Zusammenfassung des Urteils IV 2015/277: Versicherungsgericht
Der Beschwerdeführer forderte die Übernahme der Kosten für ein Automatikgetriebe und den Umbau seines Autos aufgrund einer Behinderung. Die IV-Stelle übernahm nur einen Teil der Kosten und berief sich auf festgelegte Preislimiten. Das Versicherungsgericht entschied, dass die Kosten für das Automatikgetriebe in voller Höhe von Fr. 2'800.-- zu übernehmen sind, da das Auto zweckmässig und einfach sein muss, um die Hilfsmittelfunktion zu erfüllen. Die Kosten für die amtliche Prüfung des umgebauten Autos müssen ebenfalls übernommen werden, jedoch bedarf es weiterer Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin muss die Gerichtskosten tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zahlen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV 2015/277 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | IV - Invalidenversicherung |
Datum: | 21.09.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 21. Abs. 2 IVG, Art. 2 Abs. 1 HVI in Abgrenzung zu Art. 2 Abs. 2 HVI; Ziff. |
Schlagwörter: | Automatikgetriebe; Hilfsmittel; Betrag; Anspruch; IV-Stelle; Autos; Kosten; Motorfahrzeug; Preis; IV-act; Abänderung; Autokontrolle; Person; Umbau; Gallen; Preislimite; Motorfahrzeuge; HVI-Anhang |
Rechtsnorm: | Art. 34 VTS ; |
Referenz BGE: | 118 V 206; 123 V 70; |
Kommentar: | - |
Besetzung
Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Fabienne Hug
Geschäftsnr.
IV 2015/277
Parteien
A. ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Minnier, Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne, gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Hilfsmittel (Abänderungen an Motorfahrzeug) Sachverhalt
A.
A. meldete sich am 1. Juli 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung der IV-Stelle St. Gallen an (IV-act. 1). Er litt nach einem Gleitschirmunfall am 31. März 2004 an einer inkompletten Paraplegie sub L3 bei Zustand nach LWK1-Fraktur. In der Folge sprach ihm die IV-Stelle verschiedene Leistungen zu. Unter anderem sprach sie ihm am 16. Dezember 2004 einen Betrag von Fr. 2'065.90 für invaliditätsbedingte Änderungen (Stossbremse seitlich des Lenkrades mit Raster und Feststellhebel ausstatten) am Auto zu (IV-act. 31).
Bei einer Eignungsabklärung für körperbehinderte Autoführer(innen) durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes St. Gallen wurden am 17. Dezember 2014 folgende Änderungen bzw. zusätzliche Ausrüstung des Autos als notwendig erachtet: Automatisches Getriebe, angepasste Betriebsbremse, Standardservolenkung, Erfordernis des rechten Aussenspiegels (IV-act. 182).
Mit dem Gesuch vom 3. Februar 2015 (IV-act. 181) führte der Versicherte aus, dass er am 8. Dezember 2014 bei der Garage B. AG in C. ein neues Auto (VW Sharan START BlueMotion) gekauft habe. Für die baulichen Änderungen am Auto und den Einbau eines Automatikgetriebes forderte er Kostengutsprachen im Umfang von Fr. 3'240.-- und Fr. 2'800.--. Gemäss der Rechnung des Mobilcenters D. handelte es sich bei den baulichen Änderungen um den Einbau einer Gas- und Bremssteuerung mit Handbedienung (Carospeed) inklusiv dem Anschliessen der Bremssystembedienung. In der Rechnung ebenfalls enthalten waren die Kosten für die Umbauabnahme MFK in E. inklusiv der Prüfgebühr.
Am 12. Februar 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für die invaliditätsbedingten Änderungen im Betrag von Fr. 4'470.-- übernehme (IV-act. 185). Sie bezahle Fr. 1'300.-- für das Automatikgetriebe und Fr. 3'170.-- für den Autoumbau. Gemäss Rz. 2099 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenversicherung (KHMI) könne für ein Automatikgetriebe nur ein Maximalbetrag von Fr. 1'300.-- übernommen werden. Der geforderte Betrag für die Autokontrolle von Fr. 220.-- werde um Fr. 70.-- gekürzt, da gemäss den gültigen Bestimmungen für die Umbauübernahme bei der kantonalen Autokontrolle nur ein Maximalbetrag von Fr. 150.-- übernommen werden könne.
Am 19. März 2015 wandte der Rechtsvertreter des Versicherten ein, dass Ziff.
10.05 des HVI-Anhang keine betragsmässige Höchstgrenze für invaliditätsbedingte Abänderungen an Motorfahrzeugen vorsehe (IV-act. 190). Aufgrund der Behinderung sei der Versicherte zwingend auf den Einbau eines Automatikgetriebes angewiesen, da er sonst das Auto nicht bedienen könne. Auch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen habe dies bestätigt. Vorliegend stehe somit unbestrittenermassen fest, dass der Versicherte auf das Automatikgetriebe behinderungsbedingt angewiesen sei, andernfalls könne er seinen Wagen keinesfalls selbständig lenken. Das Automatikgetriebe sei daher eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit bzw. unerlässlich, um das Eingliederungsziel des Art. 21 Abs. 2 (recte: Abs. 1) IVG zu wahren. Somit sei nicht einzusehen, weshalb die IV-Stelle nicht die gesamten Mehrkosten im Betrag von Fr. 2'800.-- übernehme. Die Mehrkosten aufgrund des Automatikgetriebes seien im Vergleich zum verfolgten Eingliederungsziel verhältnismässig. Es sei widersprüchlich, dass die IV-Stelle die Kosten im Betrag von Fr. 3'170.-- für den behinderungsbedingten Umbau übernehme, nicht aber die vollen Kosten für das notwendige Automatikgetriebe.
In einer internen Notiz der IV-Stelle vom 26. März 2015 führte eine Fachmitarbeiterin aus (IV-act. 196), dass die Gesamtkosten für das Automatikgetriebe am Auto nicht übernommen werden könnten, da es sich bei dem Betrag von Fr. 1'300.-- um einen Maximalbetrag handle. Die durchschnittlichen Kosten für ein Automatikgetriebe könnten damit für ein einfaches und zweckmässiges Auto gedeckt werden. Bei dem vom Versicherten gewählten Auto handle es sich jedoch um ein grösseres und somit teureres Auto. Die Wahl des Autos sei einer versicherten Person
zwar freigestellt, jedoch könnten die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden. Hätte sich der Versicherte einen normalen Personenwagen angeschafft, würden Fr. 1'300.-- die Mehrkosten für das Automatikgetriebe decken. Die IV-Stelle habe zudem nicht das Auto als einfach und zweckmässig erachtet, sondern den invaliditätsbedingten Umbau, weshalb dafür die Kosten vollumfänglich übernommen würden. Dementsprechend erliess die IV-Stelle am
13. April 2015 den Vorbescheid für den Kostenbeitrag an die Änderungen am Auto im Betrag von Fr. 1'300.-- und Fr. 3'170.-- (IV-act. 197). Zur Begründung führte sie aus, dass Ziff. 10.05 KHMI explizit die invaliditätsbedingten Abänderungen an Motorfahrzeugen erwähne. Deshalb könnten nicht sämtliche weiteren Kosten wie Spesen, Vorführkosten usw. übernommen werden. Die Umbauübernahme bei der Autokontrolle durch das Mobilcenter D. sei eine Dienstleistung an den Kunden. Grundsätzlich sei es jedoch auch möglich, das Auto selbst vorzuführen. Die Zusatzkosten könnten deshalb nicht übernommen werden. Am 13. Mai 2015 nahm der Rechtsvertreter des Versicherten zum Vorbescheid Stellung (IV. act. 200). Er führte aus, dass die Behauptung, der Betrag von Fr. 1'300.-- entspreche den durchschnittlichen Kosten eines Automatikgetriebes, keineswegs stimme. Automatikgetriebe verursachten höhere Zusatzkosten als Fr. 1'300.--. Für den Betrag von Fr. 1'300.-- könne kein Automatikgetriebe eingebaut werden. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Versicherte aufgrund seiner Behinderung in der Autoauswahl eingeschränkt sei, da er aufgrund des Rollstuhls darauf angewiesen sei, diesen problemlos und ohne grössere Kraftanstrengungen und Verrenkungen verladen zu können. Dies erfordere einen flachen Kofferraumboden ohne Schwelle und einen genügend grossen Kofferraum, weshalb ein Kombi der unteren Mittelklasse Voraussetzung sei. Bei den Autos dieser Art betrage der Aufpreis für ein Automatikgetriebe wesentlich mehr als Fr. 1'300.--, nämlich zwischen Fr. 2'000.-- und Fr. 3'000.--. Vorliegend sei es jedoch so, dass dem Versicherten ein Kombi der unteren Mittelklasse nicht genügend Platz biete. Da er sich mit seiner Frau die Kinderbetreuung teile, müsse er von den beiden Kindern häufig sperriges Gepäck Kinderspielsachen transportieren. Diese Gegenstände hätten neben seinem Rollstuhl im Kofferraum eines kleinen Kombis der unteren Mittelklasse nicht Platz. Aus diesem Grund sei der Versicherte bei der Autoauswahl auf einen Familienvan in der Grösse des VW Sharan angewiesen. In dieser Autoklasse seien die Kosten für ein Automatikgetriebe noch höher. Die Kosten von Fr. 2'800.-- seien
deshalb verhältnismässig. Ohne die Übernahme der gesamten Mehrkosten für das Automatikgetriebe durch die IV-Stelle werde dem Versicherten der Anspruch auf ein Auto vereitelt, denn er müsste dadurch die Kosten für ein notwendiges, einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel entgegen dem Wortlaut der HVI teilweise selber tragen, was unzulässig sei. Die Autokontrolle sei gemäss Art. 34 Abs. 4 VTS zwingend gesetzlich vorgesehen. Es handle sich dabei also um Kosten, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit den Autoumbauten stünden, für welche die IV-Stelle eine Kostengutsprache erteilt habe. Da diese Kosten zwingend anfielen und mit dem von der IV-Stelle als behinderungsbedingt notwendigen, einfachen und zweckmässigen Autoumbau in untrennbarem Zusammenhang stünden, seien dem Versicherten die gesamten Kosten der Autokontrolle von Fr. 237.-- zu erstatten. Am 9. Juli 2015 notierte die IV-Stelle (IV-act. 202), dass das KHMI für die IV-Stelle verbindlich sei und im Sinne der Gleichbehandlung aller Versicherten eingehalten werden müsse. Für die Wahl der Art des Autos würden vorliegend auch invaliditätsfremde Faktoren sprechen. Am Kostenbeitrag von Fr. 1'300.-- für das Automatikgetriebe und von Fr. 150.-- für die Umbauabnahme könne festgehalten werden.
Mit der Verfügung vom 16. Juli 2015 übernahm die IV-Stelle die bereits angekündigten Kosten für den Autoumbau in der Höhe von Fr. 3'170.-- und für das Automatikgetriebe in der Höhe von Fr. 1'300.-- (IV-act. 204). Sie führte aus, dass die familiären Verhältnisse (kleine Kinder mit Kinderwagen etc.) im Rahmen der Gleichbehandlung nicht berücksichtigt werden könnten, da es sich um invaliditätsfremde Begebenheiten handle. Die Autokontrolle sei dazu verpflichtet, das Auto aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen, unabhängig davon, wer dieses Auto vorführe. Deshalb sei die Notwendigkeit der Anwesenheit einer Fachperson bei der Autokontrolle nicht ausgewiesen.
B.
Am 9. September 2015 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 16. Juli 2015 erheben (act. G 1). Er beantragte deren Aufhebung und die "Verurteilung" der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für das Automatikgetriebe im Betrag von Fr. 2'800.-- und die Umbauübernahme bei der
kantonalen Autokontrolle im Betrag von Fr. 237.60. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Zur Begründung machte er geltend, der beantragte Autoumbau und der Einbau des Automatikgetriebes sei geeignet und erforderlich, um die gesetzlich anerkannten Eingliederungsziele nach Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 IVG umzusetzen. Die Festsetzung von Preislimiten durch das Bundesamt für Sozialversicherungen dürfe nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer vom Anspruch auf eine teurere Ausführung ausgeschlossen werde, wenn nur diese seiner Behinderung angepasst sei. Es könne vorkommen, dass der Preis für ein Hilfsmittel die Limite übersteige und dass es sich trotzdem um ein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel handle (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 30.06.2011, IV 2010/473). Zudem müsse berücksichtigt werden, dass behinderungsbedingte Abänderungskosten für Neuwagen höchstens alle zehn Jahre alle 200'000 km von der Invalidenversicherung übernommen werden könnten, weshalb sich nur langlebige und qualitativ hochstehende Auto für einen behinderungsbedingten Umbau eigneten. Diese seien generell nicht im untersten, sondern mindestens im mittleren Preissegment angesiedelt, weshalb auch die dazugehörenden Automatikgetriebe teurer seien. In Bezug auf die Kosten für die Autokontrolle könne der Beschwerdeführer nicht akzeptieren, dass er das Auto auch selber zur Autokontrolle hätte bringen können, da diese bei der Übernahme von Autoumbauten sehr streng seien. Daher sei es zwingend erforderlich, dass die Übernahme der Autoumbauten von einem Fachmann begleitet werde, da bei der Vorführung durch Privatpersonen im Gegensatz zu derjenigen durch die Fachperson regelmässig Nachbesserungen verlangt würden, was eine erneute Vorführung mit entsprechenden Kosten bedinge. Daher seien die gesamten Kosten von Fr. 237.60 zu übernehmen.
Mit der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf einen Kostenbeitrag für Änderungen am Auto habe. Die Beschwerde sei im Übrigen abzuweisen (act. G 4). Zur Begründung führte sie aus, dass eine versicherte Person gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG Anspruch auf ein im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste entsprechendes Hilfsmittel habe, wenn dieses unter anderem für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt werde. Nach Art. 2 Abs. 4 HVI bestehe nur ein Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Die
darüber hinaus entstehenden Kosten habe ein Versicherter selbst zu tragen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI und Ziff. 10 HVI-Anhang gehörten Autos zu dieser Kategorie, wenn ein Versicherter eine existenzsichernde Tätigkeit ausübe und zur Überwindung des Arbeitswegs auf ein persönliches Auto angewiesen sei. Falls auch eine gesunde Person in derselben Situation auf ein Auto angewiesen wäre, sei eine Kostenübernahme für die Abänderung am Auto ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung des Bowling Centers F. . Das Stammkapital von Fr. 50'000.-- habe ausschliesslich der Beschwerdeführer eingebracht. Dieser nutze seinen geleaste VW Sharan auch als Geschäftsauto und habe in der Erfolgsrechnung von 2011 Unterhaltskosten von Fr. 12'365.80 für dieses Auto aufgeführt. Es sei offensichtlich, dass er sein Auto auch als Gesunder für sein Bowlinggeschäft nutzen würde.
Mit der Replik vom 4. Januar 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. G 8). Er führte aus, dass gemäss Ziff. 10.05 HVI-Anhang für die Vergütung invaliditätsbedingter Abänderungen an Motorfahrzeugen ausdrücklich nicht die Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit und die Überwindung des Arbeitswegs vorausgesetzt sei. Dies ergebe sich daraus, dass Ziff. 10.05 HVI-Anhang nicht mit einem Asterisk bezeichnet werde. Den VW Sharan habe sich der Versicherte selbst gekauft, deshalb handle es sich nicht um ein Geschäftsauto. Die Reparaturkosten, welche in der Erfolgsrechnung von 2011 als Passiven aufträten, stammten vom früheren Auto des Beschwerdeführers. Dies sei das einzige Jahr, indem er Unterhaltskosten für das Auto abgerechnet habe. Zudem sei das Auto nicht als Aktivum in der Bilanz aufgeführt, weshalb klar erwiesen sei, dass es sich nicht um ein Geschäftsauto handle. Auch das neue Auto des Beschwerdeführers sei kein Geschäftsauto. Es sei von ihm persönlich gekauft und auf ihn als natürliche Person eingelöst worden. Die Anschaffungs-, Leasing- und Unterhaltskosten bezahle der Beschwerdeführer aus seinem eigenen Vermögen.
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 10).
Das Versicherungsgericht richtete am 10. Mai 2016 schriftlich eine Anfrage an das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) betreffend der Preislimite von Fr. 1'300.-- für das Automatikgetriebe gemäss Rz. 2099 KHMI im Zusammenhang mit Ziff. 10.05 HVI-
Anhang. Es wollte wissen, wie dieser Betrag zustande gekommen sei (act. G 11). Am
13. Mai 2016 antwortete das BSV, der Betrag für ein Automatikgetriebe bei der Neubestellung eines Autos mittlerer Kategorie sei bei Fr. 1'300.-- festgesetzt worden. Am gleichen Tag gab das BSV telefonisch an, dass der Betrag aufgrund eines Vergleichswertes 2006 (Version 4 des KHMI) entstanden sei (act. G 12). Dies "sei ein Durchschnittswert aufgrund von Gegenüberstellungen von verschiedenen Mehrkosten für ein Automatikgetriebe bei Autos mittlerer Kategorie. Zum Betrag des Automatikgetriebes gebe es nur wenige Fälle, weshalb es bisher nicht nötig gewesen sei, den Betrag neu zu überdenken zu überprüfen. Das BSV überprüfe die Preislimiten nur bei einem bestimmten Anlass und nicht einfach so, aber man könne diesen Betrag bei Gelegenheit, wenn ein entsprechender Fall eintreten würde, überprüfen. Zur genauen Evaluierung der Entstehung des Maximalbetrages von Fr. 1'300.-- gebe es keine Protokolle Unterlagen". Am 2. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen des BSV Stellung. Er führte aus, dass dieses nicht dargelegt habe, wie der Betrag von Fr. 1'300.-- zustande gekommen sei, weshalb dieser "Mittelwert" nicht nachvollziehbar sei (act. G 14). Weil nicht dargelegt werde, welche Automodelle als Vergleichswerte herangezogen worden seien, erscheine der Betrag als willkürlich. Zudem stimme er mit der heutigen Realität nicht überein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. act. G 15).
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Hilfsmittel im Sinne der Invalidenversicherung sind dazu da, eine fehlende Körperfunktion zu ersetzen, um dadurch dem Versicherten eine gewisse Selbständigkeit zurückzugeben.
Der Bundesrat hat die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass
ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG in Art. 14 der Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt für die Selbstsorge notwendig sind. Gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI besteht der Anspruch auf die Hilfsmittel, welche mit einem Asterisk versehen sind, nur soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, für die Ausbildung, für die funktionelle Angewöhnung für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Die 15 Hilfsmittelkategorien im Anhang der HVI sind abschliessend aufgeführt. Gemäss Ziff. 10 HVI-Anhang haben Versicherte Anspruch auf Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge, wenn sie voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Auto angewiesen sind. Ziff. 10.05 HVI-Anhang, welche die invaliditätsbedingten Abänderungen an Motorfahrzeugen erwähnt, enthält keinen Asterisk. Eine erwerbliche Ausrichtung ist somit für einen diesbezüglichen Anspruch - trotz des Wortlautes der Einleitung zur Ziffer 10 der Liste im Anhang zur HVI - nicht vorausgesetzt, sondern es genügt, dass eine Abänderung für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt die Selbstsorge notwendig ist. Denn der Hilfsmittelanspruch besteht gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG für die Gruppe, welche nicht mit einem Asterisk versehen ist, klarerweise unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung in das Erwerbsleben in den Aufgabenbereich (vgl. Meyer Ulrich/Reichmuth Marco, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 21 - 21, N 5). Die invaliditätsbedingte Abänderung von Motorfahrzeugen ist also unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und somit auch unabhängig davon, ob auch ein Gesunder auf das Auto angewiesen wäre, zu gewähren.
Vorliegend ist festzuhalten, dass es sich beim zu beurteilenden VW Sharan gemäss
den Angaben im Fahrzeugausweis, den Zahlen in den Bilanzen des Bowling Centers F. und dem Kaufvertrag des VW Sharan, welcher der Beschwerdeführer
abgeschlossen hat, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um ein Geschäftsauto, sondern um das Privatauto des Beschwerdeführers handelt. Dies kann jedoch für die Beurteilung, ob ein Anspruch für die Abänderung von Motorfahrzeugen besteht,
ohnehin offengelassen werden, da auch bei einem Geschäftsauto Anspruch auf bauliche Änderungen besteht, wenn diese für den Arbeitnehmer aus behinderungsbedingten Gründen für die Ausübung der Erwerbstätigkeit notwendig sind. Der Arbeitgeber ist nämlich obligationsrechtlich nicht verpflichtet, die Kosten für die Änderungen des Geschäftsfahrzeuges zu übernehmen, die aufgrund einer Behinderung des Arbeitnehmers notwendig sind. Die Abweisung des Leistungsgesuches durch die Beschwerdegegnerin mit der Begründung, es handle sich um ein Geschäftsauto, welches der Beschwerdeführer sowieso auch als Gesunder benutzen würde, ist deshalb nicht gerechtfertigt.
2.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner inkompletten Paraplegie sub L3 mit Conussyndrom nach LWK1 Fraktur auf bauliche Änderungen am Auto und auf ein Automatikgetriebe angewiesen (vgl. IV-act. 182). Dies ist ihm bei der Eignungsabklärung vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt bescheinigt worden (IV-act. 182). Ohne diese Änderungen wäre es ihm nicht möglich, ein Auto zu führen, was seine Fortbewegung erheblich einschränken würde.
Bestimmte Hilfsmittel werden pauschal vergütet (vgl. Art. 21quater Abs. 1 lit. a IVG). Die Pauschalen werden ungeachtet der effektiven Kosten für das Hilfsmittel ausgerichtet und sind vom Bundesrat festgelegt und direkt in der HVI aufgeführt. Bei dem Betrag von Fr. 1'300.--, welcher im KHMI erwähnt ist (vgl. Rz. 2099 KHMI), handelt es sich nicht um eine derartige Pauschale des Bundesrates, sondern um einen Richtwert, der vom BSV entwickelt wurde. Die Festsetzung einer solchen Preislimite darf nicht dazu führen, dass der Versicherte vom Anspruch auf eine teurere Ausführung ausgeschlossen wird, wenn nur diese seiner Behinderung angepasst ist (vgl. Pra 86 (1997) Nr. 115, E. 4 b). Bei einer Weisung handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206
E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei
seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht aber von der Weisung ab, wenn diese mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). Gemäss der Auskunft des BSV handelt es sich beim Betrag von Fr. 1'300.-- um einen Mittelwert, der anhand von Gegenüberstellungen von verschiedenen Mehrkosten für ein Automatikgetriebe bei Fahrzeugen mittlerer Kategorie ermittelt worden ist. Diese Preislimite ist erstmals vor 10 Jahren, nämlich in der vierten Version des KHMI am 1. Juli 2006, festgesetzt worden. Seither ist sie nicht mehr erhöht worden. Gemäss dem Anhang 1 des KHMI sind die Preislimiten für die Hilfsmittel nicht unbeschränkt auszuschöpfen. Wenn im Einzelfall ein billigeres Hilfsmittel in einfacher Ausführung auf dem Markt ist, so ist die Kostenvergütung entsprechend tiefer anzusetzen. Die IV-Stelle hat sich nach Möglichkeit über die Marktverhältnisse zu orientieren. Nötigenfalls sind Konkurrenzofferten zu verlangen. Es ist anderseits auch denkbar, dass die Anschaffung von Hilfsmitteln verlangt wird, deren Preis die festgesetzten Limiten überschreitet. Die Kostenübernahme kann in solchen Fällen geprüft werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Preisüberschreitung durch die Garantie einer überdurchschnittlichen Lebensdauer und durch stark überdurchschnittliche Serviceleistungen wettgemacht wird. Diese Ausführungen im KHMI machen deutlich, dass die Preislimiten keine starren Richtwerte sind, die im Einzelfall nicht überprüft und abgeändert werden können. Diese Erläuterungen des BSV sind somit auch für den Maximalbetrag von Fr. 1'300.-- für Automatikgetriebe anwendbar. Folglich ordnet das BSV selbst an, dass die maximalen Preislimiten für die Hilfsmittel nicht absolut zu verstehen sind.
Der Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Hilfsmittelversorgung ist in Art. 21 Abs. 3 IVG und in Art. 2 Abs. 4 HVI verankert. Die versicherte Person hat also keinen Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Versorgung (Rz. 1014 KHMI). Geht
das beantragte Hilfsmittel über das hinaus, was einfach und zweckmässig wäre, hat die versicherte Person die dadurch bedingten zusätzlichen Kosten selbst zu tragen. Der Beschwerdeführer ist behinderungsbedingt auf ein Automatikgetriebe angewiesen. Aufgrund seiner Behinderung benötigt er zudem ein Auto, welches geräumig ist und es ihm erlaubt, problemlos von seinem Rollstuhl in das Auto zu gelangen und den Rollstuhl anschliessend ohne grossen Kraftaufwand zu verstauen. Daraus folgt, dass das entsprechende Auto eine gewisse Grösse aufweisen muss. Zusätzlich zu
berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer Familienvater ist. Obwohl ein Hilfsmittel ausschliesslich der versicherten Person zugesprochen wird, ist diese nicht isoliert, sondern im Kontext ihres sozialen Umfelds, zu betrachten. Konkret bedeutet dies, dass der Hilfsmittelzweck beim Beschwerdeführer nicht erfüllt wäre, wenn ihm ein (billigeres) Automatikgetriebe für ein kleineres Auto zugesprochen würde, weil ihm die Fortbewegung mit seiner Familie verwehrt bliebe. Der Sinn und Zweck der Hilfsmittelfunktion des behinderungsbedingt mit einem Automatikgetriebe auszustattenden Autos ist es jedoch, der versicherten Person die Fortbewegung im engeren persönlichen Umfeld zu ermöglichen. Dazu gehört auch, dass der Beschwerdeführer sich zusammen mit seiner ganzen Familien fortbewegen kann. Bei der Berücksichtigung der Familienverhältnisse im Rahmen der Auswahl des Autos und damit des Automatikgetriebes handelt es sich folglich nicht um invaliditätsfremde Faktoren, wie von der Beschwerdegegnerin behauptet, sondern dem Beschwerdeführer wird die Fortbewegung entsprechend seiner persönlichen Situation ermöglicht. Das Auto, welches er angeschafft hat, ist zweckmässig, einfach und wirtschaftlich. Das gilt auch für das dazugehörende Automatikgetriebe, da das Auto nur so seine Hilfsmittelfunktion erfüllen kann.
Das Auto des Beschwerdeführers ist nicht mit einem Automatikgetriebe lieferbar, dass nur Fr. 1'300.-- kostet. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung gibt es wohl gar keine für den Beschwerdeführer passenden Autos, bei denen das Automatikgetriebe nur Fr. 1'300.-- kosten würde, denn dieser Durchschnittswert stammt aus dem Jahr 2006. Diese Kostengrenze ist also veraltet und kann schon deshalb nicht mehr relevant sein. Die Begrenzung auf Fr. 1'300.-- kann nicht als eine Art von Selbstbehalt verstanden werden (wer mehr als Fr. 1'300.-- angibt, zahlt den Mehrpreis selbst), denn dafür fehlt offensichtlich eine gesetzliche Grundlage. Wenn dem Beschwerdeführer bloss ein Automatikgetriebe für Fr. 1'300.-- bezahlt würde, wäre der Hilfsmittelzweck nicht zu erfüllen, weil es für das geeignete Auto kein Automatikgetriebe für Fr. 1'300.-- gibt und folglich das Auto nicht behinderungsbedingt ausgestattet werden könnte. Das Auto und folglich auch das Automatikgetriebe sind einfach, zweckmässig und wirtschaftlich, so dass der Beschwerdeführer unabhängig von dem in der Weisungen vorgesehenen Richtwert einen Anspruch auf die Vergütung der Kosten der Ausstattung mit einem Kostengetriebe zu einem Preis von Fr. 2'800.-- hat.
3.
Der Beschwerdeführer verlangt auch die Vergütung der Prüfgebühren von insgesamt Fr. 220.-- (plus MwSt.). Die Beschwerdegegnerin will jedoch nur den Betrag von Fr. 150.-- übernehmen. Die Prüfgebühren gemäss Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen belaufen sich für einen Personenwagen auf höchstens Fr. 160.-- (vgl. Prüfgebühren FZ ab 01.12.13 www.stva.sg.ch). Der von der Autogarage zusätzlich zur effektiven Prüfungsgebühr in Rechnung gestellte Betrag muss seinen Grund also darin haben, dass ein Mitarbeiter dieser Autogarage das umgebaute Auto vorgeführt hat. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass das Vorführen des Autos nicht durch eine Fachperson erfolgen müsse, sondern vom Beschwerdeführer
selbst hätte erledigt werden können, mag zwar für regulär immatrikulierte Autos richtig sein, trifft aber möglicherweise für die Abnahme eines behinderungsgerecht umgebauten Autos nicht zu. Auch ein neues Auto, welches behinderungsbedingten Änderungen unterzogen worden ist, darf nämlich ohne eine solche Abnahme nicht in den Verkehr gesetzt werden. Es ist deshalb unter diesen Umständen fraglich, ob der Beschwerdeführer das Auto vor der offiziellen Zulassung durch das Strassen- und Schifffahrtsamt überhaupt hätte führen dürfen. Allenfalls hat das Auto also nur mit einem Werksstattnummernschild und damit auch nur durch einen Mitarbeiter der Autogarage vorgeführt werden dürfen. Diesbezüglich wird die Beschwerdegegnerin noch weitere Abklärungen vorzunehmen haben. Sollten diese ergeben, dass nur ein Mitarbeiter der Autogarage das Auto zur Motorfahrzeugkontrolle führen durfte, sind die gesamten Kosten behinderungsbedingt. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer selbst das Auto mit den behinderungsbedingten Abänderungen vorführen können, denn das Risiko, dass bei einem neuen Auto nach einem behinderungsgerechtem Umbau noch eine Nachbesserung verlangt wird, ist minimal. Die amtlichen Prüfgebühren im Zusammenhang mit der Prüfung nach einer Abänderung von Motorfahrzeugen sind ausschliesslich behinderungsbedingt und deshalb von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Ob auch die weiteren Kosten einer solchen amtlichen Prüfung behinderungsbedingt sind, wird die Beschwerdegegnerin noch abzuklären haben.
4.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Ausstattung des Autos des Beschwerdeführers mit einem Automatikgetriebe, das Fr. 2'800.-- gekostet hat, die Voraussetzungen der Einfachheit, der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit der
Hilfsmittelversorgung erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die Kosten für das Automatikgetriebe in der Höhe von Fr. 2'800.-- zu übernehmen. Diesbezüglich ist die Beschwerde also gutzuheissen. Das gilt auch für die amtlichen Kosten der Motorfahrzeugkontrolle des umgebauten Autos. In Bezug auf die weiteren Kosten der Motorfahrzeugkontrolle ist die Beschwerde hingegen dahingehend teilweise gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint vorliegend als angemessen. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz teilweise abgewiesen werden. Demnach hat die – praxisgemäss vollumfänglich - unter¬liegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten gesamthaft zu tragen. Der Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 400.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Der anwaltlich vertretene, praxisgemäss vollumfänglich obsiegende Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4'597.80 eingereicht (act. G 8.1). Dem Beschwerdeführer wird bereits in einem anderen ihn betreffenden Fall bezüglich Amortisationsbeiträge (IV 2015/274) eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen. Da der vorliegend notwendige Vertretungsaufwand wegen des in den beiden Beschwerdeverfahren weitgehend deckungsgleichen massgebenden Sachverhalts und wegen der Beschränkung auf die Beantwortung einer einzigen Rechtsfrage deutlich geringer gewesen ist als in einem durchschnittlichen Rentenfall, in dem praxisgemäss eine pauschale Entschädigung von Fr. 3'500.-- zugesprochen wird, erweisen sich die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachten Kosten als deutlich übersetzt. Eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) erscheint als angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
Die Verfügung vom 16. Juli 2015 wird aufgehoben.
2.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 2'800.-- für das Automatikgetriebe zu vergüten.
3.
Die Sache wird in Bezug auf die Kosten der Prüfung des umgebauten Autos durch die Motorfahrzeugkontrolle zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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