Zusammenfassung des Urteils I/1-2011/178: Verwaltungsrekurskommission
X und YZ wurden für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 114'200 veranlagt. Nach Einsprachen und Beschwerden wurden die Aufrechnungen von Privatanteilen und Mehrkosten für auswärtige Verpflegung diskutiert. Es gab Uneinigkeiten bezüglich der Buchführung der Einzelfirma und der Aufrechnung von Miet- und Fahrzeugkosten. Die Vorinstanz wies die Einsprachen ab und erhöhte das steuerbare Einkommen. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen, und X und YZ müssen die Verfahrenskosten von Fr. 800 tragen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | I/1-2011/178 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Abgaben und öffentliche Dienstpflichten |
Datum: | 05.07.2012 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Geschäftsmässig begründete Kosten, Art. 27 Abs. 1 und 2 DBG, Art. 40 Abs. 1 und 2 StG, Die Pflichtige war Inhaberin eines als Einzelfirma geführten Gipsergeschäfts. Die von der Veranlagungsbehörde vorgenommene Aufrechnung von höheren Privatanteilen an den Autokosten war korrekt, da drei von sieben Autos keinen Bezug zum Geschäft aufwiesen. Sodann war die Reduktion der Abschreibungen gerechtfertigt, da die Vermögenswerte nicht nachgewiesen waren und keine Eröffnungsbilanz vorlag. Auch die Aufrechnung von Mietkosten für ein Büro war zulässig, da nicht nachgewiesen war, dass ein Büro vorhanden war und Anhaltspunkte vorlagen, dass die Mietkosten der Privatwohnung über das Geschäft verbucht wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 5. Juli 2012, I/1-2011/178). |
Schlagwörter: | ässig; Fahrzeug; Konto; Vorinstanz; Aufrechnung; Unternehmung; Geschäft; Einzelfirma; Privatanteil; Einkommen; Erwerbstätigkeit; Fahrzeuge; Material; Aktiven; Buchhaltung; Aufwendungen; Abschreibungen; Buchung; Steuerpflichtigen; Gewinn; Aufwand; Bundessteuer |
Rechtsnorm: | Art. 125 DBG ;Art. 144 DBG ;Art. 18 DBG ;Art. 27 DBG ;Art. 28 DBG ;Art. 34 DBG ;Art. 957 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Käfer, Berner Kommentar zum Obligationenrecht, Art. 957 OR, 1999 |
X und YZ, Beschwerdeführer,
vertreten durch EMC Consulting AG, Poststrasse 2, 9000 St. Gallen,
gegen
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
und
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung
Recht, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,
betreffend
Direkte Bundessteuer (Einkommen 2009)
Sachverhalt:
A.- X und YZ sind verheiratet und wohnen in T. In den Jahren 2008 und 2009 bezog XZ Arbeitslosentaggelder. Zuvor war er Gesellschafter und Geschäftsführer der XZ GmbH, welche die Ausführung von Gips- und Bauarbeiten bezweckte und im Jahr 2007 Konkurs ging. YZ war in jener Zeit bei der P AG angestellt. Ferner war sie Inhaberin der anfangs 2008 ins Handelsregister eingetragenen Einzelfirma YZ mit Sitz an ihrem Wohnort. Die Firma bezweckte die Ausführung von Gips- und Bauarbeiten. In der Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 deklarierten die Steuerpflichtigen Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beider Ehegatten, Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Ehefrau (gestützt auf die Jahresrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. März 2009), Arbeitslosentaggelder des Ehemannes sowie Einkünfte aus beweglichem Vermögen. Das deklarierte steuerbare Einkommen betrug Fr. 105'881.--. Die Veranlagungsbehörde nahm einige Korrekturen vor; unter anderem wurde der Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit zufolge Aufrechnung von Privatanteilen an den Auto- und Telefonkosten um Fr. 10'000.-- auf Fr. 44'122.-- erhöht. X und YZ wurden für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 114'200.-- veranlagt.
B.- Mit Schreiben ihrer Vertreterin vom 10. September 2010 erhoben X und YZ Einsprache mit dem Antrag, die aufgerechneten Privatanteile seien auf Fr. 1'200.-- zu reduzieren und die beruflich bedingten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung beim Ehemann zum Abzug zuzulassen. In der Folge nahm das kantonale Steueramt bei der Einzelfirma eine Buchprüfung vor, wobei sie diverse Mängel sowie geschäftsmässig nicht begründeten nicht belegten Aufwand feststellte. Mit Schreiben vom 27. April 2011 stellte die Veranlagungsbehörde den Steuerpflichtigen neu eine Aufrechnung von Fr. 63'200.-- statt wie bisher Fr. 10'000.-- in Aussicht. Daraufhin zogen X und YZ die Einsprache mit Schreiben ihrer Vertreterin vom 24. Mai 2011 zurück. Der Steuerkommissär teilte den Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 16. Juni 2011 mit,
dass dem Rückzug der Einsprache nicht Folge geleistet werde. Dazu reichte die Vertreterin von X und YZ mit Eingabe vom 29. Juli 2011 eine Stellungnahme ein. Mit Einsprache-Entscheid vom 28. September 2011 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab und erhöhte das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2009 gleichzeitig auf Fr. 167'400.--, was einer Aufrechnung von Fr. 63'200.-- entsprach.
C.- Mit Eingabe ihrer Vertreterin vom 6. Oktober 2011 (Poststempel: 7. Oktober 2011) erhoben X und YZ gegen den Einsprache-Entscheid Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, das steuerbare Einkommen sei auf Fr. 135'400.-- zu reduzieren.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 30. November 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdebeteiligte verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme, äusserten sich jedoch nicht mehr dazu.
Auf die von den Beteiligten zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Beschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 6. Oktober 2011 ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.- Die Beschwerdeführer beantragen, die von der Vorinstanz beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemachten Aufrechnungen von Fr. 63'200.-- seien auf Fr. 31'200.-- zu reduzieren.
a) Nach Art. 18 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen der Steuerperiode, oder, wenn sie nach dem Obligationenrecht nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen (Art. 125 Abs. 2 DBG). Der genaue Nachweis über die steuerlich massgebenden Gewinn- und Kapitalverhältnisse gelingt den buchführungspflichtigen Unternehmensinhabern nur, wenn sie ordnungsgemäss Buch geführt haben und der Steuerbehörde eine beweiskräftige Buchhaltung vorlegen können. Eine ordnungsgemässe, nach kaufmännischen Erkenntnissen geführte Buchhaltung hat die Vermutung der materiellen Richtigkeit für sich. Sie wird als Veranlagungsgrundlage herangezogen, sofern sie in ihrem zahlenmässigen Ergebnis mit den eigenen Kenntnissen und hinreichend ausgewiesenen Erfahrungszahlen der Steuerbehörde nicht in offensichtlichem Widerspruch steht sofern stichhaltige Gründe vorgebracht werden, die einen allfälligen Widerspruch erklären. Zur Ordnungsmässigkeit gehört die materielle Richtigkeit, die Vollständigkeit, die Widerspruchsfreiheit, die Stetigkeit und die Vergleichbarkeit (vgl. K. Käfer, Berner Kommentar zum Obligationenrecht, Bern 1999, N 450 ff. zu Art. 957 OR). Haupterfordernisse jeder ordnungsgemässen Buchhaltung sind zuverlässige Grundaufschriebe über den Kassa-, Post- und Bankverkehr sowie eine wirksame Kontrolle über Kreditgeschäfte. Die Grundbücher sind laufend nachzuführen, aufzuaddieren und regelmässig zu saldieren. Für sämtliche Buchungen müssen nach Möglichkeit Belege vorhanden sein, auf die einfach und so rasch als möglich zurückgegriffen werden kann. Umgekehrt sollen anhand der Belege möglichst leicht die entsprechenden Buchungen gefunden werden können (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 384).
Die am Bilanzstichtag vorhandenen Vermögenswerte müssen unabhängig von der Buchhaltung, gegebenenfalls durch körperliche Bestandesaufnahme, im einzelnen festgestellt und in einem Verzeichnis nach Art und Menge sowie mit dem frankenmässigen Wert festgehalten werden, d.h. es müssen detaillierte Eingangs- und Ausgangsinventare über alle Vermögenswerte vorhanden sein (Weidmann/Grossmann/
Zigerlig, a.a.O., S. 384). Mit der Bilanzierung und Bewertung der Geschäftsaktiven wird der Unternehmensgewinn massgeblich bestimmt (vgl. Mäusli/Oertli, Das schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 3. Auflage, Bern 2004, S. 78). Aktivierungsfähig sind alle Wirtschaftsgüter, die der Unternehmung wirtschaftlich zur Verfügung stehen und der Unternehmung über den Bilanzstichtag hinaus einen Nutzen abwerfen sowie als Objekte einzeln identifizierbar und bewertbar sind (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Aufl. 2002, Rz. 57 zu § 46). In Beachtung der handelsrechtlichen Aktivierungspflicht für Wirtschaftsgüter, die für die Unternehmung über den Bilanzstichtag hinaus einen Nutzwert haben, gilt als Ausgangswert für alle Aktivteile des Unternehmensvermögens der Gestehungswert, d.h. für zugekaufte Anlagen und Waren der Anschaffungswert, für selbst hergestellte Anlagen und Waren der Herstellungswert. Zum Anschaffungswert gehören alle Aufwendungen, die gemacht worden sind, um den betreffenden Gegenstand zu erlangen, insbesondere der Einkaufspreis (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 54).
Gemäss Art. 27 Abs. 1 DBG werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Das bedeutet, dass der Aufwand seinen Grund im Bereich der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen haben und demnach zwischen Aufwand und Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein qualifiziert enger Konnex bestehen muss. Dafür trägt der Steuerpflichtige die Beweislast. Dies entspricht dem allgemein anerkannten Grundsatz der Beweislastverteilung, wonach die Steuerbehörde die steuerbegründenden, der Steuerpflichtige die steuermindernden Sachverhalte nachzuweisen hat (vgl. Weidmann/ Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 379 f.). Zum Unternehmungsaufwand gehören alle nachgewiesenen Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinn. In erster Linie bestimmt der Unternehmungsinhaber durch entsprechende Verausgabung bzw. Verbuchung den "notwendigen" Unternehmungsaufwand. Es kommt nicht darauf an, ob eine Ausgabe grundsätzlich der Höhe nach objektiv unvermeidbar vermeidbar, sinnvoll unzweckmässig ist. Was tatsächlich von der Unternehmung aufgewendet wird und in diesem Zeitpunkt geeignet erscheint, der Erreichung des Unternehmungszieles zu dienen, ist abziehbar ohne Rücksicht darauf, ob der Unternehmungsinhaber sparsamer sein könnte sollte auch anders, unter Umständen rationeller hätte vorgehen können (vgl. Reich/Züger in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, 2. Aufl. 2008, Rz. 7 ff. zu Art. 27 DBG).
Zu den geschäfts- berufsmässig begründeten Aufwendungen gehören insbesondere die Abschreibungen und Rückstellungen (Art. 27 Abs. 2 lit. a DBG). Geschäftsmässig begründete Abschreibungen sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt (Art. 28 Abs. 1 und 2 DBG). Abzugsfähig können selbstredend nur Abschreibungen auf tatsächlich erworbenen Gegenständen des Geschäftsvermögens sein.
Gemäss Art. 34 DBG sind die übrigen Kosten und Aufwendungen nicht abziehbar, insbesondere die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (lit. a). Nicht zum Unternehmungsaufwand gehören deshalb die privaten Lebenshaltungskosten, zu denen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen und seiner Familie für Nahrung, Bekleidung, standesgemässes Auftreten, Unterhaltung und Vergnügen, private Autofahrten und dergleichen zu zählen sind. Solche Auslagen dienen nicht der Erzielung von Unternehmungserträgen wie die Gewinnungskosten, sondern stellen Verwendung des erzielten Einkommens dar, wenngleich sie teilweise ganz allgemein die notwendigen Voraussetzungen für die Erhaltung der Arbeitskraft und für jede einkommenserzielende Tätigkeit bilden. Sie sind erfolgsneutral. In der Buchhaltung sind die privaten Aufwendungen dem Privatkonto bzw. dem Kapitalkonto zu belasten. Wird ein Aufwandkonto belastet werden die Privatbezüge in der Form eines festen Eigenlohns und/oder Eigenkapitalzinses verbucht, sind sie dem steuerbaren Gewinn zuzurechnen. Keine Gewinnungskosten bilden Bussen, die dem Selbständigerwerbenden aufgrund seiner persönlichen strafrechtlichen Verantwortung für die Verletzung von Rechtsnormen auferlegt wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Straftat im Geschäftsbetrieb begangen wurde (vgl. Reich/Züger, a.a.O., Rz. 10 ff. zu Art. 27 DBG und Rz. 3 ff. zu Art. 34 DBG). Die getroffene Unterscheidung zwischen Unternehmungsaufwand und Lebenshaltungskosten ist grundsätzlich klar und einleuchtend, gibt aber in Grenzfällen häufig Anlass zu Auseinandersetzungen. So stellt sich etwa die Frage, ob die der Erfolgsrechnung belasteten Autokosten, Reise- und Kundenspesen, Auslagen für Miete, Heizung, Reinigung usw. in vollem Umfang als Gewinnungskosten anzusehen sind ob es sich mindestens teilweise um nicht
abziehbare Kosten der privaten Lebenshaltung handelt. In solchen Fällen sind regelmässig "Grenzbereinigungen" nötig. Aufwendungen, die privaten Charakter haben und mit der Unternehmung in keinen sachlichen Zusammenhang gebracht werden können, werden unter dem Titel "Privatanteil an Unkosten" "über Unkosten verbuchte Privatauslagen" zum ausgewiesenen Gewinn hinzugerechnet. Die Privatanteile an Unkosten werden entweder der tatsächlichen Höhe entsprechend nach allgemeinen Normen bemessen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 73 f.).
b) aa) Umstritten ist die Aufrechnung von Fr. 10'000.-- bei den verbuchten Mietzinsen. Die Beschwerdeführer bringen vor, der gesamte Mietaufwand betrage Fr. 15'460.--. Davon seien Fr. 12'600.-- dem Konto Nr. 4000 "Einkauf Material" gutgeschrieben worden. Diese Buchung habe daher keinen Aufwand zur Folge gehabt. Folglich betrage der erfolgswirksame Mietaufwand nur Fr. 2'860.--. Eine Aufrechnung von Fr. 10'000.--, wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe, ergäbe einen nicht vorhandenen Mietertrag.
Die Vorinstanz hält entgegen, bei der von den Beschwerdeführern erwähnten Buchung von Fr. 12'600.-- Mietaufwand zulasten des Materialaufwands handle es sich lediglich um eine berechtigte Korrekturbuchung, nachdem die monatlichen Mietzinse in diesem Umfang anfänglich dem Konto Materialaufwand belastet worden seien. Trotz mehrmaliger Aufforderung sei kein Mietvertrag mit der A AG betreffend Büroräumlichkeiten eingereicht worden. Die Annahme, dass es sich um Mietkosten der Wohnung handle, liege damit auf der Hand. Unter Anerkennung der ausgewiesenen Magazinmiete von Fr. 1'960.-- und eines üblicherweise anerkannten Arbeitszimmers von ermessensweise Fr. 3'500.-- erschienen Mietkosten von total Fr. 5'460.-- als angemessen.
bb) Die Beschwerdeführerin hat auf dem Konto "Mietzins" (Nr. 6000) nebst den zugelassenen Mietzinsen für ein Magazin von total Fr. 1'960.-- Mietzinsen für ein Büro im Umfang von Fr. 13'500.-- verbucht (15 x Fr. 900.-- an A AG). In der Höhe von
Fr. 12'600.-- erfolgte diese Buchung zwar erfolgsneutral (Mietaufwand an Materialaufwand). Es handelte sich dabei jedoch um eine Korrekturbuchung, da diese Mietzinse zuvor dem Konto Nr. 4000 "Einkauf Material" belastet worden waren. Dort finden sich 14 Buchungen über Fr. 836.43 mit dem Vermerk "A AG; Einkauf Material". Zudem wurden im Konto Nr. 1170 "Vorsteuer Material/Dienstleistungen" 14 Buchungen
über Fr. 63.57 vorgenommen. Die Miete für den März 2009 von Fr. 900.-- bezahlte die Beschwerdeführerin zugunsten ihres Kapitalkontos (Konto Nr. 2850). Im Ergebnis wurden somit entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer Mietzinse für ein Büro von Fr. 13'500.-- erfolgswirksam verbucht. Ein entsprechender Mietvertrag wurde nie vorgelegt. Es ist auch nicht bekannt, wo sich diese Büroräumlichkeiten befinden sollten, nachdem die Geschäftsadresse mit der Wohnadresse der Beschwerdeführer übereinstimmt. Den Belegen für die monatlichen Zahlungen von Fr. 900.--, die lediglich aus den Einzahlungsabschnitten bestehen, sind ebenfalls keine näheren Angaben zu entnehmen. Der Nachweis, dass es sich bei den angeblichen Mietzinszahlungen um geschäftsmässig begründete Kosten handelt, ist folglich nicht erbracht. Die entsprechende Aufrechnung der Vorinstanz von Fr. 10'000.-- erweist sich demzufolge als rechtmässig. Es verbleiben Fr. 3'500.-- als Entschädigung für die Miete eines Büros in der Privatwohnung der Beschwerdeführer, was angemessen ist.
aa) Einen weiteren Streitpunkt bilden die Fahrzeugkosten. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, der Buchhaltung sei insgesamt ein Fahrzeugaufwand von Fr. 39'831.12 belastet worden. Davon sei ein Privataufwand von Fr. 2'091.10 ausgeschieden worden. Wie von der Vorinstanz richtig festgehalten, handle es sich um fünf Fahrzeuge, alle mit sehr tiefen Einkaufswerten. Je älter ein Fahrzeug sei, desto mehr Reparaturen würden anfallen. Die Fahrzeuge seien teilweise mit Wechselkontrollschildern ausgestattet. Die private Nutzung durch die Steuerpflichtige sei höchstens zu einem Fünftel gegeben. Sie könne lediglich mit einem Fahrzeug gleichzeitig privat unterwegs sein. Hinzu komme, dass die Fahrzeuge für den Bau entsprechend ausgestattet und mit Material und Werkzeugen beladen gewesen seien. Der Privatanteil sei daher auf 20%, was rund Fr. 8'000.-- entspreche, festzusetzen. Der von der Vorinstanz ausgeschiedene Privatanteil betrage beinahe 60%. Eine Umsatzgenerierung von Fr. 221'000.-- mit nur wenig Fremdpersonal sei eine beachtliche Leistung. Es verbleibe daher nicht viel Freizeit, in welcher der Steuerpflichtige mit den Autos hätte unterwegs sein können.
Die Vorinstanz bringt vor, die Fahrzeugkosten würden insgesamt Fr. 39'830.-- betragen. Aufgrund von nur sporadisch beschäftigten Arbeitnehmern seien höchstens zwei Fahrzeuge geschäftsmässig begründet. Bei einer proportionalen Verteilung der Gesamtkosten beliefen sich die anerkannten Geschäftskosten für zwei Fahrzeuge auf
Fr. 15'932.--, was zur Aufrechnung eines Privatanteils von Fr. 23'898.-- führen müsste. Nach Abzug des bereits verbuchten Privatanteils von Fr. 2'250.-- und in Anbetracht der den Autokosten belasteten Bussen erweise sich eine gerundete Aufrechnung von
Fr. 22'000.-- durchaus als sachgerecht.
bb) Die verbuchten Fahrzeugkosten betragen zusammen Fr. 39'831.12 (Konto Nr. 6200
"Reparaturen, Service, Reinigung": Fr. 11'097.52; Konto Nr. 6210 "Betriebsstoffe": Fr. 10'933.10; Konto Nr. 6220 "Versicherungen, Gebühren": Fr. 12'178.15; Konto Nr. 6920 "Abschreibungen": Fr. 5'622.35). Als Privatanteil wurden Fr. 2'250.-- (Konto
Nr. 2850) ausgeschieden. Die Vorinstanz erachtete rund 60% der Fahrkosten als nicht geschäftsmässig begründet und nahm eine Aufrechnung von Fr. 22'000.-- vor. Die Beschwerdeführer hatten in den fraglichen Jahren fünf Fahrzeuge, teilweise mit Wechselnummern, eingelöst. Als Geschäftsfahrzeuge waren indessen nur vier Fahrzeuge aktiviert (Konto Nr. 1530: Zweimal Opel Astra, Fiat Ducato und VW Golf GTI). Aus den Belegen ist ersichtlich, dass neben diesen auch die Kosten für weitere Fahrzeuge (Audi S4 Quattro, Mercedes Benz CLK 320 Sport, Alfa Romeo 156 2,5 V6) verbucht wurden. Bei diesen Modellen handelt es nicht um für einen handwerklichen Betrieb gängige Geschäftsfahrzeuge. Für den Materialtransport sind sie nicht geeignet. In den Steuererklärungen 2008 und 2009 deklarierten die Beschwerdeführer beim Privatvermögen jeweils einen Audi. Offenbar handelt es sich dabei um den Audi S4 Quattro, dessen Kosten dem Geschäft belastet wurden. Ein Privatanteil von rund Fr. 2'250.-- erscheint unter diesen Umständen viel zu gering. Hinzu kommt, dass ein Fahrzeugaufwand von Fr. 40'000.-- im Vergleich zum Umsatz von Fr. 220'000.-- sehr hoch erscheint. Die Beschwerdeführerin beschäftigte nur gerade während eines Monats (Dezember 2008) mehrere Mitarbeiter (sieben Angestellte). Im November 2008 und im März 2009 waren es drei und im Oktober 2008 zwei Arbeitnehmer. Während der übrigen Zeit war jeweils nur ein Angestellter für sie tätig (vgl. act. 7/II-13). Vor diesem Hintergrund erscheinen vier Geschäftsfahrzeuge mit derart hohen Kosten nicht glaubhaft. Im Umfang von Fr. 1'300.-- wurden zudem Verkehrsbussen verbucht,
welche keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen. Einige davon stammen aus dem Ausland (Österreich), was auf längere private Fahrten schliessen lässt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich daher, lediglich rund 40% der verbuchten Fahrzeugkosten (rund Fr. 16'000.--), was in etwa dem anteilmässigen Aufwand von zwei Fahrzeugen entspricht, als geschäftsmässig
begründet anzuerkennen. Die restlichen 60% (ca. Fr. 24'000.--) sind als Privataufwand abzugrenzen. Fr. 2'250.-- wurden in der Buchhaltung bereits berücksichtigt. Die Aufrechnung von Fr. 22'000.-- erweist sich daher als angemessen.
aa) Schliesslich sind die Abschreibungen auf den eingebrachten Sachanlagen umstritten. Die Beschwerdeführer bringen vor, mit Buchungsdatum 20. Januar 2008 habe die Einzelfirma von der konkursiten XZ GmbH Aktiven von Fr. 18'300.-- übernommen. In der GmbH seien die entsprechenden Werte mit Fr. 25'938.-- geführt worden. Das Warenlager, das mit Fr. 13'099.-- bewertet gewesen sei, sei ebenfalls übernommen worden. Das Konkursamt habe keine Quittungen ausgestellt. Hätte die Beschwerdeführerin die Geräte und Maschinen, Mobiliar und EDV sowie das Warenlager neu erwerben müssen, hätte ein viel höherer Preis bezahlt werden müssen. Die Aktivierung von Fr. 18'300.-- sei deshalb absolut realistisch. Eine Aufrechnung von Fr. 10'000.-- entbehre jeglicher Grundlage.
Die Vorinstanz führt aus, die Behauptung der Beschwerdeführer, aus dem Konkurs der XZ GmbH seien diverse Aktiven ausgekauft und als Sacheinlagen in der Einzelfirma aktiviert worden, sei nachweisbar falsch. Der Konkurs der GmbH sei mangels Aktiven eingestellt worden. Eine konkursamtliche Verwertung sei nicht erfolgt. Sämtliches Mobiliar sei bei den Beschwerdeführern als Gesellschaftern verblieben. Es sei offen, wie viel davon in die Einzelfirma eingebracht worden sei. Die Aktivierung der Mobilien sei in jedem Fall nicht zulässig, da die Sacheinlage keine eingebrachte Leistung der Firmeninhaberin darstelle. Gleich verhalte es sich mit den offenbar von der konkursiten GmbH übernommenen Waren. Nach Rücksprache mit dem Konkursamt seien nur wertlose Aktiven vorhanden gewesen. Die Behauptung, es seien Sachwerte von rund Fr. 38'000.-- übernommen worden, sei daher absolut unrealistisch. Der belastete Abschreibungsaufwand für die Aktivierungen von Fr. 18'300.-- habe Fr. 8'099.-- betragen. Die Aufrechnung von Fr. 10'000.-- sei daher zwar etwas zu hoch, werde aber durch Verbuchung eindeutig privater Aufwendungen (Spenden an islamistische Vereinigung, Anwaltshonorar, Steuerbusse, etc.) mehr als kompensiert.
bb) Per 20. Januar 2008 (Gründung der Einzelfirma) wurde Anlagevermögen im Umfang von Fr. 18'300.-- aktiviert (Maschinen Fr. 10'700.--, Mobiliar Fr. 1'200.--, Hard- und Software Fr. 2'500.-- sowie Werkzeuge, Geräte und Kleininventar Fr. 3'900.--). Darauf
wurden Abschreibungen von gut Fr. 8'000.-- vorgenommen (Konto Nr. 6920). Mangels sachlicher Grundlage für eine korrekte Bewertung nahm die Vorinstanz eine Aufrechnung von Fr. 10'000.-- vor. In den von der Vertreterin der Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen befindet sich weder eine Eröffnungsbilanz mit Inventar des eingebrachten Anlagevermögens noch sonst ein Beleg, aus welchem hervorgeht, welche Sachgegenstände zu welchem Wert in die Einzelfirma eingebracht wurden. Auch ein Inventar per 31. März 2009 (Abschluss Geschäftsjahr) ist nicht vorhanden. Die von der Vorinstanz im Schreiben vom 27. April 2011 (act. 7/I.10) erwähnte handschriftliche Notiz des Beschwerdeführers konnte ebenfalls nicht gefunden werden. Welche Gegenstände in die Einzelfirma eingebracht wurden, ist daher nicht bekannt. Folglich kann deren Bewertung nicht überprüft werden. Da der Konkurs über die XZ GmbH bereits eineinhalb Monate nach dessen Eröffnung mangels Aktiven wieder eingestellt werden musste, ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft über keine nennenswerten Aktiven verfügte, die von der Einzelfirma hätten übernommen werden können. Eine konkursamtliche Verwertung ist nicht erfolgt. Daran vermögen auch die angebliche Bewertung dieser Sachwerte in der GmbH mit Fr. 25'938.-- sowie die Übernahme des Warenlagers (Wert in der GmbH Fr. 13'099.--), nichts zu ändern. Ohne Inventar und Eröffnungsbilanz kann nicht überprüft werden, ob es sich um dieselben Gegenstände handelt. Der fehlende Nachweis der Einbringung von Aktiven mit einem Wert von Fr. 18'300.-- hat zur Folge, dass die auf diesen Sachwerten vorgenommenen Abschreibungen von rund Fr. 8'000.-- mangels geschäftsmässiger Begründetheit aufzurechnen sind. Die Beschwerdeführerin hat zudem mehrere Positionen, welche keinen geschäftlichen Bezug haben und den privaten Lebenshaltungskosten zuzurechnen sind, der Einzelfirma belastet. Auf dem Konto Nr. 6530 wurde ein Anwaltshonorarvorschuss, der im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend Regress der Sozialversicherungsanstalt gegenüber dem Beschwerdeführer stand, von Fr. 1'394.05 verbucht. Auf demselben Konto findet sich ein periodenfremdes Honorar des Treuhänders aus dem Jahr 2007 von Fr. 929.35 (act. 7/II-14). Ferner wurde eine Steuerbusse von Fr. 300.-- verbucht (Konto Nr. 6360). Somit erweist sich die Aufrechnung der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 10'000.-- als gerechtfertigt und angemessen.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu bezahlen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist zu verrechnen.
Entscheid:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer bezahlen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- unter
Verrechnung des
Kostenvorschusses von Fr. 800.--.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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