Zusammenfassung des Urteils I/1-2011/133: Verwaltungsrekurskommission
A X-Y kaufte 2009 ein Grundstück von ihrem Vater, das mit einem Wohnhaus, einem Gartenhaus und einer Doppelgarage bebaut war. Sie übernahm Schulden und Rechte im Wert von insgesamt 713'000 CHF. Sie vermietete Teile des Grundstücks und reichte ihre Steuererklärung nicht vollständig ein. Die Steuerbehörde veranlagte sie daraufhin für 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von 19'600 CHF. A X-Y legte Einspruch ein und forderte, dass ihr steuerbares Einkommen auf 0 CHF festgelegt wird. Der Rekurs wurde teilweise gutgeheissen, und A X-Y wurde mit einem steuerbaren Einkommen von 11'700 CHF veranlagt. Die Gerichtskosten in Höhe von 800 CHF werden zu drei Fünfteln von A X-Y und zu zwei Fünfteln vom Staat getragen. Der Richter ist männlich.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | I/1-2011/133 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Abgaben und öffentliche Dienstpflichten |
Datum: | 17.04.2012 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | EntscheidPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei; Gerichtsschreiber Thomas Scherrer |
Schlagwörter: | Rekurrentin; Grundstück; Recht; Wohnrecht; Kanton; Wohnung; Gemeinde; Einkommen; Rekurs; Grundstücke; Gallen; Garten; Rechte; Dachgeschoss; Grundbuch; Grundstücken; Eigentümer; Staat; Vermietung; Veranlagung; Einsprache; Vers-; Vorinstanz; Staats; Gemeindesteuern; Wohnhaus; Vers-Nr; ürzt:; Eigentümerin |
Rechtsnorm: | Art. 21 DBG ;Art. 730 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
vertreten durch lic.iur. Matthias Gmünder, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 7, 9630 Wattwil,
gegen
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2010)
Sachverhalt:
A.- A X-Y wohnt zusammen mit ihrem Ehemann B X in S/GR. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 29. Januar 2009 erwarb sie von ihrem Vater C Y das mit dem Wohnhaus und dem Gartenhaus Vers.-Nrn. 007 und 008 überbaute Grundstück Nr. 003, das nicht überbaute Grundstück Nr. 002 sowie ein Baurecht für die Doppelgarage Vers.-Nr. 009 auf dem Grundstück Nr. 003 in der Gemeinde W/SG. Der Kaufpreis von Fr. 713'000.-- wurde durch die Übernahme der effektiv bestehenden
Grundpfandschulden von Fr. 50'000.-- und die Anrechnung eines dem Veräusserer und seiner Ehefrau eingeräumten kapitalisierten Wohn- und Gartenmitbenützungsrechts im Wert von Fr. 184'968.-- sowie eines Erbvorbezugs von Fr. 478'032.-- beglichen.
Gemäss dem zwischen A X-Y und ihren Eltern gleichzeitig mit dem Grundstückkaufvertrag abgeschlossenen und öffentlich beurkundeten Personaldienstbarkeitsvertrag umfasst einerseits das Wohnrecht die 4-Zimmer- Wohnung im 1. Obergeschoss und die 3-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss des Wohnhauses mit Mietwerten von Fr. 15'000.-- und Fr. 10'200.-- gemäss amtlicher Schätzung vom 28. Februar 2000. Das Gartenmitbenützungsrecht bezieht sich auf das Gartenhaus und den bestehenden Garten auf dem Grundstück Nr. 003. Die Rechte gelten lebenslänglich und sind weder übertrag- noch vererbbar, wobei das Wohnrecht nicht durch die Vermietung der Räume genutzt werden darf. Hingegen beinhaltet es das Recht, Familienangehörige und Hausgenossen in die Wohnung aufzunehmen. Die Wohnrechtsberechtigten zogen im Lauf des Jahres 2009 ins Pflegeheim und übten seither ihr Wohnrecht nicht mehr aus.
Die Eigentumsübertragungen und die Dienstbarkeiten wurden am 29. Januar 2009 ins Grundbuch eingetragen. Ebenfalls am 29. Januar 2009 vereinbarte A X-Y mit ihren Eltern die Abtretung der Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung im Erdgeschoss und der Garage. Im Jahr 2010 beliefen sich diese Mieteinnahmen auf Fr. 15'600.--.
B.- Für 2010 reichte A X-Y der Veranlagungsbehörde des Kantons St. Gallen die am
5. Februar 2011 für den Kanton Graubünden ausgefüllte Steuererklärung ein. Der Aufforderung vom 17. Februar 2011, eine Kopie des Liegenschaftsverzeichnisses, eine Detailaufstellung über die Mietzinseinnahmen und eine Zusammenstellung mit Belegen
zu den tatsächlichen Liegenschaftsunterhaltskosten einzureichen, kam sie nicht nach. Die Veranlagungsbehörde zog die Veranlagung von A X-Y durch die Steuerverwaltung Graubünden vom 21. März 2011 mit der Steuerausscheidung bei. Sie berücksichtigte im Kanton Graubünden nicht erfasste Einkünfte aus dem Grundstück Nr. 003 in W von Fr. 25'800.--, nämlich die tatsächlich eingenommenen Mietzinsen von Fr. 15'600.-- und den Eigenmietwert der Wohnung im Dachgeschoss von Fr. 10'200.--. A X-Y wurde in der Folge im Kanton St. Gallen für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 19'600.-- zum Satz von Fr. 119'500.-- und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 629'000.-- zum Satz von Fr. 1'755'000.-- veranlagt. Das kantonale Steueramt wies die dagegen erhobene Einsprache am 30. Mai 2011 ab.
C.- Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2011 erhob A X-Y durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Juni 2011 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Einkommenssteuer im Kanton St. Gallen und die daraus resultierenden direkten Bundessteuern auf Fr. 0.00 festzulegen.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2011 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rechtsvertreter nahm dazu am 23. August 2011 Stellung und reichte gleichzeitig eine Kostennote ein.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 30. Mai 2011, mit welchem die Rekurrentin mit Hauptsteuerdomizil im Kanton Graubünden aufgrund ihres Grundeigentums in der politischen Gemeinde W für die st. gallischen Staats- und Gemeindesteuern 2010 veranlagt wurde. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG). Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben, soweit die Aufhebung des angefochtenen Entscheides
und die Festlegung des im Kanton St. Gallen steuerbaren Einkommens der Rekurrentin im Jahr 2010 auf Fr. 0.00 beantragt wird. Hingegen ist die Rekurrentin durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert, soweit ihr Rechtsbegehren die aus den kantonalen Einkommenssteuern "resultierenden direkten Bundessteuern" betrifft. Für die Veranlagung der direkten Bundessteuer ist entsprechend Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, abgekürzt: DBG) einzig die Veranlagungsbehörde am Hauptsteuerdomizil zuständig. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen – der Rekurs vom 21. Juni 2011 ist rechtzeitig eingereicht worden und entspricht in formeller und inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 StG; Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP) – sind erfüllt, so dass im Übrigen auf den Rekurs einzutreten ist.
2.- Im Rekurs ist unbestritten, dass die Rekurrentin als Eigentümerin von Grundstücken in der politischen Gemeinde W entsprechend Art. 14 Abs. 1 lit. b StG aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton St. Gallen steuerpflichtig ist. Ebenso ist unbestritten, dass sich die Steuerpflicht nach Art. 15 Abs. 2 StG auf diese Teile des Einkommens und Vermögens der Rekurrentin beschränkt. Einigkeit besteht auch darüber, dass die Steuerausscheidung entsprechend Art. 16 Abs. 1 StG im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung erfolgt und Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht, entrichten, wobei steuerfreie Beträge anteilmässig gewährt werden (Art. 18 Abs. 1 StG). Nicht einig sind sich die Verfahrensbeteiligten über die Ermittlung der steuerbaren Einkünfte der Rekurrentin aus ihren Grundstücken in der politischen Gemeinde W im Jahr 2010.
3.- Die Rekurrentin wendet sich gegen die Erfassung des Mietwerts der Wohnung im
Dachgeschoss des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 003 von Fr. 10'200.--
(vgl. dazu nachfolgend E. 3b) und der tatsächlichen Mietzinserträge aus der Vermietung der Wohnung im Erdgeschoss und der Garage auf dem Grundstück Nr. 003 (vgl. dazu nachfolgend E. 3c).
Gemäss Art. 34 Abs. 1 StG sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung sonstiger Nutzung (lit. a) und der Mietwert von Grundstücken, soweit sie dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum aufgrund eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (lit. b), steuerbar. Diese Regelungen entsprechen den Vorgaben von Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14) und decken sich inhaltlich mit Art. 21 Abs. 1 lit. a und b DBG).
aa) Von der in Art. 34 StG geregelten Frage, welche Erträge aus unbeweglichem Vermögen steuerbar sind, ist die Frage zu unterscheiden, bei welchem Steuersubjekt diese Erträge zu erfassen sind. Damit Erträge aus unbeweglichem Vermögen bei einem Steuerpflichtigen besteuert werden können, muss dieser grundsätzlich über dingliche Rechte (Sachenrechte, die im Gegensatz zu Forderungsrechten, d.h. obligatorischen Rechten stehen) verfügen. Das Zivilrecht zählt sie abschliessend auf. Sie umfassen das (Grund-) Eigentum (Art. 655 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; SR 210, abgekürzt: ZGB) und die beschränkten dinglichen Rechte (Art. 730 ff. ZGB). Steuerrechtlich sind neben dem Eigentum auch ein Teil der beschränkten dinglichen Rechte an Grundstücken zum unbeweglichen Vermögen des Steuerpflichtigen zu rechnen, sofern die Rechte wirtschaftlich einer Nutzung der Grundstücke selbst gleichkommen. Zum unbeweglichen Vermögen gehören dabei die Nutzungsrechte – im Gegensatz zu den Verwertungsrechten – an Grundstücken. Die als unbewegliches Vermögen wichtigsten beschränkten dinglichen Rechte sind die Dienstbarkeiten, welche sich dadurch auszeichnen, dass durch deren Einräumung ein Grundstück einer andern Person als dem Eigentümer dienstbar gemacht wird. Die Dienstbarkeiten umfassen die Grunddienstbarkeiten (Art. 730-744 ZGB) sowie die Nutzniessung
(Art. 745-775 ZGB) und anderen Dienstbarkeiten (insbesondere das Wohnrecht gemäss Art. 776-778 ZGB und das Baurecht gemäss Art. 779-779l ZGB). Der Dienstbarkeitsberechtigte ist im Besitz einer beschränkten unmittelbaren Sachherrschaft (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG,
2. Aufl. 2009, N 19 ff. zu Art. 21 DBG).
Das Wohnrecht ist ein auf eine spezielle Nutzungsart (nämlich das Wohnen) beschränktes Nutzniessungsrecht. Die Bestimmungen über die Nutzniessung sind auf
das Wohnrecht ebenfalls anwendbar. Der durch das Wohnrecht Berechtigte hat die Befugnis, ein Gebäude einen Teil davon zu bewohnen. Auch beim Wohnrecht sind
– wie bei der Nutzniessung – zwei Nutzungsebenen auseinanderzuhalten. In den seltenen Fällen, in denen der Grundeigentümer für die Einräumung eines Wohnrechts eine periodische Entschädigung erhält, ist diese nach Art. 34 Abs. 1 lit. a StG steuerbar, während die Einräumung gegen eine Einmalleistung steuerfrei bleibt. Eine Besteuerung des Wohnberechtigten nach Art. 34 Abs. 1 lit. a StG ist dagegen ausgeschlossen: Da der Wohnberechtigte nur selbst nutzen kann, kommt nur eine Besteuerung nach Art. 34 Abs. 1 lit. b StG (Eigennutzung) in Frage (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 60 f. zu Art. 21 DBG). Eigennutzung des Grundeigentümers liegt deshalb nicht vor, wenn an seinem Grundstück ein unentgeltliches Nutzungsrecht, insbesondere eine Nutzniessung ein Wohnrecht begründet worden ist, wobei sich die Unentgeltlichkeit auf die Zeitdauer der Nutzung bezieht, nicht aber auf den Zeitpunkt der Einräumung des Nutzungsrechts. Unter solchen Umständen hat der Nutzungsberechtigte den Wert der Eigennutzung zu versteuern (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 75 zu Art. 21 DBG).
bb) An den Grundstücken Nrn. 003, 002 und 003, Grundbuch W, bestanden im Jahr 2010 die folgenden dinglichen Rechte: Die Rekurrentin war nach dem Erwerb durch den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 29. Januar 2009 und dem Grundbucheintrag vom gleichen Tag Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 002 und 003 sowie Baurechtsberechtigte an der Doppelgarage Vers-Nr. 009 auf dem Grundstück Nr. 003. Den Eltern der Rekurrentin stand entsprechend dem ebenfalls am 29. Januar 2009 abgeschlossenen und öffentlich beurkundeten Personaldienstbarkeitsvertrag an den Räumen im 1. Obergeschoss und im Dachgeschoss des Wohnhauses Vers.-
Nr. 007 ein Wohnrecht sowie am Gartenhaus Vers.-Nr. 008 und am bestehenden Garten auf dem Grundstück Nr. 003 ein Gartenmitbenützungsrecht zu. Diese beschränkten dinglichen Rechte gelten lebenslänglich und wurden am 29. Januar 2009 im Grundbuch eingetragen. Die Berechtigten sind gemäss Ziff. 2 der weiteren Vertragsbestimmungen des Dienstbarkeitsvertrags verpflichtet, das Recht entschädigungslos im Grundbuch zu löschen, wenn sie das Wohnrecht während mehr als zwei Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt haben.
Das Wohnrecht und das Gartenmitbenützungsrecht waren während des gesamten Jahres 2010 im Grundbuch eingetragen. Eine Vermietung der beiden Wohnungen im
1. Obergeschoss und im Dachgeschoss des Wohnhauses Vers.-Nr. 007 war unter diesen Umständen nicht möglich. Einerseits schloss der Personaldienstbarkeitsvertrag vom 29. Januar 2009 eine solche Vermietung durch die Nutzungsberechtigten aus. Anderseits war die Rekurrentin als Eigentümerin an die Einräumung des mit dinglicher Wirkung im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts gebunden, also aus eigenem Recht ebenfalls nicht zur Vermietung der Wohnungen berechtigt. Bis zum Ende des Jahres 2010 hatten die Nutzungsberechtigten auch noch nicht während mehr als zwei Jahren ihr Wohnrecht aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt, so dass auch die Frist von zwei Jahren gemäss Ziff. 2 der weiteren Vertragsbestimmungen des Dienstbarkeitsvertrags zur entschädigungslosen Löschung des Rechts im Grundbuch nicht abgelaufen war. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass die Parteien den Dienstbarkeitsvertrags im Jahr 2010 vorzeitig auflösten. Das Wohnrecht und das Gartenmitbenützungsrecht waren dementsprechend grundsätzlich als Ertrag aus einem Nutzungsrecht im Sinn von Art. 34 Abs. 1 lit. b StG bei den Dienstbarkeitsberechtigten steuerbar. Ob die Eigennutzung trotz des Aufenthalts der Berechtigten im Pflegeheim auch im Jahr 2010 steuerbar ist, ist nicht Gegenstand der Veranlagung der Rekurrentin und kann deshalb offen bleiben (vgl. dazu Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 78 zu Art. 21 DBG).
Die grundsätzliche Steuerbarkeit der Eigennutzung bei den Dienstbarkeitsberechtigten schliesst eine Besteuerung desselben Nutzens bei der Rekurrentin und Eigentümerin aus. Daran ändert auch nichts, wenn der Rekurrentin – wie die Vorinstanz geltend macht – die Wohnung im Dachgeschoss zur Verfügung stand. Das Wohnrecht
umfasste gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Januar 2009 nämlich ausdrücklich das Recht der Berechtigten, Hausgenossen und insbesondere Familienangehörige in die Wohnung aufzunehmen. Soweit also die Rekurrentin Räumlichkeiten im Wohnhaus Vers.-Nr. 007 selbst nutzte, tat sie dies nicht als Eigentümerin, sondern weil ihr – als Tochter der Dienstbarkeitsberechtigten – diese im Dienstbarkeitsvertrag vorgesehene Möglichkeit eingeräumt wurde.
cc) Dementsprechend bleibt kein Raum, der Rekurrentin im Jahr 2010 den amtlich
geschätzten Mietwert der Wohnung im Dachgeschoss von Fr. 10'200.-- im Rahmen der
Eigennutzung ihres unbeweglichen Vermögens steuerlich anzurechnen. Insoweit erweist sich der Rekurs deshalb als begründet.
Im Rekurs ist auch die von der Vorinstanz vorgenommene Besteuerung der Mietzinseinkünfte aus der Wohnung im Erdgeschoss und aus der Garage von Fr. 15'600.-- im Jahr 2010 umstritten.
Der Mietvertrag über die Wohnung im Erdgeschoss bestand nach dem Verkauf des Grundstücks Nr. 003 an die Rekurrentin zwischen ihr als Eigentümerin und Vermieterin einerseits und dem Mieter anderseits. Dies ergibt sich ausdrücklich aus Ziff. 12 der weiteren Vertragsbestimmungen des Kaufvertrags vom 29. Januar 2009, worin die Käuferin bestätigte, Kenntnis vom Mietverhältnis bezüglich der Wohnung zu haben, und festgehalten wurde, dass dieses Mietverhältnis von Gesetzes wegen mit der Eigentumsübertragung auf sie übergehe. Sie war deshalb als Vermieterin Partei dieses Mietvertrags und Gläubigerin der monatlichen Mietzinsforderungen. Die in der Höhe unbestrittenen Mietzinsen von Fr. 15'600.-- im Jahr 2010 sind deshalb auch steuerrechtlich ihr zugeflossen und gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a StG bei der Rekurrentin steuerbar.
Die zwischen der Rekurrentin und ihren Eltern als früheren Grundeigentümern getroffene Abtretungsvereinbarung und der Umstand, dass der Zins nach wie vor unmittelbar auf das Konto der früheren Grundeigentümer einbezahlt wurde, ändert an diesen steuerrechtlichen Verhältnissen nichts. Die Abtretung einer Forderung gemäss Art. 164 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220, abgekürzt: OR) ändert nichts daran, dass die Rekurrentin als Vermieterin abtretende und damit ursprüngliche Gläubigerin (vgl. D. Girsberger, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I,
5. Aufl. 2011, N 1 der Vorbemerkungen zu Art. 164-174) der monatlichen Mietzinsforderungen gegenüber dem Mieter bleibt und ihr die Zinsen steuerlich zufliessen. Die Abtretung der Mietzinsforderungen an die Eltern der Rekurrentin steht sodann im Zusammenhang mit der Ausgleichung ihres Erbvorbezugs und nicht etwa mit der Deckung von Schuldzinsen Unterhaltskosten der übernommenen Liegenschaften durch die früheren Eigentümer, so dass auch kein Raum für die Berücksichtigung der Abtretung der Zinseinnahmen als Gewinnungskosten im Sinn von Art. 44 Abs. 2 StG besteht.
Die Vorinstanz hat dementsprechend die aus den Grundstücken erzielten Mietzinseinnahmen von Fr. 15'600.-- zu Recht steuerlich der Rekurrentin zugerechnet. Insoweit als diese Aufrechnung beanstandet wird, erweist sich der Rekurs deshalb als unbegründet.
Insgesamt ergeben sich damit für das Steuerjahr 2010 den Mietzinseinnahmen entsprechende steuerbare Einkünfte der Rekurrentin aus ihren Grundstücken in der politischen Gemeinde W von Fr. 15'600.--. Da die Grundstücke, denen der Mietertrag zuzurechnen ist, Privatvermögen der Rekurrentin sind und vorwiegend Wohnzwecken dienen, können gemäss Art. 44 Abs. 4 StG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 der Steuerverordnung (sGS 811.11, abgekürzt: StV) anstelle der tatsächlichen Unterhaltskosten und Prämien pauschal 20% des Bruttomietertrags ohne Nebenkosten, d.h. Fr. 3'120.-- abgezogen werden. Hingegen sind entgegen der Einspracheveranlagung der Eigenmietwert der Wohnung im Dachgeschoss von
Fr. 10'200.-- und der damit verbundene Pauschalabzug für die Unterhaltskosten und Prämien von Fr. 2'040.-- nicht bei der Rekurrentin zu erfassen. Die gesamten Nettovermögenseinkünfte reduzieren sich dementsprechend um Fr. 8'160.--. Die Verlegung der Schuldzinsen richtet sich nach der Lage der Aktiven und bleibt unverändert, so dass der Kanton St. Gallen Fr. 184.-- zu übernehmen hat. Für den Kanton St. Gallen ergeben sich damit steuerbare Nettoeinkünfte aus dem unbeweglichen Vermögen von Fr. 12'296.--. Die Prämien für Personenversicherungen sind im Verhältnis der Nettoeinkünfte zu verlegen. Die gesamten Nettoeinkünfte reduzieren sich von Fr. 124'321.-- gemäss Einspracheveranlagung um Fr. 8'160.-- auf Fr. 116'161.--. Davon entfallen Fr. 12'296.-- 10,59% auf den Kanton St. Gallen. Vom Abzug von Fr. 4'800.-- für Personenversicherungsprämien sind dementsprechend Fr. 508.-- zu berücksichtigen. Damit ergibt sich für den Kanton St. Gallen ein steuerbares Einkommen der Rekurrentin für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 von Fr. 11'700.-- zum Satz von Fr. 111'300.--.
4.- Der Rekurs ist, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. Mai 2011 ist aufzuheben und die Rekurrentin ist für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 11'700.-- zum Satz von Fr. 111'300.-- zu veranlagen.
Die Veranlagung mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 629'000.-- zum Satz von Fr. 1'755'000.-- ist unbestritten und bleibt unverändert.
5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zu drei Fünfteln der Rekurrentin aufzuerlegen; zwei Fünftel der Kosten trägt der Staat (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist bis zum Betrag von Fr. 480.-- zu verrechnen. Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, der Rekurrentin Fr. 320.-- zurückzuerstatten.
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten (vgl. Art. 98bis und 98ter VRP; R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2003, S. 183).
Entscheid:
Der Rekurs wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes vom 30. Mai 2011 aufgehoben.
Die Rekurrentin wird für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. 11'700.-- zum Satz von Fr. 111'300.-- und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 629'000.-- zum Satz von
Fr. 1'755'000.-- veranlagt.
Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- zu drei Fünfteln unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zum Betrag von Fr. 480.--, zwei Fünftel der Kosten trägt der Staat.
Die Finanzverwaltung wird angewiesen, der Rekurrentin Fr. 320.--
zurückzuerstatten.
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