Zusammenfassung des Urteils IV 2014/449: Versicherungsgericht
A. meldete sich im Jahr 2002 wegen einer Paraplegie bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an. Es entstand ein Streit über die Auszahlung einer Hilflosenentschädigung zwischen der IV-Stelle und der Unfallversicherung. Die IV-Stelle zahlte ab 2004 die Hilflosenentschädigung unbefristet aus, obwohl die Unfallversicherung zuständig war. Nach einer Revision im Jahr 2014 stellte die IV-Stelle fest, dass die Hilflosenentschädigung zu Unrecht bezogen wurde und forderte Rückzahlungen. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Rückforderung aufgrund von Verwirkung nicht gerechtfertigt sei. Das Gericht wies die Beschwerde ab, erhob jedoch keine Gerichtskosten. Es sprach dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'750 zu.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV 2014/449 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | IV - Invalidenversicherung |
Datum: | 05.05.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 25 ATSG. Ursprünglich falsche Zusprache/Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Wiedererwägung. Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Entschädigungen. Keine Verwirkung der Rückforderung eingetreten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2017, IV 2014/449). |
Schlagwörter: | Verfügung; Hilflosenentschädigung; Rückforderung; Leistung; Kantons; Erlass; IV-act; Recht; Anspruch; IV-Stelle; Gallen; Quot; Sozialversicherungsanstalt/; Sozialversicherungszentrum; Ausgleichskasse; Versicherung; Gehör; Entscheid; Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle; Rente; Zahlung; Erlassgesuch; Verwirkung; Revision; Leistungen |
Rechtsnorm: | Art. 13 ATSG ;Art. 17 ATSG ;Art. 25 ATSG ;Art. 42 ATSG ;Art. 53 ATSG ;Art. 66 ATSG ;Art. 9 ATSG ; |
Referenz BGE: | 105 V 163; 110 V 304; 112 V 180; 119 V 431; 119 V 433; 124 V 382; 128 V 10; 132 V 368; 132 V 387; 134 V 97; 136 V 117; 139 V 6; 142 V 259; |
Kommentar: | - |
Entscheid vom 5. Mai 2017
Besetzung
Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen
Miriam Lendfers und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Fides
Hautle Geschäftsnr. IV 2014/449
Parteien
A. ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser, MLaw,
Plänkestrasse 32, Postfach, 2501 Biel/Bienne, gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rückforderung (Hilflosenentschädigung) Sachverhalt
A.
A. meldete sich am 13./21. Juni 2002 wegen einer am 19. April 2002 erlittenen Paraplegie (vgl. IV-act. 14) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV- act. 10). Die Suva teilte der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 26. August 2004 (IV-act. 53-6) mit, sie werde dem Versicherten ab 1. August 2004 eine Hilflosenentschädigung nach UVG ausrichten, weil für die Hilflosigkeit einzig sie betreffende Unfallfolgen verantwortlich seien (vgl. auch UV-Verfügung vom 27. August 2004, IV-act. 53-1 ff.).
Die IV-Fachberatung stellte am 8. September 2004 fest, dass der Versicherte im November 2002 aus der Spitalpflege entlassen worden sei, hielt dafür, es habe ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden bestanden, und konnte sich nicht erklären, weshalb eine UV-Hilflosenentschädigung erst ab August 2004 ausgerichtet werde. Die IV könne von November 2002 bis 31. Juli 2004 eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zusprechen. Ab 1. August 2004 sei die Unfallversicherung zuständig (IV-act. 55). Die Sozialversicherungsanstalt/ IV-Stelle des Kantons St. Gallen teilte dem Amt für AHV und IV (später Sozialversicherungszentrum) des Kantons B. als für die Leistungsberechnung zuständiger Ausgleichskasse daraufhin am 20. November 2004 (IV-act. 63) entsprechend mit, es sei eine leichte Hilflosigkeit festgestellt worden und der Anspruch
mache ab 1. November 2002 den einfachen und ab 1. Januar 2004 [zufolge der in der
4. IVG-Revision vorgesehenen Verdoppelung] den zweifachen Betrag aus. Als Bemerkung fügte sie an, die Entschädigung müsse auf den 31. Juli 2004 wegen der Zuständigkeit der Suva eingestellt werden. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 (IV- act. 66, in der Form zweier getrennter Verfügungen; ausgefertigt wohl durch die zuständige Ausgleichskasse) sprach sie dem Versicherten hernach für die Zeit ab 1. November 2002 unbefristet eine Hilflosenentschädigung zu (betragsmässig war der Anspruch ab 1. Januar 2003 und wie erwähnt ab 1. Januar 2004 erhöht). Es wurde auf der Verfügung (auf IV-act. 66-3) vermerkt, die Nachzahlung für die Monate Januar 2004 bis November 2004 sei auf das Konto des Versicherten überwiesen worden. Betreffend die Ermittlung des Schweregrades der Hilflosigkeit werde auf die Beilage verwiesen. In dieser Beilage, dem Verfügungsteil 2 (IV-act. 66-5 f.), wurde als Verfügungsdispositiv unter anderem festgehalten, per 1. August 2004 werde die Leistung eingestellt, weil die Suva in Zukunft zuständig sei.
Am 28. Dezember 2004 (IV-act. 67 ff.) gab die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen bekannt, dass sie die Ausrichtung einer Rente ab November 2002 beschlossen habe. Die entsprechende Verfügung erging am 21. Februar 2005 (IV- act. 70). - Zwischenzeitlich hatte die Suva der Ausgleichskasse des Kantons B. eine Kopie ihrer Verfügung vom 10. Februar 2005 (AK-act. 7-3 ff.) zugestellt, wonach sie (die Unfallversicherung) beim UV-Taggeld des Versicherten eine Kürzung vornehme. Die vorgesehene IV-Invalidenrente würde andernfalls zusammen mit den Leistungen anderer Sozialversicherungen und dem UV-Taggeld zu einer Überentschädigung führen. In der Verfügung war von den Rentenleistungen geschrieben worden, in der Liste der Leistungen war auch die Hilflosenentschädigung erwähnt.
In einer Telefonnotiz des Amtes für AHV und IV/Ausgleichskasse des Kantons
B. (AK-act. 10) vom Februar 2006 wurde festgehalten, die Schwester des Versicherten habe für ihn um eine Steuerbestätigung der Leistungen einschliesslich der Hilflosenentschädigung für das Jahr 2005 ersucht (Nachzahlung im Jahr 2005). Das Amt stellte dem Versicherten eine entsprechende Bescheinigung am 21. Februar 2006 zu (AK-act. 11).
Später beschäftigte sich die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Gesuchen des Versicherten um Hilfsmittel und um medizinische Massnahmen. Am 11. September 2008 (IV-act. 89) eröffnete sie ein Rentenrevisionsverfahren von Amtes wegen (mit dem betreffenden Formular, das auch Fragen zur Hilflosigkeit enthält). Es wurde dabei keine Veränderung festgestellt (vgl. IV- act. 94).
Am 1. November 2013 füllte der Versicherte einen Fragebogen "Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung" aus, worin er eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend machte (IV-act. 110). Nach Einholen von Arztberichten teilte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle dem Versicherten am 7. Februar 2014 (IV- act. 116) mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrads habe keine Änderung ergeben; es bestehe weiterhin Anspruch auf die Invalidenrente wie bisher. Angezeigte Massnahmen zur Wiedereingliederung könnten jederzeit durchgeführt werden.
Ebenfalls am 7. Februar 2014 erkundigte sich die Sozialversicherungsanstalt/IV- Stelle des Kantons St. Gallen beim Sozialversicherungszentrum B. gemäss Telefonnotiz (AK-act. 30), ob immer noch eine Hilflosenentschädigung ausbezahlt werde. Gemäss Beschluss vom November 2004 hätte diese lediglich befristet ausgerichtet und auf 31. Juli 2004 eingestellt werden müssen. Der betreffende Sachbearbeiter der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle werde bei der Suva abklären, ob diese immer bezahlt habe, und werde sich wieder melden. Gleichentags (7. Februar 2014, AK-act. 31-2; in den IV-Akten fehlend) teilte die Sozialversicherungsanstalt/IV- Stelle des Kantons St. Gallen dem Sozialversicherungszentrum B. schriftlich mit, im Zug einer Rentenrevision sei bemerkt worden, dass weiterhin eine Hilflosenentschädigung der IV entrichtet werde, während gemäss dem Beschluss von November 2004 Anspruch nur für eine begrenzte Zeit bestanden hätte. Nach Rücksprache mit der Suva werde von dieser Versicherung seit August 2004 eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet. Es sei (durch das Sozialversicherungszentrum
B. ) zu prüfen, ob allenfalls Leistungsanpassungen gar Rückforderungen zu tätigen seien.
Das Sozialversicherungszentrum B. (Ausgleichskasse/IV-Stelle) teilte der
Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 11. April 2014 (IV-act.
118) mit, mit Verfügung vom 27. März 2014 (sogleich unten) seien Hilflosenentschädigungen vom Versicherten zurückgefordert worden. Am 4. April 2014 sei durch Fax ein Erlassgesuch des Versicherten, gerichtet an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen, bei ihm (dem Zentrum) eingegangen. Weder die Rückforderungsverfügung noch das Erlassgesuch seien offenbar bei der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen bekannt. Sie stelle daher eine Kopie der Verfügung zu und leite das Erlassgesuch zuständigkeitshalber weiter. - Am 27. März 2014 (IV-act. 118-4 f.) war eine - durch das Sozialversicherungszentrum B. als Ausgleichskasse ausgefertigte und versandte - Verfügung der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle ergangen, mit welcher sie vom Versicherten die Hilflosenentschädigungen zurückforderte, welche ab
1. März 2009 ausbezahlt worden sind, insgesamt Fr. 28'188.--. Seit 1. August 2004 seien die Entschädigungen zu Unrecht ausgerichtet worden; die Ausrichtung hätte auf den 31. Juli 2004 hin eingestellt werden müssen. - Der Versicherte hatte unter Adresse an die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 4. April 2014 (IV- act. 118-3, ununterzeichnet) geschrieben, der Fehler der Auszahlung habe bei der Ausgleichskasse gelegen. Er habe nicht gewusst, dass er nur bis 31. Juli 2004 Anspruch gehabt habe. Er habe die Hilflosenentschädigung deshalb in gutem Glauben bezogen. Die Rückzahlung bedeute für ihn ausserdem eine grosse finanzielle Härte. Er ersuche, das Erlassgesuch gutzuheissen und auf die Rückforderung zu verzichten.
Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen ersuchte den Versicherten am 17. April 2014 (IV-act. 119) um Ergänzung des noch nicht formkorrekten Gesuchs (durch zwei Unterschriften), damit der Rechts- und Einsprachedienst des Sozialversicherungszentrums B. die nötigen Abklärungen zum Erlassgesuch erledigen könne. Am 19. April 2014 reichte der Versicherte die Unterschrift (des Schreibens und der Datumsbestätigung) wiederum per Fax und wiederum beim Sozialversicherungszentrum B. ein (IV-act. 120). - Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen ersuchte dieses am 25. April 2014 (IV-act. 121) um Abklärungen und Stellungnahme zum Erlassgesuch.
Nachdem es am 6. Juni 2014 (IV-act. 123) vom Versicherten diverse Belege zu den finanziellen Verhältnissen verlangt hatte, stellte das Sozialversicherungszentrum B. ihm am 18. August 2014 (IV-act. 126) in Aussicht, dass das Erlassgesuch abgewiesen werde, weil es am guten Glauben fehle.
Die am 2. September 2014 beauftragte Rechtsvertreterin (vgl. act. 127-2, 128) erhob für den Versicherten am 5. September 2014 (IV-act. 130-2 f.) vorsorglich Einwand beim Sozialversicherungszentrum B. . Der vorgesehene Entscheid vom 18. August 2014 sei aufzuheben und das Erlassgesuch sei gutzuheissen. In ihrer Ergänzung vom 16. September 2014 (IV-act. 130-3 ff.) ersuchte sie, das Schreiben vom
4. April 2014 im Sinn einer Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 27. März 2014 dem Versicherungsgericht weiterzuleiten. Die Rückforderungsverfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, ausserdem aber auch, weil die Rückforderung angesichts des bereits seit 2004 bekannten Rückforderungsanspruchs verwirkt sei. Der Versicherte habe zudem in entschuldbarer Weise kein Unrechtsbewusstsein gehabt, denn als Laie habe er annehmen dürfen, dass der Teil "Verfügung" relevanter sei als die Beilage.
B.
Mit Schreiben vom 23. September 2014 hat das Sozialversicherungszentrum B. dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zuständigkeitshalber die Eingabe vom 4. April 2014 zur Behandlung als Beschwerde überwiesen.
C.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. November 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Faxeingabe vom 4. April 2014 könne zusammen mit der Einwandbegründung der Rechtsvertreterin vom 16. September 2014 als Beschwerde entgegengenommen werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer trotz der Berufung auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Erlass der Verfügung - wie sie (die Beschwerdegegnerin) selber - an einer Beurteilung der Rückforderungsverfügung interessiert sei, während eine Rückweisung einen verfahrensmässigen Leerlauf bedeuten würde. Fristauslösend für die relative Verwirkungsfrist sei nicht das erstmalige unrichtige Handeln des Durchführungsorgans, sondern der Tag, an dem die Verwaltung sich später über den Fehler hätte Rechenschaft geben und die Voraussetzungen einer Rückforderung erkennen müssen. Der Fehler sei frühestens im Dezember 2004 bei dem als Einheit zu betrachtenden Vorgang des Erlasses der
Verfügung geschehen. Vor der Rentenrevision von 2014 habe es keinen Anlass gegeben, die Hilflosenentschädigungsansprüche zu prüfen. Das gelte namentlich auch in Bezug auf den Umstand des Zusendens eines Beleges für die Steuererklärung durch die Ausgleichskasse (AK-act. 11), sei es doch für die Bestätigung der laufenden Zahlungen nicht erforderlich gewesen, die ursprünglichen Beschlüsse zu kontrollieren. Die Rückforderungsverfügung sei daher rechtmässig. Sollte das Gericht auch den Erlass prüfen wollen, verweise sie auf die Begründung des "Vorbescheids" des Sozialversicherungszentrums B. vom 18. August 2014.
D.
Mit Replik vom 16. Februar 2015 beantragt Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser, MLaw, für den Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 27. März 2014 nichtig sei, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben. Die schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs sei einer Heilung nicht zugänglich. Für den Beschwerdeführer wäre die Anhörung von erheblichem persönlichem Interesse gewesen, da er gegebenenfalls zusätzlich entlastende Gründe hätte vorbringen können. Die Sache sei zurückzuweisen; das sei kein Leerlauf. Unter invalidenversicherungsrechtlichem Gesichtspunkt seien eine rückwirkende Korrektur einer Leistungszusprache und eine Rückforderung nur bei schuldhafter Meldepflichtverletzung möglich. Dürfe die versicherte Person davon ausgehen, der Leistungsbezug erfolge rechtmässig, etwa, wenn die Leistung trotz Meldung weiterhin ausgerichtet werde, gebiete auch der Vertrauensschutz, auf eine Rückforderung zu verzichten. Der Beschwerdeführer habe der Suva gegenüber stets alle Angaben gemacht. In den Revisionsfragebogen habe er ausserdem stets Auskunft über seine Hilflosigkeit gegeben. Die Beschwerdegegnerin habe sich im Rahmen der Revisionen stets Angaben zur Hilflosigkeit geben lassen, also sei ohne weiteres anzunehmen, dass sie den Anspruch geprüft habe. Dass sie dabei nicht auf den doppelten Bezug aufmerksam geworden sei, sei ihrer Nachlässigkeit zuzuschreiben. Spätestens im Jahr 2008 hätte sie Kenntnis von Rückforderungsansprüchen haben können und habe die Verwirkungsfrist zu laufen begonnen. Der Beschwerdeführer hingegen habe aufgrund des Fortsetzens der Zahlung jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass der Leistungsbezug rechtmässig erfolgt sei. Die Beschwerdegegnerin und die Ausgleichskasse hätten stets Kenntnis davon gehabt, dass die Suva
Leistungserbringerin sei. Ein arglistiges grobfahrlässiges Verhalten könne dem Beschwerdeführer zudem nicht vorgeworfen werden, zumal er der Beschwerdegegnerin gegenüber stets alle Angaben betreffend die Suva gemacht habe. Sollte die Verfügung nicht aufgehoben werden, sei das Erlassgesuch hinsichtlich der Voraussetzung des guten Glaubens gutzuheissen und sei die - ebenfalls erfüllte - Voraussetzung der grossen Härte zu prüfen. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung von Fr. 5'010.-- (Honorar Fr. 4'341.60, Barauslagen Fr. 297.30, MWSt Fr. 371.10) zuzu-sprechen.
E.
In ihrer Duplik vom 2. März 2015 weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass eine rückwirkende Korrektur der Leistungszusprache möglich gewesen sei, da der Fehler nach korrekt festgestelltem IV-rechtlichem Anspruch bei der verfügungsmässigen Umsetzung, also in einem AHV-analogen Gesichtspunkt, geschehen sei.
Erwägungen
1.
Wie die Parteien übereinstimmend annehmen, kann das durch Telefax vom 4. April 2014 und 19. April 2014 dem Sozialversicherungszentrum B. eingereichte und von diesem zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht überwiesene Schreiben (angesichts der ursprünglich ungenügenden Auslegung als blosses Erlassgesuch, des Unterlassens eines entsprechenden Hinweises an den Betroffenen und der formgerechten Eingabe der Rechtsvertreterin vom 16. September 2014) als Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. März 2014 betrachtet werden, auf welche eingetreten werden kann. In der Schilderung, der Fehler der Auszahlung habe bei der Ausgleichskasse gelegen, kann der Einwand gesehen werden, dass eine Rückforderung mangels eigenen Verschuldens (unabhängig von der Frage des gutgläubigen Bezugs im Hinblick auf ihren allfälligen Erlass) zu unterbleiben habe (vgl. hierzu eine entsprechende Auslegung in Bundesgerichtsentscheid vom 2. Juli 2015, 9C_466/2014 E. 4.2).
Mit der im Streit liegenden Verfügung vom 27. März 2014 hat die
Beschwerdegegnerin die für die Zeit vom 1. März 2009 bis 31. März 2014
ausgerichteten Hilflosenentschädigungen vom Beschwerdeführer zurückgefordert. Implizit hat sie in der Verfügung als Grundlage hierfür eine Wiedererwägung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) der Verfügung vom 21. Dezember 2004 vorgenommen, da jene Leistungszusprache offensichtlich irrtümlich nicht befristet worden war. - Die Erlassfrage bildet dagegen nicht Streitgegenstand. Sie ist erst zu prüfen, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückforderung feststeht (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_466/2014). Hierüber liegt denn auch noch kein Anfechtungsgegenstand vor.
2.
Der Beschwerdeführer lässt zunächst eine schwere Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen, die nicht geheilt werden könne. Unbestrittenermassen erging die angefochtene Wiedererwägungs- und Rückforderungsverfügung ohne vorherigen Vorbescheid und das rechtliche Gehör wurde auch nicht auf andere Weise gewährt.
Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren den Entzug die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Nach der Verordnung (Art. 73bis Abs. 1 IVV) bilden Gegenstand des Vorbescheids zwar nur die Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 lit. c bis f IVG fallen, die AHV-analogen Fragen aus dem der Ausgleichskasse obliegenden Aufgabenbereich - wie die Festsetzung der Hilflosenentschädigungen (Art. 63 Abs. 1 lit. b AHVG) - dagegen nicht. Eine Beschränkung der Vorbescheidsbedürftigkeit des Inhalts einer Verfügung auf die "IV-spezifischen" Elemente widerspricht dem klaren Wortlaut des Art. 57a Abs. 1 IVG (so der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2008, IV 2006/205, unter Hinweis auf den Entscheid i/S K. vom 4. Oktober 2007, IV 2007/90). Die Bedeutung dieser Feststellung kann indessen dahingestellt bleiben. Denn das Bundesgericht hat in BGE 134 V 97 für den Fall der Herabsetzung einer Rente jedenfalls festgehalten, dass vor Erlass einer solchen Verfügung eine vorherige Anhörung (wenn auch nicht durch einen Vorbescheid) stattzufinden habe, selbst wenn die Herabsetzung auf eine blosse Berechnungsänderung zurückzuführen ist (allerdings sei eine Heilung denkbar, E. 2.9.2; vgl. unten E. 2.3). Die versicherte Person hat jedenfalls Anspruch auf rechtliches Gehör
im Sinn von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG). Dieser Anspruch dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). - Die Beschwerdegegnerin hätte dem Beschwerdeführer demnach in geeigneter Form das rechtliche Gehör gewähren müssen (vgl. auch den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. September 2014, IV 2013/302), bevor sie die angefochtene Verfügung erlassen hat. Indem sie das unterlassen hat, hat sie seinen Anspruch verletzt.
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die daran interessierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist zudem selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 20. Juni 2013, 9C_1/2013; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat den Hauptantrag gestellt, die angefochtene Verfügung sei nichtig zu erklären, und den Eventualantrag, sie aufzuheben. In der Begründung hält sie dafür, die Sache sei zur Neuverfügung über die Rückerstattung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eine Rückweisung zur Durchführung eines Vorbescheidsverfahrens bzw. der Gewährung des rechtlichen Gehörs würde jedoch entgegen ihrer Auffassung zu einem blossen formalistischen Leerlauf führen, erginge doch anschliessend mit
grösster Wahrscheinlichkeit dieselbe Verfügung. Hieran besteht kein schutzwürdiges Interesse. Von einer Aufhebung der Verfügung aus formellem Grund ist abzusehen und die Sache inhaltlich auf ihre Rechtmässigkeit hin zu prüfen.
3.
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Voraussetzungen der Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vom 21. Dezember 2004, aufgrund derer dem Beschwerdeführer die Hilflosenentschädigungen unbefristet, namentlich über den Juli 2004 hinaus, zusätzlich zu den Hilflosenentschädigungen der Unfallversicherung ausgerichtet worden waren, sind erfüllt. Die vorgesehene Befristung ist irrtümlich übersehen worden. Da sich die Rückforderung nicht aus einem die invaliditätsmässigen, sondern aus einem AHV- analoge Anspruchsvoraussetzungen betreffenden Grund (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV e contrario, BGE 105 V 163 E. 6, BGE 119 V 431 E. 2, vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1; und
ausserdem nicht aus einer rückwirkenden Anpassung nach Art. 17 ATSG, sondern einer Wiedererwägung) ergibt, ist die Frage nach einer allfälligen Meldepflichtverletzung für die Rückerstattungspflicht von vornherein ohne Bedeutung.
4.
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz, die
hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG Anspruch auf eine IV- Hilflosenentschädigung. Gemäss Art. 66 Abs. 3 ATSG werden Hilflosenentschädigungen nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge ausschliesslich gewährt: a. von der Militärversicherung der Unfallversicherung; b. von der Invalidenversicherung der Alters- und Hinterlassenenversicherung. - Insofern ein Koordinationsfall vorliegt, d.h. soweit die betroffenen Versicherungen beider Stufen für die Folgen ein und desselben
Gesundheitsschadens grundsätzlich gleichermassen leistungspflichtig sind (es sich um kongruente Leistungen handelt), ist ein Anspruch gegenüber dem im zweiten Rang genannten Zweig ausgeschlossen, wenn der prioritäre Zweig die Hilflosenentschädigung erbringt (absolute Prioritätenordnung, vgl. U. Kieser, ATSG- Kommentar, 3. A. 2015, N 33 f. zu Art. 66 ATSG).
Die für die Zeit ab 1. August 2004 ausgerichteten IV-Hilflosenentschädigungen wurden vom Beschwerdeführer zu Unrecht bezogen, da die Hilflosigkeit ausschliesslich auf den Unfall zurückgeht und die Unfallversicherung dem Beschwerdeführer (gleichzeitig mit der IV-Hilflosenentschädigung) die Hilflosenentschädigungen ausrichtete.
5.
Nach dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers ist der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin verwirkt. Schon 2004, spätestens aber im Jahr 2008 habe sie die erforderliche Kenntnis von ihrem entsprechenden Anspruch gehabt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
In Bezug auf Leistungen, welche nicht länger als ein Jahr vor Erlass der Rückforderungsverfügung (unrechtmässig) ausgerichtet wurden, entsteht der Rückforderungsanspruch nach der Rechtsprechung erst mit der jeweiligen Zahlung (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009 E. 3.3.3). Eine frühere Kenntnis der fehlerhaften Leistungsausrichtung ist diesbezüglich von vornherein nicht relevant. Eine Verwirkung der Rückforderung fällt deshalb vorliegend einzig für die vor dem 27. März 2013 erfolgten Zahlungen, das heisst höchstens für jene für die Monate März 2009 bis März 2013, in Betracht.
Mit Bezug auf den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist ist im Weiteren, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erklärt hat, nicht das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle massgebend. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem sich die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_482/2009 E. 3.3.2, BGE 124 V 382 f.
E. 1, BGE 110 V 304). Nach der Rechtsprechung ist unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 139 V 6
E. 4.1). Ergibt sich aus den vorhandenen Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 30. Juli 2007, K 70/2006 E. 5.1, mit Hinweisen, u.a. auf BGE 128 V 10 E. 5a S. 12 f., BGE 112 V 180 E.
4b S. 182 und den Bundesgerichtsentscheid vom 19. Oktober 2000, I 609/98). Ist für die Leistungsfestsetzung das Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig, genügt es, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 119 V 433 E. 3a).
Alle Kenntnisse der Beschwerdegegnerin und der Ausgleichskasse des Kantons B. bis und mit dem Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen, fehlerhaften Verfügung vom 21. Dezember 2004 taugen nach dem Dargelegten nicht als Auslöser für einen Beginn der relativen Verwirkungsfrist.
Dieselbe Rechtsfolge (keine Auslösung der relativen Verwirkungsfrist) gilt auch im Zusammenhang mit dem Eingang der Kopie der Suva-Verfügung vom 10. Februar 2005 beim Amt für AHV und IV des Kantons B. /Ausgleichskasse: Die Zustellung dieser Verfügungskopie stand im Zusammenhang mit dem Beschluss der IV über die Zusprache einer Invalidenrente und der Erstellung der entsprechenden IV- Rentenverfügung mit Verrechnung. Die Unfallversicherung hatte dort in der Folge der durch die IV-Rentenzusprache bewirkten Überentschädigung offenbar eine Taggeldkürzung angeordnet, eine UV-Komplementärrente festgesetzt und eine mit
Nachzahlung der zugesprochenen IV-Invalidenrente zur Verrechnung zu stellende UV- Rückforderung festgesetzt. In einer tabellarischen Zusammenstellung hatte unter dem Titel der "Rentenleistungen der Suva" unter anderem zwar auch die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung figuriert. Es ist aber davon auszugehen, dass die Mitteilung über diese UV-Verfügung für die Invalidenversicherung nur im Zusammenhang mit der bei ihr beantragten Verrechnung (als Beleg für die UV- Rückforderung) der IV-Rentennachzahlung von Interesse war und dies ohne Verletzung der Aufmerksamkeitspflicht auch sein durfte. Es ginge zu weit anzunehmen, der Zugang dieser Verfügung hätte der Beschwerdegegnerin der Ausgleichskasse bei zumutbarer Aufmerksamkeit Anlass bieten müssen, ihren Hilflosenentschädigungsbeschluss samt Verfügung und Auszahlung zu kontrollieren und den Doppelbezug zu bemerken, mit der Folge, dass die relative Verwirkungsfrist ab jenem Zeitpunkt in Gang gesetzt worden wäre.
Der Antrag vom 20. Februar 2006, eine Steuerbescheinigung zu erstellen, welche auch die Nachzahlung der Hilflosenentschädigung im Jahr 2005 berücksichtige, ist ebenfalls nicht als fristauslösender Umstand zu betrachten, denn es fehlte wiederum jeglicher Anlass für eine Kontrolle im genannten Sinn.
Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ein mit der Zustellung des Formulars "Fragebogen für die Revision der Invalidenrente" am 11. September 2008 aufgenommenes Revisionsverfahren durchführte. Das Hauptaugenmerk richtete sich dabei, auch wenn im Formular auch Fragen zur Hilflosigkeit gestellt werden, auf den Aspekt der Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin beschränkte die Abklärungen denn auch auf die medizinischen Grundlagen und bestätigte hernach, dass keine Änderung des Invaliditätsgrads festgestellt worden sei. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin bei genügender Sorgfalt damals auf das schliesslich zur Rückforderung der Hilflosenentschädigung führende Problem hätte aufmerksam werden müssen.
Anlässlich der Revision von 2014 von Rente und Hilflosenentschädigung ("Fragebogen: Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung") schliesslich stiess die Beschwerdegegnerin zufällig auf die entscheidenden Fragen nach der Koordination der Hilflosenentschädigung bzw. der unterlassenen Befristung der IV-
Leistungszusprache und der allfälligen gleichzeitigen Ausrichtung von UV- und IV- Leistung mit dem Ergebnis einer ungerechtfertigten Doppelzahlung. Aus der Tatsache der Entdeckung anlässlich dieser Revision kann nicht geschlossen werden, eine entsprechende Erkenntnis hätte bereits bei der oben erwähnten früheren Revision zumutbarerweise gefunden werden können müssen.
Die Beschwerdegegnerin klärte am 7. Februar 2014 als nächstes ab und liess abklären, ob allenfalls zu weitreichende IV-Leistungen ausgerichtet worden seien. Die Abklärungen nahmen keinen längeren Zeitraum in Anspruch. Danach wurde die Verwirkungsfrist ausgelöst.
Indem sie kurz darauf, am 27. März 2014, die Rückforderung verfügte, hat die
Beschwerdegegnerin die einjährige relative Verwirkungsfrist gewahrt.
Unter dem Aspekt der (absoluten und relativen) Verwirkung ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. - Im Übrigen (Berechnung) ist die Verfügung nicht bemängelt worden.
6.
Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das IV-Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. In Streitigkeiten um Rückforderungen werden dagegen nach kantonaler Praxis keine Gerichtskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG).
Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich nicht. Indessen rechtfertigt es sich, der Gehörsverletzung, welche die Beschwerdegegnerin zu vertreten hat, obwohl sie vom ursächlichen Verhalten des Sozialversicherungszentrums B. im betreffenden Zeitpunkt nach der Aktenlage nichts wusste, durch Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung Rechnung zu tragen (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 4. August 2008, 9C_234/2008, mit Hinweisen). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat eine Kostennote von Fr. 5'010.-- (Honorar Fr. 4'341.60 für 16.08 Stunden à Fr. 270.--) eingereicht, während
nach der Gerichtspraxis in Fällen mit durchschnittlichem Aufwand ein Pauschalhonorar unter Einschluss von Barauslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 3'500.-- (für 14 Stunden à Fr. 250.--) üblich ist. Die reduzierte Parteientschädigung ist vorliegend ermessensweise auf Fr. 1'750.-- festzusetzen.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal (einschliesslich Barauslagen und MWSt) Fr. 1'750.-- zu bezahlen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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