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Urteil Versicherungsgericht (SG - IV 2017/62)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:IV 2017/62
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:IV - Invalidenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid IV 2017/62 vom 24.01.2018 (SG)
Datum:24.01.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Art. 23 ATSG. Invalidenrente. Zumutbarerweise erzielbares Invalideneinkommen. Arbeitsfähigkeitsschätzung. Kein Leistungsverzicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2018, IV 2017/62).
Zusammenfassung:Der Beschwerdeführer hat sich im Juli 2015 für Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet, da er an einer Lungenerkrankung leidet. Trotz Arbeitsunfähigkeit konnte er von zuhause aus arbeiten. Die IV-Stelle gewährte ihm eine halbe Rente, die er jedoch anfechtete, da er bis zur Kündigung in einem vollen Pensum gearbeitet hatte. Das Gericht entschied, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, da er weiterhin uneingeschränkt arbeitsfähig war. Die Beschwerdegegnerin muss die Gerichtskosten tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zahlen.
Schlagwörter: Arbeit; Rente; IV-act; IV-Stelle; Prozent; Arbeitsmarkt; Arbeitsverhältnis; Invalidenversicherung; Massnahmen; Kündigung; Invalidität; Arbeitsfähigkeit; Arbeitgeberin; Franken; Eingliederungsverantwortliche; Arbeitsverhältnisses; Pensum; Eintritt; Beschwerdeführers; Parteien; Gallen; Lungenerkrankung; Pneumologe
Rechtsnorm: Art. 16 ATSG ; Art. 23 ATSG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid
Besetzung

Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr.

IV 2017/62

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rolf Bickel, Lindtlaw Anwaltskanzlei, Hauptstrasse 39, Postfach, 8280 Kreuzlingen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente Sachverhalt A.

    1. A. meldete sich im Juli 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Er gab an, er habe eine Ausbildung zum Kfz- Meister und zum Betriebswirt absolviert; ab seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 habe er als technischer Experte gearbeitet. Seit Januar 2006 leide er an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (Stadium GOLD IV). Die Arbeitgeberin des Versicherten berichtete im August 2015 (IV-act. 8), dieser sei seit Januar 2015 krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig. In den Monaten Januar bis und mit April 2015 habe sie ihm 80 Prozent des letzten Lohnes von (12 ×) 9’000 Franken pro Monat ausbezahlt; seit Mai 2015 richte sie 90 Prozent jenes Lohnes aus. Der Versicherte führe hauptsächlich Recherchearbeiten zu technischen Sachverhalten und zu Fahrzeughistorien durch. Er bearbeite zudem Expertisen zu sehr speziellen Schäden etwa an Motoren und Getrieben. Es wäre wünschenswert, wenn er diese Arbeiten unter für ihn günstigeren Umständen weiter verrichten könnte, beispielsweise von zuhause aus. Am 17. August 2015 teilte der behandelnde Pneumologe Dr. med. B. mit (IV-act. 11), der Versicherte sei arbeitsunfähig und auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittlungsfähig. Schon die geringste körperliche Belastung führe zu einer Dyspnoe. Theoretisch könnten ihm aber Arbeiten in sitzender Position ohne körperliche Belastungen während sechs bis acht Stunden pro Tag zugemutet werden. Anlässlich eines Gesprächs mit einer Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle gab der Versicherte im Oktober 2015 an (IV-act. 22), sein Hauptproblem bestehe darin, dass er den Arbeitsweg nicht zurücklegen könne. Die Arbeit selbst könne er problemlos verrichten, denn dabei handle es sich um eine reine „Kopfarbeit“. Aktuell stehe eine (weitere) Operation an. Danach wolle er von zuhause aus weiterarbeiten. Im November 2015 unterzeichneten der Versicherte und die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle einen Eingliederungsplan, mit dem die IV-Stelle dem Versicherten Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt zusicherte (IV-act. 26).

    2. Am 23. Juni 2016 berichtete Dr. B. (IV-act. 38), dem Versicherten könnten keinerlei körperlich belastende Arbeiten zugemutet werden. Sitzende, administrative Arbeiten seien ihm dagegen uneingeschränkt zumutbar. Die Arbeitgeberin teilte der IV- Stelle am 20. Juli 2016 mit (IV-act. 39), dass sie mit dieser Arbeitsfähigkeitsschätzung nichts anzufangen wisse. Das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten werde deshalb per Ende Oktober 2016 aufgelöst. Die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle notierte am 25. Juli 2016 (IV-act. 40), die Kündigung des Arbeitsverhältnisses habe den Versicherten überraschend getroffen. Er überlege sich nun, sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden nach Deutschland zurückzukehren. Er wünsche jedenfalls keine beruflichen Massnahmen, da er seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt als äusserst gering einschätze. Die Eingliederungsverantwortliche hielt fest, vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Versicherte in einem Jahr das ordentliche Rentenalter erreichen werde, seien keine weiteren beruflichen Massnahmen angezeigt. Am 26. Juli 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine weiteren beruflichen Massnahmen gewährt würden (IV- act. 42).

    3. Am 17. August 2016 berichtete der Pneumologe Prof. Dr. med. C. vom Kantonsspital St. Gallen (IV-act. 44), dem Versicherten seien die angestammte Tätigkeit als Ingenieur und auch behinderungsangepasste Tätigkeiten im Umfang von 50 Prozent zumutbar. Am 12. September 2016 notierte Dr. med. D. vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), da Dr. B. kein zumutbares Pensum angegeben habe, sei auf die Angabe von Prof. Dr. C. abzustellen und von einer seit Januar 2015 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent auszugehen (IV-act. 45). Mit einem Vorbescheid vom 13. Oktober 2016 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an (IV-act. 50), dass sie die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 vorsehe. Nachdem der Versicherte keine Einwände gegen den vorgesehenen Entscheid erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 25. Januar 2017 gemäss ihrem Vorbescheid (IV-act. 63). Der Betrag der monatlichen Rente belief sich auf 214 Franken (für die Monate Januar, Februar und März 2016) beziehungsweise auf 210 Franken (für die Zeit ab April 2016).

B.

    1. Am 6. Februar 2017 erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde (act. G 1). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 25. Januar 2017. Zur Begründung führte er an, er habe sich gar nie zum Bezug einer Rente angemeldet. Bis zur Kündigung habe er zu 100 Prozent gearbeitet. Folglich könne er keinen Rentenanspruch haben.

    2. Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 25. April 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie aus (vgl. IV-act. 73), die Rentenzusprache sei rechtmässig. Möglicherweise wolle der Beschwerdeführer statt der halben Rente und einer halben Arbeitslosenentschädigung lieber eine ganze Arbeitslosenentschädigung beziehen. Anders könne seine Beschwerde nicht erklärt werden. Ein solches Vorgehen sei aber rechtsmissbräuchlich.

    3. Am 16. August 2017 liess der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer an seinem Antrag festhalten (act. G 13). Zur Begründung führte sein Rechtsvertreter ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe nie eine Rente beantragt. Die Anmeldung zum Leistungsbezug sei damals auf Anraten der (ehemaligen) Arbeitgeberin erfolgt und habe auf berufliche Massnahmen abgezielt. Dem Beschwerdeführer könne nicht entgegen seinem Willen eine Rente zugesprochen werden. Zudem habe er bis zu seiner Kündigung in einem vollen Pensum weiter gearbeitet. Er könne folglich gar nicht invalid sein.

    4. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 14 f.).

Erwägungen

1.

Eine versicherte Person hat laut dem Art. 28 Abs. 1 IVG und dem Art. 36 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat, wenn ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten verbessert werden kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent invalid gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent

invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss dem Art. 16 ATSG jenes Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

2.

    1. Der Beschwerdeführer hat in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug angegeben, dass er schon seit Januar 2006 und damit schon knapp drei Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz an einer chronischen obstruktiven Lungenerkrankung gelitten habe. Das wirft die Frage auf, ob er überhaupt die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung erfüllt hat. Der Art. 36 Abs. 1 IVG knüpft allerdings nicht an den Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung, sondern an den Eintritt der Invalidität an. Diese kann vorliegend frühestens im Januar 2015 eingetreten sein, denn davor hatte der Beschwerdeführer der Arbeit nicht krankheitsbedingt fern bleiben müssen. In jenem Zeitpunkt hatte er aber bereits seit gut sechs Jahren Arbeitnehmerbeiträge geleistet, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen vorliegend offenkundig erfüllt sind.

    2. Der behandelnde Pneumologe Dr. B. hat überzeugend aufgezeigt, dass die chronische obstruktive Lungenerkrankung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur für jene Tätigkeiten einschränkt, die mit einer – auch nur geringsten – körperlichen Anstrengung verbunden sind. Gestützt auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und dessen (früheren) direkten Vorgesetzten steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit nach einigen betrieblichen Umstellungen (v.a. Erstellung von Fotos durch andere Mitarbeiter vor Ort) ohne jede körperliche Anstrengung hat verrichten können. Das bedeutet, dass ihm seine angestammte Tätigkeit grundsätzlich uneingeschränkt zumutbar gewesen ist. Allerdings hat es ihm seine Erkrankung nahezu verunmöglicht, den Arbeitsweg zurückzulegen. Er hat seine Arbeit also trotz der damals bereits erfolgten betrieblichen Umstellungen nach Januar

      2015 nicht mehr wie gewohnt verrichten können, da er nicht mehr mobil genug gewesen ist, um den Weg vom Wohn- zum Arbeitsort zurückzulegen. Das bedeutet aber nicht, dass er ab Januar 2015 arbeitsunfähig gewesen wäre, obwohl die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin in deren Bericht vom August 2015 diesen Schluss nahezulegen scheinen. Der Beschwerdeführer hat nämlich von zuhause aus weiter gearbeitet, bis das Arbeitsverhältnis – per Ende Oktober 2016 – gekündigt worden ist, wie die Unterlagen belegen, die er zusammen mit der Replik eingereicht hat: Eine andere Arbeitnehmerin hat ihn im Februar 2015 mit einem Laptop und zwei Monitoren versorgt, hat ihn anschliessend weiterhin als Bearbeiter von Aufträgen erfasst und hat von ihm dann die Expertisen in Kopie erhalten (act. G 13.1.3). In den Monaten August 2015 bis und mit Juli 2016 hat der Beschwerdeführer wieder den vollen Lohn erhalten (act. G 13.1.2 und G 13.1.5). Noch im September 2016 ist er aufgefordert worden, die ihm zugeteilten Aufträge zu erledigen (act. G 13.1.6 f.). Offenbar hat er in den Monaten Januar bis und mit September 2016 einen Umsatz von knapp 200’000 Franken generiert (act. G 13.1.8). Gesamthaft steht deshalb mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses von zuhause aus in einem vollen Pensum weitergearbeitet hat. Das deckt sich mit der von Dr. B. attestierten Arbeitsfähigkeitsschätzung. Zwar hat Prof. Dr. C. davon abweichend eine Arbeitsfähigkeit von lediglich noch 50 Prozent sowohl für die angestammte als auch für eine leidensadaptierte Tätigkeit attestiert. Dieses Attest hat er aber nicht überzeugend begründet, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Gestützt auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. B. und angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Oktober 2016 (abgesehen von kurzzeitigen Absenzen nach zwei Operationen) in einem vollen Pensum gearbeitet hat, steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer trotz der im Januar 2015 eingetretenen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes weiterhin uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen ist. Daran hat sich mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nichts geändert, denn diese hat keine Invalidität, sondern eine – invalidenversicherungsrechtlich irrelevante – Arbeitslosigkeit zur Folge gehabt. Der Wechsel an eine andere Arbeitsstelle im selben Berufsfeld ist nämlich nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund des fortgeschrittenen Alters des

      Beschwerdeführers und des Konkurrenzverbotes im früheren Arbeitsvertrag gescheitert. Diese Hinderungsgründe sind nur auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt relevant gewesen, der aber – zur Vermeidung einer Vermengung von Invalidität und Arbeitslosigkeit – invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebend ist. Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens muss auf den allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt werden, der sich durch einen breiten Fächer von verschiedenen Tätigkeiten und durch ein Gleichgewicht zwischen der Nachfrage nach und dem Angebot an Arbeitskräften auszeichnet. Auf diesem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt spielen weder das Alter des Beschwerdeführers noch das Konkurrenzverbot eine relevante Rolle. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum hinsichtlich seiner angestammten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen ist, weshalb er keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben kann.

    3. Bei diesem Ergebnis muss die Frage, ob der Beschwerdeführer auf die Rente der Invalidenversicherung hätte verzichten können (vgl. Art. 23 ATSG), nicht beantwortet werden. Der von der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren geäusserte Verdacht, der Beschwerdeführer wolle durch einen Verzicht auf die Invalidenrente seine Taggeldleistungen in der Arbeitslosenversicherung „optimieren“, ist offensichtlich haltlos, denn der Beschwerdeführer hat gar keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2017 erweist sich als rechtswidrig, weshalb sie in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der für deren Höhe massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, da der Aktenumfang äusserst gering ist, da deshalb nur ein minimaler Aufwand für das Aktenstudium notwendig gewesen ist und da der Rechtsvertreter nur die Replik verfasst hat. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 1'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Rentenzusprache vom 25. Januar 2017 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

2.

Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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