Zusammenfassung des Urteils IV-2014/72: Verwaltungsrekurskommission
Ein Lastwagenchauffeur verursachte einen Unfall, weil er den Ladekran nicht ordnungsgemäss eingefahren hatte. Der Beifahrer wurde leicht verletzt. Der Sachschaden wurde auf Fr. 170'000 geschätzt. Der Chauffeur wurde wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu einem dreimonatigen Führerausweisentzug verurteilt. Der Rekurs gegen diese Massnahme wurde abgewiesen, da der Chauffeur eine konkrete Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hatte und grob fahrlässig handelte. Der Richter bestätigte die dreimonatige Entzugsdauer.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV-2014/72 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Verkehr |
Datum: | 27.11.2014 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 29 SVG (SR 741.01), Art. 57 Abs. 1, Art. 66 VRV (SR |
Schlagwörter: | Rekurrent; Verkehr; Widerhandlung; Fahrzeug; Strassen; Gefahr; Rekurrenten; Ladekran; Führer; Gefährdung; Strassenverkehrs; Kollision; Führerausweis; Beifahrer; Lastwagen; Fahrlässigkeit; Rekurs; Verkehrsteilnehmer; Recht; Sicherheit; Befehl; Verletzung; Fahrzeuge; Verhalten; Verschulden; Verkehrsregelverletzung; önne |
Rechtsnorm: | Art. 16 SVG ;Art. 16a SVG ;Art. 16b SVG ;Art. 16c SVG ;Art. 29 SVG ;Art. 57 VRV ;Art. 66 VRV ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 118 IV 285; 120 Ib 312; 123 IV 88; 131 IV 133; |
Kommentar: | Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Zürich, Art. 93 SVG, 2011 |
Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger
X, Rekurrent,
vertreten durch Dr.iur. Romana Weber, Rechtsanwältin, St. Leonhardstrasse 20, 9001 St. Gallen,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,
Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
Sachverhalt:
A.- X ist seit dem 7. März 1978 im Besitz des Führerausweises der Kategorien B, D1, BE und D1E und seit dem 20. März 1985 bzw. 19. August 1985 zusätzlich der Kategorien C und CE sowie seit dem 30. Juni 1987 der Kategorie A. Am Donnerstag, 3. Oktober 2013, um 11.57 Uhr, lenkte er einen Lastwagen auf der Romanshornerstrasse in Egnach in Fahrtrichtung Salmsach. Da der Fahrzeugkran nicht ordnungsgemäss eingefahren war, kam es in der Folge zu einer Kollision zwischen dem Kran und der Decke einer viereinhalb Meter hohen Eisenbahnüberführung.
B.- Wegen des Vorfalls vom 3. Oktober 2013 wurde X mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 11. Februar 2014 des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 400.– verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Strassenverkehrsamt entzog X in der Folge den Führerausweis mit Verfügung vom
25. April 2014 für die Dauer von drei Monaten zufolge schwerer Widerhandlung gegen
die Strassenverkehrsvorschriften.
C.- Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 25. April 2014 erhob X durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 13. Mai 2014 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und der Führerausweis sei für höchstens einen Monat zu entziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf die Ausführungen im Rekurs zur Begründung des Antrages wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 13. Mai 2014 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG).
Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4487).
3.- In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Rekurrent am Donnerstag, 3. Oktober 2013, um 11.57 Uhr, als Lenker eines Lastwagens auf der Romanshornerstrasse in Egnach in Fahrtrichtung Salmsach fuhr und aufgrund des nicht vollständig eingezogenen Fahrzeugkrans mit der Decke der viereinhalb Meter hohen Eisenbahnüberführung kollidierte.
4.- Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind (Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11, abgekürzt: VRV). Die Höhe eines Fahrzeugs darf mit der Ladung höchstens vier Meter betragen (Art. 66 VRV).
Indem der Rekurrent einen Lastwagen mit nicht vollständig eingefahrenem Fahrzeugkran lenkte und so mit einer viereinhalb Meter hohen Eisenbahnüberführung kollidierte, verletzte er diese Verkehrsvorschriften. Zu prüfen ist, ob die
Verkehrsregelverletzung eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG war. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).
5.- a) Die Vorinstanz stufte die Kollision als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ein. Zur Begründung wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass der Rekurrent durch sein Fehlverhalten grob schuldhaft einen Selbstunfall verursacht und dabei eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen in Kauf genommen habe. Zudem habe er den Beifahrer konkret gefährdet. Damit liege eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften vor.
b) Gegen die Qualifikation des Verhaltens des Rekurrenten als schwere Widerhandlung wird im Rekurs im Wesentlichen vorgebracht, dass der Rekurrent keinesfalls eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen habe. Durch die Kollision seines Fahrzeugs mit der Brücke und anschliessend dem Geländer sei die Gegenfahrbahn nicht beeinträchtigt worden. Es habe deshalb zu keiner Zeit eine Gefahr für entgegenkommende Fahrzeuge bestanden. Auch der Verkehr auf der eigenen Fahrbahn sei durch die Kollision mit der Brücke nicht gefährdet gewesen. Folglich seien keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet worden. Zudem habe wenig Verkehrsaufkommen geherrscht und die Situation sei übersichtlich gewesen. Der Beifahrer des Rekurrenten sei zwar durch die Kollision leicht verletzt worden; es habe sich dabei aber um keine gravierende Verletzung gehandelt. Das Verschulden des Rekurrenten sei als gering einzustufen. Die Kollision des Ladekrans mit der Brücke habe sich ereignet, weil der Rekurrent vergessen habe, den Ladekran ordnungsgemäss zu sichern und einzufahren. Der Ladekran sei zwar eingefahren worden, allerdings nicht genügend. Nachdem der Rekurrent losgefahren sei, sei das für ihn nicht mehr erkennbar gewesen. Dass er es aus reiner Vergesslichkeit unterlassen habe, den Ladekran vollständig einzufahren, könne nicht als grobes Verschulden betrachtet werden. Es sei dem Rekurrenten nicht bewusst gewesen, dass der Ladekran nicht genügend eingefahren gewesen sei und es dadurch zu einer Kollision hätte kommen
können. Keinesfalls könne davon ausgegangen werden, der Rekurrent habe rücksichtslos gehandelt. Sein Verhalten sei unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar. Der an der Brücke und dem Geländer sowie der Strassenbeleuchtung entstandene Schaden von Fr. 10'000.– sei zudem nur gering. Auch der Staatsanwalt sei nicht von einer groben Verkehrsregelverletzung ausgegangen. Der Strafbefehl sei zwar für die Vorinstanz nicht bindend, er sei aber dennoch als Indiz für das leichte höchstens mittelschwere Verschulden des Rekurrenten zu werten.
6.- a) Im Strafbefehl wurde der Rekurrent wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG verurteilt. Art. 93 Ziff. 2 SVG geht als lex specialis Art. 90 SVG vor. Innerhalb von Art. 90 SVG hat Ziffer 2 als qualifizierte Bestimmung gegenüber Ziffer 1 Vorrang. Art. 90 Ziff. 2 SVG geht deshalb Art. 93 Ziff. 2 SVG vor, wenn der Täter durch den Gebrauch eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs in grobfahrlässiger Weise eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Andernfalls würde es sich trotz Vorliegens einer erhöhten abstrakten Gefährdung um eine Übertretung anstelle eines Vergehens handeln (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Zürich/
St. Gallen 2011, Art. 93 N 11). Indem der Strafrichter den Rekurrenten nach Art. 93 Ziff. 2 lit. a SVG und somit wegen einer Übertretung verurteilte, ging er nicht von einer groben Verkehrsregelverletzung aus.
b) An die rechtliche Würdigung durch den Strafrichter ist die Verwaltungsbehörde nicht gebunden, es sei denn, diese Würdigung hänge von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt, insbesondere weil er den Täter persönlich einvernommen hat (vgl. BGE 120 Ib 312 E. 4b, 119 Ib 158 E. 3c/bb, 104 Ib 359). Da das Strafverfahren zum Vorfall vom 3. Oktober 2013 mit einem Strafbefehl abgeschlossen wurde, der Rekurrent keine gerichtliche Überprüfung verlangt und der Strafrichter den Rekurrenten nicht persönlich einvernommen hat, ist die Verwaltungsbehörde in der rechtlichen Beurteilung frei.
7.- Eine schwere Widerhandlung in Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG setzt voraus, dass der Lenker durch eine grobe Verkehrsregelverletzung eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt.
Eine Verkehrsgefährdung liegt vor, wenn die körperliche Integrität einer Person entweder konkret zumindest abstrakt gefährdet wurde. Im Recht der Administrativmassnahmen wird dabei zwischen der einfachen und der erhöhten abstrakten Gefährdung unterschieden. Erstere zieht keine Administrativmassnahmen nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Von einem solchen Fall ist jedoch nur dann auszugehen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten betroffen werden können. Führte dieses hingegen zu einer Verletzung eines Rechtsguts einer konkreten bzw. einer erhöhten abstrakten Gefährdung der körperlichen Integrität, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, Rz. 43 ff.). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefahr (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung gar Tötung bestand (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12). Zudem ist das Ausmass der üblicherweise entstehenden Schädigung bei Eintritt der Rechtsgutverletzung zu berücksichtigen (vgl. VRKE IV-2011/113 vom 24. November 2011 E. 3.b, in: www.gerichte.sg.ch). Der Gefährdung der Sicherheit kommt durch die seit 1. Januar 2005 geltenden Art. 16a bis 16c SVG eine wesentliche und eigenständige Bedeutung zu. Der Gesetzgeber hat bewusst dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen. Insbesondere hat er das Recht des Warnungsentzugs verselbständigt und im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit verschärft (Urteil des Bundesgerichts 1C_267/2010 vom
14. September 2010 E. 3.4).
Gemäss Polizeirapport vom 14. Januar 2014 klagte der Beifahrer des Rekurrenten nach dem Unfall über Schmerzen in der linken Schulter. Bei der ärztlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass sein linkes Schultergelenk ausgekugelt war. Da die Strassenverkehrsgesetzgebung die körperliche Integrität und die Gesundheit anderer Personen schützt, genügt jede Gefährdung, welche eine Beeinträchtigung der Gesundheit nach sich ziehen kann. Eine Verletzung dieser Rechtsgüter muss deshalb nicht die Schwelle einer Körperverletzung im Sinn des Strafrechts erreichen (vgl. GVP
2006 Nr. 29). Durch die Verkehrsregelverletzung des Rekurrenten blieb es nicht bei einer abstrakten Gefährdung. Mit der Kollision konkretisierte sich die Gefahr, und es zeigte sich, dass das Verhalten des Rekurrenten jedenfalls geeignet war, andere Personen zu verletzen. Aus den äusserlich erkennbaren Folgen der Kollision ergibt sich zudem, dass sie hinsichtlich der Gefährdung keine Bagatelle darstellte. Es blieb nicht – wie der Rekurrent geltend macht – bei einem minimalen Sachschaden. Im Strafbefehl vom 11. Februar 2014 wird der Sachschaden mit Fr. 170'000.– beziffert. Der Lastwagen, der Ladekran, die Eisenbahnbrücke, das Geländer und die Strassenbeleuchtung wurden durch die Kollision beschädigt.
Subjektiv erfordert Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ein rücksichtsloses sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
Der Rekurrent führte gegenüber der Polizei aus, dass er das Einfahren des Krans wohl vergessen haben müsse (act. 9/20). Der Beifahrer des Rekurrenten wurde als Auskunftsperson am 8. November 2013 polizeilich einvernommen. Dabei gab er an, dass er zusammen mit dem Rekurrenten den Lastwagen entladen habe. Der Rekurrent habe dabei den Lastwagenkran bedient. Nach dem Entladen habe dieser den Kran eingefahren, aber nicht vollständig, sondern sozusagen über die Ladefläche gelegt. Er habe ihn noch gefragt, ob er wisse, was er tue. Der Rekurrent habe geantwortet, dass dies so schon passen würde (act. 9/34). Er habe bemerkt, dass der Lastwagenkran nicht eingefahren war, und habe den Rekurrenten sogar darauf aufmerksam gemacht (act. 9/35).
Der Rekurrent macht im Rekurs geltend, dass er schlicht vergessen habe, den Ladekran vollständig einzuziehen. Offensichtlich habe er den Hinweis seines Beifahrers, dass der Ladekran nicht ordnungsgemäss gesichert und eingezogen sei, nicht gehört diesen falsch verstanden. Er habe seinen Beifahrer denn auch kaum gekannt. Er fahre beinahe täglich mit dem Lastwagen und sei sich der Konsequenzen eines ungenügend eingezogenen Ladekrans durchaus bewusst. Keinesfalls wäre er losgefahren, wenn er realisiert hätte, dass der Ladekran nicht vollständig eingezogen war.
Verantwortlich für die in Art. 29 SVG vorgeschriebene Betriebssicherheit eines Fahrzeuges ist in erster Linie der Führer, der sich gemäss Art. 57 Abs. 1 VRV darüber Gewissheit zu verschaffen hat (Giger, OFK-SVG, SVG 29 N 8). Die maximale Höhe eines Fahrzeugs mit Ladung von vier Metern (Art. 66 VRV) ist in jedem Fall einzuhalten und zu überprüfen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass aufgrund von Umleitungen plötzlich eine andere als die beabsichtigte Strecke gefahren werden muss, wo vielleicht Unterführungen zu passieren sind. Indem der Rekurrent sich vor der Fahrt nicht vergewisserte, ob der Ladekran ordnungsgemäss eingefahren war, verletzte er seine Sorgfaltspflicht. Er hat dadurch eine elementare Sorgfaltsregel missachtet, was aufgrund der dadurch hervorgerufenen Gefahr an sich schon grobfahrlässig ist. Hinzu kommt, dass er von seinem Beifahrer auf den nicht ordnungsgemäss eingefahrenen Ladekran ausdrücklich aufmerksam gemacht worden war. Selbst wenn er den Hinweis seines Beifahrers tatsächlich nicht gehört verstanden haben sollte – wovon indes nicht auszugehen ist, weil ihm der Rekurrent auf entsprechendes Nachfragen hin erklärt habe, dass das so schon passe – reicht dies nicht aus, um sein Fehlverhalten bloss als leichte Fahrlässigkeit einzustufen. Eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit bei Verkehrsregelverstössen beruht darauf, dass der Handelnde unaufmerksam ist eine Situation falsch einschätzt. Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat, ist typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit grober Fahrlässigkeit nicht von vornherein aus. Vielmehr müssten weitere, in der Person der handelnden Person liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen liessen (vgl. BGE 123 IV 88 E. 4c). Solche Umstände sind hier nicht erkennbar und werden vom Rekurrenten auch nicht geltend gemacht. Er
führte selber aus, dass er für die Sicherheit des Fahrzeuges zuständig gewesen sei, sein Beifahrer sei lediglich Abladehelfer gewesen (act. 9/20). Wäre er seiner Pflicht, die Betriebssicherheit des Fahrzeuges vor der Fahrt zu kontrollieren, nachgekommen, wäre es nicht zu einer Kollision mit der Eisenbahnüberführung gekommen. Für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit genügt es, dass der Rekurrent in einer momentanen Unachtsamkeit nicht bedachte, dass er mit seiner Unaufmerksamkeit andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährden könnte. Es liegt somit grobe Fahrlässigkeit vor.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent eine konkrete Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Gleichzeitig ist ihm grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Es handelt sich somit um eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG.
8.- Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).
Die Vorinstanz hat die Dauer der Massnahme auf drei Monate festgesetzt. Dies entspricht der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG. Da das Gesetz eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer ausschliesst (Art. 16 Abs. 3 SVG), können massnahmemindernde Umstände, wie insbesondere der ungetrübte automobilistische Leumund die berufliche Angewiesenheit des Betroffenen auf den Führerausweis eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer nicht rechtfertigen. Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer verbleibt der rechtsanwendenden Behörde auch kein Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn der Erforderlichkeit zur Besserung des Betroffenen anstellen könnte (vgl. Botschaft, in BBl 1999 S. 4462 ff.). Daraus folgt, dass die Mindestentzugsdauer selbst in Ausnahmesituationen nicht unterschritten werden kann. Die dreimonatige Entzugsdauer ist deshalb zu bestätigen.
9.- Der Rekurs ist somit abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist zu verrechnen.
Entscheid:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter
Verrechnung
des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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