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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:IV 2010/63
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:IV - Invalidenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid IV 2010/63 vom 05.01.2012 (SG)
Datum:05.01.2012
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 28 IVG. Invaliditätsbemessung, Leidensabzug. Da das Zusammenwirken zwischen der Unmöglichkeit, besser entlohnten Schwerarbeit zu leisten, und der reduzierten Einsatzfähigkeit wegen dem verminderten Sehvermögen, mit dem in der angefochtenen Verfügung gewährten Leidensabzug von 10% nicht genug berücksichtigt worden ist, erscheint hier angebracht von einem Abzug von 20% auszugehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Januar 2012, IV 2010/63).
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 16 ATSG ; Art. 29 ATSG ; Art. 339b OR ; Art. 7 ATSG ; Art. 8 ATSG ;
Referenz BGE:105 V 159; 122 V 160; 125 V 352; 126 V 75; 126 V 78; 128 V 174; 129 V 223; 129 V 481; 130 V 99; 134 V 327; 135 V 301; 97 V 231;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Jorge Lopez

Entscheid vom 5. Januar 2012

in Sachen A. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber Hofer, c/o procap, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin, betreffend

Rente Sachverhalt: A.

A.a A. meldete sich am 14. August 2008 – unter Hinweis auf eine Visuseinschränkung nach Thrombose 05/08 - bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Gemäss Fragebogen für Arbeitgebende vom 27. August 2009 war der Versicherte vom

1. Januar 2008 bis zum 31. Mai 2009 bei der B. AG als Buschauffeur angestellt gewesen. Er habe aber krankheitsbedingt lediglich bis 16. Mai 2008 gearbeitet. Ohne Gesundheitsschaden hätte er im Jahr 2009 bei der Firma Fr. 79'100.-- verdient (IV- act. 53).

    1. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. med. C. , Spezialärztin für Ophthalmologie, im Bericht vom 4. September 2008 eine Hemi- Zentralvenenthrombose rechts am 17. Mai 2008 und eine diabetische Retinopathie fest. Da am rechten Auge eine deutliche Gesichtsfeldeinschränkung bestehe und der Visus zum Führen eines Busses ungenügend sei, schrieb sie den Versicherten weiterhin zu 100% arbeitsunfähig (IV-act. 11). Im Beiblatt zum Arztbericht führte die Augenärztin am 25. September 2008 ergänzend aus, eine Fahrtauglichkeit als Buschauffeur sei nicht mehr möglich. Eine Umschulung auf eine gefährliche Tätigkeit, wie z.B. das Arbeiten auf einem Gerüst, sollte unbedingt vermieden werden. Es wäre eine Berufstätigkeit auszuwählen, die keine hohe Sehscharfe benötige, sodass bei einer Visusverschlechterung vergrössernde Sehhilfen eingesetzt werden könnten (IV-act. 16).

    2. Aus kardiologischer Sicht führte Dr. med. D. , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, in einem Arztbericht vom 23. Juli 2009 die Diagnosen einer koronaren Herzkrankheit, eines Diabetes mellitus Typ II mit Adipositas und einer Sehbehinderung rechts nach Thrombose an. Gestützt darauf könne von einer Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100% in einer physisch und/oder psychisch leicht belastenden Tätigkeit ausgegangen werden. Eine physisch und/oder psychisch mittelschwer belastende Tätigkeit sei dem Versicherten zu 60-80% zumutbar (IV-act. 49).

    1. Gemäss Arbeitsvertrag vom 5. Oktober 2009 wurde der Versicherte von Mitte Dezember 2009 bis Anfangs bzw. Mitte April 2010 zu 100% bei der E. AG als Bahnangestellter beschäftigt. Dafür wurde ein Monatslohn von brutto Fr. 3´400.-- zuzüglich Fr. 200.-- als Pauschalentschädigung für die Verpflegung festgelegt (IV- act. 59).

    2. Mit Vorbescheid vom 24. November 2009 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht. Denn einem Erwerbseinkommen ohne Behinderung von Fr. 79´100.-- stehe ein solches mit Behinderung von Fr. 48´949.-- (bei einer Arbeitsfähigkeit von 90% und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10%) gegenüber, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 38% ergebe (IV-act. 66). Hierzu nahm Sozialversicherungsfachfrau F. , Procap, für den Versicherten am 8. Januar 2010 Stellung (IV-act. 69). Am 15. Januar 2010 verfügte die IV-Stelle im Sinn des Vorbescheids (IV-act. 71).

B.

    1. Gegen dieseleistungsverweigerndeVerfügung erhob Rechtsanwältin Zuber Hofer, Procap, für den Versicherten die vorliegende Beschwerde vom 15. Februar 2010 mit den Anträgen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen sei die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen, oder (eventuell) die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, der behandelnde Kardiologe habe für eine physisch und psychisch leicht belastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit in einer Bandbreite zwischen 80 und 100 Prozent bescheinigt; im Arztbericht vom 23. Juli 2009 habe er diese mit 33,6 Stunden konkretisiert. Aufgrund der weiteren Prognose bezüglich der Entwicklung der Krankheit und im Hinblick auf die verkürzte Lebenserwartung sei die Arbeitsfähigkeit auf 80% festzulegen. Es sei betreffend das hypothetische Einkommen im Gesundheitsfall von Fr. 79'100.-- unklar, ob die letzte Arbeitgeberin mit dieser Angabe lediglich den Grundlohn abgedeckt oder die gemäss dem Lohnblatt ausbezahlten Nachtdienstleistungen, Sonntagszulagen und Zulagen bei unregelmässigem Dienst einbezogen habe. Da der Beschwerdeführer seit Dezember 2009 und bis April 2010 in einem Arbeitsverhältnis stehe, sei bei der Ermittlung des Einkommens unter Berücksichtigung der Gesundheitsbeeinträchtigungen auf den in

      dieser Zeitspanne erzielten Lohn abzustellen. Selbst wenn von den Durchschnittslöhnen der Lohnstrukturerhebung ausgegangen werde, sei ein Abzug von mindestens 20% vorzunehmen. Dafür sprächen die multiplen Einschränkungen, das Alter des Beschwerdeführers, der Verweis auf nur noch leichte Tätigkeiten und die Anforderungen an die Sehfähigkeit. Was die Eingliederungsbemühungen anbelange, müssten diese nun und gerade im Hinblick auf das Auslaufen der befristeten Tätigkeit aktiviert werden (act. G 1).

    2. In der Beschwerdeantwort vom 27. April 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass angesichts der vom behandelnden Facharzt angegebenen Arbeitsfähigkeit in einem Rahmen von 80 bis 100% auf den Mittelwert (90%) abzustellen sei. Das erzielbare Einkommen bei voller Gesundheit werde durch die Angaben der letzten Arbeitgeberin belegt, während dasjenige bei Krankheitsfall gestützt auf einen Tabellenlohn zu ermitteln sei. Letzteres, weil es beim von Dezember 2009 bis April 2010 tatsächlich erzielten Lohn nur um eine befristete Saisonarbeitsstelle handle. Ein höherer als 10%iger Leidensabzug vom Tabellenlohn komme nicht in Betracht, weil es keinen statistischen Nachweis und auch keine Vermutung dafür gebe, dass ältere Hilfsarbeiter weniger verdienen würden als jüngere. Des Weiteren sei in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Saisonstelle wieder bei der IV für Arbeitsvermittlung anmelden könne. Ein entsprechender Auftrag sei nun bereits an die zuständige Sachbearbeiterin erteilt worden (act. G 4)

    1. In der Replik vom 27. Mai 2010 hält die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers daran fest, der behandelnde Kardiologe habe die sehr konkrete Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 33,6 Stunden bzw. 80% in einer angepassten Tätigkeit abgegeben. Darauf sei abzustellen. Da die Angaben in den Fragebögen für Arbeitgebende häufig nur den Grundlohn enthielten, die Zuschläge jedoch nicht, sei betreffend das hypothetische Erwerbseinkommen im Gesundheitsfall auf den abgerechneten Lohn gemäss IK-Auszug im Jahr 2007 abzustellen. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer nur physisch und psychisch leichte Tätigkeiten ausüben könne und noch dazu eine Sehbehinderung vorliege, sei ein Abzug von mindestens 20% von den Durchschnittslöhnen angebracht (act. G 6).

    2. Die Beschwerdegegnerin hält mit ihrer Eingabe vom 18. Juni 2010 unverändert an ihren Ausführungen und ihrem Antrag in der Beschwerdeantwort fest (act. G 8).

C.

Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der weiteren Akten wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.

Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Ein solcher Leistungsanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach seiner Geltendmachung (Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ATSG), sofern während einer einjährigen Wartezeit durchschnittlich mindestens eine 40%ige berufsbezogene Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 6 Satz 1 ATSG). Nach Ablauf dieses Jahres muss die versicherte Person gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG

i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG mindestens 40% invalid gewesen sein.

    1. Vorab ist festzulegen, zu welchem Zeitpunkt die erforderliche Wartezeit abgelaufen bzw. ein allfälliger Rentenanspruch entstanden ist. Die IV-Anmeldung erfolgte am 14. August 2008 (IV-act. 1), womit eine Rente im Rahmen von Art. 29

      Abs. 3 IVG seit dem 1. Februar 2009 ausbezahlt werden könnte, wenn eine anhaltende Arbeitsfähigkeit in den vorangehenden zwölf Monaten vorliegen würde. Unbestritten ist beim Beschwerdeführer als Buschauffeur eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit dem

      17. Mai 2008 erwiesen (IV-act. 11,16; vgl. IV-act. 12, 17, 35). Damit ist die Wartezeit am

      16. Mai 2009 abgelaufen, so dass der 1. Mai 2009 als Zeitpunkt für die Entstehung eines allfälligen Rentenanspruches gelten kann. Festzuhalten ist, dass sich die Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Wartezeit lediglich auf die durch Gesundheitsschäden bedingte qualitative und/oder quantitative Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen in der bisherigen Tätigkeit bezieht (BGE 130 V 99 E. 3.2; BGE 105 V 159 E. 2a; BGE 97 V 231 E. 2).

    2. Anders verhält es sich mit der Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem nach der Wartezeit kumulativ erforderlichen rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Nur eine Invalidität von zumindest 40% wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG rentenmässig entschädigt. Die Beschwerdegegnerin ermittelte vorliegend einen Invaliditätsgrad von 38% (IV-act. 71). Der Invaliditätsgrad bei Erwerbstätigen ist der in Prozenten ausgedrückte Fehlbetrag, der aus dem Vergleich zwischen den möglichen Erwerbseinkommen ohne und mit Gesundheitsschaden resultiert (Art. 16 ATSG). Unter Invalidität versteht Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Erfasst wird damit der Verlust der Erwerbsmöglichkeiten in jeder zumutbaren Tätigkeit. Dieser Verlust muss auf eine Beeinträchtigung der Gesundheit zurückgeführt werden können und trotz Vornahme von zumutbaren Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen verbleiben (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Mithin setzt die Invalidität im rechtlichen Sinn zunächst voraus, dass sich der festgestellte Gesundheitsschaden auf eine berufsübergreifende Arbeitsfähigkeit, also auf die Arbeitsfähigkeit in einer sogenannt leidensadaptierten Tätigkeit auswirkt.

2.

Es gilt deshalb zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 90% in einer dem Leiden adaptierten Tätigkeit im massgebenden Zeitpunkt seit dem oben festgelegten potenziellen Rentenbeginn ab 1. Mai 2009 ausgehen durfte.

    1. Dabei ist die Beweiskraft der einschlägigen medizinischen Unterlagen zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist unter anderem entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a; BGE 122 V 160 E. 1c).

    2. Dr. C. hat bezüglich Sehvermögen des Beschwerdeführers festgestellt, dass die Hemi-Zentralvenenthrombose rechts durch die diabetische Retinopathie begünstigt worden sei. Mit einer Zunahme der diabetischen Retinopathie und damit mit einer Abnahme der Sehfähigkeiten müsse gerechnet werden. Es könnten auch weitere Gesichtsfeldausfälle hinzukommen (IV-act. 16). Mit einer Verbesserung der Visus- und Gesichtsfeldsituation rechts sei nicht zu rechnen, daher sei eine Umschulung unumgänglich (IV-act. 11). Damit ist die vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Buschauffeur hinreichend begründet. Bei einer adaptierten Tätigkeit seien gefährliche Arbeiten z.B. auf einem Gerüst sowie eine erhöhte Beanspruchung der Sehfähigkeit zu vermeiden (IV-act. 16). Dies erscheint einsichtig im Hinblick auf die erhöhte Unfallgefahr und auf eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustands. Somit ist der Beschwerdeführer - unter Beachtung dieser Einschränkungen aus ophthalmologischer Sicht – als 100% arbeitsfähig in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit einzustufen.

    3. Dr. D. hält aus kardiologischer Sicht fest, dass die angestammte Tätigkeit als Buschauffeur noch zumutbar gewesen wäre. Bei einer adaptierten Tätigkeit hingegen solle der Beschwerdeführer nicht mehr als 10 kg heben müssen. Die Prognose im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit falle ungünstig aus, da beim Beschwerdeführer eine erhöhte Aussicht auf einen erneuten kardialen oder einen anderen arteriosklerotischen Zwischenfall bestehe. Bei leicht belastenden Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit zwischen 80 und 100%, bei mittelschwer belastenden zwischen 60 und 80% (IV-

      act. 49). Aufgrund der längerfristig ungünstigen Prognose des Leidens erscheinen sowohl die verminderte Leistungsfähigkeit als auch das Vermeiden von bestimmten Belastungen nachvollziehbar.

    4. Der Auffassung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, der behandelnde Kardiologe habe im Arztbericht vom 23. Juli 2009 die Arbeitsfähigkeit auf eine bestimmte Stundenzahl, nämlich 33,6 Stunden (80%), konkretisieren wollen (act. G 1 und G 6). Nach der Angabe entsprechender Bandbreiten der Arbeitsfähigkeit bei leicht (80 bis 100%) und mittelschwer (60 bis 80%) belastenden Tätigkeiten erwähnte der Facharzt nur beispielweise, dass eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei einer 42-Stundenwoche etwa 33,6 Stunden und eine 60%ige Arbeitsfähigkeit etwa 25,2 Stunden ausmache. Die genaue

      Arbeitsfähigkeit müsse jedoch mit dem konkreten Arbeitsplatz im Sinne einer Arbeitsplatzanalyse festgelegt werden (IV-act. 49). Dies weist darauf hin, dass die Angabe einer Bandbreite auf die Unmöglichkeit, die Arbeitsfähigkeit genau zu beziffern, zurückzuführen ist. Das Bundesgericht legt in solchen Fällen das arithmetische Mittel der medizinisch angegebenen Bandbreite (Mittelwert) zugrunde (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 20. August 2009, 9C_193/2009, E. 1.3.1, und vom 28. Dezember 2007, 9C_626/2007, E. 3.2). Gestützt auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung geht die Beschwerdegegnerin von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer leicht belastenden Tätigkeit aus, was im vorliegenden Fall - trotz der medizinisch- theoretisch nicht genau bezifferbaren Arbeitsfähigkeit - im Licht der ausgewiesenen Gesundheitsbeeinträchtigungen plausibel erscheint. Die ungünstige Krankheitsprognose und die verkürzte Lebenserwartung vermögen nicht eine tiefere, 80%ige Arbeitsfähigkeit zu begründen, hat doch der Facharzt genau diese Umstände gewürdigt, ohne eine solche Schlussfolgerung zu ziehen (vgl. act. G. 1, Beschwerde Ziff. 3, und IV-act. 49, Arztbericht Ziff. 1.4).

    5. Mithin steht unter Beachtung der Einschränkungen aus ophthalmologischer und kardiologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 90% in einer dem Leiden adaptierten Tätigkeit fest.

3.

Des Weiteren sind die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu prüfen. Angesichts der bisherigen Vollerwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ist nach Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Die zu vergleichenden Einkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben. Massgebend ist vorliegend das Jahr 2009 (siehe oben Erwägung 1.1) als Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 223 ff. E. 4.1, 4.2; BGE 128 V 174).

    1. Es stellt sich zuerst die hypothetische Frage nach dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person im Gesundheitsfall erzielen könnte (Valideneinkommen). Die Beschwerdegegnerin stellt gemäss Einschätzung der letzten Arbeitgeberin für das Jahr 2009 (IV-act. 53) auf ein Einkommen von Fr. 79´100.-- ab (IV-act. 71). Die Rechtsver­ treterin des Beschwerdeführers wendet ein, da sich diese Angabe möglicherweise auf

      den Grundlohn beschränke, sei vielmehr vom im IK-Auszug für das Jahr 2007 ausgewiesenen Jahreslohn von Fr. 86'417.-- auszugehen (act. G 1 und G 6). Ein Vergleich mit den Einträgen im IK-Auszug für die vorherigen Jahren (2006, Fr. 78´662; 2005, Fr. 78´531; 2004, Fr. 78´577) zeigt jedoch, dass der im Jahr 2007 bezogene Verdienst überdurchschnittlich hoch war (IV-act. 52). Letzteres lässt sich damit erklären, dass der Beschwerdeführer seit 1986 beim damaligen Arbeitgeber tätig gewesen war (vgl. IV-act. 8 und 52), weshalb ihm aufgrund seines Alters sowie der Dienstjahre bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende 2007 wohl eine Abgangsentschädigung ausgerichtet wurde (vgl. Art. 339b OR). Daraus kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, dass ein solcher Verdienst auch im Jahr 2009 erzielt worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2009, 9C_5/2009), nachdem der Beschwerdeführer per 1. Januar 2008 eine neue Stelle angetreten hat und nur bis 16. Mai 2008 effektive Arbeit leisten konnte. Der Abrechnung "Kumulativjournal Mitarbeiter" vom 27. August 2009 ist zudem zu entnehmen, dass der Grundlohn bei der neuen Arbeitgeberin Fr. 5´886.-- betrug, woraus sich auf dieser Basis ein Grundeinkommen von Fr. 76´518.-- (13. Monatslohn eingeschlossen) im Jahr 2009 ergeben hätte. Wenn vom im Lauf der 17-monatigen Anstellung erzielten Bruttolohn in der Höhe von Fr. 112´555.90 (Zulagen und 13. Monatslohn eingeschlossen) ausgegangen wird, ergibt sich ein Monatslohn von Fr. 6

      ´621.-- bzw. ein Jahreinkommen von Fr. 79 451.-- (IV-act. 53). Deshalb erscheintdas von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Fragenbogen für Arbeitgebende angenommene Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 79´100.-- als angemessen.

    2. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen, das nach dem Gesundheitsschaden und nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise und bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erreicht werden könnte (hypothetisches Invalideneinkommen), gestützt auf die statistischen Werte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt. Ein nach Eintritt des Krankheitsfalls tatsächlich erzielter Verdienst gilt nur als Invalidenlohn, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen erscheint und nicht als Soziallohn (BGE 135 V 301

      E. 5.2). Der im Zeitraum vom Dezember 2009 bis April erzielte 2010 Zwischenverdienst

      wurde zurecht nicht herangezogen, da es sich um ein vorübergehendes, saisonales Arbeitsverhältnis handelt, das keinen Aufschluss über den allgemeinen Arbeitsmarkt gibt. Deshalb sind hier die standardisierten Bruttolöhne gemäss LSE heran zu ziehen. Im Jahr 2008 erzielten Männer gemäss Tabelle 1 (Privater Sektor) im tiefsten Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) und bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden einen Monatslohn in der Höhe von Fr. 4´806.--. Zugrunde zu legen sind allerdings die Zahlen des Jahres 2009. Zu berücksichtigen ist somit die seither eingetretene Nominallohnentwicklung für die Männer (+ 2,1%) und die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden, woraus ein Jahreslohn von Fr. 61

      ´392.-- resultiert ([Fr. 4´806.-- x 0,021]/40 x 41,7 x 12). Ausgehend von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 55´253.--

      (Fr. 61´392.-- x 0,9).

    3. Zu beurteilen bleibt noch die Frage, ob und in welchem Umfang ein sogenannter

      Leidensabzug auf dem Invalideneinkommen vorzunehmen ist.

      1. Behinderungsbedingte und anderweitige Umstände vermögen zusätzliche Abzüge vom Tabellenlohn zu begründen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen persönlicher und beruflicher Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann. Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Diese zusätzlichen Abzüge erfolgen nicht automatisch, sie sind vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (BGE 134 V 327f. E. 5.2; BGE 126 V 78ff. E. 5).

      2. Bei behinderungsbedingten Umständen ist darauf zu achten, ob sie bereits in die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit eingeflossen sind. Mit der Festlegung einer Arbeitsunfähigkeit von 10% wurde genügend Rechnung getragen, dass aufgrund der erhöhten Aussicht auf erneute kardiale oder andere arteriosklerotische Komplikationen

        der Beschwerdeführer eine reduzierte Leistung erbringt, weshalb auf dieser Grundlage keine zusätzliche Herabsetzung der Tabellenlöhne gerechtfertigt ist. Anders verhält es sich mit der aus kardiologischer Sicht empfohlenen Vermeidung von schweren Tätigkeiten. Diese Vorgabe verweist auf die in Frage kommenden angepasste Tätigkeiten, ohne an sich allein eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_624/09 vom 7. Oktober 2009 E. 4.1.1). Die Lohnstrukturerhebungen beinhalten allerdings auch Löhne für körperlich schwere Tätigkeiten, die in der Regel besser entlöhnt werden und welche der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben kann. Ein solcher Nachteil ist mit dem (behinderungsbedingten) Abzug auszugleichen (BGE 129 V 481 f. E. 4.2.).

      3. Ebenfalls kann die Feststellung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus ophthalmologischer Sicht nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des verminderten Sehvermögens auch für leichte Tätigkeiten nur noch beschränkt einsatzfähig ist, womit er gegenüber gesunden Hilfsarbeitern mit einer tieferen Entlöhnung zu rechnen hat. Dieser Umstand macht das verminderte Sehvermögen abzugsfähig.

      4. Das Argument der Beschwerdegegnerin, das Alter stelle statistisch gesehen keinen Nachteil dar, findet zwar Stütze bei vereinzelten Urteilen des Bundesgerichts (vgl. Urteile 9C_610/07 vom 23. Oktober 2007 E. 4.3, I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.2, I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2, I 39/04 vom 20. Juli 2004

        E. 2.4). In der Mehrheit der seit BGE 126 V 75 ergangenen Rechtsprechung wird jedoch das fortgeschrittene Alter (ab 50 Jahren) als Abzugsgrund zugelassen (vgl. etwa Urteile des EVG I 481/01 vom 10. Mai 2002 E. 4c, U 245/02 vom 27. Januar 2003 E. 3.2.2,

        I 511/03 vom 13. September 2004 E. 5.3, I 617/03 vom 4. Juni 2004 E. 5.2, I 106/04

        vom 23. November 2004 E. 5.2.2, U 471/05 vom 15. März 2006 E. 4.2.3, I 447/06 vom

        5. September 2006 E. 3.2.2 sowie des Bundesgerichts 8C_9/2009 vom 10. November

        2009 E. 4.4.3, 9C_93/2008 vom 19. Januar 2009 E. 7.3, 9C_677/2008 vom

        30. September 2008, 9C_17/2010 vom 22. April 2010 E. 3.3.3, 9C_617/2010 vom

        10. Februar 2011 E. 4.3, 9C_678/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.4.4, 9C_686/2010

        vom 29. September 2010 E. 2.2.3 und 9C_436/2011 vom 5. August 2011 E. 3.3). Massgebend ist insbesondere die Tatsache, dass für entlassene ältere Arbeitskräfte –

        v.a. mit vergleichsweise schlechten Qualifikationen – schwieriger ist, eine Stelle zu

        finden als für jüngere, so dass sie bei Wiedereinstellung mit "deutlichen" Lohneinbussen zu rechnen haben (Seco, Die Arbeitsmarktfähigkeit der älteren Arbeitnehmenden, 2005, Bundesamt für Statistik, Erwerbstätigkeit der Personen ab 50 Jahren, 2008, [Fn. 18], S. 13). Das ist vorliegend beim Beschwerdeführer mit Jahrgang 1950 zu berücksichtigen.

      5. Auch wenn die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 27. August 2008, 8C_780/2007), wirkt sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer als neu Anzustellender nicht mehr vom bisher erworbenen Dienstalter (Postautochauffeur von 1979 bis Dezember 2007 und anschliessend Chauffeur, IV-act. 19) profitieren kann, zusätzlich lohnsenkend aus. Dazu kommt der Nachteil, dass die langjährige und einseitige Ausübung der Chauffeurtätigkeit die berufliche Umorientierung erschwert.

      6. Aus all dem folgt, dass die Unmöglichkeit, besser entlöhnte Schwerarbeit zu leisten, die reduzierte Einsatzfähigkeit wegen dem verminderten Sehvermögen, das fortgeschrittene Alter und die Umstände der beruflichen Umorientierung eine Abweichung vom statistischen Lohn rechtfertigen. Bei der Höhe des vorzunehmenden Abzuges handelt es sich um eine Ermessensfrage. Dieses Zusammenwirken zwischen invaliditätsbegründeten und -fremden Faktoren ist mit dem in der angefochtenen Verfügung gewährten Leidensabzug von 10% nicht ausreichend berücksichtigt; vielmehr ist der Leidensabzug auf 20% festzusetzen. Das Invalideneinkommen beläuft sich damit auf Fr. 44´202.-- (Fr. 55´253.-- x 0.80).

3.4 Aus der Differenz zwischen dem Valideneinkommen (Fr. 79´100.--) und dem Invalideneinkommen (Fr. 44´202.--) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 34

´898.--. Diese entspricht einem rentenbegründend Invaliditätsgrad von 44%. Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG steht dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zu. 4.

Nachdem ein Rentenanspruch besteht, stellt sich im Hinblick auf den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" die Frage, ob zumutbare Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind. Von einer medizinischen Behandlung kann aktengemäss

keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erwartet werden. Eine Umschulung wäre angesichts des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers auch nicht zielführend. Deshalb ist der Sachverhalt spruchreif für die Beurteilung einer Berentung.

5.

    1. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2010 gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Mai 2009 zuzusprechen.

    2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis

      Fr. 1’000.-- festgelegt. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Beschwerdegegnerin unterliegt. Ihr ist deshalb die gesamte Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- (act. G 3 und G 4) ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

    3. Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat bei diesem Verfahrensausgang einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss Art. 61 lit. g ATSG nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Mit Blick auf den relativ gering Aktenumfang und die sich daraus ergebenden anwaltlichen Bemühungen erweist sich eine Parteientschädigung von

Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. Januar 2010 aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine Viertelsrente zugesprochen. Die Sache wird zur Festsetzung der Rentenhöhe sowie zur Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

  2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung vom Fr. 2´500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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