Zusammenfassung des Urteils HG.2003.10: Handelsgericht
Ein Vertrag über den Transfer eines Fussballspielers zwischen der X. AG (Klägerin) und dem P. F.C. (Beklagte) wurde geschlossen. Die Klägerin forderte vor Gericht die Zahlung von vereinbarten Beträgen gemäss dem Vertrag. Die Beklagte erschien nicht zur Verhandlung, wodurch das Gericht ohne ihre Teilnahme weiterverfahren konnte. Es wurde festgestellt, dass das Gericht in St. Gallen zuständig ist und das schweizerische Recht sowie das FIFA-Regelwerk auf den Vertrag anwendbar sind. Die Beklagte versäumte die Fristen und verlor das Recht auf Klageantwort. Aufgrund der Rechtswahlvereinbarung muss das Gericht sowohl das schweizerische Recht als auch das FIFA-Regelwerk berücksichtigen. Die Klage wurde aufgrund der Verwirkungsfrist für die letzte Forderung abgewiesen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | HG.2003.10 |
Instanz: | Handelsgericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 12.11.2004 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 116 IPRG. Die in einem Vertrag betreffend Transfer eines Fussballspielers vereinbarte, kumulative Rechtswahl des schweizerischen Rechts und des FIFA-Regelwerks ist gültig, mithin kann das FIFA-Regelwerk als anotionales Recht Gegenstand einer Rechtswahl sein (Handelsgericht, 12. November 2004, HG.2003.10). |
Schlagwörter: | Recht; Quot; Gericht; Verein; Spielervermittler; Regelwerk; Vertrag; Streitigkeit; FIFA-Regelwerk; Vereinbarung; Gallen; Streitigkeiten; Rechtswahl; Klage; Beschwerden; Handelsgericht; Spielers; Frist; Beklagten; Säumnis; Beweis; Zuständigkeit; Reglement; Verwirkung; Kantons; Behauptungen |
Rechtsnorm: | Art. 102 OR ;Art. 116 IPRG ;Art. 14 ZPO ;Art. 173 ZPO ;Art. 18 IPRG ;Art. 61 ZPO ; |
Referenz BGE: | 115 II 305; |
Kommentar: | -, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Art. 61 OR, 1999 |
Erwägungen
I.
Am 16. August 1999 schlossen der Vertreter von X. AG (Klägerin), FIFA-Agent Y., und
P. F.C. (Beklagte) einen Vertrag. Gegenstand dieser Vereinbarung war der Transfer des von X. AG vertretenen Spielers Z. Als Gegenleistung wurde vereinbart, dass P. F.C. bis am 30. September 1999 USD 15'000.-- und bis am 30. Dezember 1999 weitere USD 15'000.-- bezahlt, wenn der Arbeitsvertrag bis 30. Juni 2000 verlängert wird. Wird der Arbeitsvertrag um zwei weitere Jahre bis 30. Juni 2002 verlängert, so hat P. F.C.
weitere USD 30'000.-- bis am 30. Dezember 2000 und nochmals USD 30'000.-- bis am
30. Dezember 2001 zu bezahlen.
Am 5. Februar 2003 reichte X. AG Klage gegen P. F.C. auf Bezahlung von USD 15'000.-- nebst 5 % Zins seit 30. September 1999, von USD 15'000.-- nebst 5 % seit
30. Dezember 1999 und USD 30'000.-- nebst 5 % Zins seit 30. Dezember 2000 beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen ein.
Die Klage wurde über die griechische Rechtshilfebehörde der Beklagten in Thessaloniki am 11. Juni 2003 (act. 15) zugestellt. Auch die am 31. Oktober 2003 angesetzte Nachfrist von zehn Tagen (act. 17), zugestellt am 2. März 2004 (act. 25), liess die Beklagte unbenützt verstreichen. Am 12. November 2004 fand die mündliche Hauptverhandlung statt, wobei die Beklagte nicht erschien.
Auf den weiteren Sachverhalt wird, soweit notwendig, nachfolgend eingegangen.
II.
Die Beklagte hat die Nachfrist nicht beachtet. Als Folge dieser Säumnis wird das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt (Art. 61 ZPO). Die Beklagte hat ihr Recht auf Klageantwort verwirkt. Aus der Säumnis dürfen keine Schlüsse gezogen werden, wie z.B. dass von der Gegenpartei behauptete Tatsachen nicht bestritten und daher nicht zu beweisen seien (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Art. 61 N 1a). In GVP 1993 Nr. 63 wurde festgehalten, dass der Kläger nicht darauf vertrauen könne, dass seine Behauptungen bei Säumnis der Gegenpartei als nicht streitig betrachtet werden. Er habe gerade im Hinblick auf diesen Fall seine Klage mit den notwendigen Behauptungen zu substantiieren und dafür Beweise vorzulegen bzw. Beweisanträge zu stellen. Bei Säumnis des Beklagten habe er aber immerhin den Vorteil, dass seine Position nicht durch gegenteilige Behauptungen und Gegenbeweise geschwächt werde. Das Gericht werde daher eher aufgrund von Indizien, tatsächlichen Vermutungen und aufgrund von Lebenserfahrung einen Beweis als erbracht betrachten
können, als wenn die Gegenpartei mit ihren Einwendungen einen solchen Beweis erschüttern würde (BGE 115 II 305).
Die Beklagte hat sich am Schriftenwechsel nicht beteiligt. Es muss deshalb bei Ausbleiben an der Hauptverhandlung kein neuer Verhandlungstermin angesetzt werden. Die Verhandlung kann in Abwesenheit der Beklagten durchgeführt werden (Art. 173 ZPO).
Die Klägerin aus der Schweiz und die Beklagte aus Griechenland - ein internationales Verhältnis - haben im Vertrag vom 16. August 1999 (kläg. act. 1a.1) eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen, wonach Streitigkeiten aus diesem Vertrag dem zuständigen Gericht in St. Gallen oder, wenn obligatorisch, der Schiedskommission der FIFA UEFA vorgelegt werden. Die Parteien haben sowohl eine Gerichtsstands- wie auch eine Schiedsvereinbarung getroffen (alternative Zuständigkeit). Die Voraussetzungen wie Schriftlichkeit und kein ausschliesslicher Gerichtsstand für die Gültigkeit dieser Vereinbarung nach Art. 17 Abs. 1 lit. a und Art. 16 LugÜ sind erfüllt. Aus der Vereinbarung geht nicht hervor, wann welche Institution zuständig sein soll. Eine Einlassung nach Art. 18 LugÜ wäre gegeben, wenn die Beklagte sich am Verfahren beteiligt und nichts gegen die Zuständigkeit eingewandt hätte. Vorliegend hat die Beklagte in keiner Weise reagiert, weshalb es sich nicht um eine konkludente Einlassung handeln kann. In der Vereinbarung heisst es: All disputes between the parties or their legal successors that might arise from, or are related to this agreement, will be submitted to the competent court in St. Gallen, Switzerland, - or in case this appears to be obligatory - to the arbitration committee of FIFA or UEFA. Damit stellt sich die Frage, ob es zwingend erscheint, diese Streitigkeit dem Schiedskomitee der FIFA zu unterbreiten. Nach Art. 22 des Spielervermittlerreglements sind internationale Streitigkeiten zwischen einem Verein und einem Spielervermittler der Spielerstatutkommission der FIFA zu unterbreiten (Art. 22 Abs. 1 e contrario und Art. 22 Abs. 2). Der Wortlaut dieser Bestimmung "ist zuständig" lässt sich nicht dahingehend deuten, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit Spielervermittlung zwingend und ausschliesslich dem FIFA-Statut zu unterbreiten sind. Da die FIFA-Schiedskommission nicht zwingend angerufen werden muss, ist "das Gericht" in St. Gallen zuständig.
Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 14 ZPO. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist. Die Beklagte hingegen hat ihren Sitz in Thessaloniki, Griechenland, und ist in einem entsprechenden ausländischen Register eingetragen (kläg. act. 1a.7 und 1a.7a). Der eingeklagte Streitwert von USD 60'000.-- nebst Zins übersteigt die erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.--. Somit ist die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen gegeben.
III.
Die Parteien haben in der besagten Vereinbarung unter Ziff. 3 abgemacht, dass auf die Vereinbarung das Regelwerk der FIFA ("FIFA rules") und schweizerisches Recht anwendbar sind (kläg. act. 1a.1). Die schweizerische Klägerin und die griechische Beklagte können im Bereich Obligationenrecht, wenn es sich wie vorliegend nicht um einen vom IPRG speziell geregelten Vertrag handelt, eine Rechtswahl vornehmen. Die Formerfordernisse aus Abs. 2 sind erfüllt (Art. 116 IPRG). Zwingend anwendbare Gesetzesbestimmungen sind keine zu berücksichtigen (Art. 18 IPRG). Die Parteien haben vorliegend eine kumulative Rechtswahl getroffen: schweizerisches Recht und das FIFA-Regelwerk sind auf den Vertrag vom 16. August 1999 anwendbar.
Es stellt sich die Frage, ob das FIFA-Regelwerk als anationales Recht Gegenstand einer Rechtswahl sein kann.
Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird teilweise abgelehnt, dass anationales Recht gewählt werden kann, mit dem Argument, dass ein hoheitlich eingesetztes Gericht immer staatliches Recht anzuwenden habe (VISCHER, Internationales Vertragsrecht, Bern 1962, S. 62; HEINI, Festschrift für Prof. Dr. Rudolf Moser (Hrsg. SCHWANDER), Zürich 1987, S. 71f.; KNOEPFLER, Le contrat dans le nouveau droit international privé suisse, in: DESSEMONTET (Hrsg.), Le nouveau droit international privé suisse, Lausanne 1988, S. 87); von anderen aber bejaht (PATOCCHI, Das neue internationale Vertragsrecht der Schweiz, in: Schriftenreihe SAV Bd 7, S. 36). Von SIEHR und AMSTUTZ/VOGT/WANG wird die Meinung vertreten, dass für staatliche
Gerichte die Wahl ausserstaatlichen Rechts präzise sei, wenn in der konkreten Materie hinreichende Quelle für ein internationales Recht des Welthandels, für ein "new law merchant" ein transnationales Recht vorhanden seien (SIEHR, Festschrift für Max Keller zum 65. Geburtstag (Hrsg. FORSTMOSER), Zürich 1999, S. 501 f.). Wenn Rechtsgrundsätze, die eine dem Rechtssicherheitsgedanken genügende innere Kohärenz sowie einen dem Posultat der Einzelfallgerechtigkeit Rechnung tragenden materiellen Gehalt aufweisen wie z.B. die UNIDROIT Principles, so sei eine solche Verweisung zuzulassen (AMSTUTZ/VOGT/WANG, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Basel 1996, Art. 116 N 21).
Das FIFA-Regelwerk kann insoweit den UNIDROIT Principles gleichgestellt werden, da es sowohl eine genügende innere Kohärenz als auch einen materiellen Gehalt aufweist, der dem Postulat der Einzelfallgerechtigkeit sicherlich Rechnung trägt. Zudem kann ihm auch "Transnationalität" zugeschrieben werden, da der FIFA weltweit nationale Verbände angehören, die Kraft ihrer Mitgliedschaft die Statuten, Reglemente und Entscheide der FIFA zu befolgen haben (Art. 10 Abs. 4 FIFA-Statuten).
Aufgrund dieser gültigen Rechtswahlvereinbarung hat das Handelsgericht St. Gallen grundsätzlich nicht nur schweizerisches Recht, sondern auch das FIFA-Regelwerk zu berücksichtigen.
Bezüglich der streitigen Forderung ist genauer zu untersuchen, ob das FIFA-Regelwerk als lex specialis eine adäquate Regelung enthält ob allenfalls die Anwendung von schweizerischem Recht im unterbreiteten Fall passender erscheint.
Das FIFA-Reglement ist gegenüber dem schweizerischen Recht als lex specialis ausgestaltet, das speziell für Spielervermittlungen ein Reglement erlassen hat (Circular No. 803). Die Klägerin liess sich bei der Vereinbarung mit der Beklagten von einem FIFA-Agenten vertreten.
In Art. 22 des Spielervermittler-Reglements vom 10. Dezember 2000, welches die Tätigkeit von Spielervermittlern regelt, wird festgehalten, dass bei Streitigkeiten zwischen einem Verein und/oder einem zweiten Spielervermittler und einem Spielervermittler, die beim gleichen Verband registriert sind (nationale Streitigkeiten),
der betroffene Verband zuständig ist (Abs. 1). Jede andere Beschwerde, die nicht unter Abs. 1 fällt, ist der Spielerstatut-Kommission der FIFA zu unterbreiten. Weiter sind die Beschwerden im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Spielervermittlers in schriftlicher Form an den zuständigen Nationalverband bzw. an die FIFA zu richten. Solche Beschwerden sind bis spätestens zwei Jahre nach den ihr zugrunde liegenden Vorfällen und auf jeden Fall binnen sechs Monaten, nachdem der betreffende Vermittler seine Tätigkeit aufgegeben hat, einzureichen.
Allerdings enthält das Spielervermittlerreglement für die Regelung von Streitigkeiten über nicht bezahlte Vermittlungsgelder keine materielle Bestimmungen. Es ist aber geregelt, dass "Beschwerden" innerhalb von zwei Jahren nach dem Vorfall bei der Spielerstatutkommission vorzulegen sind. Diese Frist ist als Verwirkungsfrist zu betrachten. Die Verwirkung ist insofern von der Verjährung zu unterscheiden, als dass erstere zum Untergang des betreffenden Rechts führt, letztere zum Verlust der Durchsetzbarkeit (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. II, Zürich 2003, N 3574). Art. 22 Abs. 3 des Spielerreglements ist derart formuliert, dass nach zwei Jahren "Beschwerden" nicht mehr unterbreitet werden können, was einem Verlust des subjektiven Recht gleich kommt. Diese Regelung erscheint nachvollziehbar, da es sich bei der Spielervermittlertätigkeit um ein schnelllebiges Geschäft handelt und die FIFA ein Interesse hat, Streitigkeiten in diesem Bereich rasch zu erledigen. Zudem dürfte es kaum im Sinne der FIFA sein, wenn Art. 22 Abs. 3 des Spielerreglements so interpretiert würde, dass die Beschwerden in den ersten zwei Jahren der Spielerstatut- Kommission und danach staatlichen Gerichten zu unterbreiten sind.
Angesichts des Vorrangs des FIFA-Regelwerks gegenüber dem schweizerischen Recht greift Art. 22 Abs. 3 des Spielerreglements und somit auch die zweijährige Verwirkungsfrist im vorliegenden Fall. Dies bedeutet, dass die zugrunde liegenden Vorfälle für die "Beschwerden" in den abgesprochenen Verfalltagen zu sehen sind. Für die letzte, von der Klägerin geltend gemachte Forderung von USD 30'000.-- war der
31. Dezember 2000 als Verfalltag vereinbart worden. Nach Art. 102 Abs. 2 OR ist der Schuldnerverzug mit Ablauf des Verfalltages eingetreten. Im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 5. Februar 2003 war die zweijährige Verwirkungsfrist bereits abgelaufen, womit die Klage abzuweisen ist.
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