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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG - IV-2014/139)

Zusammenfassung des Urteils IV-2014/139: Verwaltungsrekurskommission

X verunfallte alkoholisiert mit einem Motorrad und verletzte sich schwer. Das Strassenverkehrsamt entzog ihm den Führerausweis für bestimmte Kategorien für drei Monate. X legte Rekurs ein, um den Entzug des Führerausweises anzufechten. Das Gericht entschied, dass der Entzug gerechtfertigt war und wies den Rekurs ab. Der Richter war Urs Gmünder. Die Gerichtskosten betrugen CHF 1'200.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV-2014/139

Kanton:SG
Fallnummer:IV-2014/139
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verkehr
Verwaltungsrekurskommission Entscheid IV-2014/139 vom 30.04.2015 (SG)
Datum:30.04.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 31 Abs. 2, Art. 16 Abs. 3, Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 3, Art.
Schlagwörter: Führer; Führerausweis; Kategorie; Kategorien; Motorrad; Rekurs; Motorfahrzeug; Rekurrent; Spezialkategorie; Entzug; Fahrzeug; Widerhandlung; Strassenverkehr; Strassenverkehrs; Führerausweises; Blutalkoholkonzentration; Rekurrenten; Motorfahrräder; Führerausweisen; Führerausweisentzug; Gewichtspromille; Unterkategorie; Mindestentzugsdauer; Gallen; Vorinstanz; ürzt:; Recht
Rechtsnorm: Art. 16 SVG ;Art. 16a SVG ;Art. 16b SVG ;Art. 16c SVG ;Art. 18 VTS ;Art. 31 SVG ;Art. 55 SVG ;Art. 7 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, Art. 16 OR OBG SVG, 2015

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV-2014/139

33 Abs. 5 VZV (SR 741.51), Art. 14, Art. 18 VTS (SR 741.41). X verunfallte mit einem Motorrad in alkoholisiertem Zustand. Unterscheidung von Motorrad und Motorfahrrad (E. 2c). Bestätigung des dreimonatigen Warnungsentzugs für die Kategorien C und CE. Anwendung der Härtefallklausel (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. April 2015, IV-2014/139).

Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger

X, Rekurrent,

vertreten durch lic.iur. Adrian Fiechter, Rechtsanwalt, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,

Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Sachverhalt:

A.- X ist seit dem 20. August 1973 im Besitz des Führerausweises der Kategorien B,

D1, BE und D1E und seit dem 26. Juni 1984 der Kategorien C und CE. Seit dem 1. April

2003 hat er zusätzlich den Führerausweis für die Kategorie A. Am Sonntag, 25. Mai 2014, um 16.45 Uhr, lenkte er ein Motorrad der Marke Suzuki J (RV 50) auf der Thalerstrasse in Rorschacherberg in Fahrtrichtung Goldach. Auf der Höhe Thalerstrasse 00 verlor er die Herrschaft über das Motorrad, kollidierte eingangs der Linkskurve mit dem Trottoirabsatz und stürzte zu Boden. Aufgrund des Sturzes trug er einen Knochenriss oberhalb und unterhalb des rechten Auges, Rissquetschwunden an Stirn und Kiefer, Stauchungen an beiden Händen sowie Prellungen und Schürfungen an den Knien davon und musste mit der Ambulanz ins Kantonsspital St. Gallen gebracht werden. Wegen Alkoholmundgeruchs wurden eine Blut- und Urinprobe angeordnet. Das Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen berechnete am

4. Juni 2014 für den Zeitpunkt des Unfalls eine minimale Blutalkoholkonzentration von 1,92 Gewichtspromille und eine maximale von 2,55 Gewichtspromille.

B.- Mit Verfügung vom 26. September 2014 entzog das Strassenverkehrsamt X aufgrund des Vorfalls vom 25. Mai 2014 den Führerausweis für die Kategorien C und CE für die Dauer von drei Monaten und für die anderen Kategorien und Unterkategorien sowie die Spezialkategorie F für sieben Monate zufolge schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften.

C.- Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 26. September 2014 erhob X durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte, die Verfügung vom 26. September 2014 sei vollumfänglich aufzuheben, insbesondere sei von einem Entzug des Führerausweises für die Kategorien C und CE abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf telefonische Nachfrage hin erklärte der Rechtsvertreter, dass der siebenmonatige Führerausweisentzug für die übrigen Kategorien nicht angefochten werde. Auf die Ausführungen im Rekurs zur Begründung des Antrags wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 14. Oktober 2014 ist rechtzeitig

eingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 28. November 2014 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g bis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG).

Motorfahrzeug im Sinne des SVG ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird (Art. 7 Abs. 1 SVG). Wer wegen Alkoholeinflusses nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit nach Art. 31 Abs. 2 SVG als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über die Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13, nachfolgend: VO BAK) in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 mehr Gewichtspromille aufweist eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. Eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 1 Abs. 2 VO BAK begeht, wer in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille mehr ein Motorfahrzeug führt.

  1. Das Ergebnis der Blutalkoholbestimmung ergab für den Zeitpunkt des Ereignisses eine minimale Blutalkoholkonzentration von 1,92 Gewichtspromille. Dieser Wert wird vom Rekurrenten nicht bestritten. Damit hat er Art. 31 Abs. 2 SVG schuldhaft verletzt.

  2. Im Rekurs wird geltend gemacht, dass es sich beim Motorrad des Rekurrenten um ein Motorrad der Spezialkategorie M handle, ein Veteranenfahrzeug, das mittlerweile 33 Jahre alt und am 1. Mai 1981 erstmals in Verkehr gesetzt worden sei. Bezeichnenderweise sei für dieses ursprünglich eine gelbe Nummer notwendig

    gewesen. Aktuell habe es eine kleine weisse Nummer. Deshalb falle das Lenken dieses Motorrads nicht unter Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG. Der Fahrausweis könne höchstens zum Lenken von Motorfahrrädern, nicht aber zum Lenken von Motorfahrzeugen (z.B. als Lastwagenlenker) entzogen werden.

    Gemäss Art. 3 der Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51, abgekürzt: VZV) werden der Führerausweis der Unterkategorie A1 für Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (Abs. 2) und der Spezialkategorie M für Motorfahrräder (Abs. 3) erteilt. Motorräder sind einspurige Motorfahrzeuge mit zwei Rädern, die nicht Motorfahrräder sind (Art. 14 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, SR 741.41, abgekürzt: VTS). Motorfahrräder sind einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und höchstens 1,00 kW Motorleistung (Art. 18 VTS). Das Fahrzeug des Rekurrenten verfügt über einen Hubraum von 49 cm3 und eine Motorleistung von 2,10 kW (vgl. act. 2/3). Es handelt sich deshalb um ein Motorrad und nicht um ein Motorfahrrad. Im Übrigen wird das Fahrzeug auch im Fahrzeugausweis als "Motorrad" bezeichnet.

    Selbst wenn es sich beim Fahrzeug des Rekurrenten um ein Motorfahrrad handeln würde, wäre zu beachten, dass seit der bereits am 1. April 2003 in Kraft getretenen Gesetzesrevision der Erwerb und der Entzug der Fahrerlaubnis für Motorfahrräder nicht mehr spezialgesetzlich geregelt ist. Seither bildet die Spezialkategorie M Bestandteil des Führerausweises (Art. 3 Abs. 3 VZV) und es bestehen keine Sondervorschriften mehr für dessen Entzug. Entsprechend wären die SVG-Bestimmungen über den administrativen Warnungsentzug von Führerausweisen auch auf die Spezialkategorie M (Motorfahrräder) anwendbar (Art. 16 ff. in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 SVG; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_766/2013 vom 1. Mai 2014 E. 4.2).

  3. Damit steht fest, dass der Vorfall vom 25. Mai 2014 unter Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG fällt, wonach eine schwere Widerhandlung begeht, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt. Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz verfügte Dauer des Entzugs des Führerausweises.

3.- a) Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Diese beträgt gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG bei einer schweren Widerhandlung mindestens drei Monate. Ein Entzug des Lernfahr- Führerausweises umfasst generell alle Kategorien (Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N 2). In Härtefällen kann aber unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer der Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügt werden, sofern der Ausweisinhaber namentlich die Widerhandlung, die zum Ausweisentzug führte, mit einem Motorfahrzeug begangen hat, auf dessen Benutzung er beruflich nicht angewiesen ist, und als Führer eines Motorfahrzeugs der Kategorie, Unterkategorie Spezialkategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist (Art. 33 Abs. 5 VZV).

b) Die Vorinstanz setzte gestützt auf Art. 33 Abs. 5 VZV die Dauer der Massnahme für die Kategorien C und CE unter Berücksichtigung der beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis auf drei Monate und für die anderen Kategorien und Unterkategorien sowie für die Spezialkategorie F auf sieben Monate fest. Die Dauer des Führerausweisentzugs von sieben Monaten für die übrigen Kategorien ist im Rekurs nicht angefochten. Der dreimonatige Führerausweisentzug für die Kategorien C und CE entspricht der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG. Das Gesetz lässt eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer nicht zu (Art. 16 Abs. 3 SVG). Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer verbleibt der rechtsanwendenden Behörde auch kein Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn der Erforderlichkeit zur Besserung des Betroffenen anstellen könnte (vgl. Botschaft, in BBl 1999, S. 4462 ff.). Daraus folgt, dass die Mindestentzugsdauer selbst in Ausnahmesituationen nicht unterschritten werden darf. Von einem Entzug des Führerausweises für die Kategorien C und CE für die Dauer von drei Monaten kann deshalb nicht abgesehen werden. Immerhin wurde der beruflichen Situation mit der Anwendung der Härtefallklausel und

den unterschiedlichen Entzugsdauern (Art. 33 Abs. 5 VZV) soweit wie möglich Rechnung getragen.

4.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Rekurrenten den Führerausweis für die Kategorien C und CE zu Recht aufgrund von Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für drei Monate entzogen hat. Entsprechend ist der Rekurs abzuweisen.

5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist zu verrechnen.

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.

  2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter

Verrechnung

des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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