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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG - I/1-2011/33)

Zusammenfassung des Urteils I/1-2011/33: Verwaltungsrekurskommission

X und Y Z sind im Ruhestand und Y Z schloss 1999 eine Rentaflex-Police bei der Basler-Leben ab. Nachdem die Versicherung 2009 zurückgekauft wurde, wurden X und Y Z für die direkte Bundessteuer 2009 veranlagt. Sie erhoben Einspruch, welcher abgewiesen wurde. Daraufhin reichten sie Beschwerde ein, da sie die Besteuerung der Kapitalleistung ablehnten. Nach Prüfung der rechtlichen Grundlagen entschied das Gericht, dass die Kapitalleistung aus dem Rückkauf der Rentenversicherung steuerbar ist. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdeführern auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts I/1-2011/33

Kanton:SG
Fallnummer:I/1-2011/33
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Abgaben und öffentliche Dienstpflichten
Verwaltungsrekurskommission Entscheid I/1-2011/33 vom 19.01.2012 (SG)
Datum:19.01.2012
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 22 Abs. 1 und 3 DBG (sGS 642.11). Die Pflichtige hatte eine Lebensversicherung mit Einmalprämie abgeschlossen. Nach zehn Jahren und entsprechenden Rentenleistungen hatte sie eine Option auf Auszahlung bzw. Rückerstattung der Einmalprämie, welche sie ausübte. Die Leistung bildet eine Kapitalleistung bei Rückkauf einer Rentenversicherung mit Einmalprämie, die zu Recht mit einem Anteil von 40 Prozent als Einkommen besteuert wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/33).
Schlagwörter: Rente; Kapital; Renten; Versicherung; Leibrente; Rückkauf; Leistung; Rentenversicherung; Leibrenten; Kapitalleistung; Einkünfte; Übergangs; Basler; Übergangszeit; Kapitalversicherung; Einkommen; Basler-Leben; Prämie; Quot; Recht; Besteuerung; Prämien; Rentenversicherungen; Bundessteuer; Einmalprämie; Rückgewähr; Auszahlung
Rechtsnorm: Art. 144 DBG ;Art. 16 DBG ;Art. 22 DBG ;Art. 24 DBG ;Art. 36 DBG ;Art. 38 DBG ;Art. 520 OR ;Art. 90 VVG ;
Referenz BGE:120 III 121; 135 II 138; 135 II 183; 135 II 186; 135 II 195;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts I/1-2011/33

Präsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei; Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter

Y und Y Z, Beschwerdeführer, gegen

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

und

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung

Recht, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,

betreffend

direkte Bundessteuer (Einkommen, Jahressteuer 2009)

Sachverhalt:

A.- X und Y Z wohnen in A und befinden sich beide im Ruhestand. Am 15. Juni 1999 schloss Y Z bei der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft (heute: Basler Leben AG, nachfolgend: Basler-Leben) eine Rentaflex-Police ab, in welche sie eine Einmaleinlage von Fr. 250'000.-- einbrachte. Von 2000 bis 2009 bezog sie daraus Renten von Fr. 7'500.-- pro Jahr. Am 17. Juli 2009 kaufte die Basler-Leben die Versicherung von Dorothea Vogt-Ledergerber für Fr. 250'000.-- zurück.

Für die direkte Bundessteuer 2009 wurden X und Y Z am 4. August 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 76'900.-- veranlagt. Gleichzeitig wurde die Kapitalleistung der Basler-Leben in der Höhe von Fr. 100'000.--, was 40 Prozent der ausbezahlten Summe von Fr. 250'000.-- entspricht, mit einer separaten Jahressteuer für 2009 erfasst. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 6. September 2010 Einsprache, welche vom kantonalen Steueramt mit Entscheid vom

12. Januar 2011 abgewiesen wurde.

B.- Mit Eingabe vom 10. Februar 2011 erhoben X und Y Z gegen den Einsprache- Entscheid Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, auf die Besteuerung der Kapitalleistung sei gänzlich zu verzichten. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 6. April 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dazu nahmen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2011 Stellung.

Auf die von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Beschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 10. Februar 2011 (Datum Poststempel: 11. Februar 2011) ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h

Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP).

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.- Umstritten ist, ob die der Beschwerdeführerin aus dem Rückkauf der Rentaflex- Versicherung der Basler-Leben zugeflossene Kapitalleistung zu besteuern ist.

  1. Die Beschwerdeführer bringen zur Hauptsache vor, sowohl in den Allgemeinen Bedingungen für die Rentaflex-Versicherung (act. 2/4, nachfolgend: AVB) als auch im Schreiben der Basler-Leben vom 15. Juli 1999 sei erwähnt, dass der Versicherungsnehmer am Ende der Laufzeit wählen könne, ob er die Einmalprämie zurückerstattet haben die Anschlussrente bzw. eine andere Rentenform beziehen wolle. Dies heisse, dass man sich frei für eine der Optionen entscheiden könne. Mit einem Rückkauf Loskauf von einer Verpflichtung habe dies nichts zu tun, sondern es handle sich um ein Optionsrecht, von dem sie Gebrauch gemacht hätten. Es treffe nicht zu, dass eine Leibrente nach einer im Voraus definierten Übergangszeit im Sinn einer Option zurückgekauft worden sei. Es habe weder eine Rückgewähr noch einen Rückkauf gegeben.

    Dem hält die Vorinstanz entgegen, die Formulierung in den AVB sei für die steuerliche Beurteilung eines Versicherungsprodukts keineswegs von Belang. Zudem sei es gerade die Basler-Leben, welche in den jährlichen Rentenmeldungen die Rente als "sofort beginnende Leibrente mit Rückgewähr" und die Rückzahlung als "Kapitalleistung bei Rückkauf/Teilkauf inkl. Überschussanteile" betitelt habe. Nachdem die jährlich ausbezahlten Renten zum reduzierten Leibrentensatz besteuert worden seien, sei es nicht mehr als konsequent, die Rückzahlung der Einmalprämie nach zehn Jahren Rentenlaufzeit als steuerbaren Rückkauf einer Leibrente zu besteuern.

  2. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG). Nach dem Prinzip der Gesamtreineinkommenssteuer werden grundsätzlich alle Vermögenswerte, die dem Steuerpflichtigen während eines bestimmten Zeitabschnitts zufliessen, gesamthaft als Einkommen besteuert. So unterliegen neben regelmässig wiederkehrenden Einkünften auch einmalige Zugänge, neben Bareinkünften auch Naturaleinkünfte der Einkommensbesteuerung. Nach der gesetzlichen Umschreibung gilt grundsätzlich jeder Wertzufluss unabhängig von Art

    und Quelle als steuerbares Einkommen, sofern das Steuergesetz nicht selber eine Ausnahme von der Steuerpflicht vorsieht. Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG erklärt namentlich alle Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall bei Rückkauf als steuerbar, sofern diese nicht der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt nach dem zweiten und dritten Satz von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei (vgl. auch Art. 24 lit. b DBG). Steuerbar sind alle Einkünfte aus Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen (Art. 22 Abs. 1 DBG). Es handelt sich um die Einkünfte aus den Säulen 1, 2 und 3a entsprechend der Dreisäulen-Konzeption (Art. 111 Abs. 1 der Bundesverfassung, SR 101: vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 1 und 4 zu Art. 22 DBG). Diese Einkünfte werden voll besteuert, weil auch die Prämien, Einlagen und Beiträge zum Erwerb dieser Ansprüche vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. d und e DBG). Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar (Art. 22 Abs. 3 DBG).

    aa) Personenversicherungen können als Schadens- Summenversicherungen ausgestaltet sein. Sie decken Gefahren Tatbestände ab, denen der Versicherte als Person ausgesetzt ist. Sie lassen sich in Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen unterteilen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 78 zu Art. 22 DBG). Bei den Lebensversicherungen wird zwischen rückkaufsfähigen und nicht rückkaufsfähigen Versicherungen unterschieden. Ist ungewiss, ob die Versicherung während der Vertragslaufzeit eine Leistung erbringen muss, handelt es sich um eine nicht rückkaufsfähige Versicherung. Ist dagegen sicher, dass der Versicherer eine Leistung aus dem Vertrag erbringen muss, handelt es sich um eine rückkaufsfähige Versicherung. Bei dieser Art der Versicherungen wird mit einem in der Prämie enthaltenen Sparanteil ein Kapital für den Erlebensfall gebildet. Im Gegensatz dazu stehen nicht kapitalbildende Risikoversicherungen, die nicht rückkaufsfähig sind.

    Gemäss Art. 90 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag

    (SR 221.229.1, abgekürzt: VVG) ist der Versicherer verpflichtet, jede Lebensversicherung, für welche die Prämien wenigstens für drei Jahre entrichtet worden sind, auf Begehren des Anspruchsberechtigten ganz teilweise in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift kann der Versicherungsnehmer statt der Umwandlung auch den Rückkauf wählen (sofern die Prämien wenigstens für drei Jahre entrichtet worden sind). Der Rückkauf führt somit zur Vertragsbeendigung unter Vergütung des individuellen Rückkaufswerts durch das Versicherungsunternehmen (vgl. A. Eisner-Kiefer, Beendigung des Versicherungsvertrages, ZSR 126/2007 I S. 384).

    bb) Als Leibrente wird eine periodisch wiederkehrende, in der Regel gleich bleibende und auf das Leben einer mehrerer Personen gestellte Leistung verstanden (BGE 135 II 186 und 131 I 415, je mit Hinweisen). Es geht um Formen der nicht gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b). Der Leibrentenbegriff ist zivilrechtlich zu verstehen. Es geht um einen Vertrag, der zwischen dem Rentengläubiger (allenfalls einer Drittperson) einerseits und dem Rentenschuldner andrerseits unabhängig von anderen Beziehungen und Verhältnissen zwischen den Parteien abgeschlossen wird (vgl. Art. 516 ff. des Obligationenrechts, SR 220, abgekürzt: OR; BGE 120 III 121). Eine Leibrente im Sinn von Art. 22 Abs. 3 DBG liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung deshalb nur dann vor, wenn der Rentenschuldner eine Gegenleistung entweder vom Rentengläubiger direkt über eine Drittperson, die dem Rentengläubiger die Leibrente schenken wollte, erhält. Die Leibrente enthält damit eine Kapitalrückzahlungskomponente (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 54 ff. zu Art. 22 DBG). Art. 22 Abs. 3 DBG spricht nur von Leibrenten (und Einkünften aus Verpfründung). Die Praxis versteht den Begriff jedoch umfassend. Sie zählt dazu namentlich auch Rentenverträge, die dem VVG unterstehen (vgl. Art. 520 OR). Stirbt die versicherte Person, endet die Rentenverpflichtung und fällt ein noch vorhandenes Kapital an den Rentenschuldner, sofern keine Rückgewähr verabredet ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_596/2007 vom 24. Juni 2008, E. 3.1). Diese Renten und Einkünfte werden nicht vollumfänglich als Einkommen besteuert, weil die zu ihrer Finanzierung aufgewendeten Einlagen, Prämien und Beiträge im Rahmen des allgemeinen Abzuges für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG nur beschränkt überhaupt nicht abgezogen werden können und weil sie eine grundsätzlich nicht steuerbare

    Kapitalrückzahlungskomponente enthalten. Die Abzugsmöglichkeit ist beschränkt, weil der Pauschalabzug auch für die Prämien der Krankenkasse, der nicht obligatorischen Unfallversicherung und für die Zinsen von Sparkapitalien beansprucht werden muss. Es handelt sich um eine pauschalierende Lösung, wie sie bereits im Bundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer enthalten war (vgl. zum Ganzen BGE 135 II 183 E. 3.1).

    cc) Vorliegend geht es nicht um Rentenbetreffnisse, die besteuert werden, sondern um eine Kapitalleistung beim Rückkauf einer Rentenversicherung mit Einmalprämie. Zu prüfen ist, wie diese steuerlich zu behandeln ist. Kapitalauszahlungen kommen vor beim Rückkauf der Versicherung in Form der sog. Rückgewähr, wenn beim vorzeitigen Tod des Versicherten das Kapital nicht an den Versicherer fällt. Solche Kapitalzahlungen können weder unter Art. 20 Abs. 1 lit. a noch unter Art. 24 lit. b DBG subsumiert werden, weil diese Bestimmungen nur die (rückkaufsfähigen) Kapitalversicherungen, nicht aber die Rentenversicherungen betreffen. Obschon das DBG zwischen Kapitalversicherung und Rentenversicherung unterscheidet, definiert es diese beiden Begriffe nicht näher. Die Kapitalversicherung unterscheidet sich von der Rentenversicherung in der Art der Auszahlung. Bei der Kapitalversicherung hat der Versicherer im Versicherungsfall ein Kapital zu zahlen, während bei der Rentenversicherung ab dem vereinbarten Termin eine Rente geschuldet ist (U. Behnisch, Zur steuerlichen Behandlung des Rückkaufs und der Prämienrückgewähr von Rentenversicherungen, ASA 74 S. 101; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 74 zu Art. 22 DBG). Da jedoch jede Rente in ein Kapital und jedes Kapital in eine Rente umgewandelt werden kann, kann es für die Unterscheidung zwischen Kapital- und Rentenversicherung – die übrigens im VVG nicht anzutreffen ist – nicht auf die effektive Auszahlungsart ankommen. Abzustellen ist somit darauf, ob ursprünglich eine Renten- eine Kapitalversicherung abgeschlossen worden ist. Kapitalzahlungen aus Rentenversicherungen fallen auch nicht unter Art. 22 Abs. 1 DBG. Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut alle Einkünfte aus der ersten und der zweiten Säule sowie aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a). Kapitalzahlungen aus Rentenversicherungen können auch nicht den "einmaligen wiederkehrenden Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche gesundheitliche Nachteile" nach Art. 23 lit. b DBG gleichgestellt werden. Diese Vorschrift ist auf eigentliche Risikoversicherungen zugeschnitten (vgl. BGE 135 II 183 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Art. 22 Abs. 3 DBG ("Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar") nennt die Kapitalleistungen aus Leibrenten nicht ausdrücklich, schliesst sie aber auch nicht aus. Das Bundesgericht hat wiederholt bestätigt, dass weder das Gesetz Raum lasse noch sonstwie Anlass bestehe, für die Kapitalabfindungen aus Leibrenten von der für die Rentenzahlungen vorgesehenen Regelung abzuweichen (StE 1999 B 28 Nr. 6; StE 1999 B 28 Nr. 6; BGE 131 I 409). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht trotz Kritik aus der Doktrin (insbesondere Behnisch, a.a.O.,

    S. 104 ff.) in zwei neueren Entscheiden festgehalten (BGE 135 II 183 und 135 II 195, je mit Hinweisen). Es führte aus, eine vollumfängliche Freistellung der Besteuerung der Kapitalrückzahlung aus Leibrenten analog Art. 24 lit. b DBG komme nicht in Frage. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, um diese für die Kapitalversicherungen geltende Regelung analog auf Rentenversicherungen anzuwenden. Art. 24 lit. b DBG gelte nur für rückkaufsfähige Kapitalversicherungen und nicht für Rentenversicherungen. Der Besteuerungssatz von 40 Prozent sei zudem gesetzlich festgelegt und könne von der Rechtsprechung nicht angepasst werden. Mit Blick auf den Rückkauf eine Rückgewähr in der Rentenphase sei es ausgeschlossen, dass die in den Rentenzahlungen enthaltenen Ertragskomponenten pauschal, die in den Kapitalzahlungen enthaltenen Ertragskomponenten hingegen konkret berechnet würden (BGE 135 II 138 E. 4.5). Um vergleichbare Verhältnisse für Kapital- und Rentenversicherungen herzustellen, rechtfertige es sich, analog zu Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG (zweiter und dritter Satz) für die Anwendung von Art. 22 Abs. 3 DBG darauf abzustellen, ob die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor der Vollendung des 66. Altersjahres begründet worden sei, ausgerichtet werde (BGE 135 II 183 E. 5.3). Kapitalzahlungen aus Leibrenten seien gestützt auf Art. 38 DBG als Kapitalleistungen aus Vorsorge gesondert mit einer Jahressteuer zum Satz von einem Fünftel der Tarife nach Art. 36 DBG zu besteuern (BGE 135 II 195 E. 6.3 und 6.7). Gestützt auf diese zwei Urteile hat die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) ihre Empfehlungen zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus Leibrentenversicherungen (Säule 3b) am 27. Oktober 2009 entsprechend angepasst (zu finden unter: www.steuerkonferenz.c h).

  3. Die Beschwerdeführerin schloss am 15. Juli 1999 bei der Basler-Leben die

    Rentaflex-Police Nr. 1 ab. Sie leistete eine Einmaleinlage in der Höhe von Fr. 250'000.--

    (zuzüglich Eidgenössische Stempelabgabe). Es wurde eine Übergangszeit von zehn Jahren vereinbart, während welcher der Beschwerdeführerin eine jährliche Rente von Fr. 7'500.-- ausbezahlt wurde, fällig jeweils am 15. Juni. Für die Zeit nach dem Ablauf der Übergangszeit wurde eine lebenslängliche Anschlussrente von Fr. 16'640.80 pro Jahr fixiert, erstmals fällig am 15. Juni 2010. Im Todesfall war während der Übergangszeit eine vollständige Rückgewähr der geleisteten Einmalprämie vorgesehen, nach der Übergangszeit unter Abzug der bereits bezogenen vertraglichen Anschlussrenten (act. 2/3). Die von der Beschwerdeführerin abgeschlossene Rentaflex- Police Nr. 1 stellte folglich eine Leibrenten-Versicherung (Säule 3b) dar. Nach Ablauf der Übergangszeit wurde eine lebenslängliche Rente garantiert (Art. 5 lit. b AVB). Gestützt auf Art. 6 lit. b AVB hatte die Versicherungsnehmerin jedoch am Ende der Übergangszeit die Möglichkeit, anstelle der Anschlussrente die Rückerstattung der geleisteten Einmalprämie die Umwandlung in eine andere Rentenform zu wählen. Diese Wahlmöglichkeit entspricht der Vorgabe von Art. 90 Abs. 2 VVG, wonach zwingend ein Rückkaufsrecht vorzusehen ist. Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die AVB am Ende der Übergangszeit die freie Wahl zustand, entweder die Ausrichtung der vereinbarten Leibrente die Rückerstattung des Kapitals zu verlangen, handelte es sich um eine Renten- und nicht um eine Kapitalversicherung. Gemäss zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es für diese Unterscheidung nicht auf die Auszahlungsart, sondern auf die ursprüngliche Vereinbarung im Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses an. Aus der Versicherungspolice vom 15. Juli 1999 (act. 2/3), der Rentenmeldung vom 21. Juli 2000 (act. 10/1.11) und der Rentenmeldung vom 13. August 2009 (act. 10/1.13) geht eindeutig hervor, dass eine (Leib)Rentenversicherung vorlag. Die definierten Leistungen bestanden in Renten (Übergangs- und Anschlussrente). Während der Übergangszeit von zehn Jahren bezog die Beschwerdeführerin denn auch eine Rente. Art. 24 Abs. 1 lit. b DBG, worin die Steuerfreiheit des Vermögensanfalls aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen statuiert wird, ist daher nicht anwendbar.

    Nach Ablauf der Übergangszeit am 15. Juni 2009 entschied sich die Beschwerdeführerin für den Rückkauf der Leibrentenversicherung. Laut entsprechender Rentenmeldung der Basler-Leben wurde ihr am 14. Juli 2009 eine Kapitalleistung bei Rückkauf von Fr. 250'000.-- ausbezahlt und der Versicherungsvertrag damit aufgelöst (act. 10/1.13). Diese Kapitalleistung aus dem

    Rückkauf der Rentenversicherung ist in Anwendung der erläuterten bundesgerichtlichen Rechtsprechung steuerbar. Da die Auszahlung bei bereits fliessender Rente erfolgte, erweist sich die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 22 Abs. 3 DBG verfügte Besteuerung zu 40 Prozent zum privilegierten Satz von Art. 38 DBG als rechtmässig (Maute/Steiner/Rufener/Lang, Steuern und Versicherungen, 3. Aufl. 2011,

    S. 340 Fn 218). Den Beschwerdeführern ist immerhin zugute zu halten, dass die Rechtsprechung eine Lösung für Fälle finden musste, an welche der Gesetzgeber offensichtlich nicht gedacht hat. Kommt hinzu, dass der Gesetzgeber im Bereich der Vorsorgebesteuerung wenig gesetzgeberisches Geschick bewiesen hat (vgl. ASA 79 S. 744). Nichtsdestotrotz hat dies nicht zur Folge, dass die Kapitalleistung aus dem Rückkauf steuerfrei bleibt. Gestützt auf die in Art. 16 DBG verankerte Einkommensgeneralklausel unterliegen alle zufliessenden Einkünfte der Besteuerung, wenn sie nicht ausdrücklich als Ausnahmen in Art. 24 DBG genannt werden. Eine Besteuerung nach Art. 16 DBG würde sich jedoch zuungunsten der Beschwerdeführer auswirken, da kein privilegierter Tarif zur Anwendung gelangen würde. Mit seiner pragmatischen Gesetzesauslegung ist es dem Bundesgericht immerhin gelungen, Härtefälle mit Resultaten, die offensichtlich dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widersprechen, zu vermeiden (ASA 79 S. 744).

  4. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu bezahlen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist zu verrechnen.

Entscheid:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Beschwerdeführer bezahlen die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 500.--.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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