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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG - I/1-2015/37)

Zusammenfassung des Urteils I/1-2015/37: Verwaltungsrekurskommission

Die S AG wurde für die Jahre 2012 und 2013 in verschiedenen Kantonen für die Kantonssteuer veranlagt. Es gab Uneinigkeiten bezüglich der Gewinnanteile, die den verschiedenen Kantonen zugeschrieben wurden. Die S AG erhob erfolglos Einspruch und reichte schliesslich einen Rekurs ein, um die Gewinnanteile neu zu bewerten. Nach eingehender Prüfung der Sachlage entschied das Gericht, dass der ursprünglich festgelegte Anteil von 5% angemessen war und wies den Rekurs ab. Die Kosten des Verfahrens wurden der Rekurrentin auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts I/1-2015/37

Kanton:SG
Fallnummer:I/1-2015/37
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Abgaben und öffentliche Dienstpflichten
Verwaltungsrekurskommission Entscheid I/1-2015/37 vom 17.09.2015 (SG)
Datum:17.09.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 71 und 72 StG (sGS 811.1), Art. 20 f. StHG (SR 642.14). Präzipuum. Eine Handelsunternehmung hat ihren Sitz im Kanton Schwyz und eine Zweigniederlassung bzw. Betriebsstätte im Kanton St. Gallen. Der von der Veranlagungsbehörde festgesetzte Vorausanteil von nur 5 Prozent ist angemessen, da die Betriebsstätte im Kanton St. Gallen in hohem Masse selbständig ist und dort auch zahlreiche wesentliche Leitungsfunktionen ausgeübt werden (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. September 2015, I/1-2015/37).
Schlagwörter: Kanton; Rekurrentin; Verwaltung; Steuer; Unternehmen; Verwaltungsrat; Schwyz; Vorausanteil; Verwaltungsrats; Gewinn; Sitzkanton; Unternehmens; Gallen; Quot; Vorinstanz; Handel; Betriebsstätte; Appenzell; Ausserrhoden; Rekurs; Veranlagung; Verkauf; Präzipuum; Rechnung; Verwaltungsratspräsident; Vorausanteils; Recht; Kantons; Entscheid; Verwaltungsratspräsidenten
Rechtsnorm: Art. 127 BV ;Art. 131 DBG ;Art. 50 DBG ;Art. 58 DBG ;Art. 6 DBG ;
Referenz BGE:88 I 240;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts I/1-2015/37

Präsident Thomas Vögeli, Richter Fritz Buchschacher und Markus Frei, Gerichtsschreiber Philipp Lenz

S AG, Rekurrentin,

vertreten durch lic.iur. Daniel

Bachmann,

gegen

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend

Kantonssteuer aufgrund der Rechnungsabschlüsse per 31. Dezember 2012 und 31. Dezember 2013

Sachverhalt:

A.- Die S AG hat ihren statutarischen Sitz am privaten Wohnsitz des Präsidenten des Verwaltungsrats H. Nachdem dieser im Jahre 2012 von T/AR nach T/SZ umgezogen war, wurde auch der Sitz der S AG dorthin verlegt und am 14. November 2012 ins Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen. In G befindet sich eine Zweigniederlassung der S AG. Der Gesellschaftszweck ist im Handelsregister wie folgt umschrieben: "Erbringen von Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensberatung sowie Handel, Import und Export von Textilprodukten, (...). Die Gesellschaft kann Grundstücke erwerben, verkaufen, belasten und verwalten."

B.- Mit Veranlagungsverfügungen vom 5. August 2014 wurde die S AG von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz für das Jahr 2012 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 1'163'600.– (satzbestimmend) veranlagt. Davon wurden Fr. 7'500.– dem Kanton Schwyz, Fr. 50'600.– dem Kanton Appenzell Ausserrhoden und Fr. 1'105'500.– dem Kanton St. Gallen zugeschieden, was einem Anteil von 5% für die Sitzkantone entsprach. Für das Jahr 2013 wurde der steuerbare Reingewinn im Kanton Schwyz, ebenfalls mit Verfügung vom 5. August 2014, mit Fr. 822'200.– (satzbestimmend) veranlagt. Davon wurden Fr. 780'900.– (95%) dem Kanton St. Gallen zugeschieden. Die gegen diese Veranlagungsverfügung erhobene Einsprache ist noch hängig. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden veranlagte die S AG am 23. September 2014 für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 (1. Januar bis 13. November) mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 50'600.– (satzbestimmend Fr. 1'163'600.–). Es versah die Veranlagungsverfügung mit dem Vermerk: "gemäss Ausscheidung Kt. SZ". Sie erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C.- Die S AG wurde im Kanton St. Gallen am 15. Oktober 2014 für die Kantonssteuer aufgrund der Rechnungsabschlüsse per 31. Dezember 2012 und 31. Dezember 2013 veranlagt. Aufgrund des Rechnungsabschlusses per 31. Dezember 2012 wurde für die Kantonssteuer ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 1'105'400.– (satzbestimmend:

Fr. 1'163'600.–) sowie ein steuerbares Eigenkapital von Fr. 950'000.– (satzbestimmend: Fr. 2'373'000.–) und aufgrund des Rechnungsabschlusses per 31. Dezember 2013 ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 781'000.– (satzbestimmend: Fr. 822'200.–) sowie ein steuerbares Eigenkapital von Fr. 420'000.– (satzbestimmend: Fr. 1'196'000.–) festgelegt. Im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidungen wurden je 5% des steuerbaren Gewinns den Kantonen Appenzell Ausserrhoden (2012) bzw. Schwyz

(2012 und 2013) zugewiesen. Dagegen erhob die S AG erfolglos Einsprache. Ihrem Antrag, dem Sitzkanton Schwyz sei für die Jahre 2012 und 2013 je ein Gewinnanteil von 20% zu gewähren, wurde von der Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom

22. Januar 2015 nicht entsprochen.

D.- Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 erhob die S AG bei der Verwaltungsrekurskommission Rekurs. Sie beantragte, unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Januar 2015 seien in ihren Steuerveranlagungen der Jahre 2012 und 2013 jeweils ein Gewinnanteil von 20% für den Sitzkanton Schwyz zu gewähren (Ziff. 1), eventualiter seien die Veranlagungen der Jahre 2012 und 2013 aufzuheben und zur Neubeurteilung an das kantonale Steueramt zurückzuweisen (Ziff. 2), eine interkantonale Doppelbesteuerung sei im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV zu vermeiden (Ziff. 3), unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Vorinstanz liess sich am 26. März 2015 zum Rekurs vernehmen und beantragte dessen Abweisung zulasten der Rekurrentin. Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 19. Februar 2015 wurde rechtzeitig eingereicht. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des St. Galler Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 41 lit. h Ziff. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Die Vorinstanz schied im Rahmen der interkantonalen Gewinnausscheidung 5% des steuerbaren Gewinns der Rekurrentin zugunsten der Sitzkantone Appenzell Ausserrhoden (bis 13. November 2012) und Schwyz (ab 14. November 2012) aus, beanspruchte folglich für den Kanton St. Gallen einen Anteil von 95%. Soweit aus den Akten ersichtlich, berücksichtigten die Steuerbehörden der beiden Sitzkantone diese Ausscheidung und veranlagten für die Jahre 2012 und 2013 je einen Gewinnanteil von

5%, wobei dieser Anteil im Jahre 2012 auf die Kantone Appenzell Ausserrhoden und Schwyz aufgeteilt wurde (act. 6/I-03, 6/I-04 und 6/I-08). Somit führten die streitigen Veranlagungen 2012 und 2013 zu keiner unzulässigen Doppelbesteuerung im Sinn von Art. 127 Abs. 3 BV (vgl. Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 17 ff. zu Art. 6 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG). Gegen die Veranlagungsverfügungen der Schwyzer Steuerbehörde wurden zwar ebenfalls Einsprachen erhoben, nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz wird darüber jedoch erst nach Abschluss der Veranlagung im Kanton St. Gallen entschieden (act. 5 S. 2, act. 6/I-07). Da keine Doppelbesteuerung vorliegt, ist Ziffer 3 des Rekurses abzuweisen.

3.- Die Rekurrentin macht geltend, die Abkehr von der jahrelang geübten Praxis, einen Vorausanteil von 20% zu anerkennen, verletze den Grundsatz von Treu und Glauben, da weder die Struktur des Unternehmens noch dessen Geschäftsleitung geändert worden seien. Dies trifft nicht zu. Der Umstand, dass die Vorinstanz bisher mit dem Abzug eines Vorausanteils von 20% für den Sitzkanton einverstanden war, hindert sie nicht, diesen Abzug in einer nachfolgenden Steuerperiode neu festzulegen. Bei periodischen Steuern kommt einer Veranlagungsverfügung nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu,

und zwar auch insoweit, als sich der Entscheid auf die interkantonale Steuerausscheidung bezieht. Jeder Kanton ist daher frei, in einer späteren Periode tatsächliche oder

rechtliche Verhältnisse anders als früher zu würdigen (BGE 88 I 240 E. 2; Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 6 zu Art. 131 DBG). Im Übrigen macht die Rekurrentin nicht geltend, aufgrund der bisherigen Praxis seien Dispositionen getroffen worden, die sich nun nachteilig auswirkten und nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. Häfelin/Haller/Keller, Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N 823 ff.)

4.- Streitig ist, ob die Vorinstanz den Sitzkantonen Appenzell Ausserrhoden (bis 13. November 2012) und Schwyz (ab 14. November 2012) zu Recht einen Gewinnanteil von 5% zuwies ob ein solcher von 20%, wie die Rekurrentin vorbrachte, angemessen gewesen wäre.

a) Die Vorinstanz erwog, der jährliche Mietaufwand habe rund Fr. 100'000.– betragen. Davon seien Fr. 6'000.– dem statutarischen Sitz (Kostenanteil der privaten Räumlichkeiten) zuzurechnen. Die Rekurrentin präsentiere sich nach aussen nur mit ihrer Zweigniederlassung in G (Rechnungsadresse, Homepage). Zudem bezögen die Mitglieder der Geschäftsleitung, M und H, unterschiedlich hohe Gehälter. So werde M jährlich Fr. 130'000.– und H jährlich Fr. 36'000.– vergütet. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung in G befinde, wo die meisten Zentralleitungs- bzw. Administrationsfunktionen wahrgenommen würden (Service, Verkauf, Spezialverkauf, Buchführung, Logistik, Produktionsplanung, Marketing usw.). Der statutarische Sitz sei wahrscheinlich wegen der Steuerersparnis gewählt worden. Mit dem Präzipuum von 5% würden allfällige "Overheadarbeiten" grosszügig abgegolten. Für diese, von der Rekurrentin beschriebenen Aufgaben, lägen im Übrigen keine Beweise vor.

Die Rekurrentin bringt dagegen vor, der Anteil von lediglich 5% werde der Unternehmensstruktur und -führung nicht gerecht und berücksichtige die überaus wesentliche Bedeutung der Zentralleitung durch den Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsidenten, an dessen Wohnort sich ihr Hauptsitz befinde, nicht. Damit würde den zentralen Unternehmensfunktionen – insbesondere strategische und wesentliche operative Entscheide, die nach wie vor ureigenste Pflichten des Alleineigentümers seien – zu wenig Rechnung getragen. Der Ort dieser zentralen Leitungsaufgabe liege am Hauptsitz in T. Es sei zu berücksichtigen, dass der Eigentümer alleine über die erforderlichen Kontakte zu den massgebenden Unternehmen in den skandinavischen Ländern verfüge und nur wegen seines Einsatzes und seiner Sprachkenntnisse interessante Geschäftsbeziehungen gepflegt und ausgebaut werden könnten. Ihm oblägen das gesamte Vertragswesen mit den Lieferanten und die Pflege dieser wichtigen Kundenbeziehungen. Deshalb halte er sich pro Jahr während mindestens zwei Monaten in Nordeuropa (v.a. Schweden und Finnland) auf. Er sei zudem für die gesamte finanzielle Struktur, inkl. Controlling, Vermögensverwaltung usw., zuständig. Er alleine akquiriere neue Lieferanten, entscheide über Einkauf, künftige Zusammenarbeit, aber auch über das Lohnwesen sowie die konkrete Strukturierung der Zweigniederlassung. Entscheide des Geschäftsführers der Zweigniederlassung stünden deshalb immer unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Verwaltungsratspräsidenten. Der bescheidene

Kostenanteil für dessen Büro in T wie auch sein – in Relation zu seiner effektiven Tätigkeit – geringer Lohn seien nicht aussagekräftig. Entscheidend sei vielmehr die Summe aller Bezüge. So hätten die Dividendenbezüge im Jahre 2011 rund

Fr. 450'000.–, im Jahre 2012 Fr. 600'000.– und im Jahre 2013 Fr. 3'000'000.– betragen. Setze man diese Bezüge mit dem Lohnbezug des Geschäftsführers der Zweigstelle in Relation, sei von einem Anteilsverhältnis von 25% auszugehen.

  1. Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet (Art. 71 StG). Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind, im Kanton Betriebsstätten unterhalten an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben (Art. 72 Abs. 1 StG). Dies entspricht den Vorgaben gemäss Art. 20 f. des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 127 Abs. 3 BV dürfen die Kantone, in welchen sich Niederlassungen eines interkantonalen Unternehmens befinden, nicht einfach den auf ihrem Gebiet erzielten Ertrag besteuern (objektmässige Ausscheidung), sondern nur eine Quote des Gesamtertrags des ganzen Unternehmens (quotenmässige Ausscheidung). Dabei können die Quoten aufgrund der Buchhaltungen der einzelnen Betriebsstätten (direkte Methode) aufgrund von Hilfskriterien (indirekte Methode),

    d.h. nach Massgabe äusserer betrieblicher Merkmale wie Erwerbsfaktoren (Kapital, Arbeit), Umsatz usw., bestimmt werden. Ziel ist, unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls einen Massstab zu finden, welcher die Bedeutung der Betriebsstätten im Rahmen des Gesamtunternehmens, d.h. ihren Anteil an der Erzielung des Gesamtertrags am zuverlässigsten zum Ausdruck bringt. Der Bedeutung des Hauptsitzes kann durch Zuweisung eines Vorausanteils (Präzipuum) bei der Gewinnsteuer Rechnung getragen werden. Die Zuweisung eines Präzipuums entschädigt den Sitzkanton für den erhöhten Wertschöpfungsanteil des Sitzes am Gesamtunternehmensergebnis durch die "Overheadarbeiten", welche vorwiegend ausschliesslich am Sitz geleistet werden, jedoch dem ganzen Unternehmen zugutekommen. Die Höhe dieses Vorausanteils ist eine Ermessensfrage. Er wird jedoch nur dann gewährt, wenn die Bedeutung des Hauptsitzes nicht bereits in den

    Erwerbsfaktoren zum Ausdruck kommt. Bei Handelsunternehmen wird für die Gewinnsteuer der Umsatz als massgebendes Ausscheidungskriterium betrachtet. Als Vorausanteil wird in den meisten Fällen 20% gewährt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 34 f. und N 48 ff. zur Art. 6 DBG; Teuscher/ Lobsiger, in: Zweifel/Beusch/ Mäusli-Allenspach [Hrsg], Kommentar zu Interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011, § 30 N 42). Der Vorausanteil ist jedoch tiefer anzusetzen, wenn der Betriebsstätte eine erhebliche Selbständigkeit zukommt (Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl. 2000, S. 412; Teuscher/Lobsiger, a.a.O., § 31 N 36). So ist bspw. eine hälftige Aufteilung des Vorausanteils auf Sitz und Betriebsstätte angebracht, wenn an beiden Standorten wesentliche Zentralleitungsfunktionen wahrgenommen werden (vgl.

    P. Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil: Interkantonale Doppelbesteuerung, § 8, II C, 2b Nr. 3). Die Zuweisung eines Vorausanteils ist stets eine Ermessensfrage, die nach Ermittlung der Quoten zu entscheiden ist, wobei das Ermessen in zweierlei Hinsicht zu betätigen ist. Erstens ist zu entscheiden, ob überhaupt ein Vorausanteil gerechtfertigt ist; zweitens ist die Höhe des Vorausanteils zu bestimmen (Höhn/Mäusli, a.a.O., S. 407).

  2. Die zivilrechtlichen Bilanz- und Bewertungsgrundsätze sind grundsätzlich auch für das Steuerrecht massgeblich (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 6 zu Art. 58 DBG). Aufgrund der Jahresabschlüsse 2012 und 2013 der Rekurrentin lässt sich der Gesamtgewinn des Unternehmens jedoch nicht auf den Sitzkanton Schwyz und den Kanton der Betriebsstätte (St. Gallen) aufteilen, da sämtliche Aufwände und Erträge der Betriebsstätte in G zugeordnet wurden. Hingegen ist den Abschlussunterlagen zu entnehmen, dass im Jahr 2012 Fr. 7'060.– bzw. 7% der Mietkosten (inkl. Nebenkosten) auf den statutarischen Sitz in T entfielen; im Jahr 2013 belief sich dieser Anteil auf

    Fr. 9'300.– bzw. 9,5%. Unter den Parteien ist deshalb nicht streitig, dass ein Teil der zentralen Führungsaufgaben am statutarischen Sitz der Rekurrentin anfielen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass in den Jahren 2012 und 2013 besondere Umstände vorlagen, die die Zuweisung eines Präzipuums rechtfertigten; andernfalls wäre der gesamte Gewinn im Kanton St. Gallen besteuert worden; die Kantone Appenzell Ausserrhoden und Schwyz hätten nichts erhalten. Mit dem Vorausanteil ist folglich ein Ausgleich zu schaffen, der den vorliegenden besonderen Verhältnissen der Rekurrentin Rechnung trägt.

  3. Da es sich bei der Rekurrentin um ein Handelsunternehmen bzw. um eine "technische Verkaufsorganisation auf dem Schweizer Markt" handelt (vgl. www.---.ch), beträgt der Vorausanteil 20%. Dieser Anteil am Gesamtgewinn wird dem Sitz der zentralen Leitung vorweg zugewiesen. Teilt sich diese auf zwei Standorte auf, rechtfertigt sich auch eine entsprechende Aufteilung des Vorausanteils (vgl. Locher, a.a.O., E. 2b). Im vorliegenden Fall ist deshalb zu prüfen, ob die zentrale Leitung, wie die Rekurrentin geltend macht, ausschliesslich am statutarischen Sitz angesiedelt und das Präzipuum folglich diesem Kanton zuzuordnen ist.

    aa) Die Geschäftsführung der Rekurrentin besteht aus H und M, die in der Firmenpräsentation auch als Inhaber bezeichnet werden. Sie sind beide Mitglied des dreiköpfigen Verwaltungsrats, wobei H als Präsident des Verwaltungsrates amtet und M die Funktion des Geschäftsleiters innehat. Die Organisationsstruktur der Rekurrentin widerspiegelt die typischen Funktionen eines Handelsbetriebs: Verkauf (8 Personen), Verkaufsinnendienst (5), Buchhaltung (1), kfm. Lehrlinge (2), Produktion (4) sowie Logistik und Lager (4). Der Bereich Marketing, Grafik und Design wird von einem externen Unternehmen betreut (vgl. www.---.ch). In der Unternehmens- bzw. Teampräsentation nicht aufgeführt sind die Bereiche Einkauf, Finanzen und Controlling, Personal sowie Informatik bzw. IT.

    bb) Die Ausführungen der Rekurrentin, wonach insbesondere der Einkauf und die Akquisition bzw. Betreuung der Lieferanten in den Verantwortungsbereich des Verwaltungsratspräsidenten fielen, sind nachvollziehbar. Dieser scheint aufgrund seiner früheren Funktion als Textilfachmann und Unternehmensberater in der Textilbranche (Hauptmarkt Schweden) über die notwendigen Sprach- und Branchenkenntnisse des für die Rekurrentin wichtigen nordeuropäischen Marktes zu verfügen (act. 2/7). In einem Handelsbetrieb kommt jedoch dem Verkaufsbereich eine ebenso grosse Bedeutung zu. Der Einkauf ist deshalb hinsichtlich der Relevanz für den Erfolg eines Handelsunternehmens nicht stärker zu gewichten als der Verkaufsbereich, der für den gewinnbringenden Absatz der eingekauften Ware verantwortlich zeichnet. Die Verkäuferinnen und Verkäufer, die Sortimentsspezialisten und die Mitarbeiterinnen des Verkaufsinnendienstes sind aber unbestreitbar in G angesiedelt, und dieser Bereich ist mit 13 Personen – inkl. einem Key Account Manager, der ebenfalls Mitglied der Geschäftsleitung ist – im Verhältnis zum gesamten Personalbestand (26 Personen)

    relativ hoch dotiert. Mit Blick auf diese beiden Unternehmensfunktionen kommt dem Gesellschaftssitz deshalb keine grössere Bedeutung zu als der Betriebsstätte. Ins Gewicht fällt jedoch, dass sich in G zusätzlich das Lager und die Produktion (Beschriftung und Näharbeiten) befinden und deshalb davon auszugehen ist, dass dort

    – bezogen auf den gesamten Handelsprozess (Akquisition/Kundenbetreuung, Einkauf, Lager, Produktion, Verkauf/Kundenbetreuung) – wesentlich höhere Overheadkosten anfallen als in T.

    cc) Dass H in der Funktion als Verwaltungsratspräsident eine führende Rolle in strategischen Fragen übernahm, insbesondere im Bereich der Personal-, Finanz- und Anlageplanung, erscheint glaubwürdig. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass dem von ihm präsidierten, für strategische Fragen letztlich zuständigen Verwaltungsrat, neben ihm auch der Geschäftsführer sowie R, Geschäftsführer der auf Steuer- und Unternehmensberatung spezialisierten T AG angehören. Sowohl der Präsident als auch die beiden Mitglieder verfügen über Kollektivunterschrift zu zweien, was den Einwand der Rekurrentin, sämtliche wichtigen strategische Entscheide lägen im Verantwortungsbereich des Verwaltungsratspräsidenten, relativiert. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, ob die Verwaltungsratssitzungen in der Regel in T stattfanden. Falls dies nicht der Fall wäre, wäre dies ein Indiz für den eher formellen Charakter des statutarischen Sitzes. Das Steuerdomizil befindet sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an dem Ort, an dem diejenigen Handlungen, welche in ihrer Gesamtheit der Erreichung des statuarischen Zwecks dienen, vorgenommen werden (ASA 56, S. 85; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 6 zu Art. 50 DBG). Hinsichtlich des Finanzbereichs ist festzustellen, dass die operative Buchhaltung von einer Mitarbeiterin in G betreut wurde. Zusätzliche Unterstützung erhielt die Rekurrentin von der T AG, welche die Jahresabschlüsse 2012 und 2013 erstellte und in den Steuererklärungen als Ansprechpartnerin aufgeführt wurde (act. 6/I-01 und 6/I-02). Entsprechend fiel in diesen beiden Jahren Buchführungs- und Beratungsaufwand in der Höhe von Fr. 26'774.49 bzw. Fr. 28'646.48 an. Werden die zentralen Dienstleistungen, welche normalerweise vom Sitz geleistet werden (müssen), von einem Drittunternehmen erbracht, spricht dies nach Ansicht des Bundesgerichts (eher) dafür, dem Sitzkanton kein Präzipuum zuzuweisen bzw. dieses zumindest tief anzusetzen. Dies insbesondere, falls das Drittunternehmen ebenfalls im Sitzkanton steuerpflichtig ist (Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach, a.a.O., § 30 N 44). Aus dem von

    der Rekurrentin eingereichten Firmenportrait (act. 2/Beilage 13, S. 28) geht im Übrigen hervor, dass sie wesentliche Teile der zentralen Dienstleistungen an Dritte vergab: Personal (C), Finanzen (T AG), Werbung (K), IT (I/H).

    dd) Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Präsident des Verwaltungsrats in den Jahren 2012 und 2013 ein Bruttogehalt von je Fr. 36'000.– bezog; dasjenige des Geschäftsführers belief sich in diesen Jahren auf Fr. 122'000.–. Daraus lässt sich hinsichtlich der Aufteilung des Präzipuums jedoch nichts ableiten. Das geringe Gehalt des Verwaltungsratspräsidenten liesse sich sowohl mit einem Teilzeitmandat als auch mit dem Umstand begründen, dass sich der Verwaltungsratspräsident im Wissen um die Dividendenhöhe bewusst ein tiefes Gehalt auszahlen liess. Die Ausschüttungen einer Aktiengesellschaft stehen jedoch in keinem direkten Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des Dividendenbezügers, so dass die Ausschüttungen von

    Fr. 600'000.– bzw. Fr. 2'000'000.– in den Jahren 2012 und 2013 nicht auf ein Anteilsverhältnis von durchschnittlich mindestens 25% schliessen lassen, wie die Rekurrentin vorbrachte.

  4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Betriebsstätte in G im Jahre 2013 eine erhebliche Selbständigkeit zukam, die es rechtfertigte, dem statutarischen Sitz der Rekurrentin ein tieferes Präzipuum als 20% zuzuweisen (vgl. Zweifel/Beusch/Mäusli- Allenspach, a.a.O., § 31 N 36). Der von der Vorinstanz festgelegte Anteil von 5% erscheint angemessen. Diesen Anteil veranlagte im Übrigen auch der Kanton Appenzell Ausserrhoden für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 (1. Januar bis 13. November 2012) mit Verfügung vom 30. September 2014. Dagegen wurde, soweit aus den Akten ersichtlich, kein Rechtsmittel ergriffen. Auf die Befragung des Verwaltungsratspräsidenten und des Geschäftsführers der Rekurrentin kann verzichtet werden, da die Rekurrentin bzw. deren Vertreter Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen. Der rechtlich erhebliche Sachverhalt konnte aufgrund der Ausführungen der Parteien und der Akten ausreichend geklärt werden und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Befragungen zu weiterführenden Erkenntnissen bzw. einer Änderung der rechtlichen Überzeugung des Gerichts führen könnten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz 622 mit Hinweisen).

5.- Der Rekus erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Rekursverfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– ist angemessen (Art. 7 Ziff. 122 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist zu verrechnen.

Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt (Art. 98bis VRP).

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.

  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Rekurrentin auferlegt; unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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