Zusammenfassung des Urteils IV-2011/101: Verwaltungsrekurskommission
Y hat die praktische Führerprüfung für Motorfahrzeuge der Kategorie B zum dritten Mal nicht bestanden. Die Verwaltungsrekurskommission hat den Rekurs abgewiesen, da schwerwiegende Fehler auf ungenügende Voraussicht schliessen lassen. Der Präsident Urs Gmünder und die Mitglieder Urs Früh und Beat Fritsche haben entschieden, dass Y die Gerichtskosten von CHF 1'200 tragen muss. Die Gewinnerperson ist weiblich
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV-2011/101 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Verkehr |
Datum: | 24.11.2011 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 14 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2, SVG (SR 741.01); Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 2 |
Schlagwörter: | Verkehr; Prüfung; Verkehrs; Rekurrentin; Strasse; Kreis; Führer; Führerprüfung; Rekurs; Experte; Fussgänger; Mängel; Kreisel; Fahrzeug; Fehler; Prüfungsentscheid; Verkehrsteilnehmer; Richtlinie; Geschwindigkeit; Vortritt; Recht; Experten; Strassen; Voraussicht; Fussgängerstreifen; Verkehrsregel |
Rechtsnorm: | Art. 33 SVG ;Art. 41b VRV ;Art. 42 VRV ; |
Referenz BGE: | 106 Ia 1; 115 IV 139; |
Kommentar: | - |
Nicht bestandene praktische Führerprüfung aufgrund schwerwiegender Fehler, welche insbesondere auf eine ungenügende Voraussicht schliessen lassen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. November 2011, IV-2011/101).
Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Urs Früh und Beat Fritsche; Gerichtsschreiber Thomas Scherrer
Y, Rekurrentin, gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Prüfungen, Biderstrasse 6, 9015 St.
Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerprüfung Sachverhalt:
Y bestand am 8. August 2011 zum dritten Mal die praktische Führerprüfung für Motorfahrzeuge der Kategorie B nicht. Gegen diesen Prüfungsentscheid erhob sie mit Eingabe vom 9. August 2011 (Postaufgabe: 11.08.11) Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, der Expertenentscheid sei in
"bestanden" zu ändern, eventuell die Führerprüfung ohne vorherigen Besuch des Fahreignungstests zu wiederholen. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Dem negativen Prüfungsentscheid kommt Verfügungscharakter zu. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig (GVP 1977 Nr. 54). Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 11. August 2011 (Postaufgabe) ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 SVG wird der Führerausweis erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen versteht. Mit der praktischen Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte fest, ob der Gesuchsteller fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, SR 741.51, abgekürzt: VZV). Die Zulassungsbedingungen und der Prüfungsstoff richten sich nach Anhang 12 (Art. 22 Abs. 2 VZV).
a) Auf dem Prüfungsblatt hat der Verkehrsexperte beim Verkehrssehen Voraussicht, Blicktechnik und Zeichengebung, bei der Verkehrsdynamik Geschwindigkeit und Fahrzeugführung sowie bei den Verkehrsvorgängen das Befahren von Verzweigungen und Kreiseln, die Fahrstreifenwechsel, das Beachten des Vortritts (handschriftlicher Vermerk "Fussgänger") und das Verhalten auf der Autobahn/Autostrasse beanstandet und mit Kreuzen markiert (act. 2, 9/1). Im schriftlichen Prüfungsbericht bezeichnet der Experte die Voraussicht, das Erkennen von Gefahrenstellen sowie die
Geschwindigkeitsgestaltung als mangelhaft während der ganzen Prüfung. Zur Begründung umschreibt er detailliert mehrere konkrete Verkehrssituationen, in denen die Rekurrentin seiner Ansicht nach den nötigen Anforderungen nicht genügte.
b) aa) Nach der – im Rekurs nicht bestrittenen – Darstellung des Experten näherte sich die Rekurrentin in W auf der P-Strasse vor der Einmündung der Q-Strasse einem Fussgängerstreifen, ohne auf eine Person, die eindeutig beabsichtigte, die Strasse zu überqueren, zu reagieren und die Geschwindigkeit zu reduzieren. Er habe verbal mit "Achtung Fussgänger" reagiert und Bremsbereitschaft erstellt.
Gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden im Begriffe sind, ihn zu betreten. Nach Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV) muss der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren; er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. Das korrekte Verhalten vor Fussgängerstreifen stellt eine zentrale Verkehrsregel dar, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_788/2009 vom 27. November 2009 E. 2.2; 6S.265/2005 vom 1. Dezember 2005 E. 2.3). Kann ein Motorfahrzeuglenker vor einem Fussgängerstreifen nicht rechtzeitig anhalten, trifft ihn kein leichtes Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_87/2009 vom 11. August 2009 E. 4.3 mit Hinweis auf 6A.43/2000 vom 22. August 2000 und 6A.83/2000 vom
31. Oktober 2000).
Die generell ungenügende Bremsbereitschaft stellt einen schweren Fehler dar, der nach Ziff. 8 der Richtlinie Nr. 7 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter vom 29. Mai 2009 über die Abnahme von Führerprüfungen (nachfolgend: Richtlinie Nr. 7) einen negativen Prüfungsentscheid rechtfertigt. Ist die Bremsbereitschaft vereinzelt ungenügend, stellt dies einen leichten Fehler dar, der in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen ist. Die Bremsbereitschaft der Rekurrentin während der Prüfungsfahrt wird zwar nicht als generell ungenügend beschrieben. Der Mangel erhält in der
konkreten Verkehrssituation – vor einem Fussgängerstreifen mit einem Verkehrsteilnehmer, der eindeutig beabsichtigte, die Strasse zu überqueren – jedoch ein erhebliches Gewicht.
bb) Sodann schildert der Experte ein Abbiegemanöver von der P-Strasse in die F- Strasse, bei dem die Rekurrentin zu weit über den Kreuzungsbereich hinaus geriet und den rechten Trottoirrand mit dem Hinterrad unkontrolliert überfuhr. Die Schilderung des Vorfalls durch die Rekurrentin weicht davon nicht ab. Der Experte führt das misslungene Manöver auf eine falsche Blicktechnik beim Befahren von Verzweigungen und mangelhaftes Erfassen der räumlichen Gegebenheiten zurück. Aus verkehrspsychologischer Sicht ist auf der Leistungsseite unter anderem der Bereich der visuellen Wahrnehmung relevant (vgl. J. Bächli-Biétry, Was kann die Verkehrspsychologie im Bereich Fahreignungsdiagnostik leisten? in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 77). Wird zu nahe an Hindernissen vorbeigefahren, deutet dies auf ein ungenügendes Verkehrssehen hin, das gemäss
Ziff. 8 der Richtlinie als schwerer Fehler bereits bei einmaligem Auftreten einen negativen Prüfungsentscheid rechtfertigen kann. Im Übrigen weisen auch weitere Mängel auf ein (noch) ungenügendes Verkehrssehen der Rekurrentin hin; darauf wird zurückzukommen sein.
cc) Weiter behinderte die Rekurrentin nach der Darstellung des Experten beim Befahren des Kreisels R-Strasse/G-Strasse einen von der G-Strasse links einfahrenden, vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer. Sie habe eine Notbremsung einleiten müssen, wobei er selbst zeitgleich mit den Doppelpedalen habe eingreifen wollen. Nach der Schilderung der Rekurrentin fuhr sie mit angemessener Geschwindigkeit in den unbefahrenen Kreisel, als von der Einfahrt links neben ihr ein Auto in den Kreisel "geschossen" sei. Sie habe stark bremsen müssen.
Gemäss Art. 41b Abs. 1 VRV muss der Führer vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen. Für die Vortrittsberechtigung bzw. die Wartepflicht des Belasteten kann es nach der Rechtsprechung freilich nicht darauf ankommen, wie lange sich welcher Verkehrsteilnehmer im Kreisel befunden wer zuerst die Verzweigungsfläche erreicht hat. Entscheidend ist einzig, ob der Belastete
die Verzweigungsfläche vor dem Berechtigten befahren kann, ohne diesen zu behindern. Demzufolge hat der in einen Kreisel einmündende Verkehrsteilnehmer jedem von links herannahenden Fahrzeuglenker den Vortritt zu gewähren, den er auf der Verzweigungsfläche behindern würde, wenn er nicht warten würde. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Verkehrsteilnehmer die Fahrbahn des Kreisels befährt von einer Zufahrtsstrasse links von ihm in den Kreisel einmündet, und sei dies vor ihm, gleichzeitig nach ihm. Der Vortrittsbelastete darf sich hierbei darauf verlassen, dass sich der von links kommende Vortrittsberechtigte regelkonform verhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1080/2010 vom 14. Juni 2011 E. 1.8 mit Hinweisen auf BGE 115 IV 139 E. 2b, 124 IV 81 E. 2b und 127 IV 220 E. 3).
Beim Kreisverkehrsplatz R-Strasse/G-Strasse ist der Blick von der Einmündung der R- Strasse, auf welcher sich die Rekurrentin näherte, gegen links in die G-Strasse erschwert. Zum einen bilden die beiden Strassen einen spitzen Winkel. Zum andern verläuft die R-Strasse bergwärts und die Sicht nach links auf die Einmündung der G- Strasse wird durch die Topografie beeinträchtigt (vgl. Orthofoto auf http:// betrachter.rgdi.ch). Diesen erschwerten Sichtverhältnissen hätte die Rekurrentin nötigenfalls durch eine Reduktion der Geschwindigkeit bei der Anfahrt zum Kreisel Rechnung tragen müssen. Dass die Rekurrentin eine Notbremsung einleiten musste, weist darauf hin, dass sie nur unzureichend nach links – also in die Richtung, aus welcher im Kreisel vortrittsberechtigte Fahrzeuge herannahen konnten – geblickt das Fahrzeug trotz eines solchen Blickes nicht bewusst wahrgenommen hat. Dies lässt wiederum auf eine ungenügende Voraussicht schliessen, die zudem zu einer konkreten Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers geführt hat. Eine solche Gefährdung kann gemäss Ziff. 8 der Richtlinien Nr. 7 einen negativen Prüfungsentscheid rechtfertigen.
dd) Beim Verlassen von Kreisverkehrsplätzen unterliess die Rekurrentin nach der – im Rekurs nicht bestrittenen – Darstellung wiederholt die Zeichengabe. Gemäss Art. 41b Abs. 2 VRV muss das Verlassen des Kreises angezeigt werden. Für die weiteren Verkehrsteilnehmer ist das Anzeigen beabsichtigter Richtungsänderungen von elementarer Bedeutung für die Anpassung ihres Verkehrsverhaltens. Dies gilt insbesondere auch für das Anzeigen der Absicht, den Kreisverkehrsplatz zu verlassen, da beispielsweise Radfahrer, die rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne
vorbeifahren dürfen (vgl. Art. 42 Abs. 3 VRV), sich auch im Kreisverkehr an das Gebot des Rechtsfahrens halten können (vgl. Art. 41b Abs. 3 VRV; dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_32/2011 vom 4. Juli 2011). Die teilweise ungenügende Richtungsanzeige stellt nach Ziff. 8 der Richtlinien Nr. 7 einen mittelschweren Fehler dar, der beim Auftreten weiterer Mängel einen negativen Prüfungsentscheid rechtfertigen kann.
ee) Sodann hat die Rekurrentin nach der Schilderung des Experten in St. Gallen auf der U-Strasse erst sehr spät erkannt, dass sie vom linken – nach A führenden – auf den rechten Fahrstreifen wechseln musste, um in Richtung G fahren zu können. Ohne seitliche Beobachtung habe sie den Blinker gestellt und dabei eine Lenkbewegung nach rechts gemacht. Erst beim verbalen Eingriff "Achtung" habe sie das Fahrzeug im toten Winkel bemerkt. Nur so habe ein seitlicher Zusammenstoss vermieden werden können. Die Rekurrentin schildert, sie habe bei stockendem Verkehr einen Spurwechsel vornehmen müssen. Obwohl sie geblinkt habe, seien alle an ihr rechts vorbeigefahren, ohne sie in die Kolonne zu lassen. Der Prüfungsexperte führt die ungünstige Verkehrssituation darauf zurück, dass die Rekurrentin wegen ungenügender Voraussicht den Wegweiser sehr spät erkannte und zuerst den Fahrstreifen Richtung A benutzte. Das ungenügende Verkehrssehen hätte ohne das mündliche Eingreifen des Experten zu einer seitlichen Kollision geführt. Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Fahrstreifenwechsel stellt gemäss Ziff. 8 der Richtlinie Nr. 7 einen schweren Fehler dar, der bereits bei einem einmaligen Auftreten zu einem negativen Entscheid führen kann.
ff) Schliesslich schildert der Experte, die Rekurrentin habe auf der Autobahn Spurwechsel mit zu schnellen Lenkbewegungen vorgenommen. Als Unsicherheiten beim Fahrstreifenwechsel fallen sie zwar gemäss Ziff. 8 der Richtlinie Nr. 7 in die Kategorie der leichten Fehler. Indessen stellen sie Mängel dar, die – wie der Experte zutreffend ausführt – vor allem bei hohen Geschwindigkeiten schwerwiegende Folgen haben können.
c) Die vom Experten dargestellten Fehler erscheinen entgegen der von der Rekurrentin im Rekurs vertretenen Auffassung als schwerwiegend. Die aufgeführten Mängel zeigen zudem, dass der Experte die Prüfung nicht deshalb als nicht bestanden bewertete, weil
der Rekurrentin einzelne, durch die Aufregung der Prüfungssituation erklärbare Fahr- Flüchtigkeitsfehler von untergeordneter Bedeutung unterlaufen wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_225/2009 vom 4. November 2009 E. 2). Dass diese Mängel insgesamt insbesondere den Eindruck einer ungenügenden Voraussicht hinterliessen und dazu führten, dass der Prüfungsexperte die Prüfungsfahrt als ungenügend beurteilte, ist nachvollziehbar und mit Blick auf die in der Praxis angewendeten Bewertungskriterien nicht zu beanstanden (vgl. Ziff. 8 der Richtlinie Nr. 7), zumal nach der Rechtsprechung bei der Festlegung des Sachverhalts wegen der besonderen Natur praktischer Führerprüfungen grundsätzlich auf die Wahrnehmungen des amtlichen Experten abgestellt werden muss und Rechtsmittelinstanzen Prüfungsentscheide nur auf offensichtliche Fehler überprüfen (BGE 106 Ia 1 E. 3c). Hinzu kommt, dass auch der Fahrlehrer der Rekurrentin vorschlug, die Führerprüfung zu verschieben (vgl. act. 9/2). Soweit mit dem Rekurs die Beurteilung der Prüfungsfahrt beanstandet wird, ist er deshalb abzuweisen.
3.- Im Rekurs wird sodann die Wiederholung der Führerprüfung beantragt. Mit dem Rechtsmittel des Rekurses können gemäss Art. 46 Abs. 1 VRP alle Mängel der angefochtenen Verfügung des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden, besonders die Unzuständigkeit der erlassenden Behörde, der Verstoss gegen wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften, die unrichtige unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Rechtswidrigkeit und die Unangemessenheit des Inhalts der Verfügung des Entscheids. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheiden können formelle Mängel bei der Abwicklung der Führerprüfung frei überprüft werden. Werden solche Mängel festgestellt, die auf das Prüfungsresultat einen Einfluss haben können, so muss die Führerprüfung annulliert und dem Rekurrenten Gelegenheit gegeben werden, diese zu wiederholen.
Die Rekurrentin macht nicht geltend, der Prüfungsentscheid beruhe auf formellen Mängeln. Solche Mängel werden aus den dem Gericht vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfungsfahrt aufgrund der Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse nicht regulär durchgeführt werden konnte dass die Anforderungen gemäss den Richtlinien Nr. 7, beispielsweise hinsichtlich ihres dreistufigen Aufbaus und der minimalen Dauer von 60 Minuten, nicht eingehalten worden wären. Anhaltspunkte dafür, dass der
Prüfungsexperte die in Art. 65 ff. VZV festgehaltenen Anforderungen nicht erfüllt, sind ebenso wenig erkennbar wie ein Ausstandsgrund im Sinn von Art. 7 VRP. Die Rekurrentin macht auch nicht geltend, der Fahrlehrer habe zu Unrecht den Abschluss der Ausbildung bestätigt und ihr so entsprechend den Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 VZV die Zulassung zur dritten praktischen Führerprüfung ermöglicht. Dieses Vorbringen würde zudem im Widerspruch zu ihrer früheren Auffassung stehen, eine Verschiebung der Prüfung sei nicht erforderlich. Deshalb bestehen keine Gründe, die Prüfungsfahrt zu wiederholen.
Nachdem die Rekurrentin die praktische Führerprüfung dreimal nicht bestanden hat und auch kein Anlass besteht, die dritte Prüfungsfahrt zu wiederholen, kann sie gemäss Art. 23 Abs. 2 VZV zu einer vierten Prüfung nur aufgrund eines die Eignung bestätigenden Tests zugelassen werden. Gemeint ist damit – entsprechend der Formulierung im früheren Recht – eine verkehrspsychologische Begutachtung der leistungsmässigen Voraussetzungen. Da der Fahrlehrer gemäss Art. 23 Abs. 1 VZV für die Zulassung zur dritten praktischen Prüfung den Abschluss der Ausbildung bestätigen muss, bleibt auch kein Raum für eine Zulassung zur vierten Prüfung wegen mangelnder Ausbildung, wie es das frühere Recht noch vorsah (vgl. dazu R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl. 2002, Rz. 360).
4.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- ist zu verrechnen.
Entscheid:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--.
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