Zusammenfassung des Urteils IV-2011/56: Verwaltungsrekurskommission
X erwarb 1980 den Führerausweis der Kategorie B in der Schweiz und tauschte ihn 1999 gegen einen deutschen Führerausweis um. Nach einem Unfall im Februar 2009 wurde er mit einer Busse von 700 CHF belegt und ihm wurde der deutsche Führerausweis für einen Monat entzogen. X legte Rekurs ein, der jedoch abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Unfall nicht als mittelschwere Widerhandlung einzustufen sei und wies den Fall zur erneuten Prüfung zurück. Das Strassenverkehrsamt verhängte schliesslich eine Verwarnung gegen X. X legte erneut Rekurs ein, argumentierte jedoch erfolglos gegen die Verwarnung. Die Verwarnung wurde im automatisierten Administrativmassnahmenregister eingetragen. Der Rekurs wurde abgewiesen, und X wurde verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV-2011/56 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Verkehr |
Datum: | 25.08.2011 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 8 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 45 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Es verstösst nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn das Strassenverkehrsamt den Inhaber eines ausländischen Führerausweises, der in der Schweiz eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat und sich öfters in der Schweiz aufhält, verwarnt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. August 2011, IV-2011/56). |
Schlagwörter: | Führer; Führerausweis; Rekurrent; Verwarnung; Strasse; Strassen; Führerausweise; Verwaltung; Schweiz; Strassenverkehr; Strassenverkehrs; Fahrzeug; Recht; Rekurrenten; Widerhandlung; Vorinstanz; Verkehr; Rekurs; Administrativmassnahme; Ausweis; Verfügung; Sanktion; ADMAS; Führerausweises; Urteil; Verwaltungsgericht; Verfahren |
Rechtsnorm: | Art. 1 SVG ;Art. 104b SVG ;Art. 104c SVG ;Art. 106 SVG ;Art. 16a SVG ;Art. 16b SVG ;Art. 16c SVG ;Art. 22 SVG ; |
Referenz BGE: | 134 I 260; 135 IV 194; |
Kommentar: | Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Zürich, Art. 45 Abs. 1; Art. 16 SVG, 2011 |
X, Rekurrent,
vertreten durch lic.iur. Manfred Dähler, Rechtsanwalt, Poststrasse 12, 9000 St. Gallen,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,
Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend Verwarnung Sachverhalt:
A.- X erwarb den Führerausweis der Kategorie B am 28. August 1980 in der Schweiz. Am 26. August 1999 tauschte er diesen in einen deutschen Führerausweis um. Am
Sonntag, 15. Februar 2009, um 14.39 Uhr, war X mit dem Fahrzeug "BMW ", auf der Kantonsstrasse von Pfäfers talwärts nach Bad Ragaz unterwegs. In einer Rechtskurve auf der Höhe St. Niklausen kam das Fahrzeug ins Rutschen, stellte sich quer und kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug.
Mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Uznach, Zweigstelle Flums, vom
7. April 2009 wurde X wegen Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 700.--
verurteilt.
B.- Mit Schreiben vom 1. Mai 2009 eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) ein Administrativmassnahmeverfahren gegen X. Mit Verfügung vom 23. Juni 2009 aberkannte es den deutschen Führerausweis wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit für die Dauer eines Monats.
C.- Gegen diese Verfügung erhob X durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
6. Juli 2009 und Ergänzung vom 25. August 2009 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf eine Aberkennung sowie Einziehung des Führerausweises sei zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Verwaltungsrekurskommission ging von einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften aus und wies den Rekurs mit Urteil vom 25. März 2010 ab, soweit sie darauf eintrat.
Die von X dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht teilweise gutgeheissen. Im Urteil B 2010/94 vom 16. Dezember 2010 wurde festgehalten, dass die von X verursachte Kollision zufolge höchstens leichten Verschuldens und höchstens leichter Gefährdung nicht als mittelschwere Widerhandlung zu qualifizieren sei. Die Streitsache wurde an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen zum Entscheid, ob eine Verwarnung auszusprechen auf jegliche Massnahme zu verzichten sei.
D.- Das Strassenverkehrsamt stellte X mit Schreiben vom 6. Januar 2011 die Aussprechung einer Verwarnung in Aussicht und forderte ihn am 24. Februar 2011 zur Stellungnahme auf. Mit Eingabe vom 21. März 2011 beantragte der Rechtsvertreter die
Einstellung des Verfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 4. April 2011 wurde X vom Strassenverkehrsamt verwarnt.
E.- Mit Eingabe vom 28. April 2011 erhob X gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Im Rekursverfahren wurde ein Amtsbericht der Vorinstanz zur Handhabung von Verwarnungen gegenüber Inhabern ausländischer Führerausweise eingeholt. Der Rekurrent nahm dazu mit Eingabe vom 21. Juli 2011 Stellung.
Der Rechtsvertreter teilte am 11. August 2011 mit, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde.
Auf die Ausführungen des Rechtsvertreters zur Begründung des Antrags wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 28. April 2011 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- In formeller Hinsicht rügt der Rekurrent eine Verletzung des Dualismusverbotes. In der Sache sei er bereits durch die Staatsanwaltschaft Uznach abgeurteilt worden. Daher müsse die Zuständigkeit der Vorinstanz zum Strafverfahren in Form einer separaten Sanktion gegen den Führerausweis bestritten werden. Eine solche Sanktion müsste von der Staatsanwaltschaft und auf dem Wege der StPO ergehen. Jene Verurteilung sei jedoch rechtskräftig. Die Voraussetzungen für eine Revision seien nicht
gegeben. Konsequenterweise sei somit auch die Verwaltungsrekurskommission nicht zuständig.
Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem wurde bereits im ersten Verfahren (VRKE IV-2009/85) erhoben und sowohl von der Verwaltungsrekurskommission (Urteil vom 25. März 2010, E. 4) als auch vom Verwaltungsgericht (Urteil B 2010/94 vom 16. Dezember 2010, E. 5.3) jeweils mit ausführlichen Begründungen abgewiesen; es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden.
Folglich sind die Vorinstanz zur Verfügung von Administrativmassnahmen und die Verwaltungsrekurskommission als Rechtsmittelinstanz zuständig, weshalb sich der Rekurs, insoweit damit eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots gerügt wird, als unbegründet erweist.
3.- Der Rekurrent beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Absehen von jeglicher Massnahme.
a) Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe rechtskräftig festgestellt, dass in seinem Fall kein Führerausweisentzug ausgesprochen werden dürfe. Gegenstand des aktuellen Verfahrens könne daher nur noch sein, ob eine Verwarnung gegenüber ihm als ausländischem Ausweisinhaber zu verfügen sei. Die Polizei habe im Unfallrapport ausdrücklich auf die ausserordentlichen winterlichen Verhältnisse hingewiesen. Der Rekurrent habe solch winterliche Verhältnisse weder erwartet noch erwarten müssen, da es sich um eine stark befahrene Strasse gehandelt habe. Das Ereignis habe sich nachmittags um 15.00 Uhr zugetragen. Die Verkehrsgefährdung sei gering gewesen, es sei niemand verletzt worden. Die unfallbeteiligte Lenkerin habe ausdrücklich auf einen Strafantrag verzichtet, respektive mangels Verletzung verzichten müssen. Von seiner Haftpflichtversicherung seien keine Leistungen für Personenschäden ausgerichtet worden.
Das Verwaltungsgericht habe es offen gelassen, ob überhaupt eine Verkehrsgefährdung und ein relevantes Verschulden vorhanden seien, das gegenüber einem Schweizer Führerausweisinhaber mit einer Verwarnung zu sanktionieren wäre.
Administrativrechtlich liege kein relevantes Verschulden vor. Da der Rekurrent einige Zeit als hinterster Wagen einer Kolonne mit gleicher Geschwindigkeit und konstant grossem Abstand gefahren sei und die vor ihm fahrenden Wagen die fragliche Stelle problemlos passiert hätten, könne seine Geschwindigkeit nicht als unangepasst betrachtet werden. Vielmehr müsse von einem Versagen des ABS (Antiblockiersystem) ausgegangen werden. Der Unfall habe sich wegen der Bremsung und nicht wegen unangepasster Geschwindigkeit ereignet. Dem Rekurrenten könne somit kein Schuldvorwurf gemacht werden. Die unkontrollierte Lage sei nicht vorhersehbar und daher auch nicht abwendbar gewesen. Wenn er zu schnell unterwegs gewesen wäre, müsste auch allen anderen Lenkern derselbe Vorwurf gemacht werden, um eine rechtsgleiche Behandlung des Rekurrenten sicherzustellen.
b) Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Nach Art. 45 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51, abgekürzt: VZV) können ausländische Führerausweise nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug der schweizerischen Führerausweise gelten. Nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG).
Das Verwaltungsgericht hielt im Urteil vom 16. Dezember 2010 fest, die vom Rekurrenten beim Unfall vom 15. Februar 2009 verursachte konkrete Gefährdung sei
höchstens als leicht einzustufen. Entgegen der Darstellung des Rekurrenten ist das Verwaltungsgericht von einer schuldhaft begangenen Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschiften ausgegangen (vgl. E. 5.5.3), und zwar hat es das Verschulden des Rekurrenten als höchstens leicht eingestuft. Der Strafrichter ist ebenfalls von einem schuldhaften Verhalten ausgegangen. Die Voraussetzungen einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG sind somit erfüllt. Bei einem unbescholtenen Fahrzeugführer hat dies eine Verwarnung zur Folge. Ein Absehen von jeglicher Massnahme wäre nur bei Vorliegen eines besonders leichten Falles möglich (Art. 16a Abs. 4 SVG). Davon ist nur dann auszugehen, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlbaren Fahrzeugführer dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (Urteil des Bundesgerichts 6A.52/2005 vom 2. Dezember 2005, E. 2.2.3). Beide Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Gegenüber dem Rekurrenten sprach das Untersuchungsamt Uznach eine Busse von Fr. 700.-- aus, was deutlich über der gesetzlichen Obergrenze für Ordnungsbussen von Fr. 300.-- liegt (vgl. Art. 1 Abs. 2 des Ordnungsbussengesetzes, SR 741.03, abgekürzt: OBG). Das Verwaltungsgericht führte in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010 aus, es sei offensichtlich, dass für die Lenkerin des am Unfall beteiligten Fahrzeugs eine konkrete Gefahr bestanden habe (vgl. E. 5.5.2). Auch wenn die Lenkerin beim Unfall nicht verletzt wurde, kann nicht mehr von einer besonders leichten Gefährdung gesprochen werden. Eine solche dürfte in erster Linie bei Verkehrsregelverletzungen, die lediglich eine erhöht abstrakte Gefährdung nach sich ziehen, gegeben sein. Das Verwaltungsgericht erwog, dass der Rekurrent mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren sei und es sich um einen Fahrfehler handle, welcher bei sehr ungünstigen winterlichen Strassenverhältnissen auch einem vorsichtigen und besonnenen Fahrer passieren könne (E. 5.5.3). Dies bedeutet nun aber nicht, dass den Rekurrenten ein besonders leichtes Verschulden im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG trifft.
4.- Zu prüfen bleibt, ob gegen den Rekurrenten als Inhaber eines ausländischen Führerausweises eine Verwarnung ausgesprochen werden kann.
Der Rekurrent macht geltend, gegenüber ausländischen Ausweisinhabern werde praxisgemäss auf eine Verwarnung verzichtet und für solche Fälle, in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage, keine Sanktion ergriffen. Dies gründe auf der Erkenntnis,
dass die Verkehrsgefährdung durch Inhaber ausländischer Ausweise in der Regel schon allein wegen deren ausländischen Wohnsitzes geringer sei. Die Vorinstanz sehe sich trotz fehlender Grundlage nur "a maiore ad minus" in Auslegung von Art. 45 Abs. 1 VZV berechtigt zur Verwarnung gegenüber dem Rekurrenten. Dabei übersehe sie, dass die Verordnung das Opportunitätsprinzip berücksichtige und daher Sanktionen gegenüber ausländischen Ausweisinhabern erst vorsehe, wenn mindestens ein mittelschwerer Fall vorliege. Hinzu komme, dass eine reine Verordnungsbestimmung ohnehin keine genügende formell gesetzliche Grundlage bilden könne. Im Fall einer Verwarnung durch die Schweiz werde diese im ADMAS eingetragen. Damit ergebe sich faktisch ein Sanktionenexport ins Fürstentum Liechtenstein. Dafür bestehe weder eine genügende staatsvertragliche noch gesetzliche Grundlage. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass der Vorfall lange zurückliege; Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit verböten eine heutige Sanktion.
Im öffentlichen Recht gilt das Territorialitätsprinzip, wonach öffentliches Recht in jenem Staat Rechtswirkungen entfaltet, der es erlassen hat. Schweizerisches öffentliches Recht wird daher auf Sachverhalte angewendet, die sich in der Schweiz zutragen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 357). Gestützt darauf sind die schweizerischen Behörden befugt, Verwarnungen gegenüber Personen auszusprechen, die in ihrem räumlichen Herrschaftsbereich Verkehrsregelverletzungen begangen haben, unabhängig davon, wo diese ihren Wohnsitz haben und über welchen nationalen Führerausweis sie verfügen. Das Übereinkommen über den Strassenverkehr (SR 0.741.10), dem sowohl die Schweiz als auch Deutschland beigetreten sind, enthält keine anderslautenden Bestimmungen. Die Verkehrsregeln des SVG gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen (Art. 1 Abs. 2 SVG). Nach Art. 22 Abs. 1 SVG werden Ausweise von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton. Die gleichen Regeln gelten für Fahrzeug- und Führerprüfungen und die übrigen in diesem Titel vorgesehenen Massnahmen (Art. 22 Abs. 2 SVG). Für Fahrzeuge ohne festen Standort und Führer ohne Wohnsitz in der Schweiz ist der Ort massgebend, an dem sie sich vorwiegend befinden. Im Zweifelsfall ist der Kanton zuständig, der das Verfahren zuerst einleitet (Art. 22 Abs. 3 SVG).
Ausländische Führerausweise können in der Schweiz nicht entzogen werden. Dem Inhaber eines ausländischen Führerausweises kann jedoch das Recht aberkannt werden, von seinem Ausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen. Für die Aberkennung ausländischer Führerausweise gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Entzug des schweizerischen Führerausweises (vgl. Art. 45 Abs. 1 VZV; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, vor Art. 16 ff. N 6). Demgegenüber stellt die Verwarnung gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG keine Führerausweisentzugsmassnahme dar. Ein zufolge einer leichten Widerhandlung verwarnter Fahrzeuglenker ist weiterhin fahrberechtigt und muss den Führerausweis nicht abgeben. Dies erklärt auch, weshalb die Verwarnung in Art. 45 Abs. 1 VZV im Unterschied zur Aberkennung des ausländischen Führerausweises nicht erwähnt ist. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden, mit der fraglichen Bestimmung sei die Möglichkeit einer Verwarnung gegenüber Inhabern ausländischer Führerausweise bewusst ausgeschlossen worden. Da auch der ausländische Führerausweis im Fall einer Verwarnung nicht abgegeben werden muss, bedarf es in der Verordnung keiner speziellen Regelung für die Verwarnung. Anknüpfungspunkt der Verwarnung ist nicht der Führerausweis, sondern der fehlbare Fahrzeuglenker als Person. Der Rekurrent hat auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Strasse in der Schweiz eine Verkehrsregelverletzung begangen, weshalb die Bestimmungen des SVG auf ihn anwendbar sind. Innerhalb der Schweiz sind die Verwaltungsbehörden jenes Ortes zuständig, an dem sich der Fahrzeugführer vorwiegend aufhält. Anlässlich der Verkehrsregelverletzung vom 15. Februar 2009 hielt sich der Rekurrent in Bad Ragaz auf. Auch sonst war und ist er als CEO der A AG geschäftlich im Kanton St. Gallen unterwegs. In B verfügt er über ein Büro und in C über eine kleine Wohnung (vgl. Rekursergänzung, act. 8, aus Proz.Nr. IV-2009/85). Die Vorinstanz war daher befugt, ihm gegenüber aufgrund der leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gestützt auf Art. 16a Abs. 3 SVG eine Verwarnung auszusprechen.
Das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt: BV) ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht. Demnach ist Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Jede Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, soweit die massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse, die einer Regelung Entscheidung zugrunde liegen,
auch aus verfassungsrechtlicher Sicht verschieden sind. Die hierfür notwendige Wertung richtet sich nach der herrschenden Rechtsauffassung und Wertanschauung (vgl. BGE 134 I 260 f.). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel vor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (BGE 135 IV 194 f.). Besteht hingegen eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zu Teil wurde, auch ihnen gewährt wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 518).
Die Vorinstanz führt im Amtsbericht vom 11. Juli 2011 aus, Verwarnungen würden aus Gründen der Praktikabilität und Verhältnismässigkeit gegenüber Lenkern mit ausländischen Führerausweisen ausgesprochen, wenn sie einen Bezug zur Schweiz hätten, beispielsweise durch häufige bzw. berufliche Fahrten in der Schweiz. Bei Durchreisenden Touristen werde auf das Verfügen einer Verwarnung hingegen verzichtet. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen und wider besseres Wissen erfolgt sind. Daran ändert auch nichts, dass dem Vertreter des Rekurrenten keine Verwarnungen gegenüber Inhabern ausländischer Führerausweise bekannt sind.
Der Rekurrent wurde von der Vorinstanz den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu Recht verwarnt. Gestützt auf Art. 16a Abs. 3 SVG wären grundsätzlich sämtliche Lenker, die eine leichte Widerhandlung begangen haben, zu verwarnen. Laut Amtsbericht verwarnt die Vorinstanz jedoch nicht sämtliche Fahrzeuglenker mit ausländischen Führerausweisen, die im Kanton St. Gallen eine Verkehrsregelverletzung begangen haben. Trotzdem lässt sich daraus kein Anspruch des Rekurrenten auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten. Für ihr Vorgehen hat die Vorinstanz einleuchtende, sachliche Gründe angeführt. In vielen Fällen dürfte sich eine rechtsgültige Zustellung der Verwarnungsverfügung als äusserst aufwändig, wenn nicht gar unmöglich erweisen, sodass der Zweck der Massnahme den Aufwand nicht zu rechtfertigen vermöchte. Zudem macht es in der Tat einen Unterschied, ob damit zu rechnen ist, dass der fehlbare Lenker in absehbarer Zeit wieder in der Schweiz ein
Fahrzeug lenken wird. Die Ausführungen der Vorinstanz zeigen, dass gegenüber Personen, die sich wie der Rekurrent öfters in der Schweiz aufhalten, weil sie hier arbeiten sich hier aufhalten, eine Verwarnung ausgesprochen wird. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz sehr wohl Abklärungen trifft, ob es sich bei der betreffenden Person um jemanden handelt, der in der Schweiz arbeitet hier Aufenthalt hat. Dies geht aus den Akten des ersten Verfahrens (z.B. act. 9/12 und 13) ebenfalls hervor. Diese Angaben dürften meist bereits aus dem Polizeirapport hervorgehen. Eine ungleiche Rechtsanwendung liegt daher nicht vor. Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vor-angegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Könnte gegenüber dem Rekurrenten keine Verwarnung ausgesprochen werden, bedeutete dies nichts anderes, als dass er leichte Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften begehen könnte, ohne deswegen je einen Führerausweisentzug riskieren zu müssen. Darin läge jedoch eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung gegenüber Inhabern schweizerischer Führerausweise. Schliesslich kann auch von einer überlangen Verfahrensdauer, die ein Absehen von jeglicher Sanktion rechtfertigen würde, nicht die Rede sein; seit der Tatbegehung sind rund zweieinhalb Jahre vergangen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2009 vom 17. September 2009, E. 2.7 mit Hinweisen).
5.- a) Der Rekurrent macht im Weiteren geltend, dass die Eintragung der Verwarnung im ADMAS faktisch mit einem Sanktionenexport in das Fürstentum Liechtenstein verbunden sei. Dafür bestehe weder eine genügende staatsvertragliche noch gesetzliche Grundlage
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Administrativmassnahmenregister (ADMAS, Art. 104b Abs. 1 SVG; vgl. auch Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register, SR 741.55, abgekürzt: ADMAS-Register-Verordnung). Das Register enthält alle von schweizerischen Behörden verfügten von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angeordneten Administrativmassnahmen, darunter auch die Verwarnung (Art. 104b Abs. 3 lit. e SVG). Da das Fürstentum Liechtenstein das materielle schweizerische Strassenverkehrsrecht weitgehend
übernommen hat, beauftragte der schweizerische Gesetzgeber den Bundesrat nicht nur in Art. 106 Abs. 1 SVG in allgemeiner Weise mit dem Erlass der zum Vollzug des Strassenverkehrsgesetzes notwendigen Vorschriften, sondern ermächtigte ihn auch im Bereich der Führung des vom Bundesamt für Strassen in Zusammenarbeit mit den Kantonen geführten automatisierten Administrativmassnahmenregisters (ADMAS) und des Fahrberechtigungsregisters (FABER), den zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein die Beteiligung an Führung und Nutzung dieser Register zu bewilligen (vgl. Art. 104b Abs. 7 und Art. 104c Abs. 7 SVG). Ziff. 311 des Notenaustausches vom
15. Dezember 1977 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen (SR 0.741.531.951.4) sieht vor, dass die von einem Staat angeordneten Verfügungen über die Verweigerung den Entzug des Lernfahr- Führerausweises, das Fahrverbot und die Aberkennung ausländischer Ausweise gegenüber Fahrzeuglenkern aus Drittstaaten auch auf dem Gebiet des anderen Staates gelten.
Gestützt auf Art. 104b Abs. 3 SVG und Art. 7 Abs. 1 lit. g ADMAS-Register- Verordnung hat die Vorinstanz die Verwarnung gegenüber dem Rekurrenten in das ADMAS-Register einzutragen. Da sich die Verwarnung weder auf die Fahrberechtigung auswirkt noch Ziff. 311 des Notenaustausches, in dem die Verwarnung nicht aufgezählt wird, zur Anwendung gelangt, ist nicht ersichtlich, inwiefern damit ein Sanktionenexport in das Fürstentum Liechtenstein verbunden sein soll. Diese Frage würde sich allenfalls stellen, wenn der Rekurrent innerhalb der Rückfallfrist von zwei Jahren im Fürstentum Liechtenstein erneut eine leichte Widerhandlung begehen würde. Sollte sich der Rekurrent in den folgenden zwei Jahren nochmals eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften in der Schweiz zu Schulden kommen lassen, müsste er mit der Aberkennung des ausländischen Führerausweises für mindestens einen Monat rechnen (Art. 16a Abs. 2 SVG). Eine Aberkennung des ausländischen Führerausweises ist im ADMAS-Register einzutragen (vgl. Art. 7 lit. f ADMAS-Register- Verordnung). Damit überprüft werden kann, ob die zweijährige Probezeit bestanden wurde, muss die Verwarnung eingetragen werden; andernfalls hätten die Behörden keine Kenntnis von der entsprechenden Administrativmassnahme.
6.- Der Rekurs ist somit vollumfänglich abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- ist angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- ist zu verrechnen.
Entscheid:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--.
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