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Urteil Handelsgericht (SG - HG.2001.1)

Zusammenfassung des Urteils HG.2001.1: Handelsgericht

Die Kreditanstalt Grabs in Liquidation hat gegen ehemalige Verwaltungsräte, Revisionsstelle und Direktoren geklagt, um Schadensersatz in Höhe von 10 Mio. CHF zu erhalten. Das Handelsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung von 7,475 Mio. CHF verurteilt. Der ehemalige Präsident des Verwaltungsrats soll den vollen Schaden tragen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 92.000 CHF, die Gutachterkosten auf rund 150.000 CHF, und die Beklagten müssen Anwaltskosten von rund 350.000 CHF an die Klägerin zahlen. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten ihre Pflichten verletzt hatten, was zu einem Schaden führte. Die Schadenshöhe wurde aufgrund von Pflichtverletzungen der Beklagten auf 23,233 Mio. CHF geschätzt, von denen 7,475 Mio. CHF eingeklagt wurden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts HG.2001.1

Kanton:SG
Fallnummer:HG.2001.1
Instanz:Handelsgericht
Abteilung:Handelsgericht
Handelsgericht Entscheid HG.2001.1 vom 15.11.2007 (SG)
Datum:15.11.2007
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 44 aBankG (SR 952.0) und Art. 759 OR (SR 220). Solidarische Haftung und Verschulden des ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats, der ehemaligen Revisionsstelle und des ehemaligen Direktors (Handelsgericht,
Schlagwörter: Beklagten; Schaden; Verschulden; Klage; Revision; Geschäft; Revisionsstelle; Klageantwort; VR-Präsident; Verschuldens; BankG; Haftung; Gesamtschaden; Kredite; Direktor; Urteil; Verwaltungsrat; Geschäftsführung; Duplik; Innenverhältnis; Klumpenrisiken; Replik; ügen
Rechtsnorm: Art. 53 OR ;Art. 759 OR ;Art. 97 OR ;
Referenz BGE:112 II 180; 113 II 56; 121 IV 380; 122 III 324; 127 III 453; 127 III 455; 132 III 577; 133 III 116;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts HG.2001.1

15. November 2007, HG.2001.1).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheiden vom 18. November 2008 bestätigt. Das Bundesgericht hat das Urteil des Handelsgerichts und die Urteile des Kassationsgerichts bestätigt (Urteil 4A_65/2008 neues Fenstervom 3. August 2009 und Urteil 4A_67/2008 neues Fenstervom 27. August 2009).

Art. 44 aBankG (SR 952.0) und Art. 759 OR (SR 220). Solidarische Haftung und Verschulden des ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats, der ehemaligen Revisionsstelle und des ehemaligen Direktors (Handelsgericht, 15. November 2007, HG.2001.1).

Zusammenfassung:

Die Kreditanstalt Grabs in Liquidation (Klägerin) wurde 1880 als Bank gegründet. Seit 8. März 1993 betrug ihr Aktienkapital 5 Mio. Franken. Sie ging als selbständige Regionalbank per 1. Januar 1995 eine Partnerschaft mit dem Schweizer Verband der Raiffeisenbanken, St. Gallen (SVRB), ein, welcher ihr in verschiedenen Bereichen Dienstleistungen zur Verfügung stellte. Nach dem Erscheinen eines Presseartikels, welcher sich kritisch über die Kreditpolitik der Klägerin äusserte, schaltete sich die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) ein und verlangte von den Organen der

Klägerin Auskunft. Die EBK rügte in der Folge verschiedene Mängel bei der Führung des Bankinstituts und bei Kundenausleihungen. Mit Verfügung vom 10. Juli 1996 entzog sie der Klägerin die Bewilligung zur Ausübung der Geschäftstätigkeit als Bank. Die Verfügung wurde nicht eröffnet, nachdem der SVRB der Übernahme der Klägerin zugestimmt hatte. Am 16. Juli 1996 schloss die Klägerin mit dem SVRB einen Geschäftsübernahmevertrag. Die Parteien vereinbarten die Übertragung des Bankgeschäftes (sämtliche Aktiven sowie bankmässigen Passiven und Eventualverbindlichkeiten) auf den SVRB bis spätestens 31. Dezember 1996. Die Übergabe des Bankgeschäftes an den SVRB erfolgte zum damaligen Zeitpunkt „ohne Zahlung eines Preises“, sofern sich das Aktienkapital der Klägerin nicht aufgrund einer unabhängigen Expertise bis zum 30. Juni bzw. 31. Dezember 1997 als werthaltig erweisen sollte. Eine solche Expertise wurde in der Folge nicht eingeholt. An der Generalversammlung der Klägerin vom 13. Juni 1998 wurde deren Liquidation beschlossen, wobei die noch amtierenden Verwaltungsräte (nicht die beklagten Verwaltungsräte) als Liquidatoren amten sollten.

Am 2. Januar 2001 reichte die Klägerin die vorliegende Klage gegen die oben erwähnten Beklagten und fünf ehemalige Verwaltungsräte ein, wobei sie den Antrag stellte, die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von 10 Mio. Franken nebst Verzugszins zu verpflichten. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage. Sie erhoben verschiedene Einwände, wie etwa, dass die Ansprüche verjährt seien. Sie bestritten das Bestehen eines Klumpenrisikos. Sie hätten dementsprechend ein solches auch nicht feststellen und der EBK melden müssen. Ein Schaden sei nicht nachgewiesen. Der SVRB habe mit der Übernahme der Klägerin zum Nulltarif ein gutes Geschäft gemacht, nachdem insbesondere die Z. AG und X. sämtliche Kredite inklusive Zinsen vollständig zurückbezahlt hätten.

Das Handelsgericht wies am 7. Dezember 2004 verschiedene Verfahrenseinwände der Beklagten ab und ordnete zur Schadenhöhe ein Gutachten an. Die Klägerin und die fünf Verwaltungsräte schlossen im Dezember 2005 einen Vergleich, gemäss welchem sie der Klägerin Fr. 2'525'000.-- an den Schaden bezahlten. Damit hatte das Handelsgericht noch über einen Schadenbetrag von Fr. 7'475'000.-- zu befinden. Mit Urteil vom 15. November 2007 schützte es die Klage im Betrag von Fr. 7'475'000.-- nebst Verzugszins. Es verpflichtete den ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats,

den vollen verbleibenden Schaden, d.h. Fr. 7'475'000.--, die ehemalige Revisionsstelle davon Fr. 6'969'000.-- und den ehemaligen Direktor davon Fr. 5'808'250.--, je nebst Verzugszins und unter solidarischer Haftbarkeit mit den anderen Beklagten, zu bezahlen. Entsprechend wurden die Entscheidgebühr von Fr. 92'000.-- und die Kosten des Gutachtens von rund Fr. 150'000.-- den Beklagten auferlegt. Sie haben an die Anwaltskosten der Klägerin rund Fr. 350'000.-- zu bezahlen.

Das Gericht ging dabei davon aus, dass den Beklagten die fehlende Meldung von Klumpenrisiken an die EBK vorzuwerfen ist, wodurch mit Kreditengagements seit 1989 insbesondere gegenüber einem Kunden und einer mit ihm verbundenen Gesellschaft die entsprechenden bankengesetzlichen Bestimmungen verletzt wurden. Ferner sind dem Direktor und den Verwaltungsräten insbesondere ungenügende Finanzplanung und -kontrolle, ungenügende Kreditdokumentation vorzuwerfen und der Revisionsstelle die Unterlassung von rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen dieser Mängel in den Revisionsberichten. Die Pflichtverletzungen waren geeignet, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge einen Schaden zu verursachen. Das Verhalten der Beklagten musste früher später zu einem Einschreiten der EBK führen, wobei es eine adäquat kausale Folge war, dass der Verwaltungsrat der Klägerin angesichts des angedrohten Bewilligungsentzugs das Bankgeschäft der Klägerin auf den SVRB zum Preis Null übertragen musste. Die Beklagten haften damit für den entstandenen Schaden. Gemäss den Berechnungen des Gutachters hätte der Unternehmenswert der KAG bei ordentlicher Geschäftsführung, d.h. wenn kein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten vorgelegen hätte, Fr. 23,233 Mio. betragen. Der Umstand, dass die Organe der Klägerin auf die Feststellung einer aktuellen Bewertung durch einen unabhängigen Experten per 30. Juni bzw. 31. Dezember 1997 gemäss dem Geschäftsübernahmevertrag verzichtet hatten, war für die Höhe des Schadens nicht von Bedeutung, da die übernommene Substanz der KAG zu diesen Zeitpunkten Null gewesen war; es hatte ein Negativsaldo von rund Fr. 15 Mio. bestanden, mithin hatten die Passiven die Aktiven beträchtlich überstiegen. Der Schaden besteht aus der Differenz der Unternehmenswerts der KAG bei ordentlicher Geschäftsführung per 30. Juni 1996 von Fr. 23,233 Mio. und dem Wert der Übernahme des Bankbetriebs der KAG zum Preis Null. Somit beträgt gemäss den Berechnungen des Gutachters der als Folge der Pflichtverletzungen der Beklagten entstandene Schaden Fr. 23,233 Mio. Die

Beklagten müssen davon Fr. 7,475 Mio. bezahlen, da dieser Betrag maximal eingeklagt ist.

Aus den Erwägungen:

  1. Solidarische Haftung

    1. Die Klägerin macht einen Gesamtschaden geltend, mithin belangt sie jeden Einzelnen der Beklagten für die ganze Schadenssumme, bis ihre Schadenersatzansprüche gänzlich beglichen sind (Klage S. 151ff.; Replik S. 97). Die Beklagten wandten u.a. ein, der neue Art. 759 OR habe den Übergang von der absoluten zu einer differenzierten Solidarität gebracht, indem jede einzelne von mehreren haftpflichtigen Personen nur insoweit hafte, als ihr der adäquat verursachte Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens persönlich zurechenbar sei (Klageantwort 1 S. 21 ff.; Klageantwort 6 S. 22f.).

    2. Der Wortlaut von Art. 44 aBankG stimmte mit demjenigen von Art. 759 OR in der Fassung vor 1992 überein. Damit konnte grundsätzlich der Gläubiger jeden Schuldner für die ganze Schadensumme belangen (Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum Schweizerischen Bankengesetz, 12. Nachlieferung 2001 [nachfolgend 2001], N 1 zu Art. 44 BankG; BSK OR II-Widmer/Banz, Art. 759 N 1). Das Bundesgericht ist nun aber von der harten Linie, wonach das Verschulden nur beim Rückgriff zu berücksichtigen ist, in BGE 122 III 324 ff. (ein Teil der nicht publizierten Erwägungen ist in Nobel, SZW 1996, S. 234f. abgedruckt) in einem Fall, der nach altem OR zu beurteilen war, abgerückt. In Übereinstimmung mit den Parteien (vgl. Replik S. 97) ist davon auszugehen, dass niemand für Schaden gemäss Art. 44 aBankG und Art. 759 OR haftet, den er nicht selbst adäquat verursacht hat. Es gilt somit eine differenzierte Solidarität, d.h. auch im Aussenverhältnis ist jede einzelne von mehreren haftpflichtigen Personen nur insoweit haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens persönlich zurechenbar ist (BGE 132 III 577f. E. 7; BSK OR II-Widmer/ Banz, Art. 759 N 3; vgl. Bodmer/Kleiner/Lutz [2001], N 2f. zu Art. 44 BankG; BSK BankG-Bertschinger, Art. 39 N 2; Forstmoser, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit,

2. Aufl., Zürich 1987, N 270, N 385; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 36 N 95; Heinrich Honsell, Solidarität und Rückgriff bei der

aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage in: Jusletter 6. Mai 2002, Rz. 15 ff.; BGE 127 III 455 E. 2b; BGE 4C.53/2003 S. 5, teilweise abgedruckt in Pra 2004 Nr. 40). Gemäss Art. 759 Abs. 2 OR können mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden eingeklagt werden, und der Kläger kann verlangen, dass der Richter im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt. Als Gesamtschaden gilt dabei der Schaden, der durch gemeinsame adäquate Verursachung entstand sich aus mehreren, verschiedenartig verursachten Einzelschäden zusammensetzt. Der Gesamtschaden ist vom Kläger zu substantiieren und zu beweisen, wobei der Richter in jedem Fall, d.h. auch ohne Antrag des Klägers (unzutreffend Beweiswürdigung 1 S. 11 Mitte), die individuelle Schadenersatzpflicht im Urteil festzustellen hat (BSK OR II- Widmer/Banz, Art. 759 N 7; vgl. Honsell, Jusletter 6. Mai 2002, Rz. 15 ff.; Isler, a.a.O.,

S. 199 ff.).

Wie erwähnt, beträgt der Schaden Fr. 23,233 Mio., für den u.a. die Beklagten 1, 6 und 8 haften, soweit sie diesen selbst schuldhaft und adäquat verursacht haben. Dass allenfalls die Verjährung für einen Fr. 10 Mio. übersteigenden Betrag eingetreten ist (vorne lit. C), bedeutet lediglich, dass die Beklagten 1, 6 und 8 für den Fr. 10 Mio. übersteigenden Betrag die Einrede der Verjährung erheben können, ändert aber nichts an der (grundsätzlichen maximalen) Haftung der Beklagten für den Gesamtschaden von Fr. 23,233 Mio., soweit sie diesen verursacht haben (Beweiswürdigung 1 S. 7). Es wurde im Rahmen des Kausalzusammenhangs ausgeführt, dass der gesamte Schaden

u.a. von den Beklagten 1, 6 und 8 adäquat verursacht worden war. Der den einzelnen Beklagten anzurechnende Verschuldensanteil und damit die Höhe der Haftung im Aussenverhältnis ist nachfolgend festzusetzen. Entgegen den Vorbringen der Beklagten musste die Klägerin nicht schon mit der Klage in Bezug auf jeden Beklagten die Höhe seiner individuellen Schadenersatzpflicht nennen, sondern die Klägerin hatte den Gesamtschaden und - soweit zumutbar und möglich - die Schadensbeiträge der einzelnen Beklagten darzulegen, worauf der Richter die individuelle Schadenersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festzusetzen hat (vgl. Replik S. 98; Duplik 1 S. 142; Duplik 6 S. 92; Duplik 8 S. 82f.). Die Klägerin hielt in der Stellungnahme vom 27. Februar 2007 (Ger.act. 438) fest, die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 hätten zufolge Vergleichs zwischenzeitlich Fr. 2'525'000.-- an den eingeklagten Schaden bezahlt, womit sich die noch zu beurteilende Klagesumme auf Fr. 7'475'000.-- nebst Verzugszins reduziere. Aufgrund der ausdrücklichen Regelung in Ziff. 3.1 des

Vergleichs (Ger.act. 350) steht - wie bereits ausgeführt - fest, dass diesem nur im Betrag von Fr. 2'525'000.-- befreiende Wirkung für die übrigen Solidarschuldner zukommt (vgl. BGE 133 III 116 ff.), womit sich der eingeklagte Schaden nunmehr auf Fr. 7'475'000.-- beläuft. Wie bereits festgehalten wurde, kann - entgegen Vorbringen der Beklagten 1 (Beweiswürdigung 1 S. 17) - eine Haftung der Beklagten 2 und 10 für den entstandenen Schaden nicht angenommen werden, womit diese auch bei der Festlegung der Haftungsquoten im Innenverhältnis ausser Acht zu lassen sind. Nachdem sich der Gesamtschaden auf Fr. 23'233 Mio. beläuft, ist ausgehend von diesem Betrag zu prüfen, für welchen Anteil die Beklagten 1, 6 und 8 im Aussenverhältnis solidarisch haften.

I. Verschulden

  1. Nach den Vorbringen der Klägerin wiegt das Verschulden der Beklagten schwer. Mit der Bewilligung der Kreditvorlage 22/89 (kläg.act. 48) sei bewiesen, dass der VR und insbesondere der Beklagte 8 als VR-Präsident sowie der Beklagte 6 als Direktor von Anfang an über die Klumpenproblematik orientiert gewesen seien, d.h. insbesondere über die Zusammenhänge zwischen X. der Y. AG und der Z. AG. Mit jeder weiteren Krediterteilung an diese Kunden mit ihnen liierten Personen und Unternehmen seien dieselben Widerrechtlichkeiten begangen worden. Dennoch hätten sich der VR und insbesondere der Beklagte 8 als VR-Präsident sowie der Beklagte 6 wiederholt und in erheblichem Ausmasse über klare Vorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit der Meldepflicht von Klumpenrisiken, hinweggesetzt. Es sei von grobfahrlässigen Pflichtverstössen auszugehen, was sich auch daraus zeige, dass der Entzug der Bewilligung der Geschäftstätigkeit der Klägerin aufgrund von Art. 23quinquies Abs. 1 BankG erfolgt sei (kläg.act. 73 E. 2). Die Beklagte 1 habe es durch Zurückhalten entsprechender Informationen pflichtwidrig unterlassen, die nötigen Massnahmen einzuleiten und die Plafondüberschreitungen wirksam zu rügen bzw. eine Reduktion der Kreditengagements zu veranlassen (Klage S. 77 ff., 87f., 99f., 104f., 111f., 116, 122, 128, 134, 142f.). Die Beklagten 1, 6 und 8 bestritten, ihre aktienrechtlichen und bankengesetzlichen sowie statutarischen Pflichten fahrlässig verletzt zu haben und verwiesen im Eventualfall auf Art. 759 Abs. 1 OR, wonach im Rahmen der sogenannten differenzierten Solidarität der Grad des Verschuldens nun auch bei der Solidarität berücksichtigt werden müsse (Klageantwort 1 S. 47f., 114 ff.,

    126, 134f., 140f., 144, 148, 164 ff., 172f.; Klageantwort 6 S. 47, 92 ff., 109;

    Klageantwort 8 S. 50, 58).

  2. Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktion sowie die Revisionsstelle haften grundsätzlich für jedes Verschulden, d.h. auch für leichte Fahrlässigkeit. Es gilt ein objektivierter Verschuldensmassstab, indem ein Verschulden immer dann gegeben ist, wenn der Beklagte nicht so gehandelt hat, wie es von einem objektivierten Organ in der konkreten Stellung verlangt werden darf. Der Beklagte kann sich somit nicht wegen mangelnder Ausbildung Zeit exkulpieren (BSK OR II-Widmer/Banz, Art. 754 N 32, Art. 755 N 22; Forstmoser, Verantwortlichkeit, N 286 ff.; BGE 112 II 180 E. 2c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt Fahrlässigkeit voraus, dass das schädigende Ereignis für den Schädiger vorauszusehen war, wobei es genügt, dass sich der Schädiger nach der ihm zuzumutenden Aufmerksamkeit und Überlegung hätte sagen sollen, es bestehe eine konkrete Gefahr der Schädigung (BGE 4C.201/2001 E. 2.1.1; BGE 113 II 56f.; 99 II 180; vgl. Bodmer/Kleiner/Lutz [2001], N 3 zu Art. 41 BankG; BSK BankG-Bertschinger, Art. 39 N 15f.). Wie bereits ausgeführt, richtet sich die Verantwortlichkeit der bankengesetzlichen Revisionsstelle im Wesentlichen nach Auftragsrecht und nicht nach Bankengesetz (Bodmer/Kleiner/Lutz [2001], N 20 zu Art. 41 BankG), womit die Verantwortlichkeit gegenüber der Bank nach den Vorschriften über die Folgen der Nichterfüllung einer Obligation (Art. 97 ff. OR) zu beurteilen ist (Bodmer/Kleiner/Lutz [2004], N 96 zu Art. 18 - 22 BankG).

  3. Das Handelsgericht hatte sich zum Verschulden der Beklagten (für den Fall, dass eine Haftung besteht) bereits im Entscheid vom 3. April 2006 (Ger.act. 350) zu äussern, indem es davon ausging, dass die endgültige Aufteilung des Schadens im Innenverhältnis massgebend für die Aufteilung der Prozesskosten sei (Urteil S. 11). Das Handelsgericht hielt dabei fest, dass der vom Beklagten 8 endgültig zu tragende Schadenanteil in einem gewissen Umfang grösser sei als derjenige der Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9. Dieser wie auch die von den Beklagten 1 und 6 zu tragenden Anteile am Schadenersatz brauchten jedoch nicht festgesetzt zu werden. In Berücksichtigung der Stellung und Verantwortung der Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 als Verwaltungsräte und insbesondere ihres in Bezug auf die übrigen Beklagten eher als kleiner einzuschätzenden Verschuldens sei davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis solidarisch zur Bezahlung von 35 % des Gesamtschadens verpflichtet werden könnten.

In Berücksichtigung dieser Ausführungen ist zum Verschulden von VR sowie VR- Präsident, Direktor und Revisionsstelle was folgt festzuhalten.

  1. VR-Präsident und VR

    aa) Für die Beurteilung des Verschuldens der Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 ist nicht beachtlich, dass sie nicht über eigentliches Bankfachwissen verfügten. Vorzuwerfen ist ihnen denn auch nicht das Fehlen irgendwelcher Detailkenntnisse, sondern dass sie, nachdem bereits 1989 bei Krediten an die X.-Gruppe die Frage von Klumpenrisiken klar zur Diskussion stand, diesem Umstand keine genügende Aufmerksamkeit zu jenem Zeitpunkt und auch in der Folge geschenkt und entsprechende Abklärungen getätigt bzw. veranlasst hatten. Zu Recht hielt die Klägerin fest, dass das Ungenügen der Kreditunterlagen derart offensichtlich war, dass dies die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 auch ohne Ausbildung als Bankfachleute hätten erkennen können und müssen (Replik

    S. 96 Ziff. 1.2; zum Übernahmeverschulden vgl. BGE 113 II 56; Klage S. 79f.). Der entsprechende Vorwurf trifft auch den Beklagten 8, wobei bei ihm nicht fehlendes Bankfachwissen angenommen werden kann.

    bb) Nicht zutreffend ist der unter Berufung auf BGE 121 IV 380 ff. erhobene Einwand, es sei ausschliesslich Aufgabe der Geschäftsführung gewesen, für die Einhaltung der Obergrenze für Klumpenrisiken zu sorgen und der Meldepflicht an die EBK nachzukommen. Vorliegend delegierten der VR und insbesondere der Beklagte 8 als VR-Präsident eben gerade nicht sämtliche Geschäftsführungsbefugnisse an den Beklagten 6, sondern sie entschieden selber - unter "Rückdelegation" zusätzlich der Aufgaben des Bankausschusses - über die Gewährung der einzelnen Kredite, übernahmen damit die Verantwortung für die Risiken der einzelnen Geschäfte und hatten deshalb auch selber der Gefahr von Klumpenrisiken die notwendige Beachtung zu schenken.

    cc) Der Beklagte 8 erhob den Einwand, dass die Beklagten 1 und 6 das angeblich bei der X.-Gruppe bestehende Klumpenrisiko nie erwähnt hätten. Er habe sich auf die spezialisierte Revisionsstelle und den qualifizierten Bankdirektor als gesetzlich verpflichtete Fachinstanzen in ihrer Eigenschaft als "verlängerter Arm der EBK" verlassen dürfen (Klageantwort 8 S. 58). Vorliegend durften der VR und der Beklagte 8

    als VR-Präsident schon deshalb nicht ohne entsprechende Kontrollen darauf vertrauen, dass der Beklagte 6 die Bankgeschäfte ordnungsgemäss führen werde, da die Geschäftsführung nicht vollständig an den Direktor delegiert worden war, sondern der VR und der Beklagte 8 als VR-Präsident, indem sie sämtliche Kredite von einem gewissen Umfang zu bewilligen hatten, direkt auf die Tagesgeschäfte Einfluss nahmen und damit eine entsprechende Verantwortung trugen. Ferner gab insbesondere der Umstand, dass die Kreditdossiers mangelhaft und für den Aussenstehenden teilweise nicht nachvollziehbar waren, Anlass zu vermehrten Kontrollen. Zutreffend ist zwar, dass der VR und der Beklagte 8 als VR-Präsident nicht über das Fachwissen der Revisionsstelle verfügen mussten, aber sie hatten, sofern sie das Fachwissen nicht hatten, für eine hinreichende Kontrolle, etwa durch Einrichtung einer internen Revision, besorgt zu sein. Dass das interne Kontrollsystem in Personalunion mit der obligationenrechtlichen und bankengesetzlichen Revisionsstelle wahrgenommen wurde (Klageantwort 8 S. 38), entlastet den VR und den Beklagte 8 als VR-Präsident nicht. Dass der VR und der Beklagte 8 als VR-Präsident in die Beklagte 1 als Spezialistin Vertrauen haben durften (Klageantwort 8 S. 40f. Ziff. 16 und 18), entband diese nicht von den ihnen obliegenden Kontrollpflichten. Nachdem der Beklagte 6 bereits bei der Kreditvorlage 22/89 (kläg.act. 48) auf die Problematik des Klumpenrisikos hingewiesen hatte, ist der Einwand u.a. des Beklagten 8 nicht zu hören, dass ein Klumpenrisiko während seiner Amtszeit nicht erkennbar gewesen sei (Klageantwort 8 S. 46, 50).

    dd) Der VR und der Beklagte 8 als VR-Präsident werden auch nicht durch eine allfällige Verantwortung des Beklagten 2 (Duplik 3, 4, 5, 7 und 9 S. 92 ff.) des Beklagten 10

    (Duplik 3, 4, 5, 7 und 9 S. 97 ff.) entlastet, nachdem die ihnen vorgeworfenen Pflichtverletzungen im wesentlichen vor dem 21. August 1995, als der Beklagte 2 von der Generalversammlung als VR-Präsident und der Beklagte 10 als VR gewählt wurde, bzw. vor Ende 1994, als der Beklagte 8 als VR-Präsident zurücktrat, erfolgten. Ein grobes Verschulden der Beklagten 2 und 10 ist von den Beklagten 1 und 8 nicht hinreichend dargelegt worden. Ein Verschulden des beklagten VR würde auch entgegen den Ausführungen des Beklagten 8 nicht ausgeschlossen, wenn dessen Behauptung nachgewiesen wäre, dass auch der Nachfolger des Beklagten 8, d.h. der Beklagte 2, und der als Kreditspezialist gewählte Beklagte 10 die Geschäfte analog im Verwaltungsrat weitergeführt hätten (Duplik 8 S. 81f.).

    ee) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem VR und dem Beklagten 8 als VR- Präsident in Bezug auf die einzelnen Pflichtverletzungen und den Schaden ein erhebliches Verschulden vorzuwerfen ist, wobei grundsätzlich von einer Gesamtverantwortung auszugehen ist (vgl. Honsell, a.a.O., Rz. 9 ff.). Die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 hätten deshalb - wie erwähnt - im Innenverhältnis zur Bezahlung von 35% des Gesamtschadens verpflichtet werden können. Bei den Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 war dabei ein gleich hohes Verschulden anzunehmen. Hingegen ist dem Beklagten 8 als VR-Präsident ein höherer Verschuldensanteil anzurechnen; im Innenverhältnis (in Bezug auf die solidarisch haftenden Beklagten 1 und 6) ist ein Verschuldensanteil von 45% anzunehmen. Dabei ist nicht von Bedeutung der Umstand, dass der Beklagte 8 gemäss eigener Darstellung Ende 1994 als VR-Präsident zurückgetreten war, da der Schaden zu jenem Zeitpunkt - wie erwähnt - bereits entstanden war. Nachdem der Haftungsanteil von 45% am Gesamtschaden von Fr. 23,233 Mio. den eingeklagten Schaden von 7,475 Mio. übersteigt, ist der Beklagte 8 unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin Fr. 7'475'000.-- nebst Zins zu 5% seit 2. November 2000 (Datum des Vermittlungsvorstands) zu bezahlen. Der vom Beklagten 8 im Innenverhältnis zu tragende Anteil am Schaden beträgt Fr. 3'363'750.--.

  2. Direktor

    aa) Bei der Bemessung des Verschuldens des Beklagten 6 ist zu berücksichtigen, dass die weitgehend fehlende Entscheidungsgewalt des Direktors dadurch ausgeglichen wird, dass er die Tagesgeschäfte führte, auf diese und den Informationsfluss innerhalb der Klägerin am Weitestgehenden Einfluss nehmen konnte und dadurch auch am Besten über die jeweilige aktuelle finanzielle Situation der Klägerin informiert war bzw. sein musste. Zur Last zu legen ist ihm insbesondere, dass die von ihm erstellten Kreditvorlagen mangelhaft waren, und er, obwohl er durch seine Einsitznahme in den Verwaltungsrat von Gesellschaften der X.-Gruppe über die Beziehungen der Gesellschaften untereinander wissen musste, sich von X. dazu bewegen liess, dem VR der Klägerin Kreditanträge zu unterbreiten, ohne die erforderlichen Abklärungen betreffend Klumpenrisiken bzw. eine entsprechende Klumpenmeldung vorzunehmen (vgl. Klage S. 81 Ziff. 5.13; Klageantwort 6 S. 86f. Ziff. 1.13).

    bb) Die Klägerin warf dem Beklagten 6 ferner vor, er habe das Vertrauen des Verwaltungsrats massiv missbraucht, um auch seine eigene Stellung finanziell zu verbessern (Klage S. 81 Ziff. 5.13). Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ihr im Rahmen des an die Ehefrau des Beklagten 6 gewährten Darlehens ein Schaden entstanden ist, womit dieser Sachverhalt bei der Bemessung des Verschuldens nicht zu berücksichtigen ist (vgl. auch Klage S. 87 Ziff. 5.2, S. 104f. Ziff. 5 mit Verweis auf kläg.act. 116 S. 3; S. 128 Ziff. 5.2). Entgegen den Ausführungen des Beklagten 6 wird er nicht dadurch entlastet, dass er auf ein mögliches Klumpenrisiko bei der Vorlage des Kredites 22/89 (kläg.act. 48) hingewiesen habe, nachdem die Kreditvorlage insgesamt mangelhaft war, und er es in der Folge unterlassen hatte, das Bestehen von allfälligen Klumpenrisiken zu überprüfen und allenfalls zu melden bzw. in allgemeiner Weise darauf hinzuwirken, dass eine im Verhältnis zu den Eigenmitteln der Klägerin angemessene Risikopolitik verfolgt wurde und allenfalls den VR auf übermässige Risiken hinzuweisen (vgl. Klageantwort 6 S. 92, ferner S. 109). Das Verschulden des Beklagten 6 erscheint erheblich. Indessen ist sein Haftungsteil, nachdem er über keine weit reichenden Entscheidungsbefugnisse verfügte, tiefer als derjenige des VR der Klägerin anzusetzen. Dabei ist nicht von Bedeutung der Umstand, dass der Beklagte 6 Ende Juli 1995 als Direktor ausgeschieden war, da der Schaden zu jenem Zeitpunkt - wie erwähnt - bereits entstanden war. Im Innenverhältnis ist ein Haftungsanteil von 25% bzw. Fr. 1'868'750.-- am Gesamtschaden anzunehmen. Im Aussenverhältnis haftet er solidarisch in der Höhe von Fr. 5'808'250.-- nebst Zins zu 5% seit 2. November 2000.

  3. Revisionsstelle

aa) Wie bereits ausgeführt, war neben A. auch B. mitverantwortlich für die Tätigkeit der Beklagten 1 als Revisionsstelle und für die Richtigkeit der Revisionsberichte. Massgeblich ist somit das Verschulden von A. als auch dasjenige von B. (vgl. Forstmoser, Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, N 334; ferner Replik S. 94 Ziff. 1.2; Klageantwort 1 S. 48; Duplik 1 S. 137 Ziff. 1.2). Im Übrigen wurde bereits festgehalten, dass der Zivilrechter an die Beurteilung durch den Strafrichter nicht gebunden (Art. 53 OR) ist (vgl. Klageantwort 1 S. 47f. Ziff. 4.1; Replik S. 94 Ziff. 1.1.).

bb) Da die Beklagte 1 - wie bereits ausgeführt - aufgrund eines Mandatsverhältnisses tätig war, haftet sie gemäss Art. 97 OR, ohne dass ihr ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Den Exkulpationsbeweis hat sie nicht erbracht, vielmehr ist - wie nachfolgend auszuführen ist - von einem Verschulden der Beklagten 1 auszugehen. In Bezug auf das Verschulden einer Revisionsstelle ist zu beachten, dass deren Pflichtverletzungen regelmässig eine andere Kausalkette als solche der Geschäftsführungsorgane haben. Insgesamt ist das Verschulden desjenigen, der bei der Revision Pflichtverletzungen anderer nicht entdeckt hat, in der Regel als weniger schwerwiegend einzuschätzen als dasjenige der fehlbaren Geschäftsführungsorgane (BSK OR II-Widmer/Banz, Art. 759 N 6; Honsell, a.a.O., Rz. 19, 21; Pra 1998 Nr. 121 [=

n.p. BGE vom 19.12.1997]; BGE 127 III 453 = Pra 2001 Nr. 179).

dd) Die Klägerin führt aus, vorliegend sei entgegen der allgemeinen Regel das Verschulden der Revisionsstelle nicht als geringer einzustufen als dasjenige der fehlbaren Geschäftsführungsorgane, nachdem insbesondere die Beklagte 1 in der Person von B. auch beratend für die Klägerin tätig gewesen sei und sich in ihrer Funktion als interne Revisorin vermehrt auch der laufenden Beaufsichtigung der Geschäfte habe widmen können (Replik S. 95 Ziff. 1.4). Die Beklagte 1 hielt fest, von einem erheblichen Verschulden könne insbesondere auch deshalb nicht ausgegangen werden, nachdem auch das Zentralinspektorat des SVRB (nachfolgend ZI SVRB) im Rahmen der Debitorenbewertung keinen zusätzlichen Wertberichtigungsbedarf, keine Organkredite und kein Klumpenrisiko festgestellt habe (kläg.act. 28; Duplik 1 S. 138 ff. Ziff. 1.4).

Es wurde vorstehend ausgeführt und auch in der Expertise festgehalten, dass der Bericht des ZI SVRB, der in Zusammenarbeit mit der Beklagten 1 erfolgte (kläg. act.28), die Letztere in keiner Weise entlastet. Der Beklagten 1 kam eine erhebliche Verantwortung zu, indem sie die Funktionen der obligationenrechtlichen und bankengesetzlichen Revisionsstelle sowie des Internen Inspektorates gleichzeitig ausübte und zusätzlich in der Person von B. an Verwaltungsratssitzungen der Klägerin teilnahm und bei einzelnen Krediten Verhandlungen führte. Indem sie es über Jahre unterliess, notwendige Massnahmen einzuleiten und die Plafondüberschreitungen wirksam zu rügen, ist von einem schweren Verschulden auszugehen. Dabei ist nicht von Bedeutung der Umstand, dass die Beklagte 1 Ende 1995 als Revisionsstelle

zurückgetreten war, da der Schaden zu jenem Zeitpunkt - wie erwähnt - bereits entstanden war. Verschuldensmässig der Beklagten 1 nicht anzurechnen sind dagegen die Geschäfte der Klägerin mit der C. AG, indem die Klägerin weder einen Schaden noch eine Verantwortung der Beklagten 1 für die C. AG nachgewiesen hat (vgl. Klage

S. 82 Ziff. 5.14f.; Klageantwort 1 S. 116f. Ziff. 5.14f.; ferner Klage S. 87f. Ziff. 5.2 mit Hinweis auf kläg.act. 152, 53, S. 134 Ziff. 5.1, S. 142f. Ziff. 5; Klageantwort 1 S. 164 ff. Ziff. 5, S. 172f.). In Berücksichtigung der oben erwähnten Umstände ist von einer Haftungsquote im Innenverhältnis von 30% bzw. Fr. 2'242'500.-- auszugehen. Im Aussenverhältnis haftet die Beklagte 1 solidarisch in der Höhe von Fr. 6'969'900.-- nebst Zins zu 5% seit 2. November 2000.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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