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Urteil Versicherungsgericht (SG - IV 2013/598)

Zusammenfassung des Urteils IV 2013/598: Versicherungsgericht

Die Beschwerdeführerin, A., beantragte Leistungen der Invalidenversicherung, erhielt eine halbe Rente ab Februar 2006. Nach Anzeigen über unrechtmässige Leistungsbezüge und weiteren Abklärungen hob die IV-Stelle die Rente auf und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Versicherungsgericht hob diese Entscheidung auf, das Bundesgericht wies die Beschwerde der IV-Stelle ab und überwies den Fall zur Überprüfung des Leistungsanspruchs. Die IV-Stelle stellte die Rente auf Ende April 2009 ein. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Anwalt, erhob Beschwerde und forderte die Fortsetzung der Rente. Es folgten weitere Abklärungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit und der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin. Letztendlich wurde die Rente der Beschwerdeführerin auf den 31. Dezember 2013 hin eingestellt. Die Gerichtskosten von CHF 600 trägt die Beschwerdegegnerin, und die Beschwerdeführerin erhält eine Parteientschädigung von CHF 3'500.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV 2013/598

Kanton:SG
Fallnummer:IV 2013/598
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:IV - Invalidenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid IV 2013/598 vom 13.05.2016 (SG)
Datum:13.05.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. Aufhebung einer Invalidenrente bei einer Verbesserung des Gesundheitszustands (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Galle vom 13. Mai 2016, IV 2013/598).
Schlagwörter: Arbeit; Rente; Arbeitsfähigkeit; Kinder; Erwerb; Verfügung; Gutachten; Meldepflicht; Leistung; Verbesserung; Anspruch; Sachverhalt; Gesundheitszustand; Invalidität; Bundesgericht; IV-Stelle; Begutachtung; Bäckerei; Familie; Beurteilung; Meldepflichtverletzung; Erwerbstätigkeit; Gutachter; Veränderung; üher
Rechtsnorm: Art. 17 ATSG ;Art. 31 ATSG ;Art. 320 OR ;Art. 335b OR ;
Referenz BGE:112 V 372; 125 V 369; 130 V 349; 130 V 351; 133 V 108;
Kommentar:
Adrian Staehelin, Zürcher 4. A., Art. 320 OR, 2006

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV 2013/598

Besetzung

Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen

Miriam Lendfers und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Fides Hautle

Geschäftsnr.

IV 2013/598

Parteien

A. ,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Gemperli, advokatur am brühl, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen, gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin, am Verfahren beteiligt Pensionskasse G. , Beigeladene, Gegenstand

Rentenrevision (Einstellung) Sachverhalt

A.

    1. A. , seit 1995 in der Schweiz wohnhaft und zuletzt als Officemitarbeiterin tätig gewesen, meldete sich am 27. Februar/8. März 2006 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte namentlich Berufsberatung und eine Rente. Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab. Namentlich holte sie ein bidisziplinäres (psychiatrisches und rheumatologisches) Gutachten des Medizinischen Gutachtenzentrums St. Gallen vom 18. Oktober 2007 (act. 38) sowie eine Ergänzung vom 6. Januar 2008 (act. 45) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 16. Juli 2008 (act. 63) ab 1. Februar 2006 eine halbe Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 50 %) zu.

    2. Aufgrund einer Meldung vom April 2009, wonach die Versicherte als Tagesmutter arbeite und zu Unrecht Leistungen beziehe, erteilte die Sozialversicherungsanstalt/IV- Stelle nach Beantwortung einer Anfrage durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. 67) im August 2009 einen Überwachungsauftrag. Im September 2009 erhielt sie zwei weitere Anzeigen betreffend Tätigkeiten der Versicherten in zwei Bäckereien. Am

      8. September und 14. Oktober 2009 (act. 70 und 72) wurden Ermittlungsberichte eingereicht. In einem Fragebogen für Rentenrevision gab die Versicherte am 30. Oktober 2009 (act. 74) an, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben. Sie sei seit

      dem 16. September 2009 in einer Bäckerei/Konditorei beschäftigt (eine Stunde bis zwei Stunden pro Tag). Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle nahm in der Folge diverse weitere Abklärungen vor (Verlaufsbericht von Dr. B. vom 16. November 2009, act. 77; RAD-Stellungnahme vom 4. Dezember 2009, act. 78; Arbeitgeberbescheinigung

      vom 9. Dezember 2009, act. 79; Standortgespräch vom 24. Februar 2010, act. 83 f.;

      Ermittlungsbericht vom 1. März 2010, act. 85; Verlaufsbericht von Dr. C. vom 3. August 2010, act. 90) und sah schliesslich eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung vor. Die MEDAS Zentralschweiz hielt in ihrem Gutachten vom 6. Januar 2011 (act. 93) fest, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten könne die Versicherte uneingeschränkt ausüben. Nach Einholen der Stellungnahme eines RAD- Arztes (act. 95) und einem Vorbescheidverfahren (act. 96 ff.) hob die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle die Invalidenrente der Versicherten mit Verfügung vom 29. April 2011 (act. 106) auf, da nach Observation und neuer Begutachtung Beweismittel vorlägen, aufgrund derer auch rückwirkend eine neue Beurteilung der Invalidität angezeigt sei. Es sei davon auszugehen, dass sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit nie eine relevante Einschränkung bestanden habe. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. - Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 30. Mai 2011 (act. 108-2 ff.) mit Entscheid vom 24. Mai 2012 (act. 126) unter Aufhebung der Verfügung gut. Die hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Sozialversicherungsanstalt/ IV-Stelle vom 10. Juli 2012 (act. 127) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Juli 2013 (act. 131) ab und überwies die Sache an die IV-Stelle, damit sie den Leistungsanspruch der Versicherten unter dem Titel der materiellen Revision im Sinn von Art. 17 ATSG überprüfe, den Zeitpunkt der allfälligen Anspruchsaufhebung bzw. - herabsetzung auch mit Blick auf eine mögliche Meldepflichtverletzung seitens der Versicherten festlege und entsprechend neu verfüge.

    3. Mit Vorbescheid vom 4. September 2013 (act. 133 f.) stellte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Versicherten in Aussicht, deren Rente auf Ende April 2009 einzustellen. Hiergegen liess sie am 2. Oktober 2013 (act. 135) Einwand erheben und beantragen, von der rückwirkenden Rentenaufhebung sei abzusehen. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 (act. 136) hob die

Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle die Rente der Versicherten auf Ende April 2009 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

B.

Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Gemperli für die Betroffene am 2. Dezember 2013 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Rente weiterhin, eventuell bis Mai 2011, auszurichten. Sowohl die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe im Februar 2009 mit einer Erwerbstätigkeit begonnen, wie jene, sie sei damals voll arbeitsfähig gewesen, seien unzutreffend. Aus dem MEDAS-Gutachten würden sich keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor den Untersuchungen von Ende 2010 ziehen lassen. Der Beginn der neu geschätzten Arbeitsfähigkeit werde vielmehr auf den 17. Dezember 2010 datiert. Eine frühere Verbesserung der Erwerbsfähigkeit sei durch nichts belegt. Bei der Bäckerei D. habe die Beschwerdeführerin einen nicht entlöhnten Arbeitsversuch unternommen. Eine angebliche entgeltliche Tätigkeit als Tagesmutter für die Familie E. sei durch nichts nachgewiesen. Die angebotenen Beweismittel wie eine Befragung des betreffenden Vaters und das Einholen einer Steuerauskunft über ihn seien nicht geprüft worden. Es hätte sich ergeben, dass die Familie nicht in der Lage gewesen sei, Geld für eine Tagesmutter auszugeben, aber auch, dass das damalige gelegentliche Kinderhüten nicht mit den Diensten einer Tagesmutter gleichgesetzt werden könne. Die Beschwerdegegnerin behaupte, die Beschwerdeführerin habe in aktenwidriger Weise erklärt, die betreffende Familie wohne im gleichen Haus wie sie. Im Jahr 2009 sei das aber der Fall gewesen; erst etwa im Juli 2012 sei die Familie E. ein paar Häuser weiter weggezogen. Der Denunziant, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin stütze, habe angegeben, die Kinder seien zwei und vier bis fünf Jahre alt gewesen, die Beschwerdeführerin aber habe erklärt, das eine Kind gehe in den Kindergarten, das andere in die zweite Klasse. Da die Beschwerdegegnerin die Amtsauskunft zum Alter nicht eingeholt habe, stehe fest, dass der Denunziant entweder nicht gewusst habe, wovon er spreche, er das Alter bewusst zu tief angegeben habe. Das Hüten habe keine allzu grosse Herausforderung mehr dargestellt. Etwas weniger als einen Monat nach Abschluss des Arbeitsvertrags

mit der Bäckerei F. habe die Beschwerdeführerin den Revisionsfragebogen erhalten und diesen weniger als zehn Tage nach Erhalt mit der korrekten Deklaration der Tätigkeit zurückgesandt. Auf diese Meldung hin hätte die Beschwerdegegnerin ein Verfahren der amtlichen Revision einleiten können, ohne Detektive einzuschalten und die Ärzte durch die Betrugsbekämpfungsabteilung massiv zu beeinflussen.

C.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht habe verbindlich festgestellt, dass wesentliche Veränderungen des Sachverhalts eingetreten seien. Einerseits sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands anzunehmen und anderseits sei eine Erwerbsaufnahme dokumentiert. Beide Revisionsgründe rechtfertigten eine Anpassung des Rentenanspruchs. Das Bundesgericht habe wegen der Meldepflichtverletzung eine rückwirkende Korrektur als angezeigt betrachtet. Einerseits bestünden Zweifel, ob je eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, und anderseits bestünden Anhaltspunkte für eine Verbesserung, was sich nicht ausschliesse. Die Beschwerdeführerin habe im Februar 2010 bestätigt, dass sie die Kinder der Familie

E. seit rund einem Jahr, also seit etwa Februar 2009, betreut habe. Sie habe auch bekannt gegeben, im Januar Februar 2009 im Rahmen eines Arbeitsversuchs in einer Bäckerei gearbeitet zu haben. Nach eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin über Monate hinweg an mehreren Tagen pro Woche während rund vier Stunden die Kinder eines arbeitstätigen Paares betreut. Dass dies unentgeltlich erfolgt sei, sei unglaubwürdig, könne aber offen bleiben, weil das Zustandekommen eines Vertrags zu vermuten sei. Eine antizipierende Beweiswürdigung habe einen Verzicht auf die Befragung des Vaters der Kinder gerechtfertigt. Habe sich die Beschwerdeführerin zu einem regelmässigen Hüten der Kinder verpflichten können, so sei von einem Abklingen der depressiven Symptomatik auszugehen. Es könnten keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass sich die Beschwerdeführerin zu Beginn des Jahres 2009 wieder besser gefühlt und sich zumindest als teilarbeitsfähig eingeschätzt habe. Die Erwerbsaufnahmen bildeten den Anlass für die Rentenrevision. Die Anträge der Beschwerdeführerin seien wechselhaft und schlecht nachvollziehbar. Wie das Bundesgericht überzeugend festgestellt habe, sei von Meldepflichtverletzungen auszugehen. Diese beträfen sowohl die Erwerbsaufnahmen als auch die Verbesserung

des Gesundheitszustands. Mit den MEDAS-Gutachtern sei schliesslich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei.

D.

Mit Replik vom 1. Juli 2014 bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor, die Ausführungen des Bundesgerichts würden keine verbindlichen Weisungen enthalten. Das Gericht schreibe von einer zu tätigenden Prüfung des Rentenanspruchs, von einer allfälligen Anspruchsaufhebung bzw. -herabsetzung und einer möglichen Meldepflichtverletzung. Dass die Beschwerdeführerin bereits im Juni 2009 ausweislich und auch nach ihren Angaben als Tagesmutter und Reinigungsfrau tätig gewesen sei, stelle ein blosses obiter dictum zu einem Sachverhalt ausserhalb des damaligen Streitgegenstands dar. Andernfalls wäre der Beschwerdeführerin damit das rechtliche Gehör verweigert worden, was nicht anzunehmen sei. Hiervon sei die Beschwerdegegnerin offensichtlich ebenfalls ausgegangen, habe sie die Rente doch bereits auf Ende April 2009 - also auf einen Zeitpunkt Monate lang vor dem vom Bundesgericht genannten Datum - aufgehoben. Sei nicht erwiesen, dass für das Hüten ein Entgelt bezahlt worden sei, so erweise sich die Bezeichnung als Tagesmutter als verfehlt und es handle sich nicht um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Weshalb eine Meldepflicht bestanden haben sollte, sei unter diesen Umständen unerfindlich. Es sei nicht erstellt, dass die Familie E. Dienste auf Zeit in Anspruch genommen habe, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu er¬warten sei. Die Umstände seien nicht abgeklärt worden. Wäre der Tatbestand erfüllt, so hätte die Arbeitnehmerin Anspruch auf Lohn. Bevor sie diesen aber wahrnehme und den Anspruch geltend mache, liege keine Erwerbstätigkeit vor, die der Invalidenversicherung gemeldet werden müsste. Die Beschwerdegegnerin taxiere eine Befragung des angeb¬lichen Lohnzahlers als untaugliches Mittel. In ihrer antizipierenden Beweiswürdigung dürfe sie aber nicht so weit gehen, unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen ein Schwarzarbeitsverhältnis zu unterstellen. Habe aber kein (Schwarz-) Arbeitsverhältnis vorgelegen, so habe es auch keine Meldepflichtverletzung gegeben. Da über Umfang und Anforderungen des Kinderhütens nichts abgeklärt worden sei, könne auch nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustands ausgegangen werden, die zu melden gewesen wäre. Die Meldung sei rechtzeitig erfolgt.

E.

Die Beschwerdegegnerin hat am 3. September 2014 auf die Erstattung einer Duplik verzichtet.

F.

Mit Schreiben der Gerichtsleitung vom 8. März 2016 ist die Pensionskasse G. zum Prozess beigeladen worden. - Sie beantragt in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2016 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

    1. Im Streit liegt die Verfügung vom 31. Oktober 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin anpassungsweise auf Ende April 2009 hin aufhob.

    2. Bevor eine Rente revisionsweise aufgehoben werden kann, muss geprüft werden, ob die Verwertbarkeit der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gegeben sei ob es hierzu vorerst beruflicher Massnahmen bedürfe (vgl. Bundesgerichtsentscheid i/S S. vom 28. April 2008, 9C_720/07). Sowohl die Rentenfrage als auch die Frage eines allfälligen Anspruchs auf berufliche Massnahmen bilden vorliegend demnach Anfechtungsgegenstand.

2.

    1. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.

    2. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt dagegen praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 372 E. 2b; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 203). Ob eine revisionsbegründende Änderung eingetreten ist, beurteilt sich nach einer neueren Rechtsprechung durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten (der versicherten Person eröffneten) rechtskräftigen Verfügung bestand, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108), mit demjenigen zur Zeit der streitigen Neubeurteilung (BGE 130 V 351 E. 3.5.2; BGE 125 V 369 E. 2).

3.

    1. Mit der in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 16. Juli 2008 hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2006 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zugesprochen. Sie war dabei von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen und in einer adaptierten Tätigkeit von 50 % ausgegangen. Dabei hatte sie sich auf das Gutachten vom Oktober 2007 (samt Ergänzung vom Januar 2008) gestützt.

      1. Bei der damaligen rheumatologischen Untersuchung hatte ein chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom links bei/mit degenerativen Veränderungen L3/4 bis L5/S1, Fehlstatik bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance, Deconditioning- Syndrom und Symptomausweitung und Verdeutlichungstendenz vorgelegen. Diverse Prüfungen waren nicht durchführbar gewesen (befürchtete Schmerzauslösung, mangelnde Kooperation, ubiquitäre Hyperalgesie, Gegenhalten,

        Ausweichbewegungen). Der Gutachter der Rheumatologie hatte festgestellt, die subjektiv empfundenen und im Rahmen der Untersuchung demonstrierten funktionellen

        Einschränkungen würden ein angesichts der objektivierbaren körperlichen Veränderungen zu erwartendes Mass bei weitem überschreiten. Es seien zahlreiche Inkonsistenzen aufgetreten. Er hatte sich veranlasst gesehen, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf einen Vergleich mit bezüglich der strukturellen Veränderung ähnlichen Fällen zu stützen, also medizinisch-theoretisch vorzunehmen. Er hatte die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf diese Weise auf 30 % geschätzt, je zur Hälfte zurückzuführen auf einen Bedarf an Kurzpausen und auf ein leicht verlangsamtes Arbeitstempo. Die Einschränkung sei mit dem augenfälligen Deconditioning-Syndrom nach mehrmonatiger vollständiger Arbeitsabsenz zu begründen.

      2. Der damalige Gutachter der Psychiatrie hatte (schliesslich) festgehalten, es lägen eine mittelgradige depressive Episode (ohne psychotische Symptome) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (bei fehlenden Ressourcen) vor. Das psychische Zustandsbild, bei welchem vor allem der fehlende Antrieb und die psychomotorische Hemmung imponiert hätten, sei aller Wahrscheinlichkeit nach wesentlich durch die Selbstlimitierung beeinflusst. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 50 %.

    1. Bei der späteren Begutachtung vom Oktober 2010 (Gutachten vom Januar 2011) in Kenntnis von Observationsmaterial wurde für körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten (mit einer Belastungslimite von 10 kg) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt.

      1. Unter rheumatologischem Aspekt wurde ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits (linksbetont) mit Osteochondrosen mit Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1, aktuell ohne sichere Nervenwurzelkompression, und mit Adipositas, diagnostiziert. Aufgrund der Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule sei die Beschwerdeführerin für körperlich schwere Tätigkeiten arbeitsunfähig. Ein mehrheitlich weichteilrheumatisches Zervikobrachialsyndrom beidseits, die Tendenz zu generalisiertem Weichteilrheumatismus und eine leichtgradige Femoropatellararthrose links schränkten die Arbeitsfähigkeit hingegen nicht ein. Der Rheumatologe hielt fest, unter Würdigung des Observationsmaterials (das insgesamt eher langsame, bedächtige Bewegungs- und Arbeitsabläufe zeige) müsse man zur Erkenntnis kommen, dass das vorgezeigte Bewegungsmuster nur partiell der Realität entspreche und die

        Beschwerdeführerin sich in anderen Situationen anders verhalte. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich heute nicht mehr begründen.

      2. Von psychiatrischer Seite wurde als Diagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen erhoben. Diese Diagnose sei eher in der Nähe eines Aggravationsverhaltens (sc. als einer Depression) einzuordnen. Die psychische Situation zeige wohl Züge einer depressiven Erkrankung, eine wirkliche Depression, wie sie früher wiederholt postuliert worden sei, lasse sich bei fehlenden Kernsymptomen aber nicht objektivieren.

    2. In somatischer Hinsicht ist demnach darauf hinzuweisen, dass das lumbospondy- logene Syndrom im jüngeren Gutachten auch rechts (weniger als links) diagnostiziert worden ist und dass dazu (nach der medizinischen Beurteilung je die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigend) das Zervikobrachialsyndrom beidseits und die Femoropatellararthrose links kamen. Zwar fehlt im jüngeren Gutachten, obwohl es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass sich hinsichtlich der schon bei der Vorbegutachtung vorgefundenen strukturellen Veränderungen eine Verbesserung ergeben haben könnte, eine Stellungnahme zur damaligen, auf einem Vergleich mit ähnlichen Fällen basierenden Arbeitsunfähigkeitsschätzung von 30 %. Dennoch kann insgesamt als überzeugend betrachtet werden, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht bei der zweiten Begutachtung (wie dabei festgestellt) für schwere Arbeit nicht gegeben, für adaptierte Tätigkeiten aber nicht wesentlich eingeschränkt war. Denn schon der im Jahr 2007 begutachtende Rheumatologie hatte für denkbar gehalten, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin binnen sechs bis zwölf Monaten durch rekonditionierende Behandlung auf 100 % gesteigert werden könnte. Eine gewisse zwischenzeitliche Rekonditionierung lässt sich nach den vorliegenden Umständen annehmen, zumal im jüngeren Gutachten auch von einem entsprechenden Mangel nichts mehr erwähnt wird.

    3. Was den psychiatrischen Aspekt betrifft, ergibt sich Folgendes:

      1. Bei der zweiten Begutachtung von 2010 war im Unterschied zur ersten im Jahr

        2007 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (mehr) erhoben worden.

      2. Für einen unveränderten psychiatrischen Zustand kann zwar sprechen, dass der Psychiater bei der Untersuchung vom Oktober 2010 bei der Beschwerdeführerin (ebenfalls immer noch) viele Züge einer depressiven Erkrankung erkannte. Sie präsentierte sich ihm verlangsamt, affektarm, kraft- und interesselos (allerdings mit Ausnahme einer provozierbaren heftigen verbalen Reaktion auf Vorhalt der Observationsergebnisse und der Wirksamkeit einer Pharmakotherapie hin). Der Gutachter hielt zudem fest, sie verfüge nur über minimale Ressourcen und eine minimale Introspektionsfähigkeit. Sie wirkte psychomotorisch etwas reduziert, insgesamt eher dysphorisch. Eine gewisse psychomotorische Verlangsamung der Beschwerdeführerin kann im Übrigen auch aufgrund der Bilder der Observation zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme nicht ausgeschlossen werden. Im Gutachten vom Januar 2011 wurde des Weiteren auf entsprechende Frage hin erklärt, seit der letzten Begutachtung habe sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich und anhaltend geändert. Es sei auch am früheren Vorliegen einer Depression zu zweifeln. Es habe wohl nie eine versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen vorgelegen. Die Problematik sei wahrscheinlich etwa dieselbe, doch habe sich vor allem die psychiatrische Beurteilung geändert (wenngleich die frühere Beurteilung nicht als offensichtlich falsch beurteilt werden könne). Denn aus dem (bereits früher erkannten) kontextabhängigen Auftreten der Beschwerden müsse zwingend geschlossen werden, dass sie mit der nötigen Willensanspannung überwunden werden könnten bzw. gar nicht bestünden.

      3. Bei der Begutachtung von 2007 hatte der Gutachter der Psychiatrie aber verneint, dass ein Aggravationsverhalten vorliege bzw. die Beschwerden bewusst bewusstseinsnah im Sinn eines sekundären Krankheitsgewinns zur Durchsetzung eigener Wünsche nach Versorgung, Entlastung Zuwendung eingesetzt würden. Und er hatte diese Beurteilung mit der Konstanz der Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Bereitschaft, sich einer adäquaten Behandlung zu unterziehen, auch plausibel begründet. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe die Erkrankung zu einem wesentlichen Verlust der bisherigen Lebensqualität, der Qualität der familiären Beziehungen und zu grosser Einschränkung in weitgehend allen - nicht nur den unangenehmen und fordernden - Aktivitäten des täglichen Lebens geführt. Die Beschwerdeführerin hatte ihm berichtet, sie leide unter Hoffnungslosigkeits- und Sinnlosigkeitsgefühlen, Grübeln, Unruhe und einer Störung der Vitalgefühle mit

        Antriebsverlust. Sie sei unfähig, sich über Dinge zu freuen, die sie früher gefreut hätten. Soziale Kontakte meide sie und sie ziehe sich zurück. Sie denke häufig an Suizid. Der Gutachter hatte danach in nachvollziehbar begründeter Weise auf eine depressive Erkrankung geschlossen. - Der im Jahr 2010 begutachtende Psychiater dagegen konnte feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch die Erkrankung ihre psychische Erlebnisfähigkeit nicht eingebüsst habe und ihre Tage noch als ausgefüllt erlebe. Sie hatte ihm angegeben, sie arbeite in der Bäckerei, mache Spaziergänge mit dem Ehemann, begebe sich tagsüber unter die Leute, empfange Besuche, spüre die Schönheit der Natur, freue sich über ein gelungenes Essen und nehme an den Entwicklungsfortschritten der Kinder teil. Der Gutachter konnte auch die Kernsymptome der Depression nicht erheben und schloss, dieses Leiden liege nicht vor.

      4. Was die Aspekte der psychischen Erlebnisfähigkeit, der Lebensqualität und der Aktivitäten der Beschwerdeführerin betrifft, zeigt sich aus den Darlegungen in den Gutachten demnach, dass bei der ersten und bei der zweiten Begutachtung, die drei Jahre auseinander liegen, unterschiedliche Befunde vorgefunden wurden. Das rechtfertigt es, von einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustands im Lauf der massgeblichen Zeit, also einer tatsächlichen Sachverhaltsveränderung, und nicht allein einer abweichenden jüngeren medizinischen Einschätzung von unveränderten tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Die Gutachter haben eine wahrscheinlich etwa unveränderte Problematik angenommen und gleichzeitig eine Veränderung nicht ausgeschlossen, haben sie doch festgehalten, die frühere medizinische Beurteilung sei nicht offensichtlich falsch gewesen und es sei zu berücksichtigen, dass zwischen der Vorbegutachtung und der Observation ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liege. Als Ausdruck dieser relevanten Sachverhaltsveränderung ist vorliegend zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich eine teilzeitliche Arbeit aufnehmen konnte.

    4. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass sich der medizinische Sachverhalt im Zeitraum zwischen den beiden Begutachtungen (vom Mai/Juli 2007 und vom Oktober 2010) und, was rechtlich relevant ist, zwischen den Verfügungen vom 16. Juli 2008 und vom 31. Oktober 2013, erheblich verändert hat, und zwar mit der Folge, dass

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei der zweiten Begutachtung nicht mehr vorlag.

3.6

      1. Was den Zeitpunkt des Eintritts der massgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustands betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Gutachten für eine Zeit ab dem 17. Dezember 2010 (Datum der Schlussbesprechung) bescheinigt wird (act. 93-20).

      2. Die Beschwerdegegnerin macht jedoch geltend, da und als sich die Beschwerdeführerin zu einem regelmässigen Hüten der Kinder habe verpflichten können, sei die depressive Symptomatik abgeklungen gewesen. Sie habe sich zu Beginn des Jahres 2009 denn auch selbst zumindest als teilarbeitsfähig eingeschätzt. - Was die Kinderbetreuung für eine benachbarte Familie betrifft, hat die Beschwerdeführerin angegeben, jene Eltern würden beide Schichtarbeit leisten. Wenn beide nicht zuhause seien, betreue sie den Zweitklässler und die Kindergartenschülerin. Für die Betreuung setze sie zwei drei Stunden am Tag ein (act. 84-3). Die Kinder seien je nach dem Schichtplan der Eltern bei ihr und ihrem Ehemann, meistens von montags bis donnerstags und meistens von 13.00 bis ca.

17.30 Uhr (act. 84-4). Zudem bringe sie das Mädchen vormittags zum Kindergarten und hole sie danach wieder ab (act. 84-4). Es ist diesbezüglich nicht erfragt worden, ob sich die Beschwerdeführerin zu einer regelmässigen Tätigkeit verpflichtet habe. Ihre Angaben deuten immerhin darauf hin, dass es sich um eine Tätigkeit erheblichen Ausmasses, mit einer Regelmässigkeit und seit geraumer Zeit handelt.

3.6.3 In Anbetracht der Tatsache, dass die Gutachter einen früheren Zeitpunkt des Wiedererlangens einer rentenrelevant erhöhten bzw. der vollen Arbeitsfähigkeit nicht feststellen konnten, kann von einem vor Dezember 2010 stattgefundenen Wiederaufleben der medizinischen Arbeitsfähigkeit jedoch nicht ausgegangen werden. Namentlich kann ein solcher Schluss nicht aus dem Vertragsabschluss für eine Teilzeitarbeit im Umfang lediglich eines Drittelspensums und deren Aufnahme und/oder aus der Aufnahme der Tätigkeit der Kinderbetreuung durch die Beschwerdeführerin gezogen werden. Die beschriebene Betreuung von zwei Kindern im eigenen Haushalt,

in dem auch noch der Ehemann anwesend ist, eignet sich im Übrigen schon qualitativ kaum für Rückschlüsse auf die medizinische Arbeitsfähigkeit. Es ist vielmehr auf die gutachterliche Feststellung abzustellen, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung von 100

% auf das Datum der Schlussbesprechung des Gutachtens (Dezember 2010) zu datieren ist. Für ein früheres Wiederaufleben einer rentenrelevanten medizinischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit.

3.7

      1. Die Beschwerdegegnerin sieht einen meldepflichtigen Anpassungsgrund des Weiteren in der Aufnahme von Erwerbstätigkeiten als solche. Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5; ZAK 1966 S. 274). Eine solche Änderung kann etwa darin bestehen, dass eine versicherte Person ihre gesundheitlich gleich gebliebene Leistungsfähigkeit durch eine Veränderung des Arbeitsmarktes dort nun besser schlechter verwerten kann. - Das blosse Auffinden einer Anstellung der Verlust der tatsächlichen Anstellung ohne Änderung der Erwerbsfähigkeit (d.h. des massgebenden Validen- Invalideneinkommens) ist bei der Invaliditätsbemessung, die auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstellt, hingegen irrelevant (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A. 2014, N 24 zu Art. 30-31; Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss. Freiburg 2003, N 551 f. S. 148, vgl. aber N 552 unten; vgl. zu einem Stellenwechsel ohne Änderung der Arbeitsfähigkeit Erwerbsfähigkeit 8C_1042/09 E. 4.5).

      2. Was die Kinderbetreuung betrifft, bezeichnete die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Freundschaftsdienst. Schon vor der Fokussierung der Befragung auf die Kinderbetreuungstätigkeit hatte sie geantwortet, es handle sich bei der betreffenden Familie um eine gute Familie, die ihnen viel helfe und zu der viel Kontakt bestehe. Dass sie Geld für die Arbeit bekomme, verneinte sie in der Folge (act. 84-3). Die Beschwerdeführerin gab ausserdem an, sie hole die Kinder manchmal auch zu sich,

        damit sie nicht allein sei. Die Arbeit tue ihrer Psyche gut. Über die Vereinbarungen zwischen den Eltern der Kinder und der Beschwerdeführerin (und ihrem Ehemann) - insbesondere betreffend allfällige eingegangene Verpflichtungen über die Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin für die Betreuung, betreffend allfällige Gegenleistungen aller Art und die finanziellen Möglichkeiten der die Leistung entgegennehmenden Familie - sind keine Erhebungen getroffen worden, ebenso wenig über die Behauptung, es sei kein Geld dafür eingenommen worden. Die Beschwerdegegnerin stellt sich stattdessen auf den Standpunkt, es könne offen bleiben, ob die - im Übrigen unglaubwürdige - Darstellung, die Arbeit sei unentgeltlich erfolgt, zutreffe nicht. Denn das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags sei zu vermuten. Nach Art. 320 Abs. 2 OR gelte der Vertrag bereits als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennehme, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten sei. Eine regelmässige Kinderbetreuung zu dem Zweck, dass beide Elternteile einem Erwerb nachgehen können, lasse auf ein Arbeitsverhältnis schliessen.

        - Falls sich ein Subordinationsverhältnis ausweisen liesse und grundsätzlich von einem allfälligen möglichen Arbeitsvertrag (und nicht einem Auftrag bzw. einer selbständigen Erwerbstätigkeit) auszugehen wäre, trifft zu, dass durchaus möglich wäre, dass die von der Beschwerdeführerin erbrachte Arbeitsleistung die massgebende Schwelle (für entgeltliche Arbeit nach OR) aus der Sicht der allfälligen Arbeitgeber überschritten hat. Könnte dagegen nachgewiesen werden, dass die Parteien Unentgeltlichkeit vereinbart haben, käme die Vermutung des Einzelarbeitsvertrags nicht zum Zug (vgl. Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 4. A. 2006, N 10 zu Art. 320 OR, und Bundesgerichtsentscheid vom 20. Mai 2015, 4A_19/15). Gemäss den vom seco im Internet publizierten Richtlinien ("Meldepflichtige nicht meldepflichtige Arbeit?", auf http://www.seco.admin.ch/keine-schwarzarbeit/04305/index.html?lang=de) wird als charakteristisch für die nicht meldepflichtigen Tatbestände des Freundschaftsdiensts der Nachbarschaftshilfe, bei denen die Gefälligkeit und Hilfsbereitschaft im Vordergrund stünden, (über das oben zum OR Dargelegte) auch betrachtet, dass keine Gegenleistung vereinbart wird der Hilfeleistende keine solche erwartet. Nach diesen Richtlinien würde gar der Nachweis genügen, dass keine Vereinbarung getroffen worden sei. - Die für die notwendige Beurteilung massgeblichen Kriterien sind vorliegend jedenfalls wie erwähnt nur ungenügend abgeklärt worden. Eine antizipierende Beweiswürdigung der von der

        Beschwerdegegnerin getätigten Art (Annahme einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit) lässt sich nicht rechtfertigen. Im Gegenteil ist gemäss der glaubwürdigen Schilderung der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass es sich nicht um eine entgeltliche Tätigkeit gehandelt hat.

      3. Nach der vorhandenen Aktenlage hat die Beschwerdeführerin anfangs September 2009 während ca. sieben Tagen eine Ferienvertretung für eine Arbeitnehmerin in einer Bäckerei (D. ; vgl. act. 84-5, act. 93-16, act. 93-11) übernommen, was revisionsrechtlich irrelevant ist. Am 16. September 2009 hat sie die (unbefristete) Teilzeitarbeit im Umfang von 14 Stunden pro Woche (gemäss Vertrag vom 24. September 2009, act. 135-16 ff.; d.h. von einem Drittelspensum) bei einer anderen Bäckerei (F. ) aufgenommen.

    1. Da es bei der Ausübung von Tätigkeiten durch die Beschwerdeführerin insgesamt allein um die Umsetzung bzw. Verwertung der ursprünglich noch verbliebenen und damals angerechneten Arbeitsfähigkeit von 50 % ging, lag in deren Aufnahme keine für den konkreten Anspruch rechtserhebliche Änderung der Tatsachen, die zur Rentenherabsetzung -aufhebung geführt hätte führt.

    2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Eintritt eines relevanten

Rentenrevisionsgrundes erst für Dezember 2010 hinreichend bewiesen ist.

4.

    1. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, ihre im Dezember 2010 wieder erlangte volle Arbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne berufliche Massnahmen zu verwerten. Angesichts dieses Grades an Arbeitsfähigkeit ergibt sich im Einkommensvergleich ab dem Zeitpunkt der Verbesserung keine rentenbegründende Invalidität mehr. Denn die Beschwerdeführerin hatte vor Eintritt der Invalidität im Jahr 2003 leicht unterdurchschnittlich und im Jahr 2004 in etwa durchschnittlich verdient (vgl. act. 16-2 mit Anhang 2 der Textausgabe Invalidenversicherung, Gesetze und Verordnungen 2008, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 204, basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamtes für Statistik), weshalb

      Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu bestimmen sind und sich ein Invaliditätsgrad einzig aus einem Abzug vom Tabellenlohn ergeben könnte.

    2. Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung nach Art. 88a Abs. 1 IVV für die Herabsetzung Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Dieses Kriterium der Dauerhaftigkeit der Verbesserung war vorliegend ab 1. April 2011 (drei Monate nach Dezember 2010) erfüllt.

5.

    1. Eine anpassungsweise Herabsetzung Aufhebung der rechtskräftig zugesprochenen Invalidenrente erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV allerdings frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Bei Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin auf den 31. Dezember 2013 hin aufzuheben.

    2. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (in der bis 31. Dezember 2014 geltenden, hier anwendbaren Fassung) lässt hingegen eine rückwirkende Herabsetzung Aufhebung der Rente ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (vorliegend somit ab 1. April 2011) zu, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist.

    3. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei, wie das Bundesgericht festgestellt habe, vorliegend von Meldepflichtverletzungen auszugehen. Diese beträfen sowohl die Erwerbsaufnahmen als auch die Verbesserung des Gesundheitszustands. - Gemäss Art. 77 IVV hat unter anderem der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung (nach Art. 31 Abs. 1 ATSG: jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen), darunter

      namentlich eine solche des Gesundheitszustandes und der Arbeits- Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Entsprechend wird auf den Verfügungen der Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf die Meldepflicht bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hingewiesen, so auch gegenüber der Beschwerdeführerin. Eine versicherte Person ist gehalten, dem Versicherungsträger die relevanten Veränderungen bei Kenntnisnahme von der Änderung und jedenfalls unmittelbar nach der Änderung unaufgefordert (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A. 2015, N 14 zu Art. 31 ATSG) - also unabhängig von einer konkreten Frage der IV-Stelle im Rahmen von Revisionsverfahren (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 29. Oktober 2012, 9C_245/12) - bekanntzugeben.

    4. Weder hinsichtlich der Kinderbetreuungstätigkeit noch der Ferienvertretung in der Bäckerei D. - der Erwerbstätigkeit von lediglich ein paar Tagen, die nach eigenen Angaben für die Beschwerdeführerin zu anstrengend war und mit welcher sie sich überfordert gefühlt hatte (vgl. act. 93-11) - ist nach dem Dargelegten eine Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin anzunehmen.

    5. Am 24. September 2009 hat die Beschwerdeführerin den schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Bäckerei F. unterzeichnet. Eintrittsdatum war danach der 16. September 2009 gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat am 19. Oktober 2009, also bereits rund dreieinhalb Wochen nach der Vertragsunterzeichnung durch die Beschwerdeführerin, einen Fragebogen für Revision versandt, in welchem diese ihre Anstellung am 30. Oktober 2009 (act. 74) deklarierte. Bis zu dessen Eingang bei der Beschwerdeführerin dürften somit erst gerade rund vier Wochen seit dem schriftlichen Vertragsschluss bzw. rund fünf Wochen vergangen sein, in welchen sie die Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ohne von sich aus Meldung zu machen. Das erscheint zu kurz, um eine Meldepflichtverletzung anzunehmen, zumal der erste Monat des Arbeitsverhältnisses als Probezeit galt (vgl. act. 135-16, wie Art. 335b Abs. 1 OR). Bei diesen zeitlichen Gegebenheiten ist der Beschwerdeführerin auch in dieser Hinsicht keine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen.

    6. Ein Sachverhalt, der eine rückwirkende Aufhebung der Rente verlangte, liegt

demnach nicht vor. Die Aufhebung hat auf den 31. Dezember 2013 hin zu erfolgen.

6.

    1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2013 teilweise gutzuheissen und die Rente der Beschwerdeführerin ist auf den 31. Dezember 2013 hin einzustellen.

    2. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz teilweise abgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin war dazu veranlasst, die Verfügung als rechtswidrig beanstanden zu lassen. Dass ihr Antrag (soweit den Verzicht auf die Leistungseinstellung betreffend) quantitativ zu weit reichte, hat den (Verfahrens- und Vertretungs-)Aufwand nicht beeinflusst, so dass es sich rechtfertigt, für die Kostenfrage von einem vollen Obsiegen auszugehen und die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

    3. Die Beschwerdeführerin hat angesichts dieses Verfahrensausgangs Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2013 im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Rente der Beschwerdeführerin wird auf den 31. Dezember 2013 hin eingestellt.

2.

Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen.

3.

Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihrzurückerstattet.

4.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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