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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG - I/1-2011/18)

Zusammenfassung des Urteils I/1-2011/18: Verwaltungsrekurskommission

Die Eheleute A und B X-Y lebten zusammen in einem Einfamilienhaus, trennten sich jedoch später. Das kantonale Steueramt veranlagte sie für die direkte Bundessteuer 2009 ermessensweise, da sie keine Steuererklärung eingereicht hatten. A X legte Einspruch ein und argumentierte, dass er sich in einem Trennungsverfahren befinde. Das Steueramt reduzierte daraufhin das steuerbare Einkommen. A X reichte Beschwerde ein, um auch rückwirkend für das Steuerjahr 2008 getrennt besteuert zu werden. Die Verwaltungsrekurskommission wies die Beschwerde ab, da nicht genügend Beweise für eine tatsächliche Trennung vorlagen. Der Beschwerdeführer muss die Verfahrenskosten tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts I/1-2011/18

Kanton:SG
Fallnummer:I/1-2011/18
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Abgaben und öffentliche Dienstpflichten
Verwaltungsrekurskommission Entscheid I/1-2011/18 vom 15.11.2011 (SG)
Datum:15.11.2011
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:EntscheidPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei; Gerichtsschreiber Thomas Scherrer
Schlagwörter: Ehegatte; Ehegatten; Eheleute; Trennung; Ehefrau; Einsprache; Bundessteuer; Veranlagung; Entscheid; Steuererklärung; Steueramt; Einspracheentscheid; Verfahrens; Recht; Familienrichter; Zeitpunkt; Quot; Verwaltungsrekurskommission; Richner/; Frei/Kaufmann/Meuter; Einkommen; Gemeinde; Eingabe; Steuerperiode; Steuerjahr; Kreisgericht; Beschwerdeführers; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter
Rechtsnorm: Art. 113 DBG ;Art. 117 DBG ;Art. 144 DBG ;Art. 147 DBG ;Art. 214 DBG ;Art. 9 DBG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts I/1-2011/18

A und B X-Y, Beschwerdeführer, gegen

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

und

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung

Recht, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,

betreffend

direkte Bundessteuer (Einkommen 2009)

Sachverhalt:

A.- Die Eheleute A und B X-Y wohnten mit ihren Kindern in ihrem Einfamilienhaus am T- Weg in D (Polit. Gemeinde S). Beide Ehegatten sind unselbständig erwerbend. Am

5. November 2010 gab A X dem Einwohneramt S den Umzug an den V-Weg in S bekannt. Mit Entscheid vom 5. Januar 2011 wies der Familienrichter des Kreisgerichts R das Einfamilienhaus am T-Weg der Ehefrau zur alleinigen Nutzung zu und verpflichtete den Ehemann unter anderem, ab 1. Januar 2011 der Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.

Für die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2009 reichten die Eheleute X-Y keine Steuererklärung ein. Das kantonale Steueramt fällte deswegen eine Busse von Fr. 500.-- aus. Es veranlagte A und B X-Y am 19. Oktober 2010 für die direkte Bundessteuer 2009 ermessensweise mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 229'300.--. Die Veranlagungsverfügung wurde den Eheleuten gemeinsam an die Adresse T-Weg in D zugestellt.

Mit Eingabe vom 30. Oktober 2010 erhob A X Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung und begründete seine Säumnis beim Einreichen der Steuererklärung damit, dass zurzeit das Trennungsverfahren von seiner Ehefrau laufe. Er reiche nun als Beilage seine Steuererklärung nach den offiziellen Gegebenheiten ein. Da er in Trennung lebe, habe er die Steuererklärung allein unterzeichnet. Er erwarte in Kürze einen gerichtlichen Entscheid in der familienrechtlichen Angelegenheit. Das eingereichte Steuererklärungsformular war ausschliesslich vom Ehemann unterzeichnet. Als Adresse gab dieser den neuen Wohnsitz V-Weg in S an.

Die Veranlagungsbehörde bestätigte sowohl dem Einsprecher als auch dessen Ehefrau

mittels separater Schreiben vom 30. Dezember 2010 den Eingang der Einsprache. Am

4. Januar 2011 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer auf Fr. 207'000.-- fest. Der Einspracheentscheid wurde den Eheleuten separat an die jeweilige Wohnadresse zugestellt.

B.- Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 erhob A X Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission. Er reichte das Dispositiv des Entscheids des Familienrichters des Kreisgerichts R vom 5. Januar 2011 ein und führte aus, darin sei festgehalten, dass er seit dem 1. Januar 2008 getrennt lebe. Demzufolge sei er für die Steuerperiode 2009 getrennt steuerpflichtig, weshalb er den Einspracheentscheid vom

  1. Januar 2011 anfechte. Er gehe davon aus, dass er rückwirkend auch für das

    Steuerjahr 2008 getrennt steuerpflichtig sei.

    Das kantonale Steueramt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. März 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Mai 2011 eingeladen, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Dies tat er mit Schreiben vom 18. Mai 2011. Er hielt fest, er habe seinen Adresswechsel erst per

  2. November 2010 der Gemeinde S gemeldet. Tatsache sei aber, dass er seit

1. Dezember 2008 getrennt von seiner Ehefrau lebe. Dieser Tatbestand liesse sich auch beweisen, sofern dies erforderlich wäre. Auch das Kreisgericht R habe am 5. Januar 2011 entschieden, dass er seit 1. Dezember 2008 getrennt von seiner Ehefrau lebe.

Am 19. Mai 2011 gab die Verwaltungsrekurskommission dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis 10. Juni 2011 entsprechende Beweismittel für das Getrenntleben einzureichen. Innerhalb der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen ein.

Das kantonale Steueramt übermittelte der Verwaltungsrekurskommission am 5.

Juli 2011 ein Schreiben des Beschwerdeführers an das Gemeindesteueramt S vom 29. Juni 2011 und hielt fest, das Schreiben gehöre zu den Steuerakten. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Er liess sich allerdings nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Beschwerde vom

17. Januar 2011 ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und

inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP).

Streitgegenstand ist die Veranlagung des Beschwerdeführers für die direkte Bundessteuer 2009. Umstritten ist im Wesentlichen, ob die Eheleute A und B X-Y im Steuerjahr 2009 getrennt zu besteuern sind nicht. Massgebend sind dabei die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode, also am 31. Dezember 2009 (vgl. Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 15 zu Art. 214 DBG). Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel allein eingereicht. Art. 113 Abs. 3 DBG bestimmt, dass Rechtsmittel und andere Eingaben als rechtzeitig gelten, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Art. 113 DBG bringt damit zum Ausdruck, dass die Eheleute zwar gemeinsam handeln können und sollen, dass aber die Gültigkeit der Verfahrenshandlungen nicht vom gemeinsamen Handeln der Ehegatten abhängt. Jeder Ehegatte kann die Verfahrensrechte selbständig ausüben. Seine Handlungen binden den andern Ehegatten. Der nichthandelnde bzw. säumige Ehegatte wird somit durch den handelnden Ehegatten vertreten. Die gesetzliche Vermutung, wonach der handelnde den nichthandelnden Ehegatten vertritt, kann der nichthandelnde Ehegatte nur durch eigenes Handeln widerlegen. Legt somit nur ein Ehegatte ein Rechtsmittel ein, gilt die gesetzliche Vermutung, dass er auch für den anderen Ehegatten gehandelt habe. Die Vertretungsvermutung gilt dabei für die Steuerperioden, während der die Ehegatten gemeinsam zu veranlagen sind, auch noch, nachdem die Voraussetzungen für die gemeinsame Steuerpflicht weggefallen sind, z.B. infolge Trennung Scheidung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 6 zu Art. 113 DBG mit Hinweisen).

Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestanden die Voraussetzungen für eine gemeinsame Besteuerung nicht mehr. Der Beschwerdeführer war daher befugt, den Einspracheentscheid selbständig mit Beschwerde anzufechten.

Hinsichtlich des Einspracheentscheids für die direkte Bundessteuer 2009 sind somit die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt.

Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 17. Januar 2011 fest, er gehe davon aus, dass er "rückwirkend auch für das Steuerjahr 2008" getrennt steuerpflichtig sei. Die Veranlagung der Eheleute X-Y für 2008 wurde am 5. Januar 2010 eröffnet. Sie ist rechtskräftig und kann daher nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens überprüft werden. Die Veranlagung für 2008 ist nicht Gegenstand des Einspracheentscheids vom

4. Januar 2011. Formell rechtskräftige Veranlagungen können nur im Rahmen einer Revision nach Art. 147 ff. DBG überprüft werden. Zuständig für die Behandlung eines Revisionsbegehrens ist das kantonale Steueramt. Da kein förmliches Revisionsbegehren gestellt wird, kann darauf verzichtet werden, die Beschwerdeeingabe als Revisionsbegehren für die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2008 dem kantonalen Steueramt zu übermitteln.

2.- Wie erwähnt, ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Eheleute X-Y in der Steuerperiode 2009 gemeinsam zu besteuern sind.

a) Nach Art. 9 Abs. 1 DBG wird das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Eine rechtliche Trennung der Ehegatten liegt vor, wenn sie im Sinn von Art. 117 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210) rechtlich getrennt sind (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 15 zu Art. 9 DBG). Von einer tatsächlich getrennten Ehe ist steuerrechtlich auszugehen bei einer auf eine gewisse Dauer (mindestens ein Jahr) angelegten räumlichen Trennung der Ehegatten, die mit einer getrennten Verwendung der Mittel verbunden ist. Auch wenn die Ehegatten aber räumlich getrennt sind, kann noch nicht von einer tatsächlich getrennten Ehe gesprochen werden. Eine Ehe kann auch bei verschiedenen Wohnsitzen der Ehegatten tatsächlich ungetrennt sein. Entscheidend ist, ob auch die zweite Voraussetzung für eine tatsächliche Trennung, nämlich die fehlende gemeinsame Mittelverwendung, gegeben ist. Ob die Ehe als wirtschaftliche Einheit zu würdigen ist, hängt von der Art der Mittelverwendung ab, wie sie objektiv feststellbar ist. Eine getrennte Mittelverwendung liegt nicht nur dann vor, wenn der einzelne Ehegatte für seine Lebenshaltungskosten vollständig aus eigenen Mitteln aufkommt, sondern auch dann, wenn der eine Ehegatte durch den andern unterstützt wird, sofern die Unterstützung nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen erfolgt. Der Nachweis für das Vorliegen

einer (rechtlich tatsächlich) getrennten Ehe hat derjenige zu erbringen, der daraus

Rechte ableitet (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 9 DBG).

b) Der Beschwerdeführer hat für 2009 keine Steuererklärung eingereicht. Auch seine Ehefrau reichte keine Selbstdeklaration ein. Die Eheleute wurden daher gebüsst und ermessensweise veranlagt. Die Busse und die Ermessensveranlagung wurden an die Eheleute an die damals bekannte gemeinsame Adresse zugestellt. In der Einsprache vom 30. Oktober 2010 machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, es laufe ein Trennungsverfahren. Am 5. November 2010 gab er seine Adressänderung dem Einwohneramt S bekannt. Der Beschwerdeführer hat das Dispositiv eines Entscheids des Familienrichters des Kreisgerichts R ins Recht gelegt, worin dieser Vormerk nimmt, dass die Eheleute seit 1. Dezember 2008 getrennt leben (Ziff. 1). Aus dem Entscheid geht allerdings nicht hervor, worauf er sich stützt. Der Beschwerdeführer hat lediglich das Dispositiv eingereicht und die mehrseitige Begründung der Verwaltungsrekurskommission vorenthalten. Aus diesen Erwägungen ginge womöglich der zeitliche Ablauf der Trennung näher hervor. Es lässt sich daher nicht nachvollziehen, weshalb der Familienrichter davon ausging, die Trennung habe am

1. Dezember 2008 stattgefunden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, schriftlich zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Er hielt in seinem Schreiben vom 18. Mai 2011 ausdrücklich fest, der Tatbestand des Getrenntlebens lasse sich beweisen, sofern dies erforderlich wäre. Auf die in der Folge ausdrücklich ergangene Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln hat der Beschwerdeführer nicht reagiert. Er machte auch keine näheren Angaben, in welchem Zeitpunkt er an die neue Adresse in S umgezogen ist. Ein Wohnungswechsel müsste sich aber erfahrungsgemäss mit geeigneten Unterlagen nachweisen lassen (Mietvertrag, Umzugskosten etc.).

Der Lohnausweis vom 31. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer an die Adresse in D zugestellt, ebenso die Bescheinigung über Vorsorgebeiträge vom Januar 2010. Dem Arbeitgeber war jedenfalls die neue Adresse Anfang 2010 nicht bekannt. In der Deklaration über die Berufskosten machte der Beschwerdeführer für das ganze Jahr 2009 Autokosten für die Fahrt von D nach U geltend. Den Steuerbehörden teilte der Beschwerdeführer die Adressänderung erst Ende Oktober 2010 mit, so dass sämtliche Korrespondenz über die Adresse der Familienwohnung abgewickelt wurde.

Daraus, dass der Familienrichter im Januar 2011 "Vormerk genommen" hat, dass "die Parteien seit 1. Dezember 2008 getrennt leben", lässt sich nicht auf die konkreten Umstände der räumlichen Trennung schliessen. Weitere Angaben, die eine räumliche Trennung belegen würden, lassen sich aus den Akten und Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen.

Wohl schliesst dies nicht aus, dass der Beschwerdeführer vor der förmlichen Trennung bereits aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen ist. Allerdings bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im geltend gemachten Zeitpunkt, d.h. per 1. Januar 2008, auch die wirtschaftliche Einheit der Eheleute aufgelöst wurde. Der Beschwerdeführer wurde erst ab 1. Januar 2011 zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittel bis zu diesem Zeitpunkt deutet auch hin, dass im Wertschriftenverzeichnis für das Steuerjahr 2009 die Vermögenswerte nicht den einzelnen Ehegatten zugewiesen wurden. Ebenso blieben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Miteigentümer je zur Hälfte ihres Wohnhauses und traten der Grundpfandgläubigerin gegenüber gemeinsam als Darlehensnehmer auf.

Aufgrund der vorliegenden Akten sowie der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen bestehen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2009 bereits in tatsächlich getrennter Ehe lebte. Namentlich kann dem Entscheid des Familienrichters keine Bindungswirkung hinsichtlich des steuerlich massgebenden Zeitpunkts des Getrenntlebens zuerkannt werden. Das Zusammenrechnen der Einkünfte der Ehegatten erweist sich damit als rechtmässig.

c) Art. 113 Abs. 1 DBG bestimmt, dass Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam ausüben. Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen (Art. 113 Abs. 2 DBG).

Wie erwähnt, wurde der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2011 auch der Ehefrau des Beschwerdeführers zugestellt. Diese separate Zustellung erfolgte gemäss Art. 117 Abs. 4 DBG, wonach Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich tatsächlich getrennter Ehe leben, an jeden Ehegatten gesondert erfolgen. Die Ehefrau focht den Einspracheentscheid nicht an. Deshalb trat mit der Anfechtung durch den Ehemann die Vertretungsvermutung nach Art. 113 DBG ein, ungeachtet der Tatsache, dass die Eheleute in jenem Zeitpunkt getrennt lebten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 6 zu Art. 113 DBG). Damit bestand auch kein Anlass, die Ehefrau einzuladen, sich am Beschwerdeverfahren zu beteiligen.

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von

Fr. 500.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist zu verrechnen.

Entscheid:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Der Beschwerdeführer bezahlt die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 500.--.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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