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Urteil Versicherungsgericht (SG - EL 2018/26)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:EL 2018/26
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:EL - Ergänzungsleistungen
Versicherungsgericht Entscheid EL 2018/26 vom 11.11.2019 (SG)
Datum:11.11.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen. Mietzinsreduktion. Verspätete Meldung. Verletzung der Kontrollpflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2019, EL 2018/26).
Zusammenfassung:Der Rekurrent hat unrechtmässig ausserordentliche Ergänzungsleistungen bezogen, die aufgrund einer Meldepflichtverletzung nicht im guten Glauben empfangen wurden. Eine Rückforderung von Fr. 5'643.- wurde verhängt, wobei ein Teil von Fr. 475.- aufgrund einer Kontrollpflichtverletzung erlassen wird. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, und die Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Schlagwörter: Ergänzungsleistung; Mietzins; EL-act; Rekurrent; Vorinstanz; Rückforderung; EL-Durchführungsstelle; Erlass; Rekurrenten; Einsprache; Zusatzverbilligung; Verfügung; Quot;Zusatzverbilligung; IIquot; Rekurs; Melde; Anspruch; Betrag; Kontroll; Recht; Anspruchsberechnung; Gericht; Rückerstattung; Leistungen
Rechtsnorm: Art. 25 ATSG ; Art. 28 ATSG ; Art. 31 ATSG ; Art. 56 ATSG ;
Referenz BGE:102 V 245;
Kommentar:
-
Entscheid
Entscheid vom 11. November 2019

Besetzung

Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2018/26

Parteien

A. ,

Rekurrent,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle,

Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,

Vorinstanz,

Gegenstand

Erlass der Rückforderung (Ergänzungsleistungen zur IV) Sachverhalt

A.

A.a.

  1. bezog seit Jahren eine Ergänzungsleistung zu seiner Invalidenrente. Am 5.

    März 2012 füllte er das Formular zur periodischen Überprüfung der laufenden Ergänzungsleistung aus (EL-act. 132). Er legte einen Mietvertrag vom 13. April 2011 bei (EL-act. 136), laut dem sich die Nettomiete auf Fr. 1'277.-, die Nebenkostenpauschale auf Fr. 290.- und der Betrag für den Geschirrspüler auf Fr. 25.- monatlich beliefen. Da A. auf den Nettomietzins einen Rabatt von Fr. 177.- erhielt, hatte er nicht Fr. 1'592.-, sondern nur Fr. 1'415.- monatlich zu bezahlen. Der zuständige Sachbearbeiter der EL- Durchführungsstelle notierte am 20. November 2012 (EL-act. 127), A. habe am 20. November 2012 angegeben, der Mietzins sei unverändert. Der Sachbearbeiter hielt dazu fest, im eingereichten Zahlungsbeleg über Fr. 1'455.- seien die Kosten eines Parkplatzes von Fr. 40.- monatlich enthalten. Bis anhin sei der Betrag für den Geschirrspüler abgezogen worden. Dieser Abzug werde nun aber nicht mehr gemacht. Die Anpassung erfolge laufend, da sie sich mit der Korrektur der BVG-Rente (Fr. 27.-) ausgleiche. Bei der Anspruchsberechnung ab Dezember 2012 berücksichtigte die EL- Durchführungsstelle auch den Betrag für den Geschirrspüler von Fr. 25.- monatlich und damit einen Mietzins von Fr. 1'415.- bzw. Fr. 16'980.- als Mietzinsabzug (EL-act. 124). Da damit der bundesrechtliche Höchstbetrag für den Mietzinsabzug von Fr. 13'200.- überschritten war, erhöhte die EL-Durchführungsstelle die ausserordentliche Ergänzungsleistung ab dem 1. Dezember 2012 auf Fr. 3'780.- bzw. Fr. 315.- pro Monat. Die ordentliche Ergänzungsleistung belief sich neu auf Fr. 1'055.- (EL-act. 125). Da A. in der Folge keine Veränderung des Mietzinses meldete, wiesen die Anspruchsberechnungen jeweils einen Mietzinsabzug von Fr. 16'980.- (Fr. 13'200.- und Fr. 3'780.-) aus. Ab Januar 2013 belief sich die ordentliche Ergänzungsleistung auf Fr. 1'066.-, die ausserordentliche Ergänzungsleistung unverändert auf Fr. 315.- (EL-act. 122). Ab November 2013 sank die ordentliche Ergänzungsleistung auf Fr. 332.- monatlich, da A. eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Die (nur vom –

    unveränderten – Mietzins abhängige) ausserordentliche Ergänzungsleistung blieb unverändert bei Fr. 315.- (EL-act. 100). Ab Januar 2014 betrug die ordentliche Ergänzungsleistung Fr. 344.-, die ausserordentliche Ergänzungsleistung weiterhin Fr. 315.- (EL-act. 99). Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. März 2014 wieder aufgelöst. Der Wegfall des Erwerbseinkommens liess die ordentliche Ergänzungsleistung per 1. April 2014 auf Fr. 1'078.- monatlich ansteigen; die ausserordentliche Ergänzungsleistung verharrte auf Fr. 315.- (EL-act. 92). Ab Januar 2015 machte die ordentliche Ergänzungsleistung Fr. 1'170.-, die ausserordentliche Ergänzungsleistung unverändert Fr. 315.- aus (EL-act. 88). Ab Januar 2016 erhielt A. eine ordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 1'182.- und eine ausserordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 315.- (EL-act. 83). Am 24. Februar 2016 füllte er erneut ein Formular zur periodischen Überprüfung der laufenden Ergänzungsleistung aus. Dabei gab er u.a. an, der aktuelle Mietzins belaufe sich auf Fr. 1'118.- monatlich (EL-act. 75-3). Effektiv bezahlte er Fr. 1'218.- monatlich (EL-act. 76-3). Die Differenz von Fr. 100.- monatlich resultierte aus der Miete für eine Garage. Die EL-Durchführungsstelle forderte die AHV- Zweigstelle auf, bei A. Unterlagen zu dieser Mietzinsreduktion anzufordern (EL-act. 74). Die AHV-Zweigstelle teilte am 19. September 2016 mit, sie habe von A. trotz zweimaliger Aufforderung keine Unterlagen erhalten (EL-act. 72-1). Daraufhin ersuchte die EL-Durchführungsstelle selbst A. , diese Unterlagen einzureichen, ansonsten sie die laufende Ergänzungsleistung wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ab 1. November 2016 einstellen müsse (EL-act. 71). Am 27. Oktober 2016 verfügte sie die Einstellung der Ergänzungsleistung per 31. Oktober 2016 (EL-act. 70). Diese Verfügung erwuchs in formelle Rechtskraft.

    1. A. meldete sich am 6. Dezember 2016 wieder zum Bezug einer Ergänzungsleistung an (EL-act. 62). Er gab dabei u.a. an, er bezahle einen Bruttomietzins von Fr. 1'218.- monatlich. Als Belege dafür reichte er den Mietvertrag vom 13. April 2011 (EL-act. 66-3) und ein Schreiben der Vertreterin des Vermieters vom

      19. Oktober 2016 (EL-act. 66-1) ein, laut dem die Nettomiete bis Ende 2016 nicht nur um den "Eigentümerrabatt" von Fr. 177.- monatlich, sondern auch um eine "Zusatzverbilligung II" von Fr. 272.- monatlich reduziert wurde. Die EL- Durchführungsstelle forderte A. am 14. Dezember 2016 auf, den "Mietzinsverlauf" lückenlos nachzuweisen (EL-act. 61). Am 20. Dezember 2016 teilte Dr. med. B. von

      den Psychiatrischen Diensten C. der EL-Durchführungsstelle mit (EL-act. 60), dass A. als Folge seiner beeinträchtigten psychischen Gesundheit unter einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten leide. Dieses Verhalten sei der Grund für die Überforderung bei den administrativen Angelegenheiten gewesen. A. reichte der EL-Durchführungsstelle am 20. Januar 2017 eine Kopie des vollständigen Mietvertrages vom 13. April 2011 ein (EL-act. 57-4 f.). Darin war ihm ein "Rabatt" von Fr. 177.- monatlich auf unbestimmte Zeit gewährt worden. Die "Zusatzverbilligung II" von Fr. 272.- monatlich war ihm gemäss einem Schreiben der Vertreterin des Vermieters vom 16. April 2014 (EL-act. 57-7) an jenem Tag rückwirkend ab Januar 2014 gewährt worden. Die EL-Durchführungsstelle nahm rückwirkend ab April 2014 eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung vor, wobei sie einen Mietzins von Fr. 1'118.- bzw. Fr. 13'416.- berücksichtigte (EL-act. 54). Erst damit fand der Betrag für den Geschirrspüler von Fr. 25.- monatlich nicht mehr als Teil der Mietzinsausgaben Eingang in die Anspruchsberechnung. Bei Mietzinsausgaben von Fr. 13'416.- resultierten für die Periode April bis Dezember 2014 eine ordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 1'078.- monatlich und eine ausserordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 18.- monatlich. Für die Periode Januar bis Dezember 2015 rechnete die EL-Durchführungsstelle aus nicht nachvollziehbaren Gründen wieder einen Mietzins von Fr. 1'415.- bzw. Fr. 16'980.- an, so dass sich keine Veränderung gegenüber der ursprünglichen Anspruchsberechnung ergab (EL-act. 55). Die Neuberechnung für die Periode Januar bis Oktober 2016 beruhte dann wieder auf einem Mietzins von Fr. 1'118.- bzw. Fr. 13'416.-. Das ergab eine ordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 1'182.- monatlich und eine ausserordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 18.- monatlich (EL-act. 52). Mit einer Verfügung vom 24. Januar 2017 forderte die EL-Durchführungsstelle für die Perioden April bis Dezember 2014 und Januar bis Oktober 2016 insgesamt Fr. 5'643.- (19 x Fr. 297.-) zurück (EL- act. 51). Mit dieser Rückforderung verrechnete sie eine Nachzahlung für November 2016 bis Januar 2017 von Fr. 2'617.-, so dass sich die noch offene Rückforderung auf Fr. 3'026.- belief.

    2. A. erhob am 23. Februar 2017 Einsprache gegen diese Verfügung (EL-act. 45). Er machte geltend, im Formular "periodische Revision" habe er am 14. März 2016 die richtige Miete angegeben. Die EL-Durchführungsstelle habe die Anspruchsberechnung

      zu spät korrigiert. Das Bundesamt für Wohnungswesen habe ihm eine Mietsenkung gewährt, weil seine Kinder finanziell nirgends berücksichtigt worden seien, obwohl sie fast ein Drittel des Jahres bei ihm verweilt hätten. Er habe diesen Aufenthalt mit seiner IV- und BVG-IV-Rente sowie mit der Ergänzungsleistung finanziert. Er hätte nie gedacht, dass er als Profiteur eines Gesetzes gegen ein anderes verstosse. Er sei gutgläubig davon ausgegangen, dass er seiner Informationspflicht im März 2016 nachgekommen sei. Es wäre eine grosse Härte, wenn er die Rückforderung leisten müsste. Die zuständige Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte am 6. April 2017, irrtümlicherweise sei für 2015 keine Mietzinsanpassung vorgenommen worden (EL-act. 39). Dadurch erhöhe sich die Rückforderung um Fr. 3'564.- (12 x Fr. 297.-). Die entsprechende Neuberechnung wies nun für die Periode Januar bis Dezember 2015 ebenfalls einen Mietzins von Fr. 1'118.- bzw. Fr. 13'416.- aus (EL-act. 37). Die EL-Durchführungsstelle wies A. am 29. Juni 2017 darauf hin, dass eine reformatio in peius (Erhöhung der Rückforderung von Fr. 3'026.- auf Fr. 6'590.-) drohe (EL-act. 38). Am 31. August 2017 wiederholte A. die bereits in der Einsprache vorgebrachten Argumente (EL-act. 35). Am 22. September 2017 wies A. darauf hin, dass er nur um den Erlass der Rückforderung ersuchen könne, wenn er seine Einsprache zurückziehe. Damit wäre aber eine Anerkennung seiner Schuld verbunden. Das könne er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren. Zudem würde dies dem guten Glauben "entgegenwirken" (EL-act. 32). Die EL-Durchführungsstelle wies A. am 11. Oktober 2017 darauf hin, dass es nur darum gegangen sei, ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Entscheid über das weitere Vorgehen liege ohne Druck bei ihm (EL- act. 31). Am 17. Oktober 2017 zog A. seine Einsprache zurück. Er ersuchte darum, seine Eingabe vom 23. Februar 2017 als Erlassgesuch zu behandeln (EL-act. 29). Die EL-Durchführungsstelle schrieb das Einspracheverfahren wegen Gegenstandslosigkeit am 23. Oktober 2017 ab (EL-act. 28).

    3. Die EL-Durchführungsstelle wies das Erlassgesuch mit einer Verfügung vom

22. November 2017 ab (EL-act. 27). Zur Begründung führte sie aus, die Reduktion des Mietzinses auf Fr. 1'118.- monatlich sei per 1. April 2014 eingetreten. Sie sei aber erst im März 2016 gemeldet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie also bereits annähernd zwei Jahre in Kraft gewesen. In dieser Zeit habe A. drei Neuberechnungen erhalten. Mit jeder der drei Verfügungen sei auf seine Melde- und Kontrollpflicht aufmerksam

gemacht worden. Er habe die Kontrollpflicht mehrmals verletzt; seiner Meldepflicht sei er verspätet nachgekommen. Damit habe er die zuviel ausgerichtete Ergänzungsleistung nicht gutgläubig empfangen. Die Prüfung der kumulativ zu erfüllenden Erlassvoraussetzung der grossen Härte erübrige sich damit. Die zuständige Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte am 27. Dezember 2017 (EL-act. 23), A. habe telefonisch angegeben, er habe die Verfügung vom 22. November 2017 nicht erhalten. Erst bei einem Anruf bei der EL-Durchführungsstelle habe er erfahren, dass über sein Erlassgesuch bereits verfügt worden sei. Die Sachbearbeiterin hielt dazu fest, sie seien so verblieben, dass sie A. die Verfügung vom 22. November 2017 mit A-Post mit einer neuen Rechtsmittelfrist nachsenden werde. Am gleichen Tag stellte sie A. die Verfügung vom 22. November 2017 nochmals zu (EL-act. 22). Sie wies im Begleitschreiben darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes am 1. Februar 2018 enden werde. A. erhob am 31. Januar 2018 Einsprache (EL-act. 17). Er machte sinngemäss geltend, dass er gutgläubig gehandelt habe. Die Ursache sei die Kollision zweier Bundesgesetze gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass er seiner Informationspflicht im März 2016 nachgekommen sei. Das Bundesamt für Wohnungswesen habe ihm eine Mietsenkung gewährt, weil seine Kinder finanziell nirgends berücksichtigt gewesen seien. Er habe den Aufenthalt der Kinder in der Schweiz mit seinen beiden Invalidenrenten und der Ergänzungsleistung finanziert. Er sei von der "Rechtsabteilung" der EL- Durchführungsstelle gezwungen worden, seine Schuld einzugestehen, um eine angedrohte Zahlung von Fr. 6'590.- zu vermeiden. Es sei nicht zulässig, Geständnisse unter Druck zu erzwingen. Die zuständige Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte am 23. April 2018 sinngemäss (EL-act. 8), der Mietzins habe sich von April 2014 bis Dezember 2016 auf Fr. 1'118.- belaufen. In der Anspruchsberechnung sei aber ein Mietzins von Fr. 1'415.- berücksichtigt worden. Hätte A. seine Kontrollpflicht wahrgenommen, so wäre ihm aufgefallen, dass der Mietzins nicht korrekt in der Berechnung berücksichtigt worden sei. Ausserdem hätte er seine Meldepflicht wahrnehmen und die Änderung des Mietzinses bereits bei deren Eintritt melden müssen. Die Tatsache, dass A. für die Kinder habe aufkommen müssen, wenn diese sich bei ihm aufgehalten hätten, könne nicht als Grund für die Verletzung der Kontroll- und Meldepflicht herhalten. Da die Einnahmen der Kinder nicht berücksichtigt worden seien, sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihnen auf der

Ausgabenseite hätte Rechnung getragen werden müssen. Ausserdem sei die Zusatzverbilligung nicht spezifisch wegen der Kinder gewährt worden. Die EL- Durchführungsstelle wies die Einsprache am 27. April 2018 ab (EL-act. 7). Sie begründete diesen Entscheid insbesondere damit, dass A. die Mietzinssenkung per

1. April 2014 fast zwei Jahre zu spät gemeldet habe, wobei zu jenem Zeitpunkt allerdings noch nicht klar gewesen sei, ab welchem Zeitpunkt nur noch der tiefere Mietzins geschuldet gewesen sei. Bei einer korrekten Erfüllung der Prüfungspflicht hätte A. bemerkt, dass ab 1. April 2014 ein zu hoher Mietzins als Ausgabe berücksichtigt worden sei. Der Grund der Mietzinssenkung sei nicht von Bedeutung gewesen und habe A. nicht von der Pflicht zu einer unverzüglichen Meldung entbunden. Damit könne sich A. nicht auf den guten Glauben berufen.

B.

    1. A. (im Folgenden: Rekurrent) erhob am 28. Mai 2018 einen Rekurs gegen diesen Einspracheentscheid (act. G 1). Er beantragte den Erlass der Rückforderung von Fr. 3'026.-. Zur Begründung führte er sinngemäss an, er habe übersehen bzw. nicht damit gerechnet, dass der positive Entscheid des Bundesamtes für Wohnungswesen ihn gegen ein anderes Gesetz habe verstossen lassen. Anlässlich der Revision der Ergänzungsleistung habe er selbstverständlich alles korrekt angegeben. Die Ergänzungsleistung sei erst fünf bis sieben Monate später angepasst und zurückgefordert worden. Er sei mit dem amtlichen Vorgehen und den Gesetzen völlig überfordert gewesen. Von der EL-Durchführungsstelle (im Folgenden: Vorinstanz) sei ihm dazu geraten bzw. sei er eher gezwungen worden, die Rückforderung zu akzeptieren, damit diese sonst von Fr. 3'026.- auf Fr. 6'590.- angestiegen wäre. Es sei nicht zulässig, Geständnisse unter Drohung zu erzwingen.

    2. Die Vorinstanz beantragte am 13. Juni 2018 die Abweisung des Rekurses (act.

G 3).

Erwägungen 1.

Die ursprünglichen Anspruchsberechnungen für die Perioden April bis Dezember 2014 und Januar bis Oktober 2016 beruhten auf der Annahme, der Jahresmietzins belaufe

sich auf Fr. 16'980.-. Damit war der bundesrechtliche Höchstbetrag der abzugsfähigen Mietzinsausgaben von Fr. 13'200.- überschritten. Die rückwirkende Berücksichtigung der "Zusatzverbilligung II" und die Reduktion um den Betrag für den Geschirrspüler haben daran nichts geändert, denn der Mietzins hat sich dadurch nur auf Fr. 13'416.- vermindert, d.h. die abzugsfähigen Mietzinsausgaben haben nach wie vor den bundesrechtlichen Höchstbetrag von Fr. 13'200.- überschritten. Die ordentliche Ergänzungsleistung hat also durch die Reduktion des Mietzinses auf Fr. 13'416.- keine Veränderung erfahren. Hingegen hat sich die ausserordentliche Ergänzungsleistung, die dazu gedient hat, den das bundesrechtliche Mietzinsmaximum von Fr. 13'200.- überschreitenden Teil des Mietzinses abzudecken (bis 31. Dezember 2015 aArt. 5 ELG/ SG, ab 1. Januar 2016 Art. 25 lit. a ELG/SG), verändert. Die ausserordentliche Ergänzungsleistung hat statt Fr. 3'780.- (bzw. Fr. 315.- monatlich) nur noch Fr. 216.- (bzw. Fr. 18.- monatlich) betragen. Das bedeutet, dass die Rückforderung von Fr. 5'643.- rein kantonalrechtlicher Natur ist. Die gerichtliche Beurteilung erfolgt somit im Rahmen eines Rekursverfahrens; die Art. 56 ff. ATSG sind nicht anwendbar.

2.

Das die Verfügung vom 24. Januar 2017 betreffende Einspracheverfahren ist von der Vorinstanz am 23. Oktober 2017 als Folge des Rückzuges der Einsprache wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden. Dieser Abschreibungsentscheid ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. In seiner Einsprache gegen die Abweisung des Erlassgesuches hat der Rekurrent dann sinngemäss geltend gemacht, er sei im abgeschriebenen ersten Einspracheverfahren von der Vorinstanz gezwungen worden, seine Schuld einzugestehen; Geständnisse dürften aber nicht unter Drohung erzwungen werden. Das könnte als ein an die Vorinstanz gerichtetes Gesuch um eine prozessuale Revision des Abschreibungsentscheides vom 23. Oktober 2017 (Beeinflussung durch ein Vergehen) interpretiert werden. Die Wiederholung dieser Argumentation im Rekursschreiben wäre dann wohl eine Rechtsverweigerungsbeschwerde mit der Begründung, die Vorinstanz habe das Gesuch um eine prozessuale Revision des Abschreibungsentscheides in rechtswidriger Weise ignoriert. Damit würde die Argumentation des Rekurrenten aber aus ihrem Zusammenhang herausgerissen. Eine prozessuale Revision des Abschreibungsentscheides vom 23. Oktober 2017 hätte nämlich, was auch für den Rekurrenten offenkundig gewesen ist, höchstwahrscheinlich eine reformatio in peius in der Form einer Erhöhung der Rückforderung zur Folge. Das hätte der Rekurrent aber auch haben können, indem er an der Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Januar 2017 festgehalten hätte. Die Argumentation des Rekurrenten bezieht sich offenkundig nur auf die Beweislage im Zusammenhang mit der Erlassvoraussetzung des guten

Glaubens. Da also kein an die Vorinstanz gerichtetes Gesuch um eine prozessuale Revision des Abschreibungsentscheides vom 23. Oktober 2017 vorliegt, kann der Rekurrent auch keine Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht haben.

3.

Die Rückforderungsverfügung vom 24. Januar 2017 ist durch den Rückzug der gegen sie gerichteten Einsprache in formelle Rechtskraft erwachsen. Sie ist also für den Rekurrenten und die Vorinstanz, aber auch für das Gericht verbindlich. Deshalb ist nicht zu prüfen, ob die Neuberechnung als Folge der Nachzahlung der "Zusatzverbilligung II" für Januar bis März 2014 bereits mit dem 1. Januar 2014 hätte einsetzen müssen. Ebensowenig ist zu prüfen, ob nicht auch für das Jahr 2015 eine Korrektur und in der Folge eine Rückforderung hätte erfolgen müssen. Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung bildet einzig die Frage, ob die verfügte Rückforderung zu erlassen ist.

4.

Der Rekurrent scheint davon ausgegangen zu sein, dass sich die Rückforderung, um deren Erlass er nachgesucht hatte, auf Fr. 3'026.- belaufe. Das trifft nicht zu. Effektiv beläuft sich die Rückforderung auf Fr. 5'643.-, denn die Vorinstanz hat eine Nachzahlung für November 2016 bis Januar 2017 von Fr. 2'617.- mit dieser Rückforderung "verrechnet". Da vor dem rechtskräftigen Abschluss des Erlassverfahrens noch gar nicht feststeht, ob der Rekurrent der Vorinstanz tatsächlich Fr. 5'543.- schuldet, kann diese "Verrechnung" keine Tilgung bewirkt haben. Entgegen der Darstellung in der Verfügung vom 24. Januar 2017 hat die Vorinstanz damit lediglich – vorsorglich – die Ausrichtung der Nachzahlung von Fr. 2'617.- an den Rekurrenten verweigert. Damit kann das vom Rekurrenten in der Einsprache vom 23. Februar 2017 bzw. im Rückzugsschreiben vom 17. Oktober 2017 gestellte Erlassgesuch nur so interpretiert werden, dass es sich auf die gesamte Rückforderung von Fr. 5'643.- bezieht. Im Rekursverfahren ist also zu prüfen, ob dem Rekurrenten die Rückerstattung von Fr. 5'643.- zu erlassen ist. Bei einem allfälligen Erlass der gesamten Rückforderung hätte die Vorinstanz dem Rekurrenten also noch Fr. 2'617.- auszuzahlen.

5.

    1. Gemäss Art. 13 lit. c ELG/SG ist die Bundesgesetzgebung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sachgemäss auf den Erlass der

      Rückerstattung unrechtmässig bezogener ausserordentlicher Ergänzungsleistungen anwendbar. Der Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG sieht vor, dass wer (unrechtmässig) Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, diese nicht zurückerstatten muss, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte einer Rückerstattung müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. etwa U. Kieser, ATSG-Kommentar, 3.A., N. 52 zu Art. 25 ATSG). Praxisgemäss ist davon auszugehen, dass eine Person unrechtmässige Leistungen dann in gutem Glauben empfangen hat, wenn sie weder gewusst hat noch hätte wissen müssen, dass sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf diese Leistungen gehabt hat (vgl. etwa das Urteil des Versicherungsgerichts EL 2017/51 vom 12. Juli 2019). Wer also weiss, dass er aufgrund eines Fehlers der EL-Durchführungsstelle unrechtmässig Ergänzungsleistungen bezieht, empfängt diese nicht in gutem Glauben. Dasselbe gilt, wenn eine Person zwar nicht weiss, dass sie unrechtmässige Ergänzungsleistungen bezieht, ihr dies aber bewusst sein müsste. Weiss eine Person dagegen nicht um die Unrechtmässigkeit der Leistungen und muss sie auch nicht darum wissen, empfängt sie die Leistungen gutgläubig; nach der bundesgerichtlichen Terminologie fehlt ihr das Unrechtsbewusstsein. Rechtsprechungsgemäss ist ein Erlass einer Rückforderung darüber hinaus aber auch ausgeschlossen, wenn eine Person die unrechtmässigen Leistungen zwar gutgläubig bezogen, aber mit einer Verletzung ihrer Melde- ihrer Kontroll- und Hinweispflicht jenen Fehler mitverursacht hat, der zur Ausrichtung unrechtmässiger Leistungen geführt hat. Nach der Terminologie des Bundesgerichtes kann sich die versicherte Person in einem solchen Fall nicht auf ihren guten Glauben berufen (BGE 102 V 245 E. 3a f. S. 245 f. mit Hinweisen). Damit ist gemeint, dass es rechtsmissbräuchlich wäre, wenn eine versicherte Person durch eine (grobe) Nachlässigkeit in der Form einer Verletzung ihrer Melde- ihrer Kontroll- und Hinweispflicht einen Fehler mitverursacht hätte, die Beseitigung der Folgen dieses Fehlers (durch eine Rückerstattung) aber unter Berufung auf ihre Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug verhindern könnte. Der Erlass einer Rückforderung ist daher rechtsprechungsgemäss auch dann ausgeschlossen, wenn eine Person ihre Melde- ihre Kontroll- und Hinweispflicht in grober Weise verletzt und dadurch den Fehler der EL-Durchführungsstelle mitverursacht hat (vgl. zum Ganzen auch das Urteil

      EL 2013/31 des Versicherungsgerichtes vom 21. Oktober 2014, E. 2.1).

    2. Entgegen der vom Rekurrenten vertretenen Auffassung ist es für die Prüfung der Erlassvoraussetzung des gutgläubigen Empfangs unrechtmässiger Leistungen irrelevant, ob der Rekurrent im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Leistungsbezug ein wie auch immer geartetes "Geständnis" abgelegt hat nicht. Genauso irrelevant ist der Grund für die Gewährung der "Zusatzverbilligung II" bzw. der

      Umstand, dass der Rekurrent auch noch aus einer anderen Quelle Leistungen zur Deckung seines Existenzbedarfs erhalten hat. Massgebend ist einzig, ob der Rekurrent gewusst hat hätte wissen müssen, dass er im Umfang von Fr. 297.- monatlich von April 2014 bis Oktober 2016 unrechtmässig ausserordentliche Ergänzungsleistungen bezogen hat. Den dem Gericht vorliegenden (vollständigen) Akten lässt sich kein Indiz dafür entnehmen, dass der Rekurrent den entsprechenden Fehler in der Anspruchsberechnung gekannt und dass er deshalb um die teilweise Unrechtmässigkeit der ihm ausgerichteten ausserordentlichen Ergänzungsleistung gewusst hätte. Es deutet auch nichts darauf hin, dass der Rekurrent – bis zur Reaktion der Vorinstanz auf seine Angaben zum Mietzins im Formular zur periodischen Überprüfung im Februar 2016 – bei gebührender Sorgfalt um den unrechtmässigen Bezug einer ausserordentlichen Ergänzungsleistung hätte wissen müssen. Zu prüfen bleibt, ob er aufgrund einer groben (vgl. U. Kieser, a.a.O., N. 48 zu Art. 25 ATSG) Verletzung seiner Mitwirkungspflichten in der Form der Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 24 ELV) in der Form der (in Art. 28 Abs. 1 ATSG nur sehr allgemein geregelten) sog. Kontroll- und Hinweispflicht beim unrechtmässigen Bezug einer ausserordentlichen Ergänzungsleistung nicht gutgläubig gewesen ist.

    3. Anlässlich der periodischen Überprüfung des Jahres 2012 hat die Vorinstanz erfahren, dass der Rekurrent neu einen "Eigentümerrabatt" von Fr. 177.- monatlich auf dem Mietzins erhalten hat. Dementsprechend hat sie ab Dezember 2012 nur noch den um diese Fr. 177.- monatlich reduzierten Mietzins als Ausgabe angerechnet. Für den Rekurrenten ist also aus dem (Teil der Verfügungsbegründung bildenden) Berechnungsblatt klar ersichtlich gewesen, dass die Vorinstanz den abzugsfähigen Mietzins um den Eigentümerrabatt von Fr. 177.- monatlich reduziert hat. Bei gebührender Sorgfalt hätte der Rekurrent also damit rechnen müssen, dass auch die "Zusatzverbilligung II" zu einer Reduktion des anrechenbaren Mietzinses und damit zu einer Reduktion der ausserordentlichen Ergänzungsleistung führen könnte. In dieser Situation hätte er die Vorinstanz noch im April 2014 darauf hinweisen müssen, dass er zusätzlich zum "Eigentümerrabatt" von Fr. 177.- monatlich nun auch noch eine "Zusatzverbilligung II" von Fr. 272.- erhalte, um ihr so die Möglichkeit zu geben, die Relevanz dieser Veränderung für die laufende ausserordentliche Ergänzungsleistung zu prüfen. Unter diesen Umständen muss das Unterbleiben der entsprechenden Meldung an die Vorinstanz als grobe Meldepflichtverletzung qualifiziert werden. Daran vermöchte auch ein starkes krankheitsbedingtes Vermeidungsverhalten nichts zu ändern, denn der Rekurrent hätte jemand anderen (z.B. den behandelnden Arzt) bitten müssen, der Vorinstanz die Zusprache der "Zusatzverbilligung II" zu melden. Diese Meldung hätte sich darauf beschränken können, der Vorinstanz kommentarlos eine

      Kopie des entsprechenden Schreibens der Vertreterin des Vermieters vom 16. April 2014 zuzustellen. Auch die Überlegung des Rekurrenten, die "Zusatzverbilligung II" solle nicht zu einer Reduktion der ausserordentlichen Ergänzungsleistung führen, weil er diese Mietzinsreduktion benötige, um die Aufenthalte seiner Kinder zu finanzieren, vermag das Unterlassen der Meldung nicht zu entschuldigen. Der Rekurrenten hätte nämlich aufgrund der laufenden Anrechnung des "Eigentümerrabatts" damit rechnen müssen, dass auch die "Zusatzverbilligung II" anzurechnen sein würde. Er hat keine Veranlassung gehabt anzunehmen, er dürfe die Höhe der ausserordentlichen Ergänzungsleistung zum Zweck der Finanzierung der Aufenthalte der Kinder beeinflussen. Der Rekurrent hat seine Meldepflicht also in grober Weise verletzt, indem er die Vorinstanz nicht bereits im April 2014 über die damals zugesprochene "Zusatzverbilligung II" orientiert hat. Dass der Rekurrent der Vorinstanz im Formular zur periodischen Überprüfung im Februar 2016 den um die "Zusatzverbilligung II" reduzierten Mietzins angegeben hat, bedeutet nicht, dass ihm die Rückerstattung der danach noch bis Oktober 2016 weiter ausgerichteten zu hohen ausserordentlichen Ergänzungsleistung erlassen werden könnte. Die Vorinstanz hat nämlich auf seine Angaben im Formular reagiert, indem sie von ihm entsprechende Unterlagen angefordert hat. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte er sich bei gebührender Sorgfalt bewusst sein müssen, dass er im Umfang der Differenz zwischen dem von ihm selbst im Formular angegebenen Mietzins und dem im Berechnungsblatt 2016 ausgewiesenen Mietzins unrechtmässig ausserordentliche Ergänzungsleistungen bezogen haben könnte. Damit muss die Frage nach einer allfälligen Meldepflichtverletzung bzw. nach einer allfälligen Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht für diesen Teil der Rückforderung gar nicht gestellt werden. Die Erlassvoraussetzung ist also weder für die Zeit vor Februar 2016 noch für die Zeit danach erfüllt. Damit erübrigt sich die Prüfung der Erlassvoraussetzung der grossen Härte, da die beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Die Vorinstanz hat zu Recht den Erlass des Teils der Rückforderung ausserordentlicher Ergänzungsleistungen verweigert, der aus der Nichtanrechnung der "Zusatzverbilligung II" von Fr. 177.- monatlich (Fr. 5'168.-) resultiert hat.

    4. Die Vorinstanz hat im Rahmen der periodischen Überprüfung 2012 ab Dezember 2012 bewusst einen Betrag von Fr. 25.- monatlich für den Geschirrspüler berücksichtigt, obwohl der Vermieter diesen Betrag nicht mehr eingefordert hat. Aus für das Gericht nicht nachvollziehbaren Gründen ist dieser Betrag in der Folge nicht aus der Anspruchsberechnung entfernt worden. Die angerechneten Mietzinsausgaben sind also bis Oktober 2016 um Fr. 25.- monatlich zu hoch gewesen. Dementsprechend ist auch die ausserordentliche Ergänzungsleistung bis zu diesem Zeitpunkt um Fr. 25.-

monatlich zu hoch ausgefallen. Mit der Verfügung vom 24. Januar 2017 hat die Vorinstanz diesen Fehler für die Perioden April bis Dezember 2014 und Januar bis Oktober 2016 korrigiert; sie hat Fr. 475.- (19 x Fr. 25.-) zurückgefordert. Der Rekurrent hat die Ursache der weiteren Berücksichtigung von Fr. 25.- monatlich als Teil des Mietzinsabzuges mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nachvollziehen können. Dementsprechend hat er auch nicht gewusst wissen können, dass er im Umfang von Fr. 25.- monatlich eine zu hohe ausserordentliche Ergänzungsleistung erhalten hat. Eine Meldepflichtverletzung liegt nicht vor, denn eine Veränderung in Bezug auf die Anrechenbarkeit dieses Betrages als Teil des Mietzinsabzuges ist für den Rekurrenten nicht erkennbar gewesen. Es liegt auch keine Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht vor, denn es ist dem Rekurrenten nicht bekannt gewesen, dass die Vorinstanz beabsichtigt hatte, den Mietzinsabzug nach einer bestimmten Zeit um den Betrag von Fr. 25.- monatlich zu reduzieren. Das bedeutet, dass der Rekurrent die ausserordentliche Ergänzungsleistung im Umfang von Fr. 475.- zwar unrechtmässig, aber gutgläubig bezogen hat. In diesem Umfang ist ihm die Rückerstattung also zu erlassen.

6.

Abschliessend ist festzuhalten, dass die Rückerstattung der ausserordentlichen Ergänzungsleistung von insgesamt Fr. 5'643.- im Umfang von Fr. 475.- zu erlassen ist. In diesem Teil ist der Rekurs gutzuheissen. Im Restbetrag von Fr. 5'168.- hat der Rekurrent keinen Anspruch auf einen Erlass. Diesbezüglich ist der Rekurs abzuweisen. Da der Art. 13 ELG/SG die sachgemässe Anwendung des ATSG nur für das Verwaltungsverfahren (inklusive das Einspracheverfahren) vorschreibt, kommt der Art. 61 lit. a (Kostenfreiheit im gerichtlichen Verfahren) auf das Rekursverfahren nicht zur Anwendung. Gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP/SG wäre demnach eine Gerichtsgebühr zu erheben, die anteilsmässig dem Rekurrenten und der Vorinstanz aufzuerlegen wäre. Gemäss Art. 95 Abs. 3 VRP/SG werden von einem Gemeinwesen in Fällen nur ausnahmsweise amtliche Kosten erhoben. Das muss auch für die Vorinstanz gelten, die eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt ist. Da es sich um ein völlig normales Rekursverfahren handelt, liegt keine besondere Verfahrenskonstellation vor, welche die ausnahmsweise Erhebung amtlicher Kosten bei der Vorinstanz rechtfertigen würde. Vom Rekurrenten wäre an sich gestützt auf Art. 95 Abs. 1 VRP/SG in dem Umfang eine Gerichtsgebühr zu erheben, in dem er unterliegt. Da das Gericht aber praxisgemäss in all jenen Verfahren, in denen ein (kostenloses) Beschwerdeverfahren betreffend eine ordentliche Ergänzungsleistung mit einem Rekursverfahren betreffend eine

ausserordentliche Ergänzungsleistung kombiniert ist, auf die Erhebung amtlicher Kosten für das Rekursverfahren verzichtet, wäre die Erhebung amtlicher Kosten beim Rekurrenten eine unzulässige Ungleichbehandlung. Auf die Erhebung einer anteiligen Gerichtsgebühr beim Rekurrenten wird deshalb gestützt auf Art. 97 VRP/SG verzichtet.

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

Der Rekurs wird dahingehend teilweise gutgeheissen, dass dem Rekurrenten die Rückerstattung der ausserordentlichen Ergänzungsleistung im Umfang von Fr. 475.- erlassen wird; für den Restbetrag der Rückerstattung von Fr. 5'168.- wird der Rekurs abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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