Zusammenfassung des Urteils IV 2016/52: Versicherungsgericht
Die Pensionskasse A. hat eine Beschwerde gegen die Entscheidung der IV-Stelle eingereicht, die einem Versicherten eine volle Rente zugesprochen hat. Die Pensionskasse argumentiert, dass der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt wurde. Die IV-Stelle hält jedoch an ihrer Entscheidung fest. Der Versicherte beantragt, dass die Beschwerde nicht berücksichtigt wird, da kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Entscheidung besteht. Das Gericht entscheidet, dass die Beschwerde der Pensionskasse nicht berücksichtigt wird, da kein schutzwürdiges Interesse vorliegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV 2016/52 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | IV - Invalidenversicherung |
Datum: | 27.04.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 23 BVG. Art. 26 BVG. Bindungswirkung zwischen Invalidenversicherung und beruflicher Vorsorge. Die Interpretation der massgebenden Bestimmungen des BVG spricht eindeutig gegen eine Bindungswirkung der Entscheide einer IV-Stelle für eine Vorsorgeeinrichtung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2018, IV 2016/52). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_431/2018. |
Schlagwörter: | Verfügung; Bindung; Bindungswirkung; Vorsorge; Invaliden; IV-Stelle; Vorsorgeeinrichtung; Invalidenversicherung; IV-act; Rente; Feststellung; Sachverhalt; Interesse; Bundesgericht; Invaliditätsgrad; Feststellungsverfügung; Beigeladene; Feststellungsverfügungen; Person; Verfahren; Arbeitsunfähigkeit; Aufhebung; Begründung; Praxis |
Rechtsnorm: | Art. 23 BV ;Art. 26 BV ;Art. 49 ATSG ;Art. 59 ATSG ;Art. 64 ATSG ;Art. 7 ATSG ; |
Referenz BGE: | 131 V 362; 132 V 1; 133 V 549; 137 V 282; |
Kommentar: | -, ATSG- 3. Aufl. , Art. 59 ATSG, 2015 |
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
IV 2016/52
Parteien Pensionskasse A. , Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Elisabeth Glättli, Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur, gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin, am Verfahren beteiligt B. ,
Beigeladener,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kaspar Saner, schadenanwälte.ch, Adlerstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich, Gegenstand
Rente (für B. ) Sachverhalt
A.
B. meldete sich im Mai 2013 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Die Stadtverwaltung C. berichtete im Mai 2013 (IV-act. 4), der Versicherte habe ab dem 1. Juli 2010 (als Pfänder und Teamleiter; vgl. IV-act. 1–4) für sie gearbeitet. Er habe das Arbeitsverhältnis per 30. April 2013 gekündigt. Der letzte Arbeitstag sei der 8. Januar 2013 gewesen. Die Sanatorium D. AG teilte im Juni 2013 mit (IV-act. 9), der Versicherte sei seit dem 7. Januar 2013 arbeitsunfähig. Er leide an einer mittelgradigen depressiven Episode mit einem somatischen Syndrom sowie an einem Tinnitus. Bis auf weiteres sei er vollständig arbeitsunfähig. In einem Austrittsbericht vom 30. April 2015 betreffend eine stationäre Behandlung in der Zeit vom 12. Januar 2015 bis zum 27. Februar 2015 gab die D. AG an (IV-act. 87), der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich verschlechtert. Er leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode ohne psychotische Symptome sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Psychiater Dr. med. E. vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) notierte am 26. Mai 2015 (IV-act. 90), die Ausführungen der
behandelnden Ärzte im Austrittsbericht vom 30. April 2015 seien überzeugend. Für die angestammte Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Der Gesundheitszustand sei noch instabil, weshalb zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten. In einem Verlaufsbericht vom 7. September 2015 teilte die D. AG mit (IV-act. 95), der Gesundheitszustand des Versicherten sei im Wesentlichen unverändert geblieben. Kurz- und mittelfristig sei keine signifikante Veränderung des Beschwerdebildes respektive der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Der RAD-Arzt Dr. E. notierte am 14. September 2015, gestützt auf den überzeugenden Verlaufsbericht vom 7. Septem¬ber 2015 sei bis auf weiteres von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (IV-act. 97).
Mit einem Vorbescheid vom 11. November 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 – nach dem Ablauf des Wartejahres – vorsehe (IV-act. 109). Am 16. November 2015 liess die berufliche Vorsorgeeinrichtung, die Pensionskasse A. , die eine Kopie dieses Vorbescheides erhalten hatte, einwenden (IV-act. 111), der massgebende medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung der D. AG überzeuge nicht. Die IV-Stelle müsse den Versicherten fachärztlich begutachten lassen. Der RAD-Arzt Dr. E. notierte am 4. Dezember 2015 (IV-act. 112), die Berichte der D. AG seien überzeugend. Von weiteren medizinischen Abklärungen könne kein Erkenntnisgewinn erwartet werden. Mit einer Verfügung vom 13. Januar 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 eine ganze Rente zu (IV-act. 118).
B.
Am 12. Februar 2016 liess die Pensionskasse A. (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Januar 2016 erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin). Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Sie habe sich nur auf die Angaben der behandelnden Ärzte gestützt. Diese hätten ihre Diagnosen und ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung aber nicht überzeugend begründet.
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1. April 2016 die Gutheissung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie aus, der medizinische Sachverhalt sei tatsächlich ungenügend abgeklärt worden. Sie erachte eine medizinische Begutachtung ebenfalls als notwendig.
Der Versicherte (nachfolgend: der Beigeladene) liess am 23. Juni 2016 das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter die Abweisung der Beschwerde und subeventualiter die Einholung eines Gerichtsgutachtens beantragen (act. G 10). Zur Begründung führte er an, es sei nicht ersichtlich und auch nicht dargetan worden, inwiefern die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben könnte. In materieller Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass die Berichte der D. AG ausführlich und überzeugend begründet seien. Der RAD-Arzt. Dr. E. habe die Berichte kritisch gewürdigt und als überzeugend qualifiziert. Folglich bestehe in medizinischer Hinsicht kein weiterer Abklärungsbedarf.
Die Beschwerdeführerin liess am 21. September 2016 an ihren Anträgen festhalten (act. G 15). Die Beschwerdegegnerin und der Beigeladene verzichteten auf eine Duplik (vgl. act. G 16 f.).
Erwägungen
1.
Zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Verfügung einer IV-Stelle ist laut dem Art. 59 ATSG berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung hat (Art. 59 Abs. 1 ATSG). Praxisgemäss wird die Beschwerdelegitimation bejaht, wenn ein praktisches rechtliches Interesse an der Aufhebung Änderung der Verfügung geltend gemacht werden kann. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn die allfällige Gutheissung der Beschwerde einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller anderweitiger Natur vermeidet, wobei der Beschwerdeführer aber stärker als jedermann von der angefochtenen Verfügung betroffen sein und in einer beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen muss (vgl. etwa UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 59 N 9 f., mit Hinweisen).
Entgegen einer anders lautenden Praxis des Bundesgerichtes (vgl. etwa BGE 132 V 1 das Urteil 9C_66/2015 vom 9. Juni 2015, E. 1.3) geht das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen davon aus, dass keine gesetzliche Grundlage für eine Bindung der beruflichen Vorsorgeeinrichtung an eine Verfügung der IV-Stelle existiert. Zwar heisst es in den Art. 23 f. BVG, dass der Invaliditätsgrad „im Sinne der Invalidenversicherung“ massgebend sei, und im Art. 26 BVG, dass sich der Rentenbeginn nach den Bestimmungen des IVG richte, aber damit lässt sich jene strikte Bindungswirkung, wie sie das Bundesgericht postuliert, nicht begründen. Aus der Botschaft des Bundesrates zum BVG vom 19. Dezember 1975 (BBl 1976 I 149 ff.) geht hervor, dass der Gesetzgeber mit den erwähnten Formulierungen nur eine Reduktion des Sachverhaltsabklärungsaufwandes der beruflichen Vorsorgeeinrichtungen angestrebt hat. Ihm ist nämlich bewusst gewesen, dass die Invaliditätsdefinition (und damit der Invaliditätsgrad) sowie der Rentenbeginn in der
beruflichen Vorsorge in zahlreichen Fallkonstellationen von der Invaliditätsdefinition und dem Rentenbeginn in der Invalidenversicherung abweichen können (reglementarische, vom Gesetz abweichende Invaliditätsdefinitionen, Teilerwerbstätigkeit, Aufschub der Rente bei Vorhandensein einer Krankentaggeldversicherung, verspätete Anmeldung etc.; vgl. BBl 1976 I 232). Der Gesetzgeber hat also gar keine einheitliche Sachverhaltswürdigung angestrebt (die eine Bindungswirkung erfordert hätte), sondern nur die Sachverhalts-abklärung erleichtern wollen. Diese Erleichterung wird bereits erreicht, wenn die berufliche Vorsorgeeinrichtung die Akten der Invalidenversicherung einsehen kann. Dafür braucht es keine Bindungswirkung. Schon vor zehn Jahren ist deshalb in der Lehre die Ansicht vertreten worden, die angebliche positiv-rechtliche Verankerung der Bindungswirkung könne „offensichtlich“ nicht aus den Art. 23 ff. BVG abgeleitet werden (UELI KIESER, Bindungswirkung der Invaliditätsschätzungen, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2008, S. 74 f.); die Praxis des Bundesgerichtes sei von Beginn weg unausgegoren gewesen und führe nur zu Konfusionen im Bereich des koordinationsrechtlichen Beschwerderechtes (FRANZ SCHLAURI, Koordinationsfragen in der Unfallversicherung – de lege lata und ferenda, in: SZS 2008, S. 234 f.).
Zudem ist die Annahme, der BV-Gesetzgeber habe im BVG den IV-Stellen irgendwelche Pflichten auferlegen wollen, unhaltbar. Wenn der Gesetzgeber die IV- Stellen hätte in die Pflicht nehmen wollen, hätte er entsprechende Bestimmungen ins IVG eingefügt, wie er dies beispielsweise bezüglich den Ergänzungsleistungen getan
hat (vgl. Art. 57 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV). Eine gesetzliche Grundlage für die vom Bundesgericht postulierte Bindungswirkung kann auch nicht im Art. 49 Abs. 4 ATSG erblickt werden, der die IV-Stellen verpflichtet, ihre Verfügungen auch jenen anderen Sozialver¬sicherungsträgern zu eröffnen, deren Leistungspflicht von der IV-Verfügung tangiert wird, denn diese Pflicht bezieht sich augenscheinlich auf die intersystemische Leistungskoordination (Art. 64 ff. ATSG); sie enthält keinen Hinweis auf eine Bindungswirkung zwischen den Sozialversicherungsträgern. Im Übrigen erklärt das BVG das ATSG als nicht anwendbar. Wenn es aber selbst zwischen zwei dem ATSG unterstellten Sozialversicherungsträgern keine Bindungswirkung (mehr) gibt (vgl. BGE 131 V 362 und BGE 133 V 549 betreffend das Verhältnis zwischen der Invaliden- und der Unfallversicherung), kann es erst recht keine Bindungswirkung zwischen einem dem ATSG unterstellten und einem nicht dem ATSG unterstellten Sozialversicherungsträger geben. Daran ändert das Streben nach einem einheitlichen Invaliditätsbegriff nichts, das vom Bundesgericht für das Verhältnis zwischen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge nach wie vor als Begründung für eine angebliche Bindungswirkung angeführt wird, obwohl die Art. 7 f. und 16 ATSG im Anwendungsbereich des BVG nicht massgebend sind. Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs kann nicht über eine Bindungswirkung und damit einhergehend über ein Beschwerderecht der beruflichen Vorsorge im Invalidenversicherungsverfahren erreicht werden, sondern muss auf einem anderen Weg gewährleistet werden. Naheliegend wäre beispielsweise die Harmonisierung mittels administrativer Weisungen betreffend die Zusammenarbeit der Unfall-, der Invaliden-, der Militär- und der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Offensichtlich ist aber kein Sozialversicherungszweig von Gesetzes wegen verpflichtet, auf die Invaliditätsschätzung eines anderen Rücksicht zu nehmen (vgl. dazu den Entscheid IV 2006/68 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 20. November 2007, E. 1h).
Wenn es allerdings eine Bindungswirkung gäbe, wie das Bundesgericht annimmt, dann müsste auch eine generelle Regel betreffend das verfahrensrechtliche Vorgehen der IV-Stellen und der beruflichen Vorsorgeeinrichtungen existieren. Augenscheinlich kann eine Vorsorgeeinrichtung nämlich nicht auf das Dispositiv einer (rechtsgestaltenden) Rentenverfügung einer IV-Stelle abstellen, denn dieses lautet auf einen bestimmten Frankenbetrag, der ab einem bestimmten Datum monatlich geschuldet ist. Nur in der Verfügungsbegründung kann eine Vorsorgeeinrichtung
Angaben zum Invaliditätsgrad und zum Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit finden. Eine Verfügungsbegründung wird aber rechtsprechungsgemäss nie formell rechtskräftig und damit auch nie direkt verbindlich. Folglich kann eine Verfügungsbegründung per se keine Bindungswirkung entfalten. Gäbe es eine Bindungswirkung zwischen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge, dann müssten einzelne Teile der Begründung einer IV-Rentenverfügung – nämlich der Invaliditätsgrad und der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit – verbindlich werden können. Das wäre verfahrensrechtlich nur in Form von entsprechenden Feststellungsverfügungen (vgl. Art. 49 Abs. 2 ATSG) möglich. An diesen Feststellungsverfügungen könnten nur die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen und die beruflich vorsorgeversicherten Personen ein schützenswertes Interesse haben, da diese einen massgeblichen Einfluss auf die Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge hätten; im IV-Verfahren bestünde dagegen kein schützenswertes Interesse an solchen Feststellungen, da für die versicherte Person und die IV-Stelle natürlich nur das rechtsgestaltende Dispositiv der Verfügung betreffend die Leistungen der Invalidenversicherung massgebend ist. Die Existenz einer Bindungswirkung würde also zwingend eine Pflicht der Invalidenversicherung voraussetzen, Feststellungsverfügungen über den Invaliditätsgrad und über den Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich zuhanden der möglicherweise leistungspflichtigen beruflichen Vorsorgeeinrichtungen und der beruflich vorsorgeversicherten Personen zu erlassen. Diese Feststellungsverfügungen würden es den beruflichen Vorsorgeeinrichtungen und den beruflich vorsorgeversicherten Personen erlauben, in einem IV-Verfahren respektive in einem IV-Beschwerdeverfahren über Sachverhaltswürdigungen zu streiten, die nur für das Verhältnis zwischen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung und der beruflich vorsorgeversicherten Person massgebend wären. Hätte der Gesetzgeber dies tatsächlich gewollt, hätte er eine generelle Pflicht der IV-Stellen zum Erlass solcher Feststellungsverfügungen vorgesehen. Nur solche Feststellungsverfügungen könnten es nämlich der versicherten Person und der beruflichen Vorsorgeeinrichtung ermöglichen, im IV- Beschwerdeverfahren über jene Tatbestandselemente zu streiten, die dann später im Verfahren betreffend die berufsvorsorgerechtlichen Leistungen massgebend wären. Im BVG-Verfahren wäre es dagegen nicht mehr zulässig, über jene Tatbestandselemente zu streiten. Worin der Vorteil einer solchen verfahrensrechtlich verworrenen Lösung
liegen sollte, ist nicht ersichtlich. Obwohl das Bundesgericht die Beibehaltung respektive die Aufgabe seiner Praxis zur angeblichen Bindungswirkung wiederholt geprüft hat, hat es sich bislang – soweit überblickbar – noch nicht eingehend mit den verfahrensrechtlichen Konsequenzen seiner Rechtsprechung auseinandergesetzt. Es handelt sich dabei um neue Gesichtspunkte und damit um eine bessere Erkenntnis des geltenden Rechtes, womit die Voraussetzungen für eine Rechtsprechungsänderung (vgl. BGE 137 V 282 E. 4.2 S. 291 f. mit zahlreichen Hinweisen) erfüllt sind. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat deshalb in seinem (formell rechtskräftigen) Urteil IV 2015/154 vom 23. August 2017 die Existenz der vom Bundesgericht postulierten Bindungswirkung zwischen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorgeeinrichtung verneint.
2.
Das Begehren der Beschwerdeführerin scheint sich vorliegend nur auf den ersten Blick gegen die Verfügung vom 13. Januar 2016 zu richten. Die Beschwerdeführerin kann nämlich gar kein schützenswertes Interesse in Bezug auf das allein massgebende Dispositiv jener Verfügung – die Zusprache einer monatlichen Rente von 2'228 Franken mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 und von 2'237 Franken mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 – haben, denn ihre Leistungspflicht wird von den monatlichen Rentenzahlungen der Invalidenversicherung nicht berührt. Die vorliegende Beschwerde zielt bei näherer Betrachtung vielmehr auf eine Feststellung im Sinne des Art. 49 Abs. 2 ATSG respektive um eine Korrektur der in der rechtsgestaltenden Verfügung vom 13. Januar 2016 enthaltenen, aber nicht Teil ihres Dispositivs bildenden Feststellung bezüglich des Invaliditätsgrades des Beigeladenen ab. Mit anderen Worten will die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nur erreichen, dass die Beschwerdegegnerin eine Feststellungsverfügung mit einem tieferen Invaliditätsgrad erlässt. Damit will sie nämlich in Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis zur Bindungswirkung ihre eigene Leistungspflicht ausschliessen. Die Beseitigung der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2016 ist lediglich ein verfahrensrechtlich notwendiger Zwischenschritt zur Erreichung dieses Ziels. Da es aber gemäss den obigen Ausführungen gar nicht möglich ist, eine solche bindende Feststellung zu erwirken, kann die Beschwerdeführerin keinerlei schützenswertes Interesse an der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2016 haben, weshalb nicht auf ihre Beschwerde eingetreten werden kann.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese Kosten sind durch den von dieser geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der anwaltlich vertretene Beigeladene hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Angesichts des geringen Aktenumfangs und des Umstandes, dass nur ein Schriftenwechsel durchgeführt worden ist, ist der Vertretungsaufwand als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Die Parteientschädigung wird deshalb auf 1'500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beigeladenen mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
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