vom 19. Februar 2010 den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Der Vollzug des Führerausweisentzugs dauerte vom 20. Februar bis 19. März 2010.

    Am 24. Juni 2013 überschritt der Rekurrent die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 100 km/h um 28 km/h. Dies stufte die Vorinstanz als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ein und verwarnte den Rekurrenten mit Verfügung vom 5. September 2013. Sodann verursachte er am 26. Mai 2014 einen Auffahrunfall. Er fuhr auf der Autostrasse A53 in das Heck eines vor ihm stehenden Fahrzeugs, welches aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens bis zum Stillstand hatte abbremsen müssen. Aufgrund des Aufpralls wurde dieses in das übernächste Auto gestossen. Durch die Auffahrkollision wurde niemand verletzt. Es entstand jedoch an allen drei beteiligten Fahrzeugen Sachschaden. Das Untersuchungsamt Uznach verurteilte den Rekurrenten deswegen mit Strafbefehl vom

    13. Juni 2014 zu einer Busse von Fr. 400.–. Noch bevor die Vorinstanz aufgrund dieses

    Vorfalls ein Administrativmassnahmeverfahren eröffnete, fuhr der Rekurrent am

    11. Oktober 2014 mit einem Traktor und einem Anhänger, auf welchem er 14 Siloballen à 700 bis 900 kg mitführte, welche nicht gesichert waren. Das Untersuchungsamt Uznach verurteilte ihn deswegen mit Strafbefehl vom 7. November 2014 zu einer Busse von Fr. 250.–. Erst am 3. Dezember 2014 eröffnete die Vorinstanz aufgrund der Auffahrkollision vom 26. Mai 2014 ein Administrativmassnahmeverfahren und entzog dem Rekurrenten mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 den Führerausweis für die Dauer von 1,5 Monaten. Der Führerausweisentzug wurde vom 20. Januar bis 6. März 2015 vollzogen. Nach dem Vorfall vom 11. Oktober 2014 mit den ungesicherten Siloballen eröffnete die Vorinstanz am 24. April 2015 ein Verfahren zur Abklärung der Fahreignung.

  4. Die Anzahl Verfehlungen in einem gewissen Zeitraum kann einen Anfangsverdacht für fehlende Fahreignung begründen. Dies allein genügt jedoch nicht. Für die Prognose ist von erheblicher Bedeutung, wie sich frühere Massnahmen laufende Administrativmassnahmeverfahren auf das Verhalten der betroffenen Person im Strassenverkehr ausgewirkt haben. Zu prüfen ist insbesondere, wie sich der Fahrzeuglenker nach einem Führerausweisentzug im Strassenverkehr verhält und ob die Massnahme eine erzieherische Wirkung hatte. Die erste Geschwindigkeitsüberschreitung vom 25. September 2009 führte zu einem Führerausweisentzug für die Dauer eines Monats. Der Entzug dauerte vom 20. Februar bis 19. März 2010. Nach diesem Entzug fiel der Rekurrent für rund drei Jahre nicht mehr auf im Strassenverkehr. Der Entzug scheint, eine gewisse Wirkung erzielt zu haben. Aufgrund der zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24. Juni 2013 wurde der Rekurrent am 5. September 2013 verwarnt. Sodann folgte am 26. Mai 2014 die Auffahrkollision. Das Administrativmassnahmeverfahren aufgrund der Auffahrkollision eröffnete die Vorinstanz erst am 3. Dezember 2014. Es verfügte am 15. Dezember 2014 aufgrund dieses Vorfalls einen Führerausweisentzug von 1,5 Monaten, welcher vom 20. Januar bis 6. März 2015 vollzogen wurde. Beim Vorfall mit den ungesicherten Siloballen am 11. Oktober 2014 hatte der Rekurrent demnach davon noch keine Kenntnis, weshalb der Warnungsentzug damals noch gar nicht erzieherisch wirken konnte. Es kann deshalb nicht gesagt werden, der Führerausweisentzug habe den Rekurrenten nicht vor weiteren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften abhalten können. Ob eine schlechte Legalprognose allein mit der Missachtung einer Verwarnung begründet werden kann, ist fraglich. Jedenfalls kann dem Rekurrenten unter diesen Umständen keine ungünstige Prognose gestellt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den jeweiligen Verkehrsdelikten des Rekurrenten nicht um schwere konkrete Verkehrsgefährdungen handelte. Mit den ungesicherten Siloballen legte er nur eine kurze Strecke zurück. Seinen Angaben zufolge habe er mit dem Traktor und dem Anhänger einen öffentlichen Bus bei der Durchfahrt behindert, weshalb er vorerst ohne Sicherung der Siloballen losgefahren sei, um diese sodann bei einem geeigneten Ausstellplatz noch zu sichern. Insgesamt liegen damit keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten vor, die die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung rechtfertigen würden.

  5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die verkehrspsychologische Untersuchung des Rekurrenten zu Unrecht angeordnet wurde. Der Rekurs ist demzufolge gutzuheissen, und die angefochtene Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 29. Mai 2015 ist aufzuheben.

5.- Da im Zeitpunkt, als die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 dem Rekurrenten aufgrund der Auffahrkollision vom 26. Mai 2014 den Führerausweis für die Dauer von 1,5 Monaten entzog, der Rekurrent am 11. Oktober 2014 bereits erneut eine Verkehrsregelverletzung begangen hatte (Vorfall mit den ungesicherten Siloballen), hätte die Vorinstanz richtigerweise für beide Verkehrsregelverletzungen eine Gesamtmassnahme aussprechen müssen. Denn gemäss Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt: StGB) verurteilt das Gericht einen Täter, der durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist analog anzuwenden, wenn mehrere administrativrechtliche Führerausweisentzugsgründe nach Art. 16 Abs. 3 SVG vorliegen (BGer 6A.74/2005 vom 15. März 2006 E. 5.3, der sich noch auf Art. 68 aStGB bezieht, der inhaltlich mit dem heutigen Art. 49 StGB weitgehend übereinstimmt).

Da die Vorinstanz jedoch nur für die Auffahrkollision vom 26. Mai 2014 einen Führerausweisentzug verfügte, welcher zudem bereits vollzogen wurde, liegt ein Fall der sogenannten retrospektiven Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Danach hat die Behörde, wenn sie eine Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat sanktioniert wurde, eine Zusatzmassnahme in der Weise zu bestimmen, dass der Täter nicht schwerer sanktioniert wird, als wenn die einzelnen Widerhandlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Die Zusatzmassnahme soll bewirken, dass der Rekurrent nicht schwerer sanktioniert wird, als wenn die zwei Verkehrsregelverletzungen gemeinsam beurteilt worden wären, was vorliegend theoretisch möglich gewesen wäre. Für den Vorfall mit den ungesicherten Siloballen vom 11. Oktober 2014 ist demzufolge eine Zusatzmassnahme zur Verfügung vom 15. Dezember 2014 auszusprechen.

6.- a) Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Staat

aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1‘200.– erscheint

angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der

Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten.

b) Zufolge Obsiegens hat der Rekurrent Anspruch auf volle Entschädigung der ausseramtlichen Kosten (Art. 98bis VRP und Art. 98ter VRP), soweit diese aufgrund der Rechts- und Sachlage als notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Im Rekursverfahren war der Beizug eines Rechtsbeistandes geboten. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb die Entschädigung für die Anwaltskosten ermessensweise festzulegen ist. Im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission wird das Honorar als Pauschale ausgerichtet; der Rahmen liegt zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 12'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75; abgekürzt: HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Im Vordergrund stand die Frage, ob die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2015 zulässig war. Angesichts des eher geringen Aktenumfangs sowie des eingeschränkten Prozessthemas erscheint ein Honorar von Fr. 1'500.– als angemessen. Hinzuzuzählen sind die Barauslagen von

Fr. 60.– und die Mehrwertsteuer von Fr. 124.80, so dass die zu entschädigenden Anwaltskosten insgesamt Fr. 1‘684.80 betragen (Art. 22 Abs. 1 lit. c, Art. 28bis Abs. 1 und Art. 29 HonO); entschädigungspflichtig ist der Staat (Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt).

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die Zwischenverfügung des

    Strassenverkehrsamts

    vom 29. Mai 2015 (Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung) wird aufgehoben.

  2. Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 1‘200.–. Der Kostenvorschuss von

    Fr. 1‘200.– wird dem Rekurrenten zurückerstattet.

  3. Der Staat (Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt) hat den Rekurrenten mit Fr. 1‘684.80

zu entschädigen.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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