Zusammenfassung des Urteils HG.2005.121: Handelsgericht
Die Klägerin und die Beklagte haben sich auf ein Sachverständigenverfahren zur Schadensermittlung geeinigt, nachdem die Klägerin eine Klage eingereicht hatte. Die Beklagte zahlte einen Teil des Schadens, aber es blieb ein Zinsanspruch der Klägerin offen. Es entstand ein Streit um Verzugszinsen, da die Beklagte die Zahlung ohne Mahnung ablehnte. Letztendlich entschied das Gericht, dass die Klägerin teilweise obsiegt hatte und die Gerichtskosten je zur Hälfte von beiden Parteien getragen werden müssen. Der Richter entschied, dass die Beklagte den Restbetrag zahlen muss und das Verfahren als erledigt abgeschrieben wird.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | HG.2005.121 |
Instanz: | Handelsgericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 13.11.2008 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 41 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1). Entsprechend der besonderen Natur des Versicherungsvertrags tritt die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs erst ein, wenn die vorliegenden Informationen den Versicherer haben überzeugen können, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen zu Recht besteht (sogenannte Deliberationsfrist). Hält der Versicherer jedoch in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) fest, er erbringe seine Versicherungsleistung innert 30 Tagen nach Eintritt des Schadenereignisses bzw. innerhalb eines bestimmten bzw. hinreichend bestimmbaren Leistungstermins, liegt die Vereinbarung eines Verfalltages vor, mit dessen Ablauf der Verzug auch ohne Mahnung eintritt (Handelsgericht, |
Schlagwörter: | ändigen; Sachverständigen; Klage; Schaden; Parteien; Versicherung; Sachverständigenverfahren; Beklagten; Verzug; Sachverständigenverfahrens; Obmann; Recht; Verfahren; Versicherer; Verzugszins; Anspruch; Deliberationsfrist; Mahnung; Prozesskosten; Betrag; Höhe; VVG-Nef; Unterliegen; Versicherungsleistung; Verzugszinsen |
Rechtsnorm: | Art. 102 OR ;Art. 264 ZPO ;Art. 265 ZPO ;Art. 41 VVG ;Art. 67 VVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Art. 41 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1). Entsprechend der besonderen Natur des Versicherungsvertrags tritt die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs erst ein, wenn die vorliegenden Informationen den Versicherer haben überzeugen können, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen zu Recht besteht (sogenannte Deliberationsfrist). Hält der Versicherer jedoch in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) fest, er erbringe seine Versicherungsleistung innert 30 Tagen nach Eintritt des Schadenereignisses bzw. innerhalb eines bestimmten bzw. hinreichend bestimmbaren Leistungstermins, liegt die Vereinbarung eines Verfalltages vor, mit dessen Ablauf der Verzug auch ohne Mahnung eintritt (Handelsgericht, 13. November 2008, HG.2005.121).
Am 23. Dezember 2005 reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit den
eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein. Die Beklagte beantragte mit
Klageantwort vom 15. Mai 2006, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie kostenfällig abzuweisen. In der Folge einigten sich die Parteien auf die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Schadensermittlung, worauf das Verfahren formlos sistiert wurde. Der Obmann teilte den Sachverständigen der Parteien seinen Entscheid über die strittig gebliebenen Punkte mit Schreiben vom 9. Juli 2008 mit.
Mit Schreiben vom 18. September 2008 teilte die Beklagte mit, dass sie sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für weitere Schadenfälle dem Ergebnis des Sachverständigenverfahrens unterziehe. Der seitens der Klägerin erlittene, anrechenbare Schaden belaufe sich – ohne Berücksichtigung des bereits bezahlten Sachschadens an Gebäude und Einrichtung – auf Fr. 88'350.--. Nachdem bereits eine Zahlung von Fr. 50'000.-- geleistet worden sei, werde sie Fr. 38'350.-- an die Klägerin überweisen. Damit sei das vorliegende Verfahren gegenstandlos. Die Klägerin erhob im Schreiben vom 29. September 2008 keine Einwendungen gegen die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, hielt jedoch fest, mit Blick auf Art. 264 und Art. 266 Abs. 2 lit. b ZPO erscheine es angezeigt, der Beklagten die gesamten Prozesskosten zu überbinden. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 bestätigte die Klägerin, dass ihr gleichentags der Betrag von Fr. 38'350.-- überwiesen worden war. Die Beklagte hielt mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 an ihrem Antrag, die Kosten seien der Klägerin aufzuerlegen, fest. Beide Parteien beantragten sinngemäss, das Gericht habe über die Kostenverteilung und den noch offenen Zinsanspruch aufgrund der Akten und ohne Parteiverhandlung zu entscheiden.
Nachdem beide Parteien das Ergebnis des Sachverständigenverfahrens anerkennen und die Beklagte den Restbetrag von Fr. 38'350.-- überwiesen hat, kann das Verfahren - abgesehen vom streitigen Zinsanspruch der Klägerin, worauf nachfolgend einzugehen ist - infolge Vergleichs bzw. Gegenstandlosigkeit des Prozesses als erledigt abgeschrieben werden (Art. 83 lit. b und c ZPO).
Zwischen den Parteien streitig ist ein Zinsanspruch der Klägerin auf den Betrag von Fr. 38'350.--. Wie erwähnt, bestätigte die Klägerin im Schreiben vom 1. Oktober 2008, dass sie gleichentags den Betrag von Fr. 38'350.-- überwiesen erhalten habe (Fr. 88'350.-- abzüglich Fr. 50'000.-- Akontozahlung), jedoch ohne den eingeklagten
Zins von 5% p.a. seit dem 6. Oktober 2005 (was immerhin rund Fr. 3'800.-- ausmache).
Sie forderte die Beklagte auf, diesen Zins zu überweisen, ansonsten das Handelsgericht darüber zu entscheiden habe. Die Beklagte machte geltend, die Verzugszinsen seien mangels Mahnung nicht zu leisten, und die Beklagte habe, nachdem ein Schadenermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, den Restbetrag von Fr. 38'350.-- noch vor eingetretener Fälligkeit geleistet.
Gemäss Ziff. G8.81 der Allgemeinen Bedingungen Betriebsversicherung M. der Beklagten (nachfolgend AVB; kläg.act. 4 = bekl.act. 2) wird die Entschädigung 30 Tage nach dem Zeitpunkt fällig, an dem die Beklagte die zur Feststellung der Höhe des Schadens und deren Haftung erforderlichen Unterlagen erhalten hat (vgl. Ziff. G2.25 Satz 2 AVB; Art. 41 Abs. 1 VVG). Entsprechend der besonderen Natur des Versicherungsvertrags tritt die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs erst ein, wenn die vorliegenden Informationen den Versicherer haben überzeugen können, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen zu Recht besteht (Nef, Basler Kommentar zum VVG, Art. 41 N 1). Bei der in Ziff. G8.81 AVB vereinbarten Frist von 30 Tagen handelt es sich um eine sogenannte Deliberationsfrist. Wenn der Anspruchsberechtigte alle erforderlichen Angaben geliefert hat, soll sie der Versicherer noch während 30 Tagen überprüfen können, und erst nach Ablauf dieser Zeitspanne wird der Versicherungsanspruch fällig (BSK VVG-Nef, Art. 41 N 3). Wird ein Schadenermittlungsverfahren nach Art. 67 VVG durchgeführt, gehören Art und Höhe des Schadens zu den anspruchsbegründenden Tatsachen (BSK VVG-Nef, Art. 41 N 10). Bei einem Schadenermittlungsverfahren beginnt die Deliberationsfrist von Art. 41 VVG grundsätzlich erst mit dessen Abschluss (BSK VVG-Hönger/Süsskind, Art. 67 N 6).
Das vorliegende Gutachten des Obmanns datiert vom 9. Juli 2008 und wurde zu jenem Zeitpunkt den von den Parteien ernannten Sachverständigen P. B. in H., und D. B. in C. zugestellt. Die Beklagte behauptet, ohne dies zu belegen (Eingabe vom 13.10.2008 S. 5 Ziff. 2.4), das Gutachten vom 9. Juli 2008 sei beim Rechtsvertreter der Beklagten am
27. August 2008 in vollständiger Ausfertigung eingetroffen. Entscheidend ist jedoch die Zustellung an den Sachverständigen der Beklagten, und es ist davon auszugehen, dass zu jenem Zeitpunkt die Beklagte vom Gutachten Kenntnis erhalten hat. Ging das Gutachten am 10. Juli 2008 bei D. B. ein, begann die Deliberationsfrist am 11. Juli 2008 zu laufen und endete am 11. August 2008. Die Beklagte ist somit grundsätzlich zu
verpflichten, Verzugszins von 5% auf Fr. 38'350.-- seit 11. August 2008 bis 1. Oktober 2008 (vgl. Schreiben der Klägerin vom 1. Oktober 2008) zu bezahlen.
Die Beklagte wendet ferner ein, Verzugszinsen seien auch deshalb nicht zu leisten, da die erforderliche Mahnung unterblieben sei. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gerät die Versicherung nach Ablauf der Deliberationsfrist von vier Wochen gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG erst mit einer Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 1 OR; BSK VVG-Nef, Art. 41 N 20 m.w.H.). Hält der Versicherer jedoch in seinen AVB fest, er erbringe seine Versicherungsleistung innert 30 Tagen nach Eintritt des Schadenereignisses bzw. innerhalb eines bestimmten bzw. hinreichend bestimmbaren Leistungstermins, liegt die Vereinbarung eines Verfalltages vor, mit dessen Ablauf der Verzug auch ohne Mahnung eintritt (BSK VVG-Nef, Art. 41 N 21). Indem Ziff. G8.81 AVB festhält, dass die Entschädigung 30 Tage nach Erhalt der zur Feststellung der Höhe des Schadens und der Haftung der Beklagten erforderlichen Unterlagen fällig wird, wird der Leistungstermin hinreichend festgelegt. Die Entschädigung der Beklagten wurde deshalb 30 Tage nach Erhalt des Sachverständigengutachtens vom
9. Juli 2008 fällig. Die von der Beklagten vom 11. August bis 1. Oktober 2008 auf Fr. 38'350.-- zu leistenden Verzugszinsen von 5% sind nicht Teil der Versicherungssumme und deshalb zusätzlich geschuldet (BSK VVG-Nef, Art. 41 N 22).
4. Nach Art. 264 Abs. 1 ZPO trägt der Unterliegende die Prozesskosten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Beim teilweisen Unterliegen werden die Prozesskosten verhältnismässig verlegt. Unnötige Prozesskosten können dem Verursacher auferlegt werden (Art. 265 Abs. 1 ZPO), und bei Gegenstandslosigkeit werden die Kosten nach richterlichem Ermessen verlegt (Art. 266 Abs. 2 lit. b ZPO).
Die Klägerin beantragt, der Beklagten seien die gesamten Prozesskosten zu überbinden. Zur Begründung bringt sie vor, sie habe, um wegen des hohen Prozessrisikos nicht unnötigerweise zu überklagen, mit dem Rechtsbegehren lediglich die Bezahlung des Warenwerts von Fr. 3'405.60 sowie einen nach Ausgang des Beweisverfahrens zu beziffernden Schadenbetrag nebst Verzugszins verlangt. Das Klagebegehren habe die beklagtische Akontozahlung von Fr. 50'000.-- vorausgesetzt. Die Beklagte habe dagegen unter Hinweis auf die angebliche Haftungsbeschränkung auf Fr. 50'000.-- die vollumfängliche Klageabweisung beantragt. Aufgrund der
vorprozessualen Verzögerungstaktik der Beklagten habe für die Klägerin eine gerichtliche Beurteilung vorliegender Angelegenheit unausweichlich erschienen. Indem vom Obmann bzw. der Beklagten der von der Klägerin geltend gemachte Warenschaden im Wesentlichen anerkannt worden sei (rund Fr. 54'000.--) und der von der Klägerin in der Klage grob geschätzte, von der Beklagten insgesamt in Abrede gestellte Ertragsausfall immerhin mit Fr. 30'000.-- berücksichtigt worden sei, sei von einem vollständigen Obsiegen der Klägerin auszugehen. Neben ihren Parteikosten verlangt sie zusätzlich auch ihre Auslagen für ihren Hälfteanteil an den Kosten des Obmannes C. T. AG in C. in der Höhe von Fr. 3'604.60.
Die Beklagte machte im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe das vorliegende Verfahren unnötigerweise anhängig gemacht, obwohl die Beklagte längst zuvor – und auch vor Anbegehren des in casu freiwilligen Vermittlungsverfahrens – die Durchführung des Sachverständigenverfahrens anbegehrt habe, das nunmehr zur Festsetzung der der Klägerin zustehenden Ansprüche geführt habe. Auch wenn die Beklagte aufgrund des Sachverständigenverfahrens noch eine Teilleistung zu erbringen gehabt habe, seien die gesamten Kosten für das unnötig anhängig gemachte handelsgerichtliche Verfahren der Klägerin aufzuerlegen, und sie habe die Beklagte zu entschädigen. Entgegen den Vorbringen der Klägerin habe die Beklagte nicht die vollumfängliche Klageabweisung verlangt, sondern vor Vermittler wie vor Handelsgericht Nichteintreten eventuell Abweisung der Klage, je unter Hinweis auf das zunächst durchzuführende Sachverständigenverfahren beantragt. Die Klägerin, welche eine Klage in einem Zeitpunkt, als die gerichtliche Zuständigkeit noch nicht gegeben war, eingereicht habe, habe innerhalb des Prozesses unnötige Kosten verursacht und gelte deshalb als unterliegend. Die Klage sei auch deshalb unnötigerweise eingeleitet worden, nachdem die Beklagte ihre Leistungspflicht nie bestritten, sondern immer auf das durchzuführende Sachverständigenverfahren hingewiesen habe. Die Kosten des Sachverständigenverfahrens seien von den Parteien gemäss Vertrag und Gesetz hälftig zu tragen.
Gemäss Ziff. G2.23 AVB wird der Schaden in erster Linie durch die Parteien selbst durch einen gemeinsamen Experten festgestellt. Jede Partei kann jedoch auch ein Sachverständigenverfahren verlangen. Sobald ein solches Begehren, sei es durch den Anspruchsberechtigten, sei es durch den Versicherer, in Gang gesetzt worden ist,
müssen beide Parteien an der gemeinsamen Schadenermittlung mitwirken. Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 30. Oktober 2005 die Durchführung eines solchen Sachverständigenverfahrens gegenüber der Klägerin verlangt (bekl.act. 3, 4). Die Klägerin reichte jedoch, ohne dass ein Sachverständigenverfahren durchgeführt worden wäre, die vorliegende Klage ein. Sie hat deshalb die Kosten zu tragen, die unnötigerweise entstanden sind, indem sie zuerst die Klage eingereicht hat, worauf das Sachverständigenverfahren durchzuführen war. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Kosten des Sachverständigenverfahrens auch entstanden wären, wenn nach dessen Durchführung eine Klage eingereicht worden wäre. In Bezug auf das betragsmässige Obsiegen und Unterliegen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den vom Obmann berechneten Schadenbetrag bezahlt hat. Nachdem sie in der Klageantwort insbesondere rechtliche Einwände betreffend Beschränkung der Versicherungssumme auf Fr. 50'000.-- für die betroffenen Bekleidungs- und Konfektionswaren erhob, ist, nachdem der Ersatzanspruch vom Obmann auf Fr. 88'350.-- festgelegt wurde, von einem teilweisen Unterliegen der Beklagten in erheblichem Umfang auszugehen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der von der Klägerin geltend gemachte Ertragsausfall von Fr. 60'000.-- vom Obmann in der Höhe von Fr. 30'000.-- als berechtigt erachtet wurde. In Bezug auf die Verzugszinsen auf den Betrag von Fr. 38'350.-- ist von einem teilweisen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien auszugehen, nachdem die Klägerin mit ihrem Anspruch grundsätzlich durchgedrungen ist, dieser aber in wesentlich geringerem Umfang geschützt wurde. Aufgrund dieser Überlegungen erscheint es gerechtfertigt, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Nachdem die Beklagte vor Einleitung der Klage eine Teilzahlung von Fr. 50'000.-- geleistet hatte (bekl.act. 10), beträgt der Streitwert vorliegend Fr. 38'350.--. In Berücksichtigung des entstandenen Aufwands, insbesondere während des Sistierungsverfahrens und in Bezug auf die vorliegende Abschreibung des Verfahrens, ist die Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Ziff. 332 GKT). Der Klägerin ist die Einschreibgebühr von Fr. 1'000.-- anzurechnen.
Nachdem die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden, hat jede
Partei ihre Parteikosten selber zu tragen.
Gemäss Ziff. G2.23 AVB und Art. 67 Abs. 5 VVG tragen die Parteien die Kosten des Obmannes je zur Hälfte. Die Klägerin hat deshalb den unter diesem Titel geltend gemachten Betrag von Fr. 3'604.60 selber zu tragen.
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