E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG - IV-2009/112)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:IV-2009/112
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verkehr
Verwaltungsrekurskommission Entscheid IV-2009/112 vom 24.06.2010 (SG)
Datum:24.06.2010
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 30 Abs. 1, 32 VTS (SR 741.41). Anspruch
Zusammenfassung:Die Verwaltungsrekurskommission entschied, nicht auf den Rekurs einer Person namens X gegen den Touring Club Schweiz und das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt einzutreten, da kein Rechtsschutzinteresse vorlag. Die Person hatte beanstandet, dass ihr Fahrzeug aufgrund von Mängeln nicht zugelassen wurde, aber das Gericht entschied, dass die Mängel zuerst behoben werden mussten. Da das Fahrzeug bereits ausser Verkehr gesetzt worden war, fehlte das schutzwürdige Interesse der Person, den Stempel auf dem Fahrzeugausweis anzufechten. Die Verwaltungsrekurskommission erklärte, dass der Touring Club Schweiz nicht zur Ausstellung von Fahrzeugausweisen berechtigt war und daher keine direkte Zulassung des Fahrzeugs erfolgen konnte. Der Richter, der die Entscheidung traf, war Urs Gmünder. Die Gerichtskosten betrugen CHF 800.
Schlagwörter: Fahrzeug; Strasse; Strassenverkehr; Strassenverkehrs; Prüfung; Recht; Quot; Gallen; Eingabe; Mängel; Kontrolle; Fahrzeugausweis; Verkehr; Rekurrent; Rekurrentin; Schifffahrtsamt; Person; Personen; Kanton; Prüfung; Strassenverkehrsamt; Schweiz; ürzt:; Vereinbarung; Prüfungen; Verwaltungsrekurskommission; Personenwagen; Stempel; Zulassung
Rechtsnorm: Art. 106 SVG ; Art. 11 SVG ; Art. 13 SVG ; Art. 178 BV ; Art. 22 SVG ; Art. 29 VTS ; Art. 30 BV ; Art. 30 VTS ; Art. 32 VTS ; Art. 33 VTS ;
Referenz BGE:122 II 464; 128 I 288; 134 I 140;
Kommentar:
-
Entscheid
auf eine öffentliche Verhandlung verneint. Die Zulassungsbehörde kann die Funktionskontrolle der wichtigsten Vorrichtungen für leichte Motorwagen an Personen delegieren, die zur Verwendung der Typengenehmigungen berechtigt sind und für eine einwandfreie Auslieferung Gewähr bieten. Nichteintreten auf den Rekurs zufolge fehlenden Rechtsschutzinteresses (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. Juni 2010, IV-2009/112).

Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Urs Früh und Beat Fritsche; Gerichtsschreiber Thomas Scherrer

X, Rekurrentin, gegen

Touring Club Schweiz, Sektion St. Gallen - Appenzell l.Rh., Zürcher Strasse 475, 9015 St. Gallen, Vorinstanz,

vertreten durch Luigi R. Rossi, Fürsprecher, Oberer Graben 3, 9000 St. Gallen,

und

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Prüfungen, Biderstrasse 6, 9015 St.

Gallen, Verfahrensbeteiligte, betreffend

Nachprüfung

Sachverhalt:

A.- Der Personenwagen Volvo 850 GTL (Fahrgestell-Nr. Z) wurde erstmals am 1. Juli 1993 in Verkehr gesetzt. Die letztmalige Nachprüfung für die Zulassung zum Verkehr erfolgte am 29. Juni 2006. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen setzte das Fahrzeug am 18. August 2008 ausser Verkehr. X, die das Fahrzeug mittlerweile erworben hatte, liess es am 26. Mai 2009 durch Y im Service Center St. Gallen des Touring Club Schweiz prüfen. Der Experte stellte verschiedene Mängel fest und ordnete eine Nachkontrolle an. Nachdem eine solche Nachkontrolle nicht vorgenommen worden war, stellte der Touring Club Schweiz auf dem Fahrzeugausweis im Feld 14 "Verfügungen der Behörde" am 4. August 2009 mittels Stempel und Kurzzeichen des Experten fest, das Fahrzeug müsse aufgrund festgestellter Mängel vor Inverkehrsetzung zuerst vorgeführt werden. Der Ausweis wurde X zugestellt.

B.- Mit Eingabe vom 19. August 2009 wandte sich X an die Verwaltungsrekurskommission. Darin wird die Feststellung vom 4. August 2009 auf dem Fahrzeugausweis als "Anordnung/Verfügung" bezeichnet und deren sofortige Aufhebung unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie nach Parteiverhandlung beantragt. Zur Ergänzung der Eingabe mit einer Nachbegründung durch einen Rechtsanwalt wird um Ansetzung angemessener Fristen ersucht. Der Präsident der Sektion St. Gallen-Appenzell Innerrhoden des Touring Club Schweiz, der eine Kopie der Eingabe vom 19. August 2009 erhalten hatte, ersuchte die Verwaltungsrekurskommission am 9. September 2009, ihm die weitere Korrespondenz zuzustellen. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt nahm am 10. September 2009 Stellung. Zu dieser Stellungnahme liess sich der Touring Club Schweiz mit Eingabe vom 8. Oktober 2009 vernehmen und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Zu den Eingaben des Strassenverkehrsamtes und des Touring Clubs Schweiz sowie zum Ergebnis verschiedener Abklärungen bei der Abteilung Prüfungen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts nahm X am 12. Mai 2010 Stellung und behielt weitere Ausführungen des zu bestellenden unentgeltlichen Rechtsbeistandes

vor. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

C.- Mit Verfügung vom 8. Juni 2010 befreite der Abteilungspräsident X von der Leistung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.

Erwägungen:

1.- Die Eingabe vom 19. August 2009 wird als "Beschwerde/Einsprache/Rekurs und/ wie das zulässige Rechtsmittel zu lauten vermag in Verbindung mit Aufsichts- und Rechtsverweigerungsbeschwerde und allfälliger Verantwortlichkeitsklage" bezeichnet. Zudem wird "jedes weitere Rechtsmittel ausdrücklich vorbehalten". Die Eingabe richtet sich gegen einen vom Service Center St. Gallen des Touring Club Schweiz (nachfolgend: TCS) auf dem Fahrzeugausweis des Personenwagens Volvo 850 GTL mit dem Fahrgestell-Nr. Z und der Stamm-Nr. S im für Verfügungen der Behörde vorgesehenen Feld 14 am 4. August 2009 angebrachten Stempel. Danach muss das Fahrzeug aufgrund festgestellter Mängel vor Inverkehrsetzung vorgeführt werden.

2.- In der Eingabe vom 19. August 2009 wird die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt. Nach Art. 55 VRP wird eine mündliche Verhandlung angeordnet, wenn sie zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist zweckmässig erscheint. Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt: EMRK) ist bei Streitigkeiten über Ansprüche zivilrechtlicher Natur öffentlich zu verhandeln. Im Bereich des Strassenverkehrsrechts hat das Bundesgericht festgestellt, dass über einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dann zu befinden ist, wenn bei einem Entzug des Führerausweises zu Sicherungszwecken der vom Betroffenen ausgeübte Beruf unmittelbar den Besitz des Führerausweises voraussetzt; in allen übrigen Fällen hat der Sicherungsentzug lediglich indirekte zufällige Auswirkungen auf die zivilrechtlichen Ansprüche des Betroffenen ("des conséquences indirectes ou fortuites sur les droits et obligations de nature civile de l'intéressé"; BGE 122 II 464 E. 3c). Wer also sein Fahrzeug beispielsweise lediglich dazu benutzt, um sich an seinen Arbeitsort zu begeben, kann sich nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen (Urteil des Bundesgerichts 6A.48/2002 vom 9. Oktober 2002, E. 7.4.2). Weder wird in der Eingabe vom 19. August 2009 geltend gemacht noch ist aus den Akten ersichtlich, dass die Rekurrentin zur Berufsausübung unmittelbar auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Die Bewegungsfreiheit

im Sinn von Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt: BV) stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein genommen kein "civil right" im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar (BGE 134 I 140 E. 5.2). Dementsprechend besteht jedenfalls kein Anlass, die Streitigkeit über die Feststellung, das Fahrzeug der Rekurrentin müsse vor Inverkehrsetzung vorgeführt werden, als zivilrechtlichen Anspruch im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu behandeln. Art. 30 Abs. 3 BV, wonach Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich sind, vermittelt keinen weitergehenden Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Die Bestimmung verleiht kein Recht auf eine öffentliche Verhandlung, sondern garantiert einzig, dass, wenn eine Verhandlung stattzufinden hat, diese – abgesehen von den im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen – öffentlich sein

muss (BGE 128 I 288 E. 2.3-2.6). Schliesslich erscheint die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung in der Angelegenheit auch nicht zweckmässig im Sinn von Art. 55 VRP, da die für den Entscheid wesentlichen Argumente einer schriftlichen Darstellung zugänglich sind und insbesondere die Rekurrentin sich ausführlich zum Sachverhalt geäussert hat.

3.- Die Eingabe der Rekurrentin richtet sich gegen einen vom Service Center St. Gallen des TCS auf einem Fahrzeugausweis angebrachten Stempel, wonach das Fahrzeug aufgrund festgestellter Mängel vor Inverkehrsetzung zuerst vorgeführt werden müsse. Als Grundlage für das Anbringen dieses Stempels kommt die Vereinbarung zwischen dem TCS Schweiz, Sektion St. Gallen-Appenzell Innerrhoden, und dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen vom 20. März 2007 über die Durchführung von periodischen Fahrzeugprüfungen in Frage.

  1. Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen gemäss Art. 10 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht (Art. 11 Abs. 1 SVG). Das Fahrzeug ist gemäss Art. 13 Abs. 1 SVG vor Erteilung des Ausweises amtlich zu prüfen (Abs. 1). Der Bundesrat schreibt regelmässige Nachprüfungen vor (Abs. 4) und stellt nach Anhören der Kantone Vorschriften über die Durchführung der Fahrzeugprüfungen auf (Art. 25 Abs. 3 lit. b SVG). Hinsichtlich der behördlichen Zuständigkeit gelten nach Art. 22 SVG

    für die Fahrzeugprüfungen die gleichen Regeln wie für die Ausweise (Abs. 2). Diese werden von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen, wobei für Fahrzeuge der Standortkanton zuständig ist (Abs. 1). Alle mit Kontrollschildern zugelassenen Fahrzeuge unterliegen der amtlichen, periodischen Nachprüfung. Die Zulassungsbehörde kann diese Nachprüfungen Betrieben Organisationen übertragen, welche für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten (Art. 33 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; SR 741.41, abgekürzt: VTS).

    Nach Art. 1 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz (sGS 711.1, abgekürzt: EV zum SVG) übt im Kanton St. Gallen – vorbehältlich der polizeilichen Überwachung des Strassenverkehrs – das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt die Befugnisse aus, welche die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr den Kantonen zuweist. Mittels Weisungen kann das Sicherheits- und Justizdepartement (früher: Justiz- und Polizeidepartement) die periodische Nachprüfung von Personenwagen Betrieben und Organisationen übertragen (Art. 6bis EV zum SVG). Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen hat am

    10. November 1993 unter anderem mit der Sektion St. Gallen-Appenzell Innerrhoden des TCS eine Rahmenvereinbarung mit dem Zweck, Umfang und Modalitäten der Übertragung von Nachprüfungen an private Betriebe und Organisationen in den Grundzügen festzulegen, abgeschlossen. Die Vereinbarung zwischen dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und der Sektion St. Gallen-Appenzell Innerrhoden des TCS vom 20. März 2007 knüpft nicht ausdrücklich an dieser Rahmenvereinbarung an, hebt sie allerdings auch nicht auf. Dies spricht für die Kompetenzmässigkeit der Übertragung der periodischen Nachprüfungen auf Private.

  2. Nach der Vereinbarung vom 20. März 2007 muss die Nachprüfung anhand des Formulars "Prüfbericht" des Strassenverkehrsamtes durchgeführt werden und die Vorgabezeiten dürfen nicht unterschritten werden. Während der Prüfung dürfen keine Reparatur- und Wartungsarbeiten ausgeführt werden. Die Prüfung darf nicht durch den gleichen Mitarbeiter durchgeführt werden, der am geprüften Fahrzeug mit Ausnahme der Einstellung der Scheinwerfer die beanstandeten Mängel behebt. Der TCS hat den Halter aufzufordern, die beanstandeten Mängel beheben zu lassen und innert 14 Tagen das Fahrzeug zur Nachkontrolle beim TCS vorzuführen. Fahrzeuge, die innert dieser

Frist nicht zur Nachkontrolle vorgeführt werden, sind dem Strassenverkehrsamt unverzüglich nach Ablauf der Frist zu melden. Ebenso sind dem Strassenverkehrsamt vorgeführte Fahrzeuge zu melden, die nicht mehr betriebssicher sind technische Änderungen aufweisen; das Strassenverkehrsamt bietet solche Fahrzeuge unverzüglich zu einer amtlichen Prüfung auf. Bei Uneinigkeit über beanstandete Mängel zwischen dem Verkehrsexperten des TCS und dem Halter führt das Strassenverkehrsamt eine amtliche Nachprüfung durch. Der TCS trägt das Datum der Nachprüfung mit dem Stempel des Strassenverkehrsamtes St. Gallen im Fahrzeugausweis ein.

Die vom Service Center des TCS durchgeführte periodische Nachprüfung kann nach der Vereinbarung vom 20. März 2007 nicht unmittelbar zur Nichtzulassung eines Fahrzeugs führen. Wird ein Fahrzeug als nicht mehr betriebssicher beurteilt, hat das Strassenverkehrsamt eine amtliche Nachprüfung durchzuführen (Ziff. 10). Dies gilt auch dann, wenn – vor einer Nachkontrolle – Uneinigkeit zwischen dem Verkehrsexperten des TCS und dem Halter über beanstandete Mängel bestehen (Ziff. 12). Nicht fristgerecht zur Nachkontrolle vorgeführte Fahrzeuge sind vom TCS unverzüglich nach Ablauf der Frist von 14 Tagen dem Strassenverkehrsamt zu melden (Ziff. 9 Abs. 2). Die Ausserverkehrsetzung kann deshalb erst nach einer amtlichen Nachprüfung ergehen. Eine Ausserverkehrsetzung durch den TCS ist nicht möglich.

c) Die Beleihung einer Person des privaten Rechts mit einer Verwaltungsaufgabe im Sinn von Art. 178 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt: BV) verlangt eine genügende Grundlage in einem formellen Gesetz (vgl. dazu G. Biaggini, in: St. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl. 2008, N 32 f. zu Art. 178 BV; vgl. auch Art. 25 Abs. 3 der Verfassung des Kantons St. Gallen; sGS 111.1, abgekürzt: KV). Aufgrund der konkreten Sach- und Rechtslage im Fall der Rekurrentin (vgl. dazu nachfolgend E. 4-6) kann offen bleiben, ob die dargelegten Rechtsgrundlagen (vgl. dazu oben E. 3a) die generellen Vollzugsaufträge an den Bundesrat und die Kantone in Art. 106 Abs. 1 und 2 SVG für die in den Vereinbarungen vom 10. November 1993 und vom 20. März 2007 vorgesehene Aufgabenübertragung genügen. Dies gilt umso mehr, als nur beschränkte hoheitliche Befugnisse auf die Service Center des TCS übertragen werden (vgl. dazu oben E. 3b).

4.- Nach Art. 41 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (SR 951.1, abgekürzt: VRP) entscheidet die Verwaltungsrekurskommission über Rekurse gegen Verfügungen der für den Vollzug der Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung über Fahrzeuge und Fahrzeugführer zuständigen Behörden. Sollte es sich bei dem am

4. August 2009 auf dem Fahrzeugausweis angebrachten Stempel um eine Verfügung handeln, erfüllt die Eingabe vom 19. August 2009 die gesetzlichen Anforderungen in zeitlicher, formeller und inhaltlicher Hinsicht (vgl. Art. 47 und 48 VRP sowie Art. 90 lit. a des Gerichtsgesetzes, sGS 941.1). Ob es sich beim TCS um eine für den Vollzug der Strassenverkehrsgesetzgebung zuständige Behörde im Sinn von Art. 41bis VRP handelt und auf die Eingabe vom 19. August 2009 einzutreten ist, kann indessen offen bleiben, wenn es am Rechtsschutzinteresse der Rekurrentin fehlt.

5.- Gemäss Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung des Rekurses berechtigt, wer an der Änderung Aufhebung der Verfügung des Entscheides ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Es genügt ein tatsächliches Interesse. Die Beeinträchtigung der Interessenlage darf jedoch nicht nur subjektiv empfunden werden, sondern muss insofern objektivierbar sein, als der Rekurrent stärker als jedermann berührt und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen muss. Die besondere Beziehungsnähe wird verneint, wenn der Betroffene durch den angefochtenen Akt keinen persönlichen, unmittelbaren Nachteil erleidet (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 389 ff.).

Aus den Angaben der Abteilung Prüfungen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes ergibt sich, dass der Personenwagen Volvo 850 GLT mit der Fahrgestell-Nr. Z und der Stamm-Nr. S am 18. August 2008 ausser Verkehr gesetzt wurde. Da alle Motorfahrzeuge vor ihrer Zulassung zum Verkehr gemäss Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41, abgekürzt: VTS) einzeln amtlich geprüft werden müssen, setzt die erneute Inverkehrsetzung des Personenwagens der Rekurrentin eine erneute amtliche Prüfung voraus. Die Zulassungsprüfung erfolgt durch kantonale Sachverständige. Zuständig ist die Zulassungsbehörde des Kantons, in dem das Fahrzeug zugelassen wird (Art. 29 Abs. 2 VTS). Bei den in Art. 30 Abs. 1 VTS genannten Fahrzeugen beschränkt sich die Einzelprüfung auf eine Funktionskontrolle der wichtigsten Vorrichtungen (namentlich

Lenkung, Bremsen, Beleuchtung). Die Zulassungsbehörde kann diese Funktionskontrolle insbesondere für leichte Motorwagen (bis 3,5 Tonnen) auf Gesuch hin an Personen delegieren, die zur Verwendung der Typengenehmigungen berechtigt sind und für eine einwandfreie Auslieferung Gewähr bieten (vgl. Art. 32 VTS). Nachdem der Personenwagen der Rekurrentin am 18. August 2008 ausser Verkehr gesetzt war, ist fraglich, ob er am 26. Mai 2009 überhaupt Gegenstand einer periodischen Nachprüfung im Sinn von Art. 33 VTS und der Vereinbarung zwischen dem TCS und dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vom 20. März 2007 sein konnte. Die Frage kann indessen offen bleiben.

Mit der Ausserverkehrsetzung am 18. August 2008 wurde der bestehende Fahrzeugausweis annulliert (act. 10). Aus dem vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt am 25. August 2008 ausgestellten Papier (act. 2, Beilage zur Eingabe vom 19. August 2009) war ersichtlich, dass das Fahrzeug über keinen gültigen Fahrzeugausweis mehr verfügte (ER 18.08.08 im Feld 14 "Verfügungen der Behörde"). Ohne neuen gültigen Fahrzeugausweis durfte der Personenwagen mithin nicht mehr in Verkehr gebracht werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG). Anders ist die Lage, wenn ein Fahrzeug mit noch gültigem Fahrzeugausweis nachgeprüft wird. Werden dabei Mängel festgestellt, deren Behebung in einer Nachkontrolle überprüft werden kann, bleibt der Fahrzeugausweis

bis dahin gültig und das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen. Da der TCS jedenfalls nicht zur Ausstellung von Fahrzeugausweisen befugt ist (vgl. Vereinbarung vom 20. März 2007, act. 6/2), konnte die Prüfung durch das Service Center am 26. Mai 2009 nicht dazu führen, dass das Fahrzeug unmittelbar zum Verkehr zugelassen war. Insbesondere führte der Vorbehalt einer "Nachkontrolle" nicht dazu, dass der annullierte Fahrzeugausweis wieder gültig wurde. Deshalb wurde auf der ausgestellten Mängelliste zu Recht festgehalten, dass das Fahrzeug für die Vorführung zur Nachkontrolle über ein Tages- Händlerschild verfügen müsse (act. 2, Beilage zur Eingabe vom 19. August 2009). Wie zu entscheiden wäre, wenn die Nachkontrolle stattgefunden hätte und die Behebung der Mängel festgestellt worden wäre, kann offen bleiben. Der vom TCS angebrachte Stempel hielt damit lediglich die ohnehin bestehende Situation fest, nach welcher der Personenwagen der Rekurrentin ohne eine amtliche Prüfung nicht in Verkehr gesetzt werden konnte.

Da der Personenwagen der Rekurrentin auch ohne den beanstandeten Stempel nicht hätte in Verkehr gesetzt werden können, fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse zur Feststellung, ob der TCS den Stempel überhaupt hätte anbringen dürfen. Deshalb ist auf das Rechtsmittel, soweit es als "Beschwerde/Einsprache/Rekurs" bezeichnet wird, nicht einzutreten.

6.- Die Verwaltungsrekurskommission kann die Eingabe vom 19. August 2009 auch unter keinem anderen Titel behandeln. Die Rügen in Ziff. 1 der Kurzbegründung in der Eingabe vom 19. August 2009 beziehen sich nicht auf die Durchführung der amtlichen Nachprüfung durch das Service Center des TCS, sondern offenbar auf eine Überprüfung des "Motorenblocks/Kompression" und sind deshalb von vornherein einer öffentlich-rechtlichen Beurteilung entzogen. Der zwischen dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem TCS am 20. März 2007 abgeschlossenen Vereinbarung können lediglich die periodischen Nachprüfungen im Sinn von Art. 33 VTS unterliegen. Alle übrigen Rechtsbeziehungen zwischen dem TCS und dem Kunden – allenfalls vorbehältlich der Funktionskontrolle vor der Zulassung im Sinn von Art. 33 VTS und Art. 5bis EV zum SVG – richten sich nach Privatrecht.

Soweit mit der Eingabe die Feststellung von Mängeln am Fahrzeug beanstandet wird, besteht die Möglichkeit, eine amtliche Nachprüfung durch das Strassenverkehrsamt vornehmen zu lassen. Darauf wird in Ziff. 5 der auf der Rückseite der Mängelliste angebrachten Bemerkungen hingewiesen. Ein Rechtsmittel an die Verwaltungsrekurskommission ist jedoch nicht vorgesehen. Bei der in der Eingabe vom

19. August 2009 in Ziff. 2 der summarischen Kurzbegründung dargelegten Uneinigkeit mit dem Sachverständigen des TCS wäre es deshalb angezeigt gewesen, unmittelbar eine amtliche Prüfung durch das Strassenverkehrsamt durchführen zu lassen. Alternativ wäre es möglich gewesen, das Fahrzeug mit einem Tages- Händlerschild nach Behebung der Mängel zur Nachkontrolle vorzuführen. Darauf wird – im Zusammenhang mit der periodischen Nachprüfung – in Ziff. 2 der rückseitigen Bemerkungen auf der Mängelliste hingewiesen. Unbestritten ist, dass die Nachkontrolle, die "alsdann" hätte stattfinden sollen (vgl. Ziff. 2 der summarischen Kurzbegründung und Bemerkung in Feld 91 der Mängelliste), nicht durchgeführt wurde.

Die Verwaltungsrekurskommission ist auch nicht Aufsichtsbehörde des TCS. Die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe durch Private muss zwar einer minimalen staatlichen Aufsicht unterliegen (vgl. G. Biaggini, Rechtsstaatliche Anforderungen an die Auslagerung und an den ausgelagerten Vollzug staatlicher Aufgaben sowie Rechtsschutz, in: Auslagerung und Privatisierung von staatlichen und kommunalen Einheiten: Rechtsformen und ihre Folgen, St. Gallen 2002, S. 151 f.). Die Aufsicht obliegt jedoch in erster Linie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, das gemäss Ziff. 16 zur stichprobenweisen und unangemeldeten Kontrolle der Prüfeinrichtungen und der Durchführung der Nachprüfungen und gemäss Ziff. 17 Abs. 2 bei wiederholter Verletzung der Vereinbarung, insbesondere bei ungenügender Prüfungsabnahme Falscheintragungen auf dem Prüfbericht, zur fristlosen Kündigung der Vereinbarung berechtigt ist. Eine gegen die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch den TCS gerichtete Aufsichtsbeschwerde wäre dementsprechend beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zu erheben.

Gleiches gilt in sinngemässer Anwendung von Art. 89 Abs. 1 lit. a VRP für die Rechtsverweigerungsbeschwerde. Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber dem Staat, öffentlich-rechtlichen Körperschaften Anstalten sind beim Zivilrichter geltend zu machen (Art. 72 ff. VRP).

7.- Dem Verfahrensausgang entsprechend – das Nichteintreten mangels Rechtsschutzinteresse hat die Rekurrentin zu vertreten – sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Gemäss

Art. 97 VRP kann auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichtet werden, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die weite Formulierung lässt einen dem Einzelfall angepassten Verzicht nach pflichtgemässem Ermessen zu. Ein Verzicht kann insbesondere aus Gründen der Billigkeit weil eine Rechtsfrage erstmals zu entscheiden war, angezeigt sein (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 111 ff.). Da die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch den TCS im Bereich der Fahrzeugprüfungen bisher noch nie Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens vor der Verwaltungsrekurskommission war, ist es gerechtfertigt, auf die Erhebung der amtlichen Kosten zu verzichten.

Der Vertreter der Sektion St. Gallen – Appenzell Innerrhoden des TCS stellte den Antrag, auf das Rechtsmittel sei nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission werden nach Art. 98 Abs. 2 VRP ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- Rechtslage als notwendig und angemessen erscheinen. Die Eingabe vom

19. August 2009 betrifft die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch den TCS. Hinsichtlich der Frage des Anspruchs auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten ist er deshalb wie das Gemeinwesen zu behandeln. Die Rechtsprechung verneint grundsätzlich einen derartigen Anspruch. Er ist regelmässig zu verneinen, wenn das Gemeinwesen als erstverfügende Instanz im Bereich des Normenvollzugs gehandelt hat (vgl. Hirt, a.a.O., S. 176).

Entscheid:

  1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

  2. Auf die Erhebung amtlicher Kosten wird verzichtet.

  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.