Kanton: | SG |
Fallnummer: | EL 2018/48 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | EL - Ergänzungsleistungen |
Datum: | 13.02.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 56 ATSG, Art. 11 Abs. 1bis lit. b ELGSistierung des EL- Einspracheverfahrens bei hängigen IV- und UV-Verfahren betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung. Weil die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer selbstbewohnten Liegenschaft ist, steht nicht fest, in welcher Höhe ein Freibetrag in der EL-Berechnung zu berücksichtigen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2019, EL 2018/48). |
Zusammenfassung: | Die Beschwerdeführerin hat gegen die Entscheidung der EL-Durchführungsstelle Einspruch eingelegt, da ihr der Anspruch auf Ergänzungsleistungen verweigert wurde. Die EL-Durchführungsstelle hat das Verfahren vorläufig ausgesetzt, da noch andere Verfahren bezüglich Hilflosenentschädigung hängig sind. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass ihr ein höherer Freibetrag zusteht und dass sie unabhängig von anderen Verfahren Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat. Das Versicherungsgericht hat die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und fortgesetzt. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen, da der Sachverhalt bezüglich der Hilflosenentschädigung noch nicht abschliessend geklärt ist. |
Schlagwörter: | Hilflosenentschädigung; Unfall; Einsprache; Unfallversicherung; Anspruch; Liegenschaft; Entscheid; Versicherungsgericht; Verfügung; Verfahren; Invalidenversicherung; Freibetrag; Sistierung; IV-Stelle; Einspracheverfahren; Höhe; Einnahme; Ergänzungsleistung; Verfahrens; Einnahmen; Beschwerdeverfahren; Unfalls; Bezug; EL-Anspruch; Kantons; EL-Durchführungsstelle; Ergänzungsleistungen; Liegenschaften |
Rechtsnorm: | Art. 46 VwVG ; Art. 57 ATSG ; Art. 60 ATSG ; |
Referenz BGE: | 130 V 90; |
Kommentar: | - |
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase
Geschäftsnr.
EL 2018/48
Parteien
,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur IV (Sistierung des Einspracheverfahrens)
Sachverhalt
A.
A. erlitt bei einem Unfall im Jahr 1986 ein stumpfes Kopftrauma mit fraglicher Commotio cerebri. Die damals zuständige Ausgleichskasse des Kantons Zürich sprach ihr daraufhin mit einer Verfügung vom 2. März 1989 per Oktober 1987 eine ganze IV- Rente sowie mit einer Verfügung vom 6. April 1994 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades per März 1993 zu. Die Unfallversicherung der Versicherten verfügte am
4. Dezember 2002 rückwirkend ab dem 1. März 1993 die Zusprache einer Hilflosenentschädigung. Daraufhin stellte die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung formlos ein und forderte die innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren
ausbezahlten Hilflosenentschädigungen (d.h. ab dem 1. November 1997) von der Unfallversicherung zurück.
Nach eigenen Angaben hatte die Versicherte am 22. Dezember 2002 einen
Autounfall in Spanien gehabt.
Am 23. März 2009 stellte die Unfallversicherung der Versicherten die UV-Rente und die UV-Hilflosenentschädigung gestützt auf ein Gutachten des ABI vom 12. März 2009 ab sofort ein. In der Folge ersuchte die Versicherte die IV-Stelle am 15. Juni 2009 um die (Wieder-)Ausrichtung der Hilflosenentschädigung. Nachdem die Unfallversicherung am 30. Oktober 2009 die UV-Rente und die UV- Hilflosenentschädigung auch rückwirkend per 31. März 2004 eingestellt und eine Rückforderung der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen verfügt und die IV-Stelle am 18. Januar 2010 die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 2. März 1989 in prozessuale Revision gezogen und den IV-Rentenanspruch abgelehnt hatte, erhob die Versicherte gegen die jeweiligen Verfügungen Beschwerden beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (IV 2010/77, UV 2010/32, UV 2010/56).
Die IV-Stelle lehnte das Gesuch um eine Hilflosenentschädigung am 1. April 2010 ab, da die Frage nach dem Ausmass der Hilfsbedürftigkeit in den Zuständigkeitsbereich des Unfallversicherers gehöre und dieser keine relevante Hilfsbedürftigkeit mehr habe feststellen können. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 10. Mai 2010 Beschwerde erheben (IV 2010/205). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen sistierte dieses Beschwerdeverfahren zunächst aufgrund der hängigen IV- und UV-Beschwerdeverfahren.
Mit einem Entscheid vom 18. Januar 2010 wurde der IV-Rentenanspruch der Versicherten bejaht. Am 5. Dezember 2011 wurden die UV-Einspracheentscheide (UV 2010/32 und UV 2010/56) aufgehoben und die Sache zur Prüfung der adäquaten Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden an die Unfallversicherung zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesgericht am 23. März 2012 abgewiesen (Entscheid 8C_37/12 und 8C_87/12). Anschliessend verfügte die Unfallversicherung erneut die rückwirkende Einstellung ihrer Leistungen für die Folgen des Unfalls im Jahr 1986 per 4. Dezember 2002 sowie eine Einstellung der Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 22. Dezember 2002 per 31. Dezember 2003. Gegen den diesbezüglichen Einspracheentscheid vom 30. April 2013 erhob die Versicherte eine Beschwerde (UV 2013/38). Nachdem das Bundesgericht den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 12. November 2014 in Sachen UV 2013/38 aufgehoben und zur erneuten Beurteilung an das Versicherungsgericht zurückgewiesen hatte (8C_913/14), hob es den daraufhin verfassten Entscheid des Versicherungsgerichtes vom 7. Dezember 2015 (UV 2015/32), in welchem dieses die Sache betreffend die Folgen des Unfalls vom 22. Dezember 2002 zur Vornahme weitere Abklärungen an die Unfallversicherung zurückgewiesen und bezüglich die Folgen des Ereignisses vom 9. August 1986 die Adäquanz bejaht hatte, am 23. Juni 2016 in Bezug auf den Unfall vom 9. August 1986 auf und verneinte den adäquaten Kausalzusammenhang. Weil es auf den Teil der Beschwerde, in welchem die Rückweisung der Sache betreffend die Folgen des Unfalls vom 22. Dezember 2002 an die Unfallversicherung angefochten worden war, nicht eintrat (8C_41/2016), hatte die Unfallversicherung die Folgen des Unfalls vom 22. Dezember 2002 - insbesondere auch medizinisch - in einem separaten Revisionsverfahren abzuklären und neu zu verfügen.
B.
Die Versicherte meldete sich am 19. Juni 2017 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer IV-Rente an (act. G 3.1/63), nachdem die EL- Durchführungsstelle zuletzt im Jahr 2015 einen EL-Anspruch verneint hatte (vgl. act. G 3.1/68, act. G 3.2/90,119). Im Anmeldeformular gab sie u.a. an, eine Liegenschaft in
Spanien und eine in der Schweiz zu besitzen (act. G 3.1/63-10). Aus den in der Vergangenheit eingereichten Akten ergab sich, dass die Liegenschaft in der Schweiz einen Steuerwert in Höhe von Fr. 262'000.-- hatte (vgl. act. G 3.2/147-9). Gemäss einer Veranlagungsberechnung der Kantons- und Gemeindesteuer 2014 vom 6. Februar 2017 hatte die sich in Spanien befindende Liegenschaft der Versicherten einen steuerbaren Wert von Fr. 120'000.-- (act. G 3.1/60-11). Im Rahmen ihrer Anmeldung liess die Versicherte sinngemäss mitteilen, sie habe seit jeher einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Derzeit seien diesbezüglich jedoch Verfahren bei ihrem Unfallversicherer und der IV-Stelle hängig. Die IV-Stelle habe das Verfahren betreffend die Hilflosenentschädigung angesichts des offenen Verfahrens bei der Unfallversicherung noch nicht wiederaufgenommen. Es stehe aber dennoch fest, dass ihr entweder von der obligatorischen Unfallversicherung von der Invalidenversicherung eine Hilflosenentschädigung zustehe (act. G 3.1/62-1).
Die EL-Durchführungsstelle wies den Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2017 mit einer Verfügung vom 5. Dezember 2017 ab, weil sich bei der Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen und der anerkannten Ausgaben ein Einnahmenüberschuss ergeben hatte. In der EL- Berechnung hatte die EL-Durchführungsstelle u.a. vom in der Schweiz gelegenen und selbstbewohnten Grundeigentum der Versicherten mit Wert von Fr. 262'000.-- einen Freibetrag von Fr. 112'500.-- abgezogen und Fr. 149'500.-- berücksichtigt. Ebenfalls berücksichtigt hat sie den Wert des in Spanien gelegenen Grundeigentums der Versicherten von Fr. 120'000.-- (act. G 3.1/17, 19).
Gegen diese leistungsabweisende EL-Verfügung liess die Versicherte am 22. Dezember 2017 Einsprache erheben. Darin liess sie u.a. ausführen, die EL- Durchführungsstelle habe einen Freibetrag für selbstbewohnte Grundstücke in Höhe von Fr. 300'000.-- und nicht lediglich in Höhe von Fr. 112'500.-- zu berücksichtigen, weil sie seit jeher eine Hilflosenentschädigung beziehe und trotz des offenen Verfahrens mit der obligatorischen Unfallversicherung feststehe, dass ihr entweder von
der obligatorischen Unfallversicherung aber von der Invalidenversicherung eine Hilflosenentschädigung zustehe (act. G 3.1/15). Am 29. Januar 2018 ergänzte der Rechtsvertreter der Versicherten, bevor er sein Mandat niederlegte, die IV-Stelle organisiere eine umfassende Begutachtung, in deren Rahmen auch die Frage nach dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung beantwortet werden solle. Falls die EL- Durchführungsstelle Zweifel betreffend des seines Erachtens auf jeden Fall bestehenden Anspruchs der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung bei der Unfall- der Invalidenversicherung hegen sollte, sei das Einspracheverfahren zu sistieren, bis die entsprechende Begutachtung im Rahmen des IV- Abklärungsverfahrens vorliege (act. G 3.1/12).
Am 24. Juli 2018 sistierte die EL-Durchführungsstelle das Einspracheverfahren betreffend den EL-Anspruch der Versicherten. Zur Begründung führte sie aus, strittig sei u.a. die Höhe des Freibetrags für selbstbewohntes Grundeigentum, der im Falle des Bestehens eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung nicht Fr. 112'500.--, sondern Fr. 300'000.-- betrüge. Da in Bezug auf den Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung eine Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hängig sei, könne die Einsprache erst nach dem rechtskräftigen Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens geprüft werden (act. G 3.1/11).
Am 17. August 2018 erklärte die Versicherte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV 2010/205) auf Nachfrage des Versicherungsgerichtes, sie habe noch keine Verfügung von der Unfallversicherung erhalten. Daraufhin hob das Versicherungsgericht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Hilflosenentschädigung (IV 2010/205) am 3. September 2018 endgültig auf und setzte das Beschwerdeverfahren fort. Mit einem Entscheid vom 12. September 2018 in Sachen IV 2010/205 hob das Versicherungsgericht die angefochtene Verfügung der IV- Stelle vom 1. April 2010 auf. Es bejahte das Bestehen einer Vorleistungspflicht der
Invalidenversicherung gegenüber der Unfallversicherung im Bereich der Hilflosenentschädigung und wies die Sache deshalb zur weiteren Abklärung des für die Beurteilung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung bislang ungenügend erstellten Sachverhalts an die IV-Stelle zurück.
C.
Gegen die Sistierungsverfügung der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 24. Juli 2018 erhob die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 14. September 2018 eine Beschwerde. Sie machte sinngemäss geltend, sie sei mit der Sistierung des Einspracheverfahrens nicht einverstanden, weil sich ihre gesundheitliche und finanzielle Notlage ohne Ergänzungsleistungen verschlimmere (act. G 1).
Am 4. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde gegen die Sistierung des EL-Einspracheverfahrens. Zur Begründung verwies sie auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2018. Sie merkte an, das Einspracheverfahren bleibe bis zum Abschluss des pendenten Verfahrens betreffend die Hilflosenentschädigung sistiert (act. G 3).
Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2018 eine Replik ein. Darin erklärte sie sinngemäss, die Sistierung sei unzumutbar. Zudem liege der IV-Entscheid des Versicherungsgerichts betreffend die Hilflosenentschädigung vor, weshalb die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort an einer Begründung festhalte, die so gar nicht mehr stimme (act. G 10).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 12).
Erwägungen
1.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2018 hat die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2017 sistiert. Dabei handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung bzw. um eine Zwischenverfügung (vgl. Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.1; ATSG] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021; VwVG]). Solche (nicht die Zuständigkeit den Ausstand betreffenden) prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen sind nach Art. 46 Abs. 1 VwVG nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen kann (lit. b). Die erste Eintretensvoraussetzung kann im konkreten Fall als erfüllt betrachtet werden: Die Beschwerdeführerin wird nämlich jedenfalls so lange keine Ergänzungsleistungen erhalten, bis die Beschwerdegegnerin über ihre Einsprache entschieden hat. Als Folge davon könnte eine Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin entstehen beziehungsweise bereits entstanden sein. Darin ist ein Nachteil zu erblicken, der selbst durch einen späteren günstigen Entscheid betreffend ihre Einsprache nicht wieder gutgemacht werden kann. Die Beschwerdeführerin wäre nämlich gezwungen, sich für den Zeitraum bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens mit dem sozialhilferechtlichen statt mit dem höheren ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzminimum zu begnügen. Auch wenn sie später eine entsprechende Nachzahlung erhalten sollte, die diesen Nachteil rein buchhalterisch ausgleichen würde, würde dies nichts am Umstand ändern, dass sie sich bis dahin finanziell hätte einschränken müssen. Die Situation der Beschwerdeführerin stellt sich zudem ähnlich dar wie bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, weil die Beschwerdeführerin für die Dauer
des Verfahrens gezwungen ist, ohne Ergänzungsleistungen auszukommen. Bei der Beurteilung von Gesuchen um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist die Vermeidung einer auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als ein schützenswertes Interesse anerkannt (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesgerichtes 8C_276/2007 vom 20. November 2007, E. 3, mit zahlreichen Hinweisen). Dies rechtfertigt es, im Risiko einer allenfalls auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu erblicken (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2016/12, EL 2016/16 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 13. Dezember 2016, E. 2). Die Anfechtung von Zwischenverfügungen erfolgt direkt mit Beschwerde beim Versicherungsgericht (vgl. Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG). Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gilt ab der Eröffnung der Verfügung, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist, eine 30-tägige Beschwerdefrist. Weil sich die Beschwerdeführerin am 14. September 2018 fristgerecht an das Versicherungsgericht gewandt hat, ist auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 betreffend die Sistierung des Einspracheverfahrens einzutreten.
1.1 Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 ATSG; vgl. auch Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101; BV]). Nach den von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen entwickelten Grundsätzen muss eine Gerichts- Verwaltungsbehörde einen Entscheid binnen einer Frist fassen, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessen erscheint (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 760/05 vom 24. Mai 2006). Weil eine Verfahrenssistierung stets das Risiko birgt, das Verfahren unnötig zu verzögern, ist sie nur ausnahmsweise zulässig und sie muss sich auf sachliche Gründe stützen können. Nach der Rechtsprechung wird die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung anerkannt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Mai 2007, 4A_69/07 E. 2.2; BGE 130 V 90).
2.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.30; ELG) u.a. ein Fünfzehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt. Gehört der versicherten Person eine Liegenschaft und wird diese von der versicherten Person bewohnt, wird nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert dieser Liegenschaft als Vermögen angerechnet. Gemäss Art. 11 Abs. 1bis lit. b ELG ist in Abweichung von Abs. 1 lit. c sogar nur der Fr. 300'000.-- übersteigende Wert der Liegenschaft als Vermögen zu berücksichtigen, sofern eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, UV MV ist und eine Liegenschaft bewohnt, die sie besitzt.
Die Beschwerdeführerin bewohnt eine Liegenschaft mit Wert von Fr. 262'000.--, deren Eigentümerin sie ist (act. G 3.1/63). Die Beschwerdegegnerin hat den Wert der Liegenschaft abzüglich eines Freibetrages in Höhe von Fr. 112'500.-- bei der Ermittlung des anrechenbaren Vermögens berücksichtigt. Der sich u.a. deshalb ergebende Einnahmenüberschuss hat zu einer Abweisung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin geführt (act. G 3.1/18 f.). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einsprache vom 29. Januar 2018 u.a. sinngemäss geltend gemacht, ihr sei ein Freibetrag für selbstbewohnte Liegenschaften in Höhe von Fr. 300'000.-- anzurechnen, da sie unabhängig vom Ausgang der aktuell hängigen UV- und IV- Hilflosenentschädigungsverfahren einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung habe (act. G 3.1/12). Die Beschwerdegegnerin hat dieses Einspracheverfahren am 24. Juli 2018 mit der Begründung sistiert, die Einsprache könne erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend die IV- Hilf¬losenentschädigung geprüft werden. Dieses sei jedoch sistiert, weil das Verfahren betreffend die UV-Hilflosenentschädigung noch hängig sei (act. G 3.1/11).
Im vorliegenden Fall würde die Anrechnung eines höheren Freibetrags für selbstbewohnte Liegenschaften für sich allein nicht zum Wegfall des Einnahmenüberschusses und somit nicht zum Entstehen eines EL-Anspruches führen. Damit allein wäre die Sistierung also nicht zu rechtfertigen. Insbesondere ist anzumerken, dass nicht der komplette Freibetrag in Höhe von Fr. 300'000.-- ausgeschöpft würde, da die selbstbewohnte Liegenschaft der Beschwerdeführerin in der Schweiz lediglich einen Wert von Fr. 262'000.-- aufweist. Die Liegenschaft in Spanien gilt nicht als selbstbewohnt, weshalb sie nach wie vor vollumfänglich zu berücksichtigen wäre. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einsprache jedoch abgesehen von der Höhe des Freibetrags für selbstbewohnte Liegenschaften auch andere Einnahmenpositionen beanstandet, die, sollte deren Überprüfung ergeben, dass sie im Sinne der Einsprache zu korrigieren wären, zusammen mit einem höheren Freibetrag für selbstbewohnte Liegenschaften zu einem EL-Anspruch der Beschwerdeführerin führen könnten. Es besteht also durchaus die Möglichkeit, dass die Höhe des Freibetrags für selbstbewohnte Liegenschaften massgebend für die Zusprache Abweisung eines EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin ist. Die Notwendigkeit einer Sistierung kann deshalb nicht ausgeschlossen werden.
Die Unfallversicherung hat gemäss dem Entscheid des Versicherungsgerichts vom
7. Dezember 2015 in Sachen UV 2015/32 bzw. dem Bundesgerichtsentscheid 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 in Bezug auf die Folgen des Unfalls der Beschwerdeführerin im Jahr 2002 weitere Abklärungen vorzunehmen. Ob diese schliesslich dazu führen werden, dass die Beschwerdeführerin infolge des genannten Unfalls einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung haben wird, steht nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Dasselbe gilt auch für den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung. In der durch die Beschwerdeführerin angefochtenen Verfügung vom 1. April 2010 hat die IV-Stelle nämlich nicht nur ihre Zuständigkeit in Bezug auf die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung, sondern unabhängig davon auch das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung verneint. Es kann somit nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in jedem Fall und unabhängig vom Ausgang des jeweiligen Verfahrens einen Anspruch auf eine UV- IV-Hilflosenentschädigung haben wird, weil sich sowohl im Verfahren der Unfallversicherung als auch im Verfahren der Invalidenversicherung herausstellen könnte, dass sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung nicht erfüllt. Daran ändert auch der am 12. September 2018 nach der Einreichung der Beschwerde ergangene Entscheid des Versicherungsgerichtes in Sachen IV 2010/205 nichts. Zwar hat das Versicherungsgericht darin das Vorliegen einer Vorleistungspflicht der Invalidenversicherung gegenüber der Unfallversicherung im Bereich der Hilflosenentschädigung dem Grundsatz nach bejaht, doch hat es den Sachverhalt in Bezug auf die Hilflosenentschädigung als ungenügend erstellt qualifiziert und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen. Ob die Beschwerdeführerin im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (SR 831.20; IVG) hilflos ist, steht also nach wie vor nicht fest.
Damit die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin korrekt berechnen kann, müssen die einzelnen Einnahmen- und Ausgabenpositionen frankengenau feststehen. Die Hilflosenentschädigung ist keine anrechenbare Einnahme im Sinne des Art. 11 ELG, weshalb es im Regelfall irrelevant ist, ob ein EL-Ansprecher eine Hilflosenentschädigung bezieht. Im vorliegenden Fall lebt die Beschwerdeführerin jedoch in einer Liegenschaft, deren Eigentümerin sie selbst ist. Grundsätzlich ist in einem solchen Fall der Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG anwendbar, wonach bei der Bestimmung des Bruttovermögens eines EL-Ansprechers für selbstbewohnte Liegenschaften ein Freibetrag von Fr. 112'500.-- zu berücksichtigen ist. Art. 11 Abs. 1bis lit. b ELG sieht jedoch für Bezüger einer Hilflosenentschädigung einen höheren Freibetrag vor. Deshalb ist es im konkreten Fall für die Bestimmung des anzurechnenden Vermögens der Beschwerdeführerin ausnahmsweise bedeutsam, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. Weil dies jedoch auch trotz des rechtskräftigen Gerichtsentscheids vom 12. September 2018 in Sachen IV 2010/205 noch nicht bekannt ist, steht der für die Beurteilung der
Einsprache massgebliche Sachverhalt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Zwar könnte die Beschwerdegegnerin selbst Sachverhaltsabklärungen zu einem allfälligen Hilflosenentschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Unfallversicherung und der Invalidenversicherung vornehmen, doch wäre dies aus verfahrensökonomischer Sicht nicht sinnvoll, weil dies einen grossen Aufwand für die im Themengebiet der Hilflosenentschädigung nicht bewanderte Beschwerdegegnerin bedeuten würde, weil bereits zwei weitere Verfahren betreffend die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung und der IV-Stelle hängig sind und weil die Gefahr widersprüchlicher Entscheide der EL und der Invaliden- bzw. der Unfallversicherung bestehen würde. Deshalb hat die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren zu Recht sistiert.
Im Sinne eines obiter dictum ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin die Sistierung aufrecht zu erhalten hat, bis ein rechtskräftiger Entscheid betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung der Invaliden- der Unfallversicherung vorliegt.
3.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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