Zusammenfassung des Urteils I/1-2012/126: Verwaltungsrekurskommission
X, ein deutscher Staatsangehöriger, arbeitet als Ingenieur bei der M AG und hat zusätzlich eine selbständige Tätigkeit als Softwareentwickler in der Schweiz. Das Steueramt des Kantons St. Gallen erkannte ihn als internationalen Wochenaufenthalter mit Wohnsitz im Ausland an und veranlagte sein steuerbares Einkommen für das Jahr 2008 auf Fr. 42'900.--. X legte Einspruch ein, da er der Meinung war, dass sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nicht progressiv zu seinem Quellensteuereinkommen sein sollte. Die Beschwerde wurde schliesslich gutgeheissen, der Einspracheentscheid aufgehoben und X mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 42'900.-- zum Satz von Fr. 45'800.-- veranlagt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | I/1-2012/126 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Abgaben und öffentliche Dienstpflichten |
Datum: | 13.11.2012 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 4 bis 7 und Art. 91 ff. DBG (SR 642.11; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 lit. a und Art. 115 ff. StG, sGS 811.1). Der Pflichtige ist internationaler Wochenaufenthalter mit Wohnsitz in Deutschland. Er hält sich während der Woche in St. Gallen auf und ist hier sowohl als Angestellter als auch selbständig tätig. Sein Einkommen in der Schweiz aus unselbständiger Tätigkeit wird an der Quelle besteuert, jenes aus selbständiger Tätigkeit im ordentlichen Verfahren. Da die Quellensteuer vollumfänglichen Abgeltungscharakter hat, wird das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit auch nicht bei der Satzbestimmung für die Besteuerung des selbständigen Einkommens berücksichtigt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. November 2012, I/1-2012/126). |
Schlagwörter: | ändig; Einkommen; Schweiz; Quelle; Veranlagung; Quellensteuer; Einkünfte; Bundessteuer; Woche; Steueramt; Arbeit; Deutschland; Entscheid; Wochenaufenthalter; Erwerbstätigkeit; Staat; Nebenerwerb; Einsprache; Verfahren; Beschwerdeführers; Gallen; Recht; Wohnsitz; Schweizer; Kanton; Wertschriften |
Rechtsnorm: | Art. 144 DBG ;Art. 4 DBG ;Art. 5 DBG ;Art. 6 DBG ;Art. 7 DBG ;Art. 90 DBG ;Art. 91 DBG ;Art. 99 DBG ; |
Referenz BGE: | 137 II 246; |
Kommentar: | Jung, Agner, Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich, Art. 7 DBG, 1995 |
X, Beschwerdeführer, gegen
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
und
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung
Recht, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,
betreffend
Direkte Bundessteuer (Einkommen 2008)
Sachverhalt:
A.- X (Jahrgang 1954, deutscher Staatsangehöriger) ist verheiratet und hält sich während der Woche alleine in A (Politische Gemeinde B) auf. Er arbeitet als Ing. bei der M AG und übt in der Schweiz zudem eine selbständige Tätigkeit als Softwareentwickler aus. Im Jahr 2008 wohnte er in einer Mietwohnung in B und verbrachte die Wochenenden regelmässig bei seiner Familie in Deutschland. Mit Entscheid vom
2. Juni 2010 anerkannte das Steueramt des Kantons St. Gallen X als internationalen Wochenaufenthalter mit Wohnsitz im Ausland, Entlöhnung durch einen Schweizer Arbeitgeber und damit seine beschränkte Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in der Schweiz bzw. im Kanton St. Gallen. Weiter wurde festgehalten, dass eine ergänzende ordentliche Veranlagung zur Quellensteuer mangels Rechtsgrundlage nicht vorgenommen werde und eine Veranlagung der Einkünfte aus selbständigem Nebenerwerb in der Schweiz vorbehalten werde.
B.- Für die Steuerperiode 2008 wurde X mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 42'900.-- zum Satz von Fr. 155'900.-- veranlagt. Dabei schied die Veranlagungsbehörde die Einkünfte aus unselbständigem Haupterwerb von
Fr. 115'168.-- und aus Wertschriften und Guthaben von Fr. 40.-- sowie den Ertrag aus Eigennutzung, Miet- und Pachtzinsen von Fr. 15'000.-- an Deutschland aus und ging von einem Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb von Fr. 46'471.-- in der Schweiz aus. Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 4. Juni 2012 ab. Satzbestimmend erfasste sie auch das mit der Quellensteuer erfasste Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit.
C.- Gegen den Einspracheentscheid erhob X mit Eingabe vom 4. Juni 2012 (Datum Poststempel: 5. Juli 2012) Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die Veranlagung sei gemäss dem Entscheid des kantonalen Steueramts vom
Juni 2010 zu berichtigen. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom
September 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer äusserte sich innert Frist nicht zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat stillschweigend auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.
Auf die weiteren Einzelheiten wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Beschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 5. Juli 2012 ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.- Unbestritten ist, dass das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu Recht an der Quelle besteuert worden ist. Der Beschwerdeführer anerkennt im Grundsatz die ordentliche Veranlagung des Nebenerwerbseinkommens aus selbständiger Tätigkeit; dieses dürfe jedoch nicht progressiv zu diesem Quellensteuereinkommen erfasst werden.
a) Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und Vermögen vom
11. August 1971 (SR 0.672.913.62, abgekürzt: DBA-D) können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. Das DBA-D sieht dabei keine Sonderregelungen zur Behandlung von Wochenaufenthaltern vor, weshalb die Steuerhoheit für die Besteuerung der Erwerbseinkünfte dem Arbeitsortsstaat zukommt (vgl. Zigerlig/Jud, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, 2. Aufl. 2008, N 5 zu Art. 91 DBG).
b) Art. 4 und 5 DBG regeln die beschränkte Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit. Abs. 1 lit. a von Art. 5 DBG erklärt natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz Aufenthalt in der Schweiz als steuerpflichtig, wenn sie hier eine Erwerbstätigkeit ausüben. So verhält es sich, wenn sich eine Person während weniger als 30 Tagen in der Schweiz zu Erwerbszwecken aufhält wenn sie als Grenzgänger Wochenaufenthalter in der Schweiz erwerbstätig ist. In diesen Fällen ist auf dem Erwerbseinkommen von Arbeitnehmern die Quellensteuer nach Art. 91
DBG zu erheben (BGE 137 II 246 E. 3).
Der Steuerabzug an der Quelle ersetzt die ordentliche Veranlagung und den ordentlichen Bezug hinsichtlich aller Einkünfte, die der Quellensteuer unterliegen, vollständig. Es findet insbesondere keine nachträgliche ordentliche Veranlagung nach Art. 90 Abs. 2 DBG statt. Bei der Quellensteuer nach Art. 91-97 DBG gilt daher der Grundsatz der Einzelbetrachtung mit der Konsequenz, dass der Progressionsvorbehalt nach Art. 7 Abs. 1 DBG bei einer derartigen Besteuerung nicht zum Tragen kommt (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 6 zu VB zu Art. 91-101 DBG). Dies bedeutet, dass aufgrund des Abgeltungscharakters und der selbständigen Erhebung der Quellensteuer die von dieser erfassten Einkünfte auch nicht zur Satzbestimmung der im ordentlichen Verfahren veranlagten Einkünfte herangezogen werden (Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 4 zu Art. 7 DBG).
c) Das kantonale Steueramt anerkannte am 3. Juni 2010 den Status des Beschwerdeführers als internationalen Wochenaufenthalter im Ausland für das Jahr 2007 (vgl. act. 2). Dass sich dieser Status für das Jahr 2008 verändert haben soll, wurde weder geltend gemacht, noch ergibt es sich aus den Unterlagen. Folglich ist für das Jahr 2008 ebenfalls von einem Wochenaufenthalterstatus des Beschwerdeführers auszugehen. Im Jahr 2008 erhielt dieser für seine unselbständige Erwerbstätigkeit bei der M AG in A einen Nettolohn von Fr. 115'168.--. Aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland wurde ihm darauf eine Quellensteuer in der Höhe von Fr. 20'259.-- erhoben (vgl. act. 7/1 Lohnausweis). Da der Steuerabzug an der Quelle die ordentliche Veranlagung ersetzt, darf nach den oben dargelegten Grundsätzen bei der Besteuerung des Einkommens aus dem selbständigen Nebenerwerb des Beschwerdeführers das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht mehr
satzbestimmend berücksichtigt werden. Daraus folgt auch, dass die im Zusammenhang mit der unselbständigen Erwerbstätigkeit angefallenen Berufskosten nicht abgezogen werden können (vgl. Zigerlig/Jud, a.a.O., N 2 zu Art. 99 DBG).
Richtig und unbestritten ist, dass die Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben sowie der Ertrag aus Eigennutzung, Miet- und Pachtzinsen der in Deutschland gelegenen Liegenschaft in der Schweiz nicht besteuert werden. Dies wurden sie im vorliegenden Fall auch nicht. Diese Einkünfte sind jedoch beim Steuersatz zu berücksichtigen (vgl.
R. Cadosch, Kommentar zum DBG, 2. Aufl. 2008, N 2 zu Art. 6 DBG).
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juni 2012 ist aufzuheben. Unter Berücksichtigung der Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben sowie eines Ertrags aus Eigennutzung, Miet- und Pachtzinsen ist das satzbestimmende Einkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 45'800.-- zu reduzieren. Der Beschwerdeführer ist somit für die direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 42'900.-- zum Satz von Fr. 45'800.-- zu veranlagen.
3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten zulasten des Staates (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Dem Beschwerdeführer ist der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.
Entscheid:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 4. Juni 2012 wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführer wird für die Direkte Bundessteuer 2008 mit einem
steuerbaren
Einkommen von Fr. 42'900.-- zum Satz von Fr. 45'800.-- veranlagt.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- trägt der Staat.
Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den
Kostenvorschuss
von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.
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