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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG - IV-2007/111)

Zusammenfassung des Urteils IV-2007/111: Verwaltungsrekurskommission

Der Text handelt von einem Fall, bei dem ein Fahrzeuglenker aus der Schweiz im Fürstentum Liechtenstein eine Verkehrsregelverletzung begangen hat. Aufgrund eines Notenaustauschs zwischen den beiden Ländern wurde ihm in der Schweiz der Führerausweis für einen Monat entzogen. Der Lenker hatte das Vortrittsrecht missachtet und einen Unfall verursacht, bei dem Sachschaden entstand. Trotz einer Strafbusse von 300 CHF wurde der Führerausweis entzogen. Der Lenker legte Rekurs ein, der jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von 1.000 CHF wurden dem Lenker auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV-2007/111

Kanton:SG
Fallnummer:IV-2007/111
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verwaltungsrekurskommission
Verwaltungsrekurskommission Entscheid IV-2007/111 vom 06.03.2008 (SG)
Datum:06.03.2008
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Der Notenaustausch vom 15. Dezember 1977 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen bildet eine genügende Voraussetzung für einen Führerausweisentzug in der Schweiz gegenüber einem hier wohnhaften Fahrzeuglenker, der im Fürstentum Liechtenstein eine Verkehrsregelverletzung begangen hat. Die Missachtung des Vortrittsrechts mit Unfall und Sachschaden stellt in der Regel eine mittelschwere Widerhandlung dar (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (Verwaltungsrekurskommission, 6. März 2008, IV-2007/111).
Schlagwörter: Quot; Strasse; Recht; Strassen; Strassenverkehr; Führer; Verkehr; Strassenverkehrs; Recht; Gefährdung; Rekurrent; Fahrzeug; Führerausweis; Fürstentum; Liechtenstein; Widerhandlung; Vortritt; Verschulden; Entzug; Rekurrenten; Administrativmassnahme; ürzt:; Führerausweises; Verkehrsregel; Notenaustausch; Vorinstanz; Administrativmassnahmen; Rekurs; ändig
Rechtsnorm: Art. 104 SVG ;Art. 104c SVG ;Art. 106 SVG ;Art. 14 VRV ;Art. 15 SVG ;Art. 16 SVG ;Art. 166 BV ;Art. 16a SVG ;Art. 16b SVG ;Art. 16c SVG ;Art. 22 SVG ;Art. 26 SVG ;Art. 34 SVG ;Art. 36 SVG ;
Referenz BGE:114 IV 146; 118 IV 285; 119 Ib 158; 120 Ib 504; 125 II 561; 129 II 168; 132 II 234; 133 II 331;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV-2007/111

Der Notenaustausch vom 15. Dezember 1977 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen bildet eine genügende Voraussetzung für einen Führerausweisentzug in der Schweiz gegenüber einem hier wohnhaften Fahrzeuglenker, der im Fürstentum Liechtenstein eine Verkehrsregelverletzung begangen hat. Die Missachtung des Vortrittsrechts mit Unfall und Sachschaden stellt in der Regel eine mittelschwere Widerhandlung dar (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (Verwaltungsrekurskommission, 6. März 2008, IV-2007/111).

Präsident Bruno Paoletto, Mitglieder Ruedi Winet und Urs Früh; Gerichtsschreiber Thomas Scherrer

In Sachen

X.Y.,

Rekurrent, vertreten durch gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Personenzulassung,

Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

betreffend

Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat Sachverhalt:

A.- X.Y. lenkte am Mittwoch, dem 15. November 2006, um ca. 11.15 Uhr, seinen Personenwagen "Mercedes" in T. im Fürstentum Liechtenstein auf der H-strasse in Richtung L-strasse. Bei der Einmündung der nicht vortrittsberechtigten H-strasse hielt er sein Fahrzeug bei der Wartelinie mit der Absicht, nach links in die L-strasse einzubiegen, an. Nachdem sich von rechts kein Fahrzeug näherte und ein von links kommender Personenwagen nach Angaben von X.Y. den rechten Richtungsblinker eingeschaltet hatte, fuhr er in die Verzweigung ein. Trotz Ausweichmanövers kollidierten der von links kommende, geradeaus fahrende Personenwagen und das Fahrzeug von X.Y. mit den vorderen Karrosserieecken. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Die Lenker blieben unverletzt. Eine Kopie des Rapports der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein vom 13. Dezember 2006 wurde von der

Motorfahrzeugkontrolle des Fürstentums Liechtenstein am 15. Dezember 2006 zwecks Prüfung von Administrativmassnahmen an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen übersandt.

B.- Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Fürstlichen Landgerichts vom 11. Januar 2007 wurde X.Y. wegen Missachtens des Vortritts eines Fahrzeugs auf einer gekennzeichneten Hauptstrasse und des Signals "Kein Vortritt" mit Fr. 300.-- gebüsst.

C.- Mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Personenzulassung, X.Y. wegen Missachtens des Signals "Kein Vortritt" den Führerausweis in Anwendung des Notenaustausches vom 15. Dezember 1977 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen sowie gestützt auf Art. 27 in Verbindung mit Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat.

D.- Gegen diese Verfügung erhob X.Y. durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 und Ergänzung vom 15. November 2007 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.

Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 beantragte die Vorinstanz, die am 29. Oktober 2007 angesichts des hängigen Rechtsmittels auf die Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs vom 12. Oktober 2007 verzichtet hatte, die Abweisung des Rekurses.

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 22. Oktober 2007 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 15. November 2007 in

formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 bis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Im Rekurs ist angesichts der rechtskräftigen Strafverfügung des Fürstlichen Landgerichts vom 11. Januar 2007 in tatsächlicher Hinsicht zurecht unbestritten, dass der Rekurrent am 15. November 2006 in T. im Fürstentum Liechtenstein beim Einbiegen von der nicht vortrittsberechtigten H-strasse in die L-strasse das Signal "Kein Vortritt" missachtet, einen Verkehrsunfall verursacht und damit Art. 25 Abs. 1 des liechtensteinischen Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978 (LR 741.01, abgekürzt: SVG-FL) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der liechtensteinischen Verkehrsregelnverordnung vom 1. August 1978 (LR 741.11, abgekürzt: VRV-FL) und Art. 36 Abs. 2 der liechtensteinischen Signalisationsverordnung vom 27. Dezember 1979 (LR 741.21, abgekürzt: SSV-FL) sowie Art. 34 Abs. 2 SVG-FL schuldhaft verletzt hat (zur Bindung an die in ausländischen Strafurteilen festgestellten Tatsachen vgl. BGE 129 II 168; BGE vom 7. Februar 2003, 5A.78/2002, E. 2.1; BGE vom 21. Juni

2002, 6A.32/2002, E. 2.2). Angesichts der inhaltlichen Übereinstimmung der liechtensteinischen Strassenverkehrsordnung mit der schweizerischen (vgl. Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG; Art. 14 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11, abgekürzt: VRV; Art. 36 Abs. 2 der Signalisationsverordnung, SR 741.21, abgekürzt. SSV; Art. 36 Abs. 2 SVG) ist zurecht unbestritten, dass der Rekurrent, hätte er sich in der Schweiz entsprechend verhalten, auch nach schweizerischem Recht eine Verkehrsregelverletzung begangen hätte.

3.- Im Rekurs ist umstritten, ob die schweizerische Behörde wegen der im Fürstentum Liechtenstein begangenen Verkehrsregelverletzung gegenüber dem im Kanton St. Gallen wohnhaften Rekurrenten, der im Besitz eines schweizerischen Führerausweises ist, einen Warnungsentzug verfügen darf.

  1. Im Rekurs wird geltend gemacht, das Bundesgericht sei im Entscheid vom 14. Juni 2007 (6A.106/2006, BGE 133 II 331) zum Schluss gekommen, weder das schweizerische Strassenverkehrsgesetz noch die schweizerische Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr enthielten eine hinreichende Grundlage für Warnungsentzüge wegen Auslandtaten. Mit dem Beitritt

    zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Wirkung des Entzugs des Führerausweises vom 3. Juni 1976 (SR 0.741.16, nachfolgend: Europäisches Übereinkommen) am 28. April 1983, dem im Übrigen gleichentags auch das Fürstentum Liechtenstein beigetreten sei, sei die Schweiz keine völkerrechtliche Verpflichtung eingegangen, weshalb dieses Übereinkommen keine hinreichende Grundlage für die Anordnung von Warnungsentzügen wegen Auslandtaten bilde. Sollte der Notenaustausch vom 15. Dezember 1977 zwischen dem Eidgenössischen Politischen Departement und der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen (SR 0.741.531.951.4, nachfolgend: Notenaustausch) damit nicht hinfällig geworden sein, sei offensichtlich, dass er keine hinreichende Grundlage für die Anordnung eines Warnungsentzugs sein könne. Was für das Europäische Übereinkommen, immerhin ein völkerrechtlicher Vertrag, gelte, müsse vielmehr für diesen äusserst fraglichen Notenaustausch, der nicht zwischen den beiden Regierungen stattgefunden habe, gelten.

    Dem hält die Vorinstanz entgegen, die Verwaltungsmassnahme stütze sich nicht auf Art. 34 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51, abgekürzt: VZV), sondern auf Ziff. 321 des Notenaustausches. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 habe die Motorfahrzeugkontrolle des Fürstentums Liechtenstein sinngemäss die Anordnung von Administrativmassnahmen gegenüber dem fehlbaren Lenker beantragt. Das Verwaltungsverfahren sei nach Vorliegen der rechtskräftigen Strafverfügung eröffnet und mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 mit einer einmonatigen Entzugsmassnahme abgeschlossen worden.

  2. aa) In BGE 133 II 331 ist das Bundesgericht in Änderung seiner langjährigen Rechtsprechung zum Schluss gekommen, ein Warnungsentzug des schweizerischen Führerausweises wegen Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften im Ausland sei mangels der hiefür erforderlichen gesetzlichen Grundlage unzulässig. Er könne weder auf das Territorialitäts- noch auf das Auswirkungsprinzip gestützt werden und das formelle Gesetz enthalte weder nach seinem Wortlaut noch gemäss seinem Sinn und Zweck eine ausreichend klare Grundlage. Art. 34 VZV, wonach die Entzugsbehörde prüfe, ob ergänzend der Entzug des Lernfahr- des

Führerausweises zu verfügen sei, wenn im Ausland die Fahrberechtigung aberkannt wurde, reiche aus verfassungsrechtlichen Gründen als Grundlage nicht aus. Das Europäische Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzugs des Führerausweises für Motorfahrzeuge bilde ohne eine entsprechende ausreichende Grundlage im nationalen Recht keine hinreichende Grundlage für die Anordnung eines Warnungsentzugs wegen einer Auslandtat, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begangen wurde. Es trete nicht gleichsam an die Stelle des allein massgebenden innerstaatlichen Rechts.

bb) Damit fragt sich einzig, ob der Notenaustausch vom 15. Dezember 1977 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen, der am 1. März 1978 in Kraft trat, eine ausreichende Grundlage für die von der Vorinstanz verfügte Administrativmassnahme bildet.

cc) Als völkerrechtlicher Vertrag gilt eine ausdrückliche durch konkludente Handlungen zustande gekommene, vom Völkerrecht bestimmte Willenseinigung zwischen zwei mehreren Staaten anderen Völkerrechtssubjekten, in denen sich diese zu bestimmten einseitigen korrespondierenden, gleichen verschiedenen, einmaligen wiederholten Leistungen, Unterlassungen Duldungen verpflichten. Sie können nicht nur als "Staatsverträge", "Abkommen" "Übereinkommen", sondern auch als "Abmachungen", "Notenwechsel", "Briefwechsel", "Memoranden" usw. bezeichnet werden. Diese Verschiedenheit in der Nomenklatur ist als solche ohne völkerrechtliche Bedeutung (vgl. Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl. 1984, §§ 534 und 536). Die Namen kennzeichnen nur die Entstehung die politische bzw. sachliche Bedeutung dieser Verträge. Völkerrechtliche Unterschiede begründen sie nicht. Sie sind allesamt völkerrechtliche Verträge (vgl. K. Ipsen, Völkerrecht, 4. Aufl. 1999, S. 98). Mithin schadet die Bezeichnung der Vereinbarung vom 15. Dezember 1977 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein als "Notenaustausch" nicht ihrer Wirkung als völkerrechtlicher Vertrag.

Da das Fürstentum Liechtenstein das materielle schweizerische Strassenverkehrsrecht weitgehend übernommen hat, hat der schweizerische Gesetzgeber den Bundesrat

nicht nur in Art. 106 Abs. 1 SVG in allgemeiner Weise mit dem Erlass der zum Vollzug des Strassenverkehrsgesetzes notwendigen Vorschriften beauftragt, sondern insbesondere im Bereich der Führung des vom Bundesamt für Strassen in Zusammenarbeit mit den Kantonen geführten automatisierten Administrativmassnahmenregisters (ADMAS) und des Fahrberechtigungsregisters (FABER) auch ermächtigt, den zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein die Beteiligung an Führung und Nutzung dieser Register zu bewilligen (vgl. Art. 104b Abs. 7 und Art. 104c Abs. 7 SVG). Aufgrund dieser Zusammenarbeit kommt den Strassenverkehrsbehörden des Fürstentums Liechtenstein bei Anordnung und Vollzug der Administrativmassnahmen rechtlich eine den zuständigen kantonalen Behörden vergleichbare Stellung zu. Die Umsetzung dieser Zusammenarbeit setzt damit voraus, dass eine Art. 104 Abs. 1 SVG und Art. 123 VZV entsprechende Regelung, welche die (kantonalen) Polizei- und Strafbehörden verpflichten, der zuständigen Behörde von allen Widerhandlungen, die eine im Strassenverkehrsgesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten, Kenntnis zu geben, auch im Verhältnis zum Fürstentum Liechtenstein zum Tragen kommt. Gemäss Art. 166 Abs. 2 Satz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR

101, abgekürzt: BV) und des bis 30. November 2003 gültig gewesenen Art. 47bisb Abs.

2 und 3 des Bundesgesetzes über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz, Änderung vom 8. Oktober 1999, AS 2000 S. 273 und AS

2003 S. 3593, abgekürzt: GVG; abgelöst durch Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung, Parlamentsgesetz, SR 171.10, abgekürzt: ParlG, und Art. 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, SR 172.010, abgekürzt: RVOG), welche die frühere im Zeitpunkt des Notenaustausches gültig gewesene Verfassungspraxis inhaltlich übernehmen, ist der Bundesrat in Ausnahme von der Pflicht zur Genehmigung durch die Bundesversammlung im sogenannten vereinfachten Verfahren zum selbständigen Abschluss völkerrechtlicher Verträge befugt, die Gegenstände betreffen, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates fallen und für die eine Regelung in Form eines völkerrechtlichen Vertrags angezeigt ist (vgl. D. Thürer, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/ Genf/Lachen 2002, N 36 und 37 zu Art. 166 BV; vgl. Parlamentarische Initiative Geschäftsverkehrsgesetz Anpassung an die neue BV, Bericht der Staatspolitischen

Kommission des Nationalrates vom 7. Mai 1999, in: BBl 1999 S. 4809 ff., S. 4824 ff.). Schliesslich war die mittlerweile in Art. 48a Abs. 1 RVOG (früher Art. 47 bisb Abs. 4 GVG) ausdrücklich vorgesehene Subdelegation der dem Bundesrat zustehenden Vertragsabschlusskompetenz an ein Departement nach Lehre und Rechtsprechung bereits im Zeitpunkt des Notenaustausches zulässig (vgl. D. Schindler, in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern 1989, N 48 zu Art. 85 Ziff. 5 aBV; AS 1875 S. 1; vgl. Bericht der

Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 7. Mai 1999, a.a.O., S. 4829 f.).

Dementsprechend ergibt sich, dass der vom Eidgenössischen Politischen Departement für die Schweiz mit Notenaustausch vom 15. Dezember 1977 abgeschlossene völkerrechtliche Vertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen aus Sicht des schweizerischen Rechts gültig zustande gekommen ist.

dd) Gemäss Ziff. 321 des Notenaustausches beantragt die zuständige Behörde des einen Staates, die Kenntnis erhält von einem Grund zur Verweigerung zum Entzug des Lernfahr- Führerausweises zu einem Fahrverbot gegenüber einem Fahrzeuglenker des anderen Staates, der zuständigen Behörde dieses andern Staates die Anordnung der Massnahme. Dementsprechend entfällt die Aberkennung der Ausweise durch den einen Staat gegenüber Fahrzeuglenkern des anderen Staates.

In Anwendung dieser Bestimmung hat die Motorfahrzeugkontrolle als zuständige Behörde des Fürstentums Liechtenstein gemäss Art. 34 VZV-FL die am st. gallischen Wohnsitz des Rekurrenten gemäss Art. 22 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. c der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz (sGS 711.1) zum Entzug des Führerausweises zuständige Vorinstanz eine Kopie des Polizeirapports vom 13. Dezember 2006 zwecks Prüfung von Administrativmassnahmen gegenüber dem Rekurrenten übersandt. Entsprechend der mit einem schweizerischen Kanton vergleichbaren Stellung des Fürstentums Liechtenstein in Belangen der Administrativmassnahmen im Strassenverkehrsrecht hat die Vorinstanz dementsprechend zu Recht geprüft, ob gegenüber dem Rekurrenten eine Administrativmassnahme zu verfügen ist.

4.- Wie bereits festgestellt, stimmen das schweizerische und das liechtensteinische Strassenverkehrsrecht hinsichtlich der vom Rekurrenten verletzten Verkehrsregel inhaltlich überein (vgl. E. 2). Die Vorinstanz hat sodann den Entzug des Führerausweises auf das schweizerische Recht gestützt. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Anwendung des liechtensteinischen Rechts keine mildere Massnahme verlangen würde. Die beiden Rechtsordnungen sind bezüglich der Festlegung der Administrativmassnahmen im Bereich des Warnungsentzugs und der einmonatigen Mindestentzugsdauer bei Verkehrsregelverletzungen, bei denen sowohl das Verschulden als auch die verursachte Gefährdung nicht mehr leicht wiegen, sowie bei den für die Dauer der Bemessung massgebenden Kriterien im Wesentlichen vergleichbar (vgl. Art. 16, 16a, 16b und 16c SVG und Art. 15 und 16 SVG-FL).

Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

5.- Zu prüfen ist, ob die Verkehrsregelverletzung als eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG als eine leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu behandeln ist.

  1. Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten den Führerausweis gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG entzogen. Zur Begründung wird in der angefochtenen Verfügung dazu ausgeführt, das Verschulden sei im vorliegenden Fall mittelschwer und die Gefährdung

    habe sich durch den Verkehrsunfall konkretisiert. Diese Beurteilung wird im Rekurs nicht beanstandet.

  2. Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft.

    aa) Nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht war ein leichter, zu einer Verwarnung führender Fall anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für den fakultativen Entzug des Führerausweises erfüllt waren, der Fall aber unter Berücksichtigung des Verschuldens und des Leumundes als Motorfahrzeugführer als leicht erschien (vgl. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Strassenverkehrsgesetzes, AS 1959 S. 679, abgekürzt: aSVG; Art. 31 Abs. 2 Satz 2 in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, AS 1976 S. 2423, abgekürzt: aVZV). Das Bundesgericht hat zum früheren Recht die wiederholt bestätigte Rechtsprechung, wonach bei der Beurteilung des leichten Falles unter anderem auch die Schwere der Verkehrsgefährdung zu berücksichtigen sei, geändert und ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 aVZV und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zum Schluss gekommen, selbst bei einer schweren Verkehrsgefährdung, die durch eine bloss geringfügige Unachtsamkeit und entsprechend geringem Verschulden hervorgerufen werde, könne ein leichter Fall gegeben sein. Es hat festgehalten, beim Warnungsentzug dürfe die Sanktion das Mass des Verschuldens nicht übersteigen. Bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall vorliege, dürften und müssten die objektiven Umstände des Einzelfalles herangezogen werden, doch könnten diese nur zu einer härteren Massnahme führen, soweit sie auch verschuldensmässig von Bedeutung seien (vgl. BGE 125 II 561 E. 2a und b).

    Mit der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderung des Strassenverkehrsgesetzes ist der Gesetzgeber im Bereich der Administrativmassnahmen von diesem Ansatz der zentralen Bedeutung des Verschuldens abgekommen, indem er einerseits das geringe Ausmass der Gefährdung ausdrücklich als Kriterium für die Annahme einer leichten Widerhandlung eingeführt hat (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) und anderseits die Gefährdung der Verkehrssicherheit noch vor dem Verschulden als erstes Kriterium für

    die Bemessung der Dauer des Warnungsentzugs nennt (Art. 16 Abs. 3 SVG). Damit räumt Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG der Schwere der Verkehrsgefährdung eine eigenständige Stellung ein, die über deren Bedeutung für das Verschulden im Sinn der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinausgeht.

    bb) Im Recht der Administrativmassnahmen liegen der gesetzlichen Kategorisierung der Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften verschiedene Gefährdungsstufen zugrunde. Von der konkreten Gefährdung der körperlichen Integrität anderer Personen ist deren abstrakte Gefährdung zu unterscheiden, die "einfach" "erhöht" sein kann. Die einfache abstrakte Gefährdung zieht kein Administrativmassnahmeverfahren nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Bei der erhöhten abstrakten Gefährdung ist zwischen dem besonders leichten (vgl. Art. 16a Abs. 4 SVG; Verzicht auf jegliche Massnahme), dem leichten (vgl. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG; je nach automobilistischer Vorgeschichte Verwarnung Entzug des Führerausweises), dem mittelschweren (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG; Entzug des Führerausweises) und dem schweren Fall (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG; Entzug des Führerausweises) zu unterscheiden (vgl. dazu R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 180 ff.).

    Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG umschreibt die leicht erhöhte abstrakte Gefährdung als "geringe Gefahr für die Sicherheit anderer". In der Botschaft wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen, wonach darunter z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen fallen, die nur leicht über den Widerhandlungen nach Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung (SR 741.031, abgekürzt: OBV) liegen, sofern nicht erschwerende Umstände hinzukommen (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4462 ff.). Eine weitere Konkretisierung des Begriffs der "geringen Gefahr" ist der Botschaft nicht zu entnehmen. Immerhin deutet der Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts aber darauf hin, dass sich die Abgrenzungen zwischen den einzelnen Stufen der abstrakten Gefährdung weiterhin an der zum früheren Recht entwickelten Praxis und Rechtsprechung ausrichten sollen.

    Wenn im Strassenverkehrsgesetz von der "Sicherheit anderer" die Rede ist, ist damit das Schutzgut der körperlichen Integrität ("Leib und Leben") und Gesundheit anderer

    Personen, seien sie Verkehrsteilnehmer sonstwie mögliche Gefährdete, gemeint. Die Verkehrsregeln sind als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet, so dass deren Verletzung den Tatbestand der Gefahr selbst nicht als Deliktsmerkmal enthält. Der Gesetzgeber knüpft vielmehr Sanktionen Massnahmen an ein Verhalten, das generell geeignet ist, das geschützte Rechtsgut zu gefährden zu verletzen. Abstrakte Gefährdungstatbestände bedrohen mithin ein Verhalten wegen seiner typischen Gefährlichkeit allgemein mit Strafe Massnahme. Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall tatsächlich ein Rechtsgut gefährdet wurde. Eine abstrakte Gefährdung genügt (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz.

    2255-2257; Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I: Allgemeine

    Voraussetzungen der Strafbarkeit, 5. Aufl. 1998, S. 77).

    "Gefährdung" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und in besonderem Mass der Auslegung bedürftig (vgl. Schaffhauser, Grundriss, a.a.O., Rz. 2258). Eine allgemeine abstrakte Gefährdung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten des Rekurrenten hätten betroffen werden können. Für die Abstufung innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe die Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefährdung (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Der Überhang der Typik bei den Gefährdungsdelikten über den Einzelfall verlangt zudem die Berücksichtigung des Ausmasses der üblicherweise entstehenden Schädigung bei Eintritt der Rechtsgutverletzung.

  3. aa) Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der

Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Das Signal "Kein Vortritt" nach Art. 36 Abs. 2 SSV verpflichtet den Führer, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Diese Vortrittsregel wird durch Art. 14 Abs. 1 VRV konkretisiert, wonach der Vortrittsbelastete den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern darf und wenn nötig zu halten hat. Eine Behinderung des Berechtigten liegt schon dann vor, wenn dieser gezwungen wird, seine Fahrtrichtung

seine Geschwindigkeit brüsk zu ändern, gleichgültig, ob eine Kollision erfolgt nicht. Das Vortrittsrecht erstreckt sich dabei grundsätzlich auf die ganze Breite der vortrittsberechtigten Strasse und bleibt auch bestehen, wenn sich der Berechtigte pflichtwidrig verhält. Der Vortrittsbelastete muss deshalb darauf achten, sein Einbiegemanöver ohne Behinderung des Vortrittsberechtigten auszuführen (vgl. BGE vom 3. Juni 2004, 6S.102/2004, E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 114 IV 146 und 99 IV 173

E. 3a).

bb) Bei den Regeln über den Vortritt handelt es sich um Grundregeln des Strassenverkehrs, deren strikte Beachtung eine unabdingbare Voraussetzung für einen geordneten Verkehrsablauf ist. Die Missachtung eines für den Vortrittsbelasteten als "Kein Vortritt" signalisierten und markierten Vortrittsrechts stellt einen Verstoss gegen eine elementare Verkehrsvorschrift dar und führt, weil sich der vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer in der Regel darauf verlässt, dass sein Vortrittsrecht respektiert wird, erfahrungsgemäss immer wieder zu Unfällen (vgl. VRKE IV vom 1. März 2006 in Sachen J. M., S. 7).

Dies bestätigt der vorliegende Fall. Indem der Rekurrent die dem Signal "Kein Vortritt" angemessene Vorsicht nicht obwalten liess und in der Folge den Vortritt des auf der Hauptstrasse von links kommenden Fahrzeuges missachtet hat, hat er die Gefahr einer Kollision mit diesem Fahrzeug geschaffen, die sich dann auch konkretisiert hat. Der verursachte Unfall zog zwar nur Sachschaden nach sich, zeigt aber, dass im Fall einer Realisation der Gefährdung mit Unfällen zu rechnen ist, die durchaus geeignet sind, nebst erheblichem Sach- auch Personenschaden nach sich zu ziehen. Der an beiden Fahrzeugen durch die Kollision verursachte Schaden macht das erhebliche Gefahrenpotential erkennbar. Dass von der Kollision nicht ein schwächerer Verkehrsteilnehmer, beispielsweise ein Motorradfahrer, betroffen war, und dieser keine schwerwiegenderen Folgen zeitigte, ist glücklichen Umständen zu verdanken.

cc) Ist die vom Rekurrenten verursachte Gefahr nicht mehr als gering einzustufen, kann nicht mehr von einer leichten Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen werden. Der Grad des Verschuldens kann unter diesen Umständen an sich offen bleiben.

Immerhin sei zum Verschulden bemerkt, dass sich die Behauptung des Rekurrenten, der von links herannahende Lenker habe den rechten Richtungsblinker betätigt, anhand der polizeilich sichergestellten Glühbirne nicht bestätigen liess. Dass der Rekurrent sein Abbiegemanöver einleitete, ohne sich vorher nochmals zu vergewissern, dass sich ein vortrittsberechtigter Fahrzeuglenker der Unfallstelle näherte, kann nicht mehr als leichtes Verschulden beurteilt werden.

d) Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer mittelschweren

Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen ist.

Auch die im Strafverfahren wegen des Vorfalls ausgefällte relativ tiefe Busse von

Fr. 300.-- verlangt keine davon abweichende Beurteilung, da die strafrechtliche Bestimmung von Art. 90 Ziff. 1 SVG die in Art. 16a und 16b SVG für den Bereich der Administrativmassnahmen getroffene Unterscheidung zwischen der leichten und der mittelschweren Widerhandlung nicht kennt und die Verwaltungsbehörde abgesehen davon an die rechtliche Würdigung im Strafverfahren nur gebunden ist, wenn diese sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde, was etwa dann der Fall ist, wenn der Beschuldigte persönlich einvernommen wurde (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 3c/bb). Vorliegend erging die Strafverfügung vom 11. Januar 2007 allein gestützt auf den Polizeirapport, so dass die Verwaltungsbehörde an die aus der Sicht des Rekurrenten in der geringen Höhe der Busse zum Ausdruck kommende rechtliche Würdigung des Verschuldens als gering ohnehin nicht gebunden wäre.

6.- Schliesslich bleibt die Dauer des Entzugs des Führerausweises zu überprüfen.

  1. Die Vorinstanz hat die Mindestentzugsdauer von einem Monat gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG verfügt. Die verfügte Entzugsdauer wird im Rekurs nicht beanstandet.

  2. Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wird der

Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen.

Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten in der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene minimale Dauer von einem Monat entzogen. Da das Gesetz in Art. 16 Abs. 3 SVG eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer ausdrücklich ausschliesst, erübrigt es sich, massnahmemindernde Umstände wie insbesondere den ungetrübten automobilistischen Leumund und eine allfällige berufliche Angewiesenheit des Rekurrenten auf das Führen eines Motorfahrzeugs zu prüfen (vgl. zum früheren Recht SJZ 97/2001 S. 524 f.). Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer verbleibt der rechtsanwendenden Behörde auch kein Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn der Erforderlichkeit zur Besserung des Betroffenen anstellen könnte (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4462 ff., wo auf die mit BGE 120 Ib 504 eingeführte, die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer wegen überlanger Verfahrensdauer betreffende Rechtsprechung hingewiesen wird). Daraus folgt, dass die Mindestentzugsdauer selbst in Ausnahmesituationen im Sinn der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 120 Ib 504 ff., 115 Ib 159 ff., 118 Ib 233 f.) nicht unterschritten werden kann (vgl. bezüglich eines selbständig erwerbenden Taxichauffeurs BGE 132 II 234 E. 2.3 mit Hinweisen auf die parlamentarischen Beratungen).

Dies mag insbesondere in Fällen unbefriedigend sein, in denen der automobilistische Leumund des Betroffenen ungetrübt ist und ihn nur ein leichtes Verschulden trifft, der Führerausweis aber entzogen werden muss, weil die Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsordnung mehr als eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrief. Indessen ergibt sich die dargelegte Abkehr vom verschuldensorientierten Ansatz bei der Umschreibung des leichten Falls aus dem klaren Wortlaut der neuen gesetzlichen Ordnung in Art. 16a SVG.

Im vorliegenden Fall besteht schliesslich auch kein Anlass, Gefährdung und Verschulden des Rekurrenten schwerer zu gewichten, als dies die Vorinstanz getan hat, und die Dauer des Entzugs entsprechend zu erhöhen. Die Bewertung der Gefährdung

wirkt auf die Bemessung der Dauer in erster Linie über die mit der Qualifikation der Widerhandlung verbundene gesetzliche Mindestdauer. Dafür, dass dem Verschulden des Rekurrenten mit einer einmonatigen Entzugsdauer nicht ausreichend Rechnung getragen würde, bestehen keine Anhaltspunkte.

7.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist.

8.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist an­ gemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvor­ schuss von Fr. 1'000.-- ist zu verrechnen.

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.

  2. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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