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Urteil Versicherungsgericht (SG - IV 2014/308)

Zusammenfassung des Urteils IV 2014/308: Versicherungsgericht

A. meldete sich im Januar 1991 zur Invalidenversicherung an. Nach verschiedenen Abklärungen und Gutachten erhielt A. eine ganze Rente zugesprochen. Im Verlauf der Jahre wurde der Invaliditätsgrad mehrmals überprüft und die Rente entsprechend angepasst. Im Jahr 2011 wurde die Rente jedoch aufgrund einer Untersuchungshaft sistiert. Nach dem Freispruch im Jahr 2014 beantragte A. die Aufhebung der Rentensistierung und die Nachzahlung der Rente rückwirkend. Es kam zu einem Beschwerdeverfahren, bei dem über den Zeitpunkt der Aufhebung der Rentensistierung entschieden werden musste. Letztendlich wurde die Rentensistierung per 1. Februar 2014 aufgehoben, und A. erhielt eine Entschädigung sowie die Rückerstattung des Kostenvorschusses.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV 2014/308

Kanton:SG
Fallnummer:IV 2014/308
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:IV - Invalidenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid IV 2014/308 vom 30.03.2017 (SG)
Datum:30.03.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 21 Abs. 5 ATSG. Zeitpunkt der Aufhebung einer Rentensistierung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. März 2017, IV 2014/308). Entscheid vom 30. März 2017 Besetzung Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2014/308 Parteien A. , Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente (Aufhebung Sistierung) Sachverhalt
Schlagwörter: Rente; IV-act; Rentensistierung; Aufhebung; Verfügung; Zahlung; Kommission; Entscheid; Prozent; Versicherungsgericht; IV-Stelle; Interpretation; Wortlaut; Monats; Anspruch; Entlassung; Rentenleistungen; Beschwerdeverfahren; Auffassung; Gesetzgeber
Rechtsnorm: Art. 13 MVG;Art. 21 ATSG ;Art. 324a OR ;
Referenz BGE:113 V 273; 114 V 143;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV 2014/308

A.

    1. A. meldete sich im Januar 1991 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Sein Hausarzt und ein Wirbelsäulenchirurg berichteten, dem Versicherten sei seine Tätigkeit als Maurer aufgrund von Rückenbeschwerden nicht mehr zumutbar (IV-act. 10 und 17). Im Februar/März 1992 fand eine vierwöchige berufliche Abklärung statt. Die Abklärungsstelle empfahl in ihrem Abschlussbericht eine Umschulung in eine rückenschonende Tätigkeit, wobei sie die Arbeitsfähigkeit für eine solche Tätigkeit auf 70–100 Prozent schätzte (IV-act. 29). Der Berufsberater der IV-Regionalstelle empfahl eine Umschulung in eine Verkaufstätigkeit und die Ausrichtung eines Wartezeittaggeldes für die Zeit bis zum Beginn der Umschulung (IV-act. 31). Die IV-Kommission beschloss in der Folge allerdings, anstelle eines Wartezeittaggeldes eine Rente auszurichten (IV-act. 33). Mit einer Verfügung vom

      30. September 1992 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Februar 1991 zu (IV-act. 39).

    2. Im Juni 1994 wurde der Versicherte im Auftrag der IV-Kommission durch die

      medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz begutachtet. Die

      Sachverständigen führten in ihrem Gutachten vom 13. Oktober 1994 aus (IV-act. 52), der Versicherte leide an einer chronischen Lumboischialgie und an einer psychogenen Überlagerung der somatischen Beschwerden. Leidensadaptierte Tätigkeiten seien ihm in einem Pensum von 60 Prozent zumutbar. Die Ausgleichskasse forderte den Berufsberater der IV-Regionalstelle in der Folge auf, die ursprünglich vorgesehene Umschulung so rasch als möglich in die Wege zu leiten (IV-act. 53). Im Januar 1997 begann der Versicherte einen dreimonatigen Arbeitsversuch (IV-act. 60). Dieser scheiterte aber bereits nach einer Woche (IV-act. 65). Gestützt auf einen Einkommensvergleich des Berufsberaters (IV-act. 69) errechnete die IV-Kommission einen Invaliditätsgrad von 58 Prozent, weshalb die Ausgleichskasse die bisherige ganze Rente mit einer Verfügung vom 11. Dezember 1997 per 1. Dezember 1997 auf eine halbe Rente herabsetzte (IV-act. 82). Mit einem Entscheid vom 19. April 2000 wies das Versicherungsgericht einen dagegen erhobenen Rekurs ab (IV 1998/2; vgl. IV-act. 102).

    3. Im Januar 2002 wurde der Versicherte erneut im Auftrag der IV-Stelle durch die MEDAS Ostschweiz begutachtet. Deren Sachverständige hielten in ihrem Gutachten vom 27. Februar 2002 fest (IV-act. 125), aus orthopädischer Sicht sei es seit der letzten Begutachtung zu einer diskreteren Verschlechterung gekommen, weshalb sich die Arbeitsunfähigkeit nun nicht mehr auf 40 Prozent, sondern neu auf 50 Prozent belaufe. Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der letzten Begutachtung verbessert. Da der Einkommensvergleich gestützt auf diese Angaben nun einen Invaliditätsgrad von 69 Prozent ergab (vgl. IV-act. 130), wurde die Rente mit einer Verfügung vom 19. August 1992 per 1. Juni 2001 wiederum auf eine ganze Rente erhöht (IV-act. 134). Im Januar 2005 und im März 2010 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass er bei einem Invaliditätsgrad von nun 71 Prozent weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Rente habe (IV-act. 152 und 160).

    4. Einem Medienbericht aus B. vom 31. Mai 2011 zufolge war der Versicherte am

      27. Mai 2011 wegen des Verdachtes, ein Mitglied der C. zu sein, im Rahmen der Operation D. in E. verhaftet worden (IV-act. 163). Mit einer Verfügung vom 7. Juni 2011 sistierte die IV-Stelle die Rente per sofort (IV-act. 165). Am 1. Dezember 2011 wies das Versicherungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab (IV 2011/206; vgl. IV-act. 179). Zur Begründung führte es aus, dass die Rentensistierung

      gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch während der Untersuchungshaft zulässig sei, sofern diese von einer „gewissen Dauer“ sei. Aus dem Erfordernis einer längerdauernden Untersuchungshaft könne aber nicht abgeleitet werden, dass eine Rentensistierung erst einige Monate nach dem Beginn der Untersuchungshaft zulässig sei. Die Rente könne ab dem ersten Tag sistiert werden. Auch der Hinweis der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung, sie werde die Rente (erst) ab dem Datum der Entlassung wieder ausrichten, sei korrekt, denn eine rückwirkende Ausrichtung beziehungsweise Nachzahlung der Rente bleibe selbst bei einer allfälligen ungerechtfertigten Untersuchungshaft ausgeschlossen. Sollte sich die Inhaftierung im Nachhinein als zu Unrecht angeordnet erweisen, bilde der Rentenverlust gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nämlich einen Teil des Schadens, den der Versicherte bei jener Behörde geltend machen könne, die ihn ungerechtfertigterweise inhaftiert habe.

    5. Am 12. März 2014 liess der Versicherte bei der IV-Stelle die Aufhebung der Rentensistierung per 1. Februar 2014 und die Nachzahlung der Rente rückwirkend ab dem 1. Juni 2011 beantragen (IV-act. 227). Sein Rechtsvertreter führte zur Begründung aus, der Versicherte sei am 27. Februar 2014 zweitinstanzlich freigesprochen worden, weshalb die Rente per 1. Februar 2014 wieder ausgerichtet werden müsse. Da er die

„Rentenverhinderung“ nicht selbst verschuldet habe, müssten ihm die ab dem 1. Juni 2011 sistierten Rentenleistungen nachträglich ausgerichtet werden. Gemäss einer Bestätigung der zuständigen Behörde war der Versicherte am 27. Februar 2014 um

20.00 Uhr aus der Haftanstalt in E. entlassen worden (IV-act. 230–31). Am 21. März 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 231), seine Anträge seien widersprüchlich. Trotz des Freispruchs komme eine Nachzahlung der sistierten Rentenleistungen nicht in Frage. Den entsprechenden Schaden müsse der Versicherte bei den zuständigen Behörden in B. geltend machen. Da die Entlassung aus der Haft Ende Februar 2014 erfolgt sei, werde die Rente ab dem 1. März 2014 wieder ausgerichtet. Am 27. März 2014 liess der Versicherte an seinen Anträgen vom 12. März 2014 festhalten und den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangen (IV-act. 235). Am 8. Mai 2014 erliess die IV-Stelle eine entsprechende Verfügung, mit der sie die Rentensistierung per 1. März 2014 aufhob (IV-act. 237).

B.

    1. Am 10. Juni 2014 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Mai 2014 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Auszahlung der Rente per 1. Juni 2011. Zur Begründung führte er aus, die von Art. 21 Abs. 5 ATSG verfolgte Gleichstellung von validen und invaliden Inhaftierten verlange eine Nachzahlung der sistierten Rentenleistungen, denn gemäss Art. 324a OR betreffend die Lohnfortzahlungspflicht eines Arbeitgebers müsse zwischen einer gerechtfertigten und einer ungerechtfertigten Inhaftierung unterschieden werden: Bei einer gerechtfertigten Inhaftierung liege eine selbstverschuldete Arbeitsverhinderung vor, für die keine Lohnfortzahlungspflicht bestehe; bei einer ungerechtfertigten Inhaftierung handle es sich dagegen um eine nicht selbstverschuldete Arbeitsverhinderung, für die der Arbeitgeber eine Lohnfortzahlungspflicht treffe.

    2. Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 3. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt auf diese eingetreten werden könne (act. G 6). Zur Begründung führte sie aus, der Antrag um eine Nachzahlung der sistierten Rentenleistungen verlange nach einer Aufhebung des rechtskräftigen Entscheides des Versicherungsgerichtes vom 1. Dezember 2011, was nur im Rahmen einer prozessualen Revision möglich sei. Auf diesen Antrag könne folglich nicht eingetreten werden. Es stelle sich die Frage, ob die Beschwerde überhaupt zulässig sei. Für den Februar 2014 bestehe ebenfalls kein Anspruch auf eine Rentennachzahlung. Der Beschwerdeführer sei erst am Abend des 27. Februar 2014 aus der Haft entlassen worden. Nur mit einem privaten Verkehrsmittel hätte er sein Zuhause noch in den Morgenstunden des 28. Februar 2014 erreichen können. Die Annahme, er hätte nach einer knapp dreijährigen Haft noch am selben Tag eine Arbeitsstelle gefunden und antreten können, sei unrealistisch. Als Gesunder hätte er im Februar 2014 keinen Lohn mehr erzielen können, weshalb die Aufhebung der Rentensistierung erst per 1. März 2014 zulässig sei.

    3. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (vgl. act. G 13).

Erwägungen

1.

    1. Der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens wird durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2014 definiert. Er besteht folglich in der Aufhebung der im Jahr 2011 angeordneten Rentensistierung. Die Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Aufhebung beinhaltet zwar notwendigerweise auch eine Überprüfung der Rechtmässigkeit des Zeitpunktes der Aufhebung der Rentensistierung. Die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung auf den Zeitpunkt des Beginns der Rentensistierung (1. Juni 2011) gehört aber nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, denn dies liefe auf eine vollständige Beseitigung der Rentensistierung hinaus, das heisst auf eine Korrektur des unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsenen Entscheides des Versicherungsgerichtes vom 1. Dezember 2011. Eine solche Korrektur ist aber gemäss Art. 61 lit. i ATSG i.V.m. Art. 81 ff. VRP nur im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens (resp. sog. prozessuale Revision) zulässig, um die direkt beim Versicherungsgericht hätte ersucht werden müssen (Art. 82 Abs. 1 VRP). Würde das Versicherungsgericht vorliegend die prozessuale Revision seines Entscheides vom 1. Dezember 2011 prüfen, würde es den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in unzulässiger Weise ausdehnen. Auf das Begehren des Beschwerdeführers kann folglich nicht eingetreten werden.

    2. Das bedeutet aber nicht, dass das Beschwerdeverfahren ohne Weiteres mit einem Nichteintretensentscheid zu beendigen wäre. Die Beschwerdeanträge sind nämlich naturgemäss interpretationsbedürftig, wobei sich eine sorgfältige Interpretation nicht nur auf den Wortlaut der Anträge beschränken darf. Auch wenn der Wortlaut des Beschwerdeantrages vorliegend vermeintlich klar ist, lässt sich mittels einer über die rein grammatikalische Interpretation hinausgehenden Auslegung problemlos feststellen, dass er den wirklichen Beschwerdeantrag nur ungenügend zum Ausdruck bringt und folglich lückenhaft ist. Der Beschwerdeführer hat sich nämlich nicht nur gegen die Rentensistierung an sich gewendet, sondern zusätzlich auch die Aufhebung der (seines Erachtens zwar rechtswidrigen) Rentensistierung per 1. März 2014 statt per

1. Februar 2014 beanstandet. Sein Beschwerdebegehren muss folglich einen Eventualantrag für den Fall beinhaltet haben, dass seinem Hauptantrag nicht gefolgt würde. Dieser – lückenfüllend zu ergänzende – Even¬tualantrag lautet auf die Aufhebung der Rentensistierung per 1. Februar 2014. Auf diesen Eventualantrag kann eingetreten werden, weil er den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens betrifft.

2.

    1. Die Frage nach dem Zeitpunkt, auf den hin die Rentensistierung aufzuheben ist, muss auf dem Wege der Auslegung beantwortet werden. Aus dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 5 ATSG ergibt sich zwar, dass die Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter, worunter nicht nur Renten-, sondern auch Taggeldleistungen zu subsumieren sind, während der Dauer des Straf- Massnahmenvollzuges zu sistieren seien. Damit kann aber nicht einmal die Frage nach dem Zeitpunkt der Aufhebung einer Sistierung von Taggeldleistungen beantwortet werden, denn aus dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 5 ATSG ergibt sich nicht, ob das Taggeld schon für den Entlassungstag erst wieder ab dem Folgetag auszurichten sei. Ebenso wenig ist es nur gestützt auf den Wortlaut des Art. 21 Abs. 5 ATSG möglich, die Frage zu beantworten, ob die Rente bereits für den Monat, in dem der Massnahmenvollzug endet, erst wieder ab dem Folgemonat auszurichten sei. Der Wortlaut erlaubt die Beantwortung der hier interessierenden Frage also nicht.

    2. Die Idee einer Rentensistierung während eines Strafvollzuges ist erstmals bei der Schaffung des ersten Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) diskutiert, aber letztlich verworfen worden. Erst im Rahmen der ersten Totalrevision des MVG hat die Kommission des Ständerates diese Idee wieder aufgegriffen und vorgeschlagen, eine Rentensistierung während eines Strafvollzuges im Gesetz vorzusehen (Amtl. Bull. SR 1949 237 f.). Eine Kommissionsminderheit (ein Mitglied der Kommission) hat die Auffassung vertreten, es sei „nicht gerade sympathisch, wenn die Pension degradiert wird zu einem Disziplinarmittel, denn die Pension ist nicht ein Geschenk, das man auf Wohlverhalten hin ausrichtet, und das die Militärversicherung zurückziehen annullieren kann, wenn ihr der Mann nicht mehr würdig erscheint, sondern sie ist ein Ersatz von Schaden“ (Amtl. Bull. SR 1949 238). Unter den übrigen Kommissionsmitgliedern ist man sich über die Notwendigkeit einer Rentensistierung einig gewesen, ohne dass hierfür Gründe angeführt worden sind (Amtl. Bull. SR 1949 238). Der Stände- und in der Folge auch der Nationalrat haben den Vorschlag der Kommissionsmehrheit übernommen (Amtl. Bull. SR 1949 239 und Amtl. Bull. NR 1949 534 f.). Bei der zweiten Totalrevision des MVG ist die Bestimmung praktisch unverändert beibehalten worden (vgl. BBl 1990 III 229). Das Bundesgericht hatte schon vor der zweiten Totalrevision des MVG per 1. Januar 1992 die Auffassung vertreten, auch im Bereich der Invalidenversicherung müsse eine Rente während eines Strafvollzugs sistiert werden. Zunächst hatte es eine solche Rentensistierung

      revisionsrechtlich zu begründen versucht. In einem Entscheid aus dem Jahr 1987 (BGE 113 V 273) hatte es diese Auffassung verworfen und die Sistierung als ein eigenständiges Instrument qualifiziert. Bereits in jenem Entscheid hatte es hinsichtlich der Dauer der Rentensistierung ausgeführt: „Dès lors, pour fixer le point de départ et la fin de la mesure de suspension, et en l’absence d’autres dispositions, il s’impose d’appliquer par analogie la réglementation des art. 29 al. 1, dernière phrase (29 al. 2 première phrase dès le 1er janvier 1988), et 30 al. 2 LAI: la rente sera encore versée durant le mois au cours duquel l’assuré est entré en détention; une fois la peine (ou la mesure) exécutée, elle sera accordée pour tout le mois au cours duquel la détention a pris fin“ (BGE 113 V 273 E. 2d S. 279). An dieser Auffassung hatte es in einem Entscheid aus dem Folgejahr festgehalten (BGE 114 V 143 E. 3 S. 145). Mit dem Art. 21 Abs. 5 ATSG hat der Gesetzgeber den (damals aktuellen) Art. 13 MVG und die bundesgerichtliche Rechtsprechung seit dem BGE 113 V 273 unverändert fortführen und auf die übrigen Sozialversicherungszweige ausdehnen wollen (Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit vom 26. März 1999 zur Parlamentarischen Initiative Sozialversicherungsrecht, Sonderdruck, S. 45). Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers beginnt eine Rentensistierung folglich ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Antritt der Freiheitsstrafe folgt, und sie endet – in jedem Fall – am Ende des Monats vor dem Monat, in dem die Freiheitsstrafe endet.

    3. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, die teleologische Interpretation müsse zu einem anderen Ergebnis führen, denn massgebend müsse sein, ob die versicherte Person im Monat, in dem sie aus der Haft entlassen wird, (fiktiv) noch einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können, wenn sie gesund gewesen wäre, weil die Rentensistierung ja die Gleichstellung von validen und invaliden Inhaftierten bezwecke. Weil die Beschwerdegegnerin ihre Rentenleistungen erfahrungsgemäss nie anteilsmässig erbringt, sondern jeweils auch für einen „angebrochenen“ Monat noch die ganze Rente auszahlt, müssen ihre Ausführungen in der Beschwerdeantwort so verstanden werden, dass ihres Erachtens massgebend sein soll, ob die versicherte Person im Monat der Entlassung aus der Haft (fiktiv) wenigstens noch einen Arbeitstag lang erwerbstätig sein könnte, wenn sie gesund wäre. Ist dies der Fall, soll sie die ganze Monatsrente erhalten; andernfalls soll ihr keine Rente für den Monat der Entlassung aus der Haft ausgerichtet werden. Nun ist der Beschwerdeführer am . Februar 20 um 20.00 Uhr aus der Haftanstalt in E. entlassen worden. Wie die

      Beschwerdegegnerin überzeugend aufgezeigt hat, wäre es dem Beschwerdeführer (fiktiv) nicht möglich gewesen, am 28. Februar 2014 zu arbeiten, wenn er gesund gewesen wäre. Wäre er aber schon am Morgen des 27. Februar 2014 aus der Haft entlassen worden, hätte er (fiktiv) am 28. Februar 2014 arbeiten können. Der Argumentation der Beschwerdegegnerin zufolge hätte er in diesem Fall also einen Anspruch auf die (ganze) Monatsrente für den Februar 2014 gehabt. Dass in einem Extremfall wie dem vorliegenden nur wenige Stunden darüber entscheiden sollen, ob ein Anspruch auf die (ganze) Monatsrente besteht, ist jedoch abwegig, weil nicht gestützt auf eine Zufälligkeit im Tagesverlauf abgestellt werden darf.

    4. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin lässt sich denn auch nicht mit dem Umstand vereinbaren, dass der Gesetzgeber sowohl für den Monat des Haftantrittes als auch für den Monat des Haftaustrittes jeweils die Auszahlung der ganzen Monatsrente vorgesehen hat. Hätte der Gesetzgeber die fiktive Erwerbsfähigkeit als massgebend erachtet, hätte er die Rentensistierung auch entweder für den Eintritts- für den Austrittsmonat vorgesehen. Das hat er aber bewusst nicht getan. Die Erklärung dafür kann nur sein, dass der Gesetzgeber die Versicherten hat möglichst schonen wollen, indem er die Dauer der Rentensistierung auf den kürzest denkbaren Zeitraum – nämlich ohne Eintritts- und ohne Austrittsmonat – begrenzt hat. Das Ergebnis der teleologischen Interpretation entspricht somit dem Ergebnis der historischen Interpretation. Das hat im Übrigen auch die Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin erkannt, denn sie hat in einer für die Beschwerdegegnerin verbindlichen Verwaltungsweisung dieses Ergebnis der Interpretation als massgebend vorgeschrieben (Rz. 6008 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung).

    5. Bei der Anwendung des Art. 21 Abs. 5 ATSG kann es also keine Rolle spielen, wann genau der Haftantritt und der Haftaustritt erfolgen, denn die Rente ist auf jeden Fall auch für den Monat des Haftantrittes und für den Monat des Haftaustrittes geschuldet. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtswidrig, weil der Haftaustritt noch im Februar 2014 erfolgt ist und der Beschwerdeführer folglich einen Anspruch auf die Aufhebung der Rentensistierung per 1. Februar 2014 gehabt hat.

3.

Bezüglich des (lückenfüllend ergänzten) Eventualantrages ist die Beschwerde folglich gutzuheissen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Da sich der Rechtsstreit auf eine isolierte Rechtsfrage beschränkt hat, da dafür nur sehr wenige Akten zu studieren gewesen sind und da der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nur eine Eingabe verfasst hat, ist von einem deutlich unterdurchschnittlichen Vertretungsaufwand auszugehen. Die Parteientschädigung ist deshalb auf 1'000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird diese gutgeheissen; die mit dem Versicherungsgerichtsentscheid vom 1. Dezember 2011 angeordnete Rentensistierung wird per

1. Februar 2014 aufgehoben.

2.

Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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