Zusammenfassung des Urteils IV-2014/58: Verwaltungsrekurskommission
Die X AG wurde die Berechtigung zur Reparaturbestätigung entzogen, da sie eine Reparatur bestätigte, die sie nicht selbst durchgeführt hatte und die Bestätigung von einer nicht unterschriftsberechtigten Person ausgefüllt wurde. Die fristlose Kündigung der Vereinbarung wurde als gerechtfertigt angesehen. Der Rekurs wurde abgewiesen, die aufschiebende Wirkung entzogen und die Kosten der Rekurrentin auferlegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV-2014/58 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Verkehr |
Datum: | 26.02.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 24 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 4 SVG (SR |
Schlagwörter: | Rekurrentin; Reparatur; Verfügung; Fahrzeug; Strassenverkehr; Vereinbarung; Strassenverkehrs; Reparaturbestätigung; Vorinstanz; Einzelvereinbarung; Strassenverkehrsamt; Rekurs; Bestätigung; Quot; Recht; Teilnahme; Verkehr; Verfahren; Person; Kündigung; Mängel; Prüfung; Kontroll; Entzug; Unterschrift; Tiguan |
Rechtsnorm: | Art. 101 OR ;Art. 13 SVG ;Art. 33 VTS ; |
Referenz BGE: | 133 II 366; |
Kommentar: | - |
Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger
X AG, Rekurrentin,
vertreten durch Dr.iur. Simon Wolfer, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 49, 8501 Frauenfeld,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Prüfungen, Biderstrasse 6, 9015 St.
Gallen, Vorinstanz, betreffend
Entzug der Berechtigung zur Reparaturbestätigung
Sachverhalt:
A.- Die X AG wurde am 11. März 1987 ins Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. Ihr Zweck besteht in der Ausführung von Reparaturen an Lastfahrzeugen sowie im Handel mit Zubehör und Nutzfahrzeugen. Der Autogewerbe Verband Schweiz (nachfolgend: AGVS), Sektion St. Gallen-Appenzell und Fürstentum Liechtenstein, bestätigte am 21. November 2013 der X AG die Autorisierung zur Teilnahme am Reparaturbestätigungsverfahren (nachfolgend: RBV) für leichte Motorwagen (bis 3,5 t) und Anhänger (bis 3,5 t) sowie für schwere Motorwagen und Anhänger (über 3,5 t) für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014.
B.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog mit Verfügung vom 1. April 2014 der X AG die Berechtigung zur Reparaturbestätigung, löste die Einzelvereinbarung mit dem AGVS fristlos auf und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Es hielt der X AG einerseits vor, eine Bestätigung für Reparaturen ausgestellt zu haben, die nicht durch sie selbst ausgeführt worden seien, andererseits sei die Unterschrift auf dem Prüfbescheid gefälscht worden.
C.- Gegen diese Verfügung erhob die X AG mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
16. April 2014 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission und beantragte, die aufschiebende Wirkung des Rekurses sei unverzüglich wiederherzustellen, die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 1. April 2014 sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 1. April 2014 aufzuheben, subeventualiter sei die Rekurrentin anstelle des verfügten Entzugs zu ermahnen bzw. zu verwarnen, subsubeventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 28. Mai 2014 zum Rekurs vernehmen; sie trug auf Abweisung des Rekurses und Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an. Die X AG erhielt Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Sie machte davon mit Eingabe vom 16. Juni 2014 Gebrauch und hielt an ihren Anträgen fest. Dazu nahm die Vorinstanz am 24. Juni 2014 nochmals Stellung.
Mit Verfügung vom 19. August 2014 wies der Präsident das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Kosten der Verfügung wurden bei der Hauptsache belassen.
Auf die Ausführungen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 16. April 2014 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Die Rekurrentin macht einerseits geltend, die Verfügung der Vorinstanz sei mangelhaft. Die Betreffzeile laute "Verfügung betreffend Entzug der Berechtigung zur Reparaturbestätigung". Zusätzlich werde festgehalten, die Einzelvereinbarung mit dem AGVS werde "fristlos aufgelöst". Es sei auch die Rede von "Kündigung" und "Ausschluss". Andererseits enthalte die Verfügung kein Dispositiv. Ohne Dispositiv sei es nicht möglich, einen substantiierten und begründeten Rekurs einzureichen, weil ihr nicht klar sei, wogegen sie genau rekurriere. Aufgrund der Tatsache, dass kein Dispositiv vorhanden sei, leide die Verfügung an einem gravierenden Mangel, weshalb sie als nichtig zu qualifizieren sei.
Nach Art. 24 Abs. 1 VRP soll eine Verfügung die Tatsachen, die Vorschriften und die Gründe, auf die sie sich stützt (lit. a), den Rechtsspruch der Behörde (lit. b), die Festsetzung der Kosten und der Kostentragungspflicht (lit. c), die Belehrung über das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Frist und die Instanz (lit. d) und die Daten der Verfügung und der Zustellung (lit. e) enthalten. Eine Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird
(BGE 133 II 366 E. 3.2). Die Praxis hat verschiedene Fehler anerkannt, bei deren Vorliegen eine Verfügung als nichtig betrachtet wird. Ein schwer wiegender Form- Eröffnungsfehler wurde unter anderem angenommen bei der Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit, bei der fehlenden Bezeichnung der erlassenden Behörde beim Fehlen der Unterschrift. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung die fehlende Begründung einer Verfügung hingegen sind keine Nichtigkeitsgründe. Auf alle Fälle darf den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Rz. 958 und 972 ff.).
Es trifft zwar zu und ist unüblich, dass in der angefochtenen Verfügung ein herkömmliches Dispositiv fehlt. Der Rechtsspruch ergibt sich aber ohne Weiteres aus dem ersten Absatz der Verfügung. Danach wurde die Einzelvereinbarung mit dem AGVS fristlos aufgelöst und der Rekurrentin per sofort nicht mehr gestattet, Reparaturbestätigungen mit Wirkung einer Nachkontrolle auszustellen. Dass der Rechtsspruch nicht als Dispositiv besonders hervorgehoben wurde, ist kein schwer wiegender Mangel, weshalb der Einwand der Rekurrentin, wonach die Verfügung als nichtig zu qualifizieren sei, unbegründet ist. Der Rekurrentin ist aus dem Fehlen eines herkömmlichen Dispositivs auch kein Nachteil erwachsen; jedenfalls war es ihr möglich, einen Rekurs im Umfang von 19 Seiten einzureichen. Das Vorbringen, wonach sie nicht gewusst habe, wogegen sie rekurriere, ist deshalb nicht leicht verständlich. Dass die Vorinstanz verschiedene Begriffe für die Kündigung der Einzelvereinbarung zwischen dem AGVS und der Rekurrentin verwendete, ändert daran nichts. Die Verfügung ist aufgrund der Verwendung von verschiedenen Begriffen nicht mangelhaft. Der Rechtsspruch in der Verfügung ist klar und eindeutig: die Einzelvereinbarung mit dem AGVS wird fristlos aufgelöst, was bedeutet, dass es der Rekurrentin nicht mehr gestattet ist, Reparaturbestätigungen mit Wirkung einer Nachkontrolle auszustellen. Die Verfügung ist damit in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
3.- Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) darf der Fahrzeugausweis nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. Verkehrssicher ist ein Fahrzeug, dessen Beschaffenheit und Zustand es erlauben, das Fahrzeug ohne Gefährdung anderer in Verkehr zu bringen. Das verkehrssichere
Fahrzeug zeichnet sich bezüglich Beschaffenheit und Zustand durch das Fehlen verkehrsgefährdender Mängel aus (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 2002, N 234). Bevor ein Fahrzeugausweis erteilt wird, ist das Fahrzeug einer amtlichen Prüfung zu unterziehen, die abklärt, ob das Fahrzeug den Vorschriften entspricht und verkehrssicher ist (Art. 13 Abs. 1 SVG). Der Bundesrat schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor (Art. 13 Abs. 4 SVG), wobei die Zulassungsbehörde diese Nachprüfung Betrieben Organisationen übertragen kann, welche für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten (Art. 33 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, SR 741.41, abgekürzt: VTS).
Wurden bei der Nachprüfung eines Fahrzeuges Mängel festgestellt, so musste das Fahrzeug bisher nach der Reparatur nochmals beim Strassenverkehrsamt zu einer Nachkontrolle vorgeführt werden. Am 2. Oktober 2013 vereinbarten das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und der AGVS Sektion St. Gallen-Appenzell und Fürstentum Liechtenstein, das bisherige Nachkontrollverfahren des Strassenverkehrsamts durch ein RBV zu ersetzen und das RBV auf den AGVS zu übertragen (im Folgenden 'Vereinbarung'). Namentlich können zertifizierte Fachbetriebe die Reparatur dem Strassenverkehrsamt auf dem Postweg bestätigen; die Nachkontrolle des Fahrzeugs beim Strassenverkehrsamt entfällt in diesen Fällen. Gestützt auf die Vereinbarung vom 2. Oktober 2013 kann der AGVS mit den Fachbetrieben aus dem Fahrzeuggewerbe Einzelvereinbarungen über eine Teilnahme am RBV abschliessen.
4.- a) Am 21. November 2013 bestätigte der AGVS die Autorisierung der Rekurrentin zur Teilnahme am RBV für leichte Motorwagen (bis 3,5t) und Anhänger (bis 3,5t) sowie für schwere Motorwagen und Anhänger (über 3,5t) für die Zeit vom 1. Januar bis
31. Dezember 2014. Mit Verfügung vom 1. April 2014 entzog die Vorinstanz der Rekurrentin die Berechtigung zur Reparaturbestätigung. Sie begründet dies damit, dass am 28. Januar 2014 in der Prüfstelle Oberbüren ein Fahrzeug (VW Tiguan) durch die Y AG vorgeführt worden sei. Dabei seien verschiedene Mängel beanstandet worden, welche mittels RBV hätten erledigt werden können. Am 30. Januar 2014 sei die von der Rekurrentin unterzeichnete Bestätigung über die Erledigung der Reparatur
bei der Prüfstelle Oberbüren eingegangen. Bei der Überprüfung der Bestätigung sei festgestellt worden, dass die Rekurrentin die Bestätigung für eine Reparatur ausgestellt habe, welche sie nicht selber ausgeführt habe. Die Rekurrentin sei gemäss Vereinbarung mit dem AGVS nicht zur Bestätigung von Reparaturen, die durch Dritte ausgeführt worden seien, zugelassen. Zudem stamme die Unterschrift auf der Bestätigung nicht von einer berechtigten Person. Anstelle von A habe B mit dem Namen von A unterschrieben. Dabei handle es sich um eine Unterschriftenfälschung. Die Einführung des RBV bezwecke unter anderem, das System der amtlichen, periodischen Nachprüfung zu vereinfachen, ohne den bisherigen Qualitätsanforderungen an die Fahrzeugprüfungen eine Absage zu erteilen. Es dürfe keinesfalls auch nur der Anschein erweckt werden, ein Qualitätsabbau, der gar zu einer Senkung der Verkehrssicherheit führen könnte, werde systembedingt in Kauf genommen. Für das Gelingen des RBV seien in erheblichem Mass die teilnehmenden Betriebe verantwortlich, denn diese seien im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse für die Wiederherstellung der Betriebssicherheit beanstandeter Fahrzeuge zuständig. Das Verhalten der Rekurrentin sei geeignet, den angestrebten Erfolg des auf hohem Vertrauen beruhenden RBV in Frage zu stellen. Von einer fristlosen Auflösung der Vereinbarung könne deshalb nicht abgesehen werden. Eine Verwarnung Ermahnung könne nur in leichten Fällen ausgesprochen werden, was aufgrund des schweren und mehrfachen Verstosses gegen die Vereinbarung ausgeschlossen sei. Ein erneutes Gesuch um Teilnahme am RBV könne frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten seit Mitteilung der Kündigung gestellt werden.
b) Die Rekurrentin macht im Wesentlichen geltend, gemäss Ziff. 11 Abs. 2 der Vereinbarung für ein Reparaturbestätigungsverfahren zwischen dem AGVS und dem Strassenverkehrsamt vom 2. Oktober 2013 könnten Sanktionen vom Strassenverkehrsamt nur in Absprache mit dem AGVS verhängt werden. Die Vorinstanz habe jedoch im Alleingang und somit entgegen der Vereinbarung gehandelt. Im ersten Absatz der angefochtenen Verfügung werde ihr die fristlose Auflösung der Einzelvereinbarung mit dem AGVS mitgeteilt. Sie sei sich aber nicht bewusst, jemals eine Einzelvereinbarung mit dem AGVS abgeschlossen zu haben und wisse nicht, worum es sich dabei handle bzw. was gekündigt worden sei. Sie habe lediglich die Bestätigung vom 21. November 2013 erhalten. Die Voraussetzungen für eine fristlose Auflösung der (ihr nicht bekannten und nicht abgeschlossenen) Einzelvereinbarung
seien zudem ohnehin nicht erfüllt. Es handle sich weder um eine wiederholte noch um eine schwerwiegende Verletzung der Einzelvereinbarung. Das persönliche Verhalten eines Arbeitnehmers könne ihr nicht zumindest nicht als eine schwere Verletzung angelastet werden. Die Falschbestätigung sei nur aufgrund eines Missverständnisses erfolgt. Sie habe keinerlei Interesse, vorsätzlich eine Falschbestätigung auszustellen und damit den Entzug der Bewilligung zu riskieren, was ihr aber ohnehin beides nicht bekannt bewusst gewesen sei. Der betreffende Arbeitnehmer habe ohne ihr Einverständnis gehandelt. Sie hafte nicht für das Verhalten ihrer Arbeitnehmer, zumal deren strafrechtlichen Handlungen nicht dem Arbeitgeber zugerechnet würden. Sie habe ihren Arbeitnehmer genügend instruiert und überwacht. Es sei offensichtlich, dass diesem klar sein müsse, dass er keine Unterschrift fälschen dürfe. Instruktionen und Überwachung in dieser Hinsicht würden sich erübrigen. Sie habe sich stets korrekt verhalten, weshalb ein Entzug von einem Jahr unverhältnismässig sei. Zudem sei weder der Vereinbarung noch der Bestätigung des AGVS vom 21. November 2013 zu entnehmen, dass sie nicht zur Bestätigung von Reparaturen zugelassen sei, die nicht von ihr selber ausgeführt worden seien. Auch dem beigelegten Ablauf des RBV sei nichts dergleichen zu entnehmen. Die Vorinstanz versuche, im Nachhinein eine vermeintliche Grundlage für die angefochtene Verfügung zu schaffen, indem sie Richtlinien zu Massnahmen im Bereich Nachkontroll- und RBV-Qualitätssicherung vom Januar 2014 einreiche, welche aber nie ausgehändigt worden seien. Es müsse angenommen werden, dass diese Richtlinien erst anlässlich des vorliegenden Falles erstellt worden seien. Insgesamt wiege ihr Interesse an der Weiterführung der Berechtigung für das RBV höher als dasjenige der Vorinstanz an einem Entzug. Es habe zu keiner Zeit ein Sicherheitsrisiko bestanden.
5.- a) Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die Vereinbarung für ein Reparaturbe stätigungsverfahren zwischen dem AGVS und dem Strassenverkehrsamt vom 2. Oktober 2013. Gemäss Ziff. 11 dieser Vereinbarung werden Sanktionen gegen Fachbetriebe, wie Ermahnung, Verwarnung Entzug der Bewilligung vom Strassenverkehrsamt in Absprache mit dem AGVS verhängt (Abs. 2); darauf beruft sich die Rekurrentin. Wie die Absprache mit dem AGVS abläuft, wird nicht umschrieben. Die Vorinstanz macht geltend, dass der Entscheid intensiv mit den Verantwortlichen des AGVS diskutiert und die angefochtene Verfügung somit in Absprache mit dem AGVS getroffen worden sei. Aus der angefochtenen Verfügung ist ersichtlich, dass eine Kopie
der Verfügung dem Vorstand des AGVS übermittelt wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine Besprechung mit dem AGVS stattgefunden hat. Die Vorinstanz handelte somit nicht entgegen der Vereinbarung.
Nach Art. 2 der Vereinbarung schliesst der AGVS mit jedem einzelnen Fachbetrieb aus dem Fahrzeuggewerbe eine Einzelvereinbarung ab. Am 13. November 2013 stellte die Rekurrentin mit dem Formular "Teilnahme am Reparaturbestätigungs-Verfahren" des AGVS und Strassenverkehrsamtes ein Gesuch beim AGVS um Teilnahme am RBV. Ihr Gesuch ging am 18. November 2013 beim AGVS ein. Am 21. November 2013 bestätigte der AGVS der Rekurrentin die Autorisierung für das RBV für das Jahr 2014. Damit kam zwischen dem AGVS und der Rekurrentin eine Vereinbarung über die Teilnahme am RBV zustande. Das Vorbringen der Rekurrentin, wonach sie nicht wisse, worum es sich bei der Einzelvereinbarung handle bzw. was gekündigt worden sei, ist nicht nachvollziehbar.
Die Y AG führte am 28. Januar 2014 bei der Prüfstelle Oberbüren ein Fahrzeug (VW Tiguan) vor. Es wurden einige Mängel beanstandet, welche mit dem RBV erledigt werden konnten. Am 30. Januar 2014 bestätigte die Rekurrentin die Reparatur der Mängel des VW Tiguan gegenüber der Vorinstanz. Dabei stellte sich heraus, dass die Reparatur des VW Tiguan nicht von der Rekurrentin vorgenommen und die Reparaturbestätigung von einem für das RBV nicht unterschriftsberechtigten Mitarbeiter der Rekurrentin mit einer falschen Unterschrift unterzeichnet worden war. Wiederholte schwerwiegende Verletzungen der Einzelvereinbarung, insbesondere eine Falschbestätigung der Reparatur, berechtigen gemäss Art. 11 Abs. 3 der Vereinbarung das Strassenverkehrsamt, die Vereinbarung mit dem fehlbaren Fachbetrieb fristlos zu kündigen. Zu prüfen ist, ob das Ausstellen der entsprechenden Reparaturbestätigung durch die Rekurrentin einen Grund für eine fristlose Kündigung der Einzelvereinbarung darstellt.
Das Strassenverkehrsamt unterscheidet zwischen nachkontrollberechtigten Betrieben (NK), die eigene Reparaturen und solche von Dritten bestätigen, und RBV-Betrieben, die ausschliesslich die eigenen Reparaturen bestätigen (act. 9/14). Die Rekurrentin gehört zu den RBV-Betrieben. Dies geht aus der E-Mail des Prüfstellenleiters vom 30. Januar 2014 hervor, in welcher das Vorgehen im Zusammenhang mit der
Mängelbehebung und Bestätigung beim VW Tiguan als nicht korrekt bezeichnet wurde (act. 9/15). Die Rekurrentin erhob dagegen in der Stellungnahme vom 21. März 2014 keine Einwände. Insbesondere behauptete sie nicht, dass sie zur Bestätigung von Reparaturarbeiten durch Dritte berechtigt sei. Vielmehr gestand sie gegenüber der Vorinstanz ein, dass die Reparatur des VW Tiguan "sehr unglücklich verlaufen sei" (vgl. act. 9/10). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie wusste, dass sie nicht zur Bestätigung von Reparaturarbeiten durch Dritte berechtigt war. Es liegt ein Verstoss gegen das RBV-Verfahren vor, der der Rekurrentin vorzuwerfen ist.
Aufgrund der Bestätigung des AGVS vom 21. November 2013 zur Teilnahme am RBV für das Jahr 2014 war der Rekurrentin bekannt, welche Personen aus ihrem Betrieb für das RBV unterschriftsberechtigt sind. Gemäss Art. 5 der Vereinbarung wird jede Reparaturbestätigung von einer unterschriftsberechtigten Person unterschrieben. Mit dieser Unterschrift bestätigt der Garagenbetrieb dem Strassenverkehrsamt die vollständig und fachmännisch ausgeführte Reparatur der festgestellten Mängel. Um für das RBV unterschriftsberechtigt sein zu können, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. So muss die Person das 24. Altersjahr vollendet haben, eine abgeschlossene Lehre als Automechaniker, Automobil-Mechatroniker EFZ, Automonteur Automobilfachmann EFZ und mindestens ein Jahr Berufspraxis nach Abschluss der Lehre vorweisen sowie mindestens drei technische Weiterbildungstage im Jahr besuchen (vgl. act. 9/2). Indem ein Mitarbeiter der Rekurrentin, welcher nicht unterschriftsberechtigt war, die Reparatur des VW Tiguan bestätigte, wurde gegen die Vorschriften des RBV und gegen die Einzelvereinbarung mit dem AGVS verstossen. Fahrzeugprüfungen und die Nachkontrollen erfolgen im Interesse der Verkehrssicherheit; es geht letztlich um den Schutz der Teilnehmer im Strassenverkehr, weshalb ein grosses öffentliches Interesse besteht, dass die Prüfverfahren korrekt durchgeführt werden. Wenn eine nicht unterschriftsberechtigte Person eine Reparaturbestätigung unterzeichnet, fehlt es an der Gewährleistung, dass die Reparatur der Mängel ordnungsgemäss durchgeführt und kontrolliert wurde. Dies kann dazu führen, dass Fahrzeuge zum Verkehr zugelassen werden, die nicht verkehrssicher sind und es dadurch zu Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer kommt. Es handelt sich deshalb um eine schwerwiegende Verletzung der Einzelvereinbarung gemäss Art. 11 Abs. 3 der Vereinbarung.
Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht die Ausübung eines Rechts aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht (Art. 101 Abs. 1 des Obligationenrechts, SR 220, abgekürzt: OR). Es handelt sich hierbei um eine Zurechnungsnorm für Drittverhalten. Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den eine von ihm zur Erfüllung einer Schuldpflicht eingesetzte Hilfsperson bei Ausübung dieser Tätigkeit verursacht. Es kann sich dabei um ein beliebiges Verhalten der Hilfsperson handeln (BSK OR I-Wiegand, Art. 101 N 2 ff.). Diese obligationenrechtlichen Bestimmungen sind vorliegend analog anzuwenden. Die Rekurrentin hat demnach für das Verhalten ihres Arbeitnehmers einzustehen. Ein Entlastungsbeweis steht ihr nicht offen (vgl. Wiegand, a.a.O., Art. 101 N 12). Obwohl
der Grundsatz, wonach Unternehmen mangels Schuldfähigkeit nicht bestraft werden können, seit der Einführung des Art. 102 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt: StGB) nicht mehr absolut gilt, ist es dennoch folgerichtig und allgemein bekannt, dass ein allfälliges Strafverfahren wegen Urkundenfälschung gegen den entsprechenden Mitarbeiter geführt wird und nicht gegen das Unternehmen. Dies hat aber keinen Einfluss auf die Zurechnungsnorm gemäss Art. 101 Abs. 1 OR. Inwieweit die Rekurrentin Rückgriff auf ihren Mitarbeiter nehmen kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrentin einerseits eine Reparatur bestätigte, die sie nicht selber ausgeführt hatte, und andererseits die Reparaturbestätigung von einer nicht unterschriftsberechtigten Person ausgefüllt wurde. Sie verstiess damit in zweifacher Hinsicht gegen die Vorschriften des RBV. Beim Ausstellen einer Reparaturbestätigung einer für das RBV nicht unterschriftsberechtigten Person handelt es sich zudem um eine schwerwiegende Verletzung der Vorschriften des RBV. Die fristlose Kündigung der Vereinbarung mit der Rekurrentin durch die Vorinstanz erfolgte deshalb zu Recht. Sie konnte keine Gewähr für die vorschriftsgemässe Durchführung der Nachprüfung eines Fahrzeuges bieten (vgl. Art. 33 Abs. 1 VTS). Dass sich der Vorfall bereits während des ersten Monats der Teilnahme der Rekurrentin am RBV ereignete, lässt darauf schliessen, dass allfällige betriebsinterne Kontrollmassnahmen offensichtlich ungenügend waren. Eine mildere Massnahme, insbesondere eine Ermahnung Verwarnung, trüge der Schwere des
Verstosses nicht angemessen Rechnung. Das Interesse an der Sicherheit im Verkehr ist höher zu gewichten als das Interesse der Rekurrentin an der Beibehaltung der Berechtigung für das RBV. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen. Die Rekurrentin kann nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Mitteilung der Kündigung durch die Vorinstanz ein neues Gesuch um Teilnahme am RBV stellen. Unerheblich ist, wann die von der Rekurrentin erwähnten Richtlinien zu den Massnahmen im Bereich Nachkontroll- und RBV-Qualitätssicherung vom Januar 2014 aufgesetzt wurden, da sich die angefochtene Verfügung nicht auf diese Richtlinien stützt.
6.- Die Kündigung der Einzelvereinbarung zwischen dem AGVS und der Rekurrentin erfolgte zum Schutz der Verkehrssicherheit. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn die Rekurrentin während eines Rechtsmittelverfahrens weiterhin am RBV teilnehmen könnte. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 VRP).
7.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'400.–, worunter die Kosten für die Verfügung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung des Rekurses, erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist zu anzurechnen. Bei diesem Ausgang besteht kein Anspruch auf Entschädigung der ausseramtlichen Kosten.
Entscheid:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Die Rekurrentin hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'400.– zu bezahlen; der Kostenvorschusses von Fr. 1'200.– wird angerechnet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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