Zusammenfassung des Urteils IV 2018/211: Versicherungsgericht
A. meldete sich im Juni 2002 bei der IV-Stelle an und erhielt eine Rente aufgrund einer Multiplen Sklerose. Nach einer erneuten Abklärung im Jahr 2009 wurde die Rente widerrufen, da das Valideneinkommen zu hoch angesetzt war. Trotz eines erneuten Gesuchs auf Rentenerhöhung wurde die Rente nicht angepasst. B. erhob Beschwerde gegen den Widerruf der Rente, jedoch wurde diese abgewiesen, da die Widerrufsgründe nicht ausreichten. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung gewährt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV 2018/211 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | IV - Invalidenversicherung |
Datum: | 16.11.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 53 Abs. 3 ATSG. Widerruf pendente lite. Reformatio in peius. Rechtsmissbrauch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2018, IV 2018/211). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2019. |
Schlagwörter: | Verfügung; Widerruf; IV-act; Widerrufs; Recht; IV-Stelle; Rente; Beschwerdeverfahren; Verwaltung; Streit; Geschäft; Prozent; Beschwerdeverfahrens; Widerrufsrecht; Gesetzgeber; Person; Widerrufsverfügung; Gericht; Verfahren; Beschwerdeinstanz |
Rechtsnorm: | Art. 53 ATSG ;Art. 54 ATSG ;Art. 58 VwVG ; |
Referenz BGE: | 103 V 107; 107 V 250; 113 V 237; 127 V 228; 129 V 110; 142 V 337; 144 V 153; |
Kommentar: | - |
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
IV 2018/211
Parteien
A. ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Barbara Laur, advokatur rechtsanker, Ankerstrasse 24, Postfach 9822,
8036 Zürich, gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Widerruf pendente lite Sachverhalt
A.
A. meldete sich im Juni 2002 zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (IV-act. 2). Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle führte im Oktober 2003 eine Abklärung im Betrieb des Versicherten durch. In ihrem Abklärungsbericht hielt sie fest (IV-act. 22), für die Ermittlung des Valideneinkommens könne das Jahr 2000 als repräsentatives Geschäftsjahr angenommen werden, da der Versicherte zu jenem Zeitpunkt noch gesund gewesen sei und da sich das Geschäft in einem optimal auf- und umgebauten Zustand befunden habe. In jenem Jahr habe sich der Versicherte einen Eigenlohn von 65’000 Franken ausbezahlt. Das Geschäft habe einen Reingewinn von 34’050 Franken abgeworfen. Das Valideneinkommen betrage folglich 99’050 Franken. Aktuell erziele der Versicherte nur noch ein Einkommen von 26’092 Franken. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete der Neurologe Prof. Dr. med. B. im März 2004 ein fachärztliches Gutachten (IV-act. 44). Er führte aus, der Versicherte leide zweifellos an einer Multiplen Sklerose. Offenbar handle es sich aber um eine bisher ausserordentlich gutartige Form der Erkrankung. Im Vordergrund stehe eine enorme Ermüdbarkeit, die überwiegend wahrscheinlich ein Symptom der Multiplen Sklerose sei. In einer handwerklichen Funktion sei der Versicherte zweifellos zu mindestens 75 Prozent arbeitsunfähig. Im administrativen Bereich sei er dagegen höchstens zu 40 Prozent arbeitsunfähig. Mit einer Verfügung vom 11. Juni 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 61 Prozent mit Wirkung ab dem 1. August 2002 eine halbe und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (IV- act. 62). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft.
Im Dezember 2008 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, einen Fragebogen zur Überprüfung des Rentenanspruchs auszufüllen. Dieser gab an, sein Gesundheitszustand sei im Wesentlichen unverändert geblieben (IV-act. 83). Auch der
behandelnde Neurologe Dr. med. C. berichtete im März 2009 über einen im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustand (IV-act. 87). Im Mai 2009 führte die IV-Stelle eine weitere Abklärung im Betrieb des Versicherten durch. Die Abklärungsbeauftragte hielt in ihrem Bericht fest (IV-act. 97), der Versicherte habe sein Geschäft zwischenzeitlich laufend ausgebaut. Habe der Betriebsertrag im Jahr 1998 noch rund 1,6 Millionen Franken betragen, habe er sich im Jahr 2007 auf gut 3 Millionen Franken belaufen. Die Administration sei mittlerweile sehr aufwendig, weshalb der Versicherte sich ausschliesslich administrativ betätigen könnte. Das ursprünglich ermittelte Valideneinkommen von 99’050 Franken sei viel zu hoch gegriffen, denn der Versicherte habe nie ein Einkommen erzielt, das diesen Betrag auch nur annähernd erreicht hätte. Retrospektiv erweise sich die ursprüngliche Rentenzusprache in mehrerlei Hinsicht als zweifellos unrichtig. Mit einer Verfügung vom 2. Dezember 2010 hob die IV-Stelle die laufende Rente mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (IV-act. 113). Eine dagegen erhobene Beschwerde
(IV-act. 118) wurde vom kantonalen Versicherungsgericht mit einem Urteil vom 29. August 2012 teilweise gutgeheissen: Das Versicherungsgericht setzte die laufende Rente mit Wirkung ab dem 1. Februar 2011 revisionsweise auf eine Viertelsrente herab (vgl. IV-act. 120). Das Urteil erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft (vgl. IV-act. 122). Es wurde von der IV-Stelle mit einer Verfügung vom 26. November 2012 umgesetzt (IV-act. 128).
Im November 2015 ersuchte der Versicherte um eine Rentenerhöhung (IV-act. 140). Er machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich verschlechtert. Er habe sein Geschäft per Mai 2014 aufgeben müssen. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die Neurologin Dr. med. D. am 29. Juni 2016 ein fachärztliches Gutachten (IV-act. 161). Sie hielt fest, der Versicherte leide an einer schubförmigen
Multiplen Sklerose mit einem seit dem Jahr 2001 schubfreien Verlauf und einer Fatigue- Symptomatik sowie – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – an einem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom und an einem lumbo-spondylogenen und cervico-cephalen Schmerzsyndrom. Der behandelnde Neurologe habe zu Recht angezweifelt, dass die Fatigue-Symptomatik rein durch die Multiple Sklerose bedingt sei, denn die Befundlage sei insofern völlig atypisch. Aus neurologischer Sicht sei auch die Behauptung des Versicherten, eine abrupte Verschlechterung der Fatigue-Symptomatik im Sommer 2014 sei der Grund für die Geschäftsaufgabe gewesen, nicht nachvollziehbar. Das
Geschäft sei nämlich bereits im Mai 2014 verkauft worden und bei den Untersuchungen im Sommer 2014 hätten keinerlei Schubsymptome festgestellt werden können. Hier hätten krankheitsfremde Faktoren offenbar eine wesentliche Rolle gespielt. Auch der Umstand, dass der Versicherte vermehrt über Schmerzen klage, die nicht zum Krankheitsbild einer Multiplen Sklerose passten, spreche für den Einfluss von krankheitsfremden beziehungsweise psychologischen Faktoren. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Prof. Dr. B. sei gut nachvollziehbar, erscheine aus heutiger Sicht aber als eher grosszügig. Für administrative Tätigkeiten könne eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 Prozent attestiert werden. Im September 2016 notierte Dr. med. E. vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), das Gutachten von Dr. D. sei in jeder Hinsicht überzeugend (IV-act. 164). Gestützt auf die Ausführungen von Dr. D. sei von einem seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Mit einem Vorbescheid vom 14. September 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie vorsehe, sein Rentenerhöhungsgesuch abzuweisen (IV-act. 167).
Gegen den Vorbescheid vom 14. September 2016 liess der Versicherte am 7. November 2016 einwenden (IV-act. 172), seine erwerbliche Situation habe sich mit der Betriebsaufgabe grundlegend geändert, weshalb ein Revisionsgrund vorliege, der eine Neuberechnung des Invaliditätsgrades erfordere. Er beantrage die Zusprache einer ganzen, mindestens einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2015. Am
10. Januar 2017 liess er der IV-Stelle einen Bericht der Kliniken Valens vom 19. Dezember 2016 zugehen, in dem auf verschiedene rheumatologische Beschwerden (chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom, beginnende Coxarthrose rechts, myofasciale Schmerzen im Schulter-Nackenbereich) hingewiesen worden war (IV-act. 177). Der RAD-Arzt Dr. E. hielt im Februar 2017 fest, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus rheumatologischer Sicht nicht von der Hand zu weisen sei, weshalb der behandelnde Rheumatologe mit dem Gutachten von Dr. D. konfrontiert und um eine ergänzende Stellungnahme gebeten werden sollte (IV-act. 178). Auf eine entsprechende Anfrage der IV-Stelle hin gab der Rheumatologe Dr. med. F. von den Kliniken Valens am 3. März 2017 an (IV-act. 180), es bestehe keine Diskrepanz zwischen seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung und jener von Dr. D. , obwohl diese den rheumatologischen Beschwerden keine Rechnung getragen habe. Im April 2017 notierte der RAD-Arzt Dr. E. , zur umfassenden Beantwortung der Frage
nach der aktuellen Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich (IV-act. 186). Im Mai 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag geben werde (IV-act. 182). Dagegen liess dieser am 15. Juni 2017 einwenden, eine weitere Begutachtung sei unnötig (IV-act. 187). Am 27. Juni 2017 notierte eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle (IV-act. 191), zur Diskussion stehe im aktuellen Revisionsverfahren nur eine Veränderung der erwerblichen Situation. Die Einholung eines medizinischen Gutachtens sei unnötig. Ein Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 60 Prozent, weshalb dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November 2015 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei. Mit einem Vorbescheid vom 3. Juli 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie vorsehe, die laufende Rente per 1. November 2015 auf eine Dreiviertelsrente zu erhöhen (IV-act. 193). Am 10. Juli 2017 liess der Versicherte einwenden, das Invalideneinkommen sei zu hoch angesetzt worden; er beantrage eine ganze Rente (IV-act. 196). Mit einer Verfügung vom 20. Dezember 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November 2015 eine Dreiviertelsrente zu (IV-act. 210).
B.
Am 1. Februar 2018 liess der Versicherte eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2017 erheben (IV 2018/44, act. G 1). Seine Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. November 2015. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte sei in leidensadaptierten Tätigkeiten nicht zu 60 Prozent, sondern nur zu 50 Prozent arbeitsfähig. Er könne lediglich Hilfsarbeiten verrichten. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens müsse ein Tabellenlohnabzug von mindestens 15 Prozent berücksichtigt werden. Bei richtiger Berechnung ergebe sich ein Invaliditätsgrad von gut 71 Prozent.
Eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes der IV-Stelle notierte am 4. April 2018 (IV- act. 219), der RAD habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig sei. Weshalb keine solche Begutachtung durchgeführt worden sei, könne retrospektiv nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls sei dadurch die Untersuchungspflicht verletzt worden. Mit der Änderung der erwerblichen Verhältnisse
(Geschäftsaufgabe) liege ein relevanter Revisionsgrund vor. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse der massgebende Sachverhalt umfassend und ohne jede Bindung an die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung ermittelt werden. Die Sachverständige Dr. D. habe die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Prof. Dr. B. als sehr grosszügig bezeichnet, was darauf hindeute, dass der Invaliditätsgrad des Versicherten von Beginn weg zu hoch bemessen gewesen sei. Nun müsse jedenfalls die vom RAD als notwendig erachtete polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt werden. Die Sachverständigen seien darauf hinzuweisen, dass keine Bindung an die früheren Gutachten bestehe. Mit einer Verfügung vom 5. April 2018 widerrief die IV-Stelle die Rentenrevisionsverfügung vom 20. Dezember 2017 (IV-act. 221). Am 11. April 2018 informierte sie das Versicherungsgericht über den Widerruf der Verfügung vom 20. Dezember 2017 und sie beantragte die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (IV 2018/44, act. G 4).
Am 20. April 2018 liess der Versicherte geltend machen (act. G 6), er sei mit dem Widerruf nicht einverstanden. Der Art. 53 Abs. 3 ATSG gelte nicht uneingeschränkt. Von der Möglichkeit, lite pendente auf eine angefochtene Verfügung zurückzukommen, dürfe die Verwaltung nur zurückhaltend Gebrauch machen. Eine Abänderung des angefochtenen Entscheides zuungunsten der beschwerdeführenden Partei sei nur zulässig, wenn dieser vorher die Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Beschwerde gegeben worden sei. Im Entscheid 8C_127/2016 vom 20. Juni 2016 habe das Bundesgericht klargestellt, dass eine reformatio in peius nur unter den Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 2 ATSG zulässig sei. Der vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen im Entscheid IV 2009/250 vom 22. Februar 2011 vertretenen Auffassung, wonach der reine
Widerruf vom Art. 53 Abs. 3 ATSG gedeckt werde, könne nicht gefolgt werden. Damit würde die bundesgerichtliche Rechtsprechung unterlaufen.
C.
Am 8. Mai 2018 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Widerrufsverfügung vom 5. April 2018 erheben (IV 2018/211, act. G 1). Seine Rechtsvertreterin beantragte die ersatzlose Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie an, die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beabsichtige offensichtlich eine Korrektur der Revisionsverfügung vom 20. Dezember 2017 zulasten des Beschwerdeführers. Sie wolle also den Streitgegenstand der gerichtlichen Überprüfung entziehen, was unzulässig sei. Falls das Gericht erwägen sollte, dem Begehren der Beschwerdegegnerin stattzugeben, müsse es dem Beschwerdeführer gestützt auf den Art. 61 lit. d ATSG vorab die Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Beschwerde geben.
Am 20. Juni 2018 sistierte das Versicherungsgericht das Beschwerdeverfahren IV 2018/44 (Rentenrevision) bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens IV 2018/211 (Widerruf pendente lite; IV 2018/44, act. G 8).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (IV 2018/211, act. G 3).
Der Beschwerdeführer liess am 14. September 2018 an seinem Antrag festhalten (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 9).
Erwägungen
1.
Den Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren bildet die Verfügung vom 5. April 2018, mit der die Beschwerdegegnerin eine beschwerdeweise angefochtene Rentenrevisionsverfügung vom 20. Dezember 2017 widerrufen hat. Der Streitgegenstand beschränkt sich folglich allein auf die Frage, ob es zulässig gewesen ist, die beschwerdeweise angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2017 zu widerrufen.
2.
Laut dem Art. 53 Abs. 3 ATSG kann ein Versicherungsträger eine Verfügung einen Einspracheentscheid, gegen die gegen den eine Beschwerde erhoben worden ist, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdeinstanz Stellung
nimmt. In maiore minus muss das Recht, eine Verfügung pendente lite in Wiedererwägung zu ziehen, das heisst zu widerrufen und durch eine neue rechtsgestaltende Verfügung zu ersetzen, das Recht enthalten, eine Verfügung pendente lite nur zu widerrufen, ohne sie sofort durch eine neue rechtsgestaltende Verfügung zu ersetzen. Der Wortlaut des Art. 53 Abs. 3 ATSG enthält keinerlei inhaltliche Einschränkungen bezüglich des Widerrufsrechtes des Versicherungsträgers. Nur in zeitlicher Hinsicht ist das Widerrufsrecht eingeschränkt: Sobald der Versicherungsträger gegenüber der Beschwerdeinstanz Stellung genommen hat, ist ein Widerruf der angefochtenen Verfügung ausgeschlossen. Eine sorgfältige Interpretation einer Gesetzesbestimmung kann sich selbstverständlich nicht auf eine rein grammatikalische Auslegung beschränken, selbst wenn der Wortlaut als noch so klar erscheint. Folglich ist zu prüfen, ob sich aus dem Willen des historischen Gesetzgebers, aus systematischen Gründen aus dem Sinn und Zweck (entgegen dem vermeintlich klaren Wortlaut) inhaltliche Einschränkungen des Widerrufsrechtes aufdrängen.
Der Art. 53 Abs. 3 ATSG entspricht inhaltlich dem Art. 58 Abs. 1 VwVG, der für das allgemeine Verwaltungsverfahren vorsieht, dass eine Vorinstanz eine angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann. Weder der Bericht der Kommission des Ständerates zur parlamentarischen Initiative „Allgemeiner Teil Sozialversicherung“ vom 27. September 1990 noch die vertiefte Stellungnahme des Bundesrates vom 17. August 1994 der Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 enthalten Ausführungen zum Inhalt des Art. 53 Abs. 3 ATSG. In den parlamentarischen Beratungen hat die Bestimmung keinerlei Anlass zur Diskussion gegeben (Amtl. Bull. NR 1999 1247; Amtl. Bull. SR 2000 183). Der Wille des historischen Gesetzgebers hat sich bei der Einführung des ATSG also offenkundig darauf beschränkt, die Regelung
des Art. 58 Abs. 1 VwVG für das Sozialversicherungsverfahren zu übernehmen. Folglich erfordert die historische Interpretation des Art. 53 Abs. 3 ATSG eine historische Interpretation des Art. 58 Abs. 1 VwVG. Der Botschaft des Bundesrates zum VwVG vom 24. September 1965 lässt sich dazu entnehmen: „Artikel 53 [Entwurf; entspricht Art. 58 VwVG] über die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz schwächt den sogenannten Devolutiveffekt der Beschwerde nach Artikel 49, das heisst die ausschliessliche Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz, in der hängigen
Beschwerdesache zu verfügen, ab und nähert damit die Beschwerde zunächst einer Einsprache an“ (BBl 1965 II 1371). Die beiden Räte haben den Entwurf kommentarlos angenommen (Amtl. Bull. NR 1966 643; Amtl. Bull. SR 1967 184). Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers soll der Art. 58 VwVG also offensichtlich der Verfahrensökonomie dienen: Stellt die Vorinstanz nach einer Beschwerdeerhebung fest, dass die angefochtene Verfügung korrigiert werden muss, kann sie – ähnlich wie eine Einspracheinstanz – die angefochtene Verfügung aufheben und das Verwaltungsverfahren fortsetzen, ohne dass sie zuerst den Rechtsmittelentscheid abwarten müsste. Hätte sie nicht die Möglichkeit des Widerrufs, bliebe ihr nämlich nichts Anderes übrig, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu beantragen und dann den Entscheid der Beschwerdeinstanz abzuwarten. Erst wenn die Beschwerdeinstanz ihrem Antrag gefolgt wäre, könnte sie das Verwaltungsverfahren fortsetzen. Dadurch würde sich das Verfahren insgesamt in die Länge ziehen. Zugleich sähe sich die Beschwerdeinstanz gezwungen, ein Beschwerdeverfahren fortzuführen und abzuschliessen, das seinen Sinn zumindest teilweise bereits eingebüsst hätte. Zur Förderung der Verfahrensökonomie hat der historische Gesetzgeber also ganz bewusst eine Einschränkung des Devolutiveffekts in Kauf genommen. Der Widerruf führt gemäss dem Art. 58 Abs. 3 VwVG allerdings nicht in jedem Fall zu einer Abschreibung des Beschwerdeverfahrens, denn laut dieser Bestimmung muss die Beschwerdeinstanz das Beschwerdeverfahren fortsetzen, soweit dieses nicht durch die Widerrufsverfügung gegenstandslos geworden ist. Das versteht sich eigentlich von selbst, denn wenn einem Beschwerdeverfahren ein Streitgegenstand nicht vollständig entzogen wird, dann wird es nicht komplett gegenstandslos, weshalb es – nun auf den verbleibenden Streitgegenstand beschränkt – weitergeführt werden muss. Der Art. 58 Abs. 3 VwVG enthält somit keine inhaltliche Beschränkung des Widerrufsrechtes; er regelt nur die Folgen eines Widerrufs, der nicht den gesamten Streitgegenstand betrifft. Zusammenfassend ergibt sich also auch aus der historischen Interpretation keine inhaltliche Beschränkung des Widerrufsrechtes.
In systematischer Hinsicht stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Art. 53 Abs. 3 ATSG und dem Art. 61 lit. d ATSG. Gegen einen Widerruf kann sich die versicherte Person nämlich (gemäss dem Wortlaut und dem Willen des historischen Gesetzgebers) nicht vorgängig wehren, was bedeutet, dass sie einen Widerruf einer angefochtenen Verfügung nicht verhindern kann, während sie bei einer dasselbe
Ergebnis zeitigenden reformatio in peius durch das Gericht gemäss dem Art. 61 lit. d ATSG die Möglichkeit hätte, die angefochtene Verfügung mittels eines Beschwerderückzuges sofort formell rechtskräftig und damit verbindlich werden zu lassen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das Widerrufsrecht gemäss dem Art. 53 Abs. 3 ATSG auf jene Fälle beschränkt werden muss, in denen der Widerruf zu einer Besserstellung der versicherten Person zumindest nicht zu einer Schlechterstellung führt. Tatsächlich hat das Bundesgericht entsprechende Kriterien kreiert: Es hat festgehalten, dass eine pendente lite erlassene Verfügung den Streit nur soweit beende, als sie dem Begehren der beschwerdeführenden Partei entspreche; soweit in der neuen Verfügung Streitfragen ungelöst blieben, bestehe der Streit über die nicht erfüllten Begehren weiter, weshalb die Beschwerdeinstanz insofern auf die Sache eintreten müsse (BGE 107 V 250; BGE 113 V 237). Was keiner Gutheissung der Beschwerdebegehren entspreche, sei nichts weiter als ein Antrag an das Gericht (BGE 103 V 107 E. 2a S. 109 mit zahlreichen Hinweisen). Diese Rechtsprechung überzeugt nicht, denn sie setzt voraus, dass die verfahrensrechtliche Natur einer Rechtshandlung der Verwaltung (Verfügung Antrag an das Gericht) vom Ergebnis dieser Rechtshandlung (positive negative Auswirkungen für die versicherte Person) abhängig gemacht werden könne – ein Gedanke, der dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und dem Sozialversicherungsverfahrensrecht völlig fremd ist. Eine bestimmte Rechtshandlung kann nur entweder generell eine Verfügung generell keine Verfügung sein; welche materiellen Auswirkungen sie im konkreten Einzelfall zeitigt, ist dabei völlig unerheblich. Zudem scheint die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch auf einem Missverständnis bezüglich des Art. 58 Abs. 3 VwVG zu beruhen, der sich allein auf den (allenfalls verbleibenden) Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens und nicht etwa auf das materielle Ergebnis bezieht. Wenn beispielsweise eine Verfügung einer Unfallversicherung angefochten wird, mit der diese der versicherten Person eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zugesprochen hatte, dann kann die Unfallversicherung ihre Verfügung nicht nur integral, sondern auch nur betreffend die Invalidenrente die Integritätsentschädigung widerrufen. Ein solcher „Teil-Widerruf“ darf selbstverständlich nicht zur Abschreibung des gesamten Beschwerdeverfahrens führen, weil dadurch der nicht widerrufene andere Teil der Verfügung sofort formell rechtskräftig werden würde. Widerruft die Unfallversicherung also beispielsweise ihre Verfügung betreffend die
Integritätsentschädigung, muss das Beschwerdeverfahren – nun auf die Invalidenrente beschränkt – fortgesetzt werden. Keine Rolle spielt es dabei, ob die Unfallversicherung beabsichtigt, der versicherten Person eine höhere, eine tiefere gar keine Integritätsentschädigung zuzusprechen ob sie gar erst noch weitere Abklärungen bezüglich des Integritätsschadens tätigen will. Jedenfalls kann sich die verfahrensrechtliche Zulässigkeit eines Widerrufs nicht daran messen, welches materielle Ergebnis er zeitigt. Ein Widerruf kann folglich nur generell zulässig aber generell unzulässig (respektive ein blosser Antrag an das Gericht) sein. Die Annahme einer generellen Unzulässigkeit scheidet aber ohne weiteres aus, denn sie hätte zur Folge, dass der Art. 53 Abs. 3 ATSG als (vom Inkrafttreten an) toter Buchstabe qualifiziert werden müsste, was keinesfalls die Intention des Gesetzgebers gewesen sein kann. Der Widerruf muss also aus systematischer Sicht generell zulässig sein.
Bleibt zu prüfen, ob sich eine vorgängige Androhung eines Widerrufs analog zum Art. 61 lit. d ATSG aufdrängt. Diese Frage ist zu verneinen. Eine noch nicht formell rechtskräftige Verfügung begründet zwar zugegebenermassen schon ein gewisses Vertrauen, aber es liegt auf der Hand, dass sie eine nicht annähernd so starke Vertrauensgrundlage bilden kann wie eine formell rechtskräftige und damit verbindlich gewordene Verfügung. Eine noch nicht formell rechtskräftige Verfügung ist in aller Regel nicht vollstreckbar (vgl. Art. 54 ATSG), denn bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft muss damit gerechnet werden, dass sie noch korrigiert werden könnte, sei es im Zuge eines Beschwerdeverfahrens mittels eines Widerrufs ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens, der anerkanntermassen in grundsätzlicher Hinsicht zulässig ist (vgl. etwa BGE 129 V 110 E. 1.2.1 S. 111 mit Hinweisen) und der auch keine vorgängige Androhung einer reformatio in peius voraussetzt (der sich die versicherte Person ja ohnehin nicht entziehen könnte, weil kein Rechtsmittel hängig ist, das sie zurückziehen könnte). Das Ausmass des Vertrauens, das eine noch nicht formell rechtskräftige Verfügung begründen kann, hängt nicht massgebend vom Umstand ab, ob diese Verfügung bereits angefochten worden ist. Wenn überhaupt, dann müsste die Beschwerdeerhebung das Vertrauen in den Bestand der Verfügung schwächen und nicht stärken. Wenn also eine nicht angefochtene, noch nicht formell rechtskräftige Verfügung ohne eine vorgängige Androhung widerrufen werden kann, dann muss auch eine angefochtene Verfügung ohne eine vorgängige Androhung widerrufen werden können. Hinzu kommt, dass die Möglichkeit eines Beschwerderückzuges bei einer
drohenden reformatio in peius eine Systemwidrigkeit darstellt, die den eigentlichen Zweck des Verwaltungsverfahrens – die Durchsetzung des objektiven Rechts – im Einzelfall verunmöglichen kann. Diese Systemwidrigkeit ist zwar vom historischen Gesetzgeber mit dem Art. 61 lit. d ATSG bewusst gewollt, aber das bedeutet nicht, dass ihr Anwendungsbereich von der Judikative noch zusätzlich auf weitere Anwendungsfälle ausgedehnt werden müsste. Aus diesem Grund ist etwa der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erwähnte BGE 142 V 337 (= Urteil 8C_127/2016 vom 20. Juni 2016), mit dem das Bundesgericht die Zulässigkeit einer reformatio in peius einschränken wollte, von der Lehre mit einer ausführlichen Begründung kritisiert worden (TOBIAS BOLT, Zur reformatio in peius im Einsprache- und im kantonalen Beschwerdeverfahren, in: SZS 6/2016, S. 621 ff.). Mit dem BGE 144 V 153 hat das Bundesgericht seine Praxis korrigiert: Eine reformatio in peius ist nicht (mehr) nur unter den Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 2 ATSG, sondern (wieder) immer dann zulässig, wenn sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig erweist. Zwar ist verständlich, dass sich eine versicherte Person auch in Bezug auf einen Widerruf die Möglichkeit vorbehalten möchte, einer Korrektur zu ihren Ungunsten mittels eines Beschwerderückzuges entgehen zu können, aber der Widerruf einer angefochtenen Verfügung entspricht eben nicht einer gerichtlichen reformatio in peius, sondern dem Widerruf einer nicht angefochtenen, noch nicht formell rechtskräftigen Verfügung, der keine vorgängige Androhung erfordert. Aus systematischer Sicht lässt sich die Notwendigkeit einer vorgängigen Androhung eines Widerrufs einer beschwerdeweise angefochtenen Verfügung folglich nicht rechtfertigen.
Der Sinn und Zweck des Widerrufs beschränkt sich auf eine Förderung der Verfahrensökonomie, denn es ist kein anderer Vorteil ersichtlich, den ein Widerruf gegenüber einem ordentlichen Abschluss eines bereits hängigen Rechtsmittelverfahrens haben könnte. Die Verfahrensökonomie ist zwar an sich kein besonders schützenswertes Interesse, aber der historische Gesetzgeber hat es immerhin als gerechtfertigt erachtet, den Devolutiveffekt im Interesse der Verfahrensökonomie „abzuschwächen“ (vgl. BBl 1965 II 1371). Das Bundesgericht orientiert sich offenbar an dieser Formulierung des historischen Gesetzgebers, denn es nimmt an, dass der Devolutiveffekt unmittelbar bei der Eröffnung des Beschwerdeverfahrens eintrete, dass aber der Verwaltung noch ein geringer hoheitlicher Handlungsspielraum verbleibe, denn sie dürfe noch gewisse einfachere
Abklärungen tätigen eben ihre Verfügung widerrufen, soweit der Widerruf zu einer Besserstellung der versicherten Person führe (vgl. etwa BGE 127 V 228). Der verfahrensökonomische Vorteil des Widerrufs besteht aber darin, dass die Verwaltung, wenn sie eine eigene Verfügung nachträglich als rechtswidrig (egal, ob zu grosszügig zu knauserig) erkannt hat, ohne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abwarten zu müssen, gleich selbst tätig werden, das Verwaltungsverfahren fortsetzen und schliesslich eine nun rechtmässige Verfügung erlassen kann. Dieser verfahrensökonomische Nutzen besteht unabhängig vom materiellen Ergebnis; er hat also nichts damit zu tun, ob die versicherte Person nach einem Widerruf besser schlechter gestellt wird. Eine Einschränkung des Widerrufsrechtes in Abhängigkeit vom zu erwartenden materiellen Ergebnis wäre also sinnwidrig. Das Widerrufsrecht muss aus teleologischer Sicht uneingeschränkt gelten, denn nur so kann es überall dort, wo ein verfahrensökonomischer Vorteil im Raum steht, auch tatsächlich einen verfahrensökonomischen Vorteil verschaffen. Genau betrachtet wird der Devolutiveffekt also durch das Widerrufsrecht der Verwaltung nicht abgeschwächt, sondern vielmehr aufgeschoben: Die Verwaltung behält die absolute Verfahrenshoheit, bis sie ihre Beschwerdeantwort erstattet hat. Erst dann tritt der Devolutiveffekt ein, der dazu führt, dass jede weitere Verfügung der Verwaltung in der Streitsache als nichtig qualifiziert werden muss. Auch aus teleologischer Sicht kommt also eine inhaltliche Einschränkung der Widerrufsmöglichkeit nicht in Frage.
Zusammenfassend liefern die grammatikalische, die historische, die systematische und die teleologische Interpretation des Art. 53 Abs. 3 ATSG übereinstimmend ein eindeutiges Ergebnis: Bis zur Einreichung der Beschwerdeantwort hat die verfügende Behörde ein uneingeschränktes Recht, die angefochtene Verfügung zu widerrufen. Der Widerruf muss zwar in Verfügungsform eröffnet werden (vgl. Art. 58 Abs. 2 VwVG), was bedeutet, dass er anfechtbar ist. Aber das Gesetz enthält keine inhaltlichen Kriterien, anhand derer die Rechtmässigkeit eines Widerrufs geprüft werden könnte. In aller Regel wird das Versicherungsgericht folglich eine Beschwerde gegen eine (reine) Widerrufsverfügung ohne weiteres abweisen.
3.
Die hier angefochtene Verfügung ist eine reine Widerrufsverfügung, das heisst ihr Dispositiv beschränkt sich darauf, die Rentenrevisionsverfügung vom 20. Dezember 2017 zu widerrufen, ohne gleich einen neuen Entscheid betreffend das Rentenrevisionsbegehren vom November 2015 zu enthalten. Die Beschwerdegegnerin hat den Widerruf der Verfügung vom 20. Dezember 2017 – nicht in der Widerrufsverfügung selbst, aber in einer internen Notiz – mit einer Verletzung der Untersuchungspflicht begründet. Sie hat nämlich festgehalten, dass der RAD- Empfehlung gefolgt und eine polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt werden müsse, weil der aktuelle Arbeitsfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehe. Darin ist nichts zu erblicken, was eine (ausnahmsweise) Aufhebung der Widerrufsverfügung rechtfertigen könnte. In Bezug auf die mögliche Andeutung der Beschwerdegegnerin, die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung müsse allenfalls wiedererwägungsweise korrigiert werden, ist festzuhalten, dass ein allfälliges Wiedererwägungsverfahren mit dem Rentenrevisionsverfahren nichts zu tun hat. Auch ohne den Widerruf der Rentenrevisionsverfügung vom 20. Dezember 2017 hätte die Beschwerdegegnerin – parallel zum Beschwerdeverfahren IV 2018/44 – ein Wiedererwägungsverfahren eröffnen und eine Wiedererwägung der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung prüfen können. Diesbezüglich hätte eine Aufhebung der Widerrufsverfügung dem Beschwerdeführer nichts genützt. Zusammenfassend liegt kein Grund für eine Aufhebung der angefochtenen Widerrufsverfügung vom 5. April 2018 vor, weshalb die Beschwerde abzu¬weisen ist.
Praxisgemäss werden für dieses Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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