Zusammenfassung des Urteils IV-2007/25: Verwaltungsrekurskommission
X.Y. verursachte am 30. Juni 2006 einen Verkehrsunfall, indem er das Vortrittsrecht missachtete. Das Strassenverkehrsamt entzog ihm daraufhin den Führerausweis für einen Monat. X.Y. legte Rekurs ein, argumentierte jedoch erfolglos, dass die Gefährdung nicht als mittelschwere Widerhandlung einzustufen sei. Die Verwaltungsrekurskommission bestätigte die Entzugsdauer von einem Monat und wies den Rekurs ab.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV-2007/25 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Verwaltungsrekurskommission |
Datum: | 04.07.2007 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Das Missachten des Vortrittsrechts mit darauf folgendem Verkehrsunfall stellt regelmässig eine mitteschwere Widerhandlung dar (Verwaltungsrekurskommission, 4. Juli 2007, IV-2007/25). |
Schlagwörter: | Rekurrent; Verkehr; Widerhandlung; Vortritt; Recht; Vorinstanz; Gefährdung; Strasse; Verschulden; Strassenverkehr; Gefahr; Recht; Rekurrenten; Strassenverkehrs; Fahrzeug; Unfall; Führer; Verfügung; Führerausweis; Vortritts; Sachen; Verletzung; Rekurs; Missachtung; Personen; Argument; Verkehrsregel; Verfahren; Massnahme; Vortrittsrecht |
Rechtsnorm: | Art. 16 SVG ;Art. 16a SVG ;Art. 16b SVG ;Art. 16c SVG ;Art. 27 SVG ;Art. 67b StGB ;Art. 94 StGB ; |
Referenz BGE: | 118 IV 285; 119 Ib 158; 120 Ib 504; 123 II 97; 125 II 561; 129 I 232; |
Kommentar: | - |
Präsident Bruno Paoletto, Mitglieder Ruedi Winet und Urs Früh; Gerichtsschreiber Michael Rutz
In Sachen X.Y.,
Rekurrent, vertreten durch gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Personenzulassung, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
betreffend
Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat Sachverhalt:
A.- Am 30. Juni 2006, um 11.25 Uhr, lenkte X.Y. seinen Personenwagen "Ford" auf der U-strasse von E. in Richtung U. Bei der Einmündung in die vortrittsberechtigte Z- strasse in U. hielt er sein Fahrzeug an und gewährte dem Verkehr auf der Z-strasse den Vortritt. Danach bog er nach links in die Z-strasse in Richtung U. ein, wobei er den korrekt von links auf der Z-strasse von U. in Richtung Sch. fahrenden Personenwagen von S. B. übersah, weshalb es zu einer seitlichen, frontalen Kollision kam. Es entstand Sachschaden; verletzt wurde niemand.
B.- Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Personenzulassung (nachfolgend: Strassenverkehrsamt), ein Administrativmassnahmeverfahren gegen X.Y. und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Am 1. September 2006 wurde das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert.
Mit Bussenverfügung des Untersuchungsamts U. vom 30. August 2006 wurde X.Y. wegen Verursachens eines Verkehrsunfalls am 30. Juni 2006 zufolge Missachtung des Vortrittsrechts in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG der Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig erklärt und mit Fr. 400.-- gebüsst. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 8. Februar 2007 reichte X.Y. durch seinen Rechtsvertreter beim Strassenverkehrsamt eine schriftliche Stellungnahme ein.
C.- Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 entzog das Strassenverkehrsamt X.Y. den Führerausweis wegen Verursachens eines Verkehrsunfalls infolge Missachtung des Signals "Kein Vortritt" in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat.
D.- Gegen diese Verfügung erhob X.Y. durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 8. März 2007 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei von einer Administrativmassnahme, insbesondere einem Führerausweisentzug abzusehen; eventualiter sei ausschliesslich eine Verwarnung auszusprechen.
Mit Vermerk vom 3. Mai 2007 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.
E.- In der Rekurseingabe vom 8. März 2007 liess der Rekurrent ein Gesuch um Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen. Dieses Gesuch zog er mit Schreiben seines Vertreters vom 7. Juni 2007 zurück.
F.- Auf die Ausführungen des Rekurrenten zur Begründung seiner Anträge wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 8. März 2007 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41bis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens macht der Rekurrent durch seinen Vertreter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem er die Begründung der Entzugsverfügung als ungenügend erachtet.
Der Rekurrent lässt vorbringen, die Vorinstanz habe sich nicht mit den Argumenten der Eingabe vom 8. Februar 2007 befasst. Ebenso sei das geringe Verschulden nicht
gewürdigt worden. Damit verwehre ihm die Vorinstanz die Ausübung des rechtlichen Gehörs.
Nach Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2). Das ergibt sich auch aus der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung von Art. 35 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51) sowie aus Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die Entzugsverfügung sich mit den wesentlichen Einwendungen des Rekurrenten kurz auseinander zu setzen hat. Dieser soll aus der Begründung der Verfügung ersehen, dass seine Vorbringen von Seiten der Vorinstanz tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entzugsverfügung berücksichtigt worden sind. Insoweit hat die Begründungspflicht einen persönlichkeitsbezogenen Aspekt, dient der Transparenz der Entscheidfindung und ermöglicht erst die sachgerechte Anfechtung. Sie zwingt die Vorinstanz aber auch zu einer gewissen Selbstkontrolle über die Sachlichkeit ihrer Entscheidmotive. Dabei ist die Begründungsdichte abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Vorinstanz und der Eingriffsintensität der Verfügung (vgl. dazu VRKE IV vom 7. September 2005 in Sachen
M. Sch., S. 3, mit weiteren Hinweisen).
In ihrer Argumentation zum Verschulden des Rekurrenten angesichts der Qualifikation des Sachverhaltes beschränkte sich die Vorinstanz in der Tat auf die Feststellung, dass unabhängig vom Verschulden zumindest eine mittelschwere Widerhandlung vorliege. Sie führte jedoch vorhergehend aus, dass die vom Rekurrenten verursachte Gefahr wegen des Unfalls mit konkreter Gefährdung nicht mehr als gering eingestuft werden könne. Die Vorinstanz hat damit das nach ihrer Auffassung für den Ausschluss einer leichten Widerhandlung entscheidende Argument aufgeführt. Zur weiteren Voraussetzung von Art. 16a Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) brauchte sie sich damit nicht mehr zu äussern, zumal bei Vorliegen einer nicht mehr geringen Verkehrsgefährdung selbst unter der Annahme eines leichten Verschuldens und ungetrübten Leumunds nicht mehr von einer leichten Widerhandlung gesprochen werden kann (vgl. VRKE IV
vom 24. Mai 2006 in Sachen O. Sch., S. 6 und vom 27. Juni 2006 in Sachen A. F., S. 7). Zudem hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden könne. Das Eingehen auf die Argumente des Rekurrenten in der Eingabe vom 8. Februar 2006, die sich im Wesentlichen auf die Verhältnismässigkeit der Massnahme beziehen, erübrigte sich damit. Insgesamt genügt die Begründungsdichte den Anforderungen an das rechtliche Gehör.
3.- Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
4.- Im Rekurs ist angesichts der rechtskräftigen Bussenverfügung vom 30. August 2006 in tatsächlicher Hinsicht zu Recht unbestritten, dass der Rekurrent am 30. Juni 2006 um 11.25 Uhr das Fahrzeug "Ford" auf der U-strasse in U. gelenkt und dabei zufolge Missachtung des Vortrittsrechts einen Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich mit der Z- strasse verursacht hat. Zu klären ist jedoch, ob der Rekurrent dabei schuldhaft eine Verkehrsregel verletzt hat. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung diesbezüglich auf Art. 27 Abs. 1 SVG gestützt. Der Rekurrent macht indes geltend, dass es zum Unfall gekommen sei, weil ihm durch einen Verkehrskandelaber die Sicht nach links auf die Z-strasse versperrt gewesen sei. Es liege daher kein Verschulden vor.
In der rechtskräftigen Bussenverfügung vom 30. August 2006 hat die Strafbehörde gestützt auf die Darstellung im Polizeirapport vom 11. Juli 2007 und die darin protokollierten Aussagen des Rekurrenten im Anschluss an den Verkehrsunfall in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, der Rekurrent habe den Unfall "zufolge Missachtung des Vortrittsrechts" verursacht. An diese Feststellung ist die Verwaltungsbehörde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gebunden. Zwar beruht die Bussenverfügung allein auf dem Polizeirapport, jedoch musste der Rekurrent angesichts der Tatsache, dass die Missachtung des Vortritts zu einem Verkehrsunfall führte und im Verteiler der Bussenverfügung auch die Vorinstanz aufgeführt war, mit einem Entzugsverfahren rechnen. Unter diesen Umständen durfte der Rekurrent nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern war nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. dazu BGE 123 II 97 E. 3c/aa). Zu eigenen Sachverhaltserhebungen sind die Entzugsbehörden nur verpflichtet, wenn klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil unrichtig sind (vgl. BGE vom 1. September 2004, 6A.35/2004, E. 3.3 und BGE vom 26. Mai 2003, 6A.68/2002, E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa und 103 Ib 101 E. 2b).
Da der Rekurrent die Bussenverfügung in Rechtskraft erwachsen liess und mit der Eröffnung eines Administrativverfahrens rechnen musste, ist auf den im Polizeirapport festgestellten und der Bussenverfügung zu Grunde liegenden Sachverhalt abzustellen (vgl. VRKE IV vom 9. Januar 2003 in Sachen S.B., E. 2b/aa). Soweit der Rekurrent nun geltend macht, die Sicht nach links sei ihm versperrt gewesen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er dies im Strafverfahren nicht vorgebracht hat und auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche seine Argumentation zu stützen vermöchten. Bei der polizeilichen Befragung gab er sogar ausdrücklich an, dass die Sicht nicht eingeschränkt gewesen sei und er die ganze Strasse gesehen habe. Gemäss diesen Aussagen und aufgrund der Photographien der Unfallstelle muss davon ausgegangen werden, dass sich der Unfall nicht infolge mangelhafter Sicht ereignet hat und es sich bei den vom Rekurrenten dahingehenden Aussagen um Schutzbehauptungen handelt. Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit
hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt, kann auch auf den beantragten Augenschein verzichtet werden.
Dementsprechend steht in Übereinstimmung mit der strafrechtlichen Verurteilung fest, dass der Rekurrent infolge Missachtung des Vortrittsrechts einen Unfall verursachte und somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht des Strafrichters in schuldhafter Weise Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG, wonach Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen sind, verletzt hat. Gemäss Angaben im Polizeirapport ist auf der U-strasse "Kein Vortritt" signalisiert. Das Signal "Kein Vortritt" verpflichtet den Führer, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 der Signalisationsverordnung, SR 741.21, abgekürzt: SSV).
b) Nicht einzutreten ist in diesem Zusammenhang auf den Einwand des Rekurrenten, wonach aufgrund von Art. 16 ff SVG sowie Art. 67b und Art. 94 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt: StGB) ein doppelter Massnahmen- und Strafdualismus bestehe, was offensichtlich Art. 4 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101.07) zuwiderlaufe, da die genannten Strafbestimmungen erst auf den 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind (vgl. AS 2006 S. 3535) und der Strafrichter diese Bestimmungen am 30. August 2006 zu Recht noch nicht angewandt hat. Davon abgesehen kann das Fahrverbot gemäss Art. 67b StGB nur dann ausgesprochen werden, wenn der Täter das Motorfahrzeug als Mittel zur Begehung einer Straftat verwendet hat, damit jedoch kein Fehlverhalten im Strassenverkehr verbunden gewesen ist (Hansjakob/Schmitt/ Sollberger, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Auflage, S. 77). Das trifft hier gerade nicht zu. Hinzu kommt, dass die Weisung betreffend Führen eines Motorfahrzeuges im Sinn von Art. 94 StGB vor allem zur Besserung des Verurteilten beitragen soll, während der Führerausweisentzug in erster Linie eine sichernde Massnahme zur Verhütung von neuen Verkehrsgefährdungen darstellt (vgl.
G. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil: Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, S. 156 Rz 77). Nachdem der Strafrichter, wie erwähnt, keine solche Weisung erlassen hat, steht auch diese Bestimmung einer allfälligen Administrativmassnahme nicht entgegen.
5.- Umstritten ist, ob die Vorinstanz die Verletzung von Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 Satz 1 SSV zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. b SVG qualifiziert hat. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass die schuldhaft verursachte Gefahr (Unfall mit konkreter Gefährdung) nicht mehr als gering eingestuft werden könne. Es liege deshalb unabhängig vom Grad des Verschuldens zumindest ein mittelschwerer Fall vor.
Gegen die Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung wird im Rekurs im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, dass sie lediglich festzulegen brauche, dass die Verkehrsgefährdung mittelschwer sei und dass dann keine anderen Argumente mehr irgendwelches Gewicht hätten. Sie verlasse damit den Boden des Verschuldensstrafrechts. Indem die Vorinstanz dies nicht beachte, verfalle sie in Willkür. Ebenso sei die Argumentation, dass es zu einer konkreten Beschädigung gekommen sei und dadurch eine bloss leichte Gefährdung ausgeschlossen sei, unhaltbar. Es sei offensichtlich gesetzwidrig, jede kleine Beule, die ein Fahrzeug beispielsweise beim Einparkieren einem anderen Fahrzeug zufüge, ohne Qualifikation des Verschuldens nur noch als mittelschweren Fall zu werten. Allein die Gefährdung könne keine Massnahme begründen. Fehle es am Verschulden, dürfe keine Fahrverbotsstrafe verhängt werden. Diese erst- und einmalige Verkehrsauffälligkeit sei zu gering und begründe keinen Korrekturbedarf. Der Rekurrent sei für sein singuläres Versagen bereits durch die Unfallfolgen und die Bussensanktion genügend ermahnt worden. Daher sei auf jede Strafmassnahme durch Administrativrecht zu verzichten. Streiten könne man sich einzig darüber, ob eine Verwarnung notwendig und verhältnismässig sei. Das seit 1. Januar 2005 gültige Massnahmenrecht habe erklärtermassen nicht zum Ziel, den bewährten, erstmalig auffälligen Fahrzeuglenker härter zu sanktionieren, als dies unter altem Recht der Fall gewesen sei.
Nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente
einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4487).
aa) Für die Annahme eines leichten Falls setzt das Gesetz ausdrücklich ein geringes Ausmass der Gefährdung voraus. Im Gegensatz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum bis am 31. Dezember 2004 geltenden Recht (vgl. BGE 125 II 561) räumt Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG der Schwere der Verkehrsgefährdung wieder eine eigenständige Stellung ein. Im Recht der Administrativmassnahmen liegen der gesetzlichen Kategorisierung der Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften verschiedene Gefährdungsstufen zugrunde. Von der konkreten Gefährdung der körperlichen Integrität anderer Personen ist deren abstrakte Gefährdung zu unterscheiden, die "einfach" "erhöht" sein kann. Die einfache abstrakte Gefährdung zieht kein Administrativmassnahmeverfahren nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Eine solche Gefährdung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nur dann anzunehmen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten des Rekurrenten hätten betroffen werden können. Führt hingegen die Missachtung einer Verkehrsregel zu einer Verletzung eines Rechtsguts, einer konkreten Gefährdung der körperlichen Integrität zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung dieses Rechtsguts, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, Rz. 43 ff.).
Für die Abstufung innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefährdung (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung gar Tötung bestand. Erst recht ist eine konkrete Gefahr zu bejahen, wenn es zu einem Unfall gekommen ist, mit anderen Worten sich die hervorgerufene Gefahr realisiert hat (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12). Zudem ist das Ausmass der üblicherweise entstehenden Schädigung bei Eintritt der Rechtsgutverletzung mit zu berücksichtigen (vgl. VRKE vom 6. Juli 2005 in Sachen H. L., E. 4b/bb).
Im Polizeirapport vom 11. Juli 2007 wird festgehalten, dass der Rekurrent vor der Einmündung in die Z-strasse vor dem Trottoir angehalten habe. Er habe dem Verkehr auf der Z-strasse den Vortritt gelassen. Im Anschluss sei er linksabbiegend auf die Z- strasse gefahren. Dabei habe er den korrekt von links fahrenden Personenwagen von
S. B. übersehen. In der Folge sei es zu einer seitlichen, frontalen Kollision gekommen. Dabei sei niemand verletzt worden. Auf diesen Unfallverlauf ist abzustellen (vgl. vorstehend E.4).
Bei den Regeln über den Vortritt handelt es sich um Grundregeln des Strassenverkehrs, deren strikte Beachtung eine unabdingbare Voraussetzung für einen geordneten Verkehrsablauf ist. Die Missachtung eines für den Vortrittsbelasteten als "Kein Vortritt" signalisierten und markierten Vortrittsrechts stellt einen Verstoss gegen eine elementare Verkehrsvorschrift dar und führt, weil sich der vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer in der Regel darauf verlässt, dass sein Vortrittsrecht respektiert wird, erfahrungsgemäss immer wieder zu Unfällen (vgl. VRKE IV vom 1. März 2006 in Sachen J. M., S. 7). Dies bestätigt der vorliegende Fall. Indem der Rekurrent vor dem Signal "Kein Vortritt" zwar angehalten, in der Folge aber den Vortritt des von links kommenden Fahrzeuges missachtet hat, hat er die Gefahr einer Kollision mit diesem Fahrzeug geschaffen, die sich dann auch konkretisiert hat. Der verursachte Unfall zog zwar nur Sachschaden nach sich, zeigt aber, dass im Fall einer Realisation der Gefährdung mit Unfällen zu rechnen ist, die durchaus auch geeignet sind, nebst erheblichem Sach- auch Personenschaden nach sich zu ziehen. Aus den äusserlich erkennbaren Folgen der Kollision ergibt sich, dass diese hinsichtlich der Gefährdung keine Bagatelle darstellte. Bei beiden Fahrzeugen blieb es nicht bei einem minimalen Sachschaden. So wurde der Schaden im Polizeirapport an beiden Fahrzeugen auf insgesamt rund Fr. 15'000.-- geschätzt. Von einer kleinen Beule kann daher nicht mehr gesprochen werden. Dass sich kein schwerer Unfall ereignete, ist glücklichen Umständen zu verdanken. Insgesamt steht damit fest, dass der Rekurrent durch die Nichtbeachtung des Vortrittsrechts eine konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere der unfallbeteiligten Lenkerin, geschaffen hat, die nicht mehr als gering bezeichnet werden kann.
Ist die vom Rekurrenten verursachte Gefahr nicht mehr als gering einzustufen, kann nicht mehr von einer leichten Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG
ausgegangen werden. Der Grad des Verschuldens kann unter diesen Umständen offen bleiben. Damit müssen die Argumente des Rekurrenten, die sich auf sein Verschulden beziehen, nicht geprüft werden. Immerhin sei bemerkt, dass das Übersehen des von links kommenden Fahrzeuges auch verschuldensmässig ins Gewicht fällt.
Mithin ist von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG auszugehen, da die Voraussetzungen einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG offensichtlich nicht erfüllt sind.
6.- Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz verfügte Dauer des Entzugs des Führerausweises von einem Monat.
Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wird der Lernfahr- Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung mindestens für einen Monat entzogen.
Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten in der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene minimale Entzugsdauer von einem Monat entzogen. Da das Gesetz eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer ausschliesst (Art. 16 Abs. 3 SVG), erübrigt es sich, massnahmemindernde Umstände wie eine berufliche persönliche Angewiesenheit des Rekurrenten auf das Führen eines Motorfahrzeugs (vgl. zum früheren Recht SJZ 97/2001 S. 524 f.) seinen ungetrübten automobilistischen Leumund zu prüfen. Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer verbleibt der rechtsanwendenden Behörde auch kein Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn der Erforderlichkeit zur Besserung des Betroffenen anstellen könnte (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 4486). Daraus folgt, dass die Mindestentzugsdauer selbst in Ausnahmesituationen im Sinn der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 120 Ib 504 ff., 115 Ib 159 ff., 118 Ib 233
f.) nicht unterschritten werden kann, abgesehen davon, dass eine solche hier nicht vorliegt.
Dies mag insbesondere in Fällen unbefriedigend sein, in denen der automobilistische Leumund des Betroffenen ungetrübt ist und ihn allenfalls nur ein leichtes Verschulden trifft, der Führerausweis aber entzogen werden muss, weil die Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsordnung mehr als eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrief. Indessen ergibt sich die dargelegte Abkehr vom verschuldensorientierten Ansatz bei der Umschreibung der leichten Widerhandlung aus dem klaren Wortlaut der neuen gesetzlichen Ordnung in Art. 16a SVG und vermag nicht das Gebot der Rechtsgleichheit den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu tangieren, wie dies vom Vertreter vorgebracht wird. Denn diese Verschärfung ist vom Gesetzgeber gewollt (vgl. VRKE IV vom 12. Dezember 2006 in Sachen J.T., E. 6b).
Die verfügte Entzugsdauer von einem Monat ist damit nicht zu beanstanden. 7.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist.
8.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zu verrechnen.
Entscheid:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
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