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Urteil Versicherungsgericht (SG - IV 2014/419 + IV 2014/452 + IV 2015/47)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:IV 2014/419 + IV 2014/452 + IV 2015/47
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:IV - Invalidenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid IV 2014/419 + IV 2014/452 + IV 2015/47 vom 29.03.2016 (SG)
Datum:29.03.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 17 ATSG. Art. 37 Abs. 4 ATSG. Rentenherabsetzung. Verbesserung des Gesundheitszustandes. Gegenstand des Revisionsverfahrens. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2016, IV 2014/419, IV 2014/452, IV 2015/47).
Zusammenfassung:Der Fall dreht sich um eine Rentenrevision einer Versicherten, bei der es um die Herabsetzung ihrer Rente ging. Es wurden verschiedene medizinische Gutachten und Berichte vorgelegt, die den Gesundheitszustand der Versicherten und ihre Arbeitsfähigkeit beurteilten. Nach einer Überprüfung wurde beschlossen, die Rente ab dem 1. Oktober 2014 auf eine halbe Rente herabzusetzen. Es gab auch eine Auseinandersetzung bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, die letztendlich abgelehnt wurde. Der Richter in diesem Fall war Ralph Jöhl. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 600 sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Die Person, die die Beschwerde eingereicht hat, ist weiblich.
Schlagwörter: Verfügung; Rente; Recht; Prozent; IV-act; Renten; Rechtsverbeiständung; Arbeit; Gesundheitszustand; Franken; Verfahren; IV-Stelle; Invaliditätsgrad; Gutachten; Revision; Valideneinkommen; Invalideneinkommen; Verwaltungsverfahren; Beschwerdeverfahren; Arbeitsunfähigkeit; Verfahrens; Verfügungsteil; Berechnung; Abzug
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ; Art. 17 ATSG ; Art. 37 ATSG ; Art. 53 ATSG ; Art. 55 ATSG ; Art. 65 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid
Besetzung

Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr.

IV 2014/419, IV 2014/452, IV 2015/47

Parteien

A. ,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter,

Anwalt und Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Rentenrevision (Herabsetzung); unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren

Sachverhalt

A.

A.a A. meldete sich im September 2000 zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Im Oktober 2000 berichtete der Hausarzt Dr. med. B. (IV-act. 5), die Versicherte leide an einer Lumboischialgie links bei einer Discushernie L4/5 mit einer Verlagerung der Nervenwurzel L5 nach links. In der angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin sei sie seit dem 22. Februar 1999 und bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig. Die frühere Arbeitgeberin berichtete im Oktober 2000 (IV-act. 7), die Versicherte sei bis Ende Oktober 1999 als Metallarbeiterin angestellt gewesen. Sie habe verschiedene Montagearbeiten ausgeführt. Das Arbeitspensum habe 42 Stunden pro Woche betragen, der Lohn habe sich auf 2’946 Franken (ohne einen 13. Monatslohn) belaufen. Im Juli 2001 berichtete die Klinik Valens über eine dreiwöchige stationäre Behandlung (IV-act. 20). Die Ärzte führten aus, die Versicherte leide an einem residuellen lumbospondylogenen Syndrom, an einer Migrationsproblematik mit Hinweisen auf eine Symptomausweitung und eine Schmerzverarbeitungsstörung sowie an einem Status nach einer Kolpitis. Ihr könne eine leichte, wechselbelastende Arbeit zu mindestens 50 Prozent zugemutet werden. Am 7. Februar 2002 notierte ein Mitarbeiter der IV-Stelle (IV-act. 25), für die Berechnung des Invaliditätsgrades sei gemäss den Angaben des Arbeitgebers von einem Valideneinkommen von 12 × 2’946 = 35’352 Franken auszugehen. Das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen sei anhand der Ergebnisse der Lohnstrukturerhebung festzulegen. Aufgrund des „Minderverdienstes“ von 21 Prozent müsse der entsprechende Ausgangswert aber auf den Betrag des Valideneinkommens reduziert werden. Vom Ergebnis sei ein Abzug von zehn Prozent („Teilzeitabzug“) vorzunehmen. Unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent ergebe sich ein zumutbarerweise erzielbares Invalideneinkommen von 16’057 Franken (=

35’352 Franken × 90% × 50%). Dies ergab einen Invaliditätsgrad von 55 Prozent (IV- act. 39). Mit einer Verfügung vom 6. Dezember 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Februar 2000 eine halbe Rente zu (IV-act. 42). Am

9. Januar 2003 erhob die Versicherte eine Beschwerde gegen diese Verfügung (IV-act. 43–1 ff.). Dieser lag unter anderem eine Stellungnahme eines Vertrauensarztes der Rechtsschutzversicherung bei, der die Arbeitsunfähigkeit auf 75 Prozent geschätzt hatte (IV-act. 43–21 ff.). Mit einer Verfügung vom 19. Februar 2003 widerrief die IV- Stelle ihre Verfügung vom 6. Dezember 2002 (IV-act. 48). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz am 10. Juni 2004 ein Gutachten (IV-act. 58). Die Sachverständigen führten aus, die Versicherte leide an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einhergehend mit einer mittelschweren depressiven Störung mit einem somatischen Syndrom, an einem chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links und an einem möglichen residuellen lumbo-radiculären sensiblen Ausfallsyndrom L5 links. Aus internistisch- rheumatologischer Sicht seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten unter Vermeidung von rückenbelastenden Arbeiten zu mindestens 50 Prozent zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht müsse aber eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 Prozent für sämtliche Tätigkeiten attestiert werden. Mit einer Verfügung vom 15. Juli 2004/6. September 2004 (IV-act. 67 f.) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Februar 2000 eine halbe und mit Wirkung ab dem 1. Juli 2002 eine ganze Rente zu. Für die Berechnung des für die Zeit ab dem 1. Juli 2002 massgebenden Invaliditätsgrades hatte sie dem Valideneinkommen von 35’352 Franken ein zumutbarerweise erzielbares Invalideneinkommen von 30 Prozent dieses Betrages gegenüber gestellt; sie hatte keinen „Teilzeitabzug“ berücksichtigt.

A.b Im Juni 2006 füllte die Versicherte einen Fragebogen zur Überprüfung des Rentenanspruchs aus. Sie gab an, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert; auch die rechte Seite schmerze nun (IV-act. 69). Dr. B. berichtete im Juni 2006 über einen unveränderten Gesundheitszustand (IV-act. 72). Im Juli 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie nach wie vor einen Anspruch auf eine ganze Rente habe (IV-act. 75). Im Juni 2009 füllte die Versicherten einen weiteren Fragebogen zur Überprüfung des Rentenanspruchs aus. Sie gab an, ihr Gesundheitszustand sei unverändert geblieben (IV-act. 78). Im Juli 2009 berichtete Dr. B. über eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes (IV-act. 81). Er gab an, die Versicherte

habe in letzter Zeit vermehrt über Schmerzen geklagt. Objektiv habe er einen vermehrten Hartspann festgestellt. Im Juli 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Rente habe (IV-act. 82). Im Herbst 2010 wurde dem Ehemann der Versicherten eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. Infolgedessen musste das so genannte Beitragssplitting durchgeführt werden. Die beiden Renten mussten anschliessend plafoniert werden. Mit einer Verfügung vom 2. November 2010/10. Dezember 2010 setzte die IV-Stelle den Rentenbetrag rückwirkend ab dem 1. April 2006 entsprechend neu fest (IV-act. 87 f.).

    1. Im November 2012 füllte die Versicherte erneut einen Fragebogen zur Überprüfung des Rentenanspruchs aus. Sie gab an, ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich zusehends (IV-act. 93). Am 6. Dezember 2012 forderte die IV-Stelle Dr. B. auf, einen Fragebogen zur Überprüfung des Rentenanspruchs im Sinne der Schlussbestimmungen zum ersten Massnahmenpaket der 6. IVG-Revision auszufüllen (IV-act. 102). Dr. B. gab an, der Gesundheitszustand sei seit der Rentenzusprache im Wesentlichen unverändert geblieben. Die Versicherte leide an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom und an einer Depression. Im Januar 2013 notierte Dr. med. C. vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes sei eine Verlaufsbegutachtung angezeigt (IV-act. 106). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) am 22. Oktober 2013 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 111). Die Sachverständigen führten aus, die Versicherte leide an einem chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links mit einem residuellen lumbo-radiculären sensiblen Ausfallsyndrom L5 links, an einer Cervicocephalgie, an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie an einer leichten depressiven Episode. Aus rheumatologischer und neurologischer Sicht könne ihr ein Pensum von mindestens 50 Prozent für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zugemutet werden. Der Gesundheitszustand habe sich diesbezüglich seit der Begutachtung durch die MEDAS Ostschweiz nicht wesentlich verändert. Aus psychiatrischer Sicht liege dagegen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, denn die Versicherte leide nur noch an einer leichtgradigen und nicht mehr an einer mittelgradigen depressiven Störung. Ihr könne nun eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 Prozent zugemutet werden. Wann diese Verbesserung eingetreten sei, könne anhand der spärlichen Akten nicht nachvollzogen werden; die aktuelle

      Arbeitsfähigkeitsschätzung gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung. Es handle sich nicht um eines der in der Schlussbestimmung zum ersten Massnahmenpaket der 6. IVG-Revision erwähnten syndromalen Leiden. Der RAD-Arzt Dr. med. D. erachtete das Gutachten als überzeugend (IV-act. 112 und 117).

    2. Die IV-Stelle passte das Valideneinkommen von 35’352 Franken an die Nominallohnentwicklung in den Jahren 2002–2011 an. Dies ergab einen Betrag von 38’958 Franken. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens stellte sie auf den Medianwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne ab. Da das Valideneinkommen 36,7 Prozent tiefer lag, reduzierte sie den so ermittelten Ausgangswert des Invalideneinkommens um 31,7 Prozent. Davon rechnete sie 50 Prozent an. Dies ergab ein zumutbarerweise erzielbares Invalideneinkommen von 20’453 Franken (IV-act. 118). Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von 47,5 Prozent. Mit einem Vorbescheid vom 23. April 2014 teilte sie der Versicherten mit, dass sie die Herabsetzung der Rente auf eine Viertelsrente vorsehe (IV-act. 121). Dagegen wandte die Versicherte am 26. Juni 2014 ein (IV-act. 128), laut Dr. B. habe sich ihr Gesundheitszustand seit Juli 2002 nicht verändert. Das Gutachten der asim sei in sich widersprüchlich. Das Anforderungsprofil sei nicht hinreichend definiert worden. Es liege kein Revisionsgrund im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG vor. Der Validenlohn liege bei 46’515.85 Franken. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens müsse ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 Prozent berücksichtigt werden. Am 4. August 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Rente herabsetzen werde („Verfügungsteil 2: Reduktion der Invalidenrente“; IV-act. 133). Am 19. August 2014 erging die entsprechende Verfügung (IV-act. 135).

B.

B.a Am 15. September 2014 erhob die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den „Verfügungsteil 2“ vom 4. August 2014 (IV 2014/419, act. G 1). Sie beantragte die Weiterausrichtung der ganzen Rente, eventualiter die Erstellung eines unabhängigen interdisziplinären Gutachtens und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur „Klärung des Umfangs der Erwerbsunfähigkeit“. Zusätzlich beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und

eventualiter die Anweisung an die Beschwerdegegnerin, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Zur Begründung führte sie an, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Ihr langjähriger Hausarzt, der den Verlauf der Gesundheitsbeeinträchtigung am besten kenne und beurteilen könne, habe eine relevante Verbesserung verneint. Das Gutachten der asim sei nicht überzeugend. Es liege kein Revisionsgrund im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG vor. Das Valideneinkommen sei zu tief angesetzt worden. Es sei zu Unrecht kein Abzug vom Tabellenlohn berücksichtigt worden. Die Beschwerde wurde unter der Verfahrensnummer IV 2014/419 eingeschrieben.

B.b Am 22. September 2014 erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. August 2014, die unter der Verfahrensnummer IV 2014/452 eingeschrieben wurde (IV 2014/452, act. G 1). Sie beantragte die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. Oktober 2014, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren IV 2014/419.

B.c Die Beschwerdegegnerin beantragte am 6. November 2014 die Abweisung der Beschwerde (IV 2014/419, act. G 7; IV 2014/452, act. G 5). Zur Begründung führte sie aus, in medizinischer Hinsicht sei auf das überzeugende Gutachten der asim abzustellen. Die Anwendung des Art. 53 Abs. 1 ATSG stehe vorliegend nicht zur Diskussion. Die Ermittlung des von der Versicherten angegebenen Valideneinkommens sei nicht nachvollziehbar. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht gerechtfertigt.

B.d Am 19. November 2014 bewilligte die Verfahrensleitung die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (IV 2014/419, act. G 8; IV 2014/452, act. G 6).

B.e Am 13. Januar 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (IV 2014/ 419, act. G 12; IV 2014/452, act. G 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik.

    1. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26. Juni 2014, die sich gegen den Vorbescheid vom 23. April 2014 gerichtet hatte, die unentgeltliche

      Rechtsverbeiständung für das „Vorbescheidsverfahren“ beantragt hatte, tätigte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich weitere Abklärungen. Sie gelangte zur Auffassung, dass die Rechtsverbeiständung sachlich nicht geboten gewesen sei und überdies keine finanzielle Bedürftigkeit vorgelegen habe. Mit einer Verfügung vom 16. Januar 2015 verweigerte sie deshalb die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren. Am 16. Februar 2015 erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen diese Verfügung, die unter der Verfahrensnummer IV 2015/47 eingeschrieben wurde (IV 2015/47, act. G 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte am

      19. März 2015 unter Hinweis auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde (IV 2015/47, act. G 3). Am 24. März 2015 bewilligte die Verfahrensleitung auch für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (IV 2015/47, act. G 4).

    2. Mit zwei Zwischenentscheiden vom 23. Juni 2015 (IV 2014/419 Z und IV 2014/542

Z) wies das Versicherungsgericht die Gesuche um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den „Verfügungsteil 2“ vom 4. August 2014 und gegen die Verfügung vom 19. August 2014 ab.

Erwägungen

1.

    1. Beim „Verfügungsteil 2“ vom 4. August 2014 handelt es sich nur um einen Teil einer Verfügung. Zwar mag dieses Dokument auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, es handle sich dabei um eine eigenständige Verfügung. Bei einer näheren Betrachtung wird aber klar, dass dies nicht der Fall ist, denn es ist als Verfügungsteil betitelt, was den Schluss nahe legt, dass es nur zusammen mit einem „Teil 1“ vollständig sein kann. Zudem enthält es einen Hinweis darauf, dass die Sache der Ausgleichskasse „zum Vollzug“ überwiesen werde, womit die Berechnung der Rentenbeträge gemeint ist. Schliesslich enthält das „Dispositiv“ keine Rentenbeträge,

      weshalb es sich dabei nicht um die verfahrensabschliessende Verfügung handeln kann, denn nur eine Verfügung, die den Rentenbetrag im Dispositiv enthält, kann auch tatsächlich vollzogen werden. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hätte spätestens beim Eintreffen der „richtigen“, „kompletten“ Verfügung vom 19. August

      2014 bewusst sein müssen, dass der „Verfügungsteil 2“ vom 4. August 2014 nur einen Teil der Verfügung vom 19. August 2014 gebildet hatte und folglich nicht selbständig anfechtbar gewesen war. Weshalb er dennoch nicht nur gegen die Verfügung vom 19. August 2014, sondern auch gegen den „Verfügungsteil 2“ vom 4. August 2014 je eine Beschwerde erhoben hat, ist unverständlich. Die Beschwerden vom 15. und 22. September 2014 richten sich aber beide allein gegen die Rentenherabsetzung, weshalb sie als eine „einheitliche“ Beschwerde behandelt werden können. Bei den beiden Verfahren IV 2014/419 und IV 2014/452 handelt es sich also um ein und dasselbe Verfahren.

    2. Die sich gegen die Verfügung vom 16. Januar 2015 richtende Beschwerde vom

16. Februar 2015 betrifft zwar einen anderen Gegenstand als die Beschwerden vom September 2014 gegen die Verfügung vom 19. August 2014, nämlich die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren. Da aber das Verfahren, auf das sich das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bezogen hatte, mit der Verfügung vom 19. August 2014 abgeschlossen worden ist und da die Verfügung vom 16. Januar 2015 deshalb einen engen sachlichen Zusammenhang mit jener vom 19. August 2014 aufweist, kann das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 16. Januar 2015 mit dem Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 19. August 2014 vereint werden. Den Anfechtungsgegenstand dieses vereinten Beschwerdeverfahrens IV 2014/419, 2014/452 und IV 2015/47 bilden folglich die Verfügungen vom 19. August 2014 und vom 16. Januar 2015; den Streitgegenstand bilden die Rentenherabsetzung und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren.

2.

    1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente gemäss dem Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt aufgehoben. Für diese Form der Korrektur einer formell rechtskräftigen Verfügung hat sich im Sozialversicherungsrecht der missverständliche Begriff der Revision eingebürgert, der im übrigen Verwaltungsrecht die Korrektur einer formell rechtskräftigen Verfügung bezeichnet. Letztere ist im Art. 53 Abs. 1 ATSG geregelt und wird zur Abgrenzung von der Anpassung gemäss dem Art. 17 Abs. 1 ATSG im

      Sozialversicherungsrecht üblicherweise als prozessuale Revision bezeichnet. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat sich offenbar von diesen missverständlichen Begrifflichkeiten in die Irre führen lassen, denn er hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 1 ATSG seien nicht erfüllt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 19. August 2014 rechtswidrig sei. Massgebend ist aber nur, ob die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. Da das Versicherungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, schadet dieses Missverständnis nicht; das Gericht hat jedenfalls zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. Entscheidend ist dabei, ob sich der Sachverhalt wesentlich verändert hat. Diese Frage ist vorliegend anhand eines Vergleichs zwischen dem der rentenzusprechenden Verfügung zugrunde gelegten Sachverhalt (nach der Rentenzusprache ist der Rentenanspruch nicht mehr umfassend materiell überprüft worden) und dem Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2014 zu beantworten. Da die Revision nicht dazu missbraucht werden darf, eine Wiedererwägung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) der rentenzusprechenden Verfügung vorzunehmen, ohne dass die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt wären, darf sich das Revisionsverfahren nur auf die Tatsachen beschränken, die sich effektiv nachträglich verändert haben (vgl. Ralph Jöhl, Die Revision nach Art. 17 ATSG, in: JaSo 2012, S. 153 ff.).

    2. Bei der Rentenzusprache ist die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von 35’352 Franken ausgegangen, was den Angaben des letzten Arbeitgebers der Beschwerdeführerin zur Lohnhöhe entsprochen hat. Für die Zeit vom

      1. Februar 2000 bis zum 30. Juni 2002 hat sie anstelle des statistischen Medianwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne in der Schweiz den Betrag des Valideneinkommens als Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens herangezogen. Davon hat sie einen „Teilzeitabzug“ von zehn Prozent vorgenommen. Vom Ergebnis hat sie aufgrund der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent die Hälfte angerechnet (vgl. IV-act. 25). Diese Berechnung des Invaliditätsgrades ist an sich nichts anderes als ein „verkappter“ Prozentvergleich gewesen, denn der Betrag des Valideneinkommens beziehungsweise des Ausgangswertes des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens hat dabei mathematisch gar keine Rolle mehr spielen können. Resultiert hat ein Invaliditätsgrad von 1 – 0,9 × 0,5 = 55 Prozent. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2002 hat die Beschwerdegegnerin wiederum einen „verkappten“ Prozentvergleich

      vorgenommen, allerdings ohne Berücksichtigung eines „Teilzeitabzuges“, weshalb der Invaliditätsgrad dem Arbeitsunfähigkeitsgrad entsprochen hat. Revisionsrechtlich hat sich der Wegfall des „Teilzeitabzuges“ nicht erklären lassen, weshalb er an sich unzulässig gewesen ist. Auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2002 hätte also ein solcher Abzug berücksichtigt werden müssen. Dieser hätte sich allerdings auf den Rentenanspruch nicht ausgewirkt. Auf eine diesbezügliche Beschwerde wäre mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, weshalb der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht eine (Teil-) Rechtskraft entgegen gehalten werden kann. Unverändert ist hingegen der Invaliditätsgrad auch in diesem Anpassungsverfahren mit einem Prozentvergleich zu berechnen.

    3. Der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung hat für die Zeit ab dem 1. Juli 2002 in medizinischer Hinsicht das Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 10. Juni 2004 zugrunde gelegen. Darin war aus somatischen Gründen aufgrund eines chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms links und eines möglichen residuellen lumbo-radiculären sensiblen Ausfallsyndroms L5 links aus internistisch- rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent selbst für leidensadaptierte Tätigkeiten attestiert worden. Aus psychiatrischer Sicht war aufgrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und aufgrund einer mittelschweren depressiven Störung mit einem somatischen Syndrom eine Arbeitsunfähigkeit von 70 Prozent für sämtliche Tätigkeiten attestiert worden. Folglich hat der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung die Prognose zugrunde gelegen, dass die Beschwerdeführerin auf absehbare Zeit an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und an einer mittelgradigen depressiven Störung leiden und dass sie deshalb nur noch zu 30 Prozent arbeitsfähig sein werde; die somatischen Einschränkungen sind bei dieser Sachlage nicht ausschlaggebend gewesen. Die Sachverständigen der asim haben in ihrem Gutachten vom 22. Oktober 2013 ausgeführt, dass sich am somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache nichts geändert habe, dass diese weiterhin an der vom psychiatrischen Sachverständigen der MEDAS Ostschweiz als somatoforme Schmerzstörung (statt als Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) diagnostizierten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung leide, aber gleichzeitig nur noch leichtgradig depressiv sei. Diese Schlussfolgerungen haben auf umfassenden persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und auf einer vertieften

      Auseinandersetzung mit sämtlichen medizinischen Vorakten beruht. Sie sind ausführlich, nachvollziehbar und überzeugend begründet worden. Die diesen Schlussfolgerungen widersprechende Aussage von Dr. B. , der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Rentenzusprache nicht verändert, überzeugt dagegen nicht, denn sie ist nicht begründet und nicht durch Befunde untermauert worden. Zudem hat sich Dr. B. nicht mit dem Gutachten der asim auseinander gesetzt, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, wieso er zu einer anderen Auffassung gelangt ist respektive an dieser festgehalten hat. Schliesslich ist Dr. B. auch nicht Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Seine Stellungnahme vermag daher die Arbeitsfähigkeitsschätzung der asim nicht zu erschüttern. Gesamthaft steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung durch die asim bei einem ansonsten im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustand nur noch leichtgradig depressiv gewesen ist. Die der rentenzusprechenden Verfügung zugrunde gelegte Prognose, die Beschwerdeführerin werde mittelgradig depressiv bleiben, ist deshalb nicht mehr zutreffend gewesen, weshalb die Rente hat revidiert werden müssen. Neu hat aufgrund des Gutachtens der asim nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent für leidensadaptierte Tätigkeiten vorgelegen.

    4. Die Berechnung des Invaliditätsgrades anhand eines Prozentvergleichs ist zwar korrekt gewesen, aber dabei hätte richtigerweise ein Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen werden müssen. Dieser ist angesichts der gesamten Umstände entsprechend der aktuellen Praxis neu auf 15 Prozent festzusetzen gewesen, was einen Invaliditätsgrad von 1 – 0,85 × 0,5 = 57,5 Prozent ergibt. Damit ist die Rente auf eine halbe Rente herabzusetzen.

    5. Die Sachverständigen der asim haben mangels fachärztlicher Berichte im Zeitraum zwischen der Rentenzusprache und ihrer Begutachtung den Zeitpunkt, in dem sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat, nicht genau benennen können. Dies ist allerdings irrelevant, denn die Rentenherabsetzung ist mangels einer Verletzung der Meldepflicht gemäss dem Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ohnehin erst auf das Ende des der Zustellung der Herabsetzungsverfügung folgenden Monats zulässig gewesen. Da die Herabsetzungsverfügung am 19. August 2014 ergangen und noch im

August 2014 zugestellt worden ist, ist die frühere ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 auf eine halbe Rente herabzusetzen.

3.

    1. Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person gemäss dem Art. 37 Abs. 4 ATSG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verwaltungsverfahren bewilligt. Neben der Erforderlichkeit einer Rechtsverbeiständung setzt deren Bewilligung gemäss dem Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. dem Art. 65 Abs. 1 VwVG auch eine finanzielle Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit des Anliegens der gesuchstellenden Person voraus. An die Erforderlichkeit der Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ist zudem ein strengerer Massstab als an die Rechtfertigung einer Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 61 lit. f ATSG) anzulegen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 37 N 35, mit Hinweisen auf die Materialien).

    2. Das Verfahren, das mit der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2014 abgeschlossen worden ist, hat zwar die verfahrensrechtliche Besonderheit aufgewiesen, dass es sich dabei um ein Revisionsverfahren gehandelt hat. In materieller Hinsicht hat sich das Verfahren aber fast ausschliesslich um die Verbesserung des Gesundheitszustandes gedreht. Die Beschwerdeführerin wäre alleine in der Lage gewesen, diese Verbesserung zu bestreiten, zumal ihr Hausarzt Dr. B. bereits dazu Stellung genommen hatte. Dafür hat sie keinen Rechtsbeistand benötigt. Als juristischer Laie ist sie zwar mit der Festlegung der Vergleichseinkommen sicherlich überfordert gewesen, doch hätte sie sich mit den damit verbundenen juristischen Problemen gar nicht auseinandersetzen müssen. Sie hätte sich nämlich damit begnügen können, darauf hinzuweisen, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent ihres Erachtens auch ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent resultieren müsse. Auch dies wäre ihr ohne die Hilfe eines Rechtsbeistandes möglich gewesen. Im „Vorbescheidsverfahren“ haben sich also keine besonders schwierigen rechtliche tatsächliche Fragen gestellt, weshalb eine Rechtsverbeiständung nicht erforderlich gewesen ist. Somit kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit erfüllt gewesen sind, denn mangels der sachlichen Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung hat jedenfalls

kein Anspruch darauf bestanden. Die Verfügung vom 16. Januar 2015 erweist sich folglich als rechtmässig.

4.

    1. Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. August 2014 teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 eine halbe statt einer Viertelsrente zuzusprechen; die Sache ist zur Festsetzung der Rentenbeträge an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Januar 2015 ist dagegen abzuweisen.

    2. Für den die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren betreffenden Teil des vereinten Beschwerdeverfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben, da es sich dabei nicht um Leistungen der Invalidenversicherung handelt (Art. 61 lit. a ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario). Für den die Rentenherabsetzung betreffenden Teil des vereinten Beschwerdeverfahrens ist dagegen in Anwendung des Art. 69 Abs. 1bis IVG eine Gerichtsgebühr zu erheben, die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festgesetzt wird. Da die Beschwerdeführerin diesbezüglich mit ihrem Anliegen, nämlich der Korrektur der von ihr als rechtswidrig erachteten Verfügung vom 19. August 2014, vollumfänglich durchdringt, ist diese Gebühr der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für den die Rentenherabsetzung betreffenden Aufwand ihres Rechtsvertreters. Da der Vertretungsaufwand trotz der Durchführung zweier Schriftenwechsel nicht als aussergewöhnlich hoch, sondern nur als durchschnittlich zu qualifizieren ist, rechtfertigt sich keine über die praxisgemässe Pauschale von 3’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) hinausgehende Entschädigung. Für die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren besteht ausgangsgemäss kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahrens hat der Staat aber den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für den damit im Zusammenhang stehenden Aufwand zu entschädigen. Dieser Aufwand ist als gering zu qualifizieren, weil er nur die

Frage der finanziellen Bedürftigkeit und der sachlichen Gebotenheit der Rechtsverbeiständung betroffen hat. Die Entschädigung ist folglich auf 80 Prozent (vgl. Art. 31 Abs. 3 AnwG) von 1’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer), das heisst auf 800 Franken, festzusetzen. Die Beschwerdeführerin wird zur Rückerstattung verpflichtet werden können, wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies dereinst gestatten sollten (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO).

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. August 2014 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2014 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen; die Sache wird zur Festsetzung der Rentenbeträge an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerde vom 16. Februar 2015 wird abgewiesen.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen.

4.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von

Fr. 3’500.-- auszurichten.

5.

Der Staat hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von Fr. 800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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