Zusammenfassung des Urteils IV 2011/320: Versicherungsgericht
Die Person A. meldete sich 1992 für IV-Leistungen an, wurde aufgrund von Rückenbeschwerden als arbeitsunfähig eingestuft und erhielt eine halbe Invalidenrente. Nach verschiedenen medizinischen Abklärungen und Einsprüchen wurde die Rente mehrmals angepasst, zuletzt auf eine Dreiviertelsrente. Die IV-Stelle hat in ihrer Entscheidung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt und die Rentenansprüche entsprechend angepasst. Die Beschwerde gegen den letzten Entscheid wurde abgewiesen, da die Rentenberechnung korrekt war.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV 2011/320 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | IV - Invalidenversicherung |
Datum: | 20.03.2012 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG. Substitution der Revisionsbegründung einer Veränderung der laufenden Invalidenrente durch die Wiedererwägungsbegründung. Anwendungsfall der Begründungssubstitution auf der Stufe Einspracheentscheid (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2012, IV 2011/320) Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2012 |
Schlagwörter: | Arbeit; Verfügung; Kranführer; IV-act; Rente; Arbeitsfähigkeit; Revision; Invalidenrente; Gutachten; Wiedererwägung; Einsprache; Quot; Arbeitsunfähigkeit; Recht; Beschwerdeführers; Invalidenkarriere; Hilfsarbeit; Gallen; Kantons; MEDAS; IV-Stelle; Begründung; Einspracheentscheid; Invalidität; Urteil |
Rechtsnorm: | Art. 17 ATSG ;Art. 53 ATSG ;Art. 97 AHVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid vom 20. März 2012
in Sachen A. ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mattias Dolder, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin, betreffend Rentenrevision
Sachverhalt:
A.
A. meldete sich am 7. September 1992 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV- act. 3). Er war als Kundenmaurer tätig (IV-act. 8). Dr. med. B. , berichtete am 15. Oktober 1992 (IV-act. 9), der Versicherte sei seit dem 8. September 1992 als Maurer zu 100% arbeitsunfähig. Die Diagnose laute: Lumbago acuta bei chronischem Zustand und Spondylolisthesis vera L5/S1 mit Stufenbildung von 7 mm. Am 11. März 1993 teilte Dr. B. mit (IV-act. 15), gemäss eigenen Angaben könne der Versicherte nun auch kleinere Arbeiten nicht mehr verrichten. Der Versicherte wurde in der Folge durch die Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen abgeklärt. Im entsprechenden Gutachten vom 22. Oktober 1993 (IV-act. 23) wurde ausgeführt, das geklagte Beschwerdebild finde ein radiologisches Korrelat in der Form einer Spondylolyse mit Olisthesis. Hinzu kämen eine Skoliosierung und eine beginnende Diskusdegeneration L4/5. Für eine angepasste, den Rücken weniger belastende Tätigkeit sei der Versicherte zu 100% arbeitsfähig. Die IV-Kommission bewilligte am 31. Dezember 1993 eine Umschulung zum Kranführer (IV-act. 34). Der Berufsberater hielt am 21. April 1994 fest (IV-act. 39), der Versicherte könne nur halbtags als Kranführer beim früheren Arbeitgeber eingesetzt werden, da ein längeres Verharren in dieser Zwangshaltung nicht zumutbar sei. Dr. B. berichtete der IV-Stelle am 20. Februar 1995 (IV-act. 59), der Versicherte habe angegeben, er könne höchstens 2-3 Std. täglich mit dem Kran arbeiten. Dann bekomme er starke Rückenschmerzen. Zwischendurch werde er als Hilfsarbeiter mit Putzarbeiten beschäftigt. Dr. B. gab für die Arbeit als Kranführer eine Arbeitsfähigkeit von 50% an. Die Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen teilte am 9. Mai 1995 in einem Verlaufsgutachten mit (IV-act. 60), radiologisch sei nun eine leichte Varusstellung des rechten Hüftgelenks mit einer Beinverkürzung um ca. 1 cm sichtbar geworden. Insgesamt sei die gesundheitliche Situation aber trotz eines in der Zwischenzeit erlittenen Traumas gleich geblieben. Als Kranführer sollte der Versicherte zu mindestens 50% arbeitsfähig sein. Für eine Tätigkeit ohne dauernde starke Rückenbelastung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Der zuständige Sachbearbeiter der IV-Stelle notierte am 21. Juni 1995 (IV-act. 67), der Versicherte sei als Maurer zu 100%, als Kranführer zu 50% und für eine Tätigkeit ohne dauernde starke Rückenbelastung zu 0% arbeitsunfähig. Er arbeite
aktuell 2-3 Std. täglich als Kranführer und 3-4 Std. täglich als Hilfsarbeiter. Wörtlich hielt er fest: "Sofern aufgrund der bestätigten 50%igen AU als Kranführer der Versicherte zusammen mit der Hilfsarbeitertätigkeit das Zumutbare erbringt, ergibt sich folgender Antrag: Rente: 50% invalid ab 08.09.92, Anspruch auf eine halbe Rente ab 1.9.93". Mit einer Verfügung vom 3. November 1995 sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. September 1993 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Invalidenrente zu (IV-act. 72). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft.
Der Versicherte stellte am 10. Juni 1996 ein Revisionsgesuch (IV-act. 75).
Dr. B. gab am 26. Juni 1996 an (IV-act. 76), der Versicherte sei seit Dezember 1995 immer wieder wegen Rückenschmerzen zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Dabei bezog er sich auf die vom Versicherten nach wie vor ausgeübte Tätigkeit als Kranführer. Dr. med. C. , Orthopädie FMH, berichtete am 26. Oktober 1996 (IV-act. 80), die 50%-Rente als Kranführer sei ziemlich hoch. Der Berufsberater hielt am
13. Juni 1997 fest (IV-act. 84), der Versichert wolle nicht ganztags arbeiten und ein Berufswechsel komme für ihn nicht in Frage. Wenn der Versicherte wirklich nur zu 50% arbeiten könnte, müssten nochmals berufliche Eingliederungsmassnahmen geprüft werden. Das Revisionsgesuch wurde am 5. August 1997 mit der Begründung abgewiesen (IV-act. 87), bei einer Verwertung der verbliebenen 50%igen Arbeitsfähigkeit als Kranführer betrage der Invaliditätsgrad 50%. Am 12. September 1997 stellte der Versicherte erneut ein Revisionsgesuch (IV-act. 90). Dr. med. D. , FMH Allgemeine Medizin, berichtete am 16. März 1998 (IV-act. 96), der Versicherte sei seit dem 1. September 1997 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik E. werde wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50% bestehen. Dr. D. wies abschliessend darauf hin, dass eine Arbeit als Kranführer
zwar die vorübergehend idealste Erwerbstätigkeit gewesen sei, dass bei dieser Erwerbstätigkeit aber die Möglichkeit fehle, die Arbeitsposition zu wechseln. Eine Eingliederung in einen weniger belastenden Beruf sei sinnvoll. Die Klinik E. bestätigte am 22. Mai 1998 eine Arbeitsfähigkeit von 50% (IV-act. 98). Am 5. August 1998 wies die IV-Stelle das Revisionsbegehren ab. Gleichzeitig sprach sie dem Versicherten für die Periode Dezember 1997 bis Mai 1998 eine ganze Invalidenrente zu (IV-act. 102). In einem weiteren Revisionsverfahren gab die Klinik für Orthopädische Chirurgie am Kantonsspital St. Gallen am 4. Januar 1999 an (IV-act. 118), der
Versicherte sei nicht mehr imstande, eine 50%ige Leistung verteilt auf einen ganzen Tag zu erbringen. Die Präsenzzeit bei einer Leistung von 50% sollte auf 6 Std. täglich reduziert werden. Eine körperlich leichte Tätigkeit sei bei ganztägiger Präsenz zumutbar, entspreche aber nicht der vom Versicherten geschilderten Arbeit. Dr. D. berichtete am 11. Mai 1999 (IV-act. 123), der Versicherte habe im Juni 1998 eine Schulterverletzung erlitten. Anschliessend sei er als Kranführer wechselnd zwischen 50% und 100% arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 15. März 1999 bestehe eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100% als Kranführer. Die Klinik für Orthopädische Chirurgie am Kantonsspital St. Gallen hielt in ihrem Gutachten vom 23. Februar 2000 fest (IV-act. 139), seit dem 15. März 1999 sei der Versicherte als Kranführer zu 100% arbeitsunfähig. Die IV-Stelle ging von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens zwei Dritteln ab dem 21. Oktober 1998 aus. Sie sprach dem Versicherten am 12. Januar 2001 rückwirkend ab 1. Januar 1999 eine ganze Invalidenrente zu (IV-act. 156, 157).
Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens gab die IV- Stelle am 8. Juni 2001 eine polydisziplinäre Abklärung in Auftrag (IV-act. 16). Die MEDAS Ostschweiz führte in ihrem Gutachten vom 30. Januar 2002 aus (IV-act. 174), der Versicherte leide an einem chronischen Schmerzsyndrom mit Betonung panvertebral, Schulter rechts und Hüfte rechts, an einer Bursitis subacromialis und - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - an einem V. a. eine spinale Enge lumbal mit intermittierender Claudicatio spinalis, an einem Pterygium am rechten Auge medial und an einem St. n. Carpaltunnelsyndrom. Als Kranführer sei der Versicherte zu 60% arbeitsunfähig. In einer sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit von Lagewechseln, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne Überkopfarbeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 30%. Dieses Revisionsverfahren wurde nie formell abgeschlossen.
In einem weiteren von Amtes wegen eröffneten Revisionsverfahren gab Dr. D. am 25. August 2005 an (IV-act. 184), der Verlauf sei unverändert mit periodischen Schulterschmerzen und einem dumpfen Lumbovertebralsyndrom. Sortierarbeiten ohne körperliche Belastung seien zumutbar. Der zuständige Sachbearbeiter der IV-Stelle hielt am 3. November 2005 fest (IV-act. 186), wegen einer Verminderung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit liege ein Revisionsgrund vor. Deshalb seien die Eingliederungsmöglichkeiten im Rahmen einer 70%igen Arbeitsfähigkeit zu prüfen. Der
Eingliederungsberater berichtete am 25. Januar 2006 (IV-act. 190), der Versicherte betrachte sich als zu 100% arbeitsunfähig, weshalb berufliche Eingliederungsmassnahmen zwecklos seien. In einer internen Notiz vom 9. März 2006 (IV-act. 193) wurde festgehalten, bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad adaptiert von 70% resultiere ein Invaliditätsgrad von 50%. Deshalb müsse die laufende ganze Rente angepasst werden. Mit einer Verfügung vom 26. Mai 2006 setzte die IV-Stelle die laufende ganze Rente auf eine halbe Rente herab (IV-act. 202). In der am 26. Juni 2006 dagegen erhobenen Einsprache (IV-act. 203) liess der Versicherte die Weiterausrichtung der ganzen Rente, eventualiter die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens beantragen. Er begründete dies damit, dass es ihm so schlecht gehe, dass er zu 100% arbeitsunfähig sei. Tatsächlich habe sich sein Gesundheitszustand aber sogar verschlechtert. Die IV-Stelle sistierte dieses Einspracheverfahren am 30. Mai 2007 (IV-act. 225). Sie hatte nämlich am 23. Mai 2007 die Revisionsverfügung vom 12. Januar 2001, mit der sie damals per 1. Januar 1999 die halbe auf eine ganze Invalidenrente angehoben hatte (IV-act. 156, 157), wiedererwägungsweise aufgehoben (IV-act. 224). In der Wiedererwägungsverfügung ordnete die IV-Stelle zwar wieder die Heraufsetzung der halben auf eine ganze Invalidenrente per 1. Januar 1999 an, aber gleichzeitig setzte sie die Rente per 1. Mai 2000 wieder auf eine halbe Rente herab. Sie begründete dieses Vorgehen damit, dass am 12. Januar 2001 nicht auf die Arbeitsunfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz hätte abgestellt werden dürfen. Vielmehr hätte nach der Erwerbsfähigkeit in einer adaptierten Erwerbstätigkeit gefragt werden müssen. Der Versicherte erhob Beschwerde gegen diese Verfügung (IV-act. 227). Das Versicherungsgericht hob die angefochtene Verfügung auf (IV-act. 245). Es begründete dies damit, dass das Abstellen auf die Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Kranführer statt auf diejenige in einer adaptierten Erwerbstätigkeit per se noch keine zweifellose Unrichtigkeit belege und dass auch die Annahme einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Kranführer nicht zweifellos unrichtig gewesen sei. Mit der ersatzlosen Aufhebung der Wiedererwägungsverfügung vom 23. Mai 2007 (IV-act. 224) bestand keine Veranlassung mehr, das gegen die Herabsetzungsverfügung vom 26. Mai 2006 (IV-act. 202) gerichtete Einspracheverfahren (IV-act. 203) zu sistieren. Die IV- Stelle beauftragte die MEDAS Ostschweiz mit einer polydisziplinären Verlaufsbegutachtung (IV-act. 275). Die Sachverständigen dieser MEDAS führten in ihrem Gutachten vom 25. Mai 2010 aus (IV-act. 292), die folgenden Diagnosen seien
erhoben worden: Chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom seit 03/2005, chronische Schulterperiarthropathie rechts seit Schulterkontusion 06/1998, ulnare Humerus-Epikondylopathie rechts seit ca. 2008, chronische posttraumatische Hüftschmerzen und Periarthrosis coxae rechts nach konservativ behandelten Acetabulum- und Sitzbeinfrakturen rechts 05/1994, körperbezogene Ängste, koronare Herzkrankheit und - ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - episodische rechts- und ulnarbetonte Handparästhesien ungesicherter Ursache, vordiagnostiziertes Pterygium rechtes Auge nasal, klinisch Lebervergrösserung, V. a. beginnende subklinische Hypothyreose, St. n. Schädel-Hirn-Trauma ohne Bewusstseinsverlust 5.8.2008 ohne Hinweis auf bleibende Schäden, chronischer Alkoholabusus und belastungsabhängige Knieschmerzen rechts medial. In ihrer Beurteilung führten die Sachverständigen aus, die schon bei der Vorbegutachtung 2001 vorhandenen Beschwerden seien nun als stärker angegeben worden. Seit dem Mofa-Unfall von 2008 bestünden vermehrt okzipitale Kopfschmerzen. Die diesbezüglich aktuellen Untersuchungsbefunde seien inkonsistent gewesen. Bei der spontanen Kopfbewegung sei das Bewegungsausmass deutlich besser gewesen als bei der gezielten Untersuchung. Bezüglich der lumbalen Beschwerden seien 2001 fast identische Angaben wie jetzt gemacht worden. Es sei keine degenerative Veränderung objektivierbar gewesen. Das gelte auch für das Becken. An der rechten Schulter sei früher eine Bursitis subacromialis diagnostiziert worden. Inzwischen sei eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne nachgewiesen, welche die eingeschränkte Beweglichkeit im Schultergelenk erklären könne. Dies sei der Grund für die Zunahme der Arbeitsunfähigkeit als Kranführer. Diese Arbeit sei nicht mehr zumutbar, da häufig Überkopfarbeiten notwendig seien. In einer sitzenden Tätigkeit bestehe nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 70%. Aus rein neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei seit dem Herzinfarkt im Juli 2009 von einer Arbeitsunfähigkeit von 20% auszugehen. Aus kardialer Sicht seien nur qualitative Einschränkungen hinzugekommen (keine körperlich schwere Arbeit, keine Arbeit unter starkem Zeitdruck, keine Arbeit mit erhöhter Verletzungsgefahr). Die Supraspinatussehnenläsion rechts seit im März 2007 festgestellt worden. Die entsprechenden Beschwerden hätten etwa ein halbes Jahr vorher eingesetzt, so dass für die Arbeit als Kranführer bereits ab ca. Herbst 2006 von
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Polydisziplinär sei für adaptierte Arbeiten von einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 50% auszugehen. Dies dürfte seit dem Myokardinfarkt 07/2009 zutreffen. Der Einspracheentscheid erging am 22. September 2010 (IV-act. 307). Die IV-Stelle wies die Einsprache, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 26. Mai 2006 richtete, im Sinn der Erwägungen ab. Sie stellte ausserdem fest, dass der Versicherte mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Zur Begründung führte die IV-Stelle aus, die Praxis zur sogenannten Begründungssubstitution (Wiedererwägung statt Revision) sei auch im Verwaltungsverfahren anwendbar. Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 3. November 1995 sei zweifellos falsch gewesen, einerseits weil der Versicherte als Kranführer/Hilfsarbeiter ein nahezu vollzeitliches Pensum erfüllt habe und trotzdem nur eine Arbeitsfähigkeit von 50% angenommen worden sei, andererseits weil zur Bemessung des Invalideneinkommens auf die Einkommensmöglichkeiten in einer eher leichten und rückenschonenden Tätigkeit hätte abgestellt werden müssen, für die der Versicherte damals zu 100% arbeitsfähig gewesen sei. Der Versicherte hätte sich zumindest ein Invalideneinkommen auf der Höhe eines Hilfsarbeiterlohnes anrechnen lassen müssen, ohne dass er vor der Rentenprüfung einen Anspruch auf weitere Umschulungsmassnahmen gehabt hätte. Damit habe der Invaliditätsgrad effektiv nur 22,4% betragen. Demnach sei die Verfügung vom 3. November 1995 offensichtlich falsch und deshalb aufzuheben. Stattdessen sei festzustellen, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt habe. Mit der Aufhebung der ursprünglichen Rentenverfügung vom 3. November 1995 fielen auch die Revisionsverfügungen dahin. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass die Wiedererwägung der Revisionsverfügung vom 12. Januar 2001 Gegenstand einer gerichtlichen Beurteilung gebildet habe, denn Streitgegenstand sei damals gewesen, ob die Revision vom 12. Januar 2001 zweifellos unrichtig gewesen sei. Da bei der Substitution einer Revisions- durch eine Wiedererwägungsbegründung eine Korrektur ex nunc et pro futuro vorzunehmen sei, sei der gesundheitliche Verlauf seit 1993 irrelevant. Erst ab der angefochtenen Anpassungsverfügung vom 26. Mai 2006 sei der Sachverhalt wieder bedeutsam. Ausgehend vom MEDAS-Gutachten vom 30. Januar 2002 sei von einem Arbeitsfähigkeitsgrad in einer adaptierten Tätigkeit von 70% auszugehen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 76'240.-- und einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 37'294.-- (70% von Fr. 59'197.-- abzüglich 10%) resultiere
ein Invaliditätsgrad von 51%. Am 26. Mai 2006 habe also seit längerer Zeit ein Anspruch auf eine halbe Rente bestanden. Vom Ergebnis her sei die Verfügung vom
26. Mai 2006 also nicht zu beanstanden. Diese Verfügung sei demnach mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu bestätigen. Gemäss dem MEDAS- Gutachten vom 25. Mai 2010 bestehe seit Juli 2009 eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von nur noch 50%. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 65%. Gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV bestehe deshalb mit einer Verzögerung von drei Monaten nach dem Eintritt der Veränderung im Juli 2009, also ab 1. Oktober 2009, ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
B.
Der Versicherte liess am 15. Oktober 2010 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid erheben und beantragen, es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Sein Rechtsvertreter machte zur Begründung sinngemäss geltend, die Verfügung vom 3. November 1995 sei mehrmals im Rahmen eines Revisionsverfahrens überprüft und für richtig befunden worden. Eine gegen die Revisionsverfügung vom 12. Januar 2001 gerichtete Wiedererwägung sei sogar gerichtlich aufgehoben worden. Diese Verfügung vom 12. Januar 2001 bilde deshalb einen "Referenzpunkt", der selbst mit der "substituierenden Wiedererwägung" einer zeitlich noch weiter zurückliegenden Verfügung nicht umgangen werden könne. In materieller Hinsicht treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter hätte eingestuft werden müssen. Andernfalls hätte er ja keine Umschulung zum Kranführer erhalten. Der Umstand allein, dass bei der Invaliditätsbemessung von der Arbeitsunfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit geschlossen werde, lasse praxisgemäss keinen Schluss auf die zweifellose Unrichtigkeit zu. Deshalb könne die Verfügung vom
3. November 1995 gar nicht zweifellos unrichtig sein. Im Urteil vom 7. Oktober 2008 sei rechtskräftig festgehalten worden, dass die Verfügung vom 12. Januar 2001 nicht wiedererwägungsweise aufgehoben werden könne. Damit sei eine substituierende Begründung der Wiedererwägung der Verfügung vom 3. November 1995 zum vornherein ausgeschlossen. Der Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich nicht verbessert, sondern verschlechtert. Das zweite MEDAS-Gutachten habe keinen Beweiswert, da es sich nicht mit der abweichenden Einschätzung von Dr. D. auseinandersetze. Damit mangle es nämlich an einer zwingend notwendigen um
fassenden Würdigung der medizinischen Aktenlage. Die Osteochondrose C4 - C6 aus dem orthopädischen Teilgutachten fehle in der Zusammenfassung der Diagnosen im Hauptgutachten ebenso wie die transmurale Ruptur der Supraspinatussehne rechts. Zudem sei unerklärlicherweise keine kardiologische Untersuchung erfolgt.
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 6. Dezember 2010 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie u.a. an, die Verfügung vom 3. November 1995 sei "nur unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten überprüft" worden, d.h. es sei nur nach einer Veränderung im Sachverhalt geforscht worden. Der Grundsatzentscheid, invalidenseitig auf die Erwerbsaussichten in der Tätigkeit als Kranführer abzustellen, sei im laufenden Verfahren erstmals in Frage gestellt worden. Die Kognition des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen im Urteil vom 7. Oktober 2008 sei auf die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 12. Januar 2001 beschränkt gewesen, weshalb keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren bestehe. Ein Kranführer sei aus IV-rechtlicher Sicht ein Hilfsarbeiter. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine qualifizierte Berufsausbildung gehabt. Die Wiedererwägung der Verfügung vom 3. November 1995 beruhe nicht auf einer anderen Würdigung des Sachverhalts, sondern auf einem Rechtsanwendungsfehler. Dieser mache die Verfügung vom 3. November 1995 zweifellos unrichtig. Leide eine erstmalige Rentenzusprache an einem grundlegenden Fehler, so vermöchten spätere Revisionsverfügungen nichts daran zu ändern. Deshalb stünden spätere Revisionen einer Wiedererwägung der erstmaligen Rentenzusprache nicht entgegen. Die Wiedererwägung der Verfügung vom 3. November 1995 habe deshalb ein Dahinfallen aller Revisionsverfügungen zur Folge.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt in seiner Replik vom 14. Dezember 2010 fest, das Urteil, mit dem die Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Januar 2001 als unzulässig erklärt worden sei, könne nicht durch die Wiedererwägung einer noch weiter zurückliegenden Verfügung ausgehebelt werden. Dass die Beschwerdegegnerin in den verschiedenen Revisionsverfahren nie die behauptete Mangelhaftigkeit der Verfügung vom 3. November 1995 festgestellt habe, spreche gegen deren zweifellose Unrichtigkeit. Das Gericht habe die aktuelle Argumentation bereits im Urteil vom 7. Oktober 2008 verworfen. Dabei müsse es bleiben.
Die Beschwerdegegnerin wandte in der Duplik vom 24. Januar 2011 insbesondere ein, die Kognition des Gerichts im Urteil vom 7. Oktober 2008 sei auf die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 12. Januar 2001 beschränkt gewesen. Diese Verfügung sei eine Revisionsverfügung gewesen, deren Kognition sich auf eine Veränderung des Sachverhalts seit dem 5. August 1998 beschränkt habe.
Daher könne sich das Gericht nicht verbindlich zur Rechtmässigkeit der Verfügung vom
5. November 1995 geäussert haben. Die spätere Feststellung, am 5. November 1995 habe eine falsche Rechtsanwendung vorgelegen, sei Kernelement des vorliegenden Verfahrens.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde am
29. März 2011 ab (IV 2010/408). Es ging davon aus, dass es zu prüfen habe, ob die revisionsweise Herabsetzung rechtmässig sei, und wenn nicht, ob es zulässig gewesen sei, "das Ergebnis der Anpassungsverfügung im Einspracheentscheid mit einer Wiedererwägungsbegründung zu stützen" (Erw. 1.2 a.E.). In der Folge qualifizierte das Gericht die Herabsetzung der laufenden ganzen auf eine halbe Rente per 1. Juli 2006 als rechtmässig. Es betrachtete auch die Wiederheraufsetzung der halben auf eine Dreiviertelsrente per 1. Oktober 2009 als korrekt. Deshalb unterblieb eine Prüfung der Wiedererwägung der Verfügung vom 3. November 1995 auf deren Rechtmässigkeit.
Das Bundesgericht hob dieses Urteil am 19. September 2011 mit der Begründung auf (8C_386/2011), das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die wiedererwägungsweise verfügte Rentenherabsetzung mit der substituierten Begründung der revisionsweisen Anpassung geschützt habe. Es wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur anschliessenden neuen materiellen Beurteilung an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurück.
Die Beschwerdegegnerin führte am 21. November 2011 aus (act. G 8), ihr Einspracheentscheid könne mit zwei gleichwertigen, sich gegenseitig nicht ausschliessenden Begründungen geschützt werden, einerseits damit, dass die Verfügung vom 3. November 1995 offensichtlich falsch sei, so dass sie in Wiedererwägung gezogen werden könne, und andererseits mit dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer von einer vorübergehenden Verschlechterung des
Gesundheitszustands erholt habe. Nach der Schulterkontusion 1998 sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Darauf habe die Verfügung vom
12. Januar 2001 abgestellt. Im MEDAS-Gutachten vom 30. Januar 2002 sei dann eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Erwerbstätigkeit angenommen worden. Deshalb sei der Einspracheentscheid unter Bejahung der Anpassungsvoraussetzungen zu schützen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Stellungnahme vom
3. Januar 2012 geltend (act. G 9), nach dem 12. Januar 2001 sei keine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten, die eine Herabsetzung der laufenden ganzen Rente erlaubt hätte. Es sei bloss zu einer unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands gekommen. Deshalb bestehe über den 1. Juli 2006 hinaus ein Anspruch auf eine ganze Rente. Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand erheblich verbessert habe, so wäre zu berücksichtigen, dass eine Wiedereingliederung aufgrund der langen Rentendauer und des fortgeschrittenen Alters ausgeschlossen sei. Da eine Rentenherabsetzung ohne vorgängige Prüfung der Eingliederungsfrage unzulässig sei, hätten entsprechende Abklärungen nicht unterbleiben dürfen. Das Verlaufsgutachten der MEDAS vom 25. Mai 2010 könne nicht überzeugen, da Teil- und Hauptgutachten nicht übereinstimmten, da ein Facharzt für Kardiologie hätte beigezogen werden müssen und da sich die Sachverständigen nicht mit der abweichenden Beurteilung durch Dr. D. auseinandergesetzt hätten. Im Übrigen habe Dr. D. am 10. November 2011 eine erneute Verschlechterung angegeben. Abschliessend verlangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Einspracheentscheid vom 22. September 2010 erhobenen Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Mit der Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 (Massnahmen zur Verfahrensstraffung) ist Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG eingeführt worden, laut der die Verfügungen der IV-Stellen direkt mit einer Beschwerde anzufechten sind. Die
entsprechenden Schlussbestimmungen sehen in lit. b die weitere Anwendbarkeit des aufgehobenen Rechts (d.h. des Einspracheverfahrens) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Juli 2006) hängige Einsprachen vor. Der Beschwerdeführer hat am 26. Juni 2006 Einsprache erhoben, so dass diese Schlussbestimmung auf ihn anzuwenden ist. Es bleibt also das aufgehobene Recht anwendbar, d.h. erst der Einspracheentscheid vom 22. September 2010 ist mit Beschwerde anzufechten gewesen. Dieser Einspracheentscheid bildet deshalb zu Recht den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Gemäss Art. 66 IVG i.V.m. Art. 97 AHVG kann eine IV-Stelle einer Beschwerde gegen ihre Verfügung betreffend die revisionsweise Herabsetzung einer laufenden Rente die aufschiebende Wirkung entziehen. Die Schlussbestimmung zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 bezieht sich auch auf diese Verfahrensnorm, d.h. eine IV-Stelle kann auch einer Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung entziehen. Die entsprechende Anordnung im angefochtenen Einspracheentscheid ist deshalb rechtmässig. Ebenso wie der Entzug der aufschiebenden Wirkung, der die noch nicht rechtskräftige Herabsetzungsentscheidung trotz Beschwerdeerhebung vollstreckbar werden lässt (Art. 54 Abs. 1 lit. c ATSG), könnte auch die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Vollstreckbarkeit nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aufheben. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entfällt deshalb mit dem Erlass des materiellen Urteils. Unter diesen Umständen kann das Begehren des Beschwerdeführers mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos betrachtet werden.
2.
Mit der Verfügung vom 26. Mai 2006 hat die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Invalidenrente revisionsweise, d.h. gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG, per 1. Juli 2006 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt. Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid hat sie diese Verfügung dann mit der "substituierenden Begründung der Wiedererwägung" bestätigt. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist in seinem ursprünglichen, vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil davon ausgegangen, dass zunächst geprüft werden müsse, ob die Herabsetzung der ganzen
auf eine halbe Rente revisionsrechtlich zulässig sei. Nur wenn diese Frage zu verneinen sei, müsse geprüft werden, ob eine wiedererwägungsrechtliche Herabsetzung zu substituieren sei (vgl. das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
29. März 2011, IV 2010/408, Erw. 3.5 a.E.). Damit hat das Versicherungsgericht die Ausführungen des Bundesgerichts zur Zulässigkeit der Begründungssubstitution umgesetzt. Das Bundesgericht geht nämlich praxisgemäss davon aus, dass die Rentenherabsetzung den Streitgegenstand bilde und dass die Frage, ob es sich dabei um eine revisionsrechtliche um eine wiedererwägungsweise Herabsetzung handle, nur Begründungselement des Streitgegenstandes sei (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010, 9C_303/2010 Erw. 4.2 f.). Überzeugt die Revisionsbegründung nicht, so kann also ohne weiteres auf die Wiedererwägungsbegründung umgeschwenkt werden. Das Versicherungsgericht hat im genannten, aufgehobenen Urteil vom 29. März 2011 die Revisionsbegründung als überzeugend qualifiziert. Deshalb hat es auf eine Überprüfung der Wiedererwägungsbegründung im angefochtenen Einspracheentscheid verzichten können. Auch vorliegend ist somit zunächst zu prüfen, ob die laufende ganze Invalidenrente revisionsweise per 1. Juli 2006 auf eine halbe Invalidenrente herabzusetzen ist.
Gemäss Art. 28 IVG besteht ab einem Invaliditätsgrad von 40% ein Anspruch auf eine Invalidenrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen des Gutachtens der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen vom 9. Mai 1995 (vgl. IV-act. 60) wurde eine Arbeitsfähigkeitsschätzung für zwei mögliche Invalidenkarrieren abgegeben: Für eine Tätigkeit als Kranführer gingen die Sachverständigen von einer Arbeitsfähigkeit von 50%, für eine Tätigkeit ohne dauernde starke Rückenbelastung von einer solchen von 100% aus. Die Beschwerdegegnerin bestimmte die Tätigkeit des Kranführers als massgebende Invalidenkarriere, so dass das zumutbare Invalideneinkommen anhand einer Arbeitsfähigkeit von 50% zu ermitteln war. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 50%, weshalb dem Beschwerdeführer am 3. November 1995 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde. Auch im nächsten Gutachten der Klinik für Orthopädische Chirurgie am Kantonsspital St. Gallen (vgl. IV-act. 139) wurden wieder
Arbeitsfähigkeitsschätzungen für beide möglichen Invalidenkarrieren abgegeben, für die Tätigkeit des Kranführers eine Arbeitsfähigkeit von 0% und für eine behinderungsadaptierte Tätigkeit eine hohe Arbeitsfähigkeit (kaum Einschränkungen). Die Beschwerdegegnerin stellte wieder auf die Invalidenkarriere des Kranführers ab und sprach dem Beschwerdeführer revisionsweise auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100% eine ganze Invalidenrente zu. In einem 2005 eröffneten Rentenrevisionsverfahren wechselte die Beschwerdegegnerin dann die Invalidenkarriere aus. Sie ermittelte das zumutbare Invalideneinkommen neu nicht mehr anhand der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Kranführer, sondern anhand der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer der Behinderung ideal angepassten Tätigkeit. Das hatte zur Folge, dass das zumutbare Invalideneinkommen deutlich höher als vorher ausfiel. Dementsprechend sank der Invaliditätsgrad auf 50%, was die Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2006 in eine revisionsweise Herabsetzung der laufenden ganzen auf eine halbe Invalidenrente umsetzte. Diese Herabsetzung beruhte also nicht auf einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit auf einem Anstieg des Arbeitsfähigkeitsgrades, sondern auf der Auswechslung der Invalidenkarriere. Die Ursache dieser Rentenrevision lag demnach nicht im medizinischen, sondern im erwerblichen Bereich. Dass die ursprüngliche Rentenzusprache und die erste Revisionsverfügung auf der Invalidenkarriere des Kranführers beruht hatten, lässt sich nachträglich angesichts der rentenspezifischen Schadenminderungspflicht ("Eingliederung vor Rente", vgl. U. Kieser, ATSG- Kommentar, 2. A., Vorbemerkungen N. 47) nur damit erklären, dass die Beschwerdegegnerin dem Umstand hat Rechnung tragen wollen, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit bot, das bestehende Arbeitsverhältnis durch eine Umplatzierung im Betrieb zu erhalten. Bei einer Umschulung in eine adaptierte Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis auflösen müssen, was ihn der Gefahr ausgesetzt hätte, nach der erfolgreichen Umschulung keinen Arbeitsplatz mehr zu finden. Die Auflösung des Arbeitsvertrages wurde demnach damals als unzumutbar qualifiziert, obwohl daraus aufgrund der nicht behinderungsadaptierten Weiterbeschäftigung als Kranführer ein Invalidenrentenanspruch resultierte, der durch eine berufliche Eingliederung und den damit bewirkten Wandel in der Invalidenkarriere wohl hätte verhindert werden können. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Juli 2000 aufgelöst. Damit endete die
Notwendigkeit, eine nicht behinderungsadaptierte Berufstätigkeit als Invalidenkarriere zu qualifizieren. Zur Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens wäre also nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Kranführer, sondern auf dessen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsadaptierten Hilfsarbeit abzustellen gewesen. Die Beschwerdegegnerin hätte zwar immer noch rückwirkend ab 1. Januar 1999 eine ganze Invalidenrente zusprechen müssen, weil die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ja erst per 31. Juli 2000 erfolgt war. Gleichzeitig hätte die Beschwerdegegnerin aber auf diese Auflösung reagieren und die Invalidenrente auf den massgebenden Zeitpunkt auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Hilfsarbeit ausrichten müssen. Diese revisionsweise Umsetzung der erwerblichen Veränderung in der Form der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist in der Verfügung vom 12. Januar 2001 unterblieben. Da die Sachverhaltsentwicklung bis zum Verfügungstag den Gegenstand der Entscheidung bildet, hat die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Unrecht eine revisionsweise Herabsetzung/Aufhebung der laufenden ganzen Invaliden rente unterlassen. Diese Korrektur hat also nicht mit der nächsten Revision nachgeholt werden können, denn die erwerbliche Veränderung in der Form der Auswechslung der Invalidenkarriere bildete dergestalt Gegenstand der formell rechtskräftigen Verfügung vom 12. Januar 2001, dass sie - fälschlicherweise - als revisionsrechtlich irrelevant betrachtet bzw. eigentlich übersehen worden war. Mit der Revisionsverfügung vom 26. Mai 2006, die zur Hauptsache auf der erst jetzt vorgenommenen Auswechslung der Invalidenkarriere beruhte, hat die Beschwerdegegnerin also zu Unrecht eine Herabsetzung verfügt. Auch in diesem Revisionsverfahren hätte das zumutbare Invalideneinkommen wieder anhand der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Kranführer ermittelt werden müssen, denn diese Invalidenkarriere war ja durch die Verfügung vom
12. Januar 2001 fortgeschrieben worden. Zwischen dieser Verfügung und derjenigen vom 26. Mai 2006 hatte sich diesbezüglich keine Veränderung des Sachverhalts mehr ergeben. Die Beschwerdegegnerin hat zwar versucht, den mit der Verfügung vom 12. Januar 2001 begangenen Rechtsanwendungsfehler wiedererwägungsweise zu korrigieren (Verfügung vom 23. Mai 2007), ist aber an dem Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Oktober 2008 gescheitert, in dem die Wiedererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom
12. Januar 2001 verneint worden ist. Daraus folgt, dass sämtliche nach dem 12. Januar 2001 durchgeführten Rentenrevisionsverfahren auf ein zumutbares
Invalideneinkommen abzustellen haben, das anhand der Invalidenkarriere des Beschwerdeführers als Kranführer zu ermitteln ist. Da der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im MEDAS-Gutachten vom 25. Mai 2010 seit Herbst 2006 als Kranführer zu 100% arbeitsunfähig ist, kann die seit der Verfügung vom 12. Januar 2001 laufende ganze Invalidenrente nicht revisionsweise auf eine halbe auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt werden.
Zu prüfen bleibt somit, ob die Herabsetzung der laufenden ganzen Invalidenrente mittels einer substituierten Wiedererwägung erreicht werden kann. Diese Wiedererwägung kann sich nur gegen die ursprüngliche Rentenzusprache vom 3. November 1995 richten, denn die revisionsrechtlich betrachtet fehlerhafte Verfügung vom 12. Januar 2001 ist aufgrund des Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Oktober 2008 keiner Wiedererwägung mehr zugänglich. Auf formell rechtskräftige Verfügungen kann zurückgekommen werden, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Da eine Invalidenrente zur Diskussion steht, ist das zweitgenannte Erfordernis ohne weiteres als erfüllt zu betrachten. Zu prüfen ist deshalb, ob die ursprüngliche Rentenzusprache vom 3. November 1995 zweifellos unrichtig gewesen ist. Während bei der Revisionsverfügung vom 12. Januar 2001 die Auswechslung der Invalidenkarriere (bis dahin Kranführer, dann adaptierte Hilfsarbeit) auf eine allfällige zweifellose Unrichtigkeit zu prüfen war, ist im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache zu untersuchen, ob es richtig war, die Kranführertätigkeit als Invalidenkarriere heranzuziehen, d.h. das zumutbare Invalideneinkommen anhand der Arbeitsfähigkeit und der Verdienstmöglichkeiten des Beschwerdeführers als Kranführer zu bemessen. Bereits im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rentenrevision ist darauf hingewiesen worden, dass die rentenspezifische Schadenminderungspflicht eigentlich eine Umschulung in einen qualifizierten und behinderungsadaptierten Beruf, wenigstens aber die Ausübung einer behinderungsadaptierten Hilfsarbeit erfordert hätte. In einer behinderungsadaptierten Hilfsarbeit wäre die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sehr viel höher gewesen als in seiner effektiv ausgeübten Tätigkeit als Kranführer. Gemäss dem Gutachten der Klinik für Orthopädische Chirurgie am Kantonsspital St. Gallen vom 9. Mai 1995 war der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit nämlich zu 100%, in der Kranführertätigkeit aber nur zu 50% arbeitsfähig. Auch wenn Hilfsarbeiten wohl eher tiefer entlöhnt werden als die
Kranführertätigkeit, muss doch davon ausgegangen werden, dass das Einkommen, das der Beschwerdeführer in einer behinderungsadaptierten Hilfsarbeit mit einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 100% hätte erzielen können, erheblich mehr als 60% des Valideneinkommens bei einer - fiktiven - Kranführertätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 100% betragen hätte, so dass der Invaliditätsgrad unter der rentenbegründenden Invalidität von 40% (Art. 28 Abs. 2 IVG) geblieben wäre. Die massgebende Frage in der gegen die Rentenzusprache vom 3. November 1995 gerichteten Wiedererwägung lautet also: War es für den Beschwerdeführer tatsächlich unzumutbar, das bestehende Arbeitsverhältnis aufzulösen und eine behinderungsadaptierte Hilfsarbeitsstelle zu suchen, um damit den Invaliditätsgrad in Erfüllung der rentenspezifischen Schadenminderungspflicht unter der Grenze von 40% zu halten? Die Beschwerdegegnerin hat diese Frage am 3. November 1995 gestützt auf das Ergebnis einer Interessenabwägung beantwortet. Sie hat das Interesse des Beschwerdeführers, den (Teilzeit-) Arbeitsplatz behalten und so das Risiko einer Langzeitarbeitslosigkeit vermeiden zu können, dem Interesse der Invalidenversicherung gegenübergestellt, keine Invalidenrente ausrichten zu müssen, weil bei Erfüllung der Eingliederungspflicht gar kein Rentenanspruch bestehen würde. Die Beschwerdegegnerin hat das Interesse des Beschwerdeführers höher gewichtet als dasjenige der Invalidenversicherung. Im Ergebnis ist sie also davon ausgegangen, dass die Invalidenrente auch dazu da sei, jenen Erwerbsausfall - direkt indirekt - abzudecken, der durch eine Arbeitslosigkeit bewirkt würde, allerdings nur falls die Arbeitslosigkeit ihre Ursache in einer Gesundheitsbeeinträchtigung hätte. Die Beschwerdegegnerin hat die Wahl der teilzeitlichen Kranführertätigkeit als Invalidenkarriere im Ergebnis nämlich damit begründet, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zum Lohn als Kranführer eine Invalidenrente benötige, um seinen Lebensbedarf decken zu können. Hätte sie die Ausübung einer behinderungsadaptierten Hilfsarbeit zur Invalidenkarriere bestimmt, so hätte dem Beschwerdeführer eine Arbeitslosigkeit gedroht, die nur eine zeitlich begrenzte Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung hätte auslösen können. Längerfristig hätte die Möglichkeit bestanden, dass der Beschwerdeführer weder Sozialversicherungsleistungen erhalten hätte noch, bedingt durch die Langzeitarbeitslosigkeit, in der Lage gewesen wäre, den Lebensunterhalt durch ein Erwerbseinkommen zu decken. Die von der Beschwerdegegnerin am 3. November
1995 zugesprochene Invalidenrente diente also der Verhinderung des Eintritts einer wirtschaftlichen Situation ohne jedes Einkommen, d.h. sie deckte indirekt das Arbeitslosigkeitsrisiko ab, indem sie den Lohn aus der Teilzeitbeschäftigung als Kranführer ergänzte. Was die Beschwerdegegnerin am 3. November 1995 als Ergebnis einer Interessenabwägung angeordnet hat, ist bei genauer Betrachtung also eine vom gesetzlichen Leistungszweck nicht gedeckte Ausdehnung des Rentenanspruchs auf eine (befürchtete) Leistungslücke der Arbeitslosenversicherung bei Langzeitarbeitslosigkeit. Der Verfügung vom 3. November 1995 hätte ein Einkommensvergleich zugrunde gelegt werden müssen, der auf der Seite des Invalideneinkommens auf einen mit einer behinderungsadaptierten Hilfsarbeit erzielbaren Lohn abgestellt hätte. Die Abweisung des Rentenbegehrens wäre für den Beschwerdeführer zwar ungünstig gewesen, hätte aber auf der anderen Seite die Bereitschaft beider Parteien fördern können, eine Umschulung in eine behinderungsadäquate qualifizierte Erwerbstätigkeit zu prüfen. Mit der Wahl der Invalidenkarriere eines teilarbeitsfähigen Kranführers hat die Beschwerdegegnerin demnach nicht einen falschen Ermessensentscheid im Rahmen einer Interessenabwägung gefällt, sondern sie hat einen klaren Rechtsanwendungsfehler begangen. Die Verfügung vom 3. November 1995 ist deshalb als zweifellos unrichtig zu qualifizieren.
Das korrekte Vorgehen bei der erstmaligen Prüfung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers im Jahr 1995 hätte nach dem oben Ausgeführten also darin bestanden, das zumutbare Invalideneinkommen anhand des durchschnittlichen Einkommens eines Hilfsarbeiters zu ermitteln. Da nur der Rentenanspruch ab 1. Juli 2006 zur Diskussion steht, erübrigt sich eine Korrektur des ursprünglichen Einkommensvergleichs sowie der früheren Revisionsverfahren. Zu prüfen sind die Einkommensvergleiche, die der Verfügung vom 26. Mai 2006 (mit Wirkung ab 1. Juli 2006) und dem angefochtenen Einspracheentscheid (mit Wirkung per 1. Oktober 2009) zugrunde liegen. Diese Einkommensvergleiche beruhen bereits auf der korrekten Invalidenkarriere, nämlich der hypothetischen Ausübung einer behinderungsangepassten Hilfsarbeit. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte zumutbare Invalideneinkommen 2006 beruht auf einer Arbeitsfähigkeitsschätzung im ersten MEDAS-Gutachten vom 30. Januar 2002. Dieses Gutachten (zusammen mit der Gutachtensergänzung vom 23. Mai 2002) hat alle Anforderungen erfüllt, die an ein
medizinisches Gutachten zu stellen sind. Es ist zwar im Jahr 2006 bereits über vier Jahre alt gewesen, aber dem zweiten MEDAS-Gutachten vom 25. Mai 2010 ist zu entnehmen, dass trotz der inzwischen verlängerten Diagnosenliste (Stand des Jahres 2006) weiterhin eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Erwerbstätigkeit von 70% bestanden hat. Erst mit dem Herzinfarkt im Juli 2009 ist von einer höheren Arbeitsunfähigkeit (50%) in einer adaptierten Erwerbstätigkeit auszugehen. Die Zusprache der halben Rente ab 1. Juli 2006 beruht deshalb auf einem mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellten Sachverhalt, erweist sich also auch in dieser Hinsicht als rechtmässig. Bei der Heraufsetzung auf eine Dreiviertelsrente per 1. Oktober 2010 hat die Beschwerdegegnerin auf das zweite MEDAS-Gutachten abgestellt, in dem ein im Juli 2009 erfolgter Anstieg der Arbeitsunfähigkeit auf 50% angegeben worden ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geht davon aus, dass dieses zweite MEDAS-Gutachten keinen Beweiswert habe, d.h. die angegebene Arbeitsunfähigkeit von 50% nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen vermöge. Er vermutet, dass die Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit weit höher sei. Zur Begründung seiner Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens führt er an, nicht alle Diagnosen aus den verschiedenen Teilgutachten seien in das Hauptgutachten übernommen worden, es sei kein Kardiologe beigezogen worden, der Anstieg der Arbeitsunfähigkeit von 30% auf 50% sei angesichts der erheblichen Verlängerung der Diagnosenliste offenkundig ungenügend und das Gutachten habe sich nicht mit abweichenden Einschätzungen anderer Ärzte auseinandergesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Duplik zu Recht darauf hingewiesen, dass die Liste der Diagnosen im Hauptgutachten alle bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen abdecke. Tatsächlich fehlt jeder Hinweis darauf, dass eine bestimmte Gesundheitsbeeinträchtigung "vergessen" gegangen wäre, so dass die Arbeitsunfähigkeit zu tief ausgefallen wäre. Das Herzleiden des Beschwerdeführers ist nicht so "ausgefallen", dass es nur von einem spezialisierten kardiologischen Sachverständigen auf seine Schwere und insbesondere auf seine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätte beurteilt werden können. Hätte ein Bedarf nach einer spezialisierten kardiologischen Untersuchung bestanden, so wäre ein entsprechender Sachverständiger beigezogen worden. Die Länge der Diagnosenliste hat offensichtlich keinen direkten Zusammenhang mit der Höhe der Arbeitsunfähigkeit, wie der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers selbst dem Grundsatz nach eingeräumt hat. Im übrigen haben die Sachverständigen der MEDAS ja eine beträchtliche Zunahme der Arbeitsunfähigkeit angenommen. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers steht und fällt die Beweiskraft eines medizinischen Gutachtens nicht mit der sorgfältig begründeten Widerlegung der abweichenden Angaben behandelnder Ärzte zur Arbeitsfähigkeit. Das zweite MEDAS-Gutachten führt die medizinischen Akten und damit auch der Berichte behandelnder Ärzte (samt allfälliger Arbeitsfähigkeitsschätzung) in der Form kurzer Zusammenfassungen auf. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Sachverständigen über den Inhalt dieser Berichte und damit über die Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzte informiert gewesen sind. Indem sie als Schlussfolgerung aus ihren multidisziplinären Abklärungen einen Arbeitsfähigkeitsgrad für eine behinderungsadaptierte Erwerbstätigkeit von 50% angegeben haben, haben sie sich de facto mit den abweichenden Einschätzungen auseinandergesetzt: Soweit diese Einschätzungen nicht ebenfalls 50% betragen, sind sie als unzutreffend qualifiziert worden. Die Begründung besteht in der umfassenden und sorgfältigen Abklärung. Hinzu kommt die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer therapeutischen und persönlichen Beziehung zu ihren Patienten dazu neigen, deren häufig zu pessimistische Selbsteinschätzung in Bezug auf die verbliebene Arbeitsfähigkeit zu übernehmen und gegenüber der Invalidenversicherung bzw. gegenüber den Sachverständigen zu "verteidigen". Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass das zweite MEDAS-Gutachten keinen Mangel aufweist, der Zweifel an der Überzeugungskraft bzw. am Beweiswert wecken würde. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2009 in einer behinderungsadaptierten Erwerbstätigkeit noch zu 50% arbeitsfähig gewesen sei. Damit erweist sich auch die im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheides erfolgte Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2009 als rechtmässig.
3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ab 1. Juli 2006 eine halbe Invalidenrente und ab 1. Oktober 2009 eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtmässig, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. Der
Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich, deshalb hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung; das entsprechende Begehren ist abzuweisen. Da die intertemporalrechtlich angeordnete weitere Anwendbarkeit des seit dem 1. Juli 2006 aufgehobenen Verfahrensrechts auch die Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens in IV-Sachen beinhaltet, ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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