Zusammenfassung des Urteils EL 2015/35: Versicherungsgericht
Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch um Ergänzungsleistungen zur IV ab. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin D., erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid. Es gab Unklarheiten bezüglich der Zustellung des Einspracheentscheids an den Anwalt E. und an die Beschwerdeführerin. Letztendlich wurde festgestellt, dass die Beschwerde zu spät eingereicht wurde und daher nicht darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | EL 2015/35 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | EL - Ergänzungsleistungen |
Datum: | 12.05.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 60 Abs. 1 ATSG. Mangelnde Rechtzeitigkeit einer Beschwerde. Zustellung des durch A-Post Plus versandten angefochtenen Einspracheentscheids in das Postfach des anwaltlichen Rechtsvertreters an einem Samstag ist fristauslösend (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2016, EL 2015/35).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_460/2016.Entscheid vom 12. Mai 2016 |
Schlagwörter: | Einsprache; I-act; Einspracheentscheid; II-act; III-act; Quot; Sozialversicherungsanstalt; Rechtsvertreter; Ergänzung; Ergänzungsleistung; Vollmacht; Anwalt; Ansprecherin; Zustellung; Einspracheentscheids; Sendung; Ergänzungsleistungen; Akten; Rechtsvertreterin; Rechtsanwalt; Frist; EL-Ansprecherin; Gallen; Verfügung; Rechtsanwältin; Postfach; Hilfsmittel; Entscheid; Eingang; ätig |
Rechtsnorm: | Art. 33 OR ;Art. 34 OR ;Art. 38 ATSG ;Art. 49 ATSG ;Art. 56 ATSG ;Art. 60 ATSG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber und Ralph
Jöhl; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Geschäftsnr.
EL 2015/35
Parteien
,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D. , gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt
A.
A. meldete sich am 7. November 2013/17. Februar 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV an (Aktenverzeichnis II-act. 38). In der Folge wurden Abklärungen zum Sachverhalt getroffen. Mit Schreiben vom 18. September 2014 (II- act. 20) teilte Rechtsanwältin D. unter Einreichung einer Vollmacht vom 7. März 2008 (betreffend Versicherungsrecht) mit, dass sie die EL-Ansprecherin (hinsichtlich deren Ergänzungsleistungen) anwaltlich unterstütze. Am 22. Oktober 2014 (II-act. 16) erteilte sie für diese dann Auskünfte zu einer Anfrage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen/EL-Durchführungsstelle und erklärte, sie sei zu deren Formulierung beigezogen worden. Die weitere Korrespondenz sei aber wieder mit der EL-Ansprecherin zu führen. In der Folge erging eine Anfrage der Sozialversicherungsanstalt an die Rechtsanwältin, allerdings nicht als Rechtsvertreterin der EL-Ansprecherin im EL-Verfahren, sondern als Rechtsvertreterin im UV-Verfahren, und die Anwältin gab die gewünschte Auskunft zum UV-Verfahren (II-act. 8 f.). Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 (III-act. 43; der EL-Ansprecherin eröffnet) wies die Sozialversicherungsanstalt das Gesuch um Ergänzungsleistungen (ordentliche Ergänzungsleistungen, Prämienpauschale Krankenversicherung, ausserordentliche Ergänzungsleistungen) ab 1. Januar 2011 ab.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 (III-act. 46) ersuchte Rechtanwältin D. für die Ansprecherin um Einsicht in die EL-Akten, worauf ihr diese am 20. Februar 2015 (III-act. 45) zugestellt wurden.
Am 11. März 2015 (III-act. 42) und am 12. März 2015 (III-act. 41) gingen von der
EL-Ansprecherin verfasste Eingaben bei der Sozialversicherungsanstalt ein, nämlich
eine Einsprache vom 8. März 2015 gegen die EL-Verfügung vom 30. Januar 2015 sowie eine Ergänzung dazu vom 10. März 2015.
Mit Mail vom 13. März 2015 (III-act. 39) ersuchte eine Sachbearbeiterin der Pro Infirmis die Sozialversicherungsanstalt um Akteneinsicht. Am 18. März 2015 (III-act. 37) stellte die Sozialversicherungsanstalt auch ihr die Akten zu.
In der Zeit vom 19. März 2015 bis 1. Juni 2015 kommunizierten die EL- Ansprecherin und die Sozialversicherungsanstalt mehrmals telefonisch und schriftlich miteinander (vgl. III-act. 36, 33, 32, 31, 30 und 29). Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 (III-act. 28) wandte sich die Sozialversicherungsanstalt an Rechtsanwältin D. und ersuchte betreffend einen Kostenvoranschlag vom 19. März 2015 für eine Zahnbehandlung (wohl am 27. März 2015 von der EL-Ansprecherin eingereicht, III-act.
33) um ergänzende Unterlagen. Am 19. Juni 2015 (III-act. 27) erkundigte sich die Ansprecherin nach ihrem Einspracheverfahren; am 26. Juni 2015 (Eingang, III-act. 25) machte sie eine Eingabe, deren Eingang die Sozialversicherungsanstalt am 6. Juli 2015 (III-act. 24) bestätigte. Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 (III-act. 22) teilte Rechtsanwältin D. mit, ihr Mandat umfasse Fragen im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen nicht. Am 21. Juli 2015 (III-act. 23) ersuchte die Sozialversicherungsanstalt daher die EL-Ansprecherin persönlich um Einreichung von Unterlagen. Am 22. Juli 2015 (III-act. 20) ging ein Schreiben der Ansprecherin vom 21. Juli 2015 (III-act. 21) ein. Wie ihr bestätigt worden sei, gehörten Rente, Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung und EL zusammen und der Brief werde überall hingehen. Sie sei invalid und sie benötige die Ergänzungsleistungen. Am 27. Juli 2015 (III-act. 18) bestätigte die Sozialversicherungsanstalt diese Eingabe. Gleichentags und am 10. August 2015 (III-act. 23) rief die Ansprecherin die Sozialversicherungsanstalt wegen des zahnärztlichen Kostenvoranschlags an. Am 21. Juli/14. August 2015 (III-act. 4; Eingangsstempel SVA: 19. August 2015) schrieb sie an die "SVA - EL, zu EL u IV u
B. + HLE, C. " unter anderem, sie benötige die Ergänzungsleistung und ersuche
darum, die Berechnungen zu machen.
Am 18. August 2015 (I-act. 4-6; Eingangsstempel SVA: 19. August 2015) zeigte Rechtsanwalt E. der Sozialversicherungsanstalt (adressiert an "SVA St. Gallen, B. ") an, die Versicherte in den in der beigelegten Vollmacht vom 13. August 2015
aufgeführten Angelegenheiten zu vertreten, und beantragte die Zustellung der Akten im Zusammenhang mit den (IV-)Hilfsmitteln. Die Vollmacht betraf "Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung, Assistenzbeiträge und Ergänzungsleistungen der IV" (I-act.
4-9).
Mit Datum vom 20. August 2015 (I-act. 3-1 ff.; III-act. 13) erliess die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle einen an Rechtsanwalt E. adressierten Einspracheentscheid betreffend die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2015. Der Entscheid trägt den Zustellvermerk "A-Post Plus".
Mit Schreiben vom 21. August 2015 (I-act. 4-4 f.) ersuchte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen Rechtsanwältin D. als (bisherige) Rechtsvertreterin gegenüber der IV-Stelle um eine Klärung der Vertretungsverhältnisse gegenüber diesem Versicherungsträger bis 10. September 2015.
Mit Schreiben vom 24. August 2015 (III-act. 4b) teilte die
Sozialversicherungsanstalt Rechtsanwalt E. mit, das Schreiben der EL-Ansprecherin vom 21. Juli/ 14. August 2015 habe sich unglücklicherweise mit dem Erlass des Einspracheentscheids gekreuzt. In den Akten befinde sich seine Vollmacht betreffend Ergänzungsleistungen. Somit werde sie den Einspracheentscheid und künftige Schreiben an ihn richten. Da der Einspracheentscheid bereits erlassen worden sei, seien weitere Vorbringen vor Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen anzubringen.
Mit Mail vom 25. August 2015 (III-act. 2 f., 22. August 2015; vgl. I-act. 6) ersuchte die EL-Ansprecherin um eine Zusendung der ihr in Aussicht gestellten "Verfügung". Oder ob es, erkundigte sie sich, etwa so sei, dass der Erlass hinausgezögert werde, weil sie nun einen Anwalt habe. Dieser sei dazu da, ihr zu helfen, wenn ein negativer Bescheid - wie jetzt wieder - keine Verfügung komme. Es sei ihr zu antworten, da ihr Anwalt nach Angaben des Mitarbeiters der IV-Stelle (vgl. Schreiben vom 21. August 2015) noch nicht akzeptiert werde. In einem Mail vom 7. September 2015 (I-act. 6-1) wurde der EL-Ansprecherin mitgeteilt, es seien ihr mit Schreiben vom 2. Sep¬tember 2015 die EL-Akten zur Akteneinsicht zugestellt worden.
B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2015 richtet sich die von Rechtsanwältin D. für die Betroffene am 23. September 2015 erhobene Beschwerde. Der angefochtene Entscheid sei Rechtsanwalt E. , der sich mit Vollmacht vom 13. August 2015 als (zusätzlicher) Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgewiesen habe, am 24. August 2015 zugestellt worden. Jenes Vertretungsverhältnis habe die Beschwerdegegnerin in Frage gestellt. Sie habe den Entscheid alsdann auch der Beschwerdeführerin selber eröffnet. Fristauslösende Wirkung könne nur diese zweite Zustellung haben. Die Beschwerdefrist sei aber so anders gewahrt.
C.
Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2015 betreffend Rechtzeitigkeit der Beschwerde vor, der angefochtene Entscheid sei am 22. August 2015 zugestellt worden, wie sich aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post ("Track & Trace"; I-act. 1) ergebe. Die Beschwerdefrist habe am
23. August 2015 zu laufen begonnen und am 21. September 2015 geendet. Auf die Beschwerde vom 23. September 2015 sei demnach nicht einzutreten. Eine fristauslösende zweite Zustellung an die Beschwerdeführerin selber sei nicht erfolgt. Es seien ihr lediglich die Akten zugestellt worden. Am 15. September 2015 habe das Sekretariat des betroffenen Rechtsanwalts im Übrigen telefonisch bestätigt, dass der Einspracheentscheid an die Beschwerdeführerin weitergeleitet worden sei. Auf deren Kenntnisnahme komme es aber für den Lauf der Beschwerdefrist nicht an. Sollte wider Erwarten darauf eingetreten werden, sei die Beschwerde abzuweisen.
D.
In ihrer Replik vom 25. Februar 2016 schildert die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, dass sie diese in den UV-Renten- und in IV-Verfahren (betreffend Hilflosenentschädigung und Rente) vertrete. In EL-Belangen habe die Beschwerdeführerin ihre Interessen (mit einer Ausnahme unter entsprechendem Hinweis) selbst wahrgenommen, habe selber Einsprache geführt und im Einspracheverfahren mit der Beschwerdegegnerin korrespondiert. Rechtsanwalt E. habe am 18. August 2015 um Akteneinsicht im Zusammenhang mit den Hilfsmitteln
ersucht und eine Vollmacht mit dem Titel "Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung, Assistenzbeiträge und Ergänzungsleistungen der IV" beigelegt. Obwohl sich dieser Brief samt Vollmacht nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin finden lasse, habe diese den Einspracheentscheid jenem Anwalt zugestellt. Der Anwalt sei allerdings nur konsultiert worden, um unabhängig von den laufenden Verfahren prüfen zu lassen, ob sich aus einem im Frühjahr 2014 erlittenen Unfall nicht ein eigenständiger Anspruch auf Hilfsmittel, eventuell auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge, ergebe. Hinsichtlich der Ergänzungsleistungen sollte er erst aktiv werden, falls der Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfallen sollte. Entsprechend habe der Anwalt nur um Akteneinsicht im Zusammenhang mit den Hilfsmitteln ersucht. Noch vor Erlass des Einspracheentscheids, nämlich gemäss Eingangsstempel am 19. August 2015, sei der Beschwerdegegnerin ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Juli/14. August 2015 mit der Aufforderung zum Erlass des Einspracheentscheids zugegangen. Am selben Tag sei der Brief von Rechtsanwalt
E. eingegangen. Die Beschwerdegegnerin habe somit erkennen müssen, dass dessen Ankündigung sich nur auf eine Mandatsübernahme betreffend Hilfsmittel beschränkt habe. Die nachfolgende Korrespondenz habe dies bestätigt: Die Beschwerdegegnerin habe sich einerseits am 24. August 2015 beim Anwalt für die Zustellung des Einspracheentscheids entschuldigt. Anderseits habe der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin ihr (der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin) gegenüber festgehalten, sie könne nur einen Rechtsvertreter für die Beschwerdeführerin akzeptieren und eigene Eingaben der betroffenen Person seien problematisch. Beide Anwälte hätten in der Folge übereinstimmend erklärt, nur sie (die Rechtsvertreterin) handle für die Beschwerdeführerin. Noch vor Kenntnisnahme vom Einspracheentscheid habe die Beschwerdeführerin mit Brief vom 22. August 2015 auf dessen Zustellung an sich beharrt. Sie habe darauf hingewiesen, dass sie den Anwalt vorsorglich schon konsultiert habe für den Fall, dass ein negativer Bescheid wieder keine Verfügung komme. Die Beschwerdegegnerin sei somit nicht berechtigt gewesen, den Einspracheentscheid Rechtsanwalt E. zu eröffnen. Die entsprechende Zustellung habe keine fristauslösende Wirkung gehabt. Sie (die Rechtsvertreterin) gehe davon aus, dass die Zustellung an den Anwalt am 24. August 2015 erfolgt sei. Die Sendungsverfolgung weise den Sendungsempfänger nicht aus und lasse daher keinen Rückschluss darauf zu, ob es sich tatsächlich um die massgebliche Sendung handle.
Der Nachweis der - wie behauptet - früheren Zustellung sei nicht erbracht. Gemäss dem Eingangsstempel sei die Zustellung am 24. August 2015 erfolgt. Der Beschwerdeführerin persönlich sei der Entscheid ca. Mitte September 2015 zugestellt worden. Auf die Beschwerde sei einzutreten.
E.
Die Beschwerdegegnerin hat am 7. Mai 2016 an ihren Ausführungen und ihrem Antrag
festgehalten. Erwägungen 1.
Im Streit liegt die Beschwerde vom 23. September 2015 gegen einen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2015, insbesondere die Rechtzeitigkeit deren Erhebung unter dem Aspekt des Beginns des Fristenlaufs.
Gegen Einspracheentscheide (oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist) kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde ist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen. Die Artikel 38 bis 41 sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).
Der Fristenlauf beginnt somit nach der Eröffnung des Entscheids. Eine bestimmte Zustellart ist hierfür nicht vorgeschrieben (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A. 2015, N 51 zu Art. 49 ATSG). Für Tatsachen, die für die Zustellung einer Verfügung eines Einspracheentscheids (den Abschluss des ordentlichen Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Massenverwaltung) erheblich sind, genügt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (und ist nicht der volle Beweis erforderlich; vgl. Bundesgerichtsurteile vom 4. Mai 2011, 9C_61/11 E. 2.3, und vom 27.
Oktober 2009, 9C_348/09 E. 2.1).
Der angefochtene Einspracheentscheid trägt das Datum vom 20. August 2015 und
ist an die Postfachadresse von Rechtsanwalt E. in 90XX St. Gallen adressiert. Er
trägt als Zustellart die Bezeichnung "A-Post Plus". Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bestätigt, dass die Sendung dem betreffenden Anwalt zugestellt worden ist (die eingereichte Kopie trägt denn auch einen Stempel des entsprechenden Advokaturbüros, [....]), und geht davon aus, dass dies am 24. August 2015 der Fall gewesen sei (und ihre Beschwerde vom 23. September 2015 daher rechtzeitig erhoben sei).
Die Beschwerdegegnerin hat jedoch ein Dokument "Sendungen verfolgen" der Schweizerischen Post (I-act. 1) eingereicht, wonach eine Sendung mit einer bestimmten Nummer (XXXXXX) am 20. August 2015 mit A-Post Plus-Versand aufgegeben und am Samstag, dem 22. August 2015, um [....] Uhr ins Postfach eines Empfängers in 90XX St. Gallen - wo der betroffene Anwalt sein Postfach hat - gelegt worden ist. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erachtet es als nicht ausgewiesen, dass dieser Beleg tatsächlich die massgebliche Sendung (mit dem angefochtenen Einspracheentscheid) betreffe, da er den Sendungsempfänger nicht ausweise. Ein Zweifel dieser Art ist indessen mit nichts plausibel gemacht und ein Gegenbeweismittel nicht eingereicht worden, obwohl dies durch Beleg der gegebenenfalls anderen Sendungsnummer auf dem Couvert des Einspracheentscheids möglich - und gegebenenfalls zu erwarten - gewesen wäre. Es ist unter diesen Umständen mit ausreichendem Beweisgrad davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den zutreffenden Sendungsnachweis eingelegt hat und der Einspracheentscheid am Samstag, dem 22. August 2015, in den Machtbereich des Anwalts gelangt ist. Die Mitteilung (vgl. Art. 38 Abs. 1 ATSG) erfolgte somit an jenem Tag und der Fristenlauf begann (sofern die Eröffnung nicht mangelhaft war, vgl. dazu unten E. 1.8) am Tag darauf.
Die auf dem Eingangsstempel des Anwalts ersichtliche, berechnete Frist (23. September 2015) deutet darauf hin, dass der Einspracheentscheid erst am nächsten Arbeitstag, am Montag, dem 24. August 2015, vom Postfach abholt und zur Kenntnis genommen worden sein mag. Dass der Adressat eine Sendung tatsächlich in Empfang nimmt, ist allerdings für den Fristenlauf nicht von Bedeutung: Fristauslösend ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis bei uneingeschriebenen Sendungen (wie unter anderem A-Post Plus-Sendungen) die Zustellung in den Briefkasten in das Postfach des Adressaten, womit diese sich in dessen Verfügungsbereich befinden (vgl.
Bundesgerichtsurteil vom 1. Oktober 2015, 2C_855/15 E. 2.1.). Auch in das Postfach von Anwaltskanzleien, die am Wochenende geschlossen sind, kann nach der Rechtsprechung am Samstag eine fristauslösende Zustellung erfolgen, da ein Empfänger grundsätzlich jederzeit faktischen Zugang zu seinem Briefkasten Postfach hat (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 20. Februar 2015, 2C_1126/14 E. 2.4). Dass Letzteres vorliegend anders gewesen sein könnte, ist nicht vorgebracht worden und nicht anzunehmen.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde des Weiteren eingewendet, die Beschwerdegegnerin habe das - also anerkanntermassen bestehende - Vertretungsverhältnis mit Rechtsanwalt E. in Frage gestellt und den Einspracheentscheid ein zweites Mal - der Beschwerdeführerin persönlich - eröffnet. Fristauslösend habe nur diese zweite Zustellung sein können. Indessen wurden mit dem Schreiben vom 21. August 2015 nicht die Vertretungsverhältnisse in EL-Sachen, sondern jene gegenüber der Invalidenversicherung abgeklärt, und zwar erst nachdem der hier angefochtene Einspracheentscheid in EL-Sachen (am 20. August 2015) bereits mangelfrei (vgl. auch nachfolgend E. 1.8) eröffnet gewesen war. Eine zweite Eröffnung des EL-Einspracheentscheids ist zudem nicht aktenkundig; die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin lediglich die EL-Akten zur Einsicht zugestellt.
In der Replik stellt sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, E. hätte in EL-Sachen als Vertreter für die Beschwerdeführerin erst tätig werden sollen, falls der Einspracheentscheid zu ihren Ungunsten ausfallen würde. Die Beschwerdeführerin hat jedoch am 13. August 2015 einen Auftrag und eine Vollmacht an E. unterzeichnet, welche unter anderem die Interessenwahrung in der Angelegenheit der Ergänzungsleistungen zur IV umfasste (I-act. 4-9 f.). Auf eine sachliche (auf IV-Angelegenheiten) zeitliche Beschränkung der Vollmacht einen Willensmangel bei deren Erteilung gibt es keinen Hinweis. Gegen solche Annahmen spricht im Gegenteil der Inhalt des (nachträglichen, aber kurz nach Erlass des Einspracheentscheids gesandten) Mails der Beschwerdeführerin vom 25. August 2015, worin sie gegenüber der "Abt. Ergänzungsleistung" darauf hinweist, dass sie nun einen Anwalt habe. Der beauftragte Anwalt hat der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen denn auch mit Schreiben vom 18. August 2015 sein Mandat angezeigt und dabei ausdrücklich auf den in der Vollmacht beschriebenen
Auftragsumfang hingewiesen, der wie erwähnt (unter anderem) die Ergänzungsleistungen umfasste. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt (und gehalten), den EL-Einspracheentscheid vom 20. August 2015 (zwei Tage nach der Anzeige) ihm zu eröffnen. Selbst wenn die Stellvertretung in EL-Sachen vom damaligen Rechtsvertreter weisungswidrig zu früh kundgetan worden und die intern erteilte Vollmacht (bzw. der Auftrag) damit überschritten worden wäre, änderte das nichts an der Rechtmässigkeit der Eröffnung des Einspracheentscheids an Rechtsanwalt E. . Denn der Beschwerdegegnerin wurde nichts Entsprechendes (d.h. keine Beschränkung der Vollmacht) mitgeteilt. Namentlich enthält das der Kundgabe der Vollmacht durch den Rechtsvertreter vorangegangene Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Juli/
14. August 2015 keine Ausführungen des Inhalts, dass die am 13. August 2015 erteilte Vollmacht beschränkt worden wäre. Die Beschwerdegegnerin wäre also für die Fälle einer Vollmachtsüberschreitung gutgläubig gewesen; entsprechende Umstände könnten ihr angesichts der Kundgabe der uneingeschränkten Vollmacht nicht entgegengehalten werden (vgl. dazu Art. 33 Abs. 3 OR und Art. 34 Abs. 3 OR; vgl. Roger Zäch, Berner Kommentar VI/1/2/2, N 109 und 118 zu Art. 33 OR, N 39 zu Art. 34 OR; vgl. Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber, Hrsg., Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. A. 2009, 164 f.; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 AnwG/SG). Die Beschwerdegegnerin durfte (und musste) bei Erlass des Einspracheentscheids am 20. August 2015 davon ausgehen, dass E. (ohne Einschränkung) Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in EL-Sachen sei. Ihr Schreiben vom 24. August 2015 ist denn auch nicht als Eingeständnis einer Fehlzustellung des Einspracheentscheids zu deuten, denn sie hielt ausdrücklich fest, sie werde (auch) künftige Schreiben (sc. angesichts des Vertretungsverhältnisses) an den Anwalt richten. Als unglücklich bezeichnete die Beschwerdegegnerin darin vielmehr den Umstand, dass sie die (inhaltlichen) Vorbringen in der Eingabe der Beschwerdeführerin (vom 21. Juli/14. August 2015) nicht mehr berücksichtigt hat. Aus der nachträglichen Aufforderung der IV-Stelle, die Vertretungsverhältnisse zu klären, ergibt sich wie erwähnt nichts Abweichendes. Die Eröffnung des Einspracheentscheids war daher nicht mangelhaft.
Rechtsanwältin D. hat in der Folge als Rechtsvertreterin für die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erhoben, allerdings in der irrtümlichen, wohl durch den oben erwähnten Fristvermerk des früheren
Rechtsvertreters auf dem Entscheidexemplar ("23.9.15") verursachten Annahme, die Frist laufe am 23. September 2015 ab.
Bei ordnungsgemässer Zustellung des Einspracheentscheids am 22. August 2015 begann die Frist gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG jedoch am 23. August 2015 zu laufen und endete am Montag, dem 21. September 2015. Die Beschwerde vom 23. September 2015 ist daher verspätet erhoben worden. Auf sie kann mangels Rechtzeitigkeit nicht eingetreten werden.
2.
Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Gerichtskosten sind keine zu erheben.
Entscheid
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Besetzung
Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber und Ralph
Jöhl; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Geschäftsnr.
EL 2015/35
Parteien
,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D. ,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt
A.
A. meldete sich am 7. November 2013/17. Februar 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV an (Aktenverzeichnis II-act. 38). In der Folge wurden Abklärungen zum Sachverhalt getroffen. Mit Schreiben vom 18. September 2014 (II- act. 20) teilte Rechtsanwältin D. unter Einreichung einer Vollmacht vom 7. März 2008 (betreffend Versicherungsrecht) mit, dass sie die EL-Ansprecherin (hinsichtlich deren Ergänzungsleistungen) anwaltlich unterstütze. Am 22. Oktober 2014 (II-act. 16) erteilte sie für diese dann Auskünfte zu einer Anfrage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen/EL-Durchführungsstelle und erklärte, sie sei zu deren Formulierung beigezogen worden. Die weitere Korrespondenz sei aber wieder mit der EL-Ansprecherin zu führen. In der Folge erging eine Anfrage der Sozialversicherungsanstalt an die Rechtsanwältin, allerdings nicht als Rechtsvertreterin der EL-Ansprecherin im EL-Verfahren, sondern als Rechtsvertreterin im UV-Verfahren, und die Anwältin gab die gewünschte Auskunft zum UV-Verfahren (II-act. 8 f.). Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 (III-act. 43; der EL-Ansprecherin eröffnet) wies die Sozialversicherungsanstalt das Gesuch um Ergänzungsleistungen (ordentliche Ergänzungsleistungen, Prämienpauschale Krankenversicherung, ausserordentliche Ergänzungsleistungen) ab 1. Januar 2011 ab.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 (III-act. 46) ersuchte Rechtanwältin D. für die Ansprecherin um Einsicht in die EL-Akten, worauf ihr diese am 20. Februar 2015 (III-act. 45) zugestellt wurden.
Am 11. März 2015 (III-act. 42) und am 12. März 2015 (III-act. 41) gingen von der EL-Ansprecherin verfasste Eingaben bei der Sozialversicherungsanstalt ein, nämlich eine Einsprache vom 8. März 2015 gegen die EL-Verfügung vom 30. Januar 2015 sowie eine Ergänzung dazu vom 10. März 2015.
Mit Mail vom 13. März 2015 (III-act. 39) ersuchte eine Sachbearbeiterin der Pro Infirmis die Sozialversicherungsanstalt um Akteneinsicht. Am 18. März 2015 (III-act. 37) stellte die Sozialversicherungsanstalt auch ihr die Akten zu.
In der Zeit vom 19. März 2015 bis 1. Juni 2015 kommunizierten die EL- Ansprecherin und die Sozialversicherungsanstalt mehrmals telefonisch und schriftlich miteinander (vgl. III-act. 36, 33, 32, 31, 30 und 29). Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 (III-act. 28) wandte sich die Sozialversicherungsanstalt an Rechtsanwältin D. und ersuchte betreffend einen Kostenvoranschlag vom 19. März 2015 für eine Zahnbehandlung (wohl am 27. März 2015 von der EL-Ansprecherin eingereicht, III-act.
33) um ergänzende Unterlagen. Am 19. Juni 2015 (III-act. 27) erkundigte sich die Ansprecherin nach ihrem Einspracheverfahren; am 26. Juni 2015 (Eingang, III-act. 25) machte sie eine Eingabe, deren Eingang die Sozialversicherungsanstalt am 6. Juli 2015 (III-act. 24) bestätigte. Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 (III-act. 22) teilte Rechtsanwältin D. mit, ihr Mandat umfasse Fragen im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen nicht. Am 21. Juli 2015 (III-act. 23) ersuchte die Sozialversicherungsanstalt daher die EL-Ansprecherin persönlich um Einreichung von Unterlagen. Am 22. Juli 2015 (III-act. 20) ging ein Schreiben der Ansprecherin vom 21. Juli 2015 (III-act. 21) ein. Wie ihr bestätigt worden sei, gehörten Rente, Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung und EL zusammen und der Brief werde überall hingehen. Sie sei invalid und sie benötige die Ergänzungsleistungen. Am 27. Juli 2015 (III-act. 18) bestätigte die Sozialversicherungsanstalt diese Eingabe. Gleichentags und am 10. August 2015 (III-act. 23) rief die Ansprecherin die Sozialversicherungsanstalt wegen des zahnärztlichen Kostenvoranschlags an. Am 21. Juli/14. August 2015 (III-act. 4; Eingangsstempel SVA: 19. August 2015) schrieb sie an die "SVA - EL, zu EL u IV u
B. + HLE, C. " unter anderem, sie benötige die Ergänzungsleistung und ersuche
darum, die Berechnungen zu machen.
Am 18. August 2015 (I-act. 4-6; Eingangsstempel SVA: 19. August 2015) zeigte
Rechtsanwalt E. der Sozialversicherungsanstalt (adressiert an "SVA St. Gallen,
B. ") an, die Versicherte in den in der beigelegten Vollmacht vom 13. August 2015 aufgeführten Angelegenheiten zu vertreten, und beantragte die Zustellung der Akten im Zusammenhang mit den (IV-)Hilfsmitteln. Die Vollmacht betraf "Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung, Assistenzbeiträge und Ergänzungsleistungen der IV" (I-act.
4-9).
Mit Datum vom 20. August 2015 (I-act. 3-1 ff.; III-act. 13) erliess die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle einen an Rechtsanwalt E. adressierten Einspracheentscheid betreffend die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2015. Der Entscheid trägt den Zustellvermerk "A-Post Plus".
Mit Schreiben vom 21. August 2015 (I-act. 4-4 f.) ersuchte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen Rechtsanwältin D. als (bisherige) Rechtsvertreterin gegenüber der IV-Stelle um eine Klärung der Vertretungsverhältnisse gegenüber diesem Versicherungsträger bis 10. September 2015.
Mit Schreiben vom 24. August 2015 (III-act. 4b) teilte die
Sozialversicherungsanstalt Rechtsanwalt E. mit, das Schreiben der EL-Ansprecherin vom 21. Juli/ 14. August 2015 habe sich unglücklicherweise mit dem Erlass des Einspracheentscheids gekreuzt. In den Akten befinde sich seine Vollmacht betreffend Ergänzungsleistungen. Somit werde sie den Einspracheentscheid und künftige Schreiben an ihn richten. Da der Einspracheentscheid bereits erlassen worden sei, seien weitere Vorbringen vor Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen anzubringen.
Mit Mail vom 25. August 2015 (III-act. 2 f., 22. August 2015; vgl. I-act. 6) ersuchte die EL-Ansprecherin um eine Zusendung der ihr in Aussicht gestellten "Verfügung". Oder ob es, erkundigte sie sich, etwa so sei, dass der Erlass hinausgezögert werde, weil sie nun einen Anwalt habe. Dieser sei dazu da, ihr zu helfen, wenn ein negativer Bescheid - wie jetzt wieder - keine Verfügung komme. Es sei ihr zu antworten, da ihr Anwalt nach Angaben des Mitarbeiters der IV-Stelle (vgl. Schreiben vom 21. August 2015) noch nicht akzeptiert werde. In einem Mail vom 7. September 2015 (I-act. 6-1)
wurde der EL-Ansprecherin mitgeteilt, es seien ihr mit Schreiben vom 2. Sep¬tember
2015 die EL-Akten zur Akteneinsicht zugestellt worden. B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2015 richtet sich die von Rechtsanwältin D. für die Betroffene am 23. September 2015 erhobene Beschwerde. Der angefochtene Entscheid sei Rechtsanwalt E. , der sich mit Vollmacht vom 13. August 2015 als (zusätzlicher) Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgewiesen habe, am 24. August 2015 zugestellt worden. Jenes Vertretungsverhältnis habe die Beschwerdegegnerin in Frage gestellt. Sie habe den Entscheid alsdann auch der Beschwerdeführerin selber eröffnet. Fristauslösende Wirkung könne nur diese zweite Zustellung haben. Die Beschwerdefrist sei aber so anders gewahrt.
C.
Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2015 betreffend Rechtzeitigkeit der Beschwerde vor, der angefochtene Entscheid sei am 22. August 2015 zugestellt worden, wie sich aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post ("Track & Trace"; I-act. 1) ergebe. Die Beschwerdefrist habe am
23. August 2015 zu laufen begonnen und am 21. September 2015 geendet. Auf die Beschwerde vom 23. September 2015 sei demnach nicht einzutreten. Eine fristauslösende zweite Zustellung an die Beschwerdeführerin selber sei nicht erfolgt. Es seien ihr lediglich die Akten zugestellt worden. Am 15. September 2015 habe das Sekretariat des betroffenen Rechtsanwalts im Übrigen telefonisch bestätigt, dass der Einspracheentscheid an die Beschwerdeführerin weitergeleitet worden sei. Auf deren Kenntnisnahme komme es aber für den Lauf der Beschwerdefrist nicht an. Sollte wider Erwarten darauf eingetreten werden, sei die Beschwerde abzuweisen.
D.
In ihrer Replik vom 25. Februar 2016 schildert die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, dass sie diese in den UV-Renten- und in IV-Verfahren (betreffend Hilflosenentschädigung und Rente) vertrete. In EL-Belangen habe die
Beschwerdeführerin ihre Interessen (mit einer Ausnahme unter entsprechendem Hinweis) selbst wahrgenommen, habe selber Einsprache geführt und im Einspracheverfahren mit der Beschwerdegegnerin korrespondiert. Rechtsanwalt E. habe am 18. August 2015 um Akteneinsicht im Zusammenhang mit den Hilfsmitteln ersucht und eine Vollmacht mit dem Titel "Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung, Assistenzbeiträge und Ergänzungsleistungen der IV" beigelegt. Obwohl sich dieser Brief samt Vollmacht nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin finden lasse, habe diese den Einspracheentscheid jenem Anwalt zugestellt. Der Anwalt sei allerdings nur konsultiert worden, um unabhängig von den laufenden Verfahren prüfen zu lassen, ob sich aus einem im Frühjahr 2014 erlittenen Unfall nicht ein eigenständiger Anspruch auf Hilfsmittel, eventuell auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge, ergebe. Hinsichtlich der Ergänzungsleistungen sollte er erst aktiv werden, falls der Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfallen sollte. Entsprechend habe der Anwalt nur um Akteneinsicht im Zusammenhang mit den Hilfsmitteln ersucht. Noch vor Erlass des Einspracheentscheids, nämlich gemäss Eingangsstempel am 19. August 2015, sei der Beschwerdegegnerin ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Juli/14. August 2015 mit der Aufforderung zum Erlass des Einspracheentscheids zugegangen. Am selben Tag sei der Brief von Rechtsanwalt
E. eingegangen. Die Beschwerdegegnerin habe somit erkennen müssen, dass dessen Ankündigung sich nur auf eine Mandatsübernahme betreffend Hilfsmittel beschränkt habe. Die nachfolgende Korrespondenz habe dies bestätigt: Die Beschwerdegegnerin habe sich einerseits am 24. August 2015 beim Anwalt für die Zustellung des Einspracheentscheids entschuldigt. Anderseits habe der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin ihr (der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin) gegenüber festgehalten, sie könne nur einen Rechtsvertreter für die Beschwerdeführerin akzeptieren und eigene Eingaben der betroffenen Person seien problematisch. Beide Anwälte hätten in der Folge übereinstimmend erklärt, nur sie (die Rechtsvertreterin) handle für die Beschwerdeführerin. Noch vor Kenntnisnahme vom Einspracheentscheid habe die Beschwerdeführerin mit Brief vom 22. August 2015 auf dessen Zustellung an sich beharrt. Sie habe darauf hingewiesen, dass sie den Anwalt vorsorglich schon konsultiert habe für den Fall, dass ein negativer Bescheid wieder keine Verfügung komme. Die Beschwerdegegnerin sei somit nicht berechtigt gewesen, den Einspracheentscheid Rechtsanwalt E. zu eröffnen. Die entsprechende Zustellung
habe keine fristauslösende Wirkung gehabt. Sie (die Rechtsvertreterin) gehe davon aus, dass die Zustellung an den Anwalt am 24. August 2015 erfolgt sei. Die Sendungsverfolgung weise den Sendungsempfänger nicht aus und lasse daher keinen Rückschluss darauf zu, ob es sich tatsächlich um die massgebliche Sendung handle. Der Nachweis der - wie behauptet - früheren Zustellung sei nicht erbracht. Gemäss dem Eingangsstempel sei die Zustellung am 24. August 2015 erfolgt. Der Beschwerdeführerin persönlich sei der Entscheid ca. Mitte September 2015 zugestellt worden. Auf die Beschwerde sei einzutreten.
E.
Die Beschwerdegegnerin hat am 7. Mai 2016 an ihren Ausführungen und ihrem Antrag
festgehalten. Erwägungen 1.
Im Streit liegt die Beschwerde vom 23. September 2015 gegen einen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2015, insbesondere die Rechtzeitigkeit deren Erhebung unter dem Aspekt des Beginns des Fristenlaufs.
Gegen Einspracheentscheide (oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist) kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde ist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen. Die Artikel 38 bis 41 sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).
Der Fristenlauf beginnt somit nach der Eröffnung des Entscheids. Eine bestimmte Zustellart ist hierfür nicht vorgeschrieben (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A. 2015, N 51 zu Art. 49 ATSG). Für Tatsachen, die für die Zustellung einer Verfügung eines Einspracheentscheids (den Abschluss des ordentlichen Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Massenverwaltung) erheblich sind, genügt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (und ist nicht der volle Beweis
erforderlich; vgl. Bundesgerichtsurteile vom 4. Mai 2011, 9C_61/11 E. 2.3, und vom 27.
Oktober 2009, 9C_348/09 E. 2.1).
Der angefochtene Einspracheentscheid trägt das Datum vom 20. August 2015 und ist an die Postfachadresse von Rechtsanwalt E. in 90XX St. Gallen adressiert. Er trägt als Zustellart die Bezeichnung "A-Post Plus". Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bestätigt, dass die Sendung dem betreffenden Anwalt zugestellt worden ist (die eingereichte Kopie trägt denn auch einen Stempel des entsprechenden Advokaturbüros, [....]), und geht davon aus, dass dies am 24. August 2015 der Fall gewesen sei (und ihre Beschwerde vom 23. September 2015 daher rechtzeitig erhoben sei).
Die Beschwerdegegnerin hat jedoch ein Dokument "Sendungen verfolgen" der Schweizerischen Post (I-act. 1) eingereicht, wonach eine Sendung mit einer bestimmten Nummer (XXXXXX) am 20. August 2015 mit A-Post Plus-Versand aufgegeben und am Samstag, dem 22. August 2015, um [....] Uhr ins Postfach eines Empfängers in 90XX St. Gallen - wo der betroffene Anwalt sein Postfach hat - gelegt worden ist. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erachtet es als nicht ausgewiesen, dass dieser Beleg tatsächlich die massgebliche Sendung (mit dem angefochtenen Einspracheentscheid) betreffe, da er den Sendungsempfänger nicht ausweise. Ein Zweifel dieser Art ist indessen mit nichts plausibel gemacht und ein Gegenbeweismittel nicht eingereicht worden, obwohl dies durch Beleg der gegebenenfalls anderen Sendungsnummer auf dem Couvert des Einspracheentscheids möglich - und gegebenenfalls zu erwarten - gewesen wäre. Es ist unter diesen Umständen mit ausreichendem Beweisgrad davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den zutreffenden Sendungsnachweis eingelegt hat und der Einspracheentscheid am Samstag, dem 22. August 2015, in den Machtbereich des Anwalts gelangt ist. Die Mitteilung (vgl. Art. 38 Abs. 1 ATSG) erfolgte somit an jenem Tag und der Fristenlauf begann (sofern die Eröffnung nicht mangelhaft war, vgl. dazu unten E. 1.8) am Tag darauf.
Die auf dem Eingangsstempel des Anwalts ersichtliche, berechnete Frist (23. September 2015) deutet darauf hin, dass der Einspracheentscheid erst am nächsten Arbeitstag, am Montag, dem 24. August 2015, vom Postfach abholt und zur Kenntnis
genommen worden sein mag. Dass der Adressat eine Sendung tatsächlich in Empfang nimmt, ist allerdings für den Fristenlauf nicht von Bedeutung: Fristauslösend ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis bei uneingeschriebenen Sendungen (wie unter anderem A-Post Plus-Sendungen) die Zustellung in den Briefkasten in das Postfach des Adressaten, womit diese sich in dessen Verfügungsbereich befinden (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 1. Oktober 2015, 2C_855/15 E. 2.1.). Auch in das Postfach von Anwaltskanzleien, die am Wochenende geschlossen sind, kann nach der Rechtsprechung am Samstag eine fristauslösende Zustellung erfolgen, da ein Empfänger grundsätzlich jederzeit faktischen Zugang zu seinem Briefkasten Postfach hat (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 20. Februar 2015, 2C_1126/14 E. 2.4). Dass Letzteres vorliegend anders gewesen sein könnte, ist nicht vorgebracht worden und nicht anzunehmen.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde des Weiteren eingewendet, die Beschwerdegegnerin habe das - also anerkanntermassen bestehende - Vertretungsverhältnis mit Rechtsanwalt E. in Frage gestellt und den Einspracheentscheid ein zweites Mal - der Beschwerdeführerin persönlich - eröffnet. Fristauslösend habe nur diese zweite Zustellung sein können. Indessen wurden mit dem Schreiben vom 21. August 2015 nicht die Vertretungsverhältnisse in EL-Sachen, sondern jene gegenüber der Invalidenversicherung abgeklärt, und zwar erst nachdem der hier angefochtene Einspracheentscheid in EL-Sachen (am 20. August 2015) bereits mangelfrei (vgl. auch nachfolgend E. 1.8) eröffnet gewesen war. Eine zweite Eröffnung des EL-Einspracheentscheids ist zudem nicht aktenkundig; die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin lediglich die EL-Akten zur Einsicht zugestellt.
In der Replik stellt sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, E. hätte in EL-Sachen als Vertreter für die Beschwerdeführerin erst tätig werden sollen, falls der Einspracheentscheid zu ihren Ungunsten ausfallen würde. Die Beschwerdeführerin hat jedoch am 13. August 2015 einen Auftrag und eine Vollmacht an E. unterzeichnet, welche unter anderem die Interessenwahrung in der Angelegenheit der Ergänzungsleistungen zur IV umfasste (I-act. 4-9 f.). Auf eine sachliche (auf IV-Angelegenheiten) zeitliche Beschränkung der Vollmacht einen Willensmangel bei deren Erteilung gibt es keinen Hinweis. Gegen solche Annahmen spricht im Gegenteil der Inhalt des (nachträglichen, aber kurz nach Erlass
des Einspracheentscheids gesandten) Mails der Beschwerdeführerin vom 25. August 2015, worin sie gegenüber der "Abt. Ergänzungsleistung" darauf hinweist, dass sie nun einen Anwalt habe. Der beauftragte Anwalt hat der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen denn auch mit Schreiben vom 18. August 2015 sein Mandat angezeigt und dabei ausdrücklich auf den in der Vollmacht beschriebenen Auftragsumfang hingewiesen, der wie erwähnt (unter anderem) die Ergänzungsleistungen umfasste. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt (und gehalten), den EL-Einspracheentscheid vom 20. August 2015 (zwei Tage nach der Anzeige) ihm zu eröffnen. Selbst wenn die Stellvertretung in EL-Sachen vom damaligen Rechtsvertreter weisungswidrig zu früh kundgetan worden und die intern erteilte Vollmacht (bzw. der Auftrag) damit überschritten worden wäre, änderte das nichts an der Rechtmässigkeit der Eröffnung des Einspracheentscheids an Rechtsanwalt E. . Denn der Beschwerdegegnerin wurde nichts Entsprechendes (d.h. keine Beschränkung der Vollmacht) mitgeteilt. Namentlich enthält das der Kundgabe der Vollmacht durch den Rechtsvertreter vorangegangene Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Juli/
14. August 2015 keine Ausführungen des Inhalts, dass die am 13. August 2015 erteilte Vollmacht beschränkt worden wäre. Die Beschwerdegegnerin wäre also für die Fälle einer Vollmachtsüberschreitung gutgläubig gewesen; entsprechende Umstände könnten ihr angesichts der Kundgabe der uneingeschränkten Vollmacht nicht entgegengehalten werden (vgl. dazu Art. 33 Abs. 3 OR und Art. 34 Abs. 3 OR; vgl. Roger Zäch, Berner Kommentar VI/1/2/2, N 109 und 118 zu Art. 33 OR, N 39 zu Art. 34 OR; vgl. Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber, Hrsg., Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. A. 2009, 164 f.; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 AnwG/SG). Die Beschwerdegegnerin durfte (und musste) bei Erlass des Einspracheentscheids am 20. August 2015 davon ausgehen, dass E. (ohne Einschränkung) Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in EL-Sachen sei. Ihr Schreiben vom 24. August 2015 ist denn auch nicht als Eingeständnis einer Fehlzustellung des Einspracheentscheids zu deuten, denn sie hielt ausdrücklich fest, sie werde (auch) künftige Schreiben (sc. angesichts des Vertretungsverhältnisses) an den Anwalt richten. Als unglücklich bezeichnete die Beschwerdegegnerin darin vielmehr den Umstand, dass sie die (inhaltlichen) Vorbringen in der Eingabe der Beschwerdeführerin (vom 21. Juli/14. August 2015) nicht mehr berücksichtigt hat. Aus der nachträglichen Aufforderung der IV-Stelle, die Vertretungsverhältnisse zu klären,
ergibt sich wie erwähnt nichts Abweichendes. Die Eröffnung des Einspracheentscheids war daher nicht mangelhaft.
Rechtsanwältin D. hat in der Folge als Rechtsvertreterin für die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erhoben, allerdings in der irrtümlichen, wohl durch den oben erwähnten Fristvermerk des früheren Rechtsvertreters auf dem Entscheidexemplar ("23.9.15") verursachten Annahme, die Frist laufe am 23. September 2015 ab.
Bei ordnungsgemässer Zustellung des Einspracheentscheids am 22. August 2015 begann die Frist gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG jedoch am 23. August 2015 zu laufen und endete am Montag, dem 21. September 2015. Die Beschwerde vom 23. September 2015 ist daher verspätet erhoben worden. Auf sie kann mangels Rechtzeitigkeit nicht eingetreten werden.
2.
Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Gerichtskosten sind keine zu erheben.
Entscheid
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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