Zusammenfassung des Urteils IV 2017/437: Versicherungsgericht
Die IV-Stelle gewährte A. medizinische Leistungen durch die Kinderspitex von 2011 bis 2016. Nach Beschwerden des Versicherten entschied das Versicherungsgericht teilweise zugunsten von A. Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein. Die IV-Stelle gewährte A. eine Kostengutsprache für Behandlungspflege bis 2017. Der Kinderspitexverein forderte Verzugszinsen, die die IV-Stelle jedoch ablehnte. A. legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Verzugszinsen gemäss Art. 26 ATSG, da es sich um Sachleistungen handelt. Der Beschwerdeführer unterliegt vollständig und trägt keine Gerichtskosten.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV 2017/437 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | IV - Invalidenversicherung |
Datum: | 25.06.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 26 Abs. 2 ATSG. Art. 13 IVG. Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG. Keine Verzugszinspflicht der IV-Stelle gegenüber der versicherten Person, wenn die IV-Stelle den privaten Leistungserbringer erst mit Verspätung bezahlt, denn die versicherte Person erleidet durch diese Zahlungsverzögerung keinen Nachteil. (Der Leistungserbringer, der mit der IV-Stelle in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis steht, hat möglicherweise einen Anspruch auf einen Verzugszins nach OR, was aber auf dem zivilprozessualen Weg geklärt werden muss.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2019, IV 2017/437). |
Schlagwörter: | IV-Stelle; Person; Leistung; Verzug; Verzugs; Pflege; Pflegeleistung; Verzugszins; Leistungserbringer; Kinderspitex; Verfügung; Beschwerde; Anspruch; Schweizerische; Kinderspitexverein; Ostschweiz; Schweizerischen; Pflegeleistungen; Verzugszinsen; IV-act; Sozialversicherung; Entscheid; Zahlung; Schaden; Erbringung; Verhältnis; Leistungen; Versicherungsgericht; Beschwerdeverfahren; Sozialversicherungen |
Rechtsnorm: | Art. 14 ATSG ;Art. 26 ATSG ; |
Referenz BGE: | 101 Ib 216; |
Kommentar: | - |
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. IV 2017/437
Parteien
A. ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch den Schweizerischen Kinderspitex Verein, Bahnhofstrasse 17, 9326 Horn,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin, Gegenstand Verzugszinsen Sachverhalt
A.
A.a Die IV-Stelle erteilte A. mit einer Verfügung vom 16. Dezember 2011 eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen in der Form von Leistungen der Kinderspitex im Zeitraum vom 24. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2011. Mit einer Verfügung vom 22. September 2014 erteilte sie eine Kostengutsprache für Leistungen der Kinderspitex im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2016. Der Versicherte liess beide Verfügungen mit je einer Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen anfechten. Das Versicherungsgericht vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und stellte in teilweiser Gutheissung der Beschwerden fest, dass der Versicherte mit Wirkung ab dem 24. Februar 2011 einen Anspruch auf die Vergütung der notwendigen medizinischen Pflege durch die Kinderspitex im Umfang von höchstens 24 Arbeitsstunden pro Tag habe (Entscheid
IV 2012/12, IV 2015/89 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 14. März 2016; vgl. IV-act. 592). Auf eine vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein; die von der IV-Stelle gegen den Entscheid des Versicherungsgerichtes erhobene Beschwerde wies es ab (Urteil 9C_270/2016, 9C_299/2016 vom 13. Februar 2017; vgl. IV-act. 676). Mit einer Mitteilung vom 3. Mai 2017 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten „in Anlehnung an das Urteil des Bundesgerichtes“ für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2017 eine
„vollumfängliche“ Kostengutsprache für die in jenem Zeitraum tatsächlich erbrachten
Behandlungspflege-Leistungen (IV-act. 689).
A.b Am 10. Juli 2017 forderte der Schweizerische Kinderspitexverein Ostschweiz von der IV-Stelle Verzugszinsen für die Jahre 2011–2017 im Betrag von 44’303 Franken (IV- act. 718). Ein Mitarbeiter des Bundesamtes für Sozialversicherungen teilte einem Sachbearbeiter der IV-Stelle am 16. August 2017 bezugnehmend auf ein vorangegangenes Telefonat mit (IV-act. 734), die Verzugszinspflicht sei als sozialpolitisch motiviert zu betrachten. Folglich sei bei Drittauszahlungen allgemein kein Verzugszins geschuldet. Mit einem Vorbescheid vom 8. September 2017 wies die IV- Stelle den Schweizerischen Kinderspitexverein Ostschweiz darauf hin (IV-act. 735), dass sie die Abweisung des Begehrens um die Vergütung von Verzugszinsen vorsehe. Zur Begründung führte sie an, der Art. 26 ATSG sei vorliegend nicht anwendbar, da er nur eine Zinspflicht „zwischen versicherten Personen, anderen Sozialversicherungen und der sozialen Fürsorge“ vorsehe. Beim Schweizerischen Kinderspitexverein handle es sich aber um eine Durchführungsstelle. Laut dem Art. 26 Abs. 4 lit. a ATSG habe aber auch der Versicherte selbst keinen Anspruch auf Verzugszinsen, da die Nachzahlung an Dritte geleistet worden sei. Am 26. Oktober 2017 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (IV-act. 741).
B.
B.a Am 29. November 2017 liess der durch den Schweizerischen Kinderspitexverein Ostschweiz vertretene Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2017 erheben (act. G 1). Der Vertreter des Vereins beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache von Verzugszinsen von mindestens 44’303 Franken. Zur Begründung führte er an, der Verein habe die Verzugszinsen nicht im eigenen, sondern im Namen des Beschwerdeführers geltend gemacht, was die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) offenbar übersehen habe. Jedenfalls gehe es um einen Anspruch des Beschwerdeführers. Grundsätzlich seien alle öffentlich-rechtlichen Geldforderungen zu verzinsen. Dadurch solle der einer versicherten Person infolge eines Verzugs erlittene Schaden ausgeglichen werden. Drittauszahlungen seien zwar von der Verzugszinspflicht ausgeschlossen, aber dabei gehe es nur um
Vorschussleistungen, die später (teilweise) mit einer Nachzahlung der letztlich leistungspflichtigen Sozialversicherung verrechnet würden. Das sei hier aber nicht der Fall. Sollte die Beschwerdegegnerin die Ansicht vertreten, dass die Verfügung vom 26. Oktober 2017 an den Schweizerischen Kinderspitexverein Ostschweiz gestellt worden sei, sei die Beschwerde als im Namen des Schweizerischen Kinderspitexvereins Ostschweiz erhoben zu betrachten.
B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 9. Februar 2018 unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und auf die Ausführungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen die Abweisung der Beschwerde (act. G 3).
B.c Der Beschwerdeführer liess am 12. März 2018 an seinen Anträgen festhalten (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 7).
Erwägungen 1.
Der Schweizerische Kinderspitexverein Ostschweiz hat zwar auf der ersten Seite der Beschwerdeschrift geltend gemacht, er erhebe nicht nur im Namen des Beschwerdeführers, sondern auch im eigenen Namen eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2017. In der Ziffer 9 der Beschwerdebegründung hat er dann aber erklärt, dass er sich selbst nicht als Verfügungsadressaten sehe und folglich eben doch keine Beschwerde im eigenen Namen erheben wolle; nur für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin die Auffassung, die Verfügung sei nur dem Beschwerdeführer persönlich eröffnet worden, nicht teilen sollte, sei die Beschwerde als von ihm erhoben zu behandeln. Damit erweist sich die Beschwerde im Namen des Schweizerischen Kinderspitexvereins Ostschweiz als eine Eventualbeschwerde. Solche Eventualbeschwerden sind aber unzulässig, denn eine beschwerdelegitimierte Person kann nur entweder eine Beschwerde erheben keine Beschwerde erheben, aber nicht eventuell eine Beschwerde erheben (statt vieler: BGE 101 Ib 216). Die Beschwerde ist also nur vom Beschwerdeführer, das heisst von A. erhoben worden. Der schweizerische Kinderspitexverein Ostschweiz ist nicht Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
2.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2017 hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Verzugszins verneint. Den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet also die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verzugszinsen aus der verspäteten Bezahlung der Forderungen des Schweizerischen Kinderspitexvereins Ostschweiz für die dem Beschwerdeführer erbrachten medizinischen Pflegeleistungen hat.
Laut dem Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten seit der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber zwölf Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Dieser Bestimmung liegt die Auffassung zugrunde, dass öffentlich-rechtliche Forderungen grundsätzlich zu verzinsen sind (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 26 N 36, mit zahlreichen Hinweisen). Der Zweck des Art. 26 Abs. 2 ATSG besteht darin, einen wirtschaftlichen Schaden der versicherten Person auszugleichen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 26 N 64, mit Hinweisen). Dieser Schaden besteht entweder darin, dass der versicherten Person für die Dauer eines Verzugs die Möglichkeit genommen worden ist, den fraglichen Betrag gewinnbringend anzulegen, das heisst entsprechende Vermögenserträge für sich zu generieren, darin, dass die versicherte Person gezwungen gewesen ist, ein Darlehen aufzunehmen, um den finanziellen Engpass während der Dauer des Verzugs zu überbrücken, was mit einer entsprechenden Zinspflicht der versicherten Person einhergeht. Der Verzugszins soll also den während der Dauer des Verzugs entgangenen Zinsertrag den während der Dauer des Verzugs entstandenen Zinsaufwand ausgleichen. Auch wenn die Verzugszinspflicht in den Gesetzesmaterialien vereinzelt als eine „sozialpolitische Frage“ bezeichnet worden ist, handelt es sich doch beim Verzugszins offensichtlich nicht um eine „sozial motivierte Kulanzleistung“, sondern um einen wirtschaftlich angemessenen Schadensausgleich, der im Privatrecht, aber auch etwa im Steuerrecht mit Selbstverständlichkeit geschuldet ist, sobald durch eine Verzögerung der Zahlung einer Sozialversicherung ein entsprechender Schaden in der Form eines entgangenen Zinsertrages in der Form eines Zinsaufwandes entstanden ist.
Bei der medizinischen Pflege im Sinne des Art. 13 IVG und des Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG handelt es sich um eine Sachleistung im Sinne des Art. 14 ATSG, die idealtypisch in natura, das heisst in Form von Dienstleistungen erbracht wird. Der Anspruch einer versicherten Person gegenüber der IV-Stelle besteht also darin, dass diese ihr die entsprechende Dienstleistung erbringt. Da die IV-Stellen nicht über die dafür notwendigen Ressourcen verfügen, müssen sie auf spezialisierte private Leistungserbringer zurückgreifen, die dann für sie der versicherten Person die entsprechende Dienstleistung erbringen. Der Beizug von spezialisierten privaten Leistungserbringern hat zur Folge, dass zur Beziehung zwischen der versicherten Person und der IV-Stelle eine Beziehung zwischen der IV-Stelle und dem privaten Leistungserbringer sowie eine Beziehung zwischen dem privaten Leistungserbringer und der versicherten Person hinzutritt. Zur Erleichterung des Verständnisses wird dieses Geflecht von Beziehungen in einem ersten Schritt ausgeblendet, das heisst es wird fingiert, dass die IV-Stelle die medizinische Pflegeleistung direkt selbst erbringt. In dieser Fiktion fliesst kein Geld: Die versicherte Person beantragt eine medizinische Pflegeleistung und die IV-Stelle erbringt diese medizinische Pflegeleistung in natura. Zwar besteht dabei ein Zwang zur rechtzeitigen Leistungserbringung, denn eine medizinische Pflegeleistung muss dann erbracht werden, wenn sie effektiv benötigt wird; die verspätete Erbringung dieser medizinischen Pflegeleistung wäre meist sinnlos. Aber auch wenn die verspätete Erbringung einer medizinischen Pflegeleistung ausnahmsweise deren Zweck doch noch erfüllen kann, entsteht der versicherten Person kein „Zinsschaden“, denn die versicherte Person muss die Leistung ja nicht bezahlen, weshalb sich die Frage nach einer Vorfinanzierung mittels eines Darlehens eines Kredits zum Vorneherein gar nicht stellen kann. Erst recht kann die verspätete Erbringung der Pflegeleistung nicht dazu führen, dass die versicherte Person ihr Geld nicht zinsbringend anlegen kann, denn die versicherte Person kommt nicht in die Situation, dass sie die Pflegeleistung vorfinanzieren muss; auch hier kann also ein allfälliger Verzug in der Erbringung der Pflegeleistungen keinen „Zinsschaden“ entstehen lassen. Bei einer fiktiven Erbringung der medizinischen Pflegeleistung durch die IV-Stelle kann also zum Vorneherein kein Anspruch der versicherten Person auf einen Verzugszins entstehen.
Da die IV-Stellen in der Realität auf spezialisierte private Leistungserbringer zurückgreifen, die in ihrem Auftrag die medizinischen Pflegeleistungen erbringen,
kommt es effektiv – anders als in der obigen Fiktion – doch zu einem Geldfluss, allerdings nicht an die pflegebedürftige versicherte Person, sondern an den Leistungserbringer, denn die IV-Stelle muss die vom privaten Leistungserbringer der versicherten Person erbrachten Pflegeleistungen selbstverständlich bezahlen. In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage nach der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen der IV-Stelle und dem privaten Erbringer der Pflegeleistungen. Dieses Verhältnis kann offensichtlich nicht sozialversicherungsrechtlicher und damit öffentlich-rechtlicher, sondern nur privatrechtlicher Natur sein. Das zeigt sich augenfällig darin, dass die IV-Stelle den privaten Leistungserbringer nicht mit einer Verfügung zur Leistungserbringung an die versicherte Person verpflichten kann. Die IV-Stelle tritt also gegenüber dem Leistungserbringer nicht hoheitlich auf, sondern sie schliesst mit ihm einen (privatrechtlichen) Vertrag ab. Das seiner Natur nach zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen der IV-Stelle und dem Leistungserbringer, das als ein Auftrag zugunsten Dritter (nämlich zugunsten der versicherten Person) zu qualifizieren ist, tangiert das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen der IV-Stelle und der versicherten Person nicht, denn die versicherte Person hat nur einen Anspruch darauf, dass ihr die notwendigen medizinischen Pflegeleistungen in der erforderlichen Art und Qualität und in einem ausreichenden Umfang erbracht werden. Wer diese Pflegeleistungen erbringt und was sie kosten, muss für die pflegebedürftige versicherte Person irrelevant sein. Das sozialversicherungsrechtliche Verhältnis zwischen der IV-Stelle und der pflegebedürftigen versicherten Person einerseits und das privatrechtliche Verhältnis zwischen der IV-Stelle und dem Leistungserbringer andererseits müssen auseinandergehalten werden. Auch wenn die medizinische Pflegeleistung von einem spezialisierten privaten Leistungserbringer erbracht wird, fliesst zwischen der IV-Stelle und der versicherten Person kein Geld, denn auch in dieser Konstellation beschränkt sich das sozialversicherungsrechtliche Verhältnis zwischen der versicherten Person und der IV-Stelle darauf, dass die IV-Stelle der versicherten Person eine Sachleistung (in der Form von Pflegeleistungen) erbringt. Eine sozialversicherungsrechtliche Vorfinanzierungspflicht der versicherten Person kann dabei nicht bestehen, da im Anwendungsbereich der Art. 13 f. IVG ausschliesslich das Prinzip des „tiers payant“ gilt. Geld fliesst also nur zwischen der IV-Stelle und dem privaten Leistungserbringer. Ein allfälliger Zahlungsverzug der IV-Stelle gegenüber dem Leistungserbringer kann
folglich nur bei diesem privaten Leistungserbringer einen „Zinsschaden“ verursachen, der vom privaten Leistungserbringer selbstverständlich auf dem zivilrechtlichen Weg geltend gemacht werden muss.
Zusammenfassend ist es bei einer medizinischen Pflegeleistung gemäss dem Art. 13 IVG in Verbindung mit dem Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG also ausgeschlossen, dass eine sozialversicherungsrechtliche Verzugszinspflicht der IV-Stelle gegenüber der versicherten Person entstehen kann. Folglich kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf einen Verzugszins im Sinne des Art. 26 Abs. 2 ATSG haben. Die
angefochtene Verfügung erweist sich damit im Ergebnis als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3.
Zusammenfassend unterliegt der Beschwerdeführer vollständig. Praxisgemäss werden für dieses Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben, weil es nicht um Versicherungsleistungen geht (Art. 69 Abs. 1bis erster Satz IVG). Der unterliegende und nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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