Zusammenfassung des Urteils IV 2013/74: Versicherungsgericht
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen ordnete die Verrechnung einer Nachzahlung der Invalidenrente des Beschwerdeführers mit einer Forderung der CSS Versicherung an. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen diese Verrechnung, da er der Meinung war, dass die Verrechnung in der Höhe nicht korrekt sei. Die CSS Versicherung hatte dem Beschwerdeführer Taggelder ausbezahlt, die nun mit der Nachzahlung der Invalidenrente verrechnet wurden. Das Versicherungsgericht entschied, dass die Beschwerde abgewiesen wird, da die Voraussetzungen für die Verrechnung erfüllt seien. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und der geleistete Kostenvorschuss wurde dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV 2013/74 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | IV - Invalidenversicherung |
Datum: | 01.07.2014 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 22 Abs. 2 ATSG; Art. 85bis IVV. Nachzahlung an bevorschussende Dritte (Krankentaggeldversicherung nach VVG). Die Auseinandersetzung über Bestand oder Höhe einer Rückforderung (wegen Überentschädigung) ist auf dem Zivilrechtsweg zu führen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2014, IV 2013/74). |
Schlagwörter: | Versicherung; Zahlung; Verrechnung; Leistung; Vorschuss; Leistungen; Versicherungsgericht; Überentschädigung; Entscheid; Beschwerdeführers; Rückforderung; Vorschussleistung; Gallen; Rente; Höhe; Sozialversicherung; Forderung; Versicherungsgerichts; Invalidenrente; Verfügung; Kanton; Kantons; Streitigkeit; Franz; Schlauri; Taggeld; IV-Stelle; Rechtsvertreter; Vorschussleistungen |
Rechtsnorm: | Art. 20 AHVG ;Art. 22 ATSG ; |
Referenz BGE: | 128 V 252; |
Kommentar: | - |
Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber und Ralph Jöhl; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Entscheid vom 1. Juli 2014
in Sachen
A. ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Rente (Verrechnung) Sachverhalt:
A.
Am 14. September 2012 teilte die AHV-Ausgleichskasse Exfour der CSS Ver sicherung im Hinblick auf eine allfällige Verrechnung von Leistungen mit, A. stehe für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 30. September 2010 eine Nachzahlung der AHV/IV/EO von Fr. 26'220.-- zu, nämlich für Mai 2009 bis Februar 2010 monatlich je Fr. 1'710.-- und für Juni 2010 bis September 2010 monatlich je Fr. 2'280.-- (bei act. G 1.2). Die CSS als Kollektivtaggeldversicherung gemäss VVG beantragte am 3. Oktober 2012 die Verrechnung für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 30. November 2009 im Betrag von
Fr. 11'970.-- (bei act. G 1.2). Dem Versicherten teilte sie am selben Tag mit, dass sie in dieser Zeit Fr. 33'760.40 an Taggeldern bezahlt habe. Das Zusammentreffen mit der Invalidenrente der IV lasse nun eine Überentschädigung entstehen, weshalb eine Rückforderung nötig sei. Diese werde sie direkt bei der Ausgleichskasse stellen (bei act. G 1.2).
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach dem Versicherten mit Verfügung vom
14. Januar 2013 für die Zeit von Mai 2009 bis Februar 2010 eine Dreiviertelsrente der IV von monatlich Fr. 1'710.-- zu. Mit der Nachzahlung für die zehn Monatsleistungen (von Fr. 17'100.--) brachte sie nebst weiteren Ansprüchen einen Anspruch von Fr. 11'970.-- der Krankentaggeldversicherung zur Verrechnung (act. G 1.1).
B.
Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller für den Betroffenen am 14. Februar 2013 erhobene Beschwerde gegen die IV-Stelle (bezeichnet als Beschwerdegegnerin 1). Die Beschwerde richte sich auch gegen die CSS Versicherung (bezeichnet als Beschwerdegegnerin 2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt, die Verrechnung mit der Forderung der CSS Versicherung von Fr. 11'970.-- sei aufzuheben, eventualiter zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen. Die CSS Versicherung habe eine Überentschädigung und Rückforderung angekündigt.
Obwohl der Beschwerdeführer dem aber nie zugestimmt habe, sei nun die Verrechnung vorgenommen worden. Die CSS Versicherung berufe sich ausschliesslich auf eine Überentschädigung. Eine solche könne aber höchstens dort beginnen, wo das Valideneinkommen übertroffen werde. Dieses belaufe sich bei sieben Monaten auf
Fr. 47'016.--. Die für diese Zeit gutgeschriebenen Leistungen von Fr. 45'730.40 würden die Überentschädigungsgrenze also nicht übersteigen, so dass von einer Verrechnung abzukommen sei.
Nach einer Sistierung bringt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
28. Mai 2013 unter Beilage unter anderem eines Briefwechsels mit der CSS Versicherung vor, die Überentschädigungsgrenze liege gemäss den AVB der CSS Versicherung bei der Höhe des im Vertrag versicherten Taggeldes, vorliegend also bei Fr. 212.10, was pro Jahr Fr. 77'400.-- ausmache. Hier liege die Überentschädigungsgrenze für sechseinhalb Monate bei Fr. 41'932.--. Da die CSS Versicherung Fr. 33'760.-- erbracht habe, verbleibe ein Manko von Fr. 8'172.--. Da sie den November 2009 nur zur Hälfte entschädigt habe, wäre von vornherein nur eine halbe Rente der IV anzurechnen, so dass ohnehin nur Fr. 11'400.-- verrechnet werden könnten. Erbringe die Beschwerdegegnerin (1) in der fraglichen Zeit eine Leistung von Fr. 11'400.-- und bestehe ein Deckungsmanko von Fr. 8'172.--, so verbleibe ein Betrag von Fr. 3'228.--, worüber höchstens eine Verrechnung zulässig sei. Da sie bereits
Fr. 11'970.-- erhalten habe, sei die CSS Versicherung zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Fr. 8'742.-- zurückzuzahlen.
C.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. August 2013 beantragt die Beschwerdegegne-
rin (1) unter Hinweis auf eine Stellungnahme der AHV-Ausgleichskasse Exfour vom
23. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde. Darin war dafürgehalten worden, alle Bedingungen für eine direkte Auszahlung der Vorschussleistungen an die CSS Versicherung gemäss Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV seien erfüllt. Aus den vertraglichen Bestimmungen der CSS Versicherung (20.7 der AVB) ergebe sich ein direktes Rückforderungsrecht gegenüber der AHV/IV. Das Formular habe demnach von der versicherten Person nicht unterschrieben werden müssen. Die Periodengerechtigkeit sei gegeben und der Rückforderungsbetrag übersteige die möglichen Leistungen nicht.
D.
Mit Replik vom 20. September 2013 bringt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, der Hinweis auf Art. 20.7 der AVB der CSS Versicherung helfe nicht weiter, da zur effektiven Auszahlung zur Berechtigung zur Auszahlung der Beschwerdegegnerin bei Einspruch des Rentenbezügers nichts abzuleiten sei. Es handle sich nicht um Vorschussleistungen, sondern um eine in der Berechnung umstrittene Überentschädigung. Der Beschwerdeführer habe sich rechtzeitig dagegen gewehrt, dass die ganzen Fr. 11'970.-- an die CSS Versicherung gezahlt würden. Im Umfang von Fr. 8'172.-- sei die Verrechnung aufzuheben, da sie materiell falsch gewesen sei. Die CSS Versicherung sei primär zur Rückleistung verpflichtet.
E.
Von der ihr mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 eingeräumten Möglichkeit, zur Replik des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, hat die Beschwerdegegnerin (1) keinen Gebrauch gemacht.
Erwägungen:
1.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2013 hat die Beschwerde gegnerin (1) unter anderem eine Verrechnung ihrer Nachzahlung von IV-Invalidenrenten des Beschwerdeführers für die Zeit vom Mai 2009 bis Februar 2010 mit einer Forderung der CSS Versicherung, der Kollektivtaggeldversicherung des Beschwerdeführers nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG), in der Höhe von
Fr. 11'970.-- angeordnet. Möglicher Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde bildet einzig diese Verfügung der Beschwerdegegnerin (1), strittig ist davon allein die Rechtmässigkeit der Verrechnungsanordnung.
Insofern der Beschwerdeführer (infolge zu hoher Verrechnung durch die Invalidenversicherung) in der Replik eine Forderung gegen die CSS Versicherung stellt, beschlägt der Antrag nicht das Beschwerdeverfahren gegen die angefochtene IV- Verfügung, sondern ist allenfalls Gegenstand einer privatrechtlichen Streitigkeit (vgl.
unten E. 4.5). Ob der Beschwerdeführer aber mit der Beschwerdeschrift eine Streitigkeit aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (in Form einer privatrechtlichen Krankentaggeldversicherung nach VVG) anhängig machen wollte bzw. gemacht hat, über welche im Kanton St. Gallen gemäss Art. 9 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO; sGS 961.2) in Verbindung mit Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) das Versicherungsgericht als einzige kantonale Instanz entscheidet, kann vorliegend offen bleiben. Dieser Entscheid befasst sich allein mit der IV-Beschwerde.
2.
Art. 50 Abs. 2 IVG sieht für die Verrechnung der IV eine sinngemässe Anwendung von Art. 20 Abs. 2 AHVG vor, welcher aber einzig Verrechnungen unter Sozialversicherungen - und nicht den Einbezug einer Privatversicherung wie der VVG- Krankentaggeldversicherung - erfasst.
Art. 22 Abs. 2 ATSG hält (als Ausnahme vom allgemeinen Abtretungs- und Verpfändungsverbot für den Anspruch auf Leistungen von Sozialversicherungsträgern nach Abs. 1) fest, dass Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers einerseits dem Arbeitgeber der öffentlichen privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), sowie anderseits einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b), abgetreten werden können. Die Rechtsprechung hat dargelegt, es habe (entgegen dem Wortlaut) nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, die Drittauszahlung von Nachzahlungen der IV (mit Art. 22 Abs. 2 ATSG neu und zusätzlich) von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass die versicherte Person ihre Nachzahlungsforderung vorgängig an den bevorschussenden vorleistenden Dritten abgetreten hat (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S H. vom 18. April 2006, I 428/05). Geregelt wurde in der genannten Bestimmung nicht die Abtretung von Nachzahlungen, sondern die "Nachzahlung an bevorschussende Dritte". Es handelt sich um eine gesetzliche Ermächtigung der Sozialversicherer, die Nachzahlung mit befreiender Wirkung an den bevorschussenden Dritten auszuzahlen. Der korrespondierende gesetzliche Inkassoanspruch des privaten bevorschussenden Dritten wird in Form eines [neben
Art. 50 Abs. 2 IVG stehenden] Verrechnungsanspruchs verwirklicht, wie sich aus
Art. 85bis Abs. 1 IVV ergibt. Durch eine Verfahrenskoordination wird auch zu Gunsten von Nicht-Sozialversicherern, die eine Vorleistung Vorschüsse erbringen, eine beschränkte systemübergreifende Verrechnungsmöglichkeit mit den Zielen der Überentschädigungsvermeidung, der Leistungskoordination und der Inkassohilfe bei der Rückabwicklung von Vorleistungen geschaffen (vgl. Franz Schlauri, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in: René Schaffhauser/ Franz Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2004, St. Gallen 2004, S. 190 bis 192). - Nach Art. 85bis Abs. 1 IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Als Vorschussleistungen gelten gemäss Art. 85bis Abs. 2 IVV freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), und vertraglich aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle nach Art. 85bis Abs. 3 IVV höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden.
Die Krankentaggeldversicherung nach VVG fällt in den Anwendungsbereich von Art. 85bis IVV (vgl. Bundesgerichtsentscheid i/S R. vom 28. Oktober 2008, 9C_300/08; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A. 2009, N 34 und 36 zu Art. 22). - Die in das System der zweigübergreifenden Verrechnung (der Sozialversicherungsträger) nicht eingeschlossene Privatversicherung muss sich mit den (eingeschränkten) Möglichkeiten der Nachzahlung an bevorschussende Dritte begnügen (vgl. Franz Schlauri, a.a.O., S. 160).
3.
Verrechenbar sind im dargelegten Zusammenhang nur Nachzahlungen. Der IV- Invalidenrenten-Nachzahlungsanspruch des Beschwerdeführers beläuft sich gemäss der angefochtenen Verfügung insgesamt auf Fr. 17'100.-- (für 1. Mai 2009 bis
28. Februar 2010).
Des Weiteren können nur Forderungen aus Vorschussleistungen zur Verrechnung gebracht werden. Eine Vorschussleistung im Hinblick auf eine zu erwartende Invalidenrente stellt jede Leistung dar, die dasselbe soziale Risiko wie die Invalidenrente (krankheitsbedingte Erwerbseinbusse) deckt, aber entsprechend der (meist selbst definierten) Einordnung in die koordinationsrechtliche Rangfolge erst nach der Invalidenrente erscheint und deshalb - ex post betrachtet - koordinationsrechtlich zu Unrecht ausgerichtet worden sein kann (sogenannte sachlich kongruente Leistung, vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S P. vom 8. Mai 2009, IV 2008/143, mit Hinweis auf Franz Schlauri, a.a.O., S. 197; vgl. auch den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S Z. vom 9. Dezember 2005, I 632/03 E. 3.3.4). Das trifft vorliegend auf die Krankentaggelder für Unternehmen gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, Ausgabe 01.2004) der CSS Versicherung zu. Denn nach deren Art. 20.1 ergänzt diese Versicherung nach Ablauf
der Wartefrist Leistungen, welche die versicherte Person unter anderem aus einer schweizerischen Sozialversicherung erhält, bis zur Höhe des im Vertrag versicherten Taggeldes. Gemäss Art. 20.7 der AVB kann die CSS Versicherung die erbrachten Leistungen direkt beim zuständigen Sozialversicherer geltend machen. Soweit nicht bereits das Überentschädigungsabschöpfungs- bzw. Rückforderungsrecht auf der Grundlage der sozialversicherungsrechtlichen Gerichtspraxis, die das privatversicherungsrechtliche Bereicherungsverbot anerkennt (vgl. BGE 128 V 252 E. 5b), für sich allein genügt (so erkannt im erwähnten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2008/143), ist damit auch ein eindeutiges "Rückforderungsrecht" statuiert. Das Erfordernis der sachlichen Kongruenz
bzw. der Vorschussleistung nach Art. 85bis Abs. 2 IVV ist (ebenso wie allenfalls jenes
des eindeutigen Rückforderungsrechts) erfüllt. Die CSS Versicherung hat im Übrigen, was allerdings nicht relevant ist (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S A. vom 20. August 2007, IV 2006/178), in einem Schreiben an den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 7. März 2013 (act. G 3.1.2) eine
Zustimmung zur Verrechnung geltend gemacht.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Verrechnung in ihrer Höhe. Auch noch nicht rechtskräftige und selbst bestrittene (Rück-) Forderungen einer Sozialversicherung dürfen mit Ansprüchen des Versicherten verrechnet werden. Der Sozialversicherungsträger, der die Nachzahlung schuldet, darf die Verrechnung nach einer Prüfung - nur, aber immerhin - der Plausibilität der Existenz der Forderung der andern Verwaltungseinheit anordnen (vgl. dazu den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S B. vom 11. Januar 2005, IV 2004/54, aufgehoben aus anderem Grund; vgl. Franz Schlauri, a.a.O., S. 159, 166, 192). Aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Praktikabilität soll nämlich eine vorzeitige Verrechnung zulässig sein (vgl. IV 2008/143; Franz Schlauri, a.a.O., S. 162).
Im vorliegenden Verfahren ist zu beurteilen, ob die CSS Versicherung eine Vorschussleisung auf die betroffene Nachzahlung erbracht habe (d.h. eine Leistung, die dasselbe soziale Risiko wie die Invalidenrente deckt, aber koordinationsrechtlich gemäss den AVB der CSS Versicherung erst nach ihr kommt), was bei ihren nach der Aktenlage ausgerichteten Taggeldern (unten E. 4.3) grundsätzlich der Fall ist.
Im Übrigen darf die Nachzahlung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden. Den Beilagen zum Schreiben der CSS Versicherung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 7. März 2013 (namentlich act. G 3.1.5) ist zu entnehmen, dass die CSS Versicherung dem Beschwerdeführer im Zeitraum der Bevorschussung, d.h. vom 1. Mai 2009 bis 30. November 2009, insgesamt
Fr. 33'766.40 an Taggeldern ausgerichtet hat (bei einer Deckungshöhe von 80 %; für November 2009 nur ein halbes Taggeld bei 50 % Arbeitsunfähigkeit, Fr. 2'545.20). Sie hat approximativ den gesamten Erwerbsausfall auf 80 % ausgeglichen. Der IV- Nachzahlungsanspruch beläuft sich für den genannten Zeitraum der sieben Monate vom 1. Mai 2009 bis 30. November 2009 auf Fr. 11'970.-- (7x Fr. 1'710.--). Insofern besteht zeitliche Kongruenz und ist ein Vorschuss plausibel.
Damit sind die Voraussetzungen der Verrechnung, welche in diesem Verfahren
überprüft werden können, erfüllt.
Nicht geprüft werden kann, ob und inwiefern durch das Zusammenfallen der Leistungen beim Beschwerdeführer allenfalls eine Überentschädigung entstanden wäre. Die Auseinandersetzung über Bestand Höhe einer Rückforderung (wegen Überentschädigung) hat ausschliesslich zwischen der fordernden Verwaltungseinheit (Krankenkasse) und dem betroffenen Versicherten zu erfolgen (vgl. ZAK 1989 S. 322 ff.). Das Bundesgericht hat entschieden, dieser Grundsatz, wonach sich die IV-Stelle mit einer solchen Streitigkeit nicht zu befassen hat, gelte auch, wenn privatversicherungsrechtliche Leistungen zurückgefordert würden und die versicherte Person dementsprechend zur Bestreitung der Forderung den zivilrechtlichen Rechtsweg einzuschlagen habe. Der Umstand, dass die zivilprozessuale Klägerrolle für die Betroffenen hinsichtlich Beweislast und Kostenrisiken ungünstiger sei als die Stellung im Sozialversicherungsverfahren, vermöge kein abweichendes Ergebnis zu begründen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S S. vom
21. Oktober 2004, I 296/03 E. 4.2). Bestand und Höhe einer durch den IV- Rentenanspruch des Beschwerdeführers ausgelösten VVG-Rückforderung der CSS Versicherung (damit auch die Höhe der Überentschädigungsgrenze) - bzw. einer Forderung des Beschwerdeführers gegen die CSS Versicherung infolge deren vorliegend als zulässig erklärten Inkassos der IV-Nachzahlung in der Höhe ihres Vorschusses - sind demnach aufgrund der privatrechtlichen Natur (aus Vertrag) der nach VVG ausgerichteten Krankentaggelder ausschliesslich auf dem Zivilrechtsweg zu klären.
5.
Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das IV-Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Da es sich bei Streitigkeiten um Verrechnung bzw. Drittauszahlung an bevorschussende Dritte nicht um solche Streitigkeiten um die Bewilligung Verweigerung von IV-Leistungen handelt (vgl. Entscheid des Eidge
nössischen Versicherungsgerichts i/S Z. vom 9. Dezember 2005, I 632/03, noch zu Art. 132 OG), sind vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.--
zurückzuerstatten.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
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