Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV-2011/123 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Verkehr |
Datum: | 10.01.2013 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 10 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 16c Abs. 1 lit. a und b, Art. 16d Abs. 1 lit. b und c, Art. 17 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 2 |
Zusammenfassung: | Der Rekurrent hat mehrere Verkehrsdelikte begangen, darunter Geschwindigkeitsüberschreitungen und Trunkenheitsfahrten. Trotz wiederholter Aufforderungen hat er sich keiner verkehrsmedizinischen Untersuchung unterzogen, wodurch Zweifel an seiner Fahreignung bestehen. Das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen hat daher seinen Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Der Rekurrent hat gegen diesen Entscheid Rekurs eingelegt, jedoch wurde sein Rekurs abgewiesen. Die Vorinstanz hat die Fahreignung des Rekurrenten verneint und den Führerausweisentzug bestätigt. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'500 sind dem Rekurrenten auferlegt worden. |
Schlagwörter: | Führer; Führerausweis; Rekurrent; Strassenverkehr; Führerausweise; Fahreignung; Sicherung; Sicherungsentzug; Verkehr; Entzug; Gutachten; Untersuch; Person; Untersuchung; Vorinstanz; Recht; Verkehrs; Verfügung; Rekurrenten; Alkohol; Strassenverkehrs; Führerausweises; Rekurs; Fahrzeug; Quot; Motorfahrzeug; Entscheid; -psychologische |
Rechtsnorm: | Art. 16 SVG ; Art. 17 SVG ; Art. 22 SVG ; Art. 35 VwVG ; |
Referenz BGE: | 104 Ib 95; 107 Ib 34; 124 II 559; 125 II 492; 126 II 361; 127 I 56; 129 II 82; 129 II 86; |
Kommentar: | - |
Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Urs Früh und Beat Fritsche; Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter
X, Rekurrent,
vertreten durch lic.iur. Dario Piras, Rechtsanwalt, Neugasse 6, 9401 Rorschach,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,
Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
Führerausweisentzug (Sicherungsentzug)
Sachverhalt:
A.- X erwarb den Führerausweis für Personenwagen am 26. Juni 1989. Am 23. September 2002 wurde er wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verwarnt. Es folgten Führerausweisentzüge für die Dauern von einem Monat am 17. April 2004 (Geschwindigkeitsüberschreitung) und sechs Monaten (Führen eines Fahrzeugs in angetrunkenem Zustand) am 14. Januar 2005. Nachdem X im Jahr 2006 mehrere Verkehrsregelverletzungen begangen hatte (Geschwindigkeitsüberschreitungen, Führen eines Fahrzeugs in angetrunkenem Zustand), entzog ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) den Führerausweis nach Einholung eines verkehrspsychologischen Gutachtens wegen charakterlicher Nichteignung mit Verfügung vom 28. März 2007 auf unbestimmte Zeit. Mit Verfügung vom 16. Juli 2007 wurde der Sicherungsentzug aufgehoben und X der Führerausweis wiedererteilt.
B.- Am 1. Februar 2009 überschritt X mit dem Personenwagen "Mercedes-Benz E55 AMG", amtliches Kennzeichen YY, in Zürich innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h. Tags darauf, am 2. Februar 2009, kam es auf der Autobahn A1 bei Wallisellen zu einer weiteren Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 27 km/h. Am 2. April 2009 lenkte X den Personenwagen "Mercedes-Benz S350", amtliches Kennzeichen SG YY in St. Gallen mit einer Atem-Alkoholkonzentration von 0,86 Gew.-‰ (Durchschnittswert). Gegenüber der Polizei gab er an, in der Slowakei zu leben. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Juli 2009 wurde X wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung einer Blutprobe sowie Überschreitung der Geschwindigkeit zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- und einer
Busse von Fr. 800.-- verurteilt.
C.- Aufgrund dieser Vorfälle eröffnete das Strassenverkehrsamt ein Verfahren zur Abklärung der Fahreignung und entzog X den Führerausweis mit Verfügung vom 29. April 2009 vorsorglich. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2009 wurde eine verkehrsmedizinische und -psychologische Untersuchung angeordnet. X wurde aufgefordert, innert zehn Tagen mit dem Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen (nachfolgend: IRM) einen Termin zu vereinbaren.
Am 28. Juni 2011 kontrollierte die Kantonspolizei Aargau in Neuenhof den Personenwagen "Mercedes-Benz S350", amtliches Kennzeichen SG YY. An dessen Steuer sass eine alkoholisierte Lenkerin mit Lernfahrausweis, X war als Beifahrer ebenfalls angetrunken (Atem-Alkoholkonzentration von 0,98 Gew.-‰, Durchschnittswert). X gab an, in Monaco zu leben. Der internationale Führerausweis, ausgestellt in Monaco, wurde ihm abgenommen.
D.- Nachdem X beim IRM innert Frist keinen Termin für die Fahreignungsabklärung vereinbart hatte, drohte ihm das Strassenverkehrsamt mit Schreiben vom 27. Juli 2011 den Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit an. Mit Verfügung vom 7. September 2011 entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis auf unbestimmte Zeit bei einer Sperrfrist von zwölf Monaten. Für die Aufhebung des Entzugs wurde ein positiv lautendes verkehrsmedizinisches und -psychologisches Gutachten verlangt. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
E.- Gegen diese Verfügung erhob X durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
22. September 2011 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf Antrag des Rekurrenten wurde das Rekursverfahren mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Dezember 2011 sistiert. Der Rekurrent beabsichtigte, in Monaco ein verkehrsmedizinisches und -psychologisches Gutachten einzuholen. Nachdem trotz zahlreicher Fristerstreckungen kein solches Gutachten eingereicht worden war, wurde die Sistierung am 23. August 2012 aufgehoben. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 reichte der Vertreter des Rekurrenten die Rekursergänzung ein. Auf die Ausführungen zur Begründung seiner Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz verzichtete am 31. Oktober 2012 auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 22. September 2011 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 5. Oktober 2012 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g bis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Der Rekurrent bestreitet die Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung. Er lebe in Monaco und verfüge dort über eine gültige Fahrerlaubnis. Für den ausgesprochenen Entzug bzw. die Aberkennung bestehe keine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes; SR 741.01, abgekürzt: SVG). Dieser wird von den kantonalen Verwaltungsbehörden am Wohnsitz des Fahrzeugführers erteilt und entzogen (Art. 22 Abs. 1 SVG), wobei sich der Wohnsitz nach den Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches richtet (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, SR 741.51, abgekürzt: VZV). Für Fahrzeuge ohne festen Standort und Führer ohne Wohnsitz in der Schweiz ist der Ort massgebend, an dem sie sich vorwiegend befinden. Im Zweifelsfall ist der Kanton zuständig, der das Verfahren zuerst einleitet (Art. 22 Abs. 3 SVG). Nach Art. 42 Abs. 1 VZV dürfen Motorfahrzeugführer aus dem Ausland in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie über einen gültigen nationalen Führerausweis verfügen (lit. a) einen gültigen internationalen Führerausweis nach dem Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (SR 0.741.11), nach dem Abkommen vom 19. September 1949 über den Strassenverkehr (SR 0.741.621) nach dem Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (SR 0.741.10) besitzen und einen solchen zusammen mit dem entsprechenden nationalen Führerausweis vorweisen können (lit. b). Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen (Art. 45 Abs. 2 VZV). Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Behörde hinterlegt. Sie sind dem Berechtigten nach
Ablauf der Aberkennungsfrist Aufhebung der Aberkennung auf Verlangen beim Verlassen der Schweiz auszuhändigen, wenn er hier keinen Wohnsitz hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b VZV).
Der Rekurrent erwarb den Schweizer Führerausweis am 26. Juni 1989. Obschon er angeblich seit mehreren Jahren nicht mehr in der Schweiz lebt – am 26. September 2007 meldete er sich beim Einwohneramt Thal in die Slowakei ab, aktuell lebt er in Monaco –, verfügt er nach wie vor über einen schweizerischen Führerausweis. Zum Entzug des schweizerischen Führerausweises sind die Schweizer Behörden als Aussteller desselben zuständig, unabhängig davon, wo der Rekurrent wohnt. Da der Rekurrent sich in der Schweiz hauptsächlich am Sitz der Firma X AG, deren Verwaltungsratsmitglied er ist, in Y im Kanton St. Gallen aufhält und deren Anschrift als Zustelladresse angibt (vgl. act. 6/3), war die Vorinstanz zuständig, gegenüber dem Rekurrenten den angefochtenen Sicherungsentzug zu verfügen. Gestützt auf Art. 45 Abs. 2 VZV war sie zudem befugt, die Aberkennung weiterer ausländischer Ausweise sowie des internationalen Führerausweises vom 14. Dezember 2009 (act. 36/6, ausgestellt in Monaco) zu verfügen. Der internationale Führerausweis stützt sich offenbar auf einen nationalen monegassischen Führerausweis (Nr. 70770). Auch dieser gilt mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises für das Gebiet der Schweiz auf unbestimmte Zeit als aberkannt.
3.- Ferner rügt der Rekurrent eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Der Rekurrent bringt vor, er habe keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum verfügten Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit erhalten. In der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2009 habe die Vorinstanz lediglich darauf hingewiesen, dass der Führerausweis vorsorglich entzogen bleibe, wenn er der Aufforderung zur Durchführung einer verkehrsmedizinischen und -psychologischen Untersuchung keine Folge leiste. Zudem fehle es an einer Begründung für die in Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung angeordnete Bedingung für die Wiederzulassung zum Verkehr. Der Hinweis auf die Zwischenverfügung, mit welcher die Massnahme angeordnet, aber keine Rechtsfolge für die Nichtbefolgung angedroht worden sei, stelle keine ausreichende Begründung im Sinn von Art. 35 VwVG dar. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben.
Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör stellt eine wichtige Verfahrensgarantie dar. Der Anspruch wird in verschiedenen Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts konkretisiert. Für das Strassenverkehrsrecht hält Art. 23 Abs. 1 Satz 2 SVG fest, dass der Betroffene vor dem Entzug eines Führerausweises der Auflage eines Fahrverbots in der Regel anzuhören sei. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 127 I 56).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt zudem, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum entgegen seinem Antrag entschieden wurde. Gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 1 SVG ist der Entzug eines Führerausweises schriftlich zu eröffnen und zu begründen. Nach Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP soll die Verfügung unter anderem die Gründe, auf die sie sich stützt, enthalten. Zu nennen sind die wesentlichen Überlegungen, von denen sich die entscheidende Instanz leiten liess. Es genügt, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung hervorgeht, weshalb ein Begehren abgewiesen wird, und wenn es dem Betroffenen möglich ist, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Cavelti/Vö geli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 1053 f.).
Nachdem der Rekurrent trotz rechtskräftiger Anordnung einer verkehrsmedizinischen und -psychologischen Untersuchung vom 15. Juni 2009 keinen Termin beim IRM vereinbart und sich auch in Monaco keiner spezialärztlichen Untersuchung unterzogen hatte, worum er zuvor ausdrücklich ersucht hatte, teilte ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Juli 2011 mit, dass bei dieser Sachlage ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit in Betracht gezogen werde. Der Rekurrent erhielt nochmals
Gelegenheit, innert 20 Tagen beim IRM einen Termin für einen Untersuch zu vereinbaren. Ferner wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innert 10 Tagen zum Verfahren Stellung zu nehmen und die Akten einzusehen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
Aus der Begründung und den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass der Rekurrent mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2009 zwecks Abklärung der Fahreignung einer Eignungsuntersuchung zugewiesen wurde. Es wird ferner ausgeführt, dass sich der Rekurrent der entsprechenden Untersuchung bis heute nicht unterzogen habe. Daher sei es nicht möglich, die Zweifel an der Fahreignung auszuräumen. Zur in Ziff. 6 verfügten Bedingung für die Wiederzulassung hält die Vorinstanz fest, dass ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises nur Aussicht auf Erfolg habe, wenn sich der Rekurrent der angeordneten Eignungsuntersuchung unterzogen habe und ein positiv lautendes Gutachten über die Fahreignung vorliege. Beim Sicherungsentzug ist das Vorliegen eines positiv lautenden Gutachtens (entweder eines verkehrsmedizinischen, eines verkehrspsychologischen eines kombinierten Gutachtens, je nach Eignungsmangel), praxisgemäss Voraussetzung für die Wiedererteilung bzw. Aufhebung der Aberkennung eines Fahrausweises. Dies ergibt sich aus Art. 17 Abs. 3 SVG, wonach der auf unbestimmte Zeit entzogene Fahrausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden kann, wenn eine allfällige gesetzliche verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Eine nähere Begründung dazu ist daher nicht nötig. Hinzu kommt, dass beim Rekurrenten gerade das Fehlen eines Gutachtens über seine Fahreignung zum Sicherungsentzug geführt hat. Umso mehr ist ein solches für die Wiedererteilung notwendig.
4.- Der Rekurrent beantragt die ersatzlose Aufhebung des Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit, macht in materieller Hinsicht jedoch keine näheren Ausführungen.
Bestehen Zweifel an der körperlichen psychischen Fahreignung eines Fahrzeugführers, sind medizinische, psychologische psychiatrische Abklärungen vorzunehmen (Art. 11b Abs. 1 lit. a und b VZV). Wird dabei festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung nicht nicht mehr bestehen, muss
der Führerausweis entzogen werden (Art. 16 Abs. 1 SVG). In diesen Fällen dient der Entzug des Ausweises der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Fahrzeugführern (Sicherungsentzug). Der Entzug wird grundsätzlich auf unbestimmte Dauer ausgesprochen (Art. 16d Abs. 1 Ingress SVG).
Der Untersuchungsgrundsatz verlangt von der Verwaltung und vom Gericht die richtige und vollständige Abklärung des massgeblichen Sachverhalts, d.h. die Ermittlung der materiellen Wahrheit (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983,
S. 207). Je tiefer in den Persönlichkeitsbereich eingegriffen wird, desto sorgfältiger ist diesem Grundsatz nachzuleben (vgl. R. Schaffhauser, Zur Entwicklung von Recht und Praxis des Sicherungsentzugs von Führerausweisen, in: AJP 1/1992 S. 17 ff., insbesondere S. 33, N 58). Da ein Sicherungsentzug stark in den Persönlichkeitsbereich eingreift, ist eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen in jedem Fall und von Amtes wegen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (vgl. BGE 129 II 82 E. 2.2). Die Beweismittel unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 21 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 VRP). Verweigert die betroffene Person ihre Mitwirkung bei derartigen Untersuchungsmassnahmen, können daraus negative Schlüsse auf ihre Fahreignung gezogen werden (vgl. BGE 124 II 559 E. 5a).
Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG), wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit. Die Rechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden zu kontrollieren vermag. Die Trunksucht muss derart sein, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen in einem – dauernden zeitweiligen – Zustand, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Dieses Verständnis der Trunksucht erlaubt es, auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Strassenverkehr fernzuhalten (vgl. BGE 129 II 86 ff. m.w.H.), vorausgesetzt, dass
sie das Führen von Motorfahrzeugen und einen die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen können (R. Seeger, Fahreignung und Alkohol, in: Probleme der Verkehrsmedizin, hrsg. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich).
Der Ausweis wird ferner auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn eine Person aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (vgl. Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG; Nichteignung aus charakterlichen Gründen). Anzeichen hierfür bestehen, wenn Charaktermerkmale des Betroffenen, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt (BGE 104 Ib 95 E. 1). Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer massgebend (P. Stauffer, Der Entzug des Führerausweises, Bern 1966, S. 40). Die Behörden müssen gestützt hierauf den Ausweis verweigern entziehen, wenn hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Führer rücksichtslos fahren wird (vgl. Botschaft vom 24. Juni 1955 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, BBl 1955 II S. 21 f.). Die Frage ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen (BGE 125 II 492 E. 2a). Bezugspunkt der Beurteilung ist die Verkehrssicherheit. Diejenigen Personen sollen nicht zugelassen werden, von denen anzunehmen ist, dass sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur eine besondere Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen. Eine solche Gefahr liegt etwa nahe bei sehr starker emotionaler Unausgeglichenheit, bei unbeherrschter Impulsivität dauernder affektiver Gespanntheit. Positiv wird eine einigermassen angepasste charakterliche Reife vorausgesetzt. Nicht jede Person mit ungünstigen Charakteranlagen ist zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl. 2002, S. 154 f.).
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2009 wurde der Rekurrent von der Vorinstanz aufgefordert, sich einer verkehrsmedizinischen und -psychologischen Untersuchung zu unterziehen, da nach drei Trunkenheitsfahrten sowie drei massnahmerelevanten Verkehrsregelverletzungen innert kurzer Zeit Zweifel an seiner Fahreignung bestünden.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde er auf die Möglichkeit einer Rekurserhebung hingewiesen (act. 6/12). Dessen ungeachtet liess der Rekurrent die 14-tägige Rechtsmittelfrist jedoch unbenutzt ablaufen. Die Zwischenverfügung erwuchs folglich in Rechtskraft, weshalb die Rechtmässigkeit der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung vorliegend nicht in Frage steht. Insbesondere steht sie im Einklang mit dem von der Expertengruppe Verkehrssicherheit des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verfassten Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung, Massnahmen, Wiederherstellung der Fahreignung" für die Administrativ-, Justiz- und Polizeibehörden vom 26. April 2000 (zu finden unter: www.astra.admin.ch/ Dokumentation/Downloads/ Richtlinien), wonach bei einem Lenker, der innerhalb von zehn Jahren zum dritten Mal ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand lenkt, eine umfassende Untersuchung der Fahreignung angezeigt ist. Dieser Leitfaden ist für Verwaltungs- und Gerichtsbehörden nicht verbindlich, gibt jedoch Hinweise auf allfällige Verhaltensweisen, die im Hinblick auf die Fahreignungsprüfung dienlich sein könnten (Urteile des Bundesgerichts 1C_140/2007 vom 7. Januar 2008 E. 2.4 und 6A.38/2003 vom 12. August 2003 E. 4). Auch wenn die Alkoholisierungen nicht massiv über dem Grenzwert liegen, besteht der Verdacht, dass die Betroffenen Trinken und Fahren nicht trennen können (BGE 126 II 361 E. 3c). Nach zwei Trunkenheitsfahrten in den Jahren 2004 und 2006 ereignete sich beim Rekurrenten am 2. April 2009 der dritte einschlägige Vorfall innerhalb von lediglich fünf Jahren. Beim neuesten Ereignis verweigerte der Rekurrent zudem die Abnahme einer Blutprobe. Am 1. und 2. Februar 2009 überschritt er die zulässige bzw. signalisierte Höchstgeschwindigkeit. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist die Situation nicht mehr dieselbe wie bei der verkehrspsychologischen Beurteilung vom 10. Juli 2007. Nach Absolvierung einer Verkehrstherapie wurde dem Rekurrenten damals zwar eine günstige Prognose für sein künftiges Verhalten im Strassenverkehr gestellt. Wie die neuen regelwidrigen Vorfälle im Strassenverkehr zeigen, hat sich dies jedoch nicht bewahrheitet. Trotz vorsorglichen Führerausweisentzugs hat der Rekurrent schliesslich am 28. Juni 2011 in alkoholisiertem Zustand eine Lernfahrerin begleitet, welche ebenfalls angetrunken war.
Mit der verkehrsmedizinischen und -psychologischen Untersuchung hätte festgestellt werden sollen, ob beim Rekurrenten eine Alkoholabhängigkeit bzw. ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch besteht und ob er deshalb mehr als jede andere
Person gefährdet ist, ein Motorfahrzeug in alkoholisiertem Zustand zu lenken, ob andere verkehrsmedizinisch relevante Befunde vorliegen und ob aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu erwarten ist, dass der Rekurrent auch künftig erheblich wiederholt gegen die strassenverkehrsrechtlichen Bestimmungen verstossen wird (vgl. act. 6/12). Unbestritten ist, dass kein verkehrsmedizinisches und -psychologisches Gutachten vorliegt. Zutreffend ist zwar, dass in der Regel ohne ein Gutachten kein Sicherungsentzug erfolgen sollte. Vorliegend fehlt ein verkehrsmedizinisches Gutachten jedoch allein deshalb, weil der Rekurrent seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Schliesslich ist das Verfahren nach einem vorsorglichen Führerausweisentzug innert nützlicher Frist durch einen definitiven Entscheid abzuschliessen. Der Vorinstanz kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe ohne medizinisches Gutachten einen Sicherungsentzug angeordnet.
Dass dem Rekurrenten in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2009 nicht angedroht wurde, bei fehlender verkehrsmedizinischer Untersuchung werde ein Sicherungsentzug geprüft, schadet deshalb nicht, weil er am 27. Juli 2011 Gelegenheit erhielt, sich zu einem allfälligen Sicherungsentzug zu äussern (vgl. act. 6/19). Er machte davon keinen Gebrauch und liess sich nicht vernehmen. Die selbst verschuldete Beweislosigkeit wirkt sich zu seinen Ungunsten aus. Im Rekursverfahren erhielt der Rekurrent zusätzlich die Gelegenheit, an seinem Wohnort in Monaco ein Gutachten erstellen zu lassen; auch diese nutzte er nicht.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Fahreignung des Rekurrenten verneint und den Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen hat. Der mit dem Sicherungsentzug verbundene Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Rekurrenten ist angesichts der auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen der Sicherheit von Passagieren und anderen Verkehrsteilnehmern erforderlich und angemessen und liegt nicht zuletzt auch in seinem eigenen, wohlverstandenen Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.15/2000 vom 28. Juni 2000 E. 4). Nach dem vorsorglichen Führerausweisentzug (vgl. Art. 30 VZV) vom 29. April 2009 und dem erneuten Vorfall vom 28. Juni 2011 war die Vorinstanz verpflichtet, einen definitiven Entscheid zu treffen. Ein vorsorglicher Ausweisentzug kann nicht losgelöst vom eigentlichen Entzugsverfahren verfügt werden, sondern nur bis zur "Abklärung von Ausschlussgründen". Die entsprechende Verfügung stellt damit einen Zwischenschritt
auf dem Weg zur Endverfügung bzw. eine vorsorgliche Massnahme dar (Philippe Weissenberger, Administrativrechtliche Massnahmen gegenüber Motorfahrzeuglenkern bei Alkohol- und Drogengefährdung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004,
S. 121 f.; vgl. zum Ganzen auch VRKE IV-2011/138 vom 23. Februar 2012, unter
www.gerichte.sg.ch).
5.- a) Der auf unbestimmte Dauer entzogene Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Die Wiedererteilung setzt voraus, dass der Betroffene wieder geeignet erscheint, ein Fahrzeug im Strassenverkehr zu führen, ohne dass dabei die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet wird. Hierbei muss die Entzugsbehörde von einer günstigen Prognose für das künftige Verhalten des Gesuchstellers im Strassenverkehr ausgehen können (BGE 107 Ib 34 E. 2).
b) Die Vorinstanz hat die Sperrfrist auf zwölf Monate festgelegt und als Bedingung für die Aufhebung des Entzugs ein positiv lautendes verkehrsmedizinisches und
-psychologisches Gutachten gefordert. Sowohl bei der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 1. Februar 2009 als auch bei der Trunkenheitsfahrt vom 2. April 2009 handelt es sich um schwere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (vgl. Art. 16c Abs. 1 lit. a und Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, SR 741.13). Innerhalb der letzten fünf Jahre war der Führerausweis dem Rekurrenten wegen einer schweren Widerhandlung während sechs Monaten entzogen (Führen eines Fahrzeuges in angetrunkenem Zustand, Ablauf des Entzugs am 30. September 2005). In solchen Fällen wird gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG der Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen. Da der Rekurrent bei einem Sicherungsentzug nicht besser gestellt werden darf wie bei einem Warnungsentzug, ist die von der Vorinstanz verhängte Sperrfrist nicht zu beanstanden.
Der Grund für den Sicherungsentzug liegt darin, dass sich der Rekurrent trotz Aufforderung keiner verkehrsmedizinischen Untersuchung unterzogen hat, weshalb die
erheblichen Zweifel an der Fahreignung zufolge allfälliger Trunksucht aus charakterlichen Gründen nicht beseitigt werden konnten. Es ist daher gerechtfertigt, die Wiedererteilung des Führerausweises an ein positiv lautendes Gutachten zu knüpfen. Das Vorgehen der Vorinstanz war demnach korrekt.
6.- Mit dem Sicherungsentzug soll sichergestellt werden, dass der Rekurrent zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer vom Strassenverkehr ferngehalten wird. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn er während eines Beschwerdeverfahrens als Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr zugelassen würde. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 VRP).
7.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- ist zu verrechnen.
Entscheid:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.