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Urteil Versicherungsgericht (SG - IV 2016/260)

Zusammenfassung des Urteils IV 2016/260: Versicherungsgericht

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Leo Sigg, hat gegen die IV-Stelle des Kantons St. Gallen geklagt, um eine höhere Rente zu erhalten. Die IV-Stelle hatte ihr eine Viertelsrente zugesprochen, was die Beschwerdeführerin nicht akzeptierte. Es ging um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund von psychischen Problemen. Letztendlich wurde entschieden, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Der Richter war Präsident Joachim Huber. Die Gerichtskosten betrugen 600 CHF.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV 2016/260

Kanton:SG
Fallnummer:IV 2016/260
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:IV - Invalidenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid IV 2016/260 vom 13.03.2019 (SG)
Datum:13.03.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 3, Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 28a IVG; Art. 27bis IVV. Versichertes Gut in der Rentenversicherung des IVG sind die Erwerbsmöglichkeiten der Versicherten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Validität). Massgebender Schaden bildet der Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Invalidität). Entsprechend dieser Schadenskonzeption (Verlust an Erwerbsmöglichkeiten) ist für die Ermittlung des Invaliditätsgrads im Erwerbsbereich - unabhängig von der konkret anzuwendenden Methode - immer das Valideneinkommen auf ein 100%iges Pensum aufzurechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2019, IV 2016/260). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2019.
Schlagwörter: ätig; Erwerb; Quot; V-act; IV-act; Invalidität; Recht; Aufgabenbereich; Entscheid; Rente; Person; Bundesgericht; Abklärung; Bundesgerichts; Invaliditätsgrad; Rechtsprechung; Erwerbsmöglichkeiten; Urteil; IV-Stelle; Arbeitsfähigkeit; Observation; Arbeitsmarkt; Erwerbseinkommen; Valideneinkommen; Personen; Versicherungsgericht
Rechtsnorm: Art. 16 ATSG ;Art. 3 AHVG ;Art. 7 ATSG ;Art. 8 ATSG ;
Referenz BGE:126 V 75; 130 V 393; 134 V 9; 142 V 290; 142 V 297;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV 2016/260

Entscheid vom 13. März 2019

Besetzung

Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen

Geschäftsnr. IV 2016/260

Parteien

A. ,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Leo Sigg, c/o Procap Schweiz,

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente (Status) Sachverhalt A.

A.a A. meldete sich am 24. April 2013 wegen Depressionen, Konzentrationsmangel und Angststörung zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Die im Psychiatrischen Zentrum B. behandelnden medizinischen Fachpersonen diagnostizierten eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11). Die Arbeitsunfähigkeit habe vom 8. Dezember 2011 bis 29. Februar 2011 100%, vom 1. bis

31. März 2012 70% und ab 1. April 2012 bis 31. Mai 2013 60% betragen. Strukturierte Tätigkeiten in einem ruhigen Arbeitsumfeld wären mit einem Einstiegspensum von 50% vorstellbar (Bericht vom 10. Mai 2013, IV-act. 10; vgl. auch den Verlaufsbericht vom

6. November 2013, IV-act. 29). Anlässlich des Gesprächs mit der Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle vom 11. Juli 2013 gab die Versicherte an, die Frage, wieviel Prozent sie arbeiten würde, wenn sie gesund wäre, könne sie nicht beantworten. Sie könne sich dies gar nicht vorstellen (IV-act. 20-4). Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 25. September 2013 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien (IV-

act. 23). Am 30. September 2013 berichtete der behandelnde Dr. med. C. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Versicherte leide an einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1; IV-act. 24).

A.b Die Versicherte machte am 27. November 2013 Angaben zu ihrem Gesundheitszustand und ihren Alltagsaktivitäten. Ohne Behinderung würde sie eine 80%ige Erwerbstätigkeit ausüben (IV-act. 30). Der zuständige Sachbearbeiter der IV- Stelle hielt am 14. November 2013 fest, die genaue Qualifikation und die Einschränkungen im Haushalt seien anlässlich einer Abklärung an Ort und Stelle zu beurteilen (IV-act. 31). Diese Abklärung fand am 25. Februar 2014 statt. Die Abklärungsperson gelangte zur Auffassung, die Versicherte sei allein durch ihren beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Status in grossem Ausmass, d.h. zwischen 80 bis 100%, als Erwerbstätige zu qualifizieren (Bericht vom 24. März 2014, IV-act. 36).

A.c Im Auftrag der IV-Stelle wurde die Versicherte am 8. Oktober 2014 von Dr. med. D. , Facharzt FMH u.a. für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet. Dr. D. diagnostizierte a) eine gemischt selbstunsicher vermeidende und depressive Persönlichkeitsstörung sowie schizoid-paranoide Züge bei unterdurchschnittlicher kognitiver Leistungsfähigkeit; b) eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2). Als Differentialdiagnose nannte er eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0, soziale Phobie ICD-10: F40.1). Die Arbeitsfähigkeit bezogen auf die von der Versicherten ausgeübten Tätigkeiten im Verkauf, als Kosmetikerin Reinigungskraft schätzte er auf insgesamt 25% ein. Bezogen auf dem Funktionsdefizit angepassten Tätigkeiten bescheinigte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Gutachten vom 25. November 2014, IV-act. 56, insbesondere S. 14 und S. 19 f.).

A.d Im Auftrag der IV-Stelle wurde die Versicherte im Zeitraum vom 23. Februar bis

24. März 2015 von einem Privatdetektivbüro observiert (Observationsbericht vom

15. April 2015, IV-act. 68; zu den Bewegtbildaufnahmen siehe separate DVD). Dr. med. E. , Mitarbeiterin der IV-Stelle, würdigte das Observationsmaterial und gelangte in der Stellungnahme vom 21. April 2015 zum Schluss, die dort festgehaltenen Erkenntnisse würden mit der gutachterlichen klinischen Einschätzung übereinstimmen und im Einklang mit den erhobenen Diagnosen stehen (IV-act. 69). Dr. D. gelangte ebenfalls zur Auffassung, dass die von ihm gestellten Diagnosen und die von ihm abgeleitete Arbeitsfähigkeit durch die Observation nicht infrage gestellt würden (Stellungnahme vom 3. November 2015, IV-act. 74).

A.e Ausgehend von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten ermittelte die IV-Stelle gestützt auf die "gemischte Methode" der Invaliditätsbemessung (Qualifikation der Versicherten als zu 90% Erwerbstätige und zu 10% im Haushalt tätige) einen Invaliditätsgrad von 44%. Sie stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. März 2016 die Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 in Aussicht (IV-act. 76). Dagegen erhob diese am 27. April 2016 Einwand und beantragte die Ausrichtung einer halben Rente. Es sei zur Bestimmung des Invaliditätsgrads ein Einkommensvergleich vorzunehmen und von der Mischmethode abzusehen (IV-act. 80). Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 eine Viertelsrente zu (IV-act. 87; zur Begründung siehe IV-act. 83).

B.

B.a Gegen die Verfügung vom 10. Juni 2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16. August 2016. Die Beschwerdeführerin beantragte darin deren Aufhebung und die Zusprechung einer mindestens halben Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2013. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen die von der Beschwerdegegnerin angewandte Invaliditätsbemessungsmethode und die Bestimmung des Valideneinkommens (act. G 1).

B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, es sei unerheblich, ob die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige qualifiziert würde, weil aufgrund der Parallelisierung auch diesfalls ein Invaliditätsgrad unter 50% resultieren würde. Vorliegend sei von einem Anwendungsfall einer teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich auszugehen. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gehe folglich an der Sache vorbei (act. G 7).

B.c Mit Entscheid vom 14. Oktober 2016 wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) entsprochen (act. G 8).

B.d Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 9. November 2016 unverändert an der Beschwerde fest (act. G 10).

B.e Am 30. November 2016 teilte die Beschwerdegegnerin den Verzicht auf eine Duplik mit (act. G 12). In der Eingabe vom 14. Dezember 2016 machte sie Ausführungen zur Rechtmässigkeit der Observation und zur Verwertbarkeit des Observationsmaterials (act. G 14).

Erwägungen 1.

Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

    1. Die Beschwerdeführerin rügte die Verwertung des Observationsmaterials durch die Beschwerdegegnerin nicht. Sie stellte auch keinen Antrag auf dessen Entfernung. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zur von der Beschwerdegegnerin am

      14. Dezember 2016 aufgeworfenen Thematik der Rechtmässigkeit und Verwertbarkeit

      des Observationsmaterials.

    2. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG verweist bezüglich des Begriffs der Invalidität auf Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Dessen erster Absatz definiert die Invalidität. Diese ist die voraussichtlich bleibende längere Zeit dauernde ganze teilweise Erwerbsunfähigkeit.

    3. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf

dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für

die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4

      1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Die Invalidenversicherung ist für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung obligatorisch. Das Volksobligatorium ist Voraussetzung für die grundsätzliche Gleichbehandlung von AHV- und IV- Versicherten (siehe zum Ganzen BBl 1958 II 1154; vgl. auch BBl 1958 II 1252; zur Bedeutung dieser Materialien vgl. BGE 142 V 297 E. 7.1). Auch bei den Nichterwerbstätigen ist deshalb zur Bestimmung des für die Rente massgebenden Schadens grundsätzlich auf die Erwerbsunfähigkeit abzustellen. "Es wäre in der Tat nicht einzusehen, wieso für Pensionierte, Rentner usw. ein anderes Kriterium angewendet werden sollte" (BBl 1958 II 1162; eingehend hierzu SVR 11/2016 IV Nr. 50

        = Entscheid des Versicherungsgerichts vom 24. Mai 2016, IV 2014/125, insbesondere

        E. 2.2 ff.; siehe auch Gabriele Vetsch, Die Bemessung der Invalidität nach dem IVG, Diss. Zürich 1968, S. 210 f.).

      2. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig (und ist ihnen die Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit nicht zumutbar; Art. 8 Abs. 3 ATSG), so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich

festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3

IVG).

2.

Aus dem Charakter der obligatorischen Volksversicherung folgt zwangsläufig, dass der Gesetzgeber ein Gut zu versichern hat, über das jede versicherte Person unabhängig ihrer tatsächlichen Lebensgestaltung verfügt. Dementsprechend definierte der Gesetzgeber nicht den Erwerb als versichertes Gut bzw. den Erwerbsausfall als versicherten Schaden, sondern das hypothetische Potenzial, die Leistungsfähigkeit erwerblich zu verwerten ("Erwerbsmöglichkeiten" gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG), als versichertes Gut bzw. den Verlust an Erwerbsmöglichkeiten als versicherten Schaden. Für den Gesetzgeber war deshalb zwangsläufig der Schaden in Form der "Beschränkung der Erwerbsfähigkeit" von "zentraler Bedeutung" (BBl 1958 II 1161 unten und 1253 zu Art. 5 IVG) und nicht etwa die Beschränkung des bisherigen, tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens (zur massgebenden Gesetzeslage siehe vorstehende E. 1.2 ff.).

    1. Die Invalidenversicherung darf daher zur Bestimmung der Erwerbsfähigkeit nicht unbesehen vom tatsächlichen, vor Eintritt der Invalidität erzielten Erwerbseinkommen ausgehen. Massgebend für die Bestimmung der versicherten Erwerbsmöglichkeiten (Art. 7 Abs. 1 ATSG) ist vielmehr das Erwerbseinkommen einer nicht invaliden erwerbstätigen Person, auf die dieselben persönlichen und beruflichen Voraussetzungen zutreffen wie auf die konkret zu beurteilende versicherte Person (BBl 1958 II 1196 unten). Das tatsächliche Erwerbseinkommen der versicherten Person vor der Gesundheitsschädigung kann allerdings ein gewichtiges Indiz für die Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bilden (vgl. BBl 1958 II 1196 f.). Beim vom Gesetz vorgesehenen Einkommensvergleich geht es damit "nicht um den Vergleich von tatsächlichen, sondern von möglichen Erwerbseinkommen" (so ausdrücklich BBl 1958 II 1263 zu Art. 28 Abs. 2 IVG). Dass das Erwerbspotenzial bzw. die Erwerbsfähigkeit je bezogen auf den (hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt das Potenzial bzw. die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, für das rentenversicherte Gut massgebend sind, ergibt sich nicht nur aus den Materialien,

      sondern auch aus dem Sinn und ausdrücklichen Wortlaut der gesetzlichen

      Bestimmungen (siehe vorstehende E. 1.2 ff.).

    2. Dass das Erwerbspotential und nicht der durch einen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsausfall für die Invalidität massgebend ist, hat nun auch der Verordnungsgeber in Art. 27bis Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nochmals klargestellt, indem das Valideneinkommen von Teilerwerbstätigen beim Einkommensvergleich auf ein 100%iges Pensum hochgerechnet werden muss. Diese Bestimmung wiederholt lediglich die Berechnungsart, wie sie sich bereits aus der gesetzlichen Konzeption ergibt (siehe vorstehende E. 1.2 ff. und E. 2.1) und im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung aufdrängt (Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Mit dem Erlass dieser IVV-Bestimmung ist denn auch kein neues Recht geschaffen worden. Vielmehr ist Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV direkte Folge der vom EGMR gerügten diskriminierenden Praxis des Bundesgerichts zur gemischten Methode (eingehend hierzu SVR 11/2016 IV Nr. 50 = Entscheid des Versicherungsgerichts vom 24. Mai 2016, IV 2014/125; vgl. auch Kurt Pärli, Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung verstösst gegen die EMRK - Besprechung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016, "Affaire di Trizio c. Suisse, Requête n°7186/09", SZS 60/2016, S. 390 ff.).

3.

Das Bundesgericht hat jüngst die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführte, in BGE 142 V 290 erfolgte Präzisierung der Rechtsprechung im Urteil vom 3. Dezember 2018, 9C_583/2018, bestätigt, wonach bei Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich, als welche die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin behandelt haben will (vgl. Sachverhalt lit. B.b), die Einschränkung im erwerblichen Bereich "proportional im Umfang des hypothetisch-erwerblichen Teilzeitpensums" zu berücksichtigen sei.

    1. Die Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind im IVG gleich geregelt wie im AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [SR 831.10]; BBl 1958 II 1154 unten). Weder aus dem IVG (Art. 1b IVG) noch dem AHVG (Art. 1a und 2

      AHVG) ergibt sich, dass Personen, die nicht erwerbstätig und auch nicht im Aufgabenbereich tätig sind, von der ersten Säule und der darin enthaltenen Rentenversicherung ausgeschlossen sind. Die versicherten Personen unterliegen denn auch unabhängig ihrer Lebensgestaltung bzw. der von ihnen gewählten Verwertung ihrer Leistungsfähigkeit der Beitragspflicht (siehe hierzu Art. 2 IVG und Art. 3 AHVG). Wegen des umfassenden Versicherungsobligatoriums kann die erste Säule zwangsläufig keine nicht versicherte "Versichertenkategorie" und auch keine dritte "Versichertenkategorie" von Teilerwerbstätigen "ohne Aufgabenbereich" (worauf E. 4.1 des Urteils des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2018, 9C_583/2018, hinauslaufen würde) kennen. Vielmehr fallen Personen, die nicht im Aufgabenbereich tätig waren, nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unter die Sonderbestimmung von Art. 8 Abs. 3 ATSG und sind damit bei der Invaliditätsbemessung ausschliesslich und vollumfänglich als Erwerbstätige zu qualifizieren (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit

      1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 7. November 2003, I 246/02, womit der Entscheid vom 17. September 1975, I 59/75, E. 1, bestätigt wurde, welches Präjudiz gestützt auf die Materialien zum IVG davon ausging, dass auch einem nicht aus invaliditätsbedingten Gründen vorzeitig pensionierten Versicherten wegen einer nach der Pensionierung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit eine Invalidenrente zustehen kann, sofern er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt [Entscheid vom 17. September 1975, I 59/75 E. 1 am Schluss mit Hinweis auf den Bericht der Expertenkommission, die Botschaft des Bundesrates und Vetsch, a.a.O.,

      S. 211 f.; siehe zum Ganzen den Entscheid des Bundesgerichts vom 27. März 2013, 9C_9/2013, und nachstehende E. 3.2 am Schluss]).

    2. Zur Rechtsprechungspräzisierung in BGE 142 V 290 hat das Versicherungsgericht im Entscheid vom 24. Mai 2016, IV 2014/125, E. 2.2.6, ausgeführt, dass die darin gezogene Schlussfolgerung bzw. das damit entworfene Schadenskonzept der gesetzlichen Konzeption und dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen diametral entgegenlaufe und die Grundkonzeption der Volksversicherung - unbekümmert um die die Justiz bindenden Schranken - untergrabe. Aus den Materialien gehe sodann hervor, dass die Lebensführung von nicht erwerbstätigen Personen ohne Aufgabenbereich - wie etwa „Privatiers, Rentner Pensionierte“ - für die Schadens- bzw. Invaliditätsbemessung nicht ausschlaggebend sei. Es bestehe (auch für diese

      Personengruppe) kein Anlass, nicht von einer Erwerbsunfähigkeit auszugehen (Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung vom 30. November 1956, S. 26 f. und 118; der Bundesrat habe diese Betrachtungsweise übernommen und ausdrücklich auf S. 26 f. des Expertenberichts hingewiesen und angefügt, „es wäre in der Tat nicht einzusehen, wieso für Pensionierte, Rentner usw. ein anderes Kriterium angewendet werden sollte“, BBl 1958 II 1162). Ferner gehe aus den Materialien hervor, dass den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Versicherten grundsätzlich nicht Rechnung zu tragen sei (BBl 1958 II 1164). Ausgangspunkt der Ausführungen von BGE 142 V 290, E. 7.1, habe ein Hinweis auf die Botschaft vom 24. Oktober 1958, insbesondere S. 1161 f., gebildet. Nach dem Gesagten lasse sich jedoch der Inhalt der Botschaft sowie des Expertenberichts mit den Überlegungen des Bundesgerichts nicht vereinbaren. Würde der Betrachtungsweise gemäss BGE 142 V 290 im Übrigen gefolgt, bliebe bloss noch eine mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringende Erwerbstätigen- und Hausfrauenversicherung übrig (allerdings auch finanziert aus Prämien von nichterwerbstätigen Personen ohne Aufgabenbereich, die gar nicht mehr versichert sein sollten). Ein solcher Umbau könne nur auf Stufe der Gesetzgebung vonstattengehen und würde eine fundamentale Veränderung an der bisherigen Konzeption der ersten Säule bedeuten. Soweit die zweite sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts im Entscheid BGE 142 V 290 im Übrigen explizit festhalte, dass das versicherte Risiko in der Invalidenversicherung die Erwerbsinvalidität sei, die von der effektiven gesundheitlich bedingten Erwerbseinbusse abhänge, entbehre dies einer überzeugenden Grundlage. Damit setze sie sich zudem - ohne Bezugnahme darauf - in Widerspruch zu ihrer eigenen Rechtsprechung gemäss dem Urteil 9C_9/2013 vom

      27. Februar 2013 (bestätigt in 9C_36/2013 vom 21. Juni 2013 E. 4.2 und 9C_457/2013 vom 26. Dezember 2013 E. 7.3; siehe auch vorstehende E. 3.1). Danach sei namentlich beim Privatier und beim vorzeitig Pensionierten die Invalidität mittels der ordentlichen Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs zu bemessen. Dies deswegen, weil diesen "vor Eintritt der Invalidität theoretisch eine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre" (E. 2.2; Überprüfung und Bestätigung der Rechtsprechung gemäss Entscheid

      I 59/75 vom 17. September 1975; vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 311 Rz. 3).

    3. Soweit das Bundesgericht seine präzisierte Rechtsprechung mit Gleichbehandlungsgedanken begründet (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2018, 9C_583/2018, E. 4.2), trägt es dem Umstand keine Rechnung, dass sich die von ihm angesprochene Schlechterbehandlung der Teilerwerbstätigen mit Aufgabenbereich nicht aus dem vom Gesetz vorgesehenen Invaliditätsbegriff ergibt, sondern einzig von der gemischten Methode herrührt, wie sie in der Praxis (BGE 130 V 393) überwiegend Anwendung fand und toleriert wurde (eingehend hierzu SVR 11/2016 IV Nr. 50 = Entscheid des Versicherungsgerichts vom 24. Mai 2016, IV 2014/125, insbesondere

E. 2.2.5). Sie ist damit nicht Folge einer Privilegierung von Teil- Nichterwerbstätigen ohne Aufgabenbereich (vgl. auch den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2018, IV.2017.00243,

E. 7). Die Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 290 dient damit nicht der Gleichbehandlung, sondern führt vielmehr zu einer Ausdehnung der diskriminierenden Wirkung der gemischten Methode (BGE 130 V 393) auf weitere Versicherte. Schliesslich ergeben sich weder aus BGE 142 V 290 noch aus dem Entscheid vom

3. Dezember 2018, 9C_583/2018, Gründe, die eine Änderung der bis dahin konstanten bundesgerichtlichen Praxis zu Pensionierten und Privatiers bzw. Nichterwerbstätigen ohne Aufgabenbereich nahelegen würden.

4.

Im vorliegenden Fall kann letztlich offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Invaliditätsermittlung als Vollerwerbstätige Teilerwerbstätige mit ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren ist, nachdem das Valideneinkommen unabhängig von dieser Qualifikation für die Invaliditätsgradermittlung im Erwerbsbereich auf ein 100%iges Pensum hochzurechnen ist (siehe vorstehende E. 1.4.1 und E. 2.1 f.). Dadurch resultiert unter allen Varianten ein Invaliditätsgrad, der einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet (siehe nachstehende E. 4.3).

    1. Bezüglich der Bestimmung des Valideneinkommens bzw. der Erwerbsmöglichkeiten als Gesunde auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 ATSG) fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin keine repräsentative Grundlage für ein branchenspezifisches Einkommenspotenzial enthält. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die

      Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der längerdauernden Arbeitsunfähigkeit nicht dauerhaft in einem bestimmten Berufsfeld Wurzeln schlagen können. Nach dem

      10. Schuljahr konnte sie (offenkundig bereits beeinträchtigt durch die psychische Problematik) keinen Lehrberuf finden und auch keine weitere schulische Ausbildung machen (IV-act. 56-15 oben). Insbesondere war sie seit dem Jahr 1999 wiederholt während mehrerer Monate arbeitslos. Im Jahr 1998 arbeitete sie 3 Monate in einem Labor. Danach arbeitete sie 6 Monate lang im Bereich Kosmetik (Ausbildung und Praktika) und war danach wieder arbeitslos. Darauf folgte eine nicht näher umschriebene Tätigkeit über eine private Arbeitsvermittlung gefolgt von mehreren Monaten Arbeitslosigkeit. Im Jahr 2000 und 2001 arbeitete sie in einer Kindertagesstätte. Nach einem einmonatigen nicht näher umrissenen Arbeitseinsatz über eine private Arbeitsvermittlung folgte eine zehnmonatige Tätigkeit im Bereich Kosmetik, gefolgt von 10 Monaten Arbeitslosigkeit, der eine siebenmonatige Kosmetiktätigkeit folgte. Im Jahr 2004 war die Beschwerdeführerin erneut während 6 Monaten arbeitslos. Von August 2005 bis Dezember 2008 war die

      Beschwerdeführerin für einen Kioskbetrieb (Bahnhofskiosk, IV-act. 36-2) tätig. Ab dem

      1. September 2007 nahm sie zudem mit einem 10%igen Beschäftigungsgrad eine Reinigungstätigkeit auf. Im Juli 2008 führte sie während rund 4 Wochen eine Tätigkeit als Verkäuferin aus, die sie wegen hektischer Verhältnisse wieder aufgab. Darauf folgte eine längere Phase der Arbeitslosigkeit (Mai bis Dezember 2008 und 11 Monate im Jahr 2009). Danach nahm sie eine weitere Tätigkeit im Reinigungsgewerbe auf. Im Jahr 2011 war die Beschwerdeführerin wiederum arbeitslos (6 Monate) und danach für

      2 Monate im "Detailhandel Motorenöl - Tankstelle" tätig (siehe zum Ganzen die Darstellung im FI-Assessmentprotokoll, IV-act. 20-4, und den geschilderten beruflichen Werdegang in V-act. 56-9 f.; vgl. auch IV-act. 5). Bezüglich der Tätigkeit als Kosmetikerin gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin lediglich einen sechsmonatigen Kosmetikkurs absolvierte, den sie mit einem Diplom abschloss. Nebst zwei Praktika konnte sie nur kurzzeitig, letztmals 2003, in dieser Branche arbeiten (Abklärungsbericht vom 24. März 2014, IV-act. 36-2; vgl. auch IV-act. 56-9). In damit zu vereinbarender Weise hielt Dr. D. bezüglich der beruflichen Situation fest, die "Kosmetikerin-Kurz-Ausbildung" habe die Beschwerdeführerin beruflich nicht umsetzen können (IV-act. 56-15 oben). Es sind ausserdem keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund des Eintritts der gesundheitlichen

      Beeinträchtigung über bessere Erwerbsmöglichkeiten verfügen würde, stand ihr doch bereits als Gesunde ausschliesslich der Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiterinnen offen. Mangels einer repräsentativen tatsächlichen Grundlage ist für die Bestimmung des Valideneinkommens bzw. der Erwerbsmöglichkeiten im Gesundheitsfall (zumindest) der Hilfsarbeiterinnenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik heranzuziehen (siehe etwa Urteile des Bundesgerichts vom 5. Juni 2012, 8C_183/2012,

      E. 8.1 ff., und vom 9. Juli 2012, 9C_406/2011, E. 6.4). Für das Jahr 2013 betrug dieses Fr. 51'793.-- (vgl. Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2018). Dieses Vorgehen wurde denn auch von der Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 24. März 2014 (IV-act. 36-4) als zutreffend erachtet (IV-act. 83-3).

    2. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens bzw. der verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (vgl. Art. 7 Abs. 1 ATSG) ist mit der Beschwerdegegnerin ebenfalls auf den statistischen Hilfsarbeiterinnenlohn von Fr. 51'793.-- abzustellen. Dieser ist von der Beschwerdeführerin zu Recht unbestritten geblieben. Gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. D. ist mit den Parteien von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen (IV-act. 56-20 und IV- act. 74). Im Rahmen des Tabellenlohnabzugs (siehe hierzu BGE 126 V 75) ist zusätzlich den erheblichen qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, die nicht in der quantitativen Bemessung der Arbeitsfähigkeit enthalten sind. Leidensadaptiert sind lediglich noch "Einzelarbeitsplätze" mit "freier Zeiteinteilung, ohne Zeitdruck" (IV-act. 56-20). Die "Gruppenfähigkeit" ist im beruflichen Kontext deutlich eingeschränkt (IV-act. 56-17 unten). Vorliegend ist zu beachten, dass unter Berücksichtigung der beträchtlichen psychischen Einschränkungen, die insbesondere eine stressfreie Tätigkeit an einem Einzelarbeitsplatz ohne Druck erfordern, die Beschwerdeführerin verglichen mit gesunden Personen nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung hat (Urteil des Bundesgerichts vom

      6. Juli 2018, 8C_297/2018, E. 4.3). Wem heutzutage zeitlicher und leistungsmässiger Druck nicht zugemutet werden kann, muss auch bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einer gesunden Person tieferen Entlöhnung rechnen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2014, 9C_796/2013, E. 3.4). Vorliegend erscheint ein Abzug von 10% angemessen. Damit beträgt das Invalideneinkommen Fr. 23'307.-- (Fr. 51'793.-- x 0.5 x 0.9).

    3. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 51'793.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 23'307.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 55% ([Fr. 51'793.-- - Fr. 23'307.--] /

Fr. 51'793.--). Selbst wenn das Valideneinkommen entsprechend einem allfälligen Teilerwerbspensum von 90% gewichtet würde, resultierte noch ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 50% (55% x 0.9) und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente ab dem zu Recht unbestritten gebliebenen 1. Oktober 2013 (act. G 1 und IV-act. 87). Dabei kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren ist, wie hoch die Einschränkung im Haushaltsbereich ist bzw. ob noch ein zusätzlicher Teilinvaliditätsgrad für die Bestimmung des Gesamtinvaliditätsgrads hinzuzurechnen wäre. Angesichts dessen, dass Dr. D. mit Blick auf die Tätigkeit als Reinigungskraft lediglich noch eine 25%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigte (IV-act. 56-19 f.), erscheint die von der Abklärungsperson vollumfänglich verneinte Einschränkung im Haushaltsbereich (siehe hierzu den Abklärungsbericht vom

24. März 2014, IV-act. 36) jedenfalls ohne weitere Abklärungen nicht schlüssig. Der Abklärungsbericht erfolgte denn auch vor dem Gutachten und damit ohne die entsprechenden Erkenntnisse. Mangels Entscheidrelevanz kann von diesen Abklärungen indessen abgesehen werden. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch Ausführungen zu einem allfälligen Wechselwirkungsabzug (BGE 134 V 9).

5.

    1. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2016 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 eine halbe Rente zuzusprechen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--

      erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte

      Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen.

    3. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach

Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Festsetzung einer Entschädigung aus der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act.

G 8) erübrigt sich.

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

In Gutheissung der Beschwerde vom 16. August 2016 wird die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2016 aufgehoben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab

1. Oktober 2013 eine halbe Rente zugesprochen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der

Rentenleistung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von

Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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