Zusammenfassung des Urteils III-2010/4: Verwaltungsrekurskommission
Zusammenfassung: Der Fall handelt von der Auflösung des Lehrvertrags zwischen der X AG und dem Lehrling Y aufgrund von wiederholten unentschuldigten Absenzen und mangelnder Leistungsbereitschaft. Y hatte chronische gesundheitliche Probleme, darunter Kopfschmerzen und Augenprobleme, die zu seinen Fehlzeiten führten. Trotz mehrerer Warnungen und Disziplinarmassnahmen seitens der Schule und des Lehrbetriebs verbesserte sich sein Verhalten nicht. Nach umfangreichen Verhandlungen und ärztlichen Untersuchungen wurde die Auflösung des Lehrvertrags als angemessene Massnahme angesehen. Ys gesundheitliche Probleme wurden als keine ausreichende Entschuldigung für seine häufigen Absenzen betrachtet. Die Schule und die Vorinstanz haben verschiedene Massnahmen ergriffen, um Y zu unterstützen, aber letztendlich war die Auflösung des Lehrvertrags die einzige verbleibende Option.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | III-2010/4 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Arbeitnehmerschutz, Berufsbildung und Sozialhilfe |
Datum: | 25.08.2011 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 24 Abs. 5 lit. b und Art. 21 Abs. 3 BBG (SR 412.10), Art. 16 Abs. 3 Ziff. 1 EG zu BBG (sGS231.1). Das Amt für Berufsbildung kann einen Lehrvertrag auflösen, wenn der Lehrling seinePflicht zum Besuch der Berufsfachschule durch übermässige Abwesenheiten, welche nichtdurch gesundheitliche oder andere zwingende Gründe gerechtfertigt sind, verletzt. Dabeihandelt es sich um eine disziplinarische Massnahme, welche unabhängig von den schulischenLeistungen des Lehrlings verfügt werden kann (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung III,25. August 2011, III-2010/4). |
Schlagwörter: | Woche; Absenz; Absenzen; Beruf; Berufs; Lehrvertrag; Vorinstanz; Antrag; Quot; Semester; Schule; Lehrvertrags; Lernende; Verhalten; Rektor; Rekurrentin; Unterricht; Rekurs; Berufsbildung; Leistung; Auflösung; Zeugnis; Lehre; Klassenlehrer; Aufhebung |
Rechtsnorm: | Art. 1 BBG;Art. 14 BBG;Art. 15 BBG;Art. 21 BBG;Art. 21 BV ;Art. 24 BBG;Art. 32 BV ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
X AG, Rekurrentin,
vertreten durch Dr.iur. Christoph Bürgi, Rechtsanwalt, Blumenbergplatz 1, 9000 St. Gallen,
gegen
Amt für Berufsbildung, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend
Auflösung des Lehrvertrages zwischen der X AG und Y Sachverhalt:
A.- Y, geboren am 11. Oktober 1990, hat am 10. August 2009 einen Lehrvertrag mit der
X AG für eine 4-jährige Mediamatikerlehre abgeschlossen. Der Lehrvertrag wurde vom Amt für
Berufsbildung, Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, am 14. August 2009 genehmigt.
Y hatte vorher zwei Lehrjahre als Mediamatiker im Kanton Thurgau absolviert. Diese Lehre
brach er ab. Aufgrund seiner dadurch bereits vorhandenen Kenntnisse, wurde er ins zweite
Ausbildungsjahr im Berufs- und Weiterbildungszentrum Uzwil-Flawil (nachfolgend: BZ) eingeschult.
B.- Y besuchte den Unterricht oft nicht und verpasste Prüfungstermine. Er wurde deshalb
Ende des Jahres 2009 vom Klassenlehrer verwarnt und ihm wurde aufgelegt, alle Prüfungen
nachzuholen und ab sofort den Unterricht lückenlos zu besuchen. Wegen der weiterhin
bestehenden diversen, zum Teil unentschuldigten Absenzen sowie dem Antrag von Y, ein
Lehrjahr zu überspringen, fand am 5. Februar 2010 eine Besprechung zwischen dem Lernenden, dem Inhaber des Lehrbetriebs, dem Abteilungsleiter des BZ und der
Ausbildungsberaterin des Amts für Berufsbildung statt. Eine Versetzung in ein höheres Lehrjahr
wurde wegen ungenügender Noten in vier Fächern abgelehnt. Y wurde aber darauf
hingewiesen, dass er eine Dispensation von den Fächern beantragen könne, in welchen er sich
unterfordert fühle. Die Prüfungen müsse er allerdings alle ablegen. Bezüglich der
unentschuldigten Absenzen wurde am 24. Februar 2010 ein Verweis erteilt und im Zeugnis die
Betragensnote 4 - "wiederholt fehlende Abmeldung und Entschuldigung bei Abwesenheiten"
eingetragen. Y führte als Begründung für die vielen Fehlstunden seine chronischen Augenprobleme und Kopfschmerzen an.
Im zweiten Semester des Schuljahres 2009/2010 hatte Y wieder viele, zum Teil
unentschuldigte Absenzen. Im Juni 2010 besuchte er einen überbetrieblichen Kurs nicht.
Gegen das Zeugnis vom 22. Juni 2010 erhob Y Rekurs, da er sowohl mit der Anzahl der
aufgeführten unentschuldigten Absenzen als auch mit der Note im Fach "Multimedia" nicht
einverstanden war. Der Inhaber des Lehrbetriebs teilte dem BZ am 23. Juni 2010 auf
telefonische Anfrage mit, er überlege sich, einen Antrag auf Auflösung des Lehrvertrags zu
stellen, wenn sich das Verhalten von Y nicht bessere. Nach den Sommerferien fehlte dieser
wieder an drei Tagen in der Schule.
Am 7. September 2010 stellte der Rektor des BZ den Antrag auf Aufhebung des
Lehrvertrages beim Amt für Berufsbildung, das sowohl dem Lernenden als auch dem
Lehrbetrieb mit Schreiben vom 14. September 2010 das rechtliche Gehör gewährte. Mit
Beschluss vom 21. September 2010 wies das BZ den Rekurs gegen das Zeugnis ab. Am 28.
September 2010 nahmen Y und der Inhaber des Lehrbetriebs gemeinsam Stellung zum Antrag
auf Aufhebung des Lehrvertrags und reichten ein Arztzeugnis des Hausarztes des Lehrlings
vom 27. September 2010 (act. 15/15) ein.
C.- Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 löste das Amt für Berufsbildung den Lehrvertrag
zwischen der X AG und Y auf. Dagegen erhoben Y mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 und die
X AG mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit
dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben. Am 15. November 2010 zog Y
seinen Rekurs zurück, woraufhin dieses Verfahren am 17. November 2010 abgeschrieben
wurde (VRKE III-2010/3). Hängig blieb der Rekurs X AG. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekursverfahrens besuchte Y weiterhin das BZ.
Die Vorinstanz liess sich am 15. Dezember 2010 vernehmen und beantragte die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu reichte sie diverse Akten sowie eine Vernehmlassung des Rektors des BZ vom 6. Dezember 2010 ein.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 nahm die Vorinstanz nochmals Stellung und reichte
weitere Akten, darunter eine weitere Stellungnahme des Rektors des BZ sowie Belege über
den Mailverkehr mit und über Y ein. Am 25. Februar 2011 reichte die Rekurrentin das Zeugnis
des Lehrlings vom 25. Januar 2011 sowie ärztliche Berichte der Rheinburg-Klinik vom
2. und
11. Februar 2011 ein. Y fragte am 11. März 2011 telefonisch bei der Verwaltungsrekurskommission an, ob er noch weitere Beweismittel einreichen dürfe.
Obwohl
dies bejaht wurde, gingen keine Akten mehr ein. Am 30. März 2011 leitete die Vorinstanz ein
Mail an den zuständigen Abteilungspräsidenten der Verwaltungsrekurskommission weiter, in
welchem der Rektor des BZ darüber informierte, dass Y bereits die vierte Woche fehle und kein
Arztzeugnis eingereicht habe. Mit Mail vom 7. Juni 2010 reichte die Vorinstanz eine Zusammenstellung von Feedbacks der Lehrpersonen des BZ ein.
Am 8. Juni 2011 zeigte Rechtsanwalt Christoph Bürgi an, dass er die Vertretung der
Rekurrentin übernommen habe. Auf telefonische Aufforderung reichte die Vorinstanz am 10.
Juni 2011 den Antrag des Rektors des BZ auf Widerruf der Genehmigung des Lehrvertrags
vom 7. September 2010 ein. Die Akten wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht.
D.- Am 10. Juni 2011 fand die mündliche Verhandlung statt, an welcher der Inhaber des
Lehrbetriebs sowie der Vertreter der Rekurrentin und die Mitarbeiterin der Abteilung für
Lehraufsicht beim Amt für Berufsbildung, als Vertreterin der Vorinstanz teilnahmen. Y, der
Rektor des BZ sowie der Klassenlehrer von Y waren ebenfalls anwesend und wurden als
betroffene Person bzw. als Auskunftspersonen befragt (vgl. Verhandlungsprotokoll).
Am 17. Juni 2011 forderte die Gerichtsschreiberin bei der Vorinstanz weitere Akten an. Am
20. Juni 2011 holte sie telefonische Auskünfte beim Rektor des BZ ein und verlangte ebenfalls
weitere Unterlagen. Mit Mails vom 20. Juni 2011 sandten die Vertreterin der Vorinstanz sowie
der Rektor des BZ die verlangten Akten. Diese wurden den Parteien zusammen mit dem
Verhandlungsprotokoll am 22. Juni 2011 zugestellt und sie erhielten Gelegenheit, dazu bis am
8. Juli 2011 Stellung zu nehmen. Am 27. Juni 2011 reichte der Rektor des BZ das aktuelle
Semesterzeugnis nach, welches den Parteien am 29. Juni 2011 zur Kenntnisnahme zuging.
Die Vorinstanz nahm am 6. Juli 2011 ergänzend Stellung. Der Vertreter der Rekurrentin reichte
am 9. sowie am 17. August 2011 zusätzliche Stellungnahmen ein und beantragte, die Noten
der teilweise bereits absolvierten LAP-Prüfungen zu den Akten zu nehmen.
E.- Auf weitere Ausführungen der Beteiligten sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in
den Erwägungen eingegangen. Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Der Kanton hat eine
kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz für Verfügungen der kantonalen
Berufsbildungsbehörde zu bezeichnen (Art. 61 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die
Berufsbildung; SR 412.10, abgekürzt: BBG). Zuständige Berufsbildungsbehörde ist im Kanton
St. Gallen das Amt für Berufsbildung (Art. 2 Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung des Kantons
St. Gallen; sGS 231.11, abgekürzt: BBV-SG). Nach dem Einführungsgesetz zum BBG (Art. 40;
sGS 231.1, abgekürzt: EG-BBG) richten sich Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz nach
dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Verfügungen des
Amtes für Berufsbildung gegenüber Lehrbetrieben und Lehrlingen können mit Rekurs bei der
Verwaltungsrekurskommission angefochten werden (Art. 41 lit. c VRP). Die
Verwaltungsrekurskommission ist damit zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur
Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 19. Oktober 2010 ist rechtzeitig eingereicht
worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraussetzungen (Art.
45 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 48 Abs. 1 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Die Rekurrentin rügt zunächst eine Verletzung des Rechts auf Anhörung. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV) ist das
Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- Justizbehörde geführten Verfahren
mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die
Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz 1672).
Die Vorinstanz informierte sowohl den Lernenden Y als auch den Lehrbetrieb mit Schreiben vom 14. September 2010 darüber, dass der Rektor des BZ einen Antrag auf Aufhebung des Lehrvertrags gestellt hatte und setzte Frist bis am 28. September 2010,
um
dazu Stellung zu nehmen (vgl. act. 15/16). Diese Gelegenheit nahmen beide in einem gemeinsamen Schreiben vom 28. September 2010 wahr (vgl. act. 15/14). Eine
Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich. Der Rektor des BZ war in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, den Lernenden den Lehrbetrieb nebst den verschiedenen vorausgegangenen Gesprächen noch einmal anzuhören, da das BZ
nicht die
verfügende Behörde ist, sondern lediglich den Antrag an die Vorinstanz stellte.
Immerhin hat
der Rektor des BZ den Lernenden am 29. August 2010 vor Antragstellung an die Vorinstanz
mündlich informiert (act. 48/5).
3.- Gegenstand des Rekurses ist die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Oktober 2010 betreffend die Aufhebung des Lehrvertrags zwischen der Rekurrentin und dem
Lernenden Y.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 BBG ist die Berufsbildung eine gemeinsame Aufgabe von Bund,
Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt. Den kantonalen Behörden fällt dabei unter
anderem die Genehmigung von Lehrverträgen (Art. 14 BBG) und die Aufsicht über die
berufliche Grundbildung (Art. 24 Abs. 1 BBG) zu. Zur Aufsicht gehören die Beratung und
Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen
Grundbildung Beteiligten (Art. 24 Abs. 2 BBG). Insbesondere können die Kantone im Rahmen
ihrer Aufsicht einen Lehrvertrag aufheben (Art. 24 Abs. 5 BBG).
Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf in
Berufsoder
Tätigkeitsfeld erforderlich sind (Art. 15 BBG) und besteht aus der Bildung in beruflicher Praxis im Lehrbetrieb, allgemeiner und berufskundlicher schulischer Bildung (vgl. Art.
Abs. 1
lit. a und b BBG) sowie überbetrieblichen Kursen (vgl. Art. 21 BBV). Die Vermittlung der allgemeinen und berufskundlichen Bildung findet in der Regel in Berufsfachschulen
statt, die
der Kanton St. Gallen führt (Art. 16 Abs. 2 lit. b BBG und Art. 9 EG zum BBG). Der Besuch der
Berufsfachschule ist obligatorisch (Art. 21 Abs. 3 BBG).
Bei schulischen Leistungen, die den Erfolg der betrieblich organisierten Grundbildung in
Frage stellen bei ungenügendem Verhalten der lernenden Person nimmt die
Berufsfachschule mit dem Lehrbetrieb Kontakt auf. Zuvor hört sie die lernende Person an (Art.
Abs. 3 BBV). Die Leistungsbeurteilung wird im Semesterzeugnis festgehalten. Dort werden
unter anderem auch die Bewertung der Arbeitshaltung, wenn diese von der Norm abweicht,
eine herabgesetzte Betragensnote eine Beanstandung im Betragen sowie die Absenzen
eingetragen (Art. 16 Abs. 1 lit. b, c und d BBV-SG). Lernende haben die Vorschriften der
Schulordnung zu beachten und sich in Schule und Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll
zu verhalten (Art. 15 Abs. 1 EG zum BBG). Vernachlässigen sie Pflichten verletzen sie die
Schulordnung, so begehen sie einen Disziplinarfehler (Art. 16 Abs. 1 lit. a und b EG zum BBG).
Bei Disziplinarfehlern kann die Berufsfachschule Disziplinarmassnahmen nach dem
Schulreglement verfügen (Art. 16 Abs. 2 EG zum BBG). Als schwerste Disziplinarmassnahme
kann die zuständige Stelle des Kantons die Aufhebung des Lehrvertrags verfügen (Art. 16 Abs.
3 Ziff. 1 EG zum BBG). Im Kanton St. Gallen ist das Amt für Berufsbildung für die
Genehmigung und Aufhebung von Lehrverträgen zuständig (Art. 8 Abs. 1 lit. d BBV- SG).
Im Schulreglement des BZ vom 1. August 2003 (http://www.bzuzwil.ch/fileadmin/ user_upload/Daten/schulreglement.pdf) wird festgehalten, dass der Unterricht von den
Schülerinnen und Schülern regelmässig besucht werden muss und jede nicht besuchte Lektion
als Absenz gilt, welche als entschuldigte unentschuldigte Absenz ins Zeugnis eingetragen
wird. Nach einer Absenz müssen die Lehrbetriebe Einsicht in die Absenzenkontrolle
(Absenzenheft) nehmen und diese visieren. Im Anschluss lässt der Schüler/die Schülerin die
Kontrolle von allen Lehrkräften visieren, bei denen er/sie gefehlt hat (Art. 17 des Schulreglements). Unentschuldigte Absenzen werden als Verstoss gegen die
Disziplinarordnung geahndet (Art. 20 und 21 des Schulreglements). Die Lehrpersonen können
als Disziplinarmassnahmen zusätzliche Arbeit, Wegweisen aus dem Unterricht für einzelne
Lektionen unter Orientierung des Klassenlehrers, Antrag auf den Eintrag einer Betragensnote
ins Zeugnis einen Eintrag einer mangelhaften Mitarbeit bei den betreffenden Fächern
anordnen bei der Abteilungsleitung weitere Disziplinarmassnahmen beantragen.
Die
einzelnen Massnahmen sind nicht aufeinander aufbauend (vgl. Art. 21 Abs. 4 des Schulreglements). Der Abteilungsleiter kann einen mündlichen schriftlichen
Verweis mit
Kopie an den Lehrmeister den Ausschluss aus dem Stütz-, Zusatz- Freifachunterricht
verfügen sowie seinerseits einen Antrag auf weiteres Disziplinarmassnahmen an den Rektor
stellen (Art. 21 Abs. 5 des Schulreglements). Der Rektor kann die Androhung des Antrags auf
Auflösung des Lehrverhältnisses verfügen sowie einen Antrag auf Auflösung des
Lehrverhältnisses an das Amt für Berufsbildung stellen (Art. 21 Abs. 6 des Schulreglements).
In der Stellungnahme an die Vorinstanz vom 28. September 2010 erklärten Y und die
Rekurrentin, dass ihnen die vielen Absenzen und das nicht sauber nachgeführte Absenzenheft
bekannt seien. Da der Lernende sehr oft abwesend gewesen sei, habe er nicht alle Aufträge
der Lehrpersonen mitbekommen und somit einige Hausaufgaben nicht erledigt. Er habe sich
bemüht, den Lernstoff trotzdem zu beherrschen, was ihm bei einem Gesamtnotenschnitt von
4.6 und nur einer ungenügenden Note im Semester 1/2010 gelungen sei. Im Fach Französisch
habe er seine Note von 2.5 auf 5 steigern können. Er habe nie mitbekommen, dass die Lehrer
mit seinen Leistungen (Hausaufgaben, Abgabetermine) unzufrieden seien. Thematisiert
worden sei nur, dass die Absenzen bzw. die Führung des Absenzenhefts nicht toleriert würden.
Dass die Leistungen dermassen ungenügend gewesen seien, habe Y erstmals im Gespräch
mit dem Rektor und dem Abteilungsleiter des BZ erfahren, als diese ihn über den Antrag auf
Auflösung des Lehrvertrages informiert hätten. Erst in diesem Moment habe er den Ernst der
Situation begriffen. Ihm sei die Lehre als Mediamatiker sehr wichtig und er sei sich sicher, dass
dies der richtige Beruf für ihn sei. Der Lehrmeister sei mit der Leistung seines Lehrlings
zufrieden und finde, dass es eine andere Möglichkeit geben müsse, welche für alle Beteiligten
zu einem positiven Ergebnis führen könne. Y sei bewusst, dass er viele Fehler begangen habe.
Es sei für ihn unerklärlich, wie er sich in so eine Situation habe herein manövrieren können,
obwohl ihn so viele Leute (Klassenlehrer, Abteilungsleiter) auf seine Fehler hingewiesen hätten. Der Schulpsychologe habe ihm geraten, eine Abklärung bezüglich
Wahrnehmungsstörungen zu machen, um herauszufinden, weshalb er seine Lehre in seinem
Traumberuf so leichtfertig aufs Spiel gesetzt habe.
In der Verfügung vom 5. Oktober 2010 hält die Vorinstanz fest, aufgrund der Akten sei erstellt, dass Y immer wieder unentschuldigt dem Berufsfachschulunterricht
ferngeblieben sei,
einen unsachgemässen Umgang mit Absenzen gepflegt sowie wiederholt nicht nur
verspätet entsprechende Arztzeugnisse eingereicht habe. Das BZ halte in seinem Antrag
sodann fest, dass auch das Nacharbeiten des Unterrichtsstoffes und das Erledigen von
Aufträgen mangelhaft gewesen seien. Y sei auf diese Missstände wiederholt aufmerksam
gemacht worden. Im Februar 2010 sei deswegen ein Verweis ausgesprochen worden. Bei
Versäumnissen seien ihm die Fristen zur Einreichung von Unterlagen immer wieder verlängert
worden. Trotz dieser Bemühungen habe sich der Lernende uneinsichtig gezeigt und sein
Verhalten nicht gebessert. Letzteres habe in massgeblichem Umfang auch den Unterricht am
BZ gestört, weshalb eine weitere Beschulung von Y nicht möglich sei. Ihm seien wiederholt
Chancen eingeräumt worden, sein Verhalten zu verbessern. Mildere Massnahmen als die
Auflösung des Lehrvertrags kämen vor diesem Hintergrund nicht mehr in Frage. Y habe in der
Vergangenheit wiederholt Besserung gelobt und in der Folge dennoch sein Absenz- und
Arbeitsverhalten nicht verbessert. Es sei nicht davon auszugehen, dass Y sich die zwei Jahre
bis zum Ende der Ausbildung so diszipliniert verhalten könne, dass es zu keinen
Schwierigkeiten mehr komme. Zudem habe sich der Berufsbildner vor den Sommerferien
gegenüber der Schule noch dahingehend geäussert, dass er den bestehenden Lehrvertrag
auflösen werde, weil er mit den Leistungen des Lernenden ebenfalls nicht zufrieden sei. Das
Schreiben des Hausarztes vom 27. September 2010 bestätige einen Teil der Absenzen,
andere seien jedoch immer noch offen. Das Arztzeugnis sei somit ungeeignet, den Entscheid
zur Auflösung des Lehrvertrags umzustossen. Zudem habe es Y trotz mehrfachen Nachfragens
seitens des BZ wiederholt versäumt, die Absenzen rechtzeitig zu entschuldigen. Die
Vermutung, dass er an Wahrnehmungsstörungen leide, sei als Schutzbehauptung einzustufen.
Läge eine solche vor, hätte die entsprechende Untersuchung bereits nach der Besprechung
vom 5. Februar 2010 eingeleitet werden sollen. Sollte die Wahrnehmung aus gesundheitlichen
Gründen tatsächlich so stark eingeschränkt sein, dass er sein Fehlverhalten während des
vergangenen Ausbildungsjahrs trotz mehrfachen Ermahnungen und Massnahmen nicht einsehen konnte, so sei davon auszugehen, dass diese Störung auch den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung verhindern würde.
Im Rekurs wird geltend gemacht, der Berufsbildner von Y sei zufrieden mit dem Lernenden. Das Erreichen des Lernziels sei nach wie vor möglich. In betrieblicher und
schulischer Hinsicht seien die Leistungen genügend bis gut. Der Lehrbetrieb habe nie von einer
Lehrvertragsauflösung gesprochen. Dass Y an einer Wahrnehmungsstörung leide, sei keine
Schutzbehauptung. In der von Y eingereichten Rekurseingabe, welche trotz Rückzugs des
Rekurses bei den Rekursakten der Rekurrentin belassen wurde, führt der Lernende aus, die
Wahrnehmungsstörung sei vom Psychologen des BZ sowie vom Hausarzt vermutet worden.
Letzterer habe ihn bei einer Neuropsychologin zur genaueren Beurteilung angemeldet. Wenn
eine Wahrnehmungsstörung bestanden habe, würde diese sein Handeln plausibel erklären.
Weiter sei davon auszugehen, dass er sich nach der Einsicht, seine Erstausbildung verlieren
zu können, bessern und die Lehre als Mediamatiker erfolgreich abschliessen werde. Falls eine
Wahrnehmungsstörung vorliege die starke Sehbehinderung seine Leistung in irgendeiner
Art beinträchtige, so sei dies zu seinen Gunsten zu beurteilen. Bei Absenzen habe er sich
jeweils per Mail am gleichen Tag bei der Schule und beim Lehrbetrieb abgemeldet.
Teilweise
fehlten jedoch die Visa der betroffenen Lehrer im Absenzenheft. Der Verweis sei nur wegen zu
vielen Absenzen und nicht aufgrund verschiedener Missstände erfolgt. Nur gestützt auf einen
Verweis wegen Absenzen sei eine Aufhebung des Lehrverhältnisses bei weitem nicht
gerechtfertigt. Bis vor wenigen Tagen sei es ihm nicht klar gewesen, dass über die Auflösung
des Lehrvertrags diskutiert werde. Der Lehrmeister sei einfach übergangen worden und die
Schule habe es versäumt, ihm die Situation klar zu schildern ein Ultimatum zu setzen.
Auch sei nicht nach Lösungen gesucht worden. Die Schule sei ihrer Informationspflicht nicht
nachgekommen. Die negative Haltung und mangelhafte Kooperationsbereitschaft der Schule
sei für ihn sehr enttäuschend. Ihr Vorgehen sei wiederholt nicht professionell und nicht geeignet gewesen, zu einer Verbesserung der Situation beizutragen.
Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung sowie in der
Stellungnahme vom 22. Februar 2011 auf den Standpunkt, die Rekurrentin sei von der Schule
laufend informiert worden. Y habe während seiner gesamten Ausbildungszeit immer wieder
gesundheitliche Probleme (chronische Kopfschmerzen, Probleme mit den Augen) gehabt.
Zudem habe er - obwohl er von der Schule wiederholt darauf hingewiesen worden sei - nicht
einsehen wollen, dass sein Verhalten bezüglich Absenzen nicht toleriert werden könne.
Es sei
nicht erstellt, dass eine Wahrnehmungsstörung tatsächlich massgeblichen Einfluss auf das
Verhalten von Y habe. Dieser sei von der Schule immer wieder nach seinen gesundheitlichen
Problemen gefragt und ihm sei dringend empfohlen worden, sich ärztlich abklären zu lassen. Y
habe sich jedoch dahingehend geäussert, dass er seine Probleme kenne und den Forderungen
der Berufsfachschule nachkommen werde. Das unentschuldigte Fernbleiben vom Unterricht
stelle einen Disziplinartatbestand dar, den es mit entsprechenden Massnahmen zu ahnden
gelte. Der Mailverkehr der Berufsfachschullehrer zeige auf, dass sein Verhalten einen Aufwand
generiert habe, der an einer Berufsfachschule auf die Dauer nicht bewältigt werden könne, um
so mehr, wenn der Schüler seinerseits keine Anstalten zur Besserung seines Verhaltens zeige.
Aus den Akten sei zudem ersichtlich, dass sich die Lehrkräfte und auch der
schulpsychologische Dienst des BZ intensiv mit Y befasst und mit ihm nach Lösungen gesucht
hätten.
Die Vorinstanz verweist zudem auf die Stellungnahme des Rektors des BZ vom
6. Dezember 2010 und vom 15. Februar 2011. Darin wird ausgeführt, bereits nach den Herbstferien 2009 habe die erste Aussprache zwischen Y und dem Klassenlehrer sowie
dem
Sozialdienstmitarbeiter stattgefunden, mit dem Ziel, die vielen Absenzen zu besprechen.
Zwischen Lehrbetrieb und Klassenlehrer habe ebenfalls ein telefonisches Klärungsgespräch
stattgefunden. Alle Parteien seien sich einig gewesen, dass sich die Situation rasch bessern
müsse. Die Häufung der Absenzen habe leider kein Ende genommen. Trotz der Abmachung,
den Lehrbetrieb und den Klassenlehrer bei Abwesenheiten zu informieren, sei dies oft nicht
geschehen. Auch die geforderten Arztzeugnisse seien nie eingereicht worden. Erneut sei am
25. November 2009 mit dem Lehrmeister Kontakt aufgenommen worden. Dieser habe
versprochen, sich des Problems ernsthaft anzunehmen. Durch das häufige Fernbleiben hätten
den Lehrpersonen am Ende des Jahres Prüfungsergebnisse für die korrekte Ermittlung einer
Zeugnisnote gefehlt. Arbeiten seien nicht abgegeben und Nachprüfungstermine nicht
wahrgenommen worden. Y sei darauf vom Klassenlehrer verwarnt worden mit der Auflage, alle
Prüfungen nachzuholen und ab sofort den Unterricht lückenlos zu besuchen. Anstelle einer
Besserung habe der Lehrling die Situation mit Unterforderung im Unterricht begründet und eine
Versetzung ins dritte Lehrjahr beantragt. Dies sei trotz vieler ungenügender Noten mit der
Schulleitung und der Lehraufsicht des Amtes für Berufsbildung geprüft worden. Es sei sehr auf
die Bedürfnisse und Herausforderungen von Y eingegangen worden. Im ersten Semester sei er
jedoch in 104 Lektionen abwesend gewesen (42 davon unentschuldigt), habe vier
ungenügende Zeugnisnoten und eine ungenügende Arbeitshaltung in einzelnen Fächern
gehabt. Die disziplinarischen Möglichkeiten von Klassenlehrer und Sozialdienst seien zu
diesem Zeitpunkt mit Gesprächen, Lehrmeisterinformationen und Verwarnungen ausgeschöpft
gewesen, weshalb der verantwortliche Abteilungsleiter zu einem Gespräch zwischen
Lehrmeister, Lehraufsicht und Y eingeladen habe. Die Präsenz der Eltern habe Y aufgrund
seiner Volljährigkeit abgelehnt. Als Folge des Gesprächs sei ein schriftlicher Verweis erteilt
worden. Ein solcher sei als letzte Chance zur Besserung zu verstehen. Auch danach habe sich
die Situation nicht gebessert. Im zweiten Semester habe der Lehrling rund die Hälfte aller
Lektionen (100, davon 34 unentschuldigt) gefehlt. Die Schule habe erneut mit verschiedenen
Gesprächen versucht, eine Lösung für das Problem zu finden. Der schulpsychologische Dienst
habe Y mehrmals um eine psychiatrische Abklärung gebeten, um auf diesem Weg eine
mögliche Klärung zu finden - leider ohne Erfolg. Am 23. Juni 2010 habe der Abteilungsleiter
dem Lehrmeister telefonisch mitgeteilt, dass Y den Anweisungen renitent keine Folge leiste
und nun gehandelt werden müsse. Der Lehrmeister habe die Situation ähnlich gesehen, jedoch
selber aktiv werden und eine Lehrvertragsauflösung in Betracht ziehen wollen. Er habe
versprochen, bis am 5. Juli 2010 eine Entscheidung zu treffen. Als sich der Lehrmeister gegen
die Einleitung konkreter Massnahmen entschieden habe und Y auch zu Beginn des
Folgesemesters erneut zu grossen Teilen dem Unterricht ferngeblieben sei, habe sich der
Rektor des BZ entschieden, bei der Vorinstanz einen Antrag auf Auflösung des Lehrverhältnisses zu stellen. Dieser Entscheid sei Y in einem persönlichen Gespräch in
Anwesenheit des Rektors, des Abteilungsleiters und des Klassenlehrers eine Woche vor
Antragstellung mitgeteilt worden. Das BZ habe auf allen Stufen dutzende von Stunden für die
Probleme mit Y investiert. Im Wissen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtspräsenz
durchgesetzt werden müsse, habe die Schule über ein Jahr intensiv nach geeigneten
Lösungen für eine Besserung gesucht. Nach unzähligen Gesprächen mit dem Klassenlehrer
und Sozialdienst (allein im Zeitraum vom 19. November 2009 bis 19. Mai 2010 vier Gespräche
mit dem Klassenlehrer und seit dem 9. Dezember 2010 vier Gespräche und mehrere Telefonund
Mailkontakte mit dem Sozialberater), Verwarnungen und Verweis habe sich dennoch keine
Besserung gezeigt. Y habe zwar immer wieder beteuert, das Problem der häufigen Abwesenheiten nun zu kennen und ab sofort den Forderungen des BZ nachzukommen,
dennoch habe er sich in der Praxis renitent geweigert, den Anweisungen der Berufsfachschule
Folge zu leisten und sei deshalb im BZ nicht weiter beschulbar. Anfangs habe Y als
Begründung für sein häufiges Fehlen die selbst festgestellte Unterforderung angeführt.
Danach
habe der Lernende für seine häufigen Absenzen unterschiedlichste medizinische und organisatorische Gründe vorgebracht (z.B. Fieber, Magen-Darm-Probleme, Arztbesuch, Kieferorthopädie, Zahnarzt, Kopfschmerzen). Von einer ernsthaften Erkrankung oder
von einer
Wahrnehmungsstörung habe zu jenem Zeitpunkt nicht ausgegangen werden können.
Nach
erfolgtem Antrag des BZ auf Auflösung des Lehrvertrages habe Y den Berufsfachschulunterricht während mehr als zwei Monaten lückenlos besucht und
damit
bewiesen, dass ihm der geforderte Unterrichtsbesuch durchaus möglich und problemlos
zumutbar wäre. Erst nach Rekurseingabe und Medienkontakten sei er in sein altes
Verhaltensmuster zurückgefallen und habe wieder so häufig gefehlt, dass am Endes des ersten
Semesters 2010/2011 in diversen Fächern keine Noten verfügbar gewesen seien, um ein
Zeugnis zu erstellen. Der Abteilungsleiter habe ihn am 23. Dezember 2010 eingeschrieben für
einen Samstag zur Nachholung verpasster Prüfungen ultimativ aufbieten müssen. Die schulischen Leistungen von Y seien bei aktuell drei ungenügenden und drei knapp genügenden Fachnoten und einem Durchschnitt von 4.1 keineswegs gut. Bei dieser Leistungsbilanz sei der Lehrabschluss gefährdet.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2011 (vgl. Verhandlungsprotokoll)
machte der Rechtsvertreter der Rekurrentin im Wesentlichen geltend, die Auswirkungen der
Massnahme seien für den Lernenden massiv. Da die Situation im Lehrbetrieb geklärt sei und
nur in der Schule Probleme bestünden, sei die Aufhebung des Lehrvertrages keine geeignete
Massnahme und daher unverhältnismässig. Zudem habe sich die Ausgangslage seit dem
Erlass der angefochtenen Verfügung geändert. Die gesundheitlichen Probleme des Lernenden
seien nun ärztlich bestätigt. Dieser habe eine Therapie begonnen und damit Massnahmen
eingeleitet, um etwas an der Situation zu verbessern. Intellektuell sei er durchaus in der Lage,
die Lehre abzuschliessen. Auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Lernenden müsse
aber Rücksicht genommen und es müsse ihm Hilfe angeboten werden. Schliesslich sei
verständlich, dass der Lernende in der aktuellen, sehr belastenden Situation die Schule nicht
immer besucht habe.
Die Vertreterin der Vorinstanz hielt an der mündlichen Verhandlung daran fest (vgl. Verhandlungsprotokoll), dass die Lehrvertragsaufhebung im Moment die richtige
Massnahme
sei. Trotz immer höherem Druck aufgrund der Disziplinarmassnahmen (Verwarnung, Verweis,
Aufhebung des Lehrvertrags) sei das Verhalten von Y nicht besser geworden. Eine Abklärung
der gesundheitlichen Situation sei aufgrund fehlender Kooperation nicht möglich gewesen. Für
eine reguläre Lehre sei der Schulbesuch notwendig. Aufgrund der vielen Absenzen in der
Schule sei eine normale Lehre nicht möglich. Eventuell könnte Y eine Lehre über eine 5-jährige
Berufserfahrung nach Art. 32 BBV machen.
In der zusätzlichen Stellungnahme vom 6. Juli 2011 ergänzte die Vorinstanz, das
Absenzverhalten von Y habe sich im laufenden Semester massiv verschlechtert. Dieses Verhalten habe nichts mit der diagnostizierten kognitiven Teilleistungsstörung im Gedächtnisbereich zu tun. Durch sein Absenzverhalten habe er klar Disziplinarfehler
begangen, die aufgrund ihrer Quantität als schwer zu beurteilen seien. Vor der umstrittenen
Aufhebung des Lehrvertrags habe die Schule mit verschiedenen Massnahmen
(Disziplinarmassnahmen, Gespräche zwischen den Lehrpersonen und Y, Einschaltung des
Sozialdienstes) versucht, das Absenzverhalten von Y zu bessern. Diese seien erfolglos
geblieben. Y sei auf die möglichen Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen worden; eine
Auflösung des Lehrverhältnisses habe bereits vor den Sommerferien zur Diskussion gestanden. Zudem bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an einem ungestörten
Unterricht. Das Schülerdisziplinarrecht ziele darauf ab, einen reibungslosen Schulbetrieb im
Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Mit dem Verhalten von Y sei der Unterricht bzw.
Schulbetrieb nur unter erschwerten Umständen bzw. mit unverhältnismässig grossem Aufwand
seitens der Lehrpersonen und der Schule möglich. Dies könne der Schule nicht weiter zugemutet werden.
Der Vertreter der Rekurrentin führt in den Stellungnahmen vom 9. und 17. August 2011
ergänzend aus, bezüglich des Absenzverhaltens von Y im letzten Semester sei zu
berücksichtigen, dass mit der verfügten Auflösung des Lehrvertrags der gesamte Schulbesuch
für diesen eigentlich sinnlos geworden sei, wenn die verfügte Disziplinarmassnahme
rechtskräftig werde. Gemäss Auskunft an der mündlichen Verhandlung könne dieser im Kanton
St. Gallen kein Lehrverhältnis mehr eingehen. Es erscheine kaum realistisch, dass er unter
diesen Umständen die Lehre überhaupt abschliessen könne. Dies seien äusserst düstere
Aussichten, unter denen Y leide. Die von der Klinik Rheinburg festgestellten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen wirkten sich durchaus auf die Absenzenproblematik aus. Er leide unter
rezidivierenden Kopfschmerzen, die auf seine Probleme mit den Augen zurückzuführen seien.
Unter diesen Umständen grenze es an Schikane, für jede einzelne Absenz ein Arztzeugnis
verlangen zu wollen. Dies sei in der Schulordnung auch so nicht vorgesehen. Vor dem Schulausschluss sei weder ein Ultimatum ausgesprochen noch eine klare schriftliche
Verwarnung erteilt worden. Dies habe dazu geführt, dass Y den Ernst der Lage nicht richtig
beurteilt habe. Zudem sei auch nie der Lehrmeister informiert und in die Gespräche
miteinbezogen worden. Dieser hätte auf den Schulbesuch seines Lernenden Einfluss nehmen
können. Es sei nicht ersichtlich inwiefern Y den Unterricht störe. Für die LAP seien allein die
Noten entscheidend. Diese seien bisher genügend und der Lehrabschluss keinesfalls gefährdet.
Die schulischen Leistungen von Y sind sehr durchmischt. In manchen Fächern,
insbesondere in den berufsspezifischen, sind seine Zeugnisnoten gut bis sehr gut. So hatte er
im Fach "Informatik und Telematik" zweimal eine 6.0 und zweimal eine 5.5. Im Fach
"Multimediatechnik und Design" war die Note im Semester 2009/2010-1 mit einer 6.0 sehr gut,
in den Semestern 2009/2010-2 und 2010/2011-1 mit 4.0 und 4.5 aber nur noch durchschnittlich, im aktuellen Semester 2010/11-2 mit 5.0 wieder besser. In den
Allgemeinbildungsfächern hat er aber nur durchschnittliche, zum Teil sogar ungenügende
Leistungen gezeigt. Im Fach "Französisch" wurde im Zeugnis zwar einmal die Note 5.0, jedoch
dreimal die Note 2.5 eingetragen. Durchgehend ungenügende Leistungen zeigte er im Fach
"Geschichte/Staatslehre". Bei gleicher Gewichtung aller Zeugnisnoten betrug der
Notendurchschnitt im Semester 2009/2010-1 4.6 (bei vier ungenügenden Fachnoten), im
Semester 2009/2010-2 4.4 (bei einer ungenügenden Fachnote), im Semester 2010/2011-1 4.2
(bei drei ungenügenden Fachnoten) und im Semester 2010/11-2 4.1 (bei vier ungenügenden
Fachnoten). Im Semesterzeugnis 2009/2010-2 erhielt er die Betragensnote 4.0 - "wiederholt
fehlende Abmeldung und Entschuldigung bei Abwesenheiten" sowie im Fach
"Geschichte/Staatslehre" einen Eintrag für ungenügende Arbeitshaltung. Im Semesterzeugnis
2010/2011-1 wurde im Fach "Französisch" ein Eintrag für eine mangelhafte Arbeitshaltung
gemacht (vgl. zum Ganzen act. 52/2). Auch im aktuellen Semester ist das Bild also dasselbe
wie in den vorigen Semestern. In den berufsspezifischen Fächern zeigt Y sehr gute Leistungen.
So hat er beispielsweise auch in einem überbetrieblichen Kurs im Frühjahr 2011 zum Thema
"visuelle Kommunikation" die Note 5.5 erhalten. In den Allgemeinbildungsfächern sind seine
Noten aber schlecht. Aufgrund der vielen Absenzen hat Y zudem mehrere Prüfungen nicht
absolviert, so dass in manchen Fächern Noten fehlten und deshalb Nachprüfungen organisiert
werden mussten (vgl. z.B. act. 15/5, 27/6). Auch hat er Termine für Arbeiten und Projekte nicht
eingehalten (vgl. act. 15/11) und sich im aktuellen Semester sogar geweigert, einen Vortrag
abzuhalten, weil ihn die Lehrperson diesen aufgrund seiner Absenzen - verständlicherweise,
um keinen Mitschüler in eine unfaire Situation zu bringen - einzeln und nicht in einer Gruppe
halten liess. Dafür erhielt er die Note 1 (vgl. act. 35 und 43/2 S. 2).
Bezüglich der schulischen Leistungen kann offen gelassen werden, ob Y die Lehrabschlussprüfung ohne eine Verhaltensänderung bestehen würde. Nicht die
Schulnoten,
sondern die Anzahl der Absenzen sind Anlass für die umstrittene Auflösung des Lehrvertrages.
Die von Y erzielten Schul- LAP-Noten sind diesbezüglich nicht wesentlich.
Deshalb kann
auf die vom Vertreter der Rekurrentin beantragte Einholung der Noten der bereits absolvierten
LAP-Prüfungen verzichtet werden. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
Der Berufsschulunterricht für Mediamatiker-Lernende findet jeweils am Mittwoch und Donnerstag statt. Den Akten (inkl. dem an der Verhandlung eingereichten aktuellen Absenzenheft, act. 44) sind folgende Absenzen zu entnehmen (ein x pro Tag):
Ferien anwesend abwesend abwesend: belegt durch
Arztzeugnis abwesend: unentschuldigt Woche 34/09 xx Woche 35/09 xx Woche 36/09 xx Woche 37/09 x x Woche 38/09 xx Woche 39/09 xx Woche 40/09 xx Woche 41/09 xx Woche 42/09 xx Woche 43/09 xx Woche 44/09 xx Woche 45/09 x x Woche 46/09 x x Woche 47/09 x x Woche 48/09 xx Woche 49/09 x x
Woche 50/09 xx Woche 51/09 x x Woche 52/09 xx Woche 53/09 xx Woche 1/10 x x Woche 2/10 xx Woche 3/10 x x Woche 4/10 x x Woche 5/10 xx Woche 6/10 xx Woche 7/10 xx Woche 8/10 x x Woche 9/10 x x Woche 10/10 x x Woche 11/10 xx Woche 12/10 xx Woche 13/10 xx Woche 14/10 xx
Woche 15/10 Dispens. für Französisch- Kurs
Woche 16/10 xx Woche 17/10 xx Woche 18/10 x x Woche 19/10 x x Woche 20/10 xx Woche 21/10 x x Woche 22/10 x x Woche 23/10 xx
Woche 24/10 xx (verspätet) Woche 25/10 xx
Woche 26/10 xx Woche 27/10 xx Woche 28/10 xx Woche 29/10 xx Woche 30/10 xx Woche 31/10 xx Woche 32/10 xx Woche 33/10 x x
Woche 34/10 xx (verspätet)
Woche 35/10 xx Woche 36/10 xx Woche 37/10 xx Woche 38/10 xx Woche 39/10 xx Woche 40/10 xx Woche 41/10 xx Woche 42/10 xx Woche 43/10 xx Woche 44/10 xx Woche 45/10 x x Woche 46/10 xx Woche 47/10 xx Woche 48/10 xx Woche 49/10 xx Woche 50/10 xx Woche 51/10 xx Woche 52/10 xx Woche 1/11 xx
Woche 2/11 xx Woche 3/11 xx Woche 4/11 x x Woche 5/11 xx Woche 6/11 xx Woche 7/11 xx Woche 8/11 xx Woche 9/11 xx Woche 10/11 xx Woche 11/11 xx Woche 12/11 xx Woche 13/11 x x Woche 14/11 xx Woche 15/11 xx Woche 16/11 xx Woche 17/11 x x Woche 18/11 x x Woche 19/11 xx Total 86 39 11 7
Insgesamt hat Y die Berufsfachschule also vom Beginn im August 2009 bis Mitte Mai 2011
an 86 Tagen besucht und an 50 Tagen gefehlt, davon an mindestens 7 Tagen ohne eine
Entschuldigung Information an die Lehrerschaft ("abwesend: unentschuldigt"). Ein
ärztliches Zeugnis hat Y nur für die Absenz vom 24. und 25. September 2009 (Woche 39/09)
eingereicht. Die übrigen Absenzen, für welche "abwesend: belegt durch Arztzeugnis"
angekreuzt ist, wurden erst mit dem ärztlichen Zeugnis vom 27. September 2010 (act. 15/15)
belegt. Während der ganzen Zeit hat Y der Berufsschule also nur zwei Arztzeugnisse
vorgelegt, was an der mündlichen Verhandlung nicht bestritten wurde. Die hohe Zahl der von
der BZ und der Vorinstanz kommunizierten unentschuldigten Absenzen bezieht sich auf die
Pflicht der Lernenden, ihre Absenzen im Nachhinein mittels Absenzenheft bei den betreffenden
Lehrern zu entschuldigen und von diesen signieren zu lassen. Dabei wird jede Lektion einzeln
als Abwesenheit gezählt (vgl. Art. 17 des Schulreglements). Absenzen gab es im ersten
Semester 2009/2010 104, davon 42 unentschuldigt. Im zweiten Semester 2009/2010 fehlte der
Lernende in 100 Lektionen, in 34 davon unentschuldigt. Im ersten Semester 2010/2011 hat
sich sein Absenzverhalten mit 57 Absenzlektionen - die mehrheitlich alle entschuldigt wurden -
gebessert. Im zweiten Semester 2010/2011 betrugen die Absenzen aber gemäss
Absenzenzusammenstellung (act. 50/3) wieder 141, davon 56 unentschuldigt. In diesem
Semester wären insgesamt 220 Lektionen zu besuchen gewesen. Damit hat Y in etwa 60%
aller Lektionen gefehlt. Nach Erlass der Verfügung durch die Vorinstanz hat sich das Absenzverhalten kurzfristig gebessert. Während gut zwei Monaten hat er den Unterricht
lückenlos besucht und gemäss Auskunft des Klassenlehrers (vgl.
Verhandlungsprotokoll) gut
mitgearbeitet. Mit Beginn des Jahres 2011 hat sich sein Absenzverhalten aber wieder stark
verschlechtert. So hat er beispielsweise von Mitte März bis Mitte April 2011 nie am Unterricht
teilgenommen. Arztzeugnisse für diese Absenzen hat er keine eingereicht. Dass ihm "der
Teppich unter den Füssen weggezogen wurde" (vgl. Verhandlungsprotokoll) "ein
Schulbesuch aufgrund der drohenden Rechtskraft des Schulausschlusses sinnlos geworden
sei" (vgl. act. 57, S. 3), entschuldigt sein Verhalten im letzten Semester ebenfalls nicht.
Gerade
durch das laufende Verfahren bezüglich Aufhebung des Lehrvertrags mussten ihm die
Konsequenzen von so vielen Absenzen bewusst sein. Dies hätte Anlass dafür sein müssen,
den Unterricht so oft als möglich zu besuchen.
Weiter ist zu klären, welchen Einfluss der Gesundheitszustand von Y, insbesondere die
Ergebnisse der Untersuchungen am Ambulatorium der Rheinburg-Klinik AG in St.
Gallen
(nachfolgend: Rheinburgklinik) auf sein Verhalten haben.
Y hat eine Sehbehinderung. Gemäss seinen eigenen Aussagen beeinträchtigt ihn diese in
seiner Lehre aber nur wenig. Obwohl gemäss Aussagen des Rektors des BZ die Möglichkeit
dazu bestehen würde (vgl. Verhandlungsprotokoll), hat er nie Erleichterungen aufgrund seiner
Behinderung beantragt seine Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis belegt.
Vielmehr
hat er seine Absenzen mehrheitlich mit chronischen Kopfschmerzen entschuldigt.
Diese sind
teilweise durch ärztliche Zeugnisse belegt. Ob ein Zusammenhang der Kopfschmerzen mit der
Sehbehinderung besteht, konnte aber - gemäss eigener Aussage von Y (vgl. act. 43/2
S. 2f.)
und entgegen der Auffassung des Vertreters der Rekurrentin (vgl. act. 57, S. 3) - bis jetzt nicht
medizinisch nachgewiesen werden. Es wäre somit im heutigen Zeitpunkt gar nicht möglich,
dass die Kopfschmerzen als Folge der Behinderung zu einer Erleichterung in der Berufsschule
führen könnten. Y hat daher die Berufsschule obligatorisch zu besuchen, wenn er einen
regulären Lehrabschluss machen will. Die Häufigkeit der Kopfschmerzen gab der Lernende mit
ein- bis dreimal pro Monat an (Verhandlungsprotokoll S. 3). Sie bieten also auch keine Erklärung für eine so hohe Anzahl an Absenzen.
Bezüglich der von der Rekurrentin geltend gemachten Wahrnehmungsstörungen hat sich
Y am 19. und 26. Januar 2011 in der Rheinburgklinik neuropsychologisch untersuchen lassen.
Im psychologischen Bericht vom 2. Februar 2011 wird zusammenfassend festgehalten, es
lasse sich ein überwiegend normgerechtes kognitives Leistungsprofil mit leichten bis
mittelschweren Einbussen im Gedächtnisbereich objektivieren. Diese liessen sich am ehesten
durch eine leicht bis deutlich verlangsamte Verarbeitung insbesondere zeitkritischer und/oder
kurzfristig dargebotener Informationen erklären. Qualitativ lasse sich zudem mit steigender
Dauer einer Aufgabe eine Tendenz zu Unruhe und Flüchtigkeitsfehlern beobachten. Die bereits
in der Schule und auch vom Arbeitgeber geäusserte Kritik, sein Verhalten sei nicht immer
verlässlich, sei nachzuvollziehen, aber nicht ausschliesslich durch die eingeschränkten mnestischen Leistungen zu begründen. Aufgrund der Testergebnisse und des
selbstschädigenden Verhaltens, das Y häufig im Alltag zeige, sei eine neuropsychologische
Therapie indiziert. Diese sollte bei gegebener Motivation des Untersuchten einerseits mittels
Restitution, andererseits mittels Vermittlung von Kompensationsstrategien für das Gedächtnis
Erleichterung im Alltag bringen. Des Weiteren sei das Einbeziehen integrativer psychologischer
Behandlungsaspekte notwendig, um längerfristig ein adäquates und gesundheitsförderndes
Verhalten zu erzielen. Der Leiter des Ambulatoriums stellt in seinem Brief vom 11. Februar
2011 an den Hausarzt von Y die Diagnosen von leichten bis mittelschweren kognitiven Teilleistungsstörungen im Gedächtnisbericht bei überwiegend normgerechten bis leicht
überdurchschnittlichem Leistungsprofil, chronifizierten Kopfschmerzen vom Mischtyp, im
Vordergrund Migräne ohne Aura, Aphakie nach Cataracta congenita beidseitig (Linsenlosikeit
des Auges nach angeborenem grauen Star - Trübung der Augenlinse), Status nach
Augenoperation im Dezember 1998, aktuell Visus links 15%, rechts 60%. Ergänzend zum
psychologischen Bericht führt er aus, die festgestellten Einbussen im unmittelbaren Gedächtnisbereich (verbal etwas mehr als visuell) würden sich mit den Aussagen von Y
decken, dass er manchmal "etwas höre, ohne das Gehörte aufzunehmen". Dies führe dann zu
einem ihm nachteiligen Verhalten wie z.B. das Vergessen von Abmachungen. In der
Gesamtschau sei aber das neuropsychologische Leistungsprofil überwiegend normgerecht. Es
bestehe deshalb kein Grund, die Beschulbarkeit diesbezüglich in Frage zu stellen.
Die zusätzlichen Abklärungen in der Rheinburgklinik haben zwar gesundheitliche Probleme
von Y bestätigt. Auch hat er mit der begonnenen Therapie seinen Willen gezeigt, an sich zu
arbeiten. Die neuropsychologischen Auffälligkeiten beeinflussen aber nur sein Verhalten in
Bezug auf die Entschuldigung der Absenzen. In der Therapie wird gemäss seinen eigenen
Aussagen (vgl. Verhandlungsprotokoll) überwiegend daran gearbeitet, dass er nicht vergisst,
sein Absenzenheft von den Lehrern unterschreiben zu lassen. Eine Erklärung für die
aussergewöhnliche Häufigkeit der Absenzen bieten diese Wahrnehmungsstörungen jedoch
nicht. Auch gibt es keine Hinweise dafür, dass die begonnene Therapie dazu führen wird, dass
Y die Schule regelmässiger besucht.
Insgesamt kann die hohe Anzahl der Absenzen weder mit der Sehbehinderung, noch mit
den Kopfschmerzen der Wahrnehmungsstörung begründet werden. Hinzu kommt, dass
eine Erleichterung der Präsenzpflicht in der Berufsschule keinesfalls im Ausmass der
dargelegten Absenzen gewährt werden könnte. Um eine normale Lehre zu absolvieren, müsste
sich selbst ein Gesundheitszustand, der das Ausmass der dargelegten Absenzen erklären
könnte, zunächst so weit stabilisieren, dass langfristig ein regelmässiger Unterrichtsbesuch
möglich wäre. Die neuen Erkenntnisse seit Erlass der angefochtenen Verfügung ändern deshalb nichts an der Beurteilung, dass das Absolvieren einer normalen Lehre mit
obligatorischem Berufsschulunterricht bei der ausgewiesenen Anzahl von Absenzen von Y,
welche nicht mit seinem beeinträchtigten Gesundheitszustand erklärt werden können, nicht
möglich ist.
Damit bleibt zu prüfen, ob die verfügte Aufhebung des Lehrvertrags aufgrund des Absenzverhaltens des Lehrlings verhältnismässig ist.
Dabei ist zunächst zu klären, ob die Massnahme geeignet ist. Durch sein Verhalten hat Y
die Pflicht des obligatorischen Besuchs der Berufsschule verletzt und die Schulordnung nicht
beachtet. Damit hat er mehrfach Disziplinarfehler begangen, welche gemäss Art. 16 EG zum
BBG mit Disziplinarmassnahmen geahndet werden können. Sieht sich eine Berufsschule im
Kanton St. Gallen nicht mehr in der Lage, die schulische Bildung eines Schülers mit einem
Lehrvertrag zu gewährleisten, so ist ihre einzige Möglichkeit, einen Antrag auf Aufhebung des
gesamten Lehrvertrags beim Amt für Berufsbildung zu stellen. Den Ausschluss aus der Schule
kann die Berufsfachschule nur selbst verfügen, wenn ein Schüler die Schule unabhängig von
einem Lehrvertrag besucht (Art. 16 Abs. 3 Ziff. 2 EG zum BBG). Der Antrag des BZ auf
Auflösung des Lehrvertrags an das Amt für Berufsbildung war damit die einzig mögliche
Massnahme, um Y von der Schule auszuschliessen und deshalb geeignet.
Im Weiteren muss die Massnahme erforderlich und es darf kein milderes Mittel möglich sein. Der Klassenlehrer von Y hat mehrmals mit diesem das Gespräch gesucht, so z.B.
Ende
November 2009, am 24. März 2010, am 19. Mai 2010 (vgl. act. 27/1). Anlässlich eines
umfangreichen Gesprächs am 25. Februar 2010 wurden Abmachungen, insbesondere der
regelmässige Besuch des Unterrichts, schriftlich festgehalten (vgl. act. 27/5). Auch hat der
Klassenlehrer seinem Schüler per Mail Hilfe und Unterstützung angeboten. Am 9. Dezember
2009 fand ein Gespräch zwischen Y, dem Klassenlehrer und dem Sozialberater der Schule
statt. Der Sozialberater hatte zudem im August und September 2010 per Mail und am
1. sowie
9. September 2010 persönlich Kontakt mit Y (vgl. act. 27/2). Ausserdem hat der Klassenlehrer
sich am 20. und 25. November 2009, 3. Dezember 2009, 19. Februar 2010 telefonisch mit dem
Berufsbildner ausgetauscht (vgl. act. 15/1, 15/4, 15/6 und 27/1). Mit Letzterem telefonierte am
23. Juni 2010 auch der Abteilungsleiter des BZ (vgl. act. 15/10). Bezüglich der versäumten
Prüfungen wurden für Y Nachprüfungen durchgeführt (vgl. act. 27/6). Am 5. Februar 2010 fand
eine Besprechung zwischen dem Lernenden, dem Berufsbildner, dem Abteilungsleiter des BZ
und der Ausbildungsberaterin der Vorinstanz statt. Dabei wurden die vielen Absenzen des
Lernenden thematisiert sowie sein Antrag, ein Lehrjahr zu überspringen, geprüft. Ein Wechsel
in das nächsthöhere Lehrjahr konnte aufgrund von vier ungenügenden Zeugnisnoten nicht
gutgeheissen werden. Jedoch wurde ihm angeboten, sich in einzelnen Fächern dispensieren
zu lassen. Zu den Absenzen wurde festgehalten, dass diese nicht toleriert würden und eine
rechtzeitige und korrekte Abmeldung zu erfolgen habe (vgl. act. 15/31). Am 24. Februar 2010
wurde ihm durch den Abteilungsleiter des BZ ein schriftlicher Verweis wegen der vielen
Abwesenheiten ohne Abmeldung und Entschuldigung erteilt und er wurde dazu aufgefordert,
sich künftig an die Weisungen des BZ zu halten (vgl. act. 15/8). Den beteiligten Lehrpersonen
sowie dem Abteilungsleiter des BZ kann damit nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten
nicht nach weniger eingreifenden Lösungen gesucht und diese auch probiert. Ebenso haben
sie - entgegen der Behauptung des Vertreters der Rekurrentin (vgl. act. 57 S. 4) - mehrfach das
Gespräch mit dem Lehrmeister gesucht und ihn informiert. Alle diese Massnahmen, so wie
auch die im Zeugnis eingetragenen Betragensnoten, führten jedoch zu keiner
Verhaltensänderung bei Y.
Auf der nächsten Disziplinarstufe gemäss Schulreglement hätte der Rektor vor dem Antrag
auf Auflösung des Lehrverhältnisses beim Amt für Berufsbildung (Art. 17 Abs. 6 lit. b des
Schulreglements) diesen Antrag androhen können (Art. 17 Abs. 6 lit. a des Schulreglements).
Dies hat der nicht gemacht. Er hat direkt einen Antrag auf Aufhebung des Lehrvertrags gestellt,
ohne Y diesen Antrag anzudrohen und eine letzte Frist zur Besserung seines
Absenzverhaltens zu gewähren. Er hat ihn lediglich vor der Antragstellung mündlich informiert
(act. 48/5). Diese Vorgehensweise war etwas überstürzt und eine vorgängige Androhung wäre
durchaus möglich gewesen. So wurde im von der Vorinstanz zitierten Verwaltungsgerichtsurteil
der Ausschluss aus der Schule vorher angedroht und es wurde dem Schüler ein Ultimatum
gesetzt (vgl. VerwGE B 2007/172 vom 5. November 2007). In diesem Entscheid ging es jedoch
um einen Schüler der Kantonsschule, bei welchem der Erziehungsrat einen Schulausschluss
verfügte. Der Berufsschule ist es aber gar nicht möglich, bei Schülern, welche über einen
Lehrvertrag verfügen, einen Schulausschluss zu erwirken. Ein faktischer Schulausschluss kann
nur mittels einer Auflösung des Lehrvertrags erfolgen. Damit hat der Entscheid des Verwaltungsgerichts eine andere Ausgangslage und ist deshalb hier nicht einschlägig.
Entscheidend ist vielmehr, dass das Absenzverhalten von Y auch nach der Antragstellung
durch den Rektor und der Auflösung des Lehrvertrages durch die Vorinstanz zeigt, dass auch
eine Androhung nicht zu einer langfristigen Verbesserung geführt hätte. Durch die
aufschiebende Wirkung des Rekurses bei der Verwaltungsrekurskommission hat sich die
Verfügung der Vorinstanz nämlich wie eine Androhung der Aufhebung des Lehrvertrags
ausgewirkt. Der Lernende hat sein Verhalten zwar unmittelbar nach Erlass der Verfügung
vorübergehend geändert, fiel aber bereits nach einigen Wochen in sein altes Muster zurück
und hatte im letzten Semester sogar mehr Absenzen als jemals zuvor. Bliebe ein solches, über
mehrere Semester anhaltendes Absenzverhalten folgenlos, würde die Autorität der Lehrkräfte
und der Schule in untragbarer Weise untergraben. Zudem ist die vorgängige Androhung nicht
im EG zum BBG erwähnt und damit nicht zwingende Voraussetzung, um einen Antrag auf
Aufhebung des Lehrvertrags stellen zu können. Dieser war somit auch das einzige disziplinarische Mittel, um eine langfristige Veränderung der Situation zu erreichen. Die
Vorinstanz konnte den Antrag nur noch gutheissen abweisen. Es ist ihr bei einem solchen
Antrag nicht mehr möglich, eine alternative Lösung zu suchen. Die Verfügung der Vorinstanz
ist daher verhältnismässig.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Lehrvertrag zwischen Y und der Rekurrentin
zu Recht aufgehoben. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen und die angefochtene Verfügung
vom 5. Oktober 2010 zu bestätigen.
Hinzuweisen bleibt auf die in Art. 32 BBV vorgesehene und von der Vorinstanz erwähnte
Möglichkeit zur Zulassung zu einer Lehrabschlussprüfung nach mindestens fünfjähriger
Berufserfahrung (vgl. Verhandlungsprotokoll). Es besteht also trotz Auflösung des Lehrvertrags
die Möglichkeit, dass Y weiterhin bei der Rekurrentin arbeitet und nach dem Absolvieren von
fünf Praxisjahren die Lehrabschlussprüfung für Mediamatiker macht. Auch könnte Y einen
neuen Lehrvertrag abschliessen. Die Genehmigung eines solchen wäre von der Vorinstanz zu
prüfen.
4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- erscheint angemessen (vgl. Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der
Kostenvorschuss
von Fr. 500.-- ist zu verrechnen. Entscheid:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 500.--.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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