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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG - I/2-2017/15)

Zusammenfassung des Urteils I/2-2017/15: Verwaltungsrekurskommission

X hat gegen die Veranlagung der Feuerwehrabgabe für das Jahr 2015 Einspruch erhoben, da sie aufgrund einer Muskelerkrankung nicht am Feuerwehrdienst teilnehmen kann. Nachdem der Stadtrat Z den Einspruch abgelehnt hat, hat X beim Verwaltungsrekurskommission Rekurs eingelegt. Die Verwaltungsrekurskommission prüft die Eintretensvoraussetzungen und entscheidet über die Feuerwehrabgabe. Es wird festgestellt, dass X nicht von der Feuerwehrabgabe befreit wird, da sie eine Hilflosenentschädigung bezieht und somit nicht als dienstuntauglich gilt. Der Rekurs wird abgewiesen, die Kosten werden je zur Hälfte zwischen X und der Vorinstanz aufgeteilt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts I/2-2017/15

Kanton:SG
Fallnummer:I/2-2017/15
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Abgaben und öffentliche Dienstpflichten
Verwaltungsrekurskommission Entscheid I/2-2017/15 vom 24.08.2017 (SG)
Datum:24.08.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 8 BV (SR 101), Art. 37 FSG (sGS 873.1), Feuerwehrabgabe. Eine körperlich beeinträchtigte Person, welche eine Hilflosenentschädigung der IV bezieht, machte eine rechtsungleiche Behandlung geltend, weil sie nicht von der Abgabe befreit ist, wie dies z.B. bei Personen der Fall ist, die eine gewisse Dauer persönlich Dienst geleistet haben. Da auch Personen, die körperlich zur persönlichen Dienstleistung geeignet sind, wegen fehlenden Bedarfs ersatzpflichtig sein können, liegt gegenüber der Rekurrentin keine rechtsungleiche Behandlung vor. Der Rekurs wird daher abgewiesen. Nicht eingetreten wird auf die Begehren, es seien die früheren in Rechtskraft erwachsenen Abgaben aufzugeben und sie sei auch für die Zukunft von Abgaben zu befreien (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/ 2, vom 24. August 2017, VRKE I/2-2017/15).
Schlagwörter: Feuerwehr; Rekurrentin; Feuerwehrabgabe; Recht; Person; Rekurs; Feuerwehrpflicht; Personen; Vorinstanz; Befreiung; Feuerwehrdienst; Hilflosenentschädigung; Kanton; Gemeinde; Bundesgericht; Stadt; Kantons; Feuerschutz; Rechtsgleichheit; Partner; Abgabe; Veranlagung; Leistung; Invalidenversicherung; Stadtrat; Entscheid; Sinne; Ersatzabgabe
Rechtsnorm: Art. 29 BV ;Art. 57 BV ;Art. 8 BV ;
Referenz BGE:138 I 225;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts I/2-2017/15

Präsident Thomas Vögeli, Richter Rudolf Lippuner und Richterin Eliane Kaiser, a.o. Gerichtsschreiberin Julia Müller

X, Rekurrentin, gegen

Stadtrat Z, Vorinstanz, betreffend Feuerwehrabgabe

Sachverhalt:

A.- Am 25. Oktober 2016 stellte die Steuerverwaltung der Stadt Z X die Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung der Kantons- und Gemeindesteuer für das Jahr 2015 zu. Gegen die darin enthaltene Veranlagung der Feuerwehrabgabe in der Höhe von Fr. 75.70 erhob X mit Schreiben vom 10. November 2016 Einsprache beim Stadtrat Z. Sie beantragte die Befreiung von der Feuerwehrabgabe für das Jahr 2015 sowie für „alle kommenden Jahre“; ferner seien ihr die bisher bezahlten Feuerwehrabgaben für die Jahre 2012, 2013 und 2014 zurückzuerstatten. Zur Begründung führte X im Wesentlichen an, dass es ihr aufgrund einer Muskelerkrankung nicht möglich sei, Feuerwehrdienst zu leisten. Als Beweismittel legte sie ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen vom 8. Januar 2016 betreffend ihren Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei.

B.- Mit Schreiben vom 22. Januar 2017 reichte X der Steuerverwaltung der Stadt Z das Bundesgerichtsurteil BGer 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016 nach.

C.- Der Stadtrat Z wies die Einsprache von X mit Entscheid vom 6. März 2017 ab. Dagegen erhob X mit Schreiben vom 27. März 2017 (Datum der Postaufgabe: 29. März 2017) Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Ihre Anträge blieben gegenüber denjenigen, welche sie bereits mit Einsprache vom 10. November 2016 geltend gemacht hatte, unverändert. Ebenfalls legte sie dem Rekurs unter anderem eine Kopie des Urteils BGer 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016 sowie das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen vom 8. Januar 2016 betreffend ihren Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.

Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die Ausführungen der Rekurrentin wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig (Art. 41 Abs. 1 lit. h Ziff. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP).

Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben (Art. 45 Abs. 1 VRP). Der Rekurs vom 29. März 2017 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf den Rekurs ist unter Vorbehalt des Nachfolgenden einzutreten.

b) Streitgegenstand bildet die der Rekurrentin auferlegte Feuerwehrabgabe für das Jahr 2015. Soweit diese angefochten war, ist die Vorinstanz auf den Rekurs eingetreten. Die Rekurrentin beantragt zusätzlich, ihr seien die bereits bezahlten Feuerwehrabgaben für die Jahre 2012, 2013 und 2014 zurückzuerstatten. Allerdings sind die Veranlagungsverfügungen der Jahre 2012, 2013 und 2014 bereits rechtskräftig und können mit Rekurs nicht mehr angefochten werden. Daher ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Antrag der Rekurrentin eingetreten. Im Übrigen würde ein neues Urteil auch keinen Revisionsgrund bilden (zum Ganzen: Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 1190 ff.). Insoweit ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

Auch der im Rekurs wiederholte Antrag der Rekurrentin, sie sei von der Feuerwehrabgabe für „alle kommenden Jahre“ zu befreien (act. 1), wurde von der Vorinstanz materiell zu Recht nicht geprüft, da die künftigen Feuerwehrabgaben nicht Teil der angefochtenen Veranlagungsverfügung vom 25. Oktober 2016 waren. Gegenstand des Verfahrens vor der Verwaltungsrekurskommission könnte daher in diesen Punkten nur die Frage sein, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Rechtsmittel der Rekurrentin nicht eingetreten ist. Soweit diese ihren Antrag auf Aufhebung der rechtskräftigen bzw. Befreiung von den künftigen Abgaben wiederholt, ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

2.- In der Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite der eingereichten Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung der Kantons- und Gemeindesteuer ist vermerkt, dass der Abgabepflichtige gegen die Feuerwehrabgabe innert 14 Tagen seit Zustellung der Verfügung schriftlich beim Stadtrat Rekurs erheben kann (act. 2/7). Da

dem Abgabepflichtigen eine Frist von 14 Tagen gewährt wird, ist davon auszugehen, dass sich die Steuerverwaltung der Stadt Z auf Art. 47 Abs. 1 VRP bezieht. Sie übersieht dabei, dass auf die Feuerwehrabgabe nach Art. 37 Abs. 4 des Gesetzes über den Feuerschutz (sGS 871.1, abgekürzt: FSG) die Vorschriften über die Staats- und Gemeindesteuern sachgemäss anwendbar sind. Gemäss Art. 161 des Steuergesetzes (sGS 811.1, abgekürzt: StG) gehen die Bestimmungen des Steuergesetzes denjenigen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege als lex specialis vor (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 VRP): Der Steuerpflichtige kann folglich in sachgemässer Anwendung von Art. 230 StG gegen die Veranlagung der Feuerwehrabgabe innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Stadtrat schriftlich Einsprache erheben. Ebenso fehlerhaft ist nach dem Gesagten die Rechtsmittelbelehrung des Entscheids der Vorinstanz vom 6. März 2017 (act. 2/1); die Rekurrentin hätte in Anwendung von Art. 194 Abs. 1 StG 30 Tage Zeit gehabt, den Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission einzureichen. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bleibt auch hier jedoch insofern unbeachtlich, als sie nicht Streitgegenstand ist und der Rekurrentin daraus kein Nachteil erwachsen ist.

3.- Im vorliegenden Fall stellt sich insbesondere die Frage nach der Vereinbarkeit des kantonalen und kommunalen Feuerwehrrechts mit dem übergeordneten Recht. Es gilt zu prüfen, ob das kantonale und kommunale Feuerwehrrecht gegen die Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt: BV) verstösst. Dabei handelt es sich um eine vorfrageweise beziehungsweise „konkrete“ Normenkontrolle. Zeigt sich, dass die streitbetroffene generell-abstrakte Norm ganz teilweise übergeordnetem Recht widerspricht, bleibt diese zwar weiterhin in Kraft, jedoch ist der darauf beruhende individuell-konkrete Anwendungsakt (hier die Veranlagung der Feuerwehrabgabe für das Jahr 2015) aufzuheben (BGer 2C_422/2014 vom 18. Juli 2015 E. 2.3.2;

2C_1174/2012 vom 16. August 2013 E. 1.7.1 und 1.7.4).

a) Die Vorinstanz erwähnt im angefochtenen Entscheid das von der Rekurrentin eingereichte Urteil BGer 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016, auf das sich diese beruft, mit keinem Wort. Das Fehlen jeglicher Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Rekurrentin ist als Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP zu qualifizieren. Ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens

rechtfertigt es sich daher, die durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs

verursachten Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 2 VRP).

b) Das Feuerwehrwesen als Teil der inneren Sicherheit ist – von Ausnahmen abgesehen

– Sache der Kantone (Art. 3 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und insbesondere Art. 57 Abs. 1 BV). Entsprechend hat der Kanton St. Gallen am 18. Juni 1968 das Gesetz über den Feuerschutz erlassen.

aa) Gemäss Art. 1 Abs. 1 FSG sind die politischen Gemeinden für den öffentlichen Feuerschutz zuständig, soweit er nach diesem Gesetz nicht Sache des Staates ist. Dem Gemeinderat obliegen dabei der Erlass der Vorschriften über die Organisation des Feuerschutzes in der Gemeinde, die Wahlen und der Abschluss von Vereinbarungen (Art. 4 Abs. 2 FSG). Männer und Frauen sind in der Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig (Art. 34 Abs. 1 FSG). Die Feuerwehrpflicht kann entweder durch die persönliche Leistung des Feuerwehrdienstes (lit. a) durch die Bezahlung der Feuerwehrabgabe (lit. b) erfüllt werden (Art. 34 Abs. 2 FSG). Die Feuerwehrpflicht besteht vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr (Art. 35 Abs. 1 FSG). Gemäss Art. 37 FSG haben Feuerwehrpflichtige, die weder Feuerwehrdienst leisten noch mit einem Ehepartner einem Partner, der Feuerwehrdienst leistet, in ungetrennter Ehe in ungetrennter Partnerschaft leben, in der Wohnsitzgemeinde subsidiär eine jährliche Feuerwehrabgabe zu entrichten (Abs. 1). Die Feuerwehrabgabe wird vom steuerpflichtigen Einkommen, bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten vom steuerpflichtigen Familieneinkommen, bei in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebenden Partnern vom gesamten steuerpflichtigen Einkommen erhoben. Die Regierung regelt durch Verordnung Höchst- und Mindestansätze. Die politische Gemeinde legt den Tarif fest (Abs. 2).

bb) Die Personen im dienstpflichtigen Alter sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der Feuerwehrpflicht gänzlich befreit; sie müssen folglich weder persönlichen Feuerwehrdienst leisten noch eine entsprechende Abgabe entrichten. Art. 38 Abs. 1 FSG bestimmt, dass die politische Gemeinde durch Reglement Feuerwehrpflichtige von der Feuerwehrpflicht ganz teilweise befreien kann, die während wenigstens 15 Jahren Feuerwehrdienst geleistet haben (lit. a); die in

einer dem Bevölkerungsschutz dienenden Milizorganisation Dienst leisten, wenn die

Belastung derjenigen einer aktiv Feuerwehrdienst leistenden Person entspricht (lit. b). Gemäss Art. 38 Abs. 2 FSG gilt die Befreiung auch für den in ungetrennter Ehe lebenden Ehepartner, bei eingetragener Partnerschaft für den ungetrennt lebenden Partner. Der Katalog der Gründe für eine Befreiung von der Feuerwehrpflicht ist abschliessender Natur.

cc) Gestützt auf die kantonalen feuerschutzrechtlichen Vorschriften hat der Stadtrat Z am 26. Oktober 2009 ein Feuerschutzreglement erlassen (Feuerschutzreglement/Z; SRZ 000.000). Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Feuerschutzreglements/Z ist von der Feuerwehrpflicht ganz teilweise befreit, wer während wenigstens 15 Jahren Feuerwehr- Seerettungsdienst geleistet und die verlangten jährlichen Pflichtübungen erfüllt hat. Der in einer auswärtigen Feuerwehr unter gleichen Voraussetzungen geleistete Dienst wird angerechnet. Die Befreiung gilt auch für den in ungetrennter Ehe in ungetrennter Partnerschaft lebenden Ehegatten Partner (Abs. 2).

  1. Bei der Feuerwehrabgabe handelt es sich um eine Ersatzabgabe (Blumenstein/ Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 3 und insb. 5). Die Ersatzabgaben werden für die Befreiung von einer nicht-finanziellen öffentlich- rechtlichen Verpflichtung (Naturallast) erhoben. Die Abgabepflicht entsteht, wenn das Gemeinwesen den Dispens erteilt. Ersatzabgaben werden losgelöst von allfälligen Kosten des Gemeinwesens geschuldet. (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Rz. 2861; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., § 57 Rz. 33 ff.). Sinn und Zweck der Feuerwehrabgabe besteht darin, dass diejenigen, welche vom persönlichen Feuerwehrdienst dispensiert sind und demnach die damit verbundenen Belastungen und Nachteile nicht tragen müssen, einen gewissen Ausgleich leisten. Ähnlich wie die bundesrechtliche Wehrpflichtersatzabgabe entspricht die Erhebung der Feuerwehrabgabe dem Gebot der Rechtsgleichheit und der Gerechtigkeit gegenüber denjenigen, welche der Pflicht zur persönlichen Dienstleistung nachkommen (BGer 2C_221/2009 vom 21. Januar 2010 E. 4.2 und 5).

  2. Die Rekurrentin gibt an, an einer Muskelerkrankung zu leiden. Dabei verweist sie auf das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen vom 8. Januar

    2016, in welchem ihr der unveränderte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit bestätigt wird (act. 2/5). Die Tatsache, dass Art. 38 FSG und Art. 23 Feuerschutzreglement/Z den Bezug einer Invalidenrente einer Hilflosenentschädigung nicht als Grund für eine Befreiung von der Feuerwehrpflicht normieren, beurteilt die Rekurrentin als rechtsungleich und mithin verfassungswidrig.

    aa) Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Gleiches muss nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grund-sätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 138 I 225 E. 3.6.1 S. 229; 137 I 167 E. 3.5 S. 175; 136 I 1 E.

    4.1 S. 5).

    bb) Die Rekurrentin bezieht sich in ihrem Rekurs vom 29. März 2017 auf das Bundesgerichtsurteil BGer 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016. Darin ging es um einen leicht behinderten Abgabepflichtigen, der weder eine Invalidenrente noch eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezog. Das Gesetz des Kantons Solothurns vom 24. September 1972 über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz, BGS 618.111) befreit in § 77bis Abs. 1 lit. c Personen, die eine Invalidenrente eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen, von der persönlichen Feuerwehrdienstleistung und von der Bezahlung der Ersatzabgabe. Den Umstand, dass er mangels Bezugs einer Invalidenrente Hilflosenentschädigung – trotz leichter Behinderung – zur Ersatzabgabe herangezogen wurde, erachtete der Abgabepflichtige als rechtsungleich und diskriminierend. Er erblickte die Rechtsungleichheit des Gesetzes darin, dass das Gesetz „invalide“ Behinderte (solche im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) anders als „nicht invalide“ Behinderte behandelt (E. 3.3.4). Das Bundesgericht kam hingegen zum

    Schluss, dass die zitierte Bestimmung des Kantons Solothurn differenziert ausgestaltet sei, indem sie eine sozialversicherungsrechtliche Wertung übernehme, von welcher sich der Bundesgesetzgeber – im Bereich der Wehrpflichtersatzabgabe (Art. 4 Abs. 1 lit. a bis des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe, SR 661, abgekürzt: WPEG) – ebenfalls habe leiten lassen. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

    Im Gegensatz zum Abgabepflichtigen im Bundesgerichtsurteil BGer 2C_875/2016 vom

    10. Oktober 2016 bezieht die Rekurrentin eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit. Obschon der Sachverhalt anders gelagert ist, sind die entsprechenden Ausführungen des Bundesgerichts auch im vorliegenden Fall zu beachten. So hielt das Bundesgericht fest, dass für die Regelung des Kantons Solothurn triftige Gründe bestünden; wer sozialversicherungsrechtlich als invalid gelte, solle feuerwehrrechtlich weder zur Haupt- noch zur Ersatzpflicht herangezogen werden. Die Ersatzabgabe entspreche dem Gebot der Rechtsgleichheit und der Gerechtigkeit gegenüber denjenigen, welche die Hauptpflicht (Feuerwehrdienst) erfüllen. Dies gelte auch für Personen, die an sich dienstpflichtig wären, aber nicht zur Erfüllung der Naturallast herangezogen werden könnten, weil der Sollbestand des Verbandes (hier die örtliche Feuerwehr) erreicht ist. Das Bundesgericht führt sodann aus, dass von der Ersatzpflicht ohne Verletzung der Rechtsgleichheit ausgenommen werden könne, wer – bedingt durch eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung – in seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei und deswegen Leistungen der Sozialversicherung beziehe. Darunter falle aber nicht, wer gesundheitlich nur geringfügig beeinträchtigt sei, sondern eben nur, wessen Einschränkung in der Erwerbstätigkeit rechtserheblich sei (E. 3.3.3). Alle übrigen Betroffenen, welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung nicht als invalid gelten, müssten die „Wechselfälle des Lebens“ grundsätzlich selber meistern. Ihnen sei es daher zuzumuten, der feuerwehrrechtlichen Ersatzpflicht nachzukommen, wenn es ihnen entweder nicht möglich sei, der Hauptpflicht nachzukommen, sie zwar Dienst leisten könnten und möchten, hierzu aber nicht aufgeboten werden (E. 3.3.4).

    cc) Das Bundesgericht knüpft im Urteil BGer 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016 an die Regelung auf Bundesebene im Bereich der Wehrpflichtersatzabgabe an. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. abis WPEG ist von der Ersatzpflicht befreit, wer wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente eine

    Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Unfallversicherung bezieht. Diese Bestimmung wurde mit der Revision des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2777) eingefügt. Der Revision lag insbesondere die Standesinitiative des Kantons Jura vom

    19. September 1990 zugrunde, welche die generelle Abschaffung des Militärpflichtersatzes für körperlich und geistig behinderte Personen verlangte. Der Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 1 lit. abis WPEG besteht darin, zum Bezug einer Invalidenrente Hilflosenentschädigung berechtigte Personen von der Wehrpflichtersatzabgabe zu befreien. Anknüpfungspunkt bildet dabei die Rentenverfügung der Invalidenversicherung.

  3. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie auf die bundesrechtliche Regelung im Bereich der Wehrpflichtersatzabgabe läuft es dem verfassungsmässigen Rechtsgleichheitsgebot nicht zuwider, wenn Personen, welche in ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit – bedingt durch eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung – eingeschränkt sind, von der Feuerwehrpflicht ausgenommen werden. Anders ausgedrückt wird durch die Befreiung von invaliden Personen das Gleichheitsgebot gegenüber denjenigen, die den aktiven Feuerwehrdienst persönlich erfüllen, nicht verletzt. Das Bundesgericht äusserte sich hingegen nicht zur Frage, ob die Nicht- Befreiung von der Feuerwehrpflicht von invaliden Personen auch zwingend eine Ungleichbehandlung gegenüber nicht invaliden Personen darstellt. Aus dem Grundsatz, dass eine Befreiung nicht rechtsungleich ist, kann im Umkehrschluss nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass die Nicht-Befreiung gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstösst. Im Urteil BGer 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016 stellt das Bundesgericht fest, dass für die kantonale (solothurnische) Regelung „triftige“ Gründe bestünden (E. 3.3.3). Nach dem allgemeinen Wortgebrauch sind darunter nachvollziehbare einleuchtende Gründe zu verstehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Gründe auch zwingender Natur sein müssen. Das Bundesgericht zieht ferner in Erwägung, dass, wer in seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, ohne Verletzung der Rechtsgleichheit von der Ersatzpflicht ausgenommen werden

    „könne“ – aber eben nicht „muss“ (E. 3.3.3). Unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie soll es den Gemeinden offenstehen, selbst zu entscheiden, ob Personen, welche eine Invalidenrente Hilflosenentschädigung beziehen, von der Feuerwehrpflicht befreit sind. Es wird vorliegend nicht ersichtlich, gegenüber wem die

    Rekurrentin durch die Nicht-Befreiung von der Feuerwehrpflicht ungleich behandelt wird. Soweit sie vorbringt, ihr sei es aufgrund einer Muskelerkrankung zum vornherein unmöglich, aktiven Feuerwehrdienst zu leisten, ist ihr entgegenzuhalten, dass es auch (nicht invalide) Personen gibt, die an sich dienstpflichtig wären, aber nicht zur Hauptpflicht herangezogen werden, weil der Sollbestand der örtlichen Feuerwehr erreicht ist – dies im Gegensatz zum Militärdienst, in welchem es keine zahlenmässige Beschränkung gibt. Bei jenen Personen liegen keine persönlichen Gründe vor, welche einem Einsatz in der Feuerwehr entgegenstünden – und trotzdem werden sie wie invalide Personen direkt abgabepflichtig. Auch geht der Einwand der Rekurrentin fehl, sie sei aufgrund ihrer verminderten finanziellen Leistungsfähigkeit von der Feuerwehrpflicht zu befreien. Die Gemeinde trägt der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Person nämlich im Rahmen der Tarife Rechnung. Die Regelungen von Art. 38 FSG sowie Art. 23 Feuerschutzreglement/Z, wonach Personen, die eine Rente eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Unfallversicherung beziehen, von der Feuerwehrpflicht nicht befreit sind, verstossen somit nicht gegen das Gebot der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV.

  4. Aus den dargelegten Gründen erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.- Die Rekurrentin unterliegt in der Sache und ist daher grundsätzlich zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet (Art. 95 Abs. 1 VRP). Allerdings ist der Vorinstanz der durch die Gehörsverletzung verursachte Kostenanteil aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 2 VRP). Es erscheint angemessen, die amtlichen Kosten je zur Hälfte der Rekurrentin und der Vorinstanz aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss ist zu verrechnen und die restlichen Fr. 200.– sind der Rekurrentin zurückzuerstatten. Auf die Erhebung des Kostenanteils der Vorinstanz ist nicht zu verzichten, da diese mit der Erhebung der Feuerwehrabgabe eigene finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP).

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Die amtlichen Kosten von Fr. 800.– werden je zur Hälfte der Rekurrentin - unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.– - und der Vorinstanz auferlegt.

  3. Der Rekurrentin wird der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 200.–

zurückerstattet.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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